Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2797 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur vorübergehenden Genehmigung der von der Französischen Republik getroffenen Maßnahme zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, die ausschließlich Distickstoffmonoxid enthalten
Text
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Article 1
Die im Dekret Nr. 2023-1224 vorgesehene Maßnahme zur Kennzeichnung von Verpackungseinheiten von Erzeugnissen, die ausschließlich Distickstoffmonoxid enthalten , die der Kommission am 16. Januar 2024 von Frankreich mitgeteilt wurde, wird für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses oder bis zu dem Zeitpunkt genehmigt, zu dem eine Delegierte Verordnung der Kommission zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Distickstoffmonoxid gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als STOT RE 1 anwendbar wird, je nachdem, welcher der frühere Zeitpunkt ist. Frankreich gestattet in Frankreich das Inverkehrbringen von Distickstoffmonoxid, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als STOT RE 1 eingestuft und gekennzeichnet ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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