Durchführungsverordnung (EU) 2024/1200 der Kommission vom 18. April 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Ligilactobacillus salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Jungtiere von Lege- oder Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, zur Zulassung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und über Tränkwasser für Junghühner für die Zucht, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht (Zulassungsinhaber: Biomin GmbH) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 544/2013 und (EU) 2015/1105
Text
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Article 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, zur Verwendung in Futtermitteln und über Tränkwasser für Masthühner, Junghennen, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Jungtiere von Lege- oder Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, wird unter den in jenem Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2 Zulassung
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den in jenem Anhang aufgeführten Bedingungen zur Verwendung in Futtermitteln und über Tränkwasser für Junghühner für die Zucht, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht zugelassen.
Article 3 Aufhebung
Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 544/2013 und (EU) 2015/1105 werden aufgehoben.
Article 4 Übergangsmaßnahmen
1 Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese enthaltenden Vormischungen, die zur Verwendung in Futtermitteln und über Tränkwasser für Masthühner, Junghennen, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Jungtiere von Lege- oder Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung bestimmt sind und die vor dem 12. November 2024 gemäß den vor dem 12. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebene Zubereitung enthalten, die für Masthühner, Junghennen, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Jungtiere von Lege- oder Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung bestimmt sind und die vor dem 12. Mai 2025 gemäß den vor dem 12. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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