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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3176 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/602 hinsichtlich der Anerkennung des freiwilligen Systems International Sustainability&Carbon Certification — ISCC EU für forstwirtschaftliche Biomasse, erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

CELEX
32024D3176
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-12-19
In force since
2024-12-21
End of validity
2027-04-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/602 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien für landwirtschaftliche Biomasse gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;“ b) Die folgenden drei Absätze werden hinzugefügt: „Seit der Vorlage vom 30. November 2023 wird mit dem System auch die Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 sowie mit den Anforderungen an Treibhausgaseinsparungen für forstwirtschaftliche Biomasse gemäß Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nachgewiesen. Seit der Vorlage vom 22. Juli 2024 wird mit dem System auch die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 6 durch die Lieferungen erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nachgewiesen. Seit der Vorlage vom 22. Juli 2024 liefert das System für die Zwecke des Artikels 29a Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genaue Daten über die Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe.“ 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Der Beschluss gilt a) in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie in Absatz 2 genannten Elemente bis zum 13. April 2027, b) in Bezug auf die in Artikel 1 Absätze 3, 4 und 5 genannten Elemente bis zum 21. Dezember 2029. Werden an dem System, dessen Anerkennung bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, meldet das freiwillige System „ISCC“ diese Änderungen unverzüglich der Kommission. Die Kommissionsdienststellen bewerten die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen berücksichtigt.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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