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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1072 der Kommission vom 25. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Bereich der Zollwertermittlung und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte

CELEX
32024R1072
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-01-25
In force since
2024-05-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 18a Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte(Artikel 35 des Zollkodex)

1 Die Zollbehörden treffen auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA-Entscheidungen), in denen die geeignete Methode für die Zollwertermittlung oder die geeigneten Kriterien und deren Anwendung, die für die Ermittlung des Zollwerts von Waren unter bestimmten Umständen anzuwenden sind, festgelegt werden. Ein solcher Antrag wird in den folgenden Fällen nicht angenommen: a) Der Antrag wird — oder wurde bereits — bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen unter den gleichen für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Umständen zu Waren gestellt, b) der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme der vZWA-Entscheidung oder eines Zollverfahrens.

2 vZWA-Entscheidungen sind nur hinsichtlich der Ermittlung des Zollwerts der Waren a) sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird, b) sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch gegenüber den Zollbehörden erst ab dem Tag verbindlich, an dem sie ihm zugestellt werden beziehungsweise als ihm zugestellt gelten.

3 vZWA-Entscheidungen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, drei Jahre lang gültig.

4 Damit eine vZWA-Entscheidung im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung nachweisen können, dass die betreffenden Waren und die für den Zollwert maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Umständen entsprechen.“

Article 20a Verwaltung von Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte(Artikel 35 des Zollkodex)

1 Eine vZWA-Entscheidung verliert in den folgenden Fällen vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 18a Absatz 3 ihre Gültigkeit: a) Es wird ein verbindlicher Rechtsakt der Union angenommen, mit dem eine vZWA-Entscheidung nicht vereinbar ist; in diesem Fall tritt der Verlust der Gültigkeit mit Wirkung vom Tag der Anwendung des Rechtsakts ein; b) eine vZWA-Entscheidung ist nicht mehr mit Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) oder mit den vom Ausschuss für den Zollwert zur Auslegung dieses Übereinkommens angenommenen Entscheidungen vereinbar; in diesen Fällen tritt der Verlust der Gültigkeit mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ein.

2 vZWA-Entscheidungen können nicht rückwirkend ihre Geltung verlieren.

3 Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 27 des Zollkodex werden vZWA-Entscheidungen zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Antragstellers beruhen.

4 vZWA-Entscheidungen werden nach Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 28 des Zollkodex widerrufen.

5 Die Zollbehörden widerrufen vZWA-Entscheidungen, wenn sie nicht mehr mit einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vereinbar sind, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im Amtsblatt der Europäischen Union.

6 Verliert eine vZWA-Entscheidung gemäß Absatz 1 ihre Gültigkeit oder wird sie nach den Absätzen 4 oder 5 widerrufen, so kann die vZWA-Entscheidung noch bei rechtsverbindlichen Verträgen verwendet werden, die auf dieser Entscheidung beruhen und vor dem Ende ihrer Gültigkeit oder vor ihrem Widerruf geschlossen wurden. Die verlängerte Verwendungsdauer gemäß Unterabsatz 1 darf sechs Monate ab dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs der vZWA-Entscheidung nicht überschreiten. Um die verlängerte Verwendungsdauer einer vZWA-Entscheidung in Anspruch nehmen zu können, stellt der Inhaber der betreffenden Entscheidung innerhalb von 30 Tagen vor dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs einen Antrag bei der Zollbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, und gibt dabei an, für welche Mengen er eine verlängerte Verwendungsdauer beantragt und in welchem Mitgliedstaat bzw. welchen Mitgliedstaaten Waren im Zeitraum der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden. Die betreffende Zollbehörde trifft die Entscheidung über die verlängerte Verwendungsdauer und teilt sie dem Inhaber unverzüglich mit, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem alle Informationen, die für diese Entscheidung benötigt werden, eingegangen sind.

7 Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden, wenn a) der Erlass von vZWA-Entscheidungen für Waren, bei denen eine korrekte und einheitliche Zollwertermittlung nicht sichergestellt ist, ausgesetzt wird oder b) die unter Buchstabe a genannte Aussetzung aufgehoben wird.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2027.

Relations

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