Beschluss (EU) 2024/3217 des Rates vom 5. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Union in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe und in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf das Mandat der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zu vertreten ist
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss, der mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzt wurde, in Bezug auf die Genehmigung des Mandats der mit Artikel 7A Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Ad-hoc-Arbeitsgruppe zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses (im Folgenden „Entwurf eines Beschlusses“), der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe, die mit Artikel 7A Absatz 1 des Abkommens eingesetzt wurde, in Bezug auf die Festlegung ihres Mandats zu vertreten ist, beruht auf dem Mandatsentwurf, der dem Entwurf eines Beschlusses beigefügt ist. Geringfügige Änderungen des Entwurfs eines Beschlusses und des Mandatsentwurfs gemäß Unterabsatz 2 dieses Artikels können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss und in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe vereinbart werden.
Article 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Mandat der Ad-hoc-Arbeitsgruppe
Das Mandat der Ad-hoc-Arbeitsgruppe gemäß dem Anhang dieses Beschlusses wird genehmigt.
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe kann die praktische Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs erörtern.
Article 2
1 Der Vorsitz in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Ukraine geführt.
2 Der Vertreter der Union ist ein Bediensteter der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission. Der Vertreter der Ukraine ist ein Bediensteter des für den Kraftverkehr zuständigen Ministeriums der Ukraine.
3 Die Europäische Union und die Ukraine teilen einander den Namen, die Funktion und die Kontaktdaten des Vertreters mit, der den Vorsitz der Ad-hoc-Arbeitsgruppe für die Europäische Union oder für die Ukraine übernimmt. Dieser Vertreter hat bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Europäische Union oder die Ukraine der jeweils anderen Vertragspartei (im Folgenden „Vertragspartei“) einen neuen Vorsitz mitteilt, den Vorsitz für die Europäische Union oder für die Ukraine inne.
4 Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe kann Sachverständige zu ihren Sitzungen hinzuziehen und diese zu spezifischen Tagesordnungspunkten anhören.
Article 3
1 Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe untersteht dem mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss.
2 Die Vertreter der Vertragsparteien nehmen die Berichte der Ad-hoc-Arbeitsgruppe an den Gemischten Ausschuss in gegenseitigem Einvernehmen an.
3 Die Vertreter der Vertragsparteien nehmen Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss in gegenseitigem Einvernehmen an.
4 Sofern erforderlich und hinreichend begründet, können Berichte und Empfehlungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Hierzu tauschen sich die Vertreter der Vertragsparteien über den Entwurf eines Berichts oder einer Empfehlung aus, dessen Bestätigung dann durch einen Schriftwechsel erfolgen kann.
5 Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe erstattet dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bericht und übermittelt ihm ihre Protokolle, Berichte und Empfehlungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Ende jeder Sitzung und in jedem Fall gemäß Artikel 7A Absatz 5 des Abkommens.
Article 4
Die Vertreter der Vertragsparteien nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der Ad-hoc-Arbeitsgruppe wahr.
Article 5
1 Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe wird auf schriftlichen Antrag einer der beiden Vertragsparteien immer dann einberufen, wenn die Umstände es erfordern. Alle Sitzungen finden an einem von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Ort und Datum statt.
2 Beantragt eine der Vertragsparteien die Einberufung einer Sitzung, antwortet das Sekretariat der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang dieses Antrags. In besonders dringenden Fällen können die Sitzungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe vorbehaltlich des gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien auch kurzfristiger einberufen werden.
3 Sitzungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe werden gemeinsam von ihren Sekretariaten einberufen.
Article 6
1 Beide Vertragsparteien können beim Vorsitz beantragen, einen Punkt in die Tagesordnung für eine Sitzung aufzunehmen. Derartige Anträge werden den Sekretariaten der Vertragsparteien zumindest 15 Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt, wobei jegliche Begleitunterlagen zumindest 10 Arbeitstage zuvor übermittelt werden müssen.
2 Die Sekretariate teilen den Vertragsparteien den Entwurf einer Tagesordnung spätestens 5 Arbeitstage vor der Sitzung mit. Unter besonderen Umständen können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen beschließen, zusätzliche Punkte kurzfristig auf die Tagesordnung zu setzen.
3 Die Tagesordnung wird von den Vertretern der Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf dem Entwurf einer Tagesordnung stehen, können auf die Tagesordnung gesetzt werden, und Punkte auf dem Entwurf einer Tagesordnung können gestrichen, verschoben oder geändert werden, sofern die Vertreter beider Vertragsparteien zustimmen.
Article 7
1 Die Sekretariate erstellen auf der Grundlage der Ergebnisse jeder Sitzung gemeinsam den Protokollentwurf für jede Sitzung.
2 Die Protokollentwürfe werden von den Vertretern beider Vertragsparteien genehmigt und unterzeichnet.
3 Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen nicht öffentlich.
Article 8
1 Legen die Europäische Union oder die Ukraine der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Informationen vor, die nach ihren einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraulich oder vor Offenlegung geschützt sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen vertraulich.
2 Legt die Europäische Union der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Informationen vor, die vertraulich oder nach ihren einschlägigen Rechtsvorschriften zur Sicherheit von Informationen, einschließlich des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission , vor Offenlegung geschützt sind, so gewährleistet die Ukraine für diese Informationen ein vergleichbares Maß an Vertraulichkeit und Schutz. Legt die Ukraine der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Informationen vor, die nach ihren einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraulich oder vor Offenlegung geschützt sind, so behandelt die Europäische Kommission diese Informationen vertraulich.
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