Durchführungsverordnung (EU) 2024/221 der Kommission vom 12. Januar 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (ATCC 74444) als Futtermittelzusatzstoff für alle Mastgeflügelarten, alle Legegeflügelarten und für abgesetzte Ferkel (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products) sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 403/2013
Text
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Article 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 403/2013
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 403/2013 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird gestrichen. 2. Der Anhang wird gestrichen.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
1 Die im Anhang genannte Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Vormischungen, die vor dem e 4. August 2024 nach Maßgabe der vor dem 4. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebene Zubereitung enthalten und vor dem 4. Februar 2025 gemäß den vor dem 4. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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