Beschluss (GASP) 2024/1970 des Rates vom 15. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran
Text
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Article 1
„(9 Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.“
„(10 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8 und 9 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach einer solchen Erteilung.
11 Die Verbote nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 gelten bis zum 27. Oktober 2023 nicht für Verpflichtungen aus vor dem 26. Juli 2023 geschlossenen Verträgen oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge.“
Article 10
Dieser Beschluss gilt bis zum 27. Juli 2025 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden. Die in Artikel 3 Absätze 7, 8 und 9 bezüglich Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Ausnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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