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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/2912 des Rates vom 5. November 2024 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme von zwei neu erlassenen Rechtsakten der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist

CELEX
32024D2912
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-05
In force since
2024-11-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zu vertreten ist, wird in dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses festgelegt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

1 Die Verordnung (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird in Anhang 2 des Windsor-Rahmens unter Nummer 4 „Allgemeine handelsrechtliche Aspekte“ aufgenommen.

2 Die Verordnung (EU) 2024/1501 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird in Anhang 2 des Windsor-Rahmens unter Nummer 4 „Allgemeine handelsrechtliche Aspekte“ aufgenommen.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

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