Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Geschäftsordnung des Ausschusses der Regionen

CELEX
32024Q02142
Document type
PROC_RULES
Sector
Legislation
Date of document
2024-06-19
In force since
2024-08-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Geschäftsordnung des Ausschusses der Regionen EINLEITUNG Der Ausschuss der Regionen ( „ der Ausschuss “ ) hat auf der Grundlage von Artikel 306 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union am 19. Juni 2024 folgende Geschäftsordnung angenommen: TITEL I MITGLIEDER UND ARBEITSORGANE DES AUSSCHUSSES KAPITEL 1 ARBEITSORGANE Artikel 1 — Arbeitsorgane des Ausschusses Die Arbeitsorgane des Ausschusses sind die Plenarversammlung, der Präsident, das Präsidium, die Konferenz der Präsidenten und die Fachkommissionen. Artikel 2 — Geschlechtergleichstellung 1. Die Gleichstellung der Geschlechter als Grundsatz der Gewährleistung gleicher Rechte, Chancen und Verantwortlichkeiten für alle Mitglieder unabhängig von ihrem Geschlecht spiegelt sich so weit wie möglich auch in der Zusammensetzung und Arbeitsweise der Arbeitsorgane des Ausschusses wider.

Darüber hinaus bemüht sich der Ausschuss bei all seinen Tätigkeiten und auf allen Ebenen um die Gleichstellung der Geschlechter. 2. Das Präsidium nimmt einen Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter an und überwacht dessen Umsetzung, um das Ziel der Gleichstellung der Geschlechter in allen Tätigkeiten des Ausschusses zu verwirklichen. Dieser Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter wird jährlich überprüft und mindestens alle fünf Jahre überarbeitet. 3. Auf Vorschlag des Präsidenten kann das Präsidium einen Berichterstatter für die Umsetzung des Aktionsplans für die Gleichstellung der Geschlechter bestellen.

KAPITEL 2 MITGLIEDER DES AUSSCHUSSES Artikel 3 — Stellung der Mitglieder und Stellvertreter Gemäß Artikel 300 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften. Sie sind entweder gewählte Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich. Sie sind an keine Weisungen gebunden und üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus. Artikel 4 — Dauer des Mandats 1.

Das Mandat eines Mitglieds oder Stellvertreters beginnt an dem Tag, an dem seine Ernennung durch den Rat wirksam wird. 2. Das Mandat eines Mitglieds oder Stellvertreters endet durch Rücktritt, Verlust des der Ernennung zugrunde liegenden Mandats oder Tod. 3. Der Zurücktretende muss den Präsidenten schriftlich von seinem Rücktritt unterrichten und dabei angeben, wann dieser Rücktritt wirksam werden soll. Der Präsident unterrichtet hiervon den Rat, der das Freiwerden des Sitzes feststellt und das Verfahren zur Ernennung eines Nachfolgers durchführt. 4. Das Mitglied oder der Stellvertreter, dessen Mandat im Ausschuss endet, weil das seiner Ernennung zugrunde liegende Mandat ausläuft, muss hiervon den Präsidenten unverzüglich schriftlich unterrichten.

5. In den unter Absatz 2 genannten Fällen wird vom Rat ein Nachfolger für die restliche Mandatszeit ernannt. Artikel 5 — Vorrechte und Befreiungen Die Mitglieder und ihre ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter haben Anspruch auf die Vorrechte und Befreiungen gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. Artikel 6 — Teilnahme der Mitglieder und Stellvertreter 1. Jedes Mitglied, das verhindert ist, an einer Plenartagung teilzunehmen, kann sich durch einen Stellvertreter aus seiner nationalen Delegation — auch für einzelne Tage der Plenartagung — vertreten lassen.

2. Jedes Mitglied, das verhindert ist, an einer Fachkommissionssitzung oder einer anderen, vom Präsidium genehmigten Sitzung teilzunehmen, kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Stellvertreter aus seiner nationalen Delegation oder Fraktion vertreten lassen. 3. Die Mitglieder und ihre ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter tragen nach entsprechender Aufforderung dafür Sorge, dass ihre Teilnahme an den regulären Sitzungen der Arbeitsorgane oder an anderen vom Ausschuss organisierten Sitzungen durch ihre Unterschrift ordnungsgemäß in dem entsprechenden System registriert wird. 4. Ein Mitglied oder ein Stellvertreter von der Liste der Vertreter für die Mitglieder einer Arbeitsgruppe, die gemäß Artikel 37 oder 63 eingesetzt wurde, kann in dieser Arbeitsgruppe jedes Mitglied seiner Fraktion vertreten.

5. Stellvertreter oder als Stellvertreter fungierende Mitglieder können nur ein Mitglied vertreten. Sie haben dabei in der betreffenden Sitzung alle Rechte und Befugnisse eines Mitglieds. Die Stimmrechtsübertragung muss dem Generalsekretariat spätestens am Tag vor der betreffenden Sitzung unter Beachtung der dafür vorgesehenen Modalitäten mitgeteilt werden. 6. Für jede Plenartagung findet nur einmal eine Kostenerstattung entweder für das Mitglied oder für den Stellvertreter statt. Die Einzelheiten regelt das Präsidium in den Durchführungsbestimmungen für die Reise- und Aufenthaltskosten.

7. Ein zum Berichterstatter bestellter Stellvertreter kann seinen Stellungnahmeentwurf auf der Plenartagung erläutern, auf deren Tagesordnung dieser Entwurf steht. Das Mitglied kann dem Stellvertreter für die Dauer der Behandlung dieses Stellungnahmeentwurfs sein Stimmrecht übertragen. Die Stimmrechtsübertragung muss dem Generalsekretär vor der betreffenden Sitzung schriftlich mitgeteilt werden. 8. Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 erlischt eine Stimmrechtsübertragung ab dem Zeitpunkt, an dem die Zugehörigkeit des vertretenen Mitglieds zum Ausschuss endet. Artikel 7 — Übertragung des Stimmrechts Das Stimmrecht ist außer in den in Artikel 6 und 32 vorgesehenen Fällen nicht übertragbar.

Artikel 8 — Nationale Delegationen und Fraktionen Die nationalen Delegationen und die Fraktionen tragen in ausgewogener Weise zur Organisation der Arbeiten des Ausschusses bei. Artikel 9 — Nationale Delegationen 1. Die Mitglieder und Stellvertreter aus einem Mitgliedstaat bilden eine nationale Delegation. Jede nationale Delegation regelt ihre interne Organisation selbst und wählt einen Vorsitzenden, dessen Name dem Präsidenten offiziell mitgeteilt wird. 2. Der Generalsekretär trifft innerhalb der Verwaltung des Ausschusses Vorkehrungen zur Unterstützung der nationalen Delegationen. Dies beinhaltet auch, dass alle Mitglieder die Möglichkeit haben, Informationen und Unterstützung in ihrer Amtssprache zu erhalten.

Diese Vorkehrungen fallen in den Aufgabenbereich eines besonderen, aus Beamten oder sonstigen Bediensteten des Ausschusses bestehenden Dienstes und gewährleisten, dass die nationalen Delegationen die Einrichtungen des Ausschusses in angemessener Weise nutzen können. Der Generalsekretär sorgt insbesondere für geeignete Möglichkeiten, die es den nationalen Delegationen erlauben, unmittelbar vor oder während der Plenartagungen Sitzungen durchzuführen. 3. Die nationalen Delegationen werden darüber hinaus von nationalen Koordinatoren unterstützt, die nicht zum Personal des Generalsekretariats gehören.

Die Koordinatoren sind den Mitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Ausschuss behilflich. Artikel 10 — Fraktionen und fraktionslose Mitglieder 1. Die Mitglieder und Stellvertreter können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden. Die Kriterien für die Mitgliedschaft werden in den Geschäftsordnungen der einzelnen Fraktionen festgelegt. 2. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 18 Mitglieder/Stellvertreter, davon mindestens die Hälfte Mitglieder, die insgesamt mindestens ein Fünftel der Mitgliedstaaten vertreten. Ein Mitglied bzw. Stellvertreter kann nur einer Fraktion angehören.

Wenn die für die Bildung einer Fraktion erforderliche Mitgliederzahl unterschritten wird, wird die Fraktion aufgelöst. 3. Die Bildung einer Fraktion, ihre Auflösung sowie sonstige Veränderungen sind dem Präsidenten in einer Erklärung mitzuteilen. In der Erklärung zur Bildung einer Fraktion sind deren Name, Mitglieder und Vorstand anzugeben. 4. Jede Fraktion wird durch ein Sekretariat unterstützt, dessen Mitarbeiter Bedienstete des Generalsekretariats sind. Die Fraktionen können der Anstellungsbehörde Vorschläge für die Auswahl, Anstellung, Beförderung und Vertragsverlängerung dieser Bediensteten unterbreiten.

Die Anstellungsbehörde entscheidet nach Anhörung des Vorsitzenden der jeweiligen Fraktion. 5. Der Generalsekretär stellt den Fraktionen und ihren Arbeitsorganen Mittel in angemessener Höhe für Sitzungen, Aktivitäten und Veröffentlichungen sowie für die Tätigkeiten ihrer Sekretariate zur Verfügung. Die jeder Fraktion zur Verfügung stehenden Mittel werden im Haushaltsplan ausgewiesen. Die Fraktionen und ihre Sekretariate können die Einrichtungen des Ausschusses in angemessener Weise nutzen. 6. Die Fraktionen und ihre Vorstände können unmittelbar vor oder während der Plenartagungen zusammentreten.

Zweimal jährlich können die Fraktionen außerordentliche Sitzungen abhalten. Stellvertreter haben für die Teilnahme an diesen Sitzungen nur dann Anspruch auf die Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten, wenn sie ein Mitglied ihrer Fraktion vertreten. 7. Mitglieder, die keiner Fraktion angehören, werden verwaltungstechnisch unterstützt. Die Einzelheiten bestimmt das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs. Artikel 11 — Interregionale Gruppen Die Mitglieder und Stellvertreter können interregionale Gruppen bilden. Die Bildung einer solchen Gruppe wird dem Präsidenten mitgeteilt.

Die ordnungsgemäße Bildung einer interregionalen Gruppe erfolgt auf Beschluss des Präsidiums. Artikel 12 — Ehrenmitgliedschaft 1. Der Ausschuss kann Kommunal- und Regionalvertretern für herausragende Verdienste um die Förderung der europäischen Werte, der demokratischen Grundsätze und der territorialen Partnerschaften die Ehrenmitgliedschaft verleihen. 2. Der Beschluss über die Verleihung und/oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft wird vom Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten gefasst. TITEL II ORGANISATION UND ARBEITSWEISE DES AUSSCHUSSES KAPITEL 1 ERSTE EINBERUFUNG UND KONSTITUIERUNG DES AUSSCHUSSES Artikel 13 — Einberufung der ersten Sitzung 1.

Der Ausschuss wird nach jeder Neubesetzung, die alle fünf Jahre vorzunehmen ist, vom scheidenden Präsidenten oder, jeweils ersatzweise, vom scheidenden Ersten Vizepräsidenten, vom scheidenden ältesten Vizepräsidenten oder letztlich vom ältesten Mitglied einberufen und tritt innerhalb eines Monats nach der Ernennung der Mitglieder durch den Rat zusammen. 2. Das Mitglied, das gemäß Absatz 1 als Interimspräsident fungiert, übernimmt in diesem Zeitraum auch die Vertretung des Ausschusses, führt die laufenden Geschäfte weiter und leitet in dieser Funktion die erste Sitzung. 3. Der Interimspräsident, die vier jüngsten anwesenden Mitglieder sowie der Generalsekretär des Ausschusses bilden zusammen das Interimspräsidium.

Artikel 14 — Konstituierung des Ausschusses und Überprüfung der Mandate 1. In dieser ersten Sitzung gibt der Interimspräsident dem Ausschuss das Schreiben des Rates über die Ernennung der Mitglieder bekannt und teilt mit, inwieweit er in Vertretung des Ausschusses und zur Weiterführung der laufenden Geschäfte tätig geworden ist. Auf Antrag kann der Interimspräsident eine Überprüfung der Ernennungen und Mandate vornehmen, bevor er den Ausschuss für die neue Mandatsperiode für konstituiert erklärt. 2. Das Interimspräsidium bleibt bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse der Wahl der Präsidiumsmitglieder im Amt.

KAPITEL 2 PLENARVERSAMMLUNG Artikel 15 — Aufgaben der Plenarversammlung Der Ausschuss tritt in der Plenarversammlung zusammen. Deren Hauptaufgaben sind: a) Verabschiedung von Stellungnahmen, Berichten und Entschließungen; b) Annahme des Entwurfs des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses; c) Festlegung der politischen Prioritäten des Ausschusses; d) Wahl des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Präsidiums; e) Einsetzung der Fachkommissionen; f) Annahme und Überarbeitung der Geschäftsordnung des Ausschusses; g) Annahme und Überarbeitung des Verhaltenskodex, in dem die für die Mitglieder geltenden Verhaltensregeln und ethischen Standards festgelegt sind; h) Beschluss, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einzureichen oder einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten.

Ein solcher Beschluss wird nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Vorschlag des Präsidenten oder der zuständigen Fachkommission gefasst, die gemäß Artikel 59 und 60 tätig wird. Wird ein solcher Beschluss gefasst, reicht der Präsident die Klage im Namen des Ausschusses ein; i) Genehmigung des Abschlusses und der Überarbeitung einer Vereinbarung mit anderen EU-Institutionen über gemeinsame ethische Standards für die Mitglieder. Artikel 16 — Einberufung der Plenarversammlung 1. Der Präsident beruft die Plenarversammlung mindestens einmal pro Quartal ein.

Die Termine der Plenartagungen werden vom Präsidium während des ersten Halbjahres des vorangehenden Jahres festgelegt. Eine Plenartagung kann sich über einen oder mehrere Sitzungstage erstrecken. 2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist der Präsident verpflichtet, eine außerordentliche Plenartagung einzuberufen, die frühestens eine Woche und spätestens einen Monat nach Antragstellung stattfindet. In dem schriftlichen Antrag ist anzugeben, welches Thema auf der außerordentlichen Plenartagung erörtert werden soll. Die Tagesordnung für diese Tagung darf kein anderes Thema enthalten.

Artikel 17 — Tagesordnung für die Plenartagung 1. Der Vorentwurf der Tagesordnung, der eine vorläufige Liste der auf der übernächsten Plenartagung zu behandelnden Entwürfe von Stellungnahmen, Berichten und Entschließungen sowie aller sonstigen zur Beschlussfassung vorgesehenen Dokumente (Beschlussdokumente) enthält, wird vom Präsidium erstellt. 2. Der Entwurf der Tagesordnung zusammen mit den darin genannten Beschlussdokumenten wird den Mitgliedern und ihren Stellvertretern mindestens 21 Arbeitstage vor Eröffnung der Plenartagung in ihren jeweiligen Amtssprachen elektronisch zur Verfügung gestellt.

3. Es obliegt dem Präsidenten, nach Konsultation der Konferenz der Präsidenten den Entwurf der Tagesordnung aufzustellen. 4. In besonderen und begründeten Ausnahmefällen kann der Präsident, wenn die in Absatz 2 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, ein Beschlussdokument in den Entwurf der Tagesordnung aufnehmen, sofern das betreffende Dokument den Mitgliedern und Stellvertretern spätestens eine Woche vor Eröffnung der Plenartagung in ihrer Amtssprache zugeht. Die Begründung für die Anwendung dieses Verfahrens ist vom Präsidenten auf dem Deckblatt des Beschlussdokuments zu vermerken.

5. Schriftliche Änderungsanträge zum Entwurf der Tagesordnung müssen dem Generalsekretär spätestens drei Arbeitstage vor Eröffnung der Plenartagung übermittelt werden. 6. Das Präsidium legt in seiner Sitzung unmittelbar vor der Eröffnung der Plenartagung den endgültigen Entwurf der Tagesordnung fest. In dieser Sitzung kann das Präsidium mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dringende oder aktuelle Fragen, deren Behandlung keinen Aufschub bis zur nächsten Plenartagung duldet, in die Tagesordnung aufzunehmen. 7. Auf Vorschlag des Präsidenten, einer Fraktion oder von 32 Mitgliedern kann das Präsidium oder die Plenarversammlung vor einer Abstimmung über die Änderungsanträge zu einem Beschlussdokument beschließen, die Erörterung dieses Dokuments auf eine spätere Plenartagung zu verschieben.

Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine vom Rat, der Kommission oder dem Europäischen Parlament gesetzte Frist ein Verschieben der Verabschiedung eines Beschlussdokuments nicht gestattet. Dem Beschlussdokument, dessen Erörterung auf eine spätere Plenartagung verschoben wurde, werden alle ordnungsgemäß dazu eingereichten Änderungsanträge beigefügt. Die Verschiebung der Abstimmung bewirkt auch eine neue Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen. Artikel 18 — Eröffnung der Plenartagung Der Präsident eröffnet die Plenartagung und unterbreitet den endgültigen Entwurf der Tagesordnung zur Annahme.

Artikel 19 — Öffentlichkeit Die Plenartagungen sind öffentlich, es sei denn, die Plenarversammlung trifft für die gesamte Tagung oder einen bestimmten Tagesordnungspunkt eine gegenteilige Entscheidung. Artikel 20 — Verhaltensregeln und Redezeit 1. Unbeschadet des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist das Verhalten der Mitglieder von gegenseitigem Respekt geprägt. Es beruht auf den in den Grundlagentexten der Europäischen Union festgelegten Werten und Grundsätzen, steht im Einklang mit der Würde des Ausschusses und darf weder den ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeiten der Organe des Ausschusses beeinträchtigen noch Ruhestörungen in seinen Gebäuden verursachen.

2. Die Plenarversammlung legt zu Beginn der Sitzung auf Vorschlag des Präsidiums die Redezeit für die einzelnen Tagesordnungspunkte fest. In der Sitzung führt der Präsident von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds einen Beschluss über eine Beschränkung der Redezeit herbei. 3. Der Präsident kann der Plenarversammlung vorschlagen, die vorgesehene Redezeit bei Aussprachen zu allgemeinen oder spezifischen Themen auf die Fraktionen und nationalen Delegationen aufzuteilen. 4. Bei Wortmeldungen zum Protokoll, zu Geschäftsordnungsanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung ist die Redezeit grundsätzlich auf eine Minute begrenzt.

5. Überschreitet ein Redner seine Redezeit, so kann der Präsident ihm das Wort entziehen. 6. Beantragt ein Mitglied, die Debatte zu schließen, so stellt der Präsident diesen Antrag zur Abstimmung. Artikel 21 — Redner in der Plenarversammlung 1. Die Mitglieder, die das Wort ergreifen möchten, werden in eine Rednerliste eingetragen. Bei der Reihenfolge der Wortmeldungen ist einer ausgewogenen Vertretung der Fraktionen und der nationalen Delegationen sowie der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen. Der Präsident erteilt den Rednern auf Grundlage dieser Liste das Wort. 2. Den Wortmeldungen des Berichterstatters der betreffenden Fachkommission und der Vertreter der Fraktionen und der nationalen Delegationen, die im Namen ihrer Fraktion bzw.

Delegation zu sprechen wünschen, kann jedoch Vorrang gegeben werden. 3. Niemand darf, außer mit Genehmigung des Präsidenten, mehr als zweimal zum gleichen Gegenstand das Wort ergreifen. Den Vorsitzenden und den Berichterstattern der betreffenden Fachkommissionen ist jedoch auf Antrag für eine vom Präsidenten zu bestimmende Redezeit das Wort zu erteilen. Artikel 22 — Anträge zur Geschäftsordnung 1. Einem Mitglied ist das Wort zu erteilen, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen oder den Präsidenten auf einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung hinweisen möchte. Der Antrag muss sich auf die Tagesordnung oder auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand beziehen.

2. Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung hat Vorrang vor allen anderen Wortmeldungen. 3. Über Anträge zur Geschäftsordnung entscheidet der Präsident unverzüglich gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung und teilt seine Entscheidung unmittelbar nach der Bemerkung zur Geschäftsordnung mit. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt. Artikel 23 — Beschlussfähigkeit 1. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitglieds festgestellt, wenn mindestens 16 Mitglieder den Antrag befürworten. Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wurde, ist jede Abstimmung ungeachtet der Zahl der Anwesenden gültig.

Der Präsident kann die Plenartagung vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit für höchstens zehn Minuten unterbrechen. Die Mitglieder, die die Feststellung beantragt haben, werden bei Ermittlung der Beschlussfähigkeit auch dann hinzugerechnet, wenn sie im Plenarsaal nicht mehr anwesend sind. Sind weniger als 16 Mitglieder anwesend, kann der Präsident die Beschlussunfähigkeit feststellen. 2. Wird festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, werden alle Tagesordnungspunkte, über die abgestimmt werden muss, auf den folgenden Sitzungstag verschoben, an dem die Plenarversammlung dann ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder eine gültige Abstimmung über die vertagten Punkte durchführen kann.

Die in der Sitzung vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit ergangenen Beschlüsse oder Abstimmungen bleiben gültig. Artikel 24 — Abstimmung 1. Die Plenarversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. 2. Die gültigen Formen der Stimmabgabe sind die Ja-Stimme, die Nein-Stimme und die Stimmenthaltung. Für die Ermittlung der Mehrheit sind nur die Ja- und die Nein-Stimmen ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte Text oder Vorschlag als abgelehnt. 3. Das Stimmrecht ist ein persönliches Recht.

Die Mitglieder können nur einzeln und persönlich abstimmen. 4. Wird das Auszählungsergebnis angefochten, kann die Abstimmung auf Anordnung des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitglieds, der von mindestens 16 Mitgliedern unterstützt wird, wiederholt werden. 5. Auf Vorschlag des Präsidenten, einer Fraktion oder von 32 Mitgliedern, der vor der Annahme der endgültigen Tagesordnung vorgelegt wurde, kann die Plenarversammlung beschließen, über einen oder mehrere Tagesordnungspunkte und/oder Änderungsanträge namentlich abzustimmen, was im Sitzungsprotokoll festgehalten wird. Sofern die Plenarversammlung nichts anderes beschließt, wird über Änderungsanträge nicht namentlich abgestimmt.

6. Auf Vorschlag des Präsidenten, einer Fraktion oder von 32 Mitgliedern kann für Entscheidungen über Personen eine geheime Abstimmung beschlossen werden. 7. Der Präsident kann jederzeit beschließen, dass die Abstimmung elektronisch vorgenommen wird. Die Aufzeichnung des Stimmenergebnisses einer elektronischen Abstimmung wird nach der Plenartagung öffentlich zugänglich gemacht. Artikel 25 — Einreichung von Änderungsanträgen 1. Änderungsanträge zu Beschlussdokumenten können nur von Mitgliedern und ordnungsgemäß bestellten Stellvertretern unter Einhaltung des einschlägigen Verfahrens eingereicht werden.

Stellvertreter ohne Vertretungsmandat, die zum Berichterstatter bestellt wurden, können zu den von ihnen vorgelegten Beschlussdokumenten Änderungsanträge einreichen. Das Recht zur Einreichung von Änderungsanträgen auf der Plenartagung kann entweder von den Mitgliedern selbst oder ihren ordnungsgemäß bestellten Stellvertretern wahrgenommen werden. Lässt sich ein Mitglied auf einer Plenartagung ganz oder teilweise durch einen Stellvertreter vertreten, so kann nur einer von ihnen Änderungsanträge einreichen. Reicht ein Mitglied zu einem Tagesordnungspunkt der Plenartagung Änderungsanträge ein, kann sein Stellvertreter dies nicht mehr tun.

Das gleiche gilt für den umgekehrten Fall: Nimmt ein Stellvertreter an einem Teil der Plenartagung teil und reicht er vor dem Mitglied Änderungsanträge zu einer Stellungnahme ein, so kann das Mitglied keine Änderungsanträge im Plenum einreichen. Änderungsanträge, die von einem Mitglied oder Stellvertreter ordnungsgemäß eingereicht wurden, bevor seine Zugehörigkeit zum Ausschuss endet oder das Stimmrecht übertragen oder die Übertragung zurückgezogen wurde, bleiben gültig. 2. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28 müssen Änderungsanträge zu Beschlussdokumenten entweder von einer Fraktion oder von mindestens sechs Mitgliedern oder ordnungsgemäß bestellten Stellvertretern unter Angabe ihrer Namen eingereicht werden.

Nationale Delegationen mit weniger als sechs Mitgliedern können Änderungsanträge einreichen, sofern diese von allen Mitgliedern der Delegation bzw. ihren ordnungsgemäß bestellten Stellvertretern unter Angabe der Namen eingereicht werden. 3. Die Änderungsanträge müssen bis 15.00 Uhr am elften Arbeitstag vor der Eröffnung der Plenartagung eingehen. Die Änderungsanträge müssen, sobald sie übersetzt vorliegen, spätestens aber vier Arbeitstage vor der Plenartagung, elektronisch einsehbar sein. Die Änderungsanträge werden vorrangig übersetzt und dem Berichterstatter zugeleitet, damit dieser dem Generalsekretariat seine Änderungsanträge des Berichterstatters spätestens drei Arbeitstage vor Eröffnung der Plenartagung übermitteln kann.

Diese Änderungsanträge des Berichterstatters müssen sich ausdrücklich auf einen oder mehrere der in Absatz 1 genannten Änderungsanträge beziehen, die der Berichterstatter angeben muss. Die Änderungsanträge des Berichterstatters müssen einen Tag vor Eröffnung der Plenartagung einsehbar sein. Die Frist zur Einreichung von Änderungsanträgen kann vom Präsidenten in den in Artikel 17 Absatz 4 vorgesehenen Fällen bis auf drei Arbeitstage verkürzt werden. Die Frist gilt nicht für Änderungsanträge zu dringlichen Beratungsgegenständen nach Artikel 17 Absatz 6. 4. Alle Änderungsanträge werden vor Beginn der Plenartagung an die Mitglieder verteilt.

Artikel 26 — Behandlung von Änderungsanträgen 1. Abgestimmt wird nach folgendem Verfahren: a) Zunächst wird über alle Änderungsanträge zu dem jeweiligen Entwurf abgestimmt. Dabei haben die Änderungsanträge Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen. b) Dann wird über den gesamten, gegebenenfalls geänderten Text abgestimmt. 2. Für die Abstimmung gelten folgende Grundsätze: a) In der Sitzung eingebrachte Kompromissänderungsanträge Liegen zu einem Beschlussdokument ein oder mehrere Änderungsanträge vor, können der Präsident, der Berichterstatter oder die Verfasser dieser Änderungsanträge in Ausnahmefällen Kompromissänderungsanträge vorschlagen.

Diese Kompromissänderungsanträge haben bei der Abstimmung Vorrang. Bringen der Berichterstatter oder einer der Antragsteller des ursprünglichen Änderungsantrags Einwände gegen den vorgeschlagenen Kompromissänderungsantrag vor, wird dieser nicht zur Abstimmung gestellt. b) Gleichzeitige Abstimmung Der Präsident kann vor der Annahme oder Ablehnung eines bestimmten Änderungsantrags entscheiden, dass der Antrag zusammen mit anderen Änderungsanträgen mit ähnlichem Inhalt oder ähnlicher Zielsetzung zur Abstimmung gestellt wird (gleichzeitige Abstimmung). Diese Änderungsanträge können sich auf verschiedene Teile des ursprünglichen Textes beziehen. c) En-bloc-Abstimmung Die Berichterstatter können für die zu ihrem Stellungnahmeentwurf eingegangenen Änderungsanträge eine Liste jener Anträge vorlegen, die sie zur Annahme oder Ablehnung empfehlen (Abstimmungsempfehlung).

Liegt eine Abstimmungsempfehlung des Berichterstatters vor, kann der Präsident über bestimmte, von der Empfehlung betroffene Änderungsanträge gemeinsam abstimmen lassen (En-bloc-Abstimmung). Allerdings kann gegen die Abstimmungsempfehlung Widerspruch eingelegt werden, wenn sich mindestens sechs Mitglieder dagegen aussprechen. Dabei ist anzugeben, über welche Änderungsanträge gesondert abgestimmt werden soll. d) Getrennte Abstimmung Enthält ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen oder bezieht er sich auf mehrere Aspekte oder lässt er sich in mehrere Teile aufgliedern, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, so kann von dem Berichterstatter, einer Fraktion, einer nationalen Delegation oder von einem der Mitglieder, die den Änderungsantrag gestellt haben, eine getrennte Abstimmung über die Teile beantragt werden.

Der Antrag auf getrennte Abstimmung muss mindestens eine Stunde vor Beginn der Plenartagung gestellt werden, es sei denn, der Präsident legt eine andere Frist fest. Der Präsident entscheidet über den Antrag. Bei einem Kompromissänderungsantrag oder einem Änderungsantrag des Berichterstatters ist eine getrennte Abstimmung nicht zulässig. 3. Abstimmung über Änderungsanträge Die Abstimmung über Änderungsanträge erfolgt in der Reihenfolge der Ziffern des Gesamttextes und in folgender Rangordnung: Kompromissänderungsanträge, sofern sich keines der Mitglieder, die den ursprünglichen Änderungsantrag eingereicht haben, dagegen ausspricht, Änderungsanträge des Berichterstatters, übrige Änderungsanträge.

Nach der Annahme von Änderungsanträgen des Berichterstatters und Kompromissänderungsanträgen werden die ihnen zugrunde liegenden Änderungsanträge hinfällig. Werden zwei oder mehrere gleichlautende Änderungsanträge von verschiedenen Verfassern eingereicht, wird darüber wie über einen einzigen Änderungsantrag abgestimmt. Enthält ein Änderungsantrag nur Änderungen sprachlicher Art, so wird er nicht zur Abstimmung gestellt. 4. Beziehen sich zwei oder mehr Änderungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, auf denselben Textteil, hat der Antrag, der sich vom ursprünglichen Text am weitesten entfernt, den Vorrang und ist zuerst zur Abstimmung zu stellen.

5. Der Präsident gibt vor der Abstimmung bekannt, ob die Annahme eines Änderungsantrags die Hinfälligkeit eines oder mehrerer anderer Änderungsanträge bewirkt, entweder weil sich die jeweiligen Änderungsanträge ausschließen, wenn sie sich auf denselben Textteil beziehen, oder weil durch sie ein Widerspruch entsteht. Änderungsanträge, die im Widerspruch zu einer vorangegangenen Abstimmung über dieselbe Stellungnahme stehen, werden hinfällig. Fechten die Antragsteller eines Änderungsantrags die diesbezügliche Entscheidung des Präsidenten an, entscheidet die Plenarversammlung, ob der strittige Änderungsantrag zur Abstimmung gestellt wird.

6. Erhält eine Stellungnahme bei der endgültigen Abstimmung über den gesamten Text nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so beschließt die Plenarversammlung, ob der Stellungnahmeentwurf an die zuständige Fachkommission zurückverwiesen wird oder ob von einer Stellungnahme abgesehen wird. Eine Stellungnahme wird hinfällig, wenn der interinstitutionelle Zeitplan eine weitere Erörterung unmöglich macht. Der Präsident setzt das Organ, von dem das Ersuchen um Stellungnahme ausging, davon in Kenntnis. Wird der Stellungnahmeentwurf hingegen an die zuständige Fachkommission zurückverwiesen, muss diese entscheiden, ob sie den Stellungnahmeentwurf in der gemäß den auf der Plenartagung angenommenen Änderungsanträgen geänderten Fassung erneut zur Erörterung und Verabschiedung vorlegt; einen neuen Berichterstatter bestellt und somit eine erneute Erarbeitung der Stellungnahme einleitet; oder von einer Stellungnahme absieht.

Artikel 27 — Kohärenz des endgültigen Textes Wird aufgrund der Annahme von Änderungsanträgen, die nicht gemäß Artikel 26 Absatz 5 für hinfällig erklärt wurden oder die eine entsprechende Änderung anderer relevanter Textteile erfordern, die Kohärenz des Textes beeinträchtigt, nehmen die Verwaltungsdienststellen nach Rücksprache mit den Fraktionen, dem Berichterstatter sowie dem Verfasser der jeweiligen Änderungsanträge Textänderungen vor, um die Kohärenz des endgültigen Textes wiederherzustellen. Die Textänderungen müssen auf das zur Wiederherstellung der Kohärenz notwendige absolute Minimum begrenzt werden.

Die Mitglieder werden über jegliche Änderung informiert. Artikel 28 — Vereinfachte Verfahren Stellungnahme- oder Berichtsentwürfe, die von der Fachkommission einstimmig angenommen wurden, werden der Plenarversammlung zur unveränderten Annahme vorgelegt, sofern nicht mindestens 32 Mitglieder oder ordnungsgemäß bestellte Stellvertreter oder eine Fraktion gemäß Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 einen Änderungsantrag einreichen. In diesem Fall wird der Änderungsantrag in der Plenarversammlung behandelt. Der Stellungnahme- oder Berichtsentwurf wird vom Berichterstatter auf der Plenartagung erläutert und kann Gegenstand einer Aussprache sein.

Er wird den Mitgliedern zusammen mit dem Entwurf der Tagesordnung übermittelt. Artikel 29 — Schließung der Plenartagung Vor Schließung der Plenartagung gibt der Präsident Ort und Datum der nächsten Plenartagung sowie die gegebenenfalls schon vorliegenden Punkte ihrer Tagesordnung bekannt. Artikel 30 — Symbole 1. Der Ausschuss der Regionen erkennt die nachstehend genannten Symbole der Union an und verwendet sie: a) die Flagge mit einem Kreis aus zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund; b) die Hymne „ Ode an die Freude “ aus der Neunten Symphonie von Ludwig van Beethoven; c) den Leitspruch „ In Vielfalt geeint “ .

2. Der Ausschuss der Regionen begeht am 9. Mai den Europatag und empfiehlt seinen Mitgliedern, dies ebenfalls zu tun. 3. Zu offiziellen Anlässen wird die Flagge in den Gebäuden des Ausschusses der Regionen gehisst. 4. Die Hymne wird zu Beginn jeder konstituierenden Sitzung zu Beginn der Mandatsperiode sowie bei weiteren feierlichen Sitzungen gespielt, insbesondere zur Begrüßung von Staats- und Regierungschefs oder neuen Mitgliedern nach einer Erweiterung. KAPITEL 3 PRÄSIDIUM UND PRÄSIDENT Artikel 31 — Zusammensetzung des Präsidiums Das Präsidium besteht aus a) dem Präsidenten, b) dem Ersten Vizepräsidenten, c) einem Vizepräsidenten pro Mitgliedstaat, d) 26 weiteren Mitgliedern und e) den Fraktionsvorsitzenden.

Die Sitze im Präsidium mit Ausnahme des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und der Fraktionsvorsitzenden verteilen sich wie folgt auf die einzelnen nationalen Delegationen: 3 Sitze: Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und Spanien; 2 Sitze: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Kroatien, Litauen, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn; 1 Sitz: Estland, Lettland, Luxemburg, Malta, Slowenien und Zypern. Jede nationale Delegation achtet bei der Ernennung ihrer Vertreter auf die Gleichstellung der Geschlechter, indem sie dafür sorgt, dass ihr Präsidiumsmitglied und dessen Vertreter ad personam unterschiedlichen Geschlechtern angehören.

Artikel 32 — Vertreter im Präsidium 1. Jede nationale Delegation benennt für ihre Mitglieder des Präsidiums, mit Ausnahme des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten, aus ihrer Mitte ein Mitglied oder einen ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter als Vertreter. 2. Für jeden Fraktionsvorsitzenden benennt die jeweilige Fraktion aus ihrer Mitte ein Mitglied oder einen ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter als Vertreter. 3. Ein Vertreter hat nur dann Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht, wenn er das Mitglied des Präsidiums vertritt. Die Stimmrechtsübertragung durch das an der Teilnahme an der Präsidiumssitzung verhinderte Mitglied muss dem Generalsekretär vor der betreffenden Sitzung nach dem dafür vorgesehenen Verfahren mitgeteilt werden.

Artikel 33 — Wahlvorschriften 1. Das Präsidium wird von der Plenarversammlung für zweieinhalb Jahre gewählt. 2. Die Wahl des Präsidiums erfolgt entsprechend Artikel 13 und 14 unter dem Vorsitz des Interimspräsidenten. Kandidaturen sind beim Generalsekretär mindestens eine Stunde vor Beginn der Plenartagung schriftlich einzureichen. Die Wahl kann erst nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 stattfinden. Artikel 34 — Wahl des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten 1. Vor der Wahl können die Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten eine kurze Erklärung an die Plenarversammlung richten.

Jeder Kandidat erhält die gleiche Redezeit, die vom Interimspräsidenten festgelegt wird. 2. Der Präsident und der Erste Vizepräsident werden getrennt gewählt. Sie werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. 3. Gültige Formen der Stimmabgabe sind die Ja-Stimme und die Stimmenthaltung. Um zu ermitteln, ob die erforderliche Mehrheit erzielt wurde, werden nur die Ja-Stimmen ausgezählt. 4. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, in dem der Kandidat als gewählt gilt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Artikel 35 — Wahl der Präsidiumsmitglieder und ihrer Vertreter 1. Für die Kandidaten jener nationalen Delegationen, die für die ihnen zustehenden Sitze im Präsidium jeweils nur einen Kandidaten vorschlagen, kann eine gemeinsame Kandidatenliste aufgestellt werden. Diese Liste kann in einem Wahlgang mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden. Für den Fall, dass eine gemeinsame Kandidatenliste nicht angenommen wird, oder wenn für die Sitze einer nationalen Delegation im Präsidium mehr Kandidaten als zur Verfügung stehende Sitze vorgeschlagen werden, wird jeder dieser Sitze in getrennten Wahlgängen besetzt; es kommen dabei die Vorschriften für die Wahl des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten gemäß Artikel 33 und Artikel 34 Absätze 2 bis 4 zur Anwendung.

2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für die Wahl der Vertreter für Präsidiumsmitglieder, die gleichzeitig mit der Wahl der Präsidiumsmitglieder stattfinden kann. 3. Die in den jeweiligen Fraktionen gewählten Fraktionsvorsitzenden gehören dem Präsidium aufgrund ihres Amtes an. Artikel 36 — Nachwahl für vakante Präsidiumssitze Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Ausschuss oder des Rücktritts vom Präsidium wird das Präsidiumsmitglied bzw. sein Vertreter für die verbleibende Amtszeit gemäß Artikel 31 bis 35 ersetzt. Die Nachwahl eines Mitglieds oder eines Stellvertreters für einen vakanten Präsidiumssitz erfolgt auf der Plenartagung unter dem Vorsitz des Präsidenten bzw. eines Vertreters des Präsidenten gemäß Artikel 39 Absatz 3.

Artikel 37 — Aufgaben des Präsidiums Das Präsidium nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Formulierung seiner politischen Prioritäten und deren Vorlage in der Plenarversammlung zu Beginn seiner Amtszeit sowie Kontrolle der Umsetzung; Vorlage eines Berichts über die Umsetzung der politischen Prioritäten in der Plenarversammlung zum Ende seiner Amtszeit; b) Organisation und Koordinierung der Arbeiten der Plenarversammlung und der Fachkommissionen; c) Aufstellung eines Verhaltenskodex und dessen Vorlage in der Plenarversammlung; d) Allgemeine Zuständigkeit für finanzielle, organisatorische und administrative Angelegenheiten der Mitglieder und Stellvertreter sowie für die interne Organisation des Ausschusses und seines Generalsekretariats, einschließlich des Stellenplans, und seiner Arbeitsorgane. e) Das Präsidium kann Arbeitsgruppen bestehend aus seinen Mitgliedern oder Mitgliedern des Ausschusses einsetzen, die es in besonderen Angelegenheiten beraten und bis zu 13 Mitglieder umfassen können; andere Mitglieder des Ausschusses aufgrund ihrer Sachkenntnis oder ihres Amts sowie außenstehende Personen zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen. f) Überwachung der Weiterverfolgung der Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen sowie der jährlichen Wirkungsanalyse des Ausschusses und Beratung des Präsidenten bezüglich der Umsetzung der Ergebnisse; g) Einstellung des Generalsekretärs sowie der in Artikel 73 genannten Beamten und sonstigen Bediensteten; h) Vorlage des Entwurfs des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen in der Plenarversammlung gemäß Artikel 75; i) Genehmigung von Sitzungen außerhalb des üblichen Arbeitsortes; j) Erlass von Bestimmungen zur Zusammensetzung und Arbeitsweise von Arbeitsgruppen, der gemischten Ausschüsse mit Bewerberländern sowie weiterer politischer Gremien, denen Mitglieder des Ausschusses angehören.

Die gemischten beratenden Ausschüsse werden aus dem Kreise lokaler und regionaler Vertreter der Bewerberländer auf der Grundlage der im jeweiligen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen enthaltenen Bestimmungen gebildet. Die Mitglieder der gemischten beratenden Ausschüsse aus den Bewerberländern werden formell von ihrer Regierung zur Vertretung ihrer lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bestellt. Die Entscheidungen in den gemischten beratenden Ausschüssen werden gemeinsam mit den Vertretern der Partner getroffen, wobei sich der Ausschuss und das Bewerberland den Ko-Vorsitz in diesen Ausschüssen teilen; k) Wenn die Plenarversammlung nicht fristgemäß beschließen kann:

Beschluss, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzureichen oder einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten, auf Vorschlag des Präsidenten oder der zuständigen Fachkommission, die gemäß Artikel 59 und 60 tätig werden. Wird ein solcher Beschluss gefasst, reicht der Präsident die Klage im Namen des Ausschusses ein und befasst die Plenarversammlung auf ihrer nächsten Tagung mit der Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder den Rückzug der Klage.

Spricht sich die Plenarversammlung nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 mit der in Artikel 15 Buchstabe h geforderten Mehrheit gegen die Klageerhebung aus, zieht der Präsident die Klage zurück; l) Annahme politischer Erklärungen auf Vorschlag des Präsidenten. Artikel 38 — Einberufung des Präsidiums, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 1. Die Einberufung des Präsidiums erfolgt durch den Präsidenten, der im Einvernehmen mit dem Ersten Vizepräsidenten den Sitzungstermin und die Tagesordnung festlegt. Das Präsidium tritt mindestens einmal pro Quartal oder binnen 14 Tagen nach Eingang eines schriftlichen Antrags von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder zusammen.

2. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitglieds festgestellt, wenn mindestens sechs Mitglieder diesen Antrag unterstützen. Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wurde, ist jede Abstimmung ungeachtet der Zahl der Anwesenden gültig. Wird festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, kann das Präsidium seine Beratungen fortsetzen, die Abstimmungen werden jedoch auf die nächste Sitzung vertagt. 3. Das Präsidium beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

Es gelten die Bestimmungen von Artikel 24 Absätze 2 und 6. 4. In Vorbereitung der Beschlüsse des Präsidiums kann der Präsident unbeschadet des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe b den Generalsekretär mit der Erarbeitung der Beratungsunterlagen und Beschlussempfehlungen zu den einzelnen zu behandelnden Themen beauftragen; diese werden dem Tagesordnungsentwurf beigefügt. 5. Die Unterlagen müssen den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor Eröffnung der Sitzung elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Änderungsanträge zu Präsidiumsdokumenten müssen von mindestens einem Präsidiumsmitglied oder seinem Vertreter unter Angabe des Namens eingereicht werden.

Sie müssen beim Generalsekretär spätestens zwei Arbeitstage vor Eröffnung der Präsidiumssitzung unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen eingehen und, sobald sie übersetzt vorliegen, elektronisch abrufbar sein. Vorlagen an das Präsidium sollten nach Möglichkeit verschiedene Optionen zur Auswahl enthalten und, sobald sie veröffentlicht wurden, durch Änderungsanträge geändert werden können. 6. In Ausnahmefällen kann der Präsident für die Annahme eines Beschlusses, sofern dieser nicht Personen betrifft, auf das schriftliche Verfahren zurückgreifen. Der Präsident richtet den Vorschlag für einen Beschluss an die Mitglieder und fordert diese auf, etwaige Einwände innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich geltend zu machen.

Soweit nicht mindestens sechs Mitglieder Einwände erheben, gilt der Beschluss als angenommen. Artikel 39 — Präsident 1. Der Präsident leitet die Arbeiten des Ausschusses. 2. Der Präsident vertritt den Ausschuss nach außen und kann diese Befugnis übertragen. 3. Ist der Präsident abwesend, wird er in der Plenarversammlung oder im Präsidium vom Ersten Vizepräsidenten vertreten; ist auch dieser abwesend, so wird der Präsident von einem der weiteren Vizepräsidenten vertreten. In anderen Sitzungen oder bei anderen politischen Tätigkeiten kann sich der Präsident durch einen Berichterstatter oder ein anderes Mitglied vertreten lassen.

4. Der Präsident ist für die Sicherheit und die Unverletzlichkeit der Gebäude des Ausschusses verantwortlich. Artikel 40 — Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen 1. Das Präsidium setzt gemäß Artikel 37 eine beratende Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen (CAFA) unter dem Vorsitz eines Präsidiumsmitglieds ein. 2. Die Termine und Tagesordnungen für die Sitzungen werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden festgelegt. 3. Die CAFA kann aus dem Kreise ihrer Mitglieder einen Berichterstatter bestellen, der sie bei der Ausarbeitung von Berichten an das Präsidium über die ihr zugewiesenen Aufgabenbereiche unterstützt.

Dieses Mitglied erstattet der CAFA und dem Präsidium bei Bedarf und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden über die ihm zugewiesenen Themen Bericht. Es kann der CAFA seinen Bericht schriftlich oder mündlich vorlegen. 4. Die CAFA hat folgende Aufgaben: a) Beratung und Billigung des vom Generalsekretär vorgelegten Vorentwurfs des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 75; b) Erarbeitung von Entwürfen für Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen des Präsidiums in finanziellen, organisatorischen und administrativen Angelegenheiten einschließlich jener in Bezug auf die Mitglieder und Stellvertreter.

Diese Dokumente werden den Mitgliedern des Präsidiums zusammen mit der Zusammenfassung der Beschlüsse der CAFA gemäß Artikel 38 Absätze 4 und 5 zugeleitet; c) Beratung in wichtigen Angelegenheiten, die die effiziente Bewirtschaftung der Mittel beeinträchtigen oder das Erreichen der gesetzten Ziele verhindern könnten, insbesondere in Bezug auf die Vorausschätzung der Mittelverwendung, vor allem durch eine Bewertung in Fragen der Ausführung des Haushaltsplans des laufenden Haushaltsjahres, der Mittelübertragungen, der Verfahren zu den Stellenplänen, der Mittel für die Verwaltung und der Finanzvorgänge für Gebäudevorhaben.

5. In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende der CAFA für die Annahme eines Beschlusses auf das schriftliche Verfahren zurückgreifen. Der Vorsitzende der CAFA übermittelt den Mitgliedern dabei den Vorschlag für einen Beschluss und fordert sie auf, etwaige Einwände innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich geltend zu machen. Soweit nicht mindestens drei Mitglieder Einwände erheben, gilt der Beschluss als angenommen. 6. Der Vorsitzende der CAFA vertritt den Ausschuss gegenüber der Haushaltsbehörde der Union. Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen — Verfahren im Präsidium Artikel 41 — Stellungnahmen — Rechtsgrundlagen Der Ausschuss verabschiedet seine Stellungnahmen gemäß Artikel 307 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union: a) aufgrund einer Befassung durch das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen, in denen eines dieser Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen; b) aus eigener Initiative, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, und zwar entweder: i) auf der Grundlage einer Mitteilung, eines Berichts oder eines Legislativvorschlags eines anderen Organs der Europäischen Union, die bzw. der dem Ausschuss zur Kenntnisnahme übermittelt wird, oder auf der Grundlage eines Ersuchens des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat oder als nächstes innehaben wird (fakultative Stellungnahme); oder ii) in allen anderen Fällen gänzlich aus eigener Initiative und, in Übereinstimmung mit Artikel 15, beruhend auf den politischen Prioritäten des Ausschusses (politische Initiativstellungnahme); c) im Fall der Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses gemäß Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale Interessen berührt sind; d) wenn er von einer europäischen Institution um Erarbeitung einer Prospektivstellungnahme zur künftigen Politik der Union ersucht wird, bevor die EU tätig wird bzw.

Maßnahmen umgesetzt werden. Artikel 42 — Stellungnahmen — Zuweisung an eine Fachkommission 1. Die vom Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat und der Europäischen Kommission eingehenden Befassungen werden vom Präsidenten der zuständigen Fachkommission zugewiesen. Das Präsidium wird hiervon in seiner nächsten Sitzung unterrichtet. 2. Fällt das Thema einer Stellungnahme in die Zuständigkeit mehrerer Fachkommissionen, so benennt der Präsident nach Rücksprache mit den Vorsitzenden der betreffenden Fachkommissionen eine federführend zuständige Fachkommission. Der Generalsekretär trägt dafür Sorge, dass die objektiven Gründe für die Zuständigkeit mehrerer Fachkommissionen für das Dokument gründlich analysiert werden, bevor der Präsident mit den Vorsitzenden der betreffenden Fachkommissionen Rücksprache hält.

Fällt das Thema in die unteilbare Zuständigkeit mehrerer Fachkommissionen, kann der Präsident die Bildung einer temporären Arbeitsgruppe vorschlagen, die sich aus einer gleichen Zahl von Vertretern der betreffenden Fachkommissionen zusammensetzt. Diese Arbeitsgruppe kann einen Berichterstatter benennen, der dann einen Stellungnahme- oder Entschließungsentwurf zur Vorlage auf der Plenartagung ausarbeitet. 3. Ist eine Fachkommission mit einer gemäß Absatz 1 und 2 getroffenen Entscheidung des Präsidenten nicht einverstanden, kann sie durch ihren Vorsitzenden eine Entscheidung durch das Präsidium beantragen.

Artikel 43 — Bestellung eines Hauptberichterstatters 1. Ist es der Fachkommission innerhalb der gewünschten Frist unmöglich, einen Stellungnahmeentwurf zu erarbeiten, kann das Präsidium der Plenarversammlung vorschlagen, einen Hauptberichterstatter zu bestellen, der ihr den Entwurf seiner Stellungnahme unmittelbar vorlegt. 2. Ist es der Plenarversammlung angesichts der gewünschten Frist zeitlich nicht möglich, einen Hauptberichterstatter zu bestellen, so kann der Präsident diese Bestellung vornehmen. Die Plenarversammlung wird hiervon auf ihrer nächsten Tagung in Kenntnis gesetzt. 3. Der Hauptberichterstatter muss der betreffenden Fachkommission angehören.

4. In den beiden in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sollte die betreffende Fachkommission möglichst zu einer allgemeinen Orientierungsdebatte über das Thema der Stellungnahme oder des Berichts zusammentreten. Artikel 44 — Dringlichkeitsstellungnahmen 1. In Ausnahmefällen, in denen die gesetzte Frist nicht ausreicht, um das Verfahren nach Artikel 43 durchzuführen, kann der Vorsitzende der betreffenden Fachkommission nach Konsultation der Koordinatoren der Fraktionen dem Ausschuss die Verabschiedung einer Dringlichkeitsstellungnahme vorschlagen. Sein Vorschlag muss die Gründe für die Dringlichkeit des Vorschlags enthalten.

2. Der Vorsitzende der betreffenden Fachkommission bestellt nach Konsultation der Koordinatoren der Fraktionen einen Berichterstatter für die Ausarbeitung der Dringlichkeitsstellungnahme. Er legt unter Berücksichtigung der jeweiligen Dringlichkeit und der für die Übersetzung zur Verfügung stehenden Zeit die Frist für die Vorlage des Entwurfs und dessen Höchstlänge fest. 3. Die Entwürfe von Dringlichkeitsstellungnahmen werden zunächst dem Präsidium vorgelegt und müssen dem Generalsekretär spätestens fünf Arbeitstage vor Eröffnung der Präsidiumssitzung zugehen. Sie müssen den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Präsidiumssitzung in allen Sprachen vorliegen.

4. Entscheidet das Präsidium, dass der Entwurf einer Dringlichkeitsstellungnahme in der Plenarversammlung erörtert werden soll, so setzt es ihn auf die Tagesordnung der nächsten Plenartagung. Der Entwurf einer Dringlichkeitsstellungnahme wird am zweiten Sitzungstag behandelt. 5. Sobald der Entwurf einer Dringlichkeitsstellungnahme vorliegt, können dazu Entwürfe von Änderungsanträgen in elektronischer Form eingereicht werden. Entwürfe von Änderungsanträgen werden bei Zulassung durch das Präsidium automatisch als Änderungsanträge eingereicht und bei Ablehnung durch das Präsidium automatisch aus dem System entfernt.

Artikel 45 — Politische Initiativstellungnahmen 1. Anträge auf Erarbeitung politischer Initiativstellungnahmen nach Artikel 41 Buchstabe b Ziffer ii können dem Präsidium von vier seiner Mitglieder, von einer Fachkommission durch ihren Vorsitzenden oder von 32 Mitgliedern unterbreitet werden. Diese Anträge sind dem Präsidium mit einer Begründung sowie allen anderen Beratungsunterlagen gemäß Artikel 38 Absatz 4 möglichst vor der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms vorzulegen 2. Die Fachkommissionen beschließen über Anträge auf Erarbeitung politischer Initiativstellungnahmen nach Artikel 41 Buchstabe b Ziffer ii mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Das Präsidium beschließt über Anträge auf Erarbeitung politischer Initiativstellungnahmen nach Artikel 41 Buchstabe b Ziffer ii mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stellungnahmen werden gemäß Artikel 42 der zuständigen Fachkommission zugewiesen. Der Präsident informiert die Plenarversammlung über alle Beschlüsse des Präsidiums zur Genehmigung und Zuweisung dieser politischen Initiativstellungnahmen. Artikel 46 — Einbringen von Entschließungen 1. Entschließungen sollen nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie sich auf den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union beziehen, wichtige Anliegen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zum Gegenstand haben und von aktueller Bedeutung sind.

2. Entschließungsentwürfe oder Anträge auf Erarbeitung einer Entschließung können dem Ausschuss von mindestens 32 Mitgliedern oder einer Fraktion vorgelegt werden. Alle Entwürfe bzw. Anträge sind schriftlich unter Angabe der Namen der Mitglieder bzw. der Fraktion, die sie unterstützen, beim Präsidium einzureichen. Sie müssen dem Generalsekretär spätestens fünf Arbeitstage vor Eröffnung der Sitzung des Präsidiums zugehen und den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Präsidiumssitzung in allen Sprachen vorliegen. Sobald ein Entschließungsentwurf vorliegt, können dazu Entwürfe von Änderungsanträgen in elektronischer Form eingereicht werden.

Entwürfe von Änderungsanträgen werden bei Zustimmung durch das Präsidium automatisch als Änderungsanträge eingereicht und bei Ablehnung durch das Präsidium automatisch aus dem System entfernt. 3. Entscheidet das Präsidium, dass der Ausschuss einen Entschließungsentwurf oder einen Antrag auf Erarbeitung einer Entschließung weiterbehandeln soll, so kann es a) den Entschließungsentwurf gemäß Artikel 17 Absatz 1 auf den Vorentwurf der Tagesordnung der Plenartagung setzen; b) einen Entschließungsentwurf entsprechend Artikel 17 Absatz 6 Satz 2 auf die Tagesordnung der nächsten Plenartagung setzen.

Ein solcher Entschließungsentwurf wird am zweiten Sitzungstag behandelt. 4. Entschließungsentwürfe zu unvorhersehbaren Ereignissen, die nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist eingetreten sind (Dringlichkeitsentschließungen) und den Bestimmungen in Absatz 1 entsprechen, können zu Beginn der Sitzung des Präsidiums eingereicht werden. Stellt das Präsidium fest, dass der Vorschlag den Kernbereich der Aufgaben des Ausschusses betrifft, wird dieser gemäß Absatz 3 Buchstabe b behandelt. Änderungsanträge zu einer Dringlichkeitsentschließung können auf der Plenartagung von jedem Mitglied eingereicht werden.

KAPITEL 4 KONFERENZ DER PRÄSIDENTEN Artikel 47 — Zusammensetzung Die Konferenz der Präsidenten besteht aus dem Präsidenten, dem Ersten Vizepräsidenten und den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Fraktionsvorsitzenden können sich durch ein Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen. Artikel 48 — Zuständigkeiten Die Konferenz der Präsidenten tritt zur Beratung der Fragen zusammen, die der Präsident vorschlägt, um die Suche nach einem politischen Konsens für die von den anderen Arbeitsorganen des Ausschusses zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten und zu erleichtern. Sie kann auf Vorschlag des Präsidenten politische Erklärungen annehmen.

In seinen Mitteilungen an das Präsidium berichtet der Präsident über die Beratungen in der Sitzung der Konferenz der Präsidenten. KAPITEL 5 FACHKOMMISSIONEN Artikel 49 — Zusammensetzung und Zuständigkeiten 1. Zu Beginn jeder fünfjährigen Mandatsperiode setzt die Plenarversammlung Fachkommissionen ein, die die Arbeit der Plenarversammlung vorbereiten. Sie beschließt auf Vorschlag des Präsidiums über deren Zusammensetzung und Zuständigkeiten. 2. In der Zusammensetzung der Fachkommissionen sollte sich die nationale Zusammensetzung des Ausschusses widerspiegeln und die Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung angestrebt werden.

3. Die Mitglieder des Ausschusses gehören mindestens einer und höchstens zwei Fachkommissionen an. Für die Mitglieder der nationalen Delegationen, die weniger Mitglieder haben, als es Fachkommissionen gibt, können vom Präsidium Ausnahmen zugelassen werden. Artikel 50 — Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende 1. Jede Fachkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und höchstens zwei weitere stellvertretende Vorsitzende. Sie werden für eine Dauer von zweieinhalb Jahren gewählt. 2. Entspricht die Zahl der Kandidaten der Zahl der freien Sitze, so kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.

Andernfalls oder auf Antrag eines Sechstels der Fachkommissionsmitglieder findet sie entsprechend den Vorschriften zur Wahl des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten gemäß Artikel 34 Absätze 2 bis 4 statt. 3. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Ausschuss oder des Rücktritts des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden einer Fachkommission wird das freiwerdende Amt entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels neu besetzt. Artikel 51 — Aufgaben der Fachkommissionen 1. Gemäß den ihnen von der Plenarversammlung nach Artikel 49 zugewiesenen Zuständigkeiten erörtern die Fachkommissionen die Unionspolitik.

Sie erarbeiten insbesondere Entwürfe für Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen, die der Plenarversammlung zur Verabschiedung vorgelegt werden. 2. Die Fachkommissionen beschließen die Erarbeitung von Stellungnahmen gemäß Artikel 41 Buchstabe a Artikel 41 Buchstabe b Ziffer i Artikel 41 Buchstabe c Artikel 41 Buchstabe d. 3. Die Fachkommissionen erstellen ihr jährliches Arbeitsprogramm gemäß den politischen Prioritäten des Ausschusses und übermitteln es dem Präsidium zur Kenntnisnahme. 4. Die Fachkommissionen können auch politische Erklärungen annehmen. Artikel 52 — Einberufung der Fachkommissionen und Tagesordnung 1.

Sitzungstermin und Tagesordnung werden jeweils vom Vorsitzenden der Fachkommission im Einvernehmen mit dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden festgelegt. 2. Die Fachkommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung für eine ordentliche Sitzung muss den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Sitzung zugehen. 3. Auf schriftlichen Antrag mindestens eines Viertels ihrer Mitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung der Fachkommission einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Antragstellung stattfinden muss. Die Tagesordnung für eine außerordentliche Sitzung wird von den antragstellenden Mitgliedern festgelegt.

Sie wird den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung übermittelt. 4. Alle Stellungnahmeentwürfe und sonstigen Beratungsunterlagen, die übersetzt werden müssen, sind dem Sekretariat der Fachkommission spätestens fünf Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden. Sie werden den Mitgliedern spätestens 14 Arbeitstage vor der betreffenden Sitzung elektronisch zur Verfügung gestellt. Die vorstehenden Fristen können in Ausnahmefällen durch den Vorsitzenden geändert werden. 5. Die Dokumente sind dem Sekretariat per E-Mail in dem vom Präsidium festgelegten Standardformat zu übersenden. Die in einem Dokument enthaltenen politischen Empfehlungen dürfen insgesamt höchstens zehn Seiten ( 15000 Zeichen) lang sein, wobei eine Abweichung von höchstens 10 % aus sprachlichen Gründen möglich ist.

In besonderen Fällen, in denen wegen des Themas eine umfassendere Behandlung gerechtfertigt ist, kann der Vorsitzende der Fachkommission jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Artikel 53 — Teilnahme und Öffentlichkeit 1. Alle Mitglieder und Stellvertreter, die an der Sitzung teilnehmen, stellen sicher, dass ihre Anwesenheit gemäß Artikel 6 Absatz 3 für jeden Sitzungstag ordnungsgemäß registriert wird. 2. Die Sitzungen der Fachkommissionen sind öffentlich, es sei denn, eine Fachkommission trifft für die gesamte Sitzung oder einen bestimmten Tagesordnungspunkt eine gegenteilige Entscheidung.

Artikel 54 — Fristen zur Erarbeitung von Stellungnahmen 1. Die Fachkommissionen legen ihre Stellungnahmeentwürfe innerhalb der im interinstitutionellen Zeitplan vorgesehenen Fristen vor. Sie erörtern ihre Stellungnahmeentwürfe in höchstens zwei Sitzungen, wobei die erste Sitzung, die der Organisation der Arbeiten dient, nicht eingerechnet wird. 2. In Ausnahmefällen kann das Präsidium eine Behandlung eines Stellungnahmeentwurfs in weiteren Sitzungen genehmigen oder die Frist zur Vorlage des Entwurfs verlängern. Artikel 55 — Inhalt der Stellungnahmen 1. Eine Stellungnahme des Ausschusses gibt die Standpunkte und die Empfehlungen des Ausschusses zu dem jeweiligen Beratungsgegenstand wieder.

2. Stellungnahmen des Ausschusses zu Vorschlägen für Rechtsakte in Bereichen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, müssen eine Einschätzung enthalten, inwieweit bei dem Vorschlag das Prinzip der aktiven Subsidiarität und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. In seinen Stellungnahmen kann der Ausschuss auf die Anwendung des Prinzips der aktiven Subsidiarität und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des Grundsatzes der Multi-Level-Governance Bezug nehmen, wenn dies erforderlich ist. 3. Die Stellungnahmen des Ausschusses zu Gesetzgebungsakten können Änderungsempfehlungen zum Dokument der Europäischen Kommission enthalten.

4. Wird in einem Stellungnahmeentwurf eine neue, mit finanziellen Auswirkungen verbundene Tätigkeit des Ausschusses vorgeschlagen, muss im Anhang eine Kostenschätzung für diese Tätigkeit beigefügt werden. Artikel 56 — Weiterverfolgung der Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen des Ausschusses Nach der Verabschiedung einer Stellungnahme, eines Berichts oder einer Entschließung verfolgen der für die Erarbeitung des jeweiligen Dokuments bestellte Berichterstatter und/oder der Vorsitzende der mit der Bearbeitung befassten Fachkommission mit Unterstützung des Generalsekretariats den weiteren Verlauf des Verfahrens, das der Befassung des Ausschusses zugrunde lag, und ergreifen unter Berücksichtigung des interinstitutionellen Zeitplans alle geeigneten Maßnahmen, um die in dem Dokument zum Ausdruck gebrachten Standpunkte des Ausschusses bekannt zu machen.

Artikel 57 — Revidierte Stellungnahmen 1. Erachtet die Fachkommission es für notwendig, so kann sie einen revidierten Stellungnahmeentwurf zum selben Gegenstand und, sofern möglich, durch denselben Berichterstatter erarbeiten, um den interinstitutionellen Entwicklungen des entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens Rechnung zu tragen und darauf zu reagieren. 2. Die Fachkommission tritt, sofern möglich, zur Erörterung und zur Annahme des revidierten Stellungnahmeentwurfs zusammen, der auf der nächsten Plenartagung vorzulegen ist. 3. Ist das Verfahren, das der Befassung des Ausschusses zugrunde lag, bereits so weit fortgeschritten, dass für eine Annahme des revidierten Stellungnahmeentwurfs durch die Fachkommission nicht genügend Zeit bleibt, setzt der Vorsitzende dieser Fachkommission den Präsidenten unverzüglich davon in Kenntnis, damit das Verfahren zur Bestellung eines Hauptberichterstatters gemäß Artikel 43 angewendet werden kann.

Artikel 58 — Beteiligung an Trilogen 1. Der Generalsekretär kann auf Vorschlag des Vorsitzenden der zuständigen Fachkommission die betreffenden EU-Organe um Zugang zu Trilog-Dokumenten im Zusammenhang mit spezifischen Legislativvorschlägen ersuchen, die in die Zuständigkeit des Ausschusses fallen. Damit soll die Wahrnehmung der in den Verträgen festgelegten Befugnisse des Ausschusses erleichtert und seine politische Mitwirkung am Beschlussfassungsprozess der EU verbessert werden. 2. Im Hinblick auf das in Absatz 1 genannte Ziel kann dem Ausschuss bei Trilogverhandlungen ein Beobachterstatus gewährt werden.

Der Beobachter des Ausschusses wird vom Vorsitzenden der zuständigen Fachkommission nach Rücksprache mit den Koordinatoren der Fraktionen ernannt. Artikel 59 — Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip 1. Der Präsident oder die mit der Erarbeitung des Stellungnahmeentwurfs beauftragte Fachkommission kann vorschlagen, wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips durch einen Gesetzgebungsakt, für dessen Erlass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anhörung des Ausschusses vorsieht, Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union einzureichen oder einem entsprechenden, bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten.

2. Die Fachkommission beschließt darüber mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nachdem sie festgestellt hat, dass die Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 65 Absatz 1 erreicht ist. Der Vorschlag der Fachkommission wird der Plenarversammlung gemäß Artikel 15 Buchstabe h bzw. in den in Artikel 37 Buchstabe k vorgesehenen Fällen dem Präsidium zur Beschlussfassung unterbreitet. Die Fachkommission begründet ihren Vorschlag in einem ausführlichen Bericht und gibt dabei gegebenenfalls auch die Gründe für die Dringlichkeit einer Entscheidung gemäß Artikel 37 Buchstabe k an. Artikel 60 — Unterlassung der obligatorischen Befassung des Ausschusses 1.

Wurde der Ausschuss in den durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Fällen nicht angehört, so können der Präsident oder eine Fachkommission der Plenarversammlung gemäß Artikel 15 Buchstabe h oder in den in Artikel 37 Buchstabe k vorgesehenen Fällen dem Präsidium die Einreichung einer Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union oder den Beitritt zu einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit vorschlagen. 2. Die Fachkommission beschließt darüber mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nachdem sie festgestellt hat, dass die Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 65 Absatz 1 erreicht ist.

Die Fachkommission begründet ihren Vorschlag in einem ausführlichen Bericht und gibt dabei gegebenenfalls auch die Gründe für die Dringlichkeit einer Entscheidung gemäß Artikel 37 Buchstabe k an. Artikel 61 — Bericht über die Resonanz der Stellungnahmen Das Generalsekretariat legt der Plenarversammlung jährlich einen Bericht über die Resonanz der Stellungnahmen des Ausschusses vor, dem unter anderem die ihm zu diesem Zweck zugeleiteten Beiträge der jeweils zuständigen Fachkommissionen sowie die bei den betreffenden Organen eingeholten Informationen zugrunde liegen. Artikel 62 — Berichterstatter 1.

Zur Erarbeitung eines Stellungnahmeentwurfs bestellen die Fachkommissionen aus dem Kreis ihrer Mitglieder oder ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter auf Vorschlag des jeweiligen Vorsitzenden einen oder, in begründeten Fällen, zwei Berichterstatter. 2. Jede Fachkommission trägt bei der Bestellung der Berichterstatter für eine ausgewogene Zuweisung der Stellungnahmen Sorge und berücksichtigt dabei die Gleichstellung der Geschlechter. 3. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende einer Fachkommission zur Bestellung eines Berichterstatters ein schriftliches Verfahren anwenden. Der Vorsitzende fordert die Mitglieder der Fachkommission auf, etwaige Einwände gegen die Bestellung des vorgeschlagenen Berichterstatters innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich geltend zu machen.

Im Fall eines Einwandes entscheiden der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende einvernehmlich. 4. Werden der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden zum Berichterstatter bestellt, so geben sie die Sitzungsleitung während der Behandlung ihres Stellungnahmeentwurfs an einen anderen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. an ein anderes anwesendes Mitglied ab. 5. Endet die Zugehörigkeit eines Berichterstatters zum Ausschuss als Mitglied oder Stellvertreter, so wird aus den Reihen der Fachkommission ein neuer Berichterstatter bestellt, wobei gegebenenfalls das Verfahren von Absatz 3 zur Anwendung kommt.

Artikel 63 — Arbeitsgruppen der Fachkommissionen 1. In begründeten Fällen können die Fachkommissionen mit Zustimmung des Präsidiums Arbeitsgruppen einrichten. Dabei bemühen sie sich um die Gleichstellung der Geschlechter. Den Arbeitsgruppen können auch Mitglieder anderer Fachkommissionen angehören. 2. Ein Mitglied einer Arbeitsgruppe, das an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, kann durch ein anderes Mitglied oder einen Stellvertreter seiner Fraktion von der Liste der Vertreter für die Arbeitsgruppe vertreten werden. Ist kein Vertreter von dieser Liste verfügbar, kann sich das Mitglied durch jedes andere Mitglied oder jeden anderen Stellvertreter seiner Fraktion vertreten lassen.

3. Jede Arbeitsgruppe kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen. 4. Die Arbeitsgruppen können Schlussfolgerungen zur Weiterleitung an ihre jeweilige Fachkommission annehmen. Artikel 64 — Sachverständige des Berichterstatters 1. Jeder Berichterstatter kann sich von einem Sachverständigen unterstützen lassen. 2. Die Sachverständigen der Berichterstatter und die von der Fachkommission eingeladenen Sachverständigen haben Anspruch auf Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten. 3. Sachverständige sind nicht befugt, den Ausschuss zu vertreten oder in seinem Namen zu sprechen.

Artikel 65 — Beschlussfähigkeit 1. Eine Fachkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 2. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitglieds festgestellt, wenn mindestens zehn Mitglieder diesen Antrag unterstützen. Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wurde, ist jede Abstimmung ungeachtet der Zahl der Anwesenden gültig. Der Vorsitzende kann die Fachkommissionssitzung vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit für höchstens zehn Minuten unterbrechen. Mitglieder, die die Feststellung beantragt haben, werden bei Ermittlung der Beschlussfähigkeit auch dann hinzugerechnet, wenn sie im Sitzungssaal nicht mehr anwesend sind.

Sind weniger als zehn Mitglieder anwesend, kann der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit feststellen. 3. Wird festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, kann die Fachkommission zur Erörterung der verbleibenden Tagesordnungspunkte, die keine Abstimmung erfordern, übergehen und die Beratungen und Abstimmungen über die vertagten Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung verschieben. Die in der Sitzung vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit ergangenen Beschlüsse oder Abstimmungen bleiben gültig. Artikel 66 — Änderungsanträge 1. Änderungsanträge müssen bis 15.00 Uhr am neunten Arbeitstag vor dem Sitzungstermin eingereicht werden.

Diese Frist kann in Ausnahmefällen durch den Vorsitzenden geändert werden. Änderungsanträge auf Ebene der Fachkommission können nur von Mitgliedern dieser Fachkommission oder von gemäß Artikel 6 Absatz 2 ordnungsgemäß zu ihrer Vertretung bestellten anderen Mitgliedern oder Stellvertretern sowie — zu den von ihnen vorgelegten Stellungnahmen — von Stellvertretern ohne Vertretungsmandat, die zum Berichterstatter bestellt wurden, oder von Fraktionen eingereicht werden. Das Recht zur Einreichung von Änderungsanträgen in der Sitzung der Fachkommission kann nur von Mitgliedern dieser Fachkommission oder den ordnungsgemäß zu ihrer Vertretung bestellten anderen Mitgliedern oder Stellvertretern wahrgenommen werden.

Lässt sich ein Mitglied in einer Fachkommissionssitzung ganz oder teilweise durch einen Stellvertreter vertreten, so kann nur einer von ihnen Änderungsanträge einreichen. Reicht ein Mitglied zu einem Tagesordnungspunkt der Fachkommissionssitzung Änderungsanträge ein, kann sein Stellvertreter dies nicht mehr tun. Das gleiche gilt für den umgekehrten Fall: Nimmt ein Stellvertreter an einem Teil der Fachkommissionssitzung teil und reicht er vor dem Mitglied Änderungsanträge zu einer Stellungnahme ein, so kann das Mitglied keine Änderungsanträge in der Sitzung einreichen. Änderungsanträge, die von einem Mitglied oder Stellvertreter ordnungsgemäß eingereicht wurden, bevor seine Zugehörigkeit zum Ausschuss endet oder das Stimmrecht übertragen oder die Übertragung zurückgezogen wurde, bleiben gültig.

Die Änderungsanträge werden vorrangig übersetzt und dem Berichterstatter zugeleitet, damit dieser dem Generalsekretariat seine Änderungsanträge des Berichterstatters mindestens drei Arbeitstage vor der Sitzung in elektronischer Form übermitteln kann. Die Änderungsanträge des Berichterstatters müssen auf einen oder mehrere der Änderungsanträge gemäß Absatz 1 Bezug nehmen. Diese Änderungsanträge des Berichterstatters sind, sobald sie übersetzt vorliegen, elektronisch abrufbar und müssen spätestens bei Eröffnung der Sitzung in schriftlicher Form verteilt werden. Die Bestimmungen von Artikel 26 Absätze 1 bis 6 gelten mutatis mutandis.

2. Die Abstimmung über die Änderungsanträge erfolgt in der Reihenfolge der einzelnen Ziffern des erörterten Stellungnahmeentwurfs. 3. Abschließend wird über den gegebenenfalls geänderten Text als Ganzes abgestimmt. Erhält eine Stellungnahme nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, beschließt die Fachkommission, ob sie: den Stellungnahmeentwurf in der durch die in der Fachkommission angenommenen Änderungsanträge geänderten Fassung erneut zur Erörterung und Annahme vorlegt, wobei die Bestimmungen von Artikel 54 zu beachten sind, oder einen neuen Berichterstatter bestellt und somit eine erneute Erarbeitung der Stellungnahme einleitet, oder von einer Stellungnahme absieht.

4. Der Vorsitzende übermittelt dem Präsidenten den Stellungnahmeentwurf nach Annahme durch die Fachkommission. Artikel 67 — Verzicht auf Erarbeitung einer Stellungnahme 1. Ist die zuständige Fachkommission der Ansicht, dass ein Beratungsgegenstand, mit dem sie gemäß Artikel 41 Buchstabe a befasst wurde, keine regionalen oder lokalen Anliegen berührt oder politisch nicht von Bedeutung ist, kann sie beschließen, keine Stellungnahme zu erarbeiten. Der Generalsekretär setzt die betreffenden Organe der Europäischen Union davon in Kenntnis. 2. Erachtet die zuständige Fachkommission einen Gegenstand, mit dem sie gemäß Artikel 41 Buchstabe a befasst wurde, als wichtig, wird jedoch aus Gründen der Prioritätensetzung und/oder wegen in jüngster Vergangenheit bereits angenommener einschlägiger Stellungnahmen die Erarbeitung einer erneuten Stellungnahme als nicht erforderlich angesehen, so kann die zuständige Fachkommission beschließen, von einer Stellungnahme abzusehen.

In diesem Fall kann die Reaktion des Ausschusses auf das Ersuchen der Organe der Europäischen Union in Form eines begründeten Verzichtsschreibens erfolgen. Artikel 68 — Schriftliches Verfahren 1. In Ausnahmefällen kann der Fachkommissionsvorsitzende für die Annahme eines Beschlusses der Fachkommission über ihre Arbeitsweise auf das schriftliche Verfahren zurückgreifen. 2. Der Vorsitzende richtet den Vorschlag für einen Beschluss an die Mitglieder der Fachkommission und fordert diese auf, etwaige Einwände innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich geltend zu machen. 3. Soweit nicht mindestens sechs Mitglieder Einwände erheben, gilt der Beschluss als angenommen.

Artikel 69 — Für die Fachkommissionen geltende Bestimmungen Artikel 13 — Einberufung der ersten Sitzung, Artikel 14 Absatz 2 — Konstituierung des Ausschusses und Überprüfung der Mandate, Artikel 17 Absatz 7 — Tagesordnung für die Plenartagung, Artikel 19 — Öffentlichkeit, Artikel 22 — Anträge zur Geschäftsordnung, Artikel 24 — Abstimmung sowie Artikel 27 — Kohärenz des endgültigen Textes gelten mutatis mutandis auch für die Fachkommissionen. KAPITEL 6 VERWALTUNG DES AUSSCHUSSES Artikel 70 — Generalsekretariat 1. Der Ausschuss wird von einem Generalsekretariat unterstützt.

2. Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet. 3. Die Organisation des Generalsekretariats wird vom Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs so festgelegt, dass das Generalsekretariat das reibungslose Arbeiten des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane gewährleisten und die Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats unterstützen kann. Dabei wird bestimmt, welche Dienstleistungen das Generalsekretariat für die Mitglieder, die nationalen Delegationen, die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder erbringt. 4. Das Generalsekretariat erstellt die Sitzungsprotokolle der Arbeitsorgane des Ausschusses.

Artikel 71 — Generalsekretär 1. Der Generalsekretär ist auf Verwaltungsebene für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich, die vom Präsidium oder vom Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der geltenden Rechtsvorschriften gefasst werden. Er nimmt beratend an den Präsidiumssitzungen teil, über die er Protokoll führt. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Gewährleistung der Sicherheit und der Unverletzlichkeit der Gebäude des Ausschusses. 2. Der Generalsekretär untersteht bei der Ausübung seines Amtes dem Präsidenten, der das Präsidium vertritt.

Der Generalsekretär übernimmt vor dem Präsidium die feierliche Verpflichtung, seine Aufgaben völlig unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen. Er darf ohne vorherige Genehmigung des Präsidenten den Ausschuss nicht auf politischer Ebene vertreten. Er legt dem Präsidium jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, in dem er über die Ausübung seiner Tätigkeit als bevollmächtigter Anweisungsbefugter Rechenschaft ablegt, und unterbreitet eine Kurzfassung dieses Berichts zur eventuellen Erörterung. Artikel 72 — Einstellung des Generalsekretärs 1. Das Präsidium beschließt nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über die Einstellung des Generalsekretärs.

2. Der Generalsekretär wird für fünf Jahre eingestellt. Die näheren Bedingungen seines Dienstvertrags werden vom Präsidium in Anwendung von Artikel 2 und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt. Die Amtszeit des Generalsekretärs kann höchstens einmal für weitere fünf Jahre verlängert werden. Ist der Generalsekretär abwesend oder verhindert, so nimmt ein vom Präsidium benannter Direktor dessen Aufgaben wahr. 3. Die Befugnisse, die nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen sind, werden in Bezug auf den Generalsekretär durch das Präsidium ausgeübt.

Artikel 73 — Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete 1. Die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Union der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse werden wie folgt ausgeübt: in Bezug auf die Beamten der Besoldungsgruppen 5 bis 12 der Funktionsgruppe AD sowie auf die Beamten der Funktionsgruppen AST und AST-SC durch den Generalsekretär; in Bezug auf die übrigen Beamten durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs. 2. Die Befugnisse, die nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt: in Bezug auf die Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppen 5 bis 12 der Funktionsgruppe AD sowie in Bezug auf die Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppen AST und AST-SC durch den Generalsekretär; in Bezug auf die übrigen Bediensteten auf Zeit durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs; für Bedienstete auf Zeit im Kabinett des Präsidenten oder des Ersten Vizepräsidenten: in Bezug auf die Besoldungsgruppen 5 bis 12 der Funktionsgruppe AD sowie in Bezug auf die Funktionsgruppen AST und AST-SC durch den Generalsekretär auf Vorschlag des Präsidenten; in Bezug auf die übrigen Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe AD durch das Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten.

Im Kabinett des Präsidenten oder des Ersten Vizepräsidenten beschäftigte Bedienstete auf Zeit werden bis zum Ende der Amtszeit des Präsidenten oder des Ersten Vizepräsidenten angestellt; in Bezug auf die Vertragsbediensteten, Sonderberater und örtlichen Bediensteten durch den Generalsekretär nach Maßgabe der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. 3. Das Präsidium und der Generalsekretär können die ihnen aufgrund dieses Artikels zustehenden Befugnisse übertragen. In den Übertragungsverfügungen wird der Umfang der übertragenen Befugnisse in ihrer inhaltlichen und zeitlichen Begrenzung festgelegt; außerdem ist darin anzugeben, ob die Befugnisse weiterübertragen werden dürfen.

Artikel 74 — Ausschluss der Öffentlichkeit Das Präsidium tritt unter Ausschluss der Öffentlichkeit zusammen, wenn es Beschlüsse über Personen gemäß Artikel 72 und 73 fasst. Artikel 75 — Haushaltsplan 1. Die CAFA unterbreitet dem Präsidium den Vorentwurf eines Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses für das folgende Haushaltsjahr. Das Präsidium legt der Plenarversammlung den Entwurf zur Annahme vor. Der Präsident legt dem Präsidium nach Konsultation der Konferenz der Präsidenten die allgemeinen strategischen Leitlinien vor, die der CAFA für die Aufstellung des Haushalts für das Jahr n+2 übermittelt werden.

2. Die Plenarversammlung nimmt den Entwurf des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses an und übermittelt ihn der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament rechtzeitig unter Einhaltung der durch die Haushaltsbestimmungen vorgegebenen Fristen. 3. Der Ausgaben- und Einnahmenplan wird nach Konsultation der CAFA vom Präsidenten oder auf seine Veranlassung im Einklang mit den vom Präsidium erlassenen internen Finanzvorschriften ausgeführt. Der Präsident übt diese Funktion nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union aus.

4. Gemäß der Haushaltsordnung und den internen Finanzvorschriften werden die Befugnisse des Präsidenten in Bezug auf den Haushaltsvollzug dem Generalsekretär übertragen, der zum bevollmächtigten Anweisungsbefugten ernannt wird. TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 ZUSAMMENARBEIT, ÜBERMITTLUNG UND VERÖFFENTLICHUNG DER DOKUMENTE Artikel 76 — Vereinbarungen über die Zusammenarbeit 1. Das Präsidium kann auf Vorschlag des Generalsekretärs Vereinbarungen über die Zusammenarbeit schließen, um die Wahrnehmung der in den Verträgen festgelegten Befugnisse des Ausschusses zu erleichtern oder die politische Zusammenarbeit zu verbessern.

2. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit rein verwaltungstechnischer Art werden vom Generalsekretär nach Anhörung der CAFA geschlossen. Artikel 77 — Übermittlung und Veröffentlichung der Stellungnahmen, Entschließungen und politischen Erklärungen 1. Die Stellungnahmen des Ausschusses und die Mitteilungen über die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 27 oder über den Verzicht auf die Erarbeitung einer Stellungnahme gemäß Artikel 67 sind für den Rat, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament bestimmt. Sie werden wie auch Entschließungen durch den Präsidenten übermittelt.

2. Die Stellungnahmen, Entschließungen und politischen Erklärungen des Ausschusses werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. KAPITEL 2 ÖFFENTLICHKEIT, TRANSPARENZ UND ERKLÄRUNG DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER MITGLIEDER Artikel 78 — Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten 1. Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche und juristische Person mit Wohnsitz bzw. eingetragenem Sitz in einem Mitgliedstaat hat gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Ausschusses, wobei die in der Verordnung (EG) Nr.

1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen und die vom Präsidium festgelegten Modalitäten gelten. Anderen natürlichen oder juristischen Personen wird der Zugang zu den Dokumenten des Ausschusses soweit möglich auf dieselbe Weise gewährt. 2. Der Ausschuss richtet ein Register der Dokumente des Ausschusses ein. Das Präsidium erlässt die internen Bestimmungen zur Regelung des Zugangs und legt das Verzeichnis der Dokumente fest, die direkt zugänglich sind. Artikel 79 — Erklärung der finanziellen Interessen der Mitglieder und Verhaltenskodex im Hinblick auf die finanziellen Interessen und Interessenkonflikte Zu Beginn ihres Mandats im Ausschuss füllen die Mitglieder eine Erklärung ihrer finanziellen Interessen gemäß dem vom Präsidium angenommenen Muster aus.

Diese Erklärung ist auf dem neuesten Stand zu halten und muss öffentlich zugänglich sein. Im Hinblick auf die finanziellen Interessen und Interessenkonflikte halten die Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zudem den Verhaltenskodex ein. Artikel 80 — Beteiligung des Ausschusses am Transparenzregister der EU Der Ausschuss kann sich mit Zustimmung des Präsidiums am EU-Transparenzregister beteiligen und sich zur Einhaltung der darin enthaltenen Grundsätze verpflichten. Das Präsidium legt diesbezüglich geeignete Konditionalitäts- und Transparenzmaßnahmen fest und aktualisiert diese.

KAPITEL 3 SPRACHEN Artikel 81 — Sprachenregelung für die Verdolmetschung Bei der Sprachenregelung sind nach Möglichkeit die folgenden Grundsätze einzuhalten: a) Die Debatten des Ausschusses sind in allen Amtssprachen zugänglich, sofern das Präsidium nichts anderes beschließt. b) Alle Mitglieder haben das Recht, auf der Plenartagung in der von ihnen gewünschten Amtssprache zu sprechen. Die in einer der Amtssprachen vorgebrachten Äußerungen werden simultan in die übrigen Amtssprachen sowie in jede vom Präsidium als notwendig erachtete Sprache verdolmetscht. Das gilt auch für Sprachen, für die diese Möglichkeit in Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Ausschuss und bestimmten Mitgliedstaaten vorgesehen wurde. c) In den Sitzungen des Präsidiums, der Fachkommissionen und der Arbeitsgruppen steht die aktive und passive Verdolmetschung für diejenigen Sprachen zur Verfügung, die von den Mitgliedern, die ihre Teilnahme an der betreffenden Sitzung bestätigt haben, verwendet werden.

KAPITEL 4 BEOBACHTER Artikel 82 — Beobachter 1. Nach der Unterzeichnung eines Vertrags über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union kann der Präsident nach Zustimmung des Präsidiums die Regierung des Beitrittsstaats auffordern, Beobachter in einer Anzahl zu benennen, die der Zahl der diesem Staat künftig zugewiesenen Sitze im Ausschuss entspricht. 2. Die ernannten Beobachter nehmen bis zum Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ganz oder teilweise an den Arbeiten des Ausschusses teil und können in seinen Arbeitsorganen das Wort ergreifen. Sie sind nicht berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen oder sich innerhalb des Ausschusses in ein Amt wählen zu lassen.

Ihre Teilnahme hat keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Arbeiten des Ausschusses. 3. Hinsichtlich der Nutzung von Einrichtungen des Ausschusses und der Erstattung der mit ihrer Tätigkeit als Beobachter verbundenen Kosten sind die ernannten Beobachter im Rahmen der Finanzmittel, die unter der entsprechenden Haushaltslinie für diesen Zweck bereitgestellt werden, den Mitgliedern des Ausschusses gleichgestellt. KAPITEL 5 ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN Artikel 83 — Abhaltung von Sitzungen 1. Die Sitzungen folgender Arbeitsorgane und Gremien werden als Präsenzsitzungen abgehalten: a) Plenarversammlung, b) Präsidium, c) Konferenz der Präsidenten, d) Fachkommissionen, e) CAFA, f) Ad-hoc-Kommission für die Überarbeitung der Geschäftsordnung, g) gemischte beratende Ausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstige politische Gremien, die vom Präsidium gemäß Artikel 37 Buchstaben e und j eingesetzt werden und sich mit Drittländern befassen, h) Fraktionen.

2. Sofern die entsprechenden finanziellen und technischen Mittel zur Verfügung stehen, können die Vorsitzenden der oben genannten Arbeitsorgane und Gremien in Ausnahmefällen einem Berichterstatter, der nicht persönlich an einer Sitzung teilnehmen kann, aber die Möglichkeit hat, sich per Videokonferenz zuzuschalten, die Teilnahme per Videokonferenz gestatten, wenn der Zeitplan für die Erarbeitung der Stellungnahme aufgrund der legislativen Fristen nicht angepasst werden kann. 3. Alle anderen Sitzungen können unter Einhaltung der in der Geschäftsordnung für die Einberufung der jeweiligen Sitzung vorgesehenen Verfahren als Hybrid-Sitzung oder Videokonferenz abgehalten werden.

Dabei sind finanzielle, ökologische oder organisatorische Faktoren zu berücksichtigen, und gegebenenfalls wird die CAFA konsultiert. KAPITEL 6 AU ẞ ERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE Artikel 84 — Außerordentliche Maßnahmen 1. Wird der Ausschuss aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer, nicht von ihm zu vertretender Umstände daran gehindert, seine Aufgaben gemäß den Verträgen wahrzunehmen und seine Vorrechte auszuüben, kann eine befristete Ausnahme von einigen Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Anwendung kommen, damit der Ausschuss weiterhin diese Aufgaben wahrnehmen und Vorrechte ausüben kann.

Derartige Umstände gelten als gegeben, wenn der Präsident auf der Grundlage zuverlässiger, vom Generalsekretär vorgelegter Erkenntnisse zu dem Schluss kommt, dass es aus Gründen der Sicherheit oder des Schutzes oder infolge der fehlenden Verfügbarkeit technischer Mittel unmöglich oder gefährlich ist oder sein wird, dass der Ausschuss gemäß seinen herkömmlichen Bestimmungen und Verfahren zusammentritt und arbeitet. 2. Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vor, so kann der Präsident im Einvernehmen mit der Konferenz der Präsidenten und, soweit möglich, nach Konsultation der Vorsitzenden der jeweiligen Arbeitsorgane beschließen, eine oder mehrere der folgenden außerordentlichen Maßnahmen anzuwenden: a) Absage oder Vertagung einer geplanten Plenartagung, einer Sitzung eines anderen Arbeitsorgans oder anderer Aktivitäten; b) Durchführung einer Plenartagung, einer Sitzung eines anderen Arbeitsorgans oder anderer Aktivitäten als Videokonferenz gemäß der Regelung für die Teilnahme an Sitzungen per Videokonferenz in Artikel 85; c) weitere spezifische Maßnahmen, die aufgrund der besonderen und außergewöhnlichen Umstände angemessen und erforderlich sind.

3. Die nach Absatz 2 angenommenen außerordentlichen Maßnahmen sind in der Dauer auf einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu vier Monaten und im Umfang auf das zur Bewältigung der besonderen und außergewöhnlichen Umstände erforderliche Maß zu beschränken. Der Beschluss über die außerordentlichen Maßnahmen tritt mit seiner Veröffentlichung auf der Website des Ausschusses oder, wenn die Umstände eine derartige Veröffentlichung verhindern, mit seiner Veröffentlichung mit den besten verfügbaren alternativen Mitteln in Kraft und muss die Gründe enthalten, auf denen er basiert. Alle Mitglieder werden unverzüglich von dem Beschluss unterrichtet.

Der Präsident hebt die gemäß diesem Artikel angenommenen Maßnahmen wieder auf, sobald die in Absatz 1 genannten außergewöhnlichen Umstände, die zu ihrer Annahme geführt haben, nicht mehr vorliegen. Artikel 85 — Regelung für die Teilnahme an Sitzungen per Videokonferenz 1. Entscheidet der Präsident gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b, die Regelung für die Teilnahme an Sitzungen per Videokonferenz anzuwenden, kann der Ausschuss seine Beratungen per Videokonferenz führen, unter anderem indem den Mitgliedern gestattet wird, bestimmte Rechte auf elektronischem Weg auszuüben. 2. Durch die Regelung für die Teilnahme an Sitzungen per Videokonferenz wird im größtmöglichen Umfang sichergestellt, dass die Mitglieder ihr Mandat ungehindert ausüben können, insbesondere ihr Recht, in der Plenarversammlung und in den Sitzungen anderer Arbeitsorgane das Wort zu ergreifen, auch mit Blick auf Artikel 81; ihr Recht, ihre Stimme einzeln und persönlich abzugeben und zu überprüfen, ob ihre Stimme gezählt wird.

3. Trifft der Präsident eine Entscheidung nach Absatz 1, legt er außerdem fest, ob diese Regelung nur für die Plenartagungen oder auch für die Sitzungen der anderen Arbeitsorgane und alle sonstigen Aktivitäten des Ausschusses zur Anwendung kommt. 4. Zum Zweck der Anwendung der Bestimmungen der Geschäftsordnung im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit und Abstimmungen in den Arbeitsorganen gelten Mitglieder, die per Videokonferenz teilnehmen, als physisch anwesend. Falls erforderlich, legt der Präsident die Art und Weise fest, in der der Sitzungssaal während der Anwendung der Regelung für die Teilnahme per Videokonferenz von den Mitgliedern genutzt werden kann, insbesondere die Höchstzahl der Mitglieder, die dort physisch anwesend sein dürfen.

KAPITEL 7 GESCHÄFTSORDNUNG Artikel 86 — Überarbeitung der Geschäftsordnung 1. Die Plenarversammlung kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Überarbeitung der vorliegenden Geschäftsordnung entweder in bestimmten Teilen oder in ihrer Gesamtheit beschließen. Das Präsidium gibt zur Hälfte und am Ende der Mandatsperiode eine Empfehlung an die Plenarversammlung ab, ob die Geschäftsordnung überarbeitet werden sollte. 2. Die Plenarversammlung beauftragt sodann eine Ad-hoc-Kommission mit der Erarbeitung eines Berichts und eines Textentwurfs, auf deren Grundlage sie die neuen Bestimmungen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder verabschiedet.

Die neuen Bestimmungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 87 — Anweisungen des Präsidiums Das Präsidium kann im Wege von Anweisungen nähere Bestimmungen für die Anwendung dieser Geschäftsordnung festlegen, wobei diese Geschäftsordnung einzuhalten ist. Artikel 88 — Inkrafttreten der Geschäftsordnung Die vorliegende Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 20240801013 509941 EU 2024 2142 COR ELI:http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2024/2142/oj L EU 2024 2142 20240814 DE 01 DE PROC_RULES 20240814 1 28 28 1 1 Geschäftsordnung des Ausschusses der Regionen 1 L Amtsblatt der Europäischen Union EU 2024 2142 67 20240814 DE 1 17252539 19770642 28 1 28 28 II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions