Delegierte Verordnung (EU) 2024/920 der Kommission vom 13. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifikation der auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse und zur Festlegung der Kriterien für die Kalibrierung dieser auslösenden Ereignisse
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „vorrangigste besicherte Tranche“ bei einer Verbriefung die in Bezug auf die Verlustverteilung am wenigsten nachrangige Tranche, für die eine anerkennungsfähige Besicherung im Rahmen der Besicherungsvereinbarung besteht; 2. „Kreditrisikobereich“ ein Segment des zugrunde liegenden Portfolios, dem die Risikopositionen dieses Portfolios gemäß Artikel 4 Absatz 5 zugeordnet werden und das mit einem anhand von kreditrisikorelevanten Kriterien gemessenen Kreditrisiko behaftet ist, wobei jedes der einander ausschließenden Segmente mit einem höheren bzw. geringeren Kreditrisiko als ein anderes Segment behaftet ist; 3. „Backloaded-Loss-Distribution-Szenario“ ein Szenario, bei dem sich zwei Drittel des absoluten Betrags der zum Abschlussstichtag für die gesamte Laufzeit der Transaktion erwarteten Verluste im letzten Drittel der erwarteten Laufzeit ergeben.
Article 2 Festlegung des ausstehenden Betrags des zugrunde liegenden Portfolios für die in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten rückwärts gerichteten auslösenden Ereignisse
1 Außer in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen ist der ausstehende Betrag des zugrunde liegenden Portfolios für die Zwecke der Anwendung der in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten rückwärts gerichteten auslösenden Ereignisse der am Abschlussstichtag der Transaktion ausstehende Betrag.
2 Umfasst die Verbriefung einen Wiederauffüllungszeitraum, so entspricht der ausstehende Betrag des zugrunde liegenden Portfolios dem niedrigeren der folgenden Beträge: a) dem am Abschlussstichtag der Transaktion ausstehenden Betrag; b) dem am Ende des Wiederauffüllungszeitraums ausstehenden Betrag.
3 Umfasst die Verbriefung einen vorab festgelegten Zeitraum, in dem das Portfolio verbriefter Risikopositionen aufgebaut wird und der mit dem Abschlussstichtag der Transaktion beginnt, und ist die Besicherungsvereinbarung ab dem Abschlussstichtag der Transaktion anwendbar, so entspricht der ausstehende Betrag des zugrunde liegenden Portfolios a) während des vorab festgelegten Aufbauzeitraums dem Höchstbetrag der verbrieften Risikopositionen, der gemäß der Besicherungsvereinbarung am Ende dieses vorab festgelegten Zeitraums zulässig ist; b) nach Ablauf des vorab festgelegten Aufbauzeitraums dem am Ende dieses vorab festgelegten Zeitraums ausstehenden Betrag.
4 Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 berechnen die Parteien der Besicherungsvereinbarung die Erhöhung des kumulierten Betrags der ausgefallenen Risikopositionen oder die Erhöhung der kumulierten Verluste ab dem Abschlussstichtag der Transaktion.
Article 3 Spezifikation der Anwendung des in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten zusätzlichen rückwärts gerichteten auslösenden Ereignisses
1 Die Parteien der Besicherungsvereinbarung legen einen in Prozent ausgedrückten Schwellenwert für das Absinken des gemäß Artikel 256 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates berechneten oberen Tranchierungspunkts der vorrangigsten besicherten Tranche gegenüber seinem Niveau zum Abschlussstichtag der Transaktion oder — falls die Verbriefung einen vorab festgelegten Zeitraum umfasst, in dem das Portfolio verbriefter Risikopositionen aufgebaut wird — gegenüber seinem Niveau zum Ende dieses vorab festgelegten Aufbauzeitraums fest.
2 Das in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte zusätzliche rückwärts gerichtete auslösende Ereignis tritt zu jedem Zeitpunkt nach dem Abschlussstichtag der Transaktion ein, an dem der Prozentsatz, um den der obere Tranchierungspunkt sinkt, den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Schwellenwert übersteigt.
Article 4 Spezifikation der Anwendung des in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten vorwärts gerichteten auslösenden Ereignisses
1 Das vorwärts gerichtete auslösende Ereignis wird je nach der gemäß Artikel 259 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten effektiven Zahl der Risikopositionen im Pool („N“) zum Abschlussstichtag der Transaktion im Einklang mit Absatz 2 bzw. Absatz 4 des vorliegenden Artikels bestimmt.
2 Ist N kleiner als 100, legen die Parteien der Besicherungsvereinbarung einen Schwellenwert für die Zahl der größten verbrieften Risikopositionen gegenüber einzelnen Schuldnern fest, der gemäß Absatz 3 berechnet wird. Das vorwärts gerichtete auslösende Ereignis tritt ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die nach Absatz 3 berechnete Zahl der größten verbrieften Risikopositionen gegenüber einzelnen Schuldnern unter den gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Schwellenwert fällt.
3 Um die Zahl der größten verbrieften Risikopositionen gegenüber einzelnen Schuldnern gemäß Absatz 2 zu bestimmen, führen die an der Verbriefung beteiligten Parteien die nachstehenden Schritte in folgender Reihenfolge durch: a) Sie konsolidieren mehrere gegenüber ein und demselben Schuldner bestehende Risikopositionen und behandeln sie als eine einzige Risikoposition; b) sie sortieren die konsolidierten Risikopositionen gegenüber einzelnen Schuldnern entsprechend ihrem jeweils ausstehenden Betrag in absteigender Reihenfolge; c) sie addieren die ausstehenden Beträge der konsolidierten Risikopositionen gegenüber einzelnen Schuldnern, beginnend mit der größten Risikoposition, in absteigender Reihenfolge; d) die Addition nach Buchstabe c wird beendet, bevor die Addition einer weiteren Risikoposition dazu führen würde, dass der Gesamtbetrag die Summe der ausstehenden Beträge der vorrangigsten besicherten Tranche und der ihr nachrangigen Tranchen übersteigt.
4 Ist N gleich oder größer als 100, legen die Parteien der Besicherungsvereinbarung einen Schwellenwert für den Anstieg zwischen dem Verhältnis des gemäß Absatz 8 ermittelten ausstehenden Betrags der höheren Kreditrisikobereiche, geteilt durch den ausstehenden Gesamtbetrag aller verbrieften Risikopositionen („Verhältnis der höheren Kreditrisikobereiche“), und dem entsprechenden Verhältnis zum Abschlussstichtag der Transaktion fest. Das vorwärts gerichtete auslösende Ereignis tritt ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt der gemäß Unterabsatz 1 festgelegte Schwellenwert überschritten wird.
5 Die Parteien der Besicherungsvereinbarung legen in den Unterlagen zu der Transaktion klare Kriterien für die Zuordnung von Risikopositionen zu Kreditrisikobereichen fest. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 legen die Parteien der Besicherungsvereinbarung in der Besicherungsvereinbarung fest, dass die einzelnen Kreditrisikobereiche folgendermaßen voneinander unterschieden werden: a) anhand der in Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ratingstufen, wenn der Originator den IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung anwendet, um die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken von verbrieften Risikopositionen gegenüber Unternehmen — mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Spezialfinanzierungen —, Instituten sowie Zentralstaaten und Zentralbanken zu bestimmen; b) anhand der in Artikel 170 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013genannten Ratingstufen, wenn der Originator den IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung anwendet, um die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken von verbrieften Risikopositionen zu bestimmen, die als Spezialfinanzierungen behandelt werden, auf die die Methoden gemäß Artikel 153 Absatz 5 der genannten Verordnung Anwendung finden; c) anhand der in Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ratingstufen oder Risikopools, wenn der Originator den IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung anwendet, um die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken von verbrieften Risikopositionen zu bestimmen, die als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft behandelt werden; d) in allen anderen Fällen entsprechend dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, den der Originator in seinem Abschluss anwendet.
6 Die Parteien der Besicherungsvereinbarung ordnen die folgenden Risikopositionen den höheren der gemäß Absatz 5 festgelegten Kreditrisikobereiche zu: a) alle ausgefallenen Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) alle Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit beeinträchtigter Bonität; c) alle anderen Risikopositionen, die gemäß der Besicherungsvereinbarung mit einem höheren Kreditrisiko behaftet sind und die nicht unter den Buchstaben a und b genannt sind. Nicht nach Unterabsatz 1 zugeordnet werden all jene Risikopositionen, die Gegenstand eines Kreditereignisses im Rahmen der Besicherungsvereinbarung waren und für die eine vorläufige oder endgültige Ausgleichszahlung geleistet wurde, durch die sich der Gesamtbetrag der besicherten Tranche und der anderen ihr nachrangigen Tranchen verringert hat.
7 Umfassen die verbrieften Risikopositionen mehr als eine der in Absatz 5 Buchstaben a bis d genannten Gruppen von Risikopositionen, ordnen die Parteien der Besicherungsvereinbarung die Risikopositionen für jede dieser gemäß Absatz 5 festgelegten Gruppen den höheren Kreditrisikobereichen zu.
8 Für die Zwecke des Absatzes 4 entspricht der ausstehende Betrag der höheren Kreditrisikobereiche der Summe der ausstehenden Beträge aller verbrieften Risikopositionen, die den Bereichen gemäß den Absätzen 6 und 7 zugeordnet wurden.
Article 5 Kriterien für die Festlegung der in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Schwellenwerte für die auslösenden Ereignisse
Die Parteien der Besicherungsvereinbarung legen die in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Schwellenwerte für die auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse so fest, dass sichergestellt ist, dass alle folgenden Kriterien erfüllt sind: a) die auslösenden Ereignisse werden aktiviert, bevor die Tranchen, die eine Besicherung bieten, so weit amortisiert wurden, dass sie signifikante Verluste, die im letzten Teil der Laufzeit der Transaktion auftreten, nicht absorbieren können; b) die Wirksamkeit von rückwärts gerichteten auslösenden Ereignissen wurde in einem Backloaded-Loss-Distribution-Szenario getestet; c) wendet der Originator Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, um die Eigenmittelanforderungen für seine verbrieften Risikopositionen zu bestimmen, so stimmen sowohl die Berechnung der für die gesamte Laufzeit erwarteten Verluste als auch die Annahmen, die im Rahmen eines Backloaded-Loss-Distribution-Szenarios zu treffen sind, mit der Berechnung bzw. den Annahmen überein, die für die Beurteilung der Übertragung eines signifikanten Risikos und der entsprechenden Risikoübertragung gemäß Artikel 245 der genannten Verordnung angewendet werden.
Article 6 Ausstehende STS-Bilanzverbriefungen mit nichtsequenzieller Zahlungsrangfolge
Für STS-Bilanzverbriefungen, die eine nichtsequentielle Zahlungsrangfolge und auslösende wertentwicklungsbezogene Ereignisse im Sinne des Artikels 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 umfassen und die der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vor dem 11. April 2024 nach Artikel 27 Absatz 1 der genannten Verordnung gemeldet wurden, dürfen Originatoren und Verbriefungszweckgesellschaften auch dann, wenn sie die in den Artikeln 1 bis 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, weiterhin die Bezeichnung „STS“ oder „einfach, transparent und standardisiert“ oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung verwenden, sofern diese Verbriefungen den Anforderungen von Artikel 18 der genannten Verordnung genügen.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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