Beschluss (EU) 2024/2115 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Einrichtung eines unabhängigen beratenden Europäischen Fiskalausschusses und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/1937
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Article 1 Einrichtung
Es wird ein unabhängiger Europäischer Fiskalausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingerichtet.
Article 2 Auftrag und Aufgaben
1 Der Ausschuss berät den Rat und die Kommission in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der multilateralen fiskalpolitischen Überwachung im Sinne der Artikel 121, 126 und 136 AEUV.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 wird der Ausschuss a) eine zeitnahe Ex-post-Bewertung der Umsetzung des haushaltspolitischen Steuerungsrahmens der Union bereitstellen; b) im Hinblick auf den künftigen haushaltspolitischen Kurs beraten, der für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes angemessen ist, sowie zu den nationalen haushaltspolitischen Kursen, die ihn im Rahmen der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf angemessene Weise stützen würden; c) auf Ersuchen der Kommission oder des Rates Stellungnahmen zur Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie zur Verlängerung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 abgeben; d) eng mit unabhängigen finanzpolitischen Institutionen gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/85/EU zusammenarbeiten; e) Vorschläge für die künftige Entwicklung der finanzpolitischen Rahmenvorschriften abgeben.
3 Das Sekretariat des Ausschusses unterrichtet den Rat oder die Kommission unverzüglich über die an den Ausschuss gerichteten Beratungsersuchen des jeweiligen anderen Organs.
Article 3 Zusammensetzung und Ernennung
1 Der Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitz und vier Mitgliedern zusammen.
2 Die Kommission bemüht sich, so weit wie möglich eine angemessene geografische Verteilung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Zusammensetzung des Ausschusses zu gewährleisten.
3 Der Vorsitz und die Mitglieder des Ausschusses werden unter international anerkannten Sachverständigen auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten und Kenntnisse ausgewählt und ernannt, die anhand nachgewiesener analytischer Erfahrung und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Analyse der öffentlichen Finanzen und mit der Makroökonomie zu bewerten sind.
4 Die Kommission übermittelt die Liste der vorgeschlagenen zu ernennenden Personen zur Konsultation an das Europäische Parlament und den Rat und holt innerhalb eines Monats nach Übermittlung dieser Liste deren Stellungnahmen ein.
5 Der Vorsitz und die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag der Präsidentin nach Konsultation des zuständigen Kommissionsmitglieds und gegebenenfalls des Vizepräsidenten ernannt.
6 Der Vorsitz und die Mitglieder des Ausschusses werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt, der einmal verlängert werden kann.
7 Der Vorsitz und die Mitglieder des Ausschusses werden als Sonderberater ernannt, deren Status und Bezüge im Einklang mit den Artikeln 5, 123 und 124 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt werden.
Article 4 Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder des Ausschusses handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.
2 Die Mitglieder des Ausschusses teilen dem Vorsitz etwaige potenzielle Interessenkonflikte im Zusammenhang mit einer bestimmten Bewertung oder Stellungnahme mit; der Vorsitz trifft geeignete Maßnahmen und kann beschließen, dass das betreffende Mitglied nicht an der Ausarbeitung und Annahme der betreffenden Bewertung oder Stellungnahme beteiligt ist. Der Ausschuss befasst sich mit potenziellen Interessenkonflikten des Vorsitzes.
3 Die Mitglieder des Ausschusses haben im Einklang mit Artikel 17a des Statuts das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Article 5 Arbeitsweise
1 Der Vorsitz ist für die Beaufsichtigung der Wahrnehmung der Aufgaben, mit denen der Ausschuss betraut wird, zuständig, und sorgt für eine reibungslose Arbeitsweise. Der Vorsitz beruft Sitzungen des Ausschusses ein und leitet diese.
2 Der Ausschuss nimmt nur dann Stellungnahmen an, wenn mindestens drei Mitglieder, einschließlich des Vorsitzes, teilnehmen. Der Ausschuss bemüht sich, Stellungnahmen einvernehmlich anzunehmen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet er mit einfacher Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder einschließlich des Vorsitzes; Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
3 Der Ausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
4 Der Ausschuss führt seine Tätigkeiten im Einklang mit seiner Geschäftsordnung durch. Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich. Die Sitzungen können in Form von Präsenzsitzungen, Online-Sitzungen oder Hybrid-Sitzungen stattfinden.
5 Der Ausschuss und die einschlägigen Kommissionsdienststellen treffen eine Vereinbarung zur Festlegung der praktischen Modalitäten hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Mittel der Zusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu einschlägigen Informationen. Der Ausschuss schließt äquivalente Arbeitsvereinbarungen mit dem Rat.
6 Der Vorsitz des Ausschusses kann aufgefordert werden, die Beratung und Stellungnahmen sowie den Jahresbericht des Ausschusses in den Sitzungen der Kommission oder des Rates, auf denen diese erörtert werden, vorzustellen.
7 Reise- und Aufenthaltskosten, die dem Vorsitz und den Mitgliedern entstehen, werden von der Kommission nach den für die Kommission geltenden Vorschriften erstattet. Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.
Article 6 Sekretariat
1 Der Ausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, das aus der Sekretariatsleitung und mit den entsprechenden Unterstützungsaufgaben befassten Mitarbeitern besteht.
2 Bei der Wahrnehmung der dem Ausschuss übertragenen Aufgaben handelt das Sekretariat nur auf Weisung des Ausschusses. Es hat folgende Aufgaben: a) Unterstützung des Ausschusses bei der Vorbereitung seiner Sitzungen, Prüfung der zu erörternden Unterlagen und Überwachung der Fortschritte der Arbeiten vor dem Hintergrund der vom Ausschuss festgelegten Prioritäten; b) Erbringung qualitativ hochwertiger analytischer, statistischer, administrativer und logistischer Unterstützung für den Ausschuss unter der Leitung des Vorsitzes; c) gegebenenfalls Gewährleistung der Zusammenarbeit mit den unabhängigen finanzpolitischen Institutionen zur Unterstützung des Auftrags und der Aufgaben des Ausschusses; d) zeitnahe Unterrichtung der Kommission oder des Rates über die Beratungsersuchen, die der Ausschuss vom jeweiligen anderen Organ erhalten hat.
3 Die Kommission ernennt die Sekretariatsleitung nach Konsultation des Vorsitzes des Ausschusses.
4 Wurde noch kein Vorsitz des Ausschusses ernannt oder ist dessen Amtszeit abgelaufen, so ernennt die Kommission die Sekretariatsleitung direkt.
5 Bei den übrigen Mitgliedern des Sekretariats handelt es sich um von der Sekretariatsleitung im Einvernehmen mit dem Vorsitz ausgewählte Beamte, Zeitbedienstete, Vertragsbedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige. Sämtliche Mitglieder des Sekretariats werden aufgrund ihrer hohen Qualifikation und ihrer Erfahrung in Bereichen, die für die Tätigkeit des Ausschusses relevant sind, ausgewählt.
6 Das Sekretariat ist aus verwaltungstechnischen Gründen dem Generalsekretariat der Kommission angegliedert.
Article 7 Transparenz
Der Ausschuss erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einmal jährlich Bericht über seine Tätigkeiten. Alle Berichte und Stellungnahmen des Europäischen Fiskalausschusses werden veröffentlicht.
Article 8 Schlussbestimmungen
1 Der Beschluss (EU) 2015/1937 wird hiermit aufgehoben.
2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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