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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2024/1795 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran

CELEX
32024D1795
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-06-24
In force since
2024-06-26
End of validity
2027-04-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(7 Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Absatz 2 für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.

8 In Fällen, die nicht unter Absatz 7 fallen, und abweichend von Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.

9 Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen und keine Mitteilung über eine Fristverlängerung vonseiten der jeweils zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.

10 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8oder 9 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

„(3 Die in Artikel 2 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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