Durchführungsverordnung (EU) 2024/1617 der Kommission vom 6. Juni 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China
Text
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Titandioxid (chemische Formel TiO2) in allen Formen — als Titanoxide oder in Pigmenten und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid, mit einem Gehalt an Titandioxid von mindestens 80 GHT bezogen auf die Trockenmasse und einschließlich aller Arten von Partikelgrößen, mit den CAS-Nummern 12065-65-5 und 13463-67-7, die derzeit unter den KN-Codes ex28230000 und 32061100 (TARIC-Codes 2823000010 und 2823000030) eingereiht sind — mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union zollamtlich zu erfassen.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
3 Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen oder innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung eine Anhörung zu beantragen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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