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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/191 der Kommission vom 8. Januar 2024 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der Sicherheit in Eisenbahntunneln im Eisenbahnsystem der Europäischen Union

CELEX
32024R0191
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-01-08
In force since
2024-01-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Abschnitt 2.4 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 erhält folgende Fassung: „a) Eisenbahntunnel: ein Hohlraum aus Ausbruch oder eine Konstruktion um das Gleis, der/die es der Eisenbahn ermöglicht, dass beispielsweise Erhebungen, Gebäude oder Gewässer passiert werden können. Die Länge des Tunnels ist definiert als die auf Schienenhöhe gemessene Länge des vollständig umschlossenen Abschnitts. Als Eisenbahntunnel im Sinne dieser TSI gelten Tunnel mit einer Länge von mindestens 0,1 km. Soweit bestimmte Anforderungen nur für längere Tunnel gelten, ist in den betreffenden Abschnitten die jeweilige Tunnellänge angegeben.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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