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Beschluss (GASP) 2024/1472 des Rates vom 21. Mai 2024 über eine Diplomatische Akademie der Europäischen Union

CELEX
32024D1472
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-21
In force since
2024-05-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Auftrag

Die Diplomatische Akademie der Europäischen Union (EUDA) gewährleistet die Bereitstellung von Aus- und Fortbildung im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, insbesondere der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), um ein gemeinsames Verständnis der Rolle der Union in der Welt zu entwickeln und zu fördern, sowie um bewährte Verfahren in Bezug auf die Durchführung der Diplomatie der Union zu verbreiten und gleichzeitig den Geist eines europäischen diplomatischen Korps zu fördern.

Article 2 Ziele

Die EUDA hat folgende Ziele: a) Stärkung der Rolle der Union als wirksamer außenpolitischer Akteur durch die Bereitstellung von akademischen und praktischen Schulungen über die politischen Maßnahmen, Verfahren und diplomatischen Vorgehensweisen im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, insbesondere der GASP, für Diplomaten der Mitgliedstaaten und im Bereich der Außenbeziehungen tätige Bedienstete der Organe der Union und b) Förderung einer gemeinsamen europäischen diplomatischen Kultur in der Union im Einklang mit den in den Verträgen verankerten Werten, Grundsätzen, Zielen und Interessen im Bereich des auswärtigen Handelns der Union.

Article 3 Tätigkeiten

1 Die EUDA sorgt für die Organisation und Durchführung der Aus- und Fortbildungstätigkeiten in einem Format mit Unterbringung im Einklang mit dem Auftrag und den Zielen gemäß den Artikeln 1 und 2 in einem Format mit Unterbringung wobei sie auf die Fachkenntnisse von Aus- und Fortbildungseinrichtungen und diplomatischen Akademien in den Mitgliedstaaten zurückgreift und mit diesen zusammenarbeitet.

2 Die Aus- und Fortbildungstätigkeiten der EUDA umfassen insbesondere Folgendes: a) Module zu einschlägigen politischen Themen im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, insbesondere der GASP, sowie zur Rolle der Union als globaler Akteur und zu multilateralen Beziehungen, b) praktische Schulungen zu einschlägigen diplomatischen Fähigkeiten, einschließlich Verhandlungs-, Kommunikations-, Führungs-, Entscheidungsfindungs- und sonstigen Prozessen, politischer Berichterstattung und Protokoll, durch einen Ansatz kontextuellen Lernens in einem interaktiven Umfeld. c) Vermittlung von Wissen und Austausch von Erfahrungen durch Fachleute, Gelehrte und Forscher auf dem Gebiet der Diplomatie und des auswärtigen Handelns der Union und d) Studienbesuche bei Organen der Union, Vertretungen der Mitgliedstaaten, internationalen und anderen einschlägigen Organisationen.

3 Als Teil des Schulungsprogramms wird eine Ausbildungszeit beim Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) angeboten.

Article 4 Leitungsstruktur

1 Die EUDA arbeitet unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“).

2 Ein Lenkungsausschuss gibt Leitlinien für die Aus- und Fortbildungstätigkeiten der EUDA vor.

Article 5 Begünstigter

Als Begünstigter unterstützt das Europakolleg die EUDA während der vier akademischen Jahre von 2024-2025 bis 2027-2028 bei der Durchführung der in Artikel 3 genannten Aus- und Fortbildungstätigkeiten.

Article 6 Leiter der EUDA

1 Der Leiter der EUDA (im Folgenden „Leiter“) a) ist für die Gesamtverwaltung der EUDA verantwortlich, b) legt dem Lenkungsausschuss den Entwurf des Schulungsprogramms zur Genehmigung vor und beaufsichtigt die Durchführung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der EUDA, c) sorgt für die regelmäßige Erstellung von Bewertungsberichten in Bezug auf das Schulungsprogramm und seine Bestandteile und legt diese Berichte dem Lenkungsausschuss vor, d) berät und unterstützt den Lenkungsausschuss bei seiner Arbeit und informiert ihn über alle sonstigen einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schulungsprogramm, e) informiert den Lenkungsausschuss über den vorgeschlagenen Haushalt für die EUDA sowie über die Ausführung des Haushalts, und f) arbeitet in enger Absprache mit der Kommission und pflegt Kontakte zu den einschlägigen Behörden in den übrigen Organen der Union und in den Mitgliedstaaten.

2 Der Leiter wird vom Hohen Vertreter gemäß den für die Besetzung von Stellen der höheren Führungsebene beim EAD geltenden Vorschriften ernannt und leitet unter der Aufsicht des Generalsekretärs des EAD die der EUDA zugewiesene Verwaltungsabteilung des EAD.

Article 7 Schulungsprogramm

1 Die konkreten Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Beschlusses während eines akademischen Jahres durchzuführen sind, werden in einem Schulungsprogramm festgelegt.

2 Das Schulungsprogramm steht im Einklang mit den in Artikel 2 und 3 festgelegten Zielen und Tätigkeiten, greift auf die Fachkenntnisse von Aus- und Fortbildungseinrichtungen und diplomatischen Akademien zurück und schließt Zusammenarbeit mit diesen ein.

3 In dem Schulungsprogramm werden die vom Europakolleg durchzuführenden Aufgaben festgelegt, darunter a) die Entwicklung von Lehrplänen und die Durchführung der in Artikel 3 genannten Aus- und Fortbildungstätigkeiten und b) die Bereitstellung von geeigneten Schulungseinrichtungen, Vollverpflegung und angemessenen Wohnmöglichkeiten für die Teilnehmer während des Programms sowie die Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft für die Teilnehmer während ihrer Abstellung zu einer Dienststelle des EAD gemäß Artikel 3 Absatz 3.

4 In dem Schulungsprogramm werden die Zuständigkeiten des für die Durchführung des Programms verantwortlichen Personals des Europakollegs festgelegt, einschließlich des Direktors der EUDA, der für Folgendes zuständig ist: a) die Durchführung der Aus- und Fortbildungstätigkeiten des Schulungsprogramms, einschließlich der Gestaltung der Kurse und der Überwachung des Programms; b) die systematische Berichterstattung über alle Aus- und Fortbildungstätigkeiten der EUDA an den Leiter und den Leitungsausschuss, c) die Zusammenarbeit mit dem Leiter bei der Durchführung des Schulungsprogramms, falls und soweit erforderlich, und d) die Vertretung der EUDA in Angelegenheiten betreffend ihres Schulungsprogramms.

5 Nach Genehmigung des Schulungsprogramms durch den Lenkungsausschuss fügt die Kommission der in Artikel 11 Absatz 4 genannten Finanzhilfevereinbarung das jährliche Schulungsprogramm als Beschreibung bei.

Article 8 Lenkungsausschuss

1 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat zusammen. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission ernennen jeweils einen Vertreter für die Teilnahme an dem Lenkungsausschuss.

2 Den Vorsitz des Lenkungsausschusses führt der Leiter. Es wird von seinem Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einberufen.

3 Der Leiter, der Direktor der EUDA und die Vertreter der Organe der Union können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnehmen.

4 Der Lenkungsausschuss hat folgende Aufgaben: a) Genehmigung und regelmäßige Überprüfung des Schulungsprogramms sowie gegebenenfalls anderer Aus- und Fortbildungstätigkeiten, b) Überprüfung der gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c verlangten Bewertungsberichte des Schulungsprogramms und Abgabe von Empfehlungen in Bezug auf die Tätigkeiten der EUDA, c) Bewertung der Leistung des Begünstigten jedes Jahr auf der Grundlage der Bewertungsberichte des Schulungsprogramms sowie der gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e vorgelegten Information zur Ausführung des Haushalts, um sicherzustellen, dass die Umsetzung des Schulungsprogramms der EUDA den durch den EAD und den Leitungsausschuss gemeinsam festgelegten verlangten Standards entspricht, d) Entscheidung über Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Akteuren nach Artikel 10.

5 Der Lenkungsausschuss genehmigt die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien für die Eignung und Auswahl der Teilnehmer.

6 Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

7 Der Lenkungsausschuss beschließt einstimmig. Er beschließt jedoch mit einfacher Mehrheit in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung sowie auf sonstige Verfahrensfragen.

Article 9 Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Die EUDA arbeitet eng mit der Europäischen Kommission zusammen und knüpft enge Verbindungen zu anderen Organen, einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere zum Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien und zum Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg.

Article 10 Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Akteuren

Die EUDA arbeitet mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Akteuren wie Aus- und Fortbildungseinrichtungen oder den Diplomatischen Akademien in Mitgliedstaaten oder Drittländern zusammen und greift auf deren Fachwissen zurück.

Article 11 Finanzregelung

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des Schulungsprogramms im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 beläuft sich auf 1720432,62 EUR.“

2 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des Schulungsprogramms für die folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.

3 Die aus dem in Absatz 1 festgelegten Bezugsrahmen finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

4 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten finanziellen Bezugsrahmen finanziert werden. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzhilfevereinbarung mit dem Europakolleg.

Article 12 Teilnahme an der EUDA

1 Die EUDA steht Mitgliedern der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten, des EAD und den im Bereich der Außenbeziehungen tätigen Bediensteten der Organe der Union zur Teilnahme offen.

2 Der EAD a) schlägt vorbehaltlich der Genehmigung durch den Lenkungsausschuss die Kriterien für die Eignung und Auswahl der Teilnehmer fest, und zielt dabei darauf ab, die höchsten Standards an Fähigkeit, Wirksamkeit und Integrität zu gewährleisten. b) veröffentlicht jährlich einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen und c) wählt die Teilnehmer unter den von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union vorgeschlagenen Bewerbern aus.

3 Wer das EUDA-Schulungsprogramm absolviert hat, erhält eine Teilnahmebescheinigung.

Article 13 Überprüfung

Der Rat überprüft diesen Beschluss bis zum 31. Dezember 2026. Zu diesem Zweck legt der Hohe Vertreter auf der Grundlage einer unabhängigen und externen Evaluierung bis zum 31. August 2026 einen Bericht über die EUDA sowie über die Leistung des Europakollegs bei der Umsetzung der Aus- und Fortbildungstätigkeiten der EUDA vor.

Article 14 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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