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Seqlense EUR-Lex

Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Europäischen Ausschuss der Regionen über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen für Mitglieder der in Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union genannten Organe und beratenden Einrichtungen

CELEX
32024Q01365
Document type
AGREE_INTERINSTIT
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-15
In force since
2024-06-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union, die Europäischen Kommission, der Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank, der Europäische Rechnungshof, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Ausschuss der Regionen (im Folgenden „Parteien“ bzw. „Parteien der Vereinbarung“) richten mit dieser Vereinbarung ein interinstitutionelles Gremium für ethische Normen (im Folgenden „Gremium“) für ihre Mitglieder ein. Diese Vereinbarung legt den Rahmen und die Grundsätze für die Funktionsweise des Gremiums fest.

2 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Rahmen dieser Vereinbarung lediglich einen Beobachterstatus inne. In dieser Eigenschaft nimmt er an den Sitzungen des Gremiums teil, ohne sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen, und erhält die Informationen, die den Mitgliedern des Gremiums zur Verfügung gestellt werden, soweit sich diese Sitzungen und diese Informationen auf die Anwendung von Artikel 8 beziehen.

3 Die Mindestnormen, die das Gremium im Einklang mit dieser Vereinbarung für das Verhalten der Mitglieder der Parteien ausgearbeitet hat (im Folgenden „gemeinsame Mindestnormen“), tragen dem Status dieser Mitglieder Rechnung und stehen der Wahrnehmung der ihnen in der Europäischen Union übertragenen Aufgaben nicht entgegen.

4 Im Falle von Mitgliedern, die ihre Aufgaben auf Ebene der Europäischen Union aufgrund einer oder zusätzlich zu einer Funktion auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene oder einer anderen Funktion oder Tätigkeit, für die spezifische einzelstaatliche Vorschriften gelten, wahrnehmen, gelten die gemeinsamen Mindestnormen nur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Ebene der Europäischen Union.

5 Die Europäische Investitionsbank wird auf Antrag Partei dieser Vereinbarung. Ihre Beteiligung an dem Gremium wird ab dem Tag wirksam, an dem sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 einen Vertreter für das Gremium benennt. Für alle gemeinsamen Mindestnormen, die das Gremium vor der tatsächlichen Beteiligung der Europäischen Investitionsbank ausgearbeitet hat, gilt Artikel 23 Absatz 2.

Article 2 Definition des Begriffs „Mitglieder der Parteien der Vereinbarung“

1 Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck „Mitglieder der Parteien der Vereinbarung“ a) die Mitglieder des Europäischen Parlaments, b) den Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, auch in seiner Funktion als Präsident des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“, c) die Mitglieder der EU-Kommission, d) die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank sowie die Mitglieder des EZB-Rates und des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, e) die Mitglieder des Europäischen Rechnungshofs, f) die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses in Bezug auf die Ausübung ihres Mandats auf Ebene der Europäischen Union, g) die Mitglieder und Stellvertreter des Europäischen Ausschusses der Regionen, außer in Bezug auf die Ausübung ihres kommunalen oder regionalen Mandats.

2 Falls die Europäische Investitionsbank gemäß Artikel 1 Absatz 5 Partei der Vereinbarung wird, schließt die Begriffsbestimmung in Absatz 1 die Mitglieder des Direktoriums und des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein.

Article 3 Das Gremium

1 Jede Partei der Vereinbarung wird im Gremium durch ein Mitglied (im Folgenden „Mitglied des Gremiums“) vertreten. Zu diesem Zweck ernennt jede Vertragspartei einen Vertreter und einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vertreters die Mitgliedsrechte ausübt. Die Vertreter und ihre Stellvertreter werden spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ernannt. Jede Partei ist bestrebt, bei der Ernennung ihrer Vertreter und Stellvertreter im Gremium für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.

2 Die Vertreter der Parteien gehören grundsätzlich der Ebene der Vizepräsidenten oder einer gleichwertigen Ebene an.

3 Es liegt im Ermessen jeder Partei der Vereinbarung, ihren Vertreter oder Stellvertreter zu ersetzen oder erneut zu benennen, wobei sie stets bestrebt ist, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter den Vertretern und Stellvertretern zu sorgen. In jedem Fall endet die Amtszeit eines Vertreters oder Stellvertreters automatisch, wenn er aus seinem Amt bei der von ihm vertretenen Partei ausscheidet.

4 Das Gremium beschließt einvernehmlich, es sei denn, die nach Artikel 14 zu erlassende Geschäftsordnung sieht in Bezug auf Verfahrens- und Verwaltungsfragen ausdrücklich etwas anderes vor.

Article 4 Vorsitz des Gremiums

1 Alle Parteien der Vereinbarung übernehmen im Wechsel ein Jahr lang den Vorsitz des Gremiums, es sei denn, eine Partei verzichtet. Die Rotation der Parteien richtet sich nach der Reihenfolge der Organe gemäß der Liste in Artikel 13 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union. Sobald die Liste ausgeschöpft ist, wird die Rotation mit den beiden in Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union genannten beratenden Einrichtungen fortgesetzt. Sie wird dann mit der Europäischen Investitionsbank fortgesetzt, falls diese gemäß Artikel 1 Absatz 5 dieser Vereinbarung Partei wird.

2 Der Vorsitz organisiert die Arbeit des Gremiums, stellt sicher, dass geeignete organisatorische und verfahrenstechnische Maßnahmen getroffen werden, und übermittelt den Mitgliedern des Gremiums alle erforderlichen Informationen und Unterlagen.

Article 5 Unabhängige Sachverständige

1 Das Gremium wird von fünf unabhängigen Sachverständigen unterstützt, die an allen Sitzungen des Gremiums als Beobachter teilnehmen und die Mitglieder des Gremiums in allen ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem Mandat des Gremiums beraten (im Folgenden „unabhängige Sachverständige“). Die unabhängigen Sachverständigen benennen einen Sprecher aus ihren Reihen. Sie halten sich an die höchsten ethischen Standards, die den gemeinsamen Mindestnormen mindestens gleichwertig sind.

2 Die unabhängigen Sachverständigen werden unter Berücksichtigung ihrer Kompetenz, Erfahrung, Unabhängigkeit und fachlichen Eignung ernannt. Sie verfügen über einen tadellosen beruflichen Werdegang und Erfahrung in hochrangigen Positionen in europäischen, nationalen oder internationalen öffentlichen Organisationen. Sie werden auf Vorschlag einer Partei der Vereinbarung und im Konsens nach einem Verfahren ausgewählt, das darin besteht, in transparenter Weise die besten verfügbaren Personen zu ermitteln, auf die die Parteien sich verständigen können. Die Einzelheiten des Verfahrens werden von dem Gremium festgelegt.

3 Die unabhängigen Sachverständigen unterrichten das Gremium über etwaige Interessenkonflikte, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. In solchen Fällen entscheidet das Gremium, ob Maßnahmen ergriffen werden müssen und welche Maßnahmen erforderlichenfalls geeignet sind.

4 Bei der Ernennung der unabhängigen Sachverständigen streben die Parteien ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und geografische Vielfalt an.

5 Die Amtszeit der unabhängigen Sachverständigen beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden. Scheidet ein unabhängiger Sachverständiger vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit aus dem Amt aus oder beschließen die Parteien der Vereinbarung einvernehmlich, die Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen zu widerrufen, so ernennen sie einvernehmlich einen neuen unabhängigen Sachverständigen für die Dauer von drei Jahren.

6 Zu rein administrativen Zwecken erhalten die unabhängigen Sachverständigen von der Kommission den Status eines Sonderberaters und sind der Kommission administrativ zugeordnet. Ihnen werden die Reise- und Aufenthaltskosten erstattet, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Sie erhalten pro Arbeitstag ein Tagegeld, das auf der Grundlage der Dienstbezüge eines Unionsbeamten der Besoldungsgruppe AD 12 berechnet wird.

Article 6 Mandat des Gremiums

1 Das Gremium trägt zur Förderung einer gemeinsamen Kultur der Ethik und Transparenz zwischen den Parteien der Vereinbarung bei, insbesondere durch die Ausarbeitung gemeinsamer Mindestnormen und durch die Unterstützung des Austauschs bewährter Verfahren in diesem Bereich.

2 Die Aufgaben des Gremiums sind: a) die Ausarbeitung gemeinsamer Mindestnormen für das Verhalten der Mitglieder der Parteien in den in Artikel 8 genannten Bereichen; b) die Aktualisierung der gemeinsamen Mindestnormen gemäß Artikel 9; c) der Meinungsaustausch auf der Grundlage der von jeder Partei oder einer freiwillig beteiligten Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union vorgenommenen Bewertung der Angleichung ihrer eigenen internen Vorschriften an die gemeinsamen Mindestnormen gemäß Artikel 10; d) die Bereitstellung einer abstrakten Auslegung der gemeinsamen Mindestnormen für die Parteien; e) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien in Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit ihren internen Verhaltensregeln für ihre Mitglieder sowie des Austauschs mit anderen europäischen, nationalen oder internationalen Organisationen, deren Arbeit für die Festlegung der gemeinsamen Mindestnormen von Bedeutung ist; f) die Erstellung eines Jahresberichts gemäß Artikel 18.

3 Die Funktionsweise des Gremiums berührt weder die Zuständigkeiten der Parteien der Vereinbarung, noch beeinträchtigt sie ihre jeweiligen internen Organisationsbefugnisse. Insbesondere ist das Gremium unbeschadet des Artikels 7 nicht für die Anwendung der internen Vorschriften einer Partei auf Einzelfälle zuständig.

Article 7 Konsultation der unabhängigen Sachverständigen durch eine Partei der Vereinbarung

1 Hält eine Partei der Vereinbarung dies für besonders relevant, so kann sie entweder in Fällen, in denen eine besondere Prüfung erforderlich ist, oder für die Zwecke der Ausarbeitung oder Aktualisierung einer ethischen Norm die unabhängigen Sachverständigen konsultieren und Fragen dazu vorlegen, ob die Interessenerklärungen oder sonstigen standardisierten schriftlichen Erklärungen oder Elemente oder Entwürfe solcher Erklärungen ihrer eigenen Mitglieder mit den vom Gremium ausgearbeiteten und von der Vertragspartei in ihren internen Vorschriften wiedergegebenen gemeinsamen Mindestnormen übereinstimmen. Bis eine Einigung über gemeinsame Mindestnormen erzielt wurde, können solche Fragen auf der Grundlage anderer für die Partei geltender Normen an die unabhängigen Sachverständigen verwiesen werden.

2 Die Entscheidung der Partei über die Konsultation und die Fragen an die unabhängigen Sachverständigen erfolgt im Einklang mit den eigenen Regeln der Vertragspartei.

3 Die unabhängigen Sachverständigen übermitteln der Partei eine vertrauliche und unverbindliche schriftliche Stellungnahme zu der Konsultation oder den Fragen. Die Stellungnahme wird innerhalb einer mit der Partei vereinbarten angemessenen Frist abgegeben. Nehmen die unabhängigen Sachverständigen die Stellungnahme nicht einstimmig an, sind dort alle abweichenden Standpunkte aufzuführen. Die Beratungen der unabhängigen Sachverständigen sind vertraulich.

4 Als Grundlage für die Bewertung der Notwendigkeit, gemeinsame Mindestnormen auszuarbeiten oder zu aktualisieren, legen die unabhängigen Sachverständigen einen anonymisierten und aggregierten jährlichen Überblick über die von den Vertragsparteien vorgelegten Konsultationen und Fragen und deren Folgemaßnahmen vor, um dem Gremium gegebenenfalls die Ausarbeitung oder Aktualisierung der gemeinsamen Mindestnormen zu empfehlen.

5 Dieser Artikel lässt das Mandat des Gremiums nach Artikel 6 unberührt.

Article 8 Ausarbeitung gemeinsamer Mindestnormen

1 Im Einklang mit Artikel 1 Absätze 3 und 4 werden die gemeinsamen Mindestnormen im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Mitglieder der Parteien ausgearbeitet, die sich aus den Verträgen und anderen für diese Mitglieder geltenden Vorschriften ergeben. Das durch die Verträge geschaffene System der Gewaltenteilung bleibt von den gemeinsamen Mindestnormen unberührt.

2 Die gemeinsamen Mindestnormen beziehen sich auf folgende Bereiche: a) finanzielle und nichtfinanzielle Interessen, die von den Mitgliedern der Parteien anzugeben sind; b) außerhalb ihres Mandats liegende Tätigkeiten der Mitglieder der Parteien während ihrer Amtszeit; c) die Annahme von Geschenken, Bewirtung oder Reisen, die Dritte den Mitgliedern während ihrer Amtszeit anbieten; d) die Annahme von Auszeichnungen, Orden, Preisen oder Ehrengaben durch die Mitglieder der Parteien während ihrer Amtszeit; e) Tätigkeiten der Mitglieder der Parteien nach Ablauf ihrer Amtszeit; f) Konditionalität und ergänzende Transparenzmaßnahmen im Sinne und Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2021 über ein verbindliches Transparenz-Register , insbesondere in Bezug auf Treffen von Mitgliedern der Parteien mit Interessenvertretern im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der genannten Vereinbarung.

3 Das Gremium arbeitet ferner gemeinsame Mindestnormen aus für a) allgemeine Verfahren, die von den Parteien festgelegt wurden, um die Einhaltung ihrer internen ethischen Regeln zu gewährleisten und zu kontrollieren, insbesondere in Bezug auf Themen wie regelmäßige Sensibilisierungsmaßnahmen, Zusammensetzung und Aufgaben von für ethische Fragen zuständigen internen Stellen, Mechanismen für die Berichterstattung an die betreffende Partei im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes gegen ethische Regeln — einschließlich der Berichterstattung über mutmaßliche Belästigungen von Mitgliedern der Vertragsparteien sowie Folgemaßnahmen zur Meldung und zum Schutz der Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen — und Verfahren zur Einleitung oder zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen im Falle von Verstößen; b) Anforderungen an die Publizität der in den in Absatz 2 genannten Bereichen.

4 Weitere gemeinsame Mindestnormen in anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Bereichen können von dem Gremium ausgearbeitet werden.

5 Das Gremium vereinbart die gemeinsamen Mindestnormen binnen sechs Monaten nach der Ernennung sowohl seiner Mitglieder als auch der unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 2 bzw. binnen sechs Monaten nach dem Beschluss, weitere gemeinsame Mindestnormen gemäß Absatz 4 auszuarbeiten.

6 Die gemeinsamen Mindestnormen werden schriftlich formalisiert und unter gebührender Berücksichtigung der Autonomie jeder Partei allen Vertragsparteien übermittelt. Die gemeinsamen Mindestnormen werden auf der Website des Gremiums veröffentlicht.

Article 9 Aktualisierung der gemeinsamen Mindestnormen

1 Das Gremium prüft, ob eine Aktualisierung gemeinsamer Mindestnormen erforderlich ist, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder eine Überprüfung für erforderlich halten.

2 Eine Überprüfung kann insbesondere aufgrund der Entwicklungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, aufgrund neuer oder geänderter ethischer Normen internationaler Organisationen, neuer technischer Entwicklungen oder aufgrund der Notwendigkeit einer Klärung gemeinsamer Mindestnormen wegen wiederkehrender Probleme für notwendig erachtet werden.

3 Für die Aktualisierung gemeinsamer Mindestnormen gilt Artikel 8 Absätze 5 und 6.

Article 10 Meinungsaustausch über die Selbstbewertungen der Parteien der Vereinbarung

1 Jede Partei der Vereinbarung nimmt eine schriftliche Selbstbewertung ihrer internen Vorschriften und ihrer Angleichung an die gemeinsamen Mindestnormen sowie deren etwaige Aktualisierungen vor.

2 Jede Partei schließt die Selbstbewertung binnen vier Monaten nach Übermittlung der gemeinsamen Mindestnormen an die Parteien ab.

3 Die Selbstbewertung wird auf einer Sitzung des Gremiums vom Vertreter der betreffenden Partei vorgelegt.

4 Die unabhängigen Sachverständigen erstellen binnen zwei Monaten nach dieser Sitzung des Gremiums eine schriftliche Stellungnahme zu jeder Selbstbewertung. Nehmen die unabhängigen Sachverständigen die Stellungnahme nicht einstimmig an, sind dort alle abweichenden Standpunkte aufzuführen. Die Beratungen der unabhängigen Sachverständigen sind vertraulich.

5 Binnen zwei Monaten nach Erhalt der schriftlichen Stellungnahme gemäß Absatz 4 führt das Gremium einen Meinungsaustausch zur Selbstbewertung und zur schriftlichen Stellungnahme durch.

6 Das Sekretariat des Gremiums erstellt einen Bericht, der den in Absatz 5 genannten Meinungsaustausch zusammenfasst und abschließende Bemerkungen enthält. Das Gremium kann den Bericht vor seiner Billigung ändern. Es billigt den Bericht binnen der in Absatz 5 genannten zwei Monate einvernehmlich. Die schriftliche Stellungnahme der unabhängigen Sachverständigen ist Teil des Berichts.

7 Jede Partei überprüft und — sofern sie es für angemessen hält — aktualisiert ihre internen Vorschriften spätestens vier Monate nach Billigung des Berichts durch das Gremium.

8 Die Selbstbewertung und der Bericht werden auf der Website des Gremiums veröffentlicht.

Article 11 Austausch bewährter Verfahren

1 Das Gremium hält jährlich mindestens eine Sitzung ab, die sich speziell mit Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich Ethik und dem Austausch bewährter Verfahren zwischen den Parteien der Vereinbarung befasst.

2 Das Gremium kann zu dieser Sitzung Vertreter jeder öffentlichen nationalen, europäischen oder internationalen Organisation einladen, deren Arbeit für die Festlegung der Normen als relevant erachtet wird.

Article 12 Sitzungen des Gremiums

1 Die Sitzungen des Gremiums, einschließlich der unabhängigen Sachverständigen, werden vom Vorsitz einberufen.

2 Zusätzlich zu den zum Zweck der Anwendung der Artikel 8 bis 11 einberufenen Sitzungen kann der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag einer Partei binnen eines Monats nach Eingang dieses Antrags zusätzliche Sitzungen einberufen, um Fragen von gemeinsamem Interesse zu erörtern.

Article 13 Interessenkonflikte von Mitgliedern des Gremiums

1 Die Mitglieder des Gremiums vermeiden jeden Umstand, der ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dem Gremium beeinträchtigen könnte.

2 Die Mitglieder des Gremiums setzen den Vorsitz unverzüglich von jedem Umstand in Kenntnis, der ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dem Gremium beeinträchtigt. In solchen Fällen ersetzt die betreffende Partei das Mitglied so lange durch seinen Stellvertreter, wie das Mitglied des Gremiums an der Teilnahme an der Arbeit im Gremium gehindert ist. Ist der Stellvertreter ebenfalls von solchen Umständen betroffen, so benennt die betreffende Partei einen vorübergehenden Stellvertreter für die Dauer der Situation. Betreffen die Umstände den Vorsitz, so wird er vorübergehend durch das Mitglied des Gremiums ersetzt, das zu diesem Zeitpunkt die Partei vertritt, die nach dem Rotationsprinzip gemäß Artikel 4 Absatz 1 als nächste den Vorsitz innehaben würde.

Article 14 Geschäftsordnung

Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die veröffentlicht wird, und ändert sie erforderlichenfalls.

Article 15 Ausgabenerstattung

Alle Kosten, die einem Mitglied des Gremiums im Zusammenhang mit seinem Amt in dem Gremium entstehen, werden von der Partei getragen, der es angehört.

Article 16 Sekretariat des Gremiums

1 Das Gremium verfügt über ein Sekretariat. Das Sekretariat unterstützt als gemeinsame operative Struktur die Arbeit des Gremiums. Es setzt sich aus dem Bediensteten, der in der jeweiligen Partei für die Ethikregeln für ihre Mitglieder zuständig ist, sowie aus dessen jeweiligen Mitarbeitern zusammen.

2 Das Sekretariat wird formell der Kommission zugeordnet und von dem Bediensteten koordiniert, der innerhalb der Partei, die den Vorsitz des Gremiums innehat, für die Ethikregeln ihrer Mitglieder zuständig ist, oder aber von einem eigens zu diesem Zweck von der den Vorsitz des Gremiums innehabenden Partei benannten Beamten (im Folgenden „Koordinator“). Der Koordinator vertritt das Sekretariat und beaufsichtigt dessen tägliche Arbeit im gemeinsamen Interesse der Parteien.

3 Das Sekretariat a) erstattet Bericht an das Gremium, bereitet seine Sitzungen vor, leistet operative Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und erstellt den in Artikel 10 Absatz 6 genannten Bericht, b) erstellt den in Artikel 18 genannten Entwurf des Jahresberichts, c) leitet den gesamten eingehenden und ausgehenden Schriftverkehr mit dem Gremium an seinen Vorsitz und die von dem Schriftwechsel betroffene Partei, d) führt alle sonstigen für die wirksame Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Tätigkeiten aus, einschließlich der Unterstützung der unabhängigen Sachverständigen bei ihren in dieser Vereinbarung vorgesehenen Aufgaben.

Article 17 Ressourcen

1 Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich im Wege einer gemeinsamen Erklärung ihrer Generalsekretäre oder der Inhaber eines gleichwertigen Amtes, die binnen drei Monaten nach der Ernennung der Mitglieder des Gremiums zu treffen ist, die erforderlichen personellen, administrativen, technischen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer angemessenen Personalausstattung für das Sekretariat, um die wirksame Durchführung dieser Vereinbarung zu gewährleisten.

2 Die Parteien teilen sich die im Zusammenhang mit dem Sekretariat des Gremiums und den unabhängigen Sachverständigen anfallenden Kosten proportional zur Höhe ihrer jeweiligen Verwaltungshaushalte. Sie leisten der Kommission zu Beginn jedes Haushaltsjahres einen finanziellen Ausgleich. Kosten, die sich aus einer Konsultation nach Artikel 7 ergeben, werden von der konsultierenden Partei getragen. Die Einzelheiten der Durchführung dieses Absatzes, einschließlich eines Mechanismus zur Berücksichtigung des Beobachterstatus des Gerichtshofs der Europäischen Union durch eine Anpassung seines Beitrags nach unten um 50 %, werden in der in Absatz 1 genannten Erklärung festgelegt. Diese Erklärung wird jährlich oder, falls dies von einer Partei für notwendig erachtet wird, früher überprüft und gegebenenfalls geändert.

3 Jeder Antrag des Gremiums, der zusätzliche außerordentliche Verwaltungsausgaben erfordert, ist an die Parteien zu richten, die die Haushaltsanträge des Gremiums jährlich im Einklang mit ihren jeweiligen internen Vorschriften prüfen und genehmigen.

Article 18 Jahresbericht

1 Das Gremium nimmt nach einer Erörterung in der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sitzung einen Jahresbericht über die Tätigkeiten im Vorjahr an.

2 Der Jahresbericht wird auf der Website des Gremiums veröffentlicht.

Article 19 Website

1 Das Gremium informiert über seine Tätigkeit mittels einer Website.

2 Die Website enthält insbesondere Folgendes: a) Zusammensetzung des Gremiums, Sitzungskalender und Tagesordnungen; b) die gemeinsamen Mindestnormen; c) die Selbstbewertungen und Berichte gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Absatz 6; d) alle geltenden Vorschriften aller Parteien der Vereinbarung in den von den gemeinsamen Mindestnormen abgedeckten Bereichen.

3 Die Website enthält auch die in Absatz 2 genannten Informationen über Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die sich gemäß Artikel 20 freiwillig beteiligen.

Article 20 Freiwillige Beteiligung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die nicht Parteien der Vereinbarung sind

1 Andere Einrichtungen und sonstige Stellen der Union als die Parteien können dem Gremium mitteilen, dass sie freiwillig alle von dem Gremium ausgearbeiteten und noch auszuarbeitenden gemeinsamen Mindestnormen auf die Regeln anwenden wollen, die für Personen gelten, die keinen Bedienstetenstatus haben und eine ähnliche Funktion wie die Mitglieder der Parteien ausüben.

2 Das Gremium fordert die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union auf, eine schriftliche Selbstbewertung ihrer internen Vorschriften und ihrer Übereinstimmung mit den gemeinsamen Mindestnormen vorzunehmen und einen Vertreter zu benennen, der an einem Meinungsaustausch mit den Mitgliedern des Gremiums teilnimmt. Artikel 10 Absätze 3 bis 8 und Artikel 15 finden entsprechend Anwendung.

3 Absatz 2 dieses Artikels gilt sinngemäß, wenn das Gremium weitere gemeinsame Mindestnormen ausarbeitet oder gemeinsame Mindestnormen aktualisiert.

4 Die Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, die das Gremium gemäß Absatz 1 unterrichten, tragen zur Finanzierung des Gremiums bei. Die Einzelheiten werden in der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Vereinbarung festgelegt.

Article 21 Überprüfung

Die Parteien der Vereinbarung überprüfen diese alle drei Jahre oder auf Empfehlung des Gremiums, um ihre Funktion und gegebenenfalls das Mandat und die Leitung des Gremiums sowie die Zuständigkeit der unabhängigen Sachverständigen zu verbessern und auszuweiten.

Article 22 Übergangs- und sonstige -modalitäten

1 Abweichend von dem in Artikel 5 Absatz 2 Satz 3 genannten Verfahren werden in dem Jahr, in dem das Gremium eingesetzt wird, die unabhängigen Sachverständigen für ein vollständiges Mandat aus dem Kreis der derzeitigen oder ehemaligen Mitglieder der bestehenden internen Gremien ernannt, die für ethische Fragen der Vertragsparteien zuständig sind, mit Ausnahme der aktiven Mitglieder der Vertragsparteien. Die unabhängigen Sachverständigen werden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ernannt. Um den Wechsel bei den unabhängigen Sachverständigen zu staffeln, wird das erste Mandat von durch Losentscheid bestimmten drei der fünf unabhängigen Sachverständigen auf zwei Jahre begrenzt.

2 Die in Absatz 1 sowie in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Fristen können aus sachlich gerechtfertigten Gründen verlängert werden, insbesondere wenn diese Fristen in einen Zeitraum fallen, in dem die Partei sich neu konstituiert.

Article 23 Schlussbestimmungen

1 Diese Vereinbarung ist für die sie schließenden Parteien verbindlich.

2 Die Parteien der Vereinbarung kommen überein, unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 die vom Gremium ausgearbeiteten gemeinsamen Mindestnormen in ihren internen Vorschriften durch Beschlüsse, die auf der Grundlage ihrer internen Organisationsbefugnisse gefasst werden, zu berücksichtigen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten.

3 Diese Vereinbarung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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