Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3150 des Rates vom 10. Dezember 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/593 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
Text
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Article 4
Dieser Beschluss läuft am 31. Dezember 2027 aus. Jeder Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss gewährten Ermächtigung ist der Kommission bis zum 31. März 2027 zusammen mit einem Bericht vorzulegen, in dem bewertet wird, inwieweit die in Artikel 3 genannten nationalen Maßnahmen bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Steuererhebung wirksam waren. Dieser Bericht enthält zudem eine Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Steuerpflichtigen, insbesondere auf diejenigen, die die in Artikel 282 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Steuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen, und insbesondere, ob diese Maßnahmen zu einer Zunahme der Verwaltungslast und -kosten dieser Steuerpflichtigen führen. Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage des Artikels 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder auf der Grundlage einer anderen einschlägigen Bestimmung dieses Vertrags ein allgemeines System über die elektronische Rechnungsstellung erlassen, so tritt dieser Beschluss an dem Tag außer Kraft, an dem dieses allgemeine System anwendbar wird.“
Article 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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