Durchführungsverordnung (EU) 2024/1720 der Kommission vom 20. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1148 im Hinblick auf die Erstellung der harmonisierten Verbraucherpreisindizes
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Article 22 Anwendung von Niveauverschiebungsanpassungen
1 Die Mitgliedstaaten können Niveauverschiebungsanpassungen nur dann anwenden, wenn die Einführung einer signifikanten Änderung der Methode für die Erstellung im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/792 zu einer dauerhaften und signifikanten Verschiebung des Niveaus des Kettenindexes nach oben oder unten führt.
2 Die Niveauverschiebungsanpassung erfolgt auf der am stärksten aufgegliederten Ebene, auf der die nach den derzeitigen und neuen Methoden für die Erstellung berechneten Indizes miteinander verknüpft werden können.
3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über die Teilindizes, bei denen Niveauverschiebungsanpassungen vorgenommen werden, und über den Wert der Anpassungen zum Zeitpunkt der ersten Datenübermittlung, an dem die Anpassungen vorgenommen werden.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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