Durchführungsverordnung (EU) 2024/1750 der Kommission vom 24. Juni 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 23231 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014
Text
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Article 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014 wird der Eintrag 1k20744 zu „Lactobacillus brevis DSM 23231“ gestrichen.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 15. Juli 2025 gemäß den vor dem 15. Juli 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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