Beschluss (GASP) 2024/1804 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2319 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr — unmittelbar oder mittelbar — von im Anhang des Beschlusses (GASP) 2021/38 des Rates aufgeführten Kleinwaffen und leichten Waffen, deren Komponenten und Zubehör und Munition sowie von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten, und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Rates an Haiti durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
2 Es ist verboten, a) technische Hilfe, Ausbildung oder andere Unterstützung, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern, unmittelbar oder mittelbar für Haiti zu erbringen; b) damit zusammenhängende Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern oder für damit zusammenhängende technische oder sonstige Hilfe unmittelbar oder mittelbar an Haiti bereitzustellen.
3 Die Mitgliedstaaten überprüfen in Abstimmung mit ihren nationalen Behörden und nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Haiti, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Artikel verboten ist.
4 Die Mitgliedstaaten unterrichten den durch Ziffer 19 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats eingesetzten Ausschuss (im Folgenden ‚Sanktionsausschuss‘) rechtzeitig über Fälle von Verstößen gegen die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Die Mitgliedstaaten legen dem Sanktionsausschuss auch einen schriftlichen Bericht über jede Beschlagnahme von Gütern infolge einer nach Absatz 3 durchgeführten Überprüfung vor.
5 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über angemessene Kennzeichnungs- und Aufzeichnungsmaßnahmen für die Rückverfolgung von Waffen im Einklang mit den internationalen und regionalen Instrumenten, deren Vertragsparteien sie sind, verfügen, und prüfen, wie Nachbarländer — gegebenenfalls und auf deren Anfrage — am besten bei der Verhütung und Aufdeckung des unerlaubten Handels und der Umlenkung unter Verstoß gegen die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Maßnahmen unterstützt werden können.
6 Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für a) die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder anderer Unterstützung oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen nach Absatz 2 Buchstaben a und b an die Vereinten Nationen oder eine von den Vereinten Nationen genehmigte Mission oder an eine unter dem Befehl der Regierung Haitis tätige Sicherheitseinheit, die zur Nutzung durch diese Stellen oder in Abstimmung mit diesen und ausschließlich zur Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti bestimmt sind; b) die Lieferungen, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder anderer Unterstützung oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen nach Absatz 2 Buchstaben a und b, wenn dies von dem Sanktionsausschuss vorab genehmigt wurde, um die Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti zu fördern.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions