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Beschluss (GASP) 2024/1980 des Rates vom 15. Juli 2024 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der beninischen Streitkräfte mit Ausrüstung, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden

CELEX
32024D1980
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-15
In force since
2024-07-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

1 Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Benin (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

2 Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden: a) Stärkung der Fähigkeiten der beninischen Streitkräfte, wenn es darum geht, die territoriale Unversehrtheit und Souveränität Benins sowie die Zivilbevölkerung des Landes vor internen und externen Angriffen zu schützen; b) Leistung eines Beitrags zu Frieden und Stabilität in der Region.

3 Um die in Absatz 2 festgelegten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert: a) Munition für die Einheiten der beninischen Streitkräfte, die sich im Norden Benins befinden, für den speziellen Zweck der einsatzvorbereitenden Ausbildung; b) Kleinwaffen für die im Rahmen der Operation Mirador im Norden Benins eingesetzten beninischen Streitkräfte für operative Zwecke.

4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 24 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.

Article 2 Finanzielle Vereinbarungen

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 5000000 EUR.

2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten

1 Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der beninischen Streitkräfte; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung jeglicher Vermögenswerte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellte Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

3 Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Article 4 Durchführung

1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.

2 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch Défense Conseil International — DCI Group.

Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

1 Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung wird für eine Sensibilisierung für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen genutzt und trägt zur Prävention solcher Verstöße, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der beninischen Streitkräfte bei.

2 Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; b) Berichterstattung, wobei der Begünstigte jährlich Bericht über die Tätigkeiten, die mit den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstungen durchgeführt wurden, und über das Inventar der bezeichneten Güter erstattet, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) diese Berichterstattung nicht mehr für notwendig erachtet; c) Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.

3 Der Hohe Vertreter nimmt nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigetragen hat.

Article 6 Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Article 7 Aussetzung und Beendigung

1 Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.

2 Das PSK kann dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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