Verordnung (EU) 2024/823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 über besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (kodifizierter Text)
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Article 1 Präferenzregelungen
1 Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien (im Folgenden „begünstigte Parteien“), die unter die Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fallen, werden ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Union zugelassen.
2 Waren mit Ursprung in den begünstigten Parteien kommen weiterhin in den Genuss der Bestimmungen dieser Verordnung, sofern dies in diesen Bestimmungen vorgesehen ist. Solche Waren kommen außerdem weiterhin in den Genuss der Zugeständnisse dieser Verordnung, sofern diese günstiger sind als die Zugeständnisse, die nach den bilateralen Abkommen zwischen der Union und diesen begünstigten Parteien vorgesehen sind.
Article 2 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Präferenzregelungen
1 Die Zulassung zu den in Artikel 1 genannten Präferenzregelungen ist an die folgenden Bedingungen gebunden: a) die Waren entsprechen der Definition „Erzeugnisse mit Ursprung“ oder „Ursprungserzeugnisse“ in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitte 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, b) die begünstigten Parteien sehen davon ab, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen, c) die begünstigten Parteien nehmen eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Union auf, um Betrugsrisiken vorzubeugen, und d) die begünstigten Parteien verstoßen nicht in schwerwiegender und systematischer Weise gegen die Menschenrechte einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, gegen die Grundprinzipien der Demokratie und gegen die Rechtsstaatlichkeit.
2 Die Zulassung zu den Präferenzregelungen nach Artikel 1 ist unbeschadet der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen daran gebunden, dass die begünstigten Parteien zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern bereit sind, insbesondere durch die Errichtung von Freihandelszonen gemäß Artikel XXIV GATT 1994 und den anderen einschlägigen WTO-Regeln. Bei Nichteinhaltung von Unterabsatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen ergreifen.
3 Hält eine begünstigte Partei Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht ein, so kann die Kommission die der begünstigten Partei durch diese Verordnung gewährte Zulassung zu Vorteilen im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 3 Landwirtschaftliche Erzeugnisse — Zollkontingente
1 Für bestimmte in Anhang I aufgeführte Weinerzeugnisse mit Ursprung in den begünstigten Parteien werden die Einfuhrzölle der Union für den Zeitraum, in der Höhe, im Rahmen des Zollkontingents der Union und unter den Bedingungen ausgesetzt, die in dem genannten Anhang für die einzelnen Erzeugnisse und den einzelnen Ursprung angegeben sind.
2 Unbeschadet anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 10 kann die Kommission in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit der Märkte für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse geeignete Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten ergreifen, wenn Einfuhren von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen ernsthafte Störungen der Märkte der Union und ihrer Regulierungsmechanismen verursachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 4 Verwaltung der Zollkontingente
Die in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet. Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt zu diesem Zweck so weit wie möglich über Telematikverbindungen.
Article 5 Zugang zu Zollkontingenten
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Kontingentmenge dies zulässt.
Article 6 Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen: a) erforderliche Änderungen und technische Anpassungen des Anhangs I, die sich aus Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der Unterpositionen des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC) ergeben; b) erforderliche Anpassungen infolge der Gewährung von Handelspräferenzen im Rahmen weiterer Abkommen zwischen der Union und den begünstigten Parteien; c) vollständige oder teilweise Aussetzung der der betreffenden begünstigten Partei durch diese Verordnung gewährten Zulassung zu Vorteilen in den Fällen, in denen diese begünstigte Partei Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d nicht einhält.
Article 7 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 3. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 8 Ausschussverfahren
1 Für die Zwecke der Artikel 2 und 10 wird die Kommission von dem Durchführungsausschuss für den westlichen Balkan unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 2 wird die Kommission von dem nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 9 Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung, insbesondere Artikel 10 Absatz 1, eingehalten wird.
Article 10 Zeitweilige Aussetzung
1 Wenn nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, für einen massiven Anstieg der Ausfuhren in die Union über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus oder für die Nichteinhaltung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c seitens der begünstigten Parteien vorliegen, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor a) den Durchführungsausschuss für die Länder des westlichen Balkans unterrichtet hat; b) die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen oder die Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die begünstigten Parteien zu erreichen; c) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, in der festgestellt wird, dass an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelungen oder an der Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die begünstigte Partei begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieser Partei auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile infrage stellen könnten. Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission entweder, die zeitweilige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach Absatz 1 zu verlängern.
Article 11 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Article 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Relations
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