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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/205 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission

CELEX
32024R0205
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-18
In force since
2024-03-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung wird bestimmt, welche Unregelmäßigkeiten gemeldet werden und welche Daten die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich folgende Begriffsbestimmungen: a) „Betrugsverdacht“ bezeichnet eine Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug oder sonstige Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b und von Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371, bzw. im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an diese Richtlinie gebunden sind, gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt; b) „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ bezeichnet eine erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss.

Article 3 Berichterstattung

1 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission Unregelmäßigkeiten zu melden, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren.

2 Abweichend von Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission nicht über a) Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer Beteiligung des Fonds von weniger als 10000 EUR; diese Ausnahme gilt nicht im Fall von Unregelmäßigkeiten, die miteinander verknüpft sind und deren Gesamtumfang 10000 EUR in Form von Beiträgen aus den Fonds überschreitet, auch wenn diese Obergrenze von keiner von ihnen allein überschritten wird; b) Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der nicht betrugsbedingten Insolvenz des Begünstigten ein von dem kofinanzierten Programm oder der Direktzahlung abgedecktes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde; c) Fälle, die der Begünstigte der Verwaltungsbehörde, Zahlstelle oder sonstigen zuständigen Behörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt hat, bevor eine der Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte; d) Fälle, die von der Verwaltungsbehörde, Zahlstelle oder sonstigen zuständigen Behörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen. Die Ausnahmen nach Unterabsatz 2 Buchstaben c und d gelten nicht für die in Artikel 2 Buchstabe a genannten Fälle von Unregelmäßigkeiten.

3 In der Erstmeldung zu Unregelmäßigkeiten teilen die Mitgliedstaaten Folgendes mit: a) den Fonds, die betroffene Stützungsregelung oder Maßnahme, das betroffene Vorhaben, gegebenenfalls die Bezeichnung und die Nummer des gemeinsamen Kenncodes (CCI-Code) des operationellen Programms, die betroffenen Gemeinsamen Marktorganisationen, die betroffenen Sektoren und Produkte, sowie die Haushaltslinie; b) welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen an der Begehung der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, sowie die Art ihrer Beteiligung, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten unerheblich; c) die nationale Ausweisnummer der betreffenden Personen; d) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der betreffenden Person. e) die eindeutige Kennung des Begünstigten; f) die Region oder das Gebiet, wo das Vorhaben durchgeführt wurde, wobei zur genauen Identifizierung geeignete Angaben wie die NUTS-Ebene (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik) zu verwenden sind, g) die Bestimmung(en) auf Unionsebene und nationaler Ebene, gegen die verstoßen wurde(n); h) zu welchem Zeitpunkt und aus welcher Quelle die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ; i) die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken; j) gegebenenfalls, ob die angewandten Praktiken Anlass zu einem Betrugsverdacht geben; k) wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde; l) gegebenenfalls die Fallnummer des OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung); m) den Verweis auf Vorschuldner oder das Debitorenbuch; n) gegebenenfalls, welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren; o) in welchem Zeitraum oder an welchem Datum die Unregelmäßigkeit begangen wurde; p) den Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit; q) die Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag, nationalem Beitrag und privatem Beitrag; r) den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Betrag, aufgeschlüsselt nach Beitrag der Union und nationalem Beitrag; s) bei Betrugsverdacht, und falls keine Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten geleistet wurde, den Betrag, der rechtsgrundlos gezahlt worden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht aufgedeckt worden wäre, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalem Beitrag; t) die Art der zu Unrecht erfolgten Ausgabe.

4 Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Ermittlungen zu wahren, so unterliegt die Meldung der Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht.

5 Liegen einige der in Absatz 3 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die bei Begehung der Unregelmäßigkeiten angewandten Praktiken sowie über die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor oder müssen korrigiert oder ergänzt werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder korrekten Angaben in Folgeberichten an die Kommission.

6 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einleitung, den Abschluss oder die Einstellung der Verfahren zur Verhängung von auf die gemeldeten Unregelmäßigkeiten bezogenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen sowie über das Ergebnis dieser Verfahren. Zu den Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit: a) ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind, und Einzelheiten der Sanktionen; b) ob die Sanktionen auf einen Verstoß gegen Unionsrecht oder nationales Recht zurückgehen; c) ob Betrug nachgewiesen wurde.

7 Auf schriftliche Aufforderung der Kommission machen die Mitgliedstaaten Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.

Article 4 Verwendung und Verarbeitung der gemeldeten Informationen

1 Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben verwenden, um IT-gestützte Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte zu erstellen und Frühwarnsysteme zu entwickeln, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen.

2 Die aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben unterliegen der beruflichen Vertraulichkeit und genießen den gleichen Schutz, wie er nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Angaben übermittelt hat, und nach den entsprechenden für die Unionsorgane einschlägigen Bestimmungen gewährt würde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der Angaben zu gewährleisten.

3 Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen insbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, sofern der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, der Offenlegung gegenüber anderen Personen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

4 Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen nur zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, sofern die Behörden, die sie übermittelt haben, einer anderen Verwendung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

Article 5 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1971 wird aufgehoben. Sie findet jedoch auf die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend die nach der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewährten Finanzhilfen weiterhin Anwendung.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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