Durchführungsverordnung (EU) 2024/1195 der Kommission vom 24. April 2024 zur Zulassung von ätherischem Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten
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Article 1 Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Marktrücknahme
Der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Futtermittelzusatzstoff ätherisches Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees wird für alle im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien vom Markt genommen.
Article 3 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Zulassung
1 Der in Artikel 2 genannte Futtermittelzusatzstoff und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. November 2024 gemäß den vor dem 15. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen für die im Anhang aufgeführten Tierarten und -kategorien bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Artikel 2 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 15. Mai 2025 gemäß den vor dem 15. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen für die im Anhang aufgeführten Tierarten und -kategorien bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Marktrücknahme
1 Bestände des in Artikel 2 genannten Futtermittelzusatzstoffs dürfen bis zum 15. Mai 2025 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Vormischungen, die mit dem in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff hergestellt wurden, dürfen bis zum 15. August 2025 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
3 Misch- und Einzelfuttermittel, die mit dem in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, dürfen bis zum 15. Mai 2026 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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