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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2024/3129 der Europäischen Zentralbank vom 13. August 2024 über die Verwaltung von Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems (EZB/2024/22)

CELEX
32024O3129
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2024-08-13
In force since
2025-06-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Leitlinie legt harmonisierte Vorschriften und Regelungen für die Einreichung und Verwaltung von Sicherheiten fest, die nach Maßgabe der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) und/oder der Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank auf inländischer und grenzüberschreitender Basis zur Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems zugelassen sind. Bei Abweichungen zwischen der vorliegenden Leitlinie und der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) ist die vorliegende Leitlinie für Angelegenheiten, die in ihren Anwendungsbereich fallen, maßgeblich.

2 Die nationalen Zentralbanken (NZBen) verwenden das Sicherheitenmanagementsystem des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System — ECMS) als einheitliche Plattform des Eurosystems für die Einreichung und Verwaltung der in Absatz 1 genannten Sicherheiten.

3 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 a) können sich die NZBen dafür entscheiden, die inländische Einreichung von Kreditforderungen und ACC außerhalb des ECMS zu verwalten; in diesem Fall findet Artikel 6 Absätze 1 bis 3 keine Anwendung; b) verwalten die NZBen mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments — RMBD) außerhalb des ECMS.

4 In allen Fällen, in denen Sicherheiten außerhalb des ECMS eingereicht werden, erfassen die NZBen Informationen zu dem Beleihungswert dieser Vermögenswerte im ECMS.

5 Die NZBen können das ECMS auch nutzen, um Sicherheiten zu verwalten, die für irgendeinen der anderen in Anhang V aufgeführten Zwecke eingereicht wurden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „zusätzliche Kreditforderung“ (additional credit claim — ACC): eine zusätzliche Kreditforderung, die gemäß Artikel 4 der Leitlinie EZB/2014/31 zugelassen ist, ausgenommen ein RMBD; 2. „Vermögenswertekonto“ (asset account): a) im Zusammenhang mit der Einreichung marktfähiger Sicherheiten und nicht marktfähiger Schuldtitel, die durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert sind (non-marketable debt instruments backed by eligible credit claims — DECC): i) ein von einer NZB in ihren eigenen Büchern eröffnetes Konto; ii) ein in den Büchern eines Wertpapierabwicklungssystems oder einer anderen NZB, die als Korrespondenzzentralbank fungiert, eröffnetes Konto; b) im Zusammenhang mit der Einreichung nicht marktfähiger Sicherheiten (ausgenommen DECC): i) ein von einer NZB in ihren eigenen Büchern eröffnetes Konto; ii) ein in den Büchern einer anderen NZB, die als Korrespondenzzentralbank fungiert, eröffnetes Konto. Werden diese Konten bei einem anderen Institut als der Heimatzentralbank eröffnet, werden sie als „externe Vermögenswertekonten“ (external asset accounts) bezeichnet; werden diese Konten in den Büchern der Heimatzentralbank eröffnet, werden sie als „interne Vermögenswertekonten“ (internal asset account) bezeichnet; 3. „unterstützende Zentralbank“ (assisting central bank — ACB): eine NZB, die eine Heimatzentralbank bei der grenzüberschreitenden Einreichung von Kreditforderungen unterstützt und berät; 4. „Auto-collateralisation“: Auto-collateralisation im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) ; 5. „Geschäftstag“ (business day): ein Geschäftstag im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8); 6. „Geldkonto“ (cash account): a) ein MCA-Konto (main cash account); b) ein Geldkonto in Fremdwährung (non-euro cash account); 7. „Zentralverwahrer“ (central securities depository — CSD): ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 8. „Sicherheit“ (collateral): sämtliche marktfähigen und nicht marktfähigen Vermögenswerte und liquiden Mittel, die gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) und/oder der Leitlinie EZB/2014/31 für die Besicherung der Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen sind oder die für irgendeinen der anderen in Anhang V dieser Leitlinie aufgeführten Zwecke eingereicht werden; 9. „Daten zur Sicherheitenverwaltung“ (collateral management data): Daten zu notenbankfähigen Sicherheiten, Preisinformationen und Daten zu engen Verbindungen; 10. „Sicherheitenverwertung“ (collateral realisation): der Prozess, durch den eine NZB zur Befriedigung ausstehender, fälliger Kredite ihre Rechte an Vermögenswerten durchsetzt, die als Sicherheit eingereicht wurden; 11. „Umbuchung von Sicherheiten“ (collateral reallocation): der Prozess, durch den Sicherheiten von dem zum Zeitpunkt der Einreichung benannten Konto auf ein anderes Konto umgebucht werden; 12. „Beleihungswert“ (collateral value): der Kreditbetrag, der gegen von einem Geschäftspartner gestellte Sicherheiten gewährt werden kann, nachdem Abschläge und andere vom Eurosystem von Zeit zu Zeit festgelegte Faktoren in Bezug auf die Sicherheit und/oder den Geschäftspartner in Abzug gebracht wurden; 13. „Sicherheitenpool“ (collateral pool): die Summe der Beleihungswerte von Vermögenswerten und liquiden Mitteln, die von einem Geschäftspartner als Sicherheiten eingereicht und in diesem Pool gehalten werden; 14. „Sicherheitenposition“ (collateral position): eine Angabe des Beleihungswerts der als Sicherheit eingereichten Vermögenswerte und liquiden Mittel; 15. „Geschäftspartner“ (counterparty): a) ein Institut, das die in Teil 3 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien erfüllt, um Zugang zu den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems zu erhalten, und — in Bezug auf den Zugang zu Innertageskredit — ein Teilnehmer, der die Zulassungskriterien gemäß Anhang I Teil II Artikel 10 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) erfüllt; oder b) eine Stelle, die Sicherheiten stellt, die von den NZBen für irgendeinen der anderen in Anhang V dieser Leitlinie aufgeführten Zwecke verwaltet werden; 16. „Korrespondenzzentralbank“ (correspondent central bank): eine NZB, die im Auftrag der Heimatzentralbank im Rahmen einer Vereinbarung zu einem Korrespondenzzentralbank-Modell (Correspondent Central Banking Model — CCBM) handelt; 17. „Korrespondenzzentralbank-Modell“ (correspondent central banking model — CCBM): eine vom Eurosystem getroffene Regelung, die den Geschäftspartnern die grenzüberschreitende Einreichung notenbankfähiger Sicherheiten ermöglicht, wobei die nationalen Zentralbanken gegenseitig als Depotbanken und als Korrespondenten der jeweils anderen NZB fungieren, und gemäß der a) die Heimatzentralbank dem Geschäftspartner Kredite oder Liquidität auf der Grundlage notenbankfähiger Sicherheiten zur Verfügung stellt, die vom Geschäftspartner auf einem von der Korrespondenzzentralbank benannten Konto oder in deren Auftrag gehalten werden; b) die Korrespondenzzentralbank in Bezug auf solche notenbankfähigen Sicherheiten im Auftrag der Heimatzentralbank handelt und Unterstützung und Beratung leistet; und c) die unterstützende Zentralbank in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit Kreditforderungen Unterstützung und Beratung leistet; 18. „Kreditforderung“ (credit claim): eine im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) zugelassene Kreditforderung; 19. „Kreditlinie“ (credit line): der Sicherheitenwert, der zur Besicherung von Innertageskrediten in TARGET zur Verfügung steht; 20. „Kreditposition“ (credit position): der Kreditbetrag, der einem Geschäftspartner von der Heimatzentralbank gewährt wird, einschließlich des Sicherheitenwerts im Sicherheitenpool, der für spezifische Zwecke vorbehalten ist; 21. „grenzüberschreitende Einreichung“ (cross-border mobilisation): die Einreichung von a) marktfähigen Sicherheiten, die i) in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Heimatzentralbank gehalten werden; ii) in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Heimatzentralbank begeben wurden und im Mitgliedstaat der Heimatzentralbank gehalten werden; b) DECC, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Heimatzentralbank begeben und gehalten werden; c) Kreditforderungen, die dem Recht eines anderen als des Landes unterliegen, in dem die Heimatzentralbank ihren Sitz hat; d) zusätzlichen Kreditforderungen, die dem Recht eines anderen als des Landes unterliegen, in dem die NZB, welche die Sicherheiten entgegennimmt, ihren Sitz hat; 22. „Einreichung über Direktzugang“ (direct access mobilisation): die Einreichung von marktfähigen Sicherheiten und DECC, wobei die NZB diese Sicherheiten auf einem Wertpapierkonto entgegennimmt, das von dieser NZB bei einem Zentralverwahrer geführt wird, der in einem anderen Land als dem, in dem die NZB ihren Sitz hat, ansässig ist; 23. „direkte Verbindung“ (direct link): eine zwischen zwei von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabwicklungssystemen getroffene Regelung, nach der ein Zentralverwahrer ein direkter Teilnehmer an dem vom jeweils anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabwicklungssystem wird, indem ein Wertpapierkonto eröffnet wird, um die Übertragung von Wertpapieren im Effektengiroverfahren zu ermöglichen; 24. „inländische Einreichung“ (domestic mobilisation): a) in Bezug auf marktfähige Sicherheiten und DECC die Einreichung eines Vermögenswerts, der in demselben Land begeben wurde, in dem die Heimatzentralbank ihren Sitz hat, und bei einem in demselben Land ansässigen Zentralverwahrer gehalten wird; b) in Bezug auf Kreditforderungen und ACC die Einreichung von Kreditforderungen und ACC, die dem Recht des Landes unterliegen, in dem die Heimatzentralbank ihren Sitz hat; und c) in Bezug auf RMBD von einem in dem Mitgliedstaat der Heimatzentralbank ansässigen Geschäftspartner begebene RMBD; 25. „notenbankfähige Sicherheiten“ (eligible assets): marktfähige und nicht marktfähige Sicherheiten, die gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) und der Leitlinie EZB/2014/31 zugelassen sind; 26. „zugelassene Verbindung“ (eligible link): eine direkte oder indirekte Verbindung, die vom Eurosystem als den in Anhang I festgelegten Zulassungskriterien genügend eingestuft und im Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen des Eurosystems auf der Website der EZB veröffentlicht worden ist. Eine zugelassene indirekte Verbindung besteht aus zugrunde liegenden zugelassenen direkten Verbindungen; 27. „zugelassenes Wertpapierabwicklungssystem“ (eligible securities settlement system — eligible SSS): ein von einem Zentralverwahrer betriebenes Wertpapierabwicklungssystem, das vom Eurosystem als den in Anhang I festgelegten Zulassungskriterien genügend eingestuft und im Verzeichnis der zugelassenen Wertpapierabwicklungssysteme des Eurosystems auf der Website der EZB veröffentlicht worden ist; 28. „zugelassener Drittdienstleister“ (eligible triparty agent — eligible TPA): ein von einem Zentralverwahrer betriebener Drittdienstleister, der vom Eurosystem als den in Anhang II festgelegten Zulassungskriterien genügend eingestuft und im Verzeichnis der zugelassenen Drittdienstleister des Eurosystems auf der Website der EZB veröffentlicht worden ist; 29. „Euro-Währungsgebiet“ (euro area): einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, zugehörig oder dort niedergelassen; 30. „Eurosystem“ (Eurosystem): die EZB und die NZBen; 31. „Kreditgeschäfte des Eurosystems“ (Eurosystem credit operations): Kreditgeschäfte des Eurosystems im Sinne von Artikel 2 Nummer 31 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60); 32. „Heimatzentralbank“ (home central bank — HCB): die NZB des Mitgliedstaats, in dem ein Geschäftspartner niedergelassen ist und die diesem Geschäftspartner im Rahmen von Kreditgeschäften des Eurosystems Kredite gewährt; 33. „zwischengeschaltetes Wertpapierabwicklungssystem“ (intermediary securities settlement system — intermediary SSS): ein Wertpapierabwicklungssystem, das als Intermediär zwischen einem Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten und einem Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers fungiert; 34. „Innertageskredit“ (intraday credit): ein Innertageskredit im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8); 35. „Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers“ (investor securities settlement system — investor SSS): ein Wertpapierabwicklungssystem mit einer zugelassenen Verbindung zu einem Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten, um die Übertragung von Wertpapieren von Teilnehmern des Wertpapierabwicklungssystems des Emittenten zu Teilnehmern des Wertpapierabwicklungssystems des Anlegers zu erleichtern; 36. „Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten“ (issuer securities settlement system — issuer SSS): ein vom Zentralverwahrer betriebenes Wertpapierabwicklungssystem, in dem Wertpapiere begeben wurden; 37. „Kanal zur Einreichung über Verbindungen“ (links mobilisation channel): die Einreichung von marktfähigen Sicherheiten unter Verwendung einer zugelassenen Verbindung; 38. „MCA-Konto“ (main cash account — MCA): ein MCA-Konto, das für die Zwecke und gemäß den Bestimmungen der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) unterhalten wird; 39. „marktfähige Sicherheiten“ (marketable assets): a) marktfähige Sicherheiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60); b) marktfähige Sicherheiten, die gemäß der Artikel 3, 5 und/oder 7 der Leitlinie EZB/2014/31 als Sicherheit zugelassen sind; 40. „Einreichungskanäle“ (mobilisation channels): die Reihe von Verfahren und Regelungen, die eingerichtet wurden, um die Einreichung notenbankfähiger Sicherheiten durch die Geschäftspartner zu ermöglichen; hierzu zählen der Kanal zur inländischen Einreichung, der Kanal zur Einreichung über Verbindungen, der Kanal des Korrespondenzzentralbank-Modells und der Kanal zur Einreichung über Direktzugang; 41. „nationale Zentralbank“ (NZB) (national central bank (NCB)): eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist; 42. „nicht marktfähige Sicherheit“ (non-marketable asset): a) eine nicht marktfähige Sicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 70 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60); b) eine zusätzliche Kreditforderung, die gemäß Artikel 4 der Leitlinie EZB/2014/31 zugelassen ist; 43. „durch notenbankfähige Kreditforderungen besicherte nicht marktfähige Schuldtitel“ (non-marketable debt instrument backed by eligible credit claims — DECC): durch notenbankfähige Kreditforderungen besicherte nicht marktfähige Schuldtitel im Sinne von Artikel 2 Nummer 70a der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60); 44. „Pfandpoolverfahren“ (pooling): die von den NZBen angewandte operative Methode zur Verwahrung von Sicherheiten, die von Geschäftspartnern eingereicht werden, wobei der Geschäftspartner einer NZB Sicherheiten zur Besicherung von Krediten dieser NZB zur Verfügung stellt und bei der einzelne notenbankfähige Sicherheiten nicht an ein bestimmtes Kreditgeschäft des Eurosystems gebunden sind; eine Ausnahme bilden hierbei RMBD, die an ein bestimmtes Kreditgeschäft gebunden sind; 45. „primäres MCA-Konto“ (primary MCA): das MCA-Konto, das sich im Eigentum des Geschäftspartners oder eines Dritten befindet und vom Geschäftspartner für die Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sicherheiten benannt wird; 46. „indirekte Verbindung“ (relayed link): eine zwischen Wertpapierabwicklungssystemen zweier unterschiedlicher Zentralverwahrer eingerichtete Verbindung, bei denen der Austausch oder die Übertragung von Wertpapieren über ein drittes von einem Zentralverwahrer betriebenes Wertpapierabwicklungssystem, das als zwischengeschaltetes Wertpapierabwicklungssystem fungiert, oder — im Falle eines von einem Zentralverwahrer betriebenen und an TARGET2-Securities teilnehmenden Wertpapierabwicklungssystems — über mehrere Wertpapierabwicklungssysteme, die von einem Zentralverwahrer betrieben werden und als zwischengeschaltete Wertpapierabwicklungssysteme fungieren, erfolgt; 47. „mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherter Schuldtitel“ (retail mortgage-backed debt instrument -RMBD): ein Vermögenswert, der gemäß Artikel 107 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) und Artikel 4 der Leitlinie EZB/2014/31 als Sicherheit zugelassen ist; 48. „Buchungsmodus ohne Umbuchung „ (retain booking mode): die Einreichung von marktfähigen Sicherheiten und/oder DECC, bei der die Sicherheiten auf dem Wertpapierkonto des Geschäftspartners verbleiben; 49. „Wertpapierabwicklungssystem“ (securities settlement system — SSS): ein Wertpapierabwicklungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; 50. „TARGET“: das in der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) geregelte transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem der neuen Generation; 51. „Buchungsmodus mit Umbuchung“ (transfer booking mode): die Einreichung von marktfähigen Sicherheiten oder DECC, bei der die Sicherheiten von einem Wertpapierkonto des Geschäftspartners auf ein Wertpapierkonto der NZB umgebucht werden; 52. „T2S-Dienstleistungen“ (T2S services): T2S-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Leitlinie EZB/2012/13 der Europäischen Zentralbank .

Article 3 Konten- und Poolstruktur

1 Um die Einreichung und Verwaltung von Sicherheiten zu erleichtern, gehen die NZBen wie folgt vor: a) sie unterhalten Vermögenswerte- und Geldkonten; b) sie verlangen von den Geschäftspartnern, einschlägige Vermögenswerte- und Geldkonten zu unterhalten.

2 Die NZBen gestatten ihren Geschäftspartnern, Dritten eine Vollmacht zur Verwaltung der vom Geschäftspartner benannten Vermögenswerte- und/oder Geldkonten zu erteilen; in diesem Fall gilt Folgendes: a) wenn ein Geschäftspartner einem Dritten die Vollmacht zur Verwaltung seines benannten Vermögenswertekontos erteilt, wird das Vermögenswertekonto des Geschäftspartners von dem Dritten verwaltet, der im Auftrag des Geschäftspartners Weisungen an die NZB sendet und entsprechende Mitteilungen von ihr erhält; b) wenn ein Geschäftspartner einem Dritten die Vollmacht zur Verwaltung seines benannten Geldkontos erteilt, wird das vom Geschäftspartner benannte primäre MCA-Konto (gemäß Anhang I Teil II Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) im Rahmen des Co-Managements von dem anderen TARGET-Teilnehmer verwaltet; oder aber es gehört einem anderen TARGET-Teilnehmer.

3 Für die Zwecke der Entgegennahme von marktfähigen Sicherheiten und durch notenbankfähige Kreditforderungen besicherten nicht marktfähigen Schuldtiteln (non-marketable debt instrument backed by eligible credit claims — DECC) als Sicherheiten von Geschäftspartnern können die NZBen externe Vermögenswertekonten eröffnen. Diese Konten werden nur in einem zugelassenen Wertpapierabwicklungssystem eröffnet.

4 Die NZBen eröffnen für jeden Geschäftspartner interne Vermögenswertekonten, um Sicherheiten von Geschäftspartnern entgegenzunehmen und/oder Informationen zu den vom Geschäftspartner eingereichten Sicherheiten zu erfassen. Es werden getrennte interne Vermögenswertekonten eröffnet für: a) marktfähige Sicherheiten und DECC; b) andere nicht marktfähige Sicherheiten als DECC.

5 Die NZBen nutzen das Pfandpoolverfahren, um die von ihren Geschäftspartnern eingereichten Sicherheiten zu verwahren.

6 Jedes interne Vermögenswertekonto und jeder Sicherheitenpool wird anhand einer einheitlichen und harmonisierten Benennungskonvention gekennzeichnet, die vom Eurosystem festgelegt wird und in dem auf der Website der EZB veröffentlichten Dokument „Collateral management in Eurosystem credit operations — information for Eurosystem counterparties“ (Verwaltung von Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems — Informationen für Geschäftspartner des Eurosystems) dargelegt ist.

7 Vorbehaltlich der in Absatz 8 festgelegten Anforderung der Trennung von Pools kann ein Teil des Sicherheitenwerts der eingereichten Sicherheiten innerhalb des Sicherheitenpools eines Geschäftspartners für Zwecke im Zusammenhang mit der Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems oder für irgendeinen der anderen in Anhang V dieser Leitlinie aufgeführten Zwecke vorbehalten werden.

8 Die für die Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems eingereichten Sicherheiten werden in einem Pool verwahrt, der von den Pools getrennt ist, die für die Verwaltung von Sicherheiten für die in Absatz 7 genannten anderen Zwecke eingesetzt werden. Die NZBen können je Geschäftspartner so viele Sicherheitenpools unterhalten wie für diese Zwecke erforderlich.

9 Die NZBen können je Geschäftspartner mehrere interne Vermögenswertekonten eröffnen. Ein internes Vermögenswertekonto wird mit nur einem Sicherheitenpool verknüpft. Ein Sicherheitenpool kann mit mehreren internen Vermögenswertekonten verknüpft werden.

10 Für die Zwecke der Gewährung von Innertageskredit an einen Geschäftspartner wird nur der zur Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems unterhaltene Sicherheitenpool mit dem vom Geschäftspartner benannten primären MCA-Konto in TARGET verknüpft.

11 Um die Ausführung von Geschäften zur Sicherheitenverwaltung zu unterstützen, belasten die NZBen das primäre MCA-Konto des Geschäftspartners in TARGET, um die Begleichung ausstehender Verbindlichkeiten gegenüber dem Eurosystem unter anderem in Bezug auf folgende Tätigkeiten zu erleichtern: a) Rückzahlung fällig werdender Kreditgeschäfte; b) Bearbeitung von Kapitalmaßnahmen; c) Einreichung liquider Mittel als Sicherheit; d) Erhebung von Gebühren.

Article 4 Einreichung von Sicherheiten

1 Von einem Geschäftspartner eingereichte marktfähige Sicherheiten und DECC werden auf ein bei einem zugelassenen Wertpapierabwicklungssystem unterhaltenes Konto geliefert.

2 Sind der Zentralverwahrer, bei dem die Ursprungsemission des Vermögenswerts hinterlegt wurde, und der Zentralverwahrer, bei dem der Vermögenswert gehalten wird, nicht identisch, werden Sicherheiten nur eingereicht, wenn die von den beiden Zentralverwahren betriebenen Wertpapierabwicklungssysteme durch eine zugelassene Verbindung verbunden sind.

3 Auf Antrag einer anderen NZB (als Heimatzentralbank) führt eine NZB (als Korrespondenzzentralbank) ein getrenntes Konto oder ein Sammelkonto für Wertpapiere bei einem zugelassenen Wertpapierabwicklungssystem in dem Land, in dem die Korrespondenzzentralbank ihren Sitz hat, und hält die Sicherheiten im Namen der Heimatzentralbank.

4 Eine NZB kann zur Entgegennahme von Sicherheiten von ihren Geschäftspartnern ein Konto direkt bei einem zugelassenen Wertpapierabwicklungssystem eröffnen, das in einem anderen Land als dem, in dem die NZB ihren Sitz hat, niedergelassen ist.

5 Für die Zwecke der Einreichung von Kreditforderungen und ACC als Sicherheit verlangen die NZBen von Geschäftspartnern, diese Sicherheiten auf einem von der Heimatzentralbank benannten Vermögenswertekonto einzureichen. Eine NZB kann sich dafür entscheiden, die inländische Einreichung von Kreditforderungen und ACC außerhalb des ECMS zu verwalten; in diesem Fall bestimmt die NZB, ob für die Zwecke der Einreichung ein Vermögenswertekonto erforderlich ist.

6 Werden liquide Mittel als Sicherheit eingereicht, so werden sie auf Weisung der NZB oder des Geschäftspartners eingereicht, indem eine Belastung auf dem vom Geschäftspartner benannten primären MCA-Konto und eine Gutschrift auf dem Konto der Heimatzentralbank erfolgt.

7 Kreditforderungen werden nur zur Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems über das Korrespondenzzentralbank-Modell als Sicherheit eingereicht. ACC, RMBD und Termineinlagen (fixed term deposits — FTD) dürfen nicht als Sicherheiten über das Korrespondenzzentralbank-Modell eingereicht werden.

8 Die rechtlichen Auswirkungen von Buchungen auf Vermögenswertekonten (im Buchungsmodus für die Übertragung oder im Buchungsmodus für die Einbehaltung) hängen von den vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZB mit dem Geschäftspartner ab. Die Verwendung von Konten zur Einreichung von Vermögenswerten erfolgt nach Maßgabe der Anforderungen des einzelstaatlichen Rechts, das für die Bestellung oder Freigabe eines Sicherungsrechts an diesen Vermögenswerten maßgeblich ist.

Article 5 Einlieferung und Auslieferung von marktfähigen Sicherheiten und DECC

1 Beabsichtigt ein Geschäftspartner, marktfähige Sicherheiten oder DECC als Sicherheit ein- oder auszuliefern, so führen die NZBen, bevor sie einem Antrag auf eine solche Einlieferung oder Auslieferung stattgeben, Validierungsprüfungen im Sinne der Definition des Eurosystems und gemäß der Beschreibung in dem auf der Website der EZB veröffentlichten Dokument „Collateral Management in Eurosystem credit operations — information for Eurosystem counterparties“ (Verwaltung von Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems — Informationen für Geschäftspartner des Eurosystems) und gemäß diesem Dokument bezüglich der vom betreffenden Geschäftspartner übermittelten Weisungen zur Einlieferung oder Auslieferung durch.

2 Marktfähige Sicherheiten und DECC werden ohne Gegenwertverrechnung (Free of Payment — FOP) eingeliefert; ausgenommen hiervon sind die in Artikel 8 genannten Auto-collateralisation-Geschäfte, bei denen die Abwicklung auf der Grundlage Lieferung gegen Zahlung (Delivery versus Payment — DVP) erfolgt.

3 Vor der Annahme einer Auslieferungsweisung verringern die NZBen den Wert des betreffenden Sicherheitenpools und gegebenenfalls der Kreditlinie um einen Betrag, der dem Sicherheitenwert der marktfähigen Sicherheiten oder DECC entspricht, deren Auslieferung beantragt wird. Würde diese Verringerung des Werts des Sicherheitenpools dazu führen, dass der Gesamtwert des Sicherheitenpools unter dem Gesamtbetrag der Kreditposition liegt, stellen die NZBen den Antrag auf Auslieferung zurück und führen keine Anpassung des Sicherheitenpools und gegebenenfalls der Kreditlinie durch. Die NZBen lehnen Auslieferungsweisungen ab, die am Ende des Tages zurückgestellt sind.

4 Endgültige Anpassungen der Vermögenswertepositionen und des Sicherheitenpools werden mit Erhalt einer Abwicklungsbestätigung von T2S wirksam.

5 Auf Antrag der Heimatzentralbank handelt eine NZB als Korrespondenzzentralbank im Auftrag dieser Heimatzentralbank in Bezug auf die Einlieferung von marktfähigen Sicherheiten und DECC über das Korrespondenzzentralbank-Modell. Im Falle der Einlieferung und Auslieferung von marktfähigen Sicherheiten und DECC über das Korrespondenzzentralbank-Modell ist die Heimatzentralbank für die Überprüfung der Gültigkeit des vom Geschäftspartner eingereichten Antrags auf Einlieferung oder Auslieferung verantwortlich, und die Korrespondenzzentralbank ist für Fragen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Weisung verantwortlich, die eine Interaktion mit dem Zentralverwahrer erfordern. Die Korrespondenzzentralbank stellt sicher, dass die Heimatzentralbank alle zwischen der Korrespondenzzentralbank und T2S ausgetauschten Informationen erhält.

6 Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 kann die Heimatzentralbank die Einlieferung und Auslieferung von marktfähigen Vermögenswerten und DECC aus wichtigen Gründen sperren, darunter bei einem Ausfallereignis oder aus Risikoerwägungen.

7 Darüber hinaus kann die Heimatzentralbank oder — im Falle des Korrespondenzzentralbank-Modells — die Korrespondenzzentralbank eine Einlieferung von marktfähigen Sicherheiten und DECC zurückweisen, für die ein Geschäftspartner die erforderlichen Steuerunterlagen oder eine andere von der Heimatzentralbank oder gegebenenfalls von der Korrespondenzzentralbank geforderte Dokumentation nicht vorgelegt hat.

Article 6 Einlieferung und Auslieferung anderer nicht marktfähiger Sicherheiten als DECC

1 Beabsichtigt ein Geschäftspartner, Kreditforderungen oder einzelne ACC als Sicherheit zu registrieren, einzuliefern oder auszuliefern, so führen die NZBen, bevor sie einem Antrag auf eine solche Registrierung, Einlieferung oder Auslieferung stattgeben, Validierungsprüfungen im Sinne der Definition des Eurosystems und gemäß der Beschreibung in dem auf der Website der EZB veröffentlichten Dokument „Collateral Management in Eurosystem credit operations — information for Eurosystem counterparties“ (Verwaltung von Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems — Informationen für Geschäftspartner des Eurosystems) und gemäß diesem Dokument bezüglich der vom betreffenden Geschäftspartner übermittelten Weisungen zur Registrierung, Einlieferung oder Auslieferung durch.

2 Vor der Einlieferung einer Kreditforderung oder einer einzelnen zusätzlichen Kreditforderung als Sicherheit muss der Geschäftspartner, der dies beabsichtigt, diese Kreditforderung oder einzelne zusätzliche Kreditforderung bei der Heimatzentralbank oder — im Falle einer Nutzung über das Korrespondenzzentralbank-Modell — bei der Korrespondenzzentralbank registrieren. In jedem Fall fordert die Heimatzentralbank den Geschäftspartner auf, im Rahmen des Registrierungsverfahrens mindestens eine Reihe von Kerndaten im Sinne der Definition des Eurosystems und gemäß der Beschreibung in dem auf der Website der EZB veröffentlichten Dokument „Collateral Management in Eurosystem credit operations — information for Eurosystem counterparties“ (Verwaltung von Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems — Informationen für Geschäftspartner des Eurosystems) bereitzustellen.

3 Unbeschadet der Verpflichtung der Geschäftspartner nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) fordern die NZBen die Geschäftspartner auf, innerhalb des nächsten Geschäftstags Aktualisierungen der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Kerndaten über die eingereichten Kreditforderungen oder einzelnen ACC zu übermitteln, sobald sich Änderungen an diesen Kerndaten ergeben.

4 Unterliegt die Kreditforderung nicht dem Recht des Landes, in dem die Heimatzentralbank ihren Sitz hat, so kann die Heimatzentralbank das Korrespondenzzentralbank-Modell für die Einreichung der Kreditforderung in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck arbeitet die NZB, die gemäß Absatz 5 als Korrespondenzzentralbank fungiert, anhand des in Anhang III enthaltenen Mustertextes eine Reihe von Bedingungen aus, die mit dem Geschäftspartner der Heimatzentralbank zu vereinbaren sind, um die Einreichung von Kreditforderungen zu erleichtern, die dem Recht des Landes unterliegen, in dem die Korrespondenzzentralbank ihren Sitz hat.

5 Auf Antrag der Heimatzentralbank fungiert eine NZB als Korrespondenzzentralbank im Auftrag dieser Heimatzentralbank in Bezug auf die Einreichung von Kreditforderungen, wobei alle folgenden Voraussetzungen zu erfüllen sind: a) die Kreditforderung entspricht der Definition von Kreditforderung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) und erfüllt alle einschlägigen Zulassungskriterien der genannten Leitlinie; b) die Kreditforderung kann vom Geschäftspartner der Heimatzentralbank (gegebenenfalls vertreten durch die Korrespondenzzentralbank) mittels Besicherungsvereinbarungen rechtmäßig übertragen werden, die dem Recht des Landes unterliegen, in dem die Korrespondenzzentralbank ihren Sitz hat; c) die Kreditforderung wird zur Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems eingereicht.

6 Die Korrespondenzzentralbank ergreift alle Maßnahmen und nimmt alle Handlungen vor, die nach dem Recht des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Geschäft im Rahmen des Korrespondenzzentralbank-Modells gültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar ist. Die Korrespondenzzentralbank a) überprüft die vom Geschäftspartner vorgelegten Informationen zur Kreditforderung anhand der Zulassungskriterien und gegebenenfalls die Gültigkeit der Unterschriften anhand des erhaltenen Unterschriftenverzeichnisses; b) unterstützt auf Antrag die Heimatzentralbank bei der Feststellung, ob in Bezug auf die Sicherheit zwischen dem Geschäftspartner und dem betreffenden Schuldner enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestehen, und bei der Ergreifung der erforderlichen Verwertungsmaßnahmen. Die Heimatzentralbank unterstützt die Korrespondenzzentralbank (unter anderem, wenn der Schuldner und/oder der Gläubiger und/oder der Garant im selben Land wie die Heimatzentralbank ansässig sind), indem sie der Korrespondenzzentralbank unverzüglich alle Unterlagen zur Verfügung stellt und alle von der Korrespondenzzentralbank geforderten Maßnahmen durchführt oder Formalitäten erledigt, die erforderlich sind, damit die Korrespondenzzentralbank ihren Verpflichtungen nachkommen kann.

7 In Bezug auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Absatz 6 Buchstaben a und b haftet die Korrespondenzzentralbank gegenüber der Heimatzentralbank nur bei Fahrlässigkeit. Die Haftung der Korrespondenzzentralbank unterliegt dem Recht des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, und ist auf den Betrag der Kreditforderung, beschränkt, die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

8 Die Korrespondenzzentralbank haftet gegenüber der Heimatzentralbank für die Verletzung anderer Pflichten nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; die Haftung der Korrespondenzzentralbank unterliegt dem Recht des Landes, in dem sie ihren Sitz hat.

9 Auf Antrag einer Heimatzentralbank fungiert eine NZB bei der Einreichung von Kreditforderungen als unterstützende Zentralbank. Eine NZB, die als unterstützende Zentralbank fungiert, berät die Heimatzentralbank bei der Einreichung der Kreditforderung, um die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten, die in dem Land gelten, in dem die unterstützende Zentralbank ihren Sitz hat. Insbesondere legt die unterstützende Zentralbank in Form der in Anhang IV festgelegten Bedingungen Folgendes fest: a) ob eine Registrierung und Benachrichtigung erforderlich ist und, wenn ja, welche Regeln und Form für diese Registrierung und Benachrichtigung einzuhalten sind; b) weitere Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um ein gültiges und vollstreckbares Sicherungsrecht an der Kreditforderung zu bestellen; c) ob die Vereinbarung zur Kreditforderung zusätzliche Bestimmungen enthalten muss, um der Heimatzentralbank die Bestellung eines weiteren Sicherungsrechts an der eingereichten Kreditforderung nach deren erstmaliger Einreichung zu erleichtern. Erforderlichenfalls leistet die unterstützende Zentralbank Hilfestellung bei der Ausführung der Aufgaben, die zur Erfüllung der in den Buchstaben a bis c genannten Anforderungen erforderlich sind. Auf Antrag der Heimatzentralbank und wenn der Schuldner und/oder der Garant in dem Land niedergelassen sind, in dem die unterstützende Zentralbank ihren Sitz hat, stellt die unterstützende Zentralbank einschlägige Informationen zu diesem Schuldner und/oder Garanten zur Verfügung, einschließlich zu Überprüfungen enger Verbindungen und zum Rating des internen Bonitätsbeurteilungssystems.

10 Die Einlieferung und Auslieferung von a) RMBD und b) des ACC-Pools erfolgt nach den von der Heimatzentralbank festgelegten Verfahren.

11 Termineinlagen werden im Rahmen der Abwicklung der Termineinlage automatisch als Sicherheit eingereicht. Die Abwicklung erfolgt durch Belastung des primären MCA-Kontos des Geschäftspartners und Gutschrift auf dem Konto der Heimatzentralbank.

Article 7 Triparty Collateral Management Services

1 Die NZBen gestatten den Geschäftspartnern, die folgenden Vermögenswerte als Sicherheit bei der Heimatzentralbank einzureichen, indem sie die Drittdienstleistungen bei der Sicherheitenverwaltung (triparty collateral management services) eines zugelassenen Drittdienstleisters nutzen: a) marktfähige Sicherheiten und DECC, die bei dem Zentralverwahrer begeben wurden, der das zugelassene Wertpapierabwicklungssystem betreibt, bei dem das Vermögenwertekonto unterhalten wird; b) marktfähige Sicherheiten, die bei dem Zentralverwahrer begeben wurden, dessen Wertpapierabwicklungssystem eine zugelassene Verbindung zu dem Wertpapierabwicklungssystem hat, bei dem das Vermögenswertekonto unterhalten wird.

2 Die Einreichung von marktfähigen Sicherheiten und DECC unter Inanspruchnahme der Dienstleistungen eines Drittdienstleisters gemäß Absatz 1 kann gegebenenfalls über den Kanal zur inländischen Einreichung, den Kanal zur Einreichung über Verbindungen, den Kanal des Korrespondenzzentralbank-Modells oder den Kanal zur Einreichung über Direktzugang erfolgen.

3 Im Falle der Einreichung über das Korrespondenzzentralbank-Modell schließt die Korrespondenzzentralbank auf Antrag der Heimatzentralbank vertragliche Vereinbarungen mit dem Drittdienstleister gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien ab. Es gilt folgende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Heimatzentralbank und der Korrespondenzzentralbank: a) Die Heimatzentralbank ist dafür verantwortlich zu überprüfen, ob der Geschäftspartner angemessen besichert ist, bevor sie dem Drittdienstleister gestattet, den Betrag von Drittdienstleistertransaktionen oder von Abschlüssen von Drittdienstleistertransaktionen insgesamt zu beenden oder Erlöse aus einer Kapitalmaßnahme an den Geschäftspartner auszuzahlen. b) Die Korrespondenzzentralbank ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Drittdienstleistertransaktion zuständig, die eine Interaktion mit dem Drittdienstleister erfordern. Die Korrespondenzzentralbank stellt sicher, dass die Heimatzentralbank alle relevanten Informationen erhält, die zwischen der Korrespondenzzentralbank und dem Drittdienstleister ausgetauscht werden.

Article 8 Auto-collateralisation

1 Der Zugang zu Auto-collateralisation wird über den Kanal zur inländischen Einreichung, den Kanal zur Einreichung über Verbindungen, den Kanal des Korrespondenzzentralbank-Modells oder den Kanal zur Einreichung über Direktzugang gewährt.

2 Auf Antrag einer Heimatzentralbank fungiert eine NZB im Namen dieser Heimatzentralbank als Korrespondenzzentralbank für T2S-Auto-collateralisation-Geschäfte.

3 Auto-collateralisation-Geschäfte im Rahmen des Korrespondenzzentralbank-Modells werden gemäß Festlegung der Korrespondenzzentralbank durch Verwendung des Buchungsmodus entweder mit oder ohne Umbuchung unterstützt.

4 Zur Unterstützung der Ausführung von Auto-collateralisation-Geschäften erstellt jede Heimatzentralbank täglich eine Liste von marktfähigen Sicherheiten und DECC, die für die Auto-collateralisation zugelassen sind. Diese Liste kann Sicherheiten umfassen, die bei dem Zentralverwahrer begeben wurden, der das zugelassene Wertpapierabwicklungssystem betreibt, bei dem die Heimatzentralbank ein Konto unterhält, sowie Sicherheiten, die bei einem Zentralverwahrer begeben wurden, dessen Wertpapierabwicklungssystem eine zugelassene Verbindung zum zugelassenen Wertpapierabwicklungssystem hat.

Article 9 Verwaltung der Kreditposition

1 Die NZBen aktualisieren die Kreditposition eines Geschäftspartners im Rahmen der Abwicklung des zugehörigen Kreditgeschäfts des Eurosystems.

2 Die NZBen wickeln die Kreditgeschäfte des Eurosystems auf Nettobasis ab. In Notfallsituationen können diese Kreditgeschäfte ausnahmsweise auf Bruttobasis abgewickelt werden.

3 Für Geschäftspartner, die über TARGET Zugang zu Innertageskredit haben, steht der gesamte Beleihungswert — mit Ausnahme des auf RMBD entfallenden Teils — im Sicherheitenpool für die Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems, der zur Besicherung geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems weder erforderlich noch reserviert ist, als Kreditlinie gemäß Absatz 4 zur Verfügung.

4 Der Wert der Kreditlinie wird von der Heimatzentralbank entsprechend den Änderungen der Höhe der verfügbaren Beleihungswerte bestimmt (variable Kreditlinie), es sei denn, der Geschäftspartner und/oder die Heimatzentralbank legen eine Obergrenze für die Kreditlinie fest, um den Betrag des Innertageskredits, der in TARGET aufgenommen werden kann, zu begrenzen (maximale Kreditlinie).

5 Legen die Heimatzentralbank und der Geschäftspartner gemäß Absatz 4 jeweils eine unterschiedliche Obergrenze für die Kreditlinie fest, so entspricht die Obergrenze dem niedrigeren der beiden Werte.

6 Behindert die von einem Geschäftspartner festgelegte Obergrenze für eine Kreditlinie die Abwicklung eines Kreditgeschäfts des Eurosystems, so kann die Heimatzentralbank diese Obergrenze streichen.

Article 10 Kapitalmaßnahmen

1 Die Heimatzentralbank unterrichtet ihre Geschäftspartner im Voraus über vom Zentralverwahrer mitgeteilte Kapitalmaßnahmen, die marktfähige Sicherheiten oder DECC betreffen, die der Geschäftspartner als Sicherheit eingereicht hat.

2 Ist die Teilnahme an einer Kapitalmaßnahme freiwillig oder beinhaltet sie mehrere Optionen, so handelt die Heimatzentralbank im Einklang mit der vom Geschäftspartner innerhalb der in der Mitteilung der NZB festgesetzten Antwortfrist übermittelten Weisung für die Kapitalmaßnahme. Übermittelt der Geschäftspartner keine Weisung für die Kapitalmaßnahme, so kommt gegebenenfalls die vom Zentralverwahrer mitgeteilte Standardoption zum Tragen.

3 Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 überträgt die Heimatzentralbank im Falle einer Kapitalmaßnahme, die einen Cashflow vom Emittenten an den Geschäftspartner (d. h. einen positiven Cashflow) beinhaltet, die Erlöse aus der Kapitalmaßname nach deren Erhalt auf eines der folgenden Konten: a) im Falle von auf Euro lautenden Barerlösen auf das vom Geschäftspartner benannte primäre MCA-Konto; b) im Falle von nicht auf Euro lautenden Barerlösen auf das vom Geschäftspartner benannte Geldkonto in Fremdwährung.

4 In jedem der folgenden Fälle überträgt die Heimatzentralbank die in Absatz 3 genannten Erlöse aus Kapitalmaßnahmen nicht an den Geschäftspartner: a) Unterdeckung im Sicherheitenpool des Geschäftspartners (d. h. im Fall eines Margin Calls); b) die vom Geschäftspartner beim Eurosystem eingereichten Sicherheiten werden aufgrund eines Ausfalls oder aus Risikoerwägungen gesperrt.

5 Auf Euro lautende Barerlöse werden automatisch als Sicherheit einbehalten, wenn und soweit um 16.55 Uhr MEZ am Tag der Fälligkeit der Kapitalmaßnahme der in Absatz 4 Buchstabe a genannte Margin Call noch aussteht. Erlöse aus Kapitalmaßnahmen, die (gegebenenfalls) den zur Bedienung des Margin Calls erforderlichen Betrag übersteigen, werden von der Heimatzentralbank auf den Geschäftspartner übertragen.

6 Im Falle eines positiven Cashflows aus marktfähigen Sicherheiten oder DECC, die über das Korrespondenzzentralbank-Modell eingereicht wurden, schreibt die Korrespondenzzentralbank die Erlöse aus der Kapitalmaßnahme dem von der Heimatzentralbank benannten auf Euro bzw. Fremdwährung lautenden Geldkonto gut, um die Weiterleitung der Erlöse durch die Heimatzentralbank auf das primäre MCA-Konto im Falle von auf Euro lautenden Erlösen oder auf das vom Geschäftspartner benannte Konto in Fremdwährung im Falle von nicht auf Euro lautenden Erlösen zu erleichtern.

7 Bei Kapitalmaßnahmen, die einen Cashflow vom Geschäftspartner zum Emittenten (d. h. einen negativen Cashflow) beinhalten, zieht die Heimatzentralbank den fälligen Betrag auf einem der folgenden Wege ein: a) im Falle von auf Euro lautenden Barerlösen durch Belastung des vom Geschäftspartner benannten primären MCA-Kontos; b) im Falle von nicht auf Euro lautenden Barerlösen durch Belastung des vom Geschäftspartner benannten Geldkontos in Fremdwährung oder, wenn keine Belastungsvollmacht vorliegt, durch Weisung an den Geschäftspartner, eine Gutschrift auf dem von der Heimatzentralbank angegebene Geldkonto vorzunehmen.

8 Im Falle eines negativen Cashflows aus marktfähigen Sicherheiten oder DECC, die über das Korrespondenzzentralbank-Modell eingereicht wurden, schreibt die Heimatzentralbank die Erlöse aus der Kapitalmaßnahme dem von der Korrespondenzzentralbank benannten auf Euro bzw. Fremdwährung lautenden Konto gut.

9 Stellt der Zentralverwahrer nach der Zahlung eine Rückabwicklungsmitteilung aus, um die Bargeld- und Wertpapierbewegungen im Zusammenhang mit der Kapitalmaßnahme rückabzuwickeln, ergreift die Heimatzentralbank folgende Maßnahmen: a) im Falle eines positiven Cashflows belastet die Heimatzentralbank den fälligen Barbetrag demselben Konto, auf das die ursprüngliche Zahlung geleistet wurde; b) im Falle eines negativen Cashflows schreibt die Heimatzentralbank den fälligen Barbetrag auf dasselbe Konto gut, von dem die ursprüngliche Zahlung geleistet wurde.

10 Bezieht sich die in Absatz 9 genannte Rückabwicklungsmitteilung auf Sicherheiten, die über das Korrespondenzzentralbank-Modell eingereicht wurden, so gilt Folgendes: a) im Falle eines positiven Cashflows schreibt die Heimatzentralbank den fälligen Betrag auf das von der Korrespondenzzentralbank benannte Geldkonto gut; b) im Falle eines negativen Cashflows schreibt die Korrespondenzzentralbank den fälligen Betrag auf das von der Heimatzentralbank benannte Geldkonto gut.

11 Bei Erlösen aus Kapitalmaßnahmen im Zusammenhang mit marktfähigen Sicherheiten oder DECC, die über das Korrespondenzzentralbank-Modell eingereicht wurden, und sofern der Geschäftspartner nicht die für eine Steuerbefreiung erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat oder eine solche Befreiung von Rechts wegen zur Anwendung kommt, zieht die Korrespondenzzentralbank den Betrag der Steuer ab bzw. behält den Betrag der Steuer ein, der in Bezug auf die Erlöse abgezogen oder einbehalten werden muss und für den die Korrespondenzzentralbank gegenüber den Steuerbehörden haftet oder rechenschaftspflichtig ist.

Article 11 Tägliche Verwaltung von Sicherheiten

1 Die NZBen nehmen eine tägliche Neubewertung der eingereichten Sicherheiten gemäß den Bewertungsregeln und Risikokontrollvorschriften der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), der Leitlinie EZB/2014/31 und der Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) vor.

2 Die NZBen aktualisieren täglich die Kredit- und Sicherheitenposition, um aufgelaufene Zinsen zu berücksichtigen.

3 Die NZBen nehmen an jedem Geschäftstag zwischen 19.00 Uhr MEZ und 19.30 Uhr MEZ einen Margin Call zum Tagesende vor, wenn nach der in Absatz 1 genannten Neubewertung der eingereichten Sicherheiten bzw. der in Absatz 2 genannten Aktualisierung der Kredit- und Sicherheitenpositionen in einem bestimmten Sicherheitenpool keine ausreichenden Sicherheiten mehr vorhanden sind.

4 Die NZBen können jederzeit einen Margin Call vornehmen, wenn im Laufe des Tages eine Unterdeckung festgestellt wird.

5 Wurde dem Margin Call an einem bestimmten Geschäftstag nicht bis 16.55 Uhr MEZ Folge geleistet, so behält die Heimatzentralbank gemäß Artikel 10 Absatz 5 zur Besicherung des verbleibenden Fehlbetrags automatisch die Barerlöse aus einer Kapitalmaßnahme (soweit vorhanden) als Sicherheit ein. Reichen die Barerlöse aus der Kapitalmaßnahme nicht aus, um dem Margenausgleich vollständig Folge zu leisten, oder liegen keine Barerlöse aus einer Kapitalmaßnahme vor, so nutzt die Heimatzentralbank automatisch liquide Mittel als Sicherheit, indem sie das vom Geschäftspartner benannte primäre MCA-Konto mit einem Betrag in Höhe des Margin Calls belastet. Nach der täglichen Neubewertung des Sicherheitenpools und der Berechnung der aufgelaufenen Zinsen auf die als Sicherheit einbehaltenen liquiden Mittel wird die Heimatzentralbank alle einbehaltenen liquiden Mittel, die über den zur Deckung des Margin Calls erforderlichen Betrag hinausgehen, automatisch auszahlen.

6 Die NZBen führen täglich einen Abgleich der auf jedem Vermögenswertekonto gehaltenen Bestände durch.

Article 12 Gebühren

1 Für marktfähige Sicherheiten und DECC zieht jede NZB von ihren Geschäftspartnern die Gebühren ein, die von Zentralverwahrern und Drittdienstleistern erhoben werden. Bei über das Korrespondenzzentralbank-Modell eingereichten Sicherheiten überweist die Heimatzentralbank der Korrespondenzzentralbank die von ihren Geschäftspartnern erhobenen Gebühren.

2 In Bezug auf Kreditforderungen, ACC und RMBD, die als Sicherheiten eingereicht werden, entscheidet die Heimatzentralbank oder — im Falle von über das Korrespondenzzentralbank-Modell eingereichten Sicherheiten — die Korrespondenzzentralbank, ob eine Gebühr erhoben wird. Werden Gebühren erhoben, so wird die Höhe der Transaktionsgebühr und der Servicegebühr von der Heimatzentralbank oder im Falle von Sicherheiten, die über das Korrespondenzzentralbank-Modell gestellt werden, von der Korrespondenzzentralbank festgelegt.

3 Die Heimatzentralbank belastet die fälligen Gebühren monatlich dem primären MCA-Konto des Geschäftspartners in TARGET.

Article 13 Umbuchung und Verwertung von Sicherheiten

1 Sicherheiten können unter folgenden Umständen von dem zum Zeitpunkt der Einlieferung benannten Vermögenswertekonto auf ein anderes Vermögenswertekonto umgebucht werden: a) im Falle einer Verschmelzung oder Übernahme, an der zwei oder mehr Geschäftspartner der Heimatzentralbank beteiligt sind, kann die Heimatzentralbank Sicherheiten von den von dem verschmolzenen oder übernommenen Unternehmen geführten Vermögenswertekonten und Sicherheitenpools umbuchen; b) bei Ausfall eines Geschäftspartners kann die Heimatzentralbank Sicherheiten von einem Geschäftspartnerkonto auf ein NZB-Konto umbuchen, das für die Verwertung von Sicherheiten verwendet wird; c) wenn ein Geschäftspartner mehrere Sicherheitenpools für unterschiedliche Zwecke unterhält, kann er Sicherheiten von einem Geschäftspartner-Vermögenswertekonto auf ein anderes Geschäftspartner-Vermögenswertekonto umbuchen, um den Betrag der in einem bestimmten Sicherheitenpool gehaltenen Sicherheiten zu erhöhen.

2 Erhält eine Heimatzentralbank Kenntnis von einem Ausfall oder einem vorübergehenden Ausschluss eines Geschäftspartners, behält sich die Heimatzentralbank das Recht vor, alle Tätigkeiten des beteiligten Geschäftspartners im Bereich der Sicherheitenverwaltung unverzüglich zu sperren.

3 Bei über das Korrespondenzzentralbank-Modell eingereichten Sicherheiten ergreift die Korrespondenzzentralbank, wenn sie von der Heimatzentralbank über den Ausfall des Geschäftspartners unterrichtet wird, auf Weisung der Heimatzentralbank a) gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen und Handlungen, die nach dem Recht des Landes, in dem die Korrespondenzzentralbank ihren Sitz hat, durchzuführen sind, um die Sicherheiten im Auftrag der Heimatzentralbank zu verwerten; b) gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen und Handlungen, die nach dem Recht des Landes, in dem die Korrespondenzzentralbank ihren Sitz hat, durchzuführen sind, um der Heimatzentralbank die Verwertung der Sicherheiten zu ermöglichen.

Article 14 Notfallregelungen

Eine NZB schließt Vereinbarungen mit ihren Geschäftspartnern, um Weisungen zur Einlieferung und Auslieferung über eine sichere E-Mail oder einen anderen Notfallkommunikationskanal entgegenzunehmen, wenn ein Geschäftspartner in Ausnahmenfällen nicht in der Lage ist, über das ECMS im User-to-Application-Modus (U2A) oder im Application-to-Application-Modus (A2A) mit seiner Heimatzentralbank zu kommunizieren. In solchen Fällen können die NZBen im Auftrag ihrer Geschäftspartner handeln, wenn sie von ihnen über eine sichere E-Mail oder einen anderen Notfallkommunikationskanal Weisungen erhalten.

Article 15 Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin

Die NZBen tauschen Informationen zu Sanktionen aus, die einer NZB wegen gescheiterter Abwicklungen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auferlegt oder geschuldet werden und die sich auf über das Korrespondenzzentralbank-Modell eingereichte Sicherheiten beziehen.

Article 16 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die zur Erfüllung dieser Leitlinie erforderlichen Maßnahmen und wenden diese ab dem 18. November 2024 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 11. Oktober 2024 mit.

Article 17 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Article 1 Anwendungsbereich

1 Die Geschäftspartner können Kreditforderungen zur grenzüberschreitenden Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems nutzen (d. h. die Geschäftspartner können Geldmittel von ihrer jeweiligen Heimatzentralbank — der nationalen Zentralbank (NZB) des Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist und in dem sie ansässig sind — erhalten, indem sie Kreditforderungen nutzen, die einem anderen Recht als dem Recht des Landes unterliegen, in dem die Heimatzentralbank ihren Sitz hat). Die NZB des Landes, dessen Recht die Kreditforderung unterliegt, fungiert als Korrespondenzzentralbank (CCB).

2 Diese Bedingungen gelten, wenn die [Namen der Korrespondenzzentralbank einfügen] als Korrespondenzzentralbank [falls zutreffend einfügen: für von [Namen des Geschäftspartners der Heimatzentralbank] eingereichte Kreditforderungen] fungiert.

3 Ein Geschäftspartner, der beabsichtigt, eine dem [adjektivische Ableitung einfügen] Recht unterliegende Kreditforderung einzureichen, hält die folgenden Bestimmungen ein, welche die zwischen dem Geschäftspartner und der Heimatzentralbank vereinbarten Bedingungen ergänzen.

4 Alle Maßnahmen der Korrespondenzzentralbank gemäß diesen Bedingungen werden von der Korrespondenzzentralbank im Auftrag der Heimatzentralbank ergriffen, und die Handlungen und Unterlassungen der Korrespondenzzentralbank werden der Heimatzentralbank zugerechnet. Der Geschäftspartner ist dafür verantwortlich, die in diesen Bedingungen festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

Article 2 Besicherungsvereinbarung

Als rechtliche Besicherungsvereinbarung für die Bestellung eines Sicherungsrechts wird [ein Pfand/eine Abtretung/ein schwebendes Sicherungsrecht] verwendet.

Article 3 Vereinbarung zur Kreditforderung

1 Die Vereinbarung zur Kreditforderung [muss/muss keine] Zusatzbestimmungen vorsehen.

2 [Falls zutreffend einfügen: In die Vereinbarung zur Kreditforderung müssen folgende Zusatzbestimmungen aufgenommen werden: [Text der Zusatzbestimmungen einfügen].]

Article 4 Vor der erstmaligen Einreichung von Kreditforderungen vorzulegende Informationen

1 Vor der erstmaligen Einreichung von Kreditforderungen unterrichtet der Geschäftspartner die Heimatzentralbank über seine Absicht, Sicherheiten zu stellen, wenn die [Namen der Korrespondenzzentralbank einfügen] als Korrespondenzzentralbank fungiert.

2 Der Geschäftspartner legt der Heimatzentralbank per [E-Mail/Post] an die nachstehende Adresse die folgenden Informationen zur Weiterleitung an die [Namen der Korrespondenzzentralbank einfügen] vor: [E-Mail-Adresse oder Postanschrift einfügen]: [(a) die in Artikel 5 aufgeführten Informationen zur Bonitätsbeurteilungsquelle[.][;] [(b) [falls zutreffend einfügen: eine Liste der zeichnungsberechtigten Personen des Geschäftspartners].]

Article 5 Registrierung der Bonitätsbeurteilungsquelle

1 Ein Geschäftspartner registriert die Bonitätsbeurteilungsquelle vor der erstmaligen Einreichung von Kreditforderungen bei der Heimatzentralbank.

2 Nimmt ein Geschäftspartner die in Absatz 1 genannte Registrierung vor, so legt er der Heimatzentralbank die in [Verweis auf die Mindestdatenanforderungen einfügen] festgelegten Mindestdaten vor.

3 Wünscht ein Geschäftspartner die registrierte Bonitätsbeurteilungsquelle zu ändern, so übermittelt er unter Einhaltung der Absätze 1 und 2 die Einzelheiten zu der alternativen Bonitätsbeurteilungsquelle.

Article 6 Registrierung von Kreditforderungen

1 Kreditforderungen werden vor ihrer Einreichung bei der [Namen der Korrespondenzzentralbank einfügen] registriert. Ein Geschäftspartner übermittelt der Heimatzentralbank die Registrierungsweisung zur Weiterleitung an die Korrespondenzzentralbank.

2 Übermittelt ein Geschäftspartner nach Absatz 1 eine Registrierungsweisung, so legt er die in [Verweis auf die Mindestdatenanforderungen einfügen] festgelegten Mindestdaten vor.

3 Die [Namen der Korrespondenzzentralbank einfügen] weist jeder erfolgreich registrierten Kreditforderung eine standardisierte Eurosystem-Kennung für Kreditforderungen zu.

4 Die Heimatzentralbank teilt dem Geschäftspartner die Eurosystem-Kennung für Kreditforderungen mit.

5 Der Geschäftspartner gibt in allen künftigen Weisungen betreffend die Kreditforderung die Eurosystem-Kennung für Kreditforderungen an.

6 Eine öffentliche Registrierung der Kreditforderung [ist ebenfalls/ist nicht] erforderlich. [Falls zutreffend einfügen: [Die Korrespondenzzentralbank/Der Geschäftspartner] registriert die Kreditforderung im [Name des Registers], das von [Name der Behörde, die das Register führt] geführt wird.] [Folgendes einfügen, wenn der Geschäftspartner die Kreditforderung registriert: Der Geschäftspartner übermittelt der [Namen der Korrespondenzzentralbank einfügen] eine Bestätigung der Registrierung.]

Article 7 Bereitstellung von Unterlagen

Im Rahmen des Registrierungsverfahrens [werden/werden keine] Unterlagen vorgelegt. [Falls zutreffend einfügen: Der Geschäftspartner übermittelt der [Namen der Korrespondenzzentralbank einfügen] per [E-Mail/Post] an die folgende Adresse eine Kopie der Vereinbarung zur Kreditforderung: [E-Mail-Adresse oder Postanschrift einfügen].]

Article 8 Bestätigung der Registrierung

Eine Kreditforderung gilt als registriert, wenn die in den Artikeln 5 und 6 und gegebenenfalls in Artikel 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Heimatzentralbank übermittelt dem Geschäftspartner eine Bestätigung der Registrierung.

Article 9 Benachrichtigung des Schuldners und des Garanten vor der Einreichung der Kreditforderung

1 Die Benachrichtigung des Schuldners vor der Einreichung der Kreditforderung [ist/ist nicht] erforderlich. a) [Falls zutreffend einfügen: Nach Maßgabe der [adjektivische Ableitung einfügen] Rechtsvorschriften muss die Benachrichtigung durch [die Korrespondenzzentralbank/den Geschäftspartner] und vor der Einreichung der Kreditforderung erfolgen.] b) [Folgendes einfügen, wenn die Benachrichtigung vom Geschäftspartner vorgenommen wird: Wenn die Benachrichtigung durch den Geschäftspartner erfolgt, sendet dieser per [E-Mail/Post] an die folgende Adresse eine Bestätigung der Benachrichtigung an die [Namen der Korrespondenzzentralbank einfügen]: [E-Mail-Adresse oder Postanschrift einfügen].]

2 Die Benachrichtigung des Garanten vor der Einreichung der Kreditforderung [ist/ist nicht] erforderlich. a) [Falls zutreffend einfügen: Die Benachrichtigung muss durch [die Korrespondenzzentralbank/den Geschäftspartner] nach Maßgabe der [adjektivische Ableitung einfügen] Rechtsvorschriften und vor der Einreichung der Kreditforderung erfolgen.] b) [Folgendes einfügen, wenn die Benachrichtigung vom Geschäftspartner vorgenommen wird: Wenn die Benachrichtigung durch den Geschäftspartner erfolgt, sendet dieser per [E-Mail/Post] an die folgende Adresse eine Bestätigung der Benachrichtigung an die [Namen der Korrespondenzzentralbank einfügen]: [E-Mail-Adresse oder Postanschrift einfügen].]

Article 10 Einreichung von Kreditforderungen

Wurde eine Kreditforderung registriert und wurden die Benachrichtigungspflichten nach Artikel 9 erfüllt, so kann die Kreditforderung als Sicherheit eingereicht werden. Zur Einreichung einer Kreditforderung übermittelt ein Geschäftspartner der Heimatzentralbank Weisungen, die diese zur weiteren Bearbeitung an die [Namen der Korrespondenzzentralbank einfügen] weiterleitet.

Article 11 Benachrichtigung des Schuldners und des Garanten nach der Einreichung der Kreditforderung

1 Die Benachrichtigung des Schuldners nach der Einreichung der Kreditforderung [ist/ist nicht] erforderlich. a) [Falls zutreffend einfügen: Die Benachrichtigung muss durch [die Korrespondenzzentralbank/den Geschäftspartner] nach Maßgabe der [adjektivische Ableitung einfügen] Rechtsvorschriften und nach der Einreichung der Kreditforderung erfolgen.] b) [Folgendes einfügen, wenn die Benachrichtigung vom Geschäftspartner vorgenommen wird: Wenn die Benachrichtigung durch den Geschäftspartner erfolgt, sendet dieser per [E-Mail/Post] an die folgende Adresse eine Bestätigung der Benachrichtigung an die [Namen der Korrespondenzzentralbank einfügen]: [E-Mail-Adresse oder Postanschrift einfügen].]

2 Die Benachrichtigung des Garanten nach der Einreichung der Kreditforderung [ist/ist nicht] erforderlich. a) [Falls zutreffend einfügen: Die Benachrichtigung muss durch [die Korrespondenzzentralbank/den Geschäftspartner] nach Maßgabe der [adjektivische Ableitung einfügen] Rechtsvorschriften und nach der Einreichung der Kreditforderung erfolgen.] b) [Folgendes einfügen, wenn die Benachrichtigung vom Geschäftspartner vorgenommen wird: Wenn die Benachrichtigung durch den Geschäftspartner erfolgt, sendet dieser per [E-Mail/Post] an die folgende Adresse eine Bestätigung der Benachrichtigung an die [Namen der Korrespondenzzentralbank einfügen]: [E-Mail-Adresse oder Postanschrift einfügen].]

Article 12 Änderungen, die sich auf eingereichte Kreditforderungen auswirken

1 Ein Geschäftspartner teilt der Heimatzentralbank jede Änderung der Kerndaten in Bezug auf eingereichte Kreditforderungen im Laufe des nächsten Geschäftstags mit.

2 Die Heimatzentralbank übermittelt die in Absatz 1 genannten Informationen an die [Namen der Korrespondenzzentralbank einfügen].

Article 13 Auslieferung von Kreditforderungen

Ein Geschäftspartner übermittelt der Heimatzentralbank Weisungen zur Auslieferung einer Kreditforderung, die diese zur weiteren Bearbeitung an die [Namen der Korrespondenzzentralbank einfügen] weiterleitet.

Article 14 Gebühren

Die [Namen der Korrespondenzzentralbank einfügen] [erhebt/erhebt keine] Gebühren für die Einreichung und Verwaltung von Kreditforderungen. [Einfügen, wenn Gebühren erhoben werden: Einzelheiten zu den erhobenen Gebühren sind dem auf der Website der EZB veröffentlichten Dokument „Collateral management in Eurosystem credit operations — information for Eurosystem counterparties“ (Verwaltung von Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems — Informationen für Geschäftspartner des Eurosystems) zu entnehmen. Die Heimatzentralbank belastet die Gebühren monatlich dem primären MCA-Konto des Geschäftspartners in TARGET.]

Article 1 Anwendungsbereich

1 Unterliegt eine Kreditforderung dem Recht des Landes der Heimatzentralbank und ist der Schuldner und/oder der Garant und/oder der Gläubiger der Kreditforderung in einem anderen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässig, so kann die Heimatzentralbank die Unterstützung einer unterstützenden Zentralbank beantragen, damit diese die Heimatzentralbank bei der Einreichung der Kreditforderung unterstützt und berät. Die unterstützende Zentralbank ist die NZB des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner und/oder Garant und/oder Gläubiger einer Kreditforderung ansässig ist.

2 Diese Bedingungen gelten, wenn die [Namen der unterstützenden Zentralbank einfügen] als unterstützende Zentralbank fungiert.

3 Ein Geschäftspartner, der beabsichtigt, eine Kreditforderung einzureichen, wenn die [Namen der unterstützenden Zentralbank einfügen] als unterstützende Zentralbank fungiert, hält die folgenden Bestimmungen ein, welche die zwischen dem Geschäftspartner und der Heimatzentralbank vereinbarten Bedingungen ergänzen.

Article 2 Besicherungsvereinbarung

Als rechtliche Besicherungsvereinbarung für die Bestellung eines Sicherungsrechts wird [Pfand/Abtretung/Sicherungsrecht] verwendet.

Article 3 Vereinbarung zur Kreditforderung

Die Vereinbarung zur Kreditforderung [muss/muss keine] Zusatzbestimmungen vorsehen, um nach der Einreichung der Kreditforderung die Bestellung eines weiteren Sicherungsrechts zu erleichtern. [Falls zutreffend einfügen: In die Vereinbarung zur Kreditforderung werden folgende Zusatzbestimmungen aufgenommen: [Text der Zusatzbestimmungen einfügen].]

Article 4 Registrierung von Kreditforderungen

Eine öffentliche Registrierung der Kreditforderung [ist ebenfalls/ist nicht] erforderlich. [Falls zutreffend einfügen: Wenn die [Namen der unterstützenden Zentralbank einfügen] als unterstützende Zentralbank fungiert, [ist eine/ist keine] Registrierung gemäß den Anforderungen der Kollisionsregeln des Landes, in dem die Heimatzentralbank ihren Sitz hat, erforderlich. Die Registrierung erfolgt nach den Vorschriften des Landes, das die Eintragung vorschreibt.] [Falls zutreffend einfügen: Die Registrierung wird von [der Heimatzentralbank/dem Geschäftspartner] in dem von [Name der das Register führenden Behörde einfügen] geführten gemäß den entsprechenden für das Register geltenden Vorschriften vorgenommen.] [Folgendes einfügen, wenn die öffentliche Registrierung vom Geschäftspartner vorgenommen wird: Wenn die öffentliche Registrierung durch den Geschäftspartner erfolgt, sendet dieser per [E-Mail/Post] an die folgende Adresse eine Bestätigung der Registrierung an die Heimatzentralbank.]

Article 5 Benachrichtigung des Schuldners und des Garanten vor der Einreichung der Kreditforderung

1 Die Benachrichtigung des Schuldners vor der Einreichung der Kreditforderung [ist/ist nicht] erforderlich. a) [Falls zutreffend einfügen: Die Benachrichtigung durch [die Heimatzentralbank/den Geschäftspartner] erfolgt nach Maßgabe der [adjektivische Ableitung einfügen] Rechtsvorschriften und vor der Einreichung der Kreditforderung.] b) [Folgendes einfügen, wenn die Benachrichtigung vom Geschäftspartner vorgenommen wird: Wenn die Benachrichtigung durch den Geschäftspartner erfolgt, sendet dieser per [E-Mail/Post] an die folgende Adresse eine Bestätigung der Benachrichtigung an die Heimatzentralbank.

2 Die Benachrichtigung des Garanten vor der Einreichung der Kreditforderung [ist/ist nicht] erforderlich. a) [Falls zutreffend einfügen: Die Benachrichtigung durch [die Heimatzentralbank/den Geschäftspartner] erfolgt nach Maßgabe der [adjektivische Ableitung einfügen] Rechtsvorschriften und vor der Einreichung der Kreditforderung.] b) [Folgendes einfügen, wenn die Benachrichtigung vom Geschäftspartner vorgenommen wird: Wenn die Benachrichtigung durch den Geschäftspartner erfolgt, sendet dieser per [E-Mail/Post] an die folgende Adresse eine Bestätigung der Benachrichtigung an die Heimatzentralbank.]

Article 6 Benachrichtigung des Schuldners und des Garanten nach der Einreichung der Kreditforderung

1 Die Benachrichtigung des Schuldners nach der Einreichung der Kreditforderung [ist/ist nicht] erforderlich. a) [Falls zutreffend einfügen: Die Benachrichtigung durch [die Heimatzentralbank/den Geschäftspartner] erfolgt nach Maßgabe der [adjektivische Ableitung einfügen] Rechtsvorschriften und nach der Einreichung der Kreditforderung.] b) [Folgendes einfügen, wenn die Benachrichtigung vom Geschäftspartner vorgenommen wird: Wenn die Benachrichtigung durch den Geschäftspartner erfolgt, sendet dieser per [E-Mail/Post] an die folgende Adresse eine Bestätigung der Benachrichtigung an die Heimatzentralbank.]

2 Die Benachrichtigung des Garanten nach der Einreichung der Kreditforderung [ist/ist nicht] erforderlich. a) [Falls zutreffend einfügen: Die Benachrichtigung durch [die Heimatzentralbank/den Geschäftspartner] erfolgt nach Maßgabe der [adjektivische Ableitung einfügen] Rechtsvorschriften und nach der Einreichung der Kreditforderung.] b) [Folgendes einfügen, wenn die Benachrichtigung vom Geschäftspartner vorgenommen wird: Wenn die Benachrichtigung durch den Geschäftspartner erfolgt, sendet dieser per [E-Mail/Post] an die folgende Adresse eine Bestätigung der Benachrichtigung an die Heimatzentralbank.]

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