Beschluss (GASP) 2024/2905 des Rates vom 18. November 2024 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone
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Article 1 Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
1 Herr João CRAVINHO wird hiermit vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. August 2026 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Sahelzone ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Beurteilung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten verlängert wird oder früher endet.
2 Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Sahelzone“ so definiert, dass er Burkina Faso, Mali, Mauretanien, Niger und Tschad umfasst. Der Sonderbeauftragte tritt gegebenenfalls mit den Ländern des Tschadseebeckens und weiteren Ländern und regionalen oder internationalen Organisationen in der Sahelzone und über sie hinaus, einschließlich im Maghreb und am Golf von Guinea, und insbesondere mit den Nachbarländern, die von der Dynamik in der Sahelzone betroffen sind, in Kontakt.
Article 2 Politische Ziele
1 Auf der Grundlage der politischen Ziele der am 16. April 2021 durch Schlussfolgerungen des Rates angenommenen Integrierten Strategie der Europäischen Union für die Sahelzone (im Folgenden „Strategie“), und angesichts der Anpassung des Ansatzes der Union, die auf den Tagungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 11. Dezember 2023 und vom 19. Februar 2024 erörtert wurde, sowie der Arbeit an einem erneuerten Ansatz für die Sahelzone besteht das Mandat des Sonderbeauftragten darin, aktiv zu den regionalen und internationalen Bemühungen um die dauerhafte Gewährleistung von Frieden, Sicherheit, Stabilität und nachhaltiger Entwicklung in der Region beizutragen und diesen Bemühungen Vorrang einzuräumen. Der Sonderbeauftragte arbeitet ferner darauf hin, dass die Qualität, Wirkung und Wahrnehmbarkeit des vielschichtigen Engagements der Union in der Sahelzone verstärkt. Im Einklang mit den Leitlinien des Rates und mit den strategischen Zielen, Werten und Interessen der Union unterstützt der Sonderbeauftragte den Hohen Vertreter bei der Festlegung eines erneuerten Ansatzes der Union für die Sahelzone.
2 Der Sonderbeauftragte leistet einen Beitrag zur integrierten Ausarbeitung und Umsetzung der Anstrengungen der Union in der Region, insbesondere in politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Bereichen, und zur Koordinierung aller einschlägigen Instrumente und Interessenträger für Maßnahmen der Union. Der Sonderbeauftragte trägt dazu bei, das Engagement und die Bemühungen der Union um Abstimmung mit nationalen, regionalen und internationalen Mechanismen zu vertiefen.
3 Der Sonderbeauftragte handelt in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), den Delegationen der Union, der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Interessenträgern, insbesondere den Vereinten Nationen (VN) und afrikanischen Organisationen, vor allem der Afrikanischen Union (AU) und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas).
Article 3 Mandat
1 Zur Erreichung der politischen Ziele der Union hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben: a) Er leistet einen aktiven Beitrag zur Umsetzung der Strategie und gegebenenfalls zur Arbeit an einem erneuerten Ansatz für die Sahelzone, und sorgt für die Koordinierung und Weiterentwicklung des integrierten Ansatzes der Union in der Region, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Tätigkeiten der Union in der Sahelzone insgesamt zu stärken sowie eine wirksame strategische Kommunikation zu fördern; b) er unterhält, auch im Wege der Pendeldiplomatie sowie im Rahmen von Friedensabkommen und internationalen Vermittlungs- und Konfliktlösungsinitiativen, Kontakte zu allen einschlägigen Interessenträgern in der Region einschließlich zu Regierungen, zu regionalen und internationalen Organisationen, zur Jugend, zur Zivilgesellschaft und zu Diasporagemeinschaften sowie zu den Ländern des Maghreb, Westafrikas und des Tschadseebeckens, um die Ziele und Interessen der Union zu fördern und zu einem besseren Verständnis und einem positiven Bild der Rolle der Union in der Sahelzone und ihrer Umgebung beizutragen; c) er vertritt die Union in den einschlägigen regionalen und internationalen Gremien und allen anderen für die Stabilität der Region wichtigen Prozessen und fördert dort die Interessen und die Außenwirkung der Union; d) er fördert ein vollständig koordiniertes und umfassendes Handeln der Union in der Region mittels aller einschlägigen Instrumente, einschließlich Entwicklungszusammenarbeit, der Europäischen Friedensfazilität, der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der Unterstützung der Union für Krisenbewältigung und Konfliktverhütung durch Maßnahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der Union und regionale und nationale Stabilisierungsbemühungen, einschließlich Bemühungen in den Bereichen Reform des Sicherheitssektors und Abrüstung, Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten sowie im Bereich des kulturellen Erbes in Konflikten und Krisen; e) er arbeitet eng mit den VN, insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westafrika und den Sahel, dem Sonderkoordinator für Entwicklung im Sahel, der AU, der Ecowas und anderen führenden nationalen, regionalen und internationalen Interessenträgern, einschließlich anderer Sondergesandter für die Sahelzone, zusammen; f) er verfolgt, analysiert und berichtet genau, wie sich die Ursachen der Instabilität und langfristige Trends, einschließlich Klimawandel, Verlust an biologischer Vielfalt, Weidewirtschaft, Ernährungsunsicherheit, Zugang zu natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden und Wasser, in der Region auswirken, er setzt sich in Bezug auf natürliche Ressourcen für eine der Stabilisierung dienende nachhaltige Bewirtschaftung und Zusammenarbeit ein und er unterstützt Bemühungen um eine Eindämmung der zunehmenden Instabilität, indem er den fragilsten Regionen besondere Aufmerksamkeit widmet; g) er verfolgt genau die regionalen und grenzüberschreitenden Dimensionen der Herausforderungen, mit denen die Region konfrontiert ist, darunter Pandemien, Terrorismus, Radikalisierung, Gewaltextremismus, organisierte Kriminalität, Gewalt zwischen den Gemeinschaften vor Ort, hybride Bedrohungen und Cyberbedrohungen, Waffenschmuggel, Menschenhandel und Schleusung, illegaler Drogenhandel, maritime Unsicherheit, Flüchtlings- und Migrationsbewegungen und damit verbundene illegale Finanzströme; h) er verfolgt genau die Folgen, die die großen Flüchtlings- und Migrationsbewegungen, einschließlich von Binnenvertriebenen, im humanitären, politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Bereich haben, er nimmt gegebenenfalls Dialoge über die Migration mit einschlägigen Behörden und Interessenträgern auf und er trägt, was die Region betrifft, allgemein in Übereinstimmung mit den Zielen, Interessen und Werten der Union zur Politik der Union im Bereich Migration und Flüchtlinge bei, um die fruchtbare Zusammenarbeit im Bereich Migration im Rahmen eines umfassenden Gesamtrouten-Konzept zu fördern; i) er trägt in enger Zusammenarbeit mit dem EAD, dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung und der Kommission zur Umsetzung der einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und Gewaltextremismus bei, er pflegt regelmäßige hochrangige politische Kontakte zu den Ländern, die von Terrorismus und internationaler organisierter Kriminalität betroffen sind, und er stellt die führende Rolle der Union bei den Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus, Gewaltextremismus und der internationalen organisierten Kriminalität sicher; j) er verfolgt genau die politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen in der Region, unter Berücksichtigung des Frieden-humanitäre Hilfe-Entwicklungs-Nexus und unter Förderung langfristiger regionaler Lösungen für Krisen und Konflikte; k) er leistet in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte — im Einklang mit dem Aktionsplan der Union für Menschenrechte und Demokratie, den Leitlinien der Union zu Menschenrechten und insbesondere den Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte und jenen zum Thema Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie aller Formen ihrer Diskriminierung — einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region und — im Einklang mit dem Aktionsplan der Union im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit 2019-2024 — einen Beitrag zur Umsetzung der Politik der Union im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit, er fördert — im Einklang mit der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrats und der nachfolgenden Resolutionen des Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit, einschließlich der Resolution 2242 (2015) des VN-Sicherheitsrats — die Inklusion und die Geschlechtergleichstellung im Prozess der Staatsbildung und er unterstützt die Umsetzung der Resolution 2250 (2015) des VN-Sicherheitsrats zum Thema Jugend, Frieden und Sicherheit; l) er beobachtet weiterhin den gesamten Justizsektor und die Mechanismen der Rechenschaftspflicht, mit denen die Straflosigkeit bekämpft werden kann; einschließlich der Abgabe von Empfehlungen und regelmäßiger Kontakte mit den einschlägigen Behörden in der Region, dem Büro des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs und dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte sowie Kontakte zu den Menschenrechtsverteidigern und -beobachtern in der Region; m) er trägt durch häufige Kontakte in der Region, auch zu Akteuren vor Ort, dazu bei, dass die Union die vor Ort bestehenden Erwartungen und die lokalen Gegebenheiten besser kennenlernt. Auf der Grundlage einer gründlichen und kontinuierlichen Lageanalyse unterstützt er einen Reflexionsprozess und trägt zu einer schnellen Reaktion, zur Anpassung und zu einer strategischen Langzeitvision der Union in der Sahelzone bei.
2 Zur Erfüllung seines Mandats geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor: a) Er erteilt Ratschläge und erstattet gegebenenfalls Bericht in Bezug auf die Formulierung der Standpunkte der Union in regionalen und internationalen Gremien, um proaktiv diplomatische Kontakte sowie Maßnahmen zu fördern, durch die der integrierte Ansatz der Union im Hinblick auf die Sahelzone gestärkt wird; b) er trägt dazu bei, dass alle Tätigkeiten der Union im Blick behalten werden, und arbeitet eng mit den einschlägigen Delegationen der Union und den Mitgliedstaaten zusammen.
Article 4 Ausführung des Mandats
1 Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
2 Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
3 Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen zusammen.
Article 5 Finanzierung
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. August 2026 beläuft sich auf 2984189,62 EUR.
2 Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Article 6 Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
1 Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
2 Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
3 Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
4 Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.
Article 7 Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gegebenenfalls mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Article 8 Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates festgelegt sind.
Article 9 Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
1 Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
2 Die Delegationen der Union in der Region und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.
Article 10 Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des gesamten ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere a) auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und der einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält; b) sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; c) sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort unter Vertrag genommenen Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; d) gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und eines endgültigen umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.
Article 11 Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte berichtet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich. Der Sonderbeauftragte erstattet entsprechend den Erfordernissen auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte an der Unterrichtung des Europäischen Parlaments beteiligt werden.
Article 12 Koordinierung
1 Im Rahmen der Strategie und angesichts der Anpassung und der Arbeit an einem erneuerten Ansatz für die Sahelzone trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Handeln der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Kontakt zu Mitgliedstaaten wird auf regelmäßiger Basis aufgenommen. Die einende Rolle des Sonderbeauftragten bei der Versammlung von Sondergesandten der Mitgliedstaaten für die Sahelzone und allgemeiner neben anderen einschlägigen Interessenträgern, bleibt weiterhin wichtig. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit jenen des EAD, der Delegationen der Union und der Kommission sowie mit jenen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den EAD, die Delegationen der Union und die Vertretungen der Mitgliedstaaten in der Region regelmäßig über seine Arbeit.
2 Vor Ort hält er engen Kontakt zu den einschlägigen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, den Leitern der Delegationen der Union und den Leitern von GSVP-Missionen. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Absprache mit den einschlägigen Delegationen der Union dem Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.
Article 13 Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen
Der Sonderbeauftragte und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Verpflichtungen, die aus den Mandaten früherer Sonderbeauftragter für die Sahelzone entstehen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.
Article 14 Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 31. Mai 2026 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Article 15 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
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