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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/2779 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe für Ökodesign für nachhaltige Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung (Ökodesign-Forum)

CELEX
32024D2779
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-24
In force since
2024-11-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Die Sachverständigengruppe für Ökodesign für nachhaltige Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung, das Ökodesign-Forum (im Folgenden „Gruppe“), wird eingesetzt.

Article 2 Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben: Wahrnehmung der in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/1781 genannten Aufgaben, Unterstützung der Kommission bei ihren Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1369, Unterstützung der Kommission bei der frühzeitigen Ausarbeitung der in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 genannten Durchführungsrechtsakte im Einklang mit Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1781 und Artikel 12 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1369, bevor sie dem Ausschuss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgelegt werden, Einrichtung eines Austauschs über Erfahrungen und bewährte Verfahren im Bereich der nachhaltigen Produkte.

Article 3 Konsultation

Die zuständigen Dienststellen der Kommission können die Gruppe zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Gestaltung und Umsetzung von politischen Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Produkte und der Energieverbrauchskennzeichnung konsultieren.

Article 4 Zusammensetzung

1 Die Mitglieder sind Einzelpersonen, die zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses ernannt werden, Organisationen, Behörden der Mitgliedstaaten oder andere öffentliche Einrichtungen.

2 Die Gruppe setzt sich aus bis zu 250 Mitgliedern zusammen.

3 Mitglieder, die zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses ernannt werden, vertreten keine einzelnen Interessenträger, sondern eine fachliche Ausrichtung, die verschiedene Organisationen von Interessenträgern teilen.

4 Die Behörden der Mitgliedstaaten, Organisationen und anderen öffentlichen Einrichtungen benennen ihre Vertreter und stellen sicher, dass diese ein hohes Maß an Fachwissen einbringen.

5 Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Gruppe mehr leisten können, die nach Ansicht der zuständigen Dienststellen der Kommission die in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen oder die ihr Amt niederlegen, werden nicht länger zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihres Mandats ersetzt werden. Die zuständigen Dienststellen der Kommission können die Mitwirkung derartiger Mitglieder ebenfalls beenden.

Article 5 Auswahlverfahren

1 Die Auswahl von Einzelpersonen, die zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses ernannt werden, und von Organisationen als Mitglieder der Gruppe erfolgt über eine unbefristete öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die auf der Website des Registers der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf sonstigen einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der in Bezug auf die auszuführende Arbeit zu vertretenden Interessen, eindeutig beschrieben.

2 Bei der Ernennung von Einzelpersonen zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses und von Organisationen ist die Registrierung im Transparenzregister erforderlich.

3 Die Mitglieder der Gruppe werden von den zuständigen Dienststellen der Kommission aus einem Kreis von Bewerbern ernannt, die über Fachkompetenz in den in Artikel 2 und Artikel 3 genannten Bereichen verfügen.

4 Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt, der automatisch verlängert wird, sofern die zuständigen Dienststellen der Kommission nichts anderes beschließen. Die Mitglieder bleiben bis zu ihrer Ersetzung im Amt.

Article 6 Vorsitz

Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission.

Article 7 Arbeitsweise

1 Die Gruppe wird auf Ersuchen der zuständigen Dienststellen der Kommission nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen (im Folgenden „horizontale Bestimmungen“) tätig.

2 Die Sitzungen der Gruppe finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission oder, je nach den Umständen, auch virtuell statt.

3 Die zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

4 In Abstimmung mit dem Vorsitz kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

5 Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Die Protokolle werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes angefertigt.

6 Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden, soweit möglich, einvernehmlich angenommen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

Article 8 Untergruppen

1 Es wird eine Untergruppe eingesetzt, die sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzt (im Folgenden „Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten“).

2 Zur Prüfung spezifischer Fragen können die zuständigen Dienststellen der Kommission zusätzliche Untergruppen einsetzen und deren Mandat festlegen. Derartige zusätzliche Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.

3 Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der Gruppe sind, werden über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen in Einklang mit Artikel 5 und den horizontalen Bestimmungen ausgewählt.

Article 9 Geladene Sachverständige

Die zuständigen Dienststellen der Kommission können Sachverständige mit besonderer Fachkenntnis in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt punktuell zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen hinzuziehen.

Article 10 Beobachter

1 Einzelpersonen, Organisationen und öffentliche Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, können nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung oder aufgrund einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen Beobachterstatus erhalten.

2 Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

3 Der Vorsitz kann den Beobachtern und ihren Vertretern gestatten, an den Aussprachen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilzunehmen und ihr Fachwissen einzubringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Ausarbeitung von Empfehlungen oder Auskünften der Gruppe und ihrer Untergruppen.

Article 11 Geschäftsordnung

Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Kommission mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gruppe.

Article 12 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie eingeladene Sachverständige und Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und 2015/444 . Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle geeigneten Maßnahmen treffen.

Article 13 Transparenz

1 Die Gruppe und ihre Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen.

2 In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und der Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht: die Bezeichnungen der Behörden der Mitgliedstaaten; die Bezeichnungen sonstiger öffentlicher Einrichtungen, auch Bezeichnungen von Behörden von Drittländern; die Namen der Einzelpersonen, die zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses ernannt wurden; das vertretene Interesse wird offengelegt; die Namen der Mitgliedsorganisationen; das vertretene Interesse wird offengelegt; die Namen der Beobachter.

3 Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht werden, die Protokolle zeitnah nach der Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigt würde.

Article 14 Finanzielle Unterstützung

Die Kommission kann Mitgliedern, insbesondere Verbraucherorganisationen, Umwelt-NRO oder Vertretern von KMU, insbesondere von Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG, finanzielle Unterstützung gewähren, um ihre wirksame Beteiligung an der Gruppe im Rahmen der verfügbaren Mittel aus den entsprechenden Finanzrahmen der EU-Programme zu ermöglichen.

Article 15 Sitzungskosten

1 Die an den Tätigkeiten des Ökodesign-Forums und der Untergruppen beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

2 Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Ökodesign-Forums und der Untergruppen entstehen, werden von der Kommission für einen Vertreter pro Mitgliedstaat und für gemäß Artikel 9 eingeladene Sachverständige erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Relations

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Versions

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