Durchführungsverordnung (EU) 2024/493 der Kommission vom 12. Februar 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von glasierten und unglasierten keramischen Fliesen, Boden- und Wandplatten sowie von glasierten und unglasierten keramischen Steinchen, Würfeln und ähnlichen Waren für Mosaike, auch auf Unterlage, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter dem HS-Code 6907 eingereiht werden.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenAntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeVolksrepublik ChinaDongguan City Wonderful Ceramics Industrial Park Co., Ltd; Guangdong Jiamei Ceramics Co., Ltd32,0 %B938Volksrepublik ChinaQingyuan Gani Ceramics Co. Ltd; Foshan Gani Ceramics Co. Ltd13,9 %B939Volksrepublik ChinaGuangdong Xinruncheng Ceramics Co. Ltd29,3 %B009Volksrepublik ChinaShandong Yadi Ceramics Co. Ltd36,5 %B010Volksrepublik ChinaAndere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen30,6 %Volksrepublik ChinaAlle übrigen Unternehmen69,7 %B999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss belegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zeitraum zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. März 2010 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der an der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können und c) er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung im betroffenen Land entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
5 Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der genannte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.
6 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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