Durchführungsverordnung (EU) 2024/1664 der Kommission vom 12. Juni 2024 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2024
Text
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Article 1
Für die Zwecke der Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden alle Zahlungen von mehr als 2000 EUR, die Landwirten für einen für das Kalenderjahr 2024 eingereichten Beihilfeantrag für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung und für die Sondermaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Verordnung zu gewähren sind, um einen Anpassungssatz von 0 % gekürzt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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