Durchführungsverordnung (EU) 2024/261 der Kommission vom 17. Januar 2024 zur Zulassung von ätherischem Öl aus schwarzem Pfeffer und Oleoresin aus schwarzem Pfeffer, gewonnen aus Piper nigrum L., als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und von überkritischem Extrakt aus schwarzem Pfeffer, gewonnen aus Piper nigrum L., als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde
Text
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Article 1 Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 7. August 2024 gemäß den vor dem 7. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 7. Februar 2025 gemäß den vor dem 7. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 7. Februar 2026 gemäß den vor dem 7. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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