Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden a) nichtdiskriminierende Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgas- und Wasserstoffnetzen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte festgelegt, um das reibungslose Funktionieren der Binnenmärkte für Erdgas und Wasserstoff sicherzustellen und zur Flexibilität des Energiesystems beizutragen, und b) das Entstehen und der Betrieb reibungslos funktionierender und transparenter Erdgas- und Wasserstoffmärkte mit einem hohen Grad an Versorgungssicherheit gefördert und Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln über den Netzzugang für den grenzüberschreitenden Handel mit Erdgas und Wasserstoff geschaffen. Die in Absatz 1 genannten Ziele umfassen Folgendes: a) die Festlegung von harmonisierten Grundsätzen für die Netzentgelte für den Zugang zum Erdgasnetz mit Ausnahme der Erdgasspeicheranlagen oder für die bei der Berechnung der Netzentgelte zugrunde zulegenden Methoden, b) die Einrichtung von Dienstleistungen für den Zugang Dritter und harmonisierte Grundsätze für die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement, c) die Festlegung der Transparenzanforderungen, Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und Ausgleichsentgelten sowie die Erleichterung des Kapazitätshandels. Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des Artikels 34 Absatz 5 nur für die Erdgas- und Wasserstoffspeicheranlagen gemäß Artikel 33 Absatz 3 oder Absatz 4 oder Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1788. Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1788 eine Rechtspersönlichkeit oder Stelle einrichten, die eine oder mehrere der normalerweise dem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber zugewiesenen Funktionen übernimmt, der die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen hat. Diese Rechtspersönlichkeit oder Stelle unterliegt der Zertifizierung gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung sowie der Benennung gemäß Artikel 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „reguliertes Anlagevermögen“ das Netzanlagevermögen eines Fernleitungsnetzbetreibers, Verteilernetzbetreibers, Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers oder Wasserstoffverteilernetzbetreibers, das die für die Erbringung regulierter Netzdienstleistungen genutzten Netzbetriebsmittel umfasst, die bei der Berechnung der netzbezogenen Dienstleistungserlöse berücksichtigt werden; 2. „Fernleitung“ Fernleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 3. „Transportvertrag“ einen Vertrag, den der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Wasserstoffnetzbetreiber mit einem Netznutzer im Hinblick auf die Durchführung von Transportdienstleistungen für Erdgas oder Wasserstoff geschlossen hat; 4. „Kapazität“ den maximalen Lastfluss, der in Norm-Kubikmetern pro Zeiteinheit oder in Energieeinheiten pro Zeiteinheit ausgedrückt wird, auf den der Netznutzer gemäß den Bestimmungen des Transportvertrags Anspruch hat; 5. „nicht genutzte Kapazität“ eine verbindliche Kapazität, die ein Netznutzer im Rahmen eines Transportvertrags zwar erworben, aber zum Zeitpunkt des vertraglich festgelegten Fristablaufs nicht nominiert hat; 6. „Engpassmanagement“ das Management des Kapazitätsportfolios des Fernleitungsnetzbetreibers zur optimalen und maximalen Nutzung der technischen Kapazität und zur rechtzeitigen Feststellung künftiger Engpass- und Sättigungsstellen; 7. „Sekundärmarkt“ den Markt für die auf andere Weise als auf dem Primärmarkt gehandelte Kapazität; 8. „Nominierung“ die Meldung seitens des Netznutzers des tatsächlichen Lastflusses, den der Netznutzer in das Netz einspeisen oder aus diesem ausspeisen will, an den Fernleitungsnetzbetreiber, die einer solchen Einspeisung bzw. Ausspeisung vorausgeht; 9. „Renominierung“ die im Anschluss an eine Nominierung erfolgende Meldung einer korrigierten Nominierung; 10. „Netzintegrität“ jedwede Situation, in der der Druck und die Qualität des Erdgases oder Wasserstoffs innerhalb der Mindest- und Höchstgrenzen bleiben, sodass der Transport von Erdgas oder Wasserstoff technisch gewährleistet ist; 11. „Ausgleichsperiode“ den Zeitraum, innerhalb dessen jeder Netznutzer die Entnahme einer in Energieeinheiten ausgedrückten Menge an Erdgas oder Wasserstoff durch die Einspeisung der gleichen Menge an Erdgas bzw. Wasserstoff gemäß dem Netzkodex ausgleichen muss; 12. „Netznutzer“ einen Netznutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 60 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 13. „unterbrechbare Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffnetzbetreiber in Bezug auf unterbrechbare Kapazität anbietet; 14. „unterbrechbare Kapazität“ die Erdgas- bzw. Wasserstofffernleitungskapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls dem Verteilernetzbetreiber oder von dem Wasserstoffnetzbetreiber gemäß den im Transportvertrag festgelegten Bedingungen unterbrochen werden kann; 15. „langfristige Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffnetzbetreiber für eine Dauer von einem Jahr oder mehr anbietet; 16. „kurzfristige Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffnetzbetreiber für eine Dauer von weniger als einem Jahr anbietet; 17. „verbindliche Kapazität“ die Erdgas- und Wasserstofffernleitungs- oder -verteilernetzkapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls dem Verteilernetzbetreiber oder von dem Wasserstoffnetzbetreiber vertraglich als nicht unterbrechbare Kapazität zugesichert wurde; 18. „verbindliche Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffnetzbetreiber in Bezug auf verbindliche Kapazität anbietet; 19. „technische Kapazität“ die verbindliche Höchstkapazität, die den Netznutzern unter Berücksichtigung der Netzintegrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzbetreibers oder gegebenenfalls des Verteilernetzbetreibers oder des Wasserstoffnetzbetreibers angeboten werden kann; 20. „vertraglich vereinbarte Kapazität“ die Kapazität, die einem Netznutzer durch einen Transportvertrag zugewiesen wurde; 21. „verfügbare Kapazität“ den Teil der technischen Kapazität, die nicht zugewiesen wurde und dem Netz zu einem bestimmten Zeitpunkt noch zur Verfügung steht; 22. „vertraglich bedingter Engpass“ eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach verbindlicher Kapazität die technische Kapazität übersteigt; 23. „Primärmarkt“ den Markt für die vom Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls vom Verteilernetzbetreiber oder vom Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber direkt gehandelte Kapazität; 24. „physischer Engpass“ eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach tatsächlichen Lieferungen die technische Kapazität zu einem bestimmten Zeitpunkt übersteigt; 25. „Kapazität einer LNG-Anlage“ die Kapazität einer LNG-Anlage zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung, vorübergehenden Speicherung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas und entsprechende Hilfsdienste; 26. „Volumen“ die Menge an Erdgas bzw. Wasserstoff, zu deren Speicherung der Nutzer einer Speicheranlage berechtigt ist; 27. „Ausspeicherleistung“ die Rate, mit der der Speichernutzer zur Ausspeisung von Erdgas oder Wasserstoff aus der Erdgasspeicheranlage bzw. Wasserstoffspeicheranlage berechtigt ist; 28. „Einspeicherleistung“ die Rate, mit der der Nutzer einer Speicheranlage zur Einspeisung von Erdgas oder Wasserstoff in die Erdgasspeicheranlage bzw. Wasserstoffspeicheranlage berechtigt ist; 29. „Speicherkapazität“ eine beliebige Kombination von Volumen, Einspeicherleistung und Ausspeicherleistung; 30. „Einspeise-/Ausspeisesystem“ ein Einspeise-/Ausspeisesystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 31. „Bilanzierungszone“ eine Bilanzierungszone im Sinne des Artikels 2 Nummer 58 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 32. „virtueller Handelspunkt“ einen virtuellen Handelspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 59 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 33. „Einspeisepunkt“ einen Einspeisepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 61 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 34. „Ausspeisepunkt“ einen Ausspeisepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 62 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 35. „bedingte Kapazität“ verbindliche Kapazität, die mit transparenten und vorab festgelegten Bedingungen für den Zugang zu und vom virtuellen Handelspunkt oder für eine beschränkte Zuordenbarkeit verbunden ist; 36. „Zuordenbarkeit“ die freie Kombination jedweder Einspeisekapazität mit jedweder Ausspeisekapazität oder umgekehrt; 37. „zulässige Erlöse“ die Summe der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und Systemdienstleistungen des Fernleitungsnetzbetreibers für einen bestimmten Zeitraum innerhalb einer bestimmten Regulierungsperiode, auf die dieser Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze Anspruch hat und die im Einklang mit Artikel 78 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1788 festgelegt werden; 38. „Zielerlöse“ die Summe der gemäß den Grundsätzen nach Artikel 17 Absatz 1 berechneten erwarteten Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und der erwarteten Erlöse aus Systemdienstleistungen des Fernleitungsnetzbetreibers für einen bestimmten Zeitraum innerhalb einer bestimmten Regulierungsperiode in einem Regulierungssystem mit Preisobergrenze; 39. „neue Infrastruktur“ eine Infrastruktur, die nicht vor dem 4. August 2003 fertiggestellt wurde; 40. „Erdgas“ Erdgas im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 41. „erneuerbares Gas“ erneuerbares Gas im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 42. „Erdgassystem“ ein Erdgassystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 43. „Wasserstoffsystem“ ein Wasserstoffsystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 44. „Wasserstoffspeicheranlage“ eine Wasserstoffspeicheranlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 45. „Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage“ einen Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 46. „Wasserstoffterminal“ ein Wasserstoffterminal im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 47. „Betreiber eines Wasserstoffterminals“ einen Betreiber eines Wasserstoffterminals im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 48. „Wasserstoffqualität“ Wasserstoffqualität im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 49. „kohlenstoffarmer Wasserstoff“ kohlenstoffarmen Wasserstoff im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 50. „kohlenstoffarmes Gas“ kohlenstoffarmes Gas im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 51. „Fernleitungsnetzbetreiber“ einen Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 52. „vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 53. „Verteilung“ Verteilung im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 54. „Verteilernetzbetreiber“ einen Verteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 55. „Wasserstoffnetz“ ein Wasserstoffnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 56. „Wasserstofftransport“ Wasserstofftransport im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 57. „Wasserstofffernleitungsnetz“ ein Wasserstofffernleitungsnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 58. „Wasserstoffverteilernetz“ ein Wasserstoffverteilernetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 59. „Wasserstoffnetzbetreiber“ einen Wasserstoffnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 60. „Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber“ einen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 61. „Wasserstoffverteilernetzbetreiber“ einen Wasserstoffverteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 62. „Versorgung“ bzw. „Lieferung“ Versorgung bzw. Lieferung im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 63. „Erdgasspeicheranlage“ eine Erdgasspeicheranlage für Erdgas im Sinne des Artikels 2 Nummer 31 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 64. „Betreiber einer Erdgasspeicheranlage“ einen Betreiber einer Erdgasspeicheranlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 65. „LNG-Anlage“ eine LNG-Anlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 66. „Betreiber einer LNG-Anlage“ einen Betreiber einer LNG-Anlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 67. „Netz“ ein Netz im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 68. „Hilfsdienste“ Hilfsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 69. „Verbindungsleitung“ eine Verbindungsleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 39 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 70. „Wasserstoffverbindungsleitung“ eine Wasserstoffverbindungsleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 71. „Netzbenutzer“ einen Netzbenutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 46 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 72. „Kunde“ einen Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 47 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 73. „Endkunde“ einen Endkunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 50 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 74. „Großhändler“ einen Großhändler im Sinne des Artikels 2 Nummer 51 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 75. „Kontrolle“ Kontrolle im Sinne des Artikels 2 Nummer 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 76. „langfristiger Vertrag“ einen langfristigen Vertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 56 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 77. „Kopplungspunkt“ einen Kopplungspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 63 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 78. „virtueller Kopplungspunkt“ einen virtuellen Kopplungspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 64 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 79. „Marktteilnehmer“ einen Marktteilnehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 65 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 80. „Interoperabilität“ Interoperabilität im Sinne des Artikels 2 Nummer 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 81. „Energieeffizienz an erster Stelle“ das „energy efficiency first-Prinzip“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 82. „Umwidmung“ eine Umwidmung im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2022/869; 83. „vertikal integriertes Unternehmen“ ein vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 43 der Richtlinie (EU) 2024/1788.
2 Die die Fernleitung betreffenden Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Nummern 4 bis 24 gelten analog für Speicheranlagen und LNG-Anlagen.
Article 3 Allgemeine Grundsätze
Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 76 der Richtlinie (EU) 2024/1788 benannte Regulierungsbehörden (im Folgenden „Regulierungsbehörden“), Erdgasnetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und delegierte Betreiber wie Marktgebietsmanager oder Betreiber von Buchungsplattformen stellen sicher, dass die Erdgas- und Wasserstoffmärkte im Einklang mit den folgenden Grundsätzen betrieben werden: a) Erdgas- und Wasserstoffpreise werden auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage gebildet; b) Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber sowie Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und Wasserstoffverteilernetzbetreiber arbeiten zusammen, um den Netznutzern die Möglichkeit zu bieten, Einspeise- und Ausspeisekapazität unabhängig voneinander zu buchen; der Erdgas- und ab 2033 Wasserstofftransport erfolgt durch das Einspeise-/Ausspeisesystem und nicht über Vertragswege; c) die an den Einspeise- und Ausspeisepunkten des Erdgas- bzw. Wasserstoffsystems erhobenen Netzentgelte werden auf eine Weise gestaltet, die zur Marktintegration beiträgt, die Versorgungssicherheit verbessert und die Verbindung von Erdgasnetzen sowie von Wasserstoffnetzen fördert; d) Unternehmen, die im selben Einspeise-/Ausspeisesystem tätig sind, tauschen Erdgas und ab 2033 Wasserstoff am virtuellen Handelspunkt aus; Erzeuger von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas haben gleichberechtigten Zugang zum virtuellen Handelspunkt, unabhängig davon, ob sie an das Verteiler- oder Fernleitungsnetz angeschlossen sind; Erdgas und ab 2033 Wasserstoff kann physisch an Einspeisepunkten aus Drittländern oder Ausspeisepunkten in Drittländer ausgetauscht werden; e) für den Ausgleich ihrer Bilanzierungsportfolios sind die Netznutzer verantwortlich, damit die Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber in möglichst geringem Umfang physikalische Bilanzierungsmaßnahmen durchführen müssen; f) Bilanzierungsmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage von Standardprodukten im Einklang mit dem gemäß der vorliegenden Verordnung erstellten Netzkodex für die Bilanzierung auf einer Handelsplattform oder unter Nutzung von Ausgleichsdienstleistungen im Einklang mit jenem Netzkodex; g) mit den Marktvorschriften werden Maßnahmen vermieden, mit denen die Preisbildung auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage bei Erdgas und Wasserstoff verhindert wird; h) mit den Marktvorschriften wird eine verbraucherorientierte und energieeffiziente Herangehensweise an die Erdgas- und Wasserstoffmärkte sichergestellt; i) die Marktvorschriften unterstützen Entstehung und Funktionieren eines liquiden Erdgas- und Wasserstoffhandels sowie die Preisbildung und die Preistransparenz; j) die Marktvorschriften ermöglichen die Dekarbonisierung der Erdgas- und Wasserstoffnetze, unter anderem durch die Schaffung der Voraussetzungen für die Integration in die Märkte für Erdgas und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen und durch Anreize für Energieeinsparungen und Energieeffizienz, Nachfrageverringerung, Nachfrageflexibilität, Integration der Energiesysteme und Erleichterung der Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union; k) die Marktvorschriften bieten geeignete Investitionsanreize, insbesondere für langfristige Investitionen in dekarbonisierte und nachhaltige Erdgas- und Wasserstoffnetze, für Energiespeicherung, Energieeffizienz, Nachfrageverringerung und Nachfragesteuerung, um den Erfordernissen des Marktes und den Erfordernissen in Bezug auf die Netzintegrität Rechnung zu tragen, sie ermöglichen einen lauteren Wettbewerb und Versorgungssicherheit und sorgen dafür, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt wird und Investitionsanreize, die zu verlorenen Vermögenswerten führen, vermieden werden; l) die Vorschriften für die Netzplanung sind gegebenenfalls auf eine Nutzung von Wasserstoff in schwer zu dekarbonisierenden Branchen unter Berücksichtigung des Potenzials zur Verringerung der Treibhausgasemissionen ausgerichtet, fördern Maßnahmen zur Verringerung der Nachfrage nach fossilem Gas und tragen zu einer umsichtigen und vernünftigen Nutzung natürlicher Ressourcen sowie zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Union bei; m) etwaige Hindernisse für grenzüberschreitende Erdgas- und Wasserstoffströme zwischen Einspeise-/Ausspeisesystemen werden beseitigt; n) die Marktvorschriften unterstützen die regionale Zusammenarbeit und Integration.
Article 4 Ausweitung des Einsatzes von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in kohle- und Kohlendioxidintensiven Regionen
Die Kommission unterstützt und fördert eine zunehmende Nutzung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas, insbesondere Wasserstoff und Biomethan, im Energiesystem der Union, insbesondere in kohle- und Kohlendioxid-intensiven Regionen, wodurch der Anteil von erneuerbarem Gas insbesondere in industriellen Prozessen, Fernwärme und Energiespeicherung erhöht und so die Abkehr von festen fossilen Brennstoffen in der Industrie und im Fernwärmesektor beschleunigt werden soll. Die Kommission unterstützt auch die Umwandlung fossiler Brennstoffe in erneuerbaren und kohlenstoffarmen Wasserstoff und erneuerbares und kohlenstoffarmes Biomethan sowie die Gewinnung von im Umgang mit Wasserstoff geschulten Arbeitskräften.
Article 5 Trennung des regulierten Anlagevermögens
1 Erbringt ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber oder ein Wasserstoffnetzbetreiber regulierte Dienstleistungen für Erdgas, Wasserstoff oder Strom, hält er die Vorschriften für die Entflechtung der Rechnungslegung gemäß Artikel 75 der Richtlinie (EU) 2024/1788 und Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates ein und trennt sein reguliertes Anlagevermögen nach Erdgas, Wasserstoff oder Strom. Durch dieses getrennte regulierte Anlagevermögen wird Folgendes sichergestellt: a) Erlöse, die durch die Erbringung bestimmter regulierter Dienstleistungen erzielt wurden, können nur genutzt werden, um die Kapital- und Betriebskosten zu decken, die mit Vermögenswerten verbunden sind, die Teil des regulierten Anlagevermögens sind, mit dem die regulierten Dienstleistungen erbracht wurden; b) wenn Vermögenswerte auf ein anderes reguliertes Anlagevermögen übertragen werden, wird ihr Wert ermittelt, und zwar auf der Grundlage einer Prüfung und Genehmigung durch die Regulierungsbehörde und auf eine solche Weise, dass keine Quersubventionen erfolgen.
2 Ein Mitgliedstaat gestattet keine Finanztransfers zwischen den gemäß Absatz 1 getrennten regulierten Dienstleistungen.
3 Die Mitgliedstaaten können Wasserstoffnetzbetreibern gestatten, die Deckung der Wasserstoffnetzkosten durch Netzzugangsentgelte über einen gewissen Zeitraum zu verteilen, um sicherzustellen, dass künftige Nutzer sich angemessen an den anfänglichen Kosten der Entwicklung des Wasserstoffnetzes beteiligen. Eine solche intertemporale Kostenverteilung sowie die dieser zugrunde liegende Methodik unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen — etwa in Form einer staatlichen Garantie — ergreifen, um das finanzielle Risiko für Wasserstoffnetzbetreiber abzusichern, das mit der sich aus der Anwendung der intertemporalen Kostenverteilung ergebenden anfänglichen Kostendeckungslücke verbunden ist, sofern diese Maßnahmen mit Artikel 107 AEUV im Einklang stehen.
4 Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat Finanztransfers zwischen den gemäß Absatz 1 getrennten regulierten Dienstleistungen gestatten, sofern die Regulierungsbehörde festgestellt hat, dass die Finanzierung betreffender Netze über Netzzugangsentgelte, die nur von den jeweiligen Netznutzern gezahlt werden, nicht tragfähig ist. Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Regulierungsbehörde unter anderem den Wert der prognostizierten Finanztransfers, die sich daraus ergebende Quersubventionierung zwischen den Nutzern der jeweiligen Netze und die Kosteneffizienz dieser Finanztransfers. Für Finanztransfers im Sinne dieses Absatzes gelten folgende Bedingungen: a) Alle für den Finanztransfer erforderlichen Erlöse werden als gesondertes Entgelt eingeholt. b) Das gesonderte Entgelt wird nur an Ausspeisepunkten für Endkunden in demselben Mitgliedstaat erhoben, in dem sich auch der Empfänger des Finanztransfers befindet. c) Das gesonderte Entgelt und der Finanztransfer oder die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Methoden werden vor ihrem Inkrafttreten von der Regulierungsbehörde genehmigt. d) Das genehmigte gesonderte Entgelt und der genehmigte Finanztransfer sowie die Methoden, wenn auch solche genehmigt werden, werden spätestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt ihrer Umsetzung veröffentlicht. e) Der Mitgliedstaat hat die Kommission und ACER davon in Kenntnis gesetzt, dass er Finanztransfers genehmigt hat.
5 Die Regulierungsbehörde kann einen Finanztransfer und das gesonderte Entgelt gemäß Absatz 4 genehmigen, wenn a) Netzzugangsentgelte bei den Nutzern des regulierten Anlagevermögens erhoben werden, das von dem Finanztransfer profitiert; b) die Summe der Finanztransfers und der Erlöse durch Netzzugangsentgelte nicht höher ist als die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse; c) ein Finanztransfer für einen befristeten Zeitraum genehmigt wird und dieser Zeitraum nicht länger ist als ein Drittel des verbleibenden Abschreibungszeitraums der betreffenden Infrastruktur.
6 ACER richtet spätestens zum 5. August 2025 Empfehlungen bezüglich der Methoden für die Bestimmung der intertemporalen Kostenverteilung an Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und Regulierungsbehörden. ACER aktualisiert die in Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen mindestens alle zwei Jahre. ACER kann zu den Methoden Empfehlungen an Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und Regulierungsbehörden in Bezug auf Folgendes abgeben: a) die Bestimmung des Werts der Vermögenswerte, die in ein anderes reguliertes Anlagevermögen übertragen werden, sowie die Zuordnung der daraus gegebenenfalls resultierenden Gewinne und Verluste; b) die Berechnung der Höhe und der maximalen Dauer des Finanztransfers und des gesonderten Entgelts; c) die Kriterien für die Zuweisung von Beiträgen zu dem gesonderten Entgelt bei den Endkunden, die Anschluss an das regulierte Anlagevermögen haben.
Article 6 Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Dienstleistungen für den Zugang Dritter
1 Die Fernleitungsnetzbetreiber a) stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Kapazität und Dienstleistungen ohne Diskriminierung anbieten; b) stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Kapazität bereit, wobei der Preis der unterbrechbaren Kapazität die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung widerspiegelt; c) bieten den Netznutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Kapazität an. Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe a legt ein Fernleitungsnetzbetreiber, der verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung anbietet, dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde, indem er entweder harmonisierte Transportverträge oder einen gemeinsamen Netzkodex benutzt, die von der zuständigen Regulierungsbehörde nach dem in Artikel 78 oder 79 der Richtlinie (EU) 2024/1788 genannten Verfahren genehmigt worden sind.
2 Die Kommission kommt spätestens zum 5. August 2025 folgenden Aufgaben nach: a) Bewertung der Auswirkungen einer Netzentgeltregelung auf das Erdgasnetz, bei der für den Zugang zu Fernleitungsnetzen an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten oder an Kopplungspunkten mit Drittländern, deren Netze zwei oder mehr Mitgliedstaaten miteinander verbinden, keine Netzentgelte erhoben werden; b) Übermittlung eines Berichts an das Europäische Parlament und den Rat. Diesem Bericht können gegebenenfalls Legislativvorschläge zur Beseitigung der in der Bewertung festgestellten Hindernisse beigefügt werden.
3 Transportverträge, die mit unüblichen Anfangsterminen oder mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Jahresstandardtransportvertrags unterzeichnet werden, dürfen nicht zu willkürlich höheren oder niedrigeren Netzentgelten führen, die nicht gemäß den Grundsätzen des Artikels 17 Absatz 1 den Marktwert der Dienstleistung widerspiegeln.
4 Wenn zwei oder mehr Kopplungspunkte dieselben zwei benachbarten Einspeise-/Ausspeisesysteme verbinden, bieten die betreffenden benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber die an den Kopplungspunkten verfügbaren Kapazitäten an einem virtuellen Kopplungspunkt an. Jede vertraglich vereinbarte Kapazität an den Kopplungspunkten wird unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den virtuellen Kopplungspunkt übertragen. Es wird ein virtueller Kopplungspunkt eingerichtet, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die gesamte technische Kapazität an den virtuellen Kopplungspunkten ist gleich der oder größer als die Summe der technischen Kapazität an den einzelnen Kopplungspunkten, die zu dem virtuellen Kopplungspunkt beitragen. b) Der virtuelle Kopplungspunkt erleichtert die wirtschaftliche und effiziente Netznutzung, einschließlich der Vorschriften der Artikel 10 und 11.
5 Wenn angebracht, können Dienstleistungen für den Zugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen nichtdiskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein.
6 Die Fernleitungsnetzbetreiber erhalten, wenn zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Fernleitung notwendig, Zugang zu den Fernleitungsnetzen anderer Betreiber.
7 Die Absätze 1 bis 6 berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um vorübergehend für einen bestimmten und in gerechtfertigten Fällen verlängerbaren Zeitraum Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation und Belarus einzuschränken, indem sie Kapazitätsgebote einzelner Netznutzer an Einspeisepunkten aus der Russischen Föderation und Belarus begrenzen, wenn dies zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und derjenigen der Union erforderlich ist, sofern diese Maßnahmen a) das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes und die grenzüberschreitenden Erdgasströme zwischen Mitgliedstaaten nicht übermäßig stören und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben; b) mit dem Grundsatz der Energiesolidarität im Einklang stehen; c) im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Versorgungssicherheit der Union sicherzustellen, können die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 ergriffenen Maßnahmen darauf abzielen, die Erdgaslieferungen zu diversifizieren, um die Abhängigkeit von Erdgas aus Russland schrittweise zu beenden, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Maßnahmen zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und derjenigen der Union erforderlich sind. Bevor der betreffende Mitgliedstaat über eine Maßnahme nach Unterabsatz 1 entscheidet, konsultiert er die Kommission und, soweit diese von der jeweiligen Maßnahme betroffen sein könnten, andere Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, Drittländer, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Lage in jenen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie etwaigen diesbezüglichen Bedenken dieser Mitgliedstaaten oder Drittländer oder der Kommission weitestgehend Rechnung.
Article 7 Wasserstoffnetzbetreiber betreffende Dienstleistungen für den Zugang Dritter
1 Wasserstoffnetzbetreiber bieten ihre Dienstleistungen allen Netznutzern nichtdiskriminierend auf der Grundlage gleichwertiger vertraglicher Bedingungen für dieselben Dienstleistungen an. Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen die Vertragsbedingungen und die für den Netzzugang erhobenen Netzentgelte sowie, wenn angemessen, die Ausgleichsentgelte auf ihrer Website.
2 Den Marktteilnehmern wird die größtmögliche Kapazität eines Wasserstoffnetzes zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten und sicheren Netzbetrieb zu achten ist.
3 Die Höchstlaufzeit von Kapazitätsverträgen beträgt 20 Jahre bei vor dem 1. Januar 2028 fertiggestellter Infrastruktur und 15 Jahre bei an oder ab diesem Datum fertiggestellter Infrastruktur. Die Regulierungsbehörden können kürzere Höchstlaufzeiten vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um einen funktionierenden Wasserstoffmarkt zu gewährleisten, den Wettbewerb aufrechtzuerhalten und die künftige grenzübergreifende Integration sicherzustellen. Bei der Entscheidung über die Festlegung einer kürzeren Höchstlaufzeit berücksichtigen die Regulierungsbehörden unter anderem die Verpflichtung von Netznutzern, die Finanzierung des Netzes sicherzustellen, sowie die negativen Auswirkungen auf Planungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten.
4 Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber wenden nichtdiskriminierende, transparente Verfahren für das Engpassmanagement an, die auch den grenzüberschreitenden nichtdiskriminierenden Wasserstoffhandel erleichtern, und veröffentlichen diese Verfahren.
5 Die Wasserstoffnetzbetreiber prüfen regelmäßig die Marktnachfrage nach neuen Investitionen, wobei sie die Versorgungssicherheit und die Effizienz der Endanwendungen des Wasserstoffs berücksichtigen.
6 Ab dem 1. Januar 2033 werden Wasserstoffnetze als Einspeise-/Ausspeisesysteme organisiert.
7 Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 6 des vorliegenden Artikels nicht auf Wasserstoffnetze anzuwenden, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1788 gilt und die nicht an ein anderes Wasserstoffnetz angeschlossen sind.
8 Ab dem 1. Januar 2033 bzw. wenn ein Mitgliedstaat vor diesem Datum beschließt, den Zugang Dritter zu Wasserstoffnetzen gemäß Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2024/1788 zu regulieren, gilt Artikel 17 der vorliegenden Verordnung für Zugangsentgelte für Wasserstoffnetze und gelten die in Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung für Fernleitungsnetzbetreiber vorgesehenen Pflichten für Wasserstoffnetzbetreiber. Die Artikel 18 und 19 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Wasserstoffnetze. Die genannten Artikel gelten nur für Erdgasnetze. Bevor die Regulierungsbehörden über eine Methode für die Festlegung der Zugangsentgelte für Wasserstoffnetze an Einspeise- und Ausspeisepunkten von grenzüberschreitenden Kopplungspunkten zwischen direkt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten, einschließlich virtueller Kopplungspunkte, entscheiden, konsultieren sie die Regulierungsbehörden dieser direkt verbundenen Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen Interessenträger. Die Regulierungsbehörden legen ACER zudem die geplante Entgeltmethode vor. Abweichend von Artikel 17 können die Regulierungsbehörden beschließen, keine Wasserstoffnetzzugangsentgelte zu erheben oder, sofern Kapazitäten im Wege von Versteigerungen zugewiesen werden, die Reservepreise auf null festzusetzen. Bei der Entscheidung über die Methode zur Festlegung der Wasserstoffnetzzugangsentgelte an einem Kopplungspunkt zwischen Mitgliedstaaten wenden die betroffenen Regulierungsbehörden die in Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 genannten Netzentgeltgrundsätze an und berücksichtigen die Ergebnisse der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Konsultationen, insbesondere der Konsultationen der Regulierungsbehörden direkt miteinander verbundener Mitgliedstaaten, sowie die Auswirkungen der gewählten Netzzugangsentgelte auf den grenzüberschreitenden Handel und das Funktionieren des Marktes in den direkt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten. Die Regulierungsbehörden direkt miteinander verbundener Mitgliedstaaten können ACER gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 um eine faktenbasierte Stellungnahme zur Methode für die Festlegung der Zugangsentgelte für Wasserstoffnetze oder der Reservepreise für die Einspeise- und Ausspeisepunkte an grenzüberschreitenden Kopplungspunkten zwischen diesen Mitgliedstaaten ersuchen. ACER setzt die Kommission diesbezüglich gegebenenfalls gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/942 in Kenntnis. Bei der Abgabe einer faktenbasierten Stellungnahme führt ACER ihre Bewertung unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 17 Absätze 1 und 2 genannten Netzentgeltgrundsätze durch. Weitere für die Umsetzung dieses Absatzes erforderliche Einzelheiten, insbesondere in Bezug auf das Verfahren für die grenzübergreifende Konsultation oder die Beantragung einer Stellungnahme von ACER, werden in einem gemäß Artikel 72 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erlassenen Netzkodex festgelegt.
9 Ab dem 1. Januar 2033 müssen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber die Anforderungen an Fernleitungsnetzbetreiber gemäß den Artikeln 5, 10 und 13 einhalten, wenn sie ihre Dienstleistungen anbieten, und die Netzentgelte für jeden Netzpunkt auf einer von dem Europäischen Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH) betriebenen Online-Plattform veröffentlichen. Bis ein Netzkodex zur Kapazitätszuweisung für Wasserstofffernleitungsnetze gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe d verabschiedet und in Kraft getreten ist, können für die Veröffentlichung Links zu den auf den Websites der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber veröffentlichten Netzentgelten genutzt werden.
Article 8 Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals, LNG-Anlagen und Wasserstoffspeicheranlagen betreffende Dienstleistungen für den Zugang Dritter
1 Die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Erdgasspeicheranlagen a) stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Dienstleistungen, die die Marktnachfrage befriedigen, nichtdiskriminierend anbieten; bieten Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen oder Erdgasspeicheranlagen verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung an, so legen sie dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde; b) bieten Dienstleistungen an, die mit der Nutzung der verbundenen Erdgastransportnetze und Wasserstofftransportnetze kompatibel sind, und erleichtern den Zugang durch die Zusammenarbeit mit dem Fernleitungsnetzbetreiber oder Wasserstoffnetzbetreiber; und c) veröffentlichen innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der mit den vertretbaren kommerziellen Erfordernissen der Nutzer von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicheranlagen vereinbar ist, relevante Informationen, insbesondere Daten über die Nutzung und die Verfügbarkeit der Dienstleistungen, wobei diese Veröffentlichung von der Regulierungsbehörde überwacht wird.
2 Die Betreiber von Erdgasspeicheranlagen und Wasserstoffspeicheranlagen a) stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Dienstleistungen für den Zugang Dritter bereit; der Preis der unterbrechbaren Kapazität spiegelt die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung wider; b) bieten den Speicheranlagennutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Dienstleistungen an; c) bieten den Speicheranlagennutzern hinsichtlich der Speicherkapazität sowohl kombinierte als auch einzelne Dienstleistungen an.
3 Die Betreiber von LNG-Anlagen bieten den Nutzern der LNG-Anlage sowohl kombinierte als auch einzelne Dienstleistungen innerhalb der LNG-Anlage an, je nach den von den Nutzern der LNG-Anlage geäußerten Bedürfnissen.
4 Verträge für LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen sowie Verträge für Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals dürfen nicht zu willkürlich höheren Entgelten führen, wenn sie a) mit unüblichen Anfangsterminen außerhalb eines Gasjahres unterzeichnet werden oder b) mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Standardvertrags auf Jahresbasis unterzeichnet werden.
5 Wenn angezeigt, können Dienstleistungen für den Zugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen nichtdiskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein.
6 Vertragliche Begrenzungen der erforderlichen Mindestkapazität von LNG-Anlagen oder Wasserstoffterminals und Erdgas- oder Wasserstoffspeicheranlagen müssen durch technische Sachzwänge begründet sein und kleineren Speichernutzern den Zugang zu Speicherdienstleistungen ermöglichen.
7 Die Absätze 1 bis 6 berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um vorübergehend für einen bestimmten und in gerechtfertigten Fällen verlängerbaren Zeitraum LNG-Einfuhren aus der Russischen Föderation und Belarus einzuschränken, indem sie Kapazitätsgebote durch einen einzelnen Netznutzer oder die Bereitstellung von Kapazitäten von LNG-Anlagen an einen einzelnen Netznutzer für Einfuhren aus der Russischen Föderation oder Belarus begrenzen, wenn dies zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und derjenigen der Union erforderlich ist und sofern diese Maßnahmen a) das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes und die grenzüberschreitenden Erdgasströme zwischen Mitgliedstaaten nicht übermäßig stören und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben; b) mit dem Grundsatz der Energiesolidarität vereinbar sind; c) im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Versorgungssicherheit der Union sicherzustellen, können die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 ergriffenen Maßnahmen darauf abzielen, die LNG-Lieferungen zu diversifizieren, um die Abhängigkeit von Erdgas aus Russland schrittweise zu beenden, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Maßnahmen zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und jener der Union erforderlich sind. Bevor der betreffende Mitgliedstaat über eine Maßnahme nach Unterabsatz 1 entscheidet, konsultiert er die Kommission und — soweit sie von der jeweiligen Maßnahme betroffen sein könnten — andere Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, Drittländer, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Lage in diesen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie etwaigen diesbezüglichen Bedenken dieser Mitgliedstaaten oder Drittländer oder der Kommission weitestgehend Rechnung.
Article 9 Bewertung der Marktnachfrage in Bezug auf erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas durch Betreiber von LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen
Die Betreiber von LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen bewerten mindestens alle zwei Jahre die Marktnachfrage im Hinblick auf neue Investitionen, die es ermöglichen, erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas, einschließlich Wasserstoffverbindungen wie flüssigen Ammoniaks und flüssiger organischer Wasserstoffträger, in den Anlagen zu nutzen. Die Betreiber unterrichten die zuständigen Regulierungsbehörden über das Ergebnis der Bewertung der Marktnachfrage. Bei der Planung neuer Investitionen bewerten die Betreiber von LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen die Marktnachfrage im Hinblick auf die Erleichterung der Nutzung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in ihren Anlagen und berücksichtigen dabei die Versorgungssicherheit. Die Betreiber von LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen veröffentlichen alle Pläne hinsichtlich neuer Investitionen, die die Nutzung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in ihren Anlagen ermöglichen.
Article 10 Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Verfahren für das Engpassmanagement
1 Den Marktteilnehmern wird in allen in Artikel 33 Absatz 3 genannten maßgeblichen Punkten die größtmögliche Kapazität zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.
2 Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nichtdiskriminierende und transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzen diese um; diese müssen a) angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der technischen Kapazität liefern, Investitionen in neue Infrastruktur und alternative nachfrageseitige Lösungen, die keine Investitionen in neue Infrastruktur erfordern, sowie den grenzüberschreitenden Erdgashandel erleichtern; b) kompatibel mit den Marktmechanismen einschließlich Spotmärkten und „Trading Hubs“ sein und gleichzeitig flexibel und in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen; und c) mit den Netzzugangsregelungen der Mitgliedstaaten kompatibel sein.
3 Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden nichtdiskriminierende, transparente Verfahren für das Engpassmanagement an, die den grenzüberschreitenden Erdgashandel ohne Diskriminierung erleichtern, und veröffentlichen diese; die Verfahren beruhen auf folgenden Grundsätzen: a) Im Falle vertraglich bedingter Engpässe bietet der Fernleitungsnetzbetreiber ungenutzte Kapazität auf dem Primärmarkt zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität an; und b) Netznutzer können ungenutzte, vertraglich vereinbarte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen oder verpachten. Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten eine Benachrichtigung oder Unterrichtung des Fernleitungsnetzbetreibers durch die Netznutzer verlangen.
4 Die Fernleitungsnetzbetreiber bewerten regelmäßig die Marktnachfrage nach neuen Investitionen, wobei sie dem für den zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788 entwickelten gemeinsamen Szenario und der Versorgungssicherheit Rechnung tragen.
Article 11 Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und LNG-Anlagen betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement
1 Den Marktteilnehmern wird die größtmögliche Kapazität von Erdgasspeicheranlagen, LNG-Anlagen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.
2 Die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Erdgasspeicheranlagen veröffentlichen nichtdiskriminierende, transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzten diese um; diese müssen a) angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der Kapazität geben und Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern; b) die Kompatibilität mit den Marktmechanismen einschließlich Spotmärkten und „Trading Hubs“ sicherstellen und gleichzeitig flexibel sowie in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen; und c) mit den angeschlossenen Netzzugangssystemen kompatibel sein.
3 Verträge über LNG-Terminals, Wasserstoffterminals sowie Wasserstoff- und Erdgasspeicheranlagen enthalten Maßnahmen zur Vermeidung des Hortens von Kapazität, wobei im Falle vertraglich bedingter Engpässe folgende Grundsätze zu beachten sind: a) Der Anlagenbetreiber bietet ungenutzte Kapazität unverzüglich auf dem Primärmarkt an; im Falle von Erdgasspeicheranlagen erfolgt dies zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität; b) Nutzer können ihre vertraglich vereinbarte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen; c) die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Erdgasspeicheranlagen sorgen einzeln oder gemeinsam mit anderen derartigen Betreibern dafür, dass bis zum 5. Februar 2026 eine transparente, nichtdiskriminierende Buchungsplattform für Nutzer von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Erdgasspeicheranlagen zur Verfügung steht, über die diese Nutzer ihre vertraglich vereinbarte Kapazität gemäß Buchstabe b auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen können.
Article 12 Handel mit Kapazitätsrechten
Jeder Betreiber von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen, LNG-Anlagen, Wasserstofffernleitungsnetzen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen ergreift angemessene Maßnahmen, damit Kapazitätsrechte frei gehandelt werden können und dieser Handel auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erleichtert wird. Jeder dieser Betreiber entwickelt harmonisierte Verträge und entsprechende Verfahren für den Transport, LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals und Erdgas- und Wasserstoffspeicheranlagen auf dem Primärmarkt, um den sekundären Kapazitätshandel zu erleichtern, und erkennt den Transfer primärer Kapazitätsrechte an, sofern dieser durch die Netzbenutzer mitgeteilt wurde. Die harmonisierten Verträge und Verfahren werden den Regulierungsbehörden mitgeteilt.
Article 13 Ausgleichsregeln und Ausgleichsentgelte
1 Die Ausgleichsregeln werden auf gerechte, nichtdiskriminierende und transparente Weise konzipiert und beruhen auf objektiven Kriterien. Die Ausgleichsregeln spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider. Die Ausgleichsregeln sind marktorientiert.
2 Damit die Netznutzer rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen können, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber ausreichende, rechtzeitige und zuverlässige Online-Informationen über den Ausgleichsstatus der Netznutzer bereit. Die bereitgestellten Informationen spiegeln den Informationsstand, über den die Fernleitungsnetzbetreiber verfügen, und den Abrechnungszeitraum, für den Ausgleichsentgelte berechnet werden, wider. Die Bereitstellung von Informationen gemäß diesem Absatz erfolgt unentgeltlich.
3 Die Ausgleichsentgelte sind nach Möglichkeit kostenorientiert und bieten angemessene Anreize für die Netznutzer, ihre Ein- und Ausspeisung von Erdgas auszugleichen. Sie vermeiden Quersubventionen zwischen den Netznutzern und behindern nicht den Markteintritt neuer Marktteilnehmer. Die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsentgelte sowie die endgültigen Werte werden von den Regulierungsbehörden oder gegebenenfalls vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.
4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen, die Ausgleichssysteme zu harmonisieren und die Struktur und Staffelung der Ausgleichsentgelte zu vereinfachen, um den Erdgashandel am virtuellen Handelspunkt zu erleichtern.
Article 14 Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern
1 Wenn die Kommission die Mitteilung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers nach Artikel 71 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erhalten hat, prüft sie diese Mitteilung unmittelbar nach ihrem Eingang. Die Kommission übermittelt der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde innerhalb von 50 Arbeitstagen nach dem Datum des Eingangs der Mitteilung ihre Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit mit Artikel 71 Absatz 2 bzw. Artikel 72 sowie je nach Fall mit Artikel 60 der Richtlinie (EU) 2024/1788 bei Fernleitungsnetzbetreibern bzw. mit Artikel 68 der genannten Richtlinie bei Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern. Für die Erarbeitung ihrer in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahme kann die Kommission die Standpunkte von ACER zur Entscheidung der Regulierungsbehörde einholen. In diesem Fall verlängert sich die in Unterabsatz 1 genannte Frist von 50 Arbeitstagen um weitere 50 Arbeitstage. Legt die Kommission innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.
2 Innerhalb eines Zeitraums von 50 Arbeitstagen nach Eingang einer Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 1 trifft die Regulierungsbehörde ihre endgültige Entscheidung bezüglich der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers, wobei sie die Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich berücksichtigt. Die Entscheidung wird zusammen mit der Stellungnahme der Kommission veröffentlicht.
3 Die Regulierungsbehörden oder die Kommission können zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Fernleitungsnetzbetreibern, Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern oder Unternehmen, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, die Vorlage sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen verlangen.
4 Die Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
5 Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 80 zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Verordnung Leitlinien bereitzustellen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden.
6 Hat die Kommission eine Meldung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Artikel 60 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erhalten, so trifft sie eine Entscheidung zu der Zertifizierung. Die Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission nach.
Article 15 Zertifizierung von Erdgasspeicheranlagenbetreibern
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, einschließlich jedes Betreibers von Erdgasspeicheranlagen, der von einem Fernleitungsnetzbetreiber kontrolliert wird, von der Regulierungsbehörde oder von einer vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 benannten zuständigen Behörde (im Folgenden jeweils „Zertifizierungsbehörde“) nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren zertifiziert wird. Dieser Artikel gilt auch für Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, die gemäß der Richtlinie 2009/73/EG oder (EU) 2024/1788 zertifiziert sind.
2 Bis zum 1. Februar 2023 oder binnen 150 Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 9 erstellt die Zertifizierungsbehörde den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung in Bezug auf Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, die unterirdische Erdgasspeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 3,5 TWh betreiben, unabhängig von der Anzahl der Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, deren gesamte Erdgasspeicheranlagen am 31. März 2021 und am 31. März 2022 einen Füllstand von durchschnittlich weniger als 30 % ihrer maximalen Kapazität aufwiesen. Für die in Unterabsatz 1 genannten Betreiber von Erdgasspeicheranlagen bemüht sich die Zertifizierungsbehörde nach besten Kräften, vor dem 1. November 2022 einen Entwurf für eine Entscheidung über die Zertifizierung zu erstellen. In Bezug auf alle nicht in Unterabsatz 1 genannten Betreiber von Erdgasspeicheranlagen erstellt die Zertifizierungsbehörde den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung bis zum 2. Januar 2024 oder innerhalb von 18 Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 8 oder 9.
3 Bei der Prüfung des Risikos für die Energieversorgungssicherheit in der Union berücksichtigt die Zertifizierungsbehörde alle Risiken für die Erdgasversorgungssicherheit auf unionsweiter, nationaler oder regionaler Ebene sowie jede Minderung solcher Risiken, die unter anderem zurückzuführen sind auf: a) Eigentums-, Liefer- oder sonstige Geschäftsbeziehungen, die negative Auswirkungen auf die Anreize und die Fähigkeit des Erdgasspeicheranlagenbetreibers, die unterirdische Gasspeicheranlage zu befüllen, haben könnten; b) die Rechte und Pflichten der Union gegenüber einem Drittland, die aus dem Völkerrecht erwachsen, einschließlich Vereinbarungen mit einem oder mehreren Drittländern, denen die Union als Vertragspartei angehört und durch die die Energieversorgungssicherheit geregelt werden; c) die Rechte und Pflichten der betroffenen Mitgliedstaaten gegenüber einem Drittland, die aus von den betroffenen Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittländern geschlossenen Vereinbarungen erwachsen, soweit diese Vereinbarungen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen; oder d) andere besondere Gegebenheiten und Umstände im Einzelfall.
4 Wenn die Zertifizierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass eine Person, die den Erdgasspeicheranlagenbetreiber direkt oder indirekt kontrolliert oder Rechte an einem Erdgasspeicheranlagenbetreiber ausübt, die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaats gefährden könnte, verweigert die Zertifizierungsbehörde die Zertifizierung. Stattdessen kann die Zertifizierungsbehörde eine Entscheidung zur Zertifizierung unter Bedingungen erlassen, mit denen gewährleistet wird, dass alle Risiken, die negative Auswirkungen auf die Befüllung der unterirdischen Erdgasspeicheranlagen haben könnten, ausreichend gemindert werden, sofern die Durchführbarkeit der Bedingungen durch eine wirksame Umsetzung und Überwachung vollständig gewährleistet werden kann. Zu solchen Bedingungen kann insbesondere die Anforderung gehören, dass der Eigentümer oder Betreiber der Erdgasspeicheranlage die Verwaltung der Speicheranlage übertragen muss.
5 Gelangt die Zertifizierungsbehörde zu dem Schluss, dass die Risiken für die Erdgasversorgung nicht durch Bedingungen gemäß Absatz 4, einschließlich der Bedingung, dass der Eigentümer oder Betreiber der Erdgasspeicheranlage die Verwaltung der Erdgasspeicheranlage übertragen muss, begrenzt werden können, und verweigert sie daher die Zertifizierung, so a) verpflichtet sie den Eigentümer oder Betreiber der Erdgasspeicheranlage oder jede sonstige Person, die ihrer Ansicht nach die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaats gefährden könnte, ihre Anteile oder Rechte am Eigentum der Erdgasspeicheranlage oder des Erdgasspeicheranlagenbetreibers zu veräußern, und setzt eine Frist für diese Veräußerung; b) ordnet sie, soweit angemessen, vorübergehende Maßnahmen an, um sicherzustellen, dass eine solche Person so lange keine Kontrolle über diesen Eigentümer oder Betreiber der Erdgasspeicheranlage und keine Rechte an diesem ausüben kann, bis die Anteile oder Rechte veräußert sind; und c) stellt im Einklang mit nationalem Recht geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung.
6 Die Zertifizierungsbehörde übermittelt der Kommission unverzüglich den Entwurf ihrer Entscheidung über die Zertifizierung zusammen mit allen relevanten Informationen. Die Kommission übermittelt der Zertifizierungsbehörde binnen 25 Arbeitstagen nach der Übermittlung eine Stellungnahme zum Entwurf der Entscheidung über die Zertifizierung. Die Zertifizierungsbehörde trägt der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung.
7 Die Zertifizierungsbehörde erlässt die Entscheidung über die Zertifizierung binnen 25 Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission.
8 Vor der Inbetriebnahme einer neu gebauten unterirdischen Erdgasspeicheranlage muss der Erdgasspeicheranlagenbetreiber gemäß den Absätzen 1 bis 7 zertifiziert werden. Der Erdgasspeicheranlagenbetreiber teilt der Zertifizierungsbehörde seine Absicht zur Inbetriebnahme der Erdgasspeicheranlage mit.
9 Die Betreiber von Erdgasspeicheranlagen teilen der betreffenden Zertifizierungsbehörde alle geplanten Transaktionen mit, die eine Neubewertung ihrer Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 erforderlich machen würden.
10 Die Zertifizierungsbehörden überwachen kontinuierlich die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 durch die Betreiber von Erdgasspeicheranlagen. Unter folgenden Umständen leiten sie zur Neubeurteilung der Einhaltung der Anforderungen erneut ein Zertifizierungsverfahren ein: a) bei Erhalt einer Mitteilung eines Erdgasspeicheranlagenbetreibers gemäß den Absätzen 8 oder 9; b) aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine geplante Änderung hinsichtlich der Rechte an oder der Einflussnahme auf einen Erdgasspeicheranlagenbetreiber zu einem Verstoß gegen die Anforderungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 führen könnte; c) auf entsprechend begründeten Antrag der Kommission.
11 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Weiterbetrieb der unterirdischen Erdgasspeicheranlagen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sicher zu stellen. Diese unterirdischen Erdgasspeicheranlagen dürfen den Betrieb nur im Falle nicht erfüllter technischer Anforderungen und Sicherheitsanforderungen einstellen oder wenn die Zertifizierungsbehörde nach der Durchführung einer Bewertung sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (im Folgenden „ENTSO (Gas)“) zu dem Schluss kommt, dass eine solche Einstellung des Betriebs die Erdgasversorgungssicherheit auf Unionsebene oder nationaler Ebene nicht beeinträchtigen würde. Soweit angemessen, sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, wenn eine Einstellung des Betriebs nicht gestattet wird.
12 Die Kommission kann Leitlinien zur Anwendung dieses Artikels erlassen.
13 Dieser Artikel gilt nicht für die für Speicherung genutzten Teile von LNG-Anlagen.
Article 16 Zusammenarbeit von Fernleitungsnetzbetreibern
1 Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit anderen Fernleitungsnetz- und Infrastrukturbetreibern bei der Koordinierung der Wartung ihrer jeweiligen Netze zusammen, um Unterbrechungen der Fernleitungsdienstleistungen für die Netznutzer und die Fernleitungsnetzbetreiber in anderen Gebieten möglichst gering zu halten.
2 Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten untereinander sowie mit anderen Infrastrukturbetreibern zusammen, um die technische Kapazität innerhalb des Einspeise-/Ausspeisesystems zu maximieren und den Energieverbrauch beim Betrieb des Erdgasnetzes so weit wie möglich zu minimieren.
Article 17 Entgelte für den Netzzugang
1 Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788 genehmigten Netzentgelte oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die Fernleitungsnetzbetreiber anwenden, sowie die gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Richtlinie veröffentlichten Netzentgelte müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren Verbesserung Rechnung tragen und die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Investitionsrendite umfassen. Die Netzentgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung werden auf nichtdiskriminierende Weise angewandt. Die Netzentgelte können auch mittels marktorientierter Verfahren wie Versteigerungen festgelegt werden, vorausgesetzt, dass diese Verfahren und die damit verbundenen Erlöse von der Regulierungsbehörde genehmigt werden. Die Netzentgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen den effizienten Erdgashandel und Wettbewerb erleichtern, während sie gleichzeitig Quersubventionen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten. Die Netzentgelte für die Netznutzer sind nichtdiskriminierend und werden pro Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz oder pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz getrennt voneinander festgelegt. Kostenverteilungsmechanismen und Ratenfestlegungsmethoden bezüglich der Einspeise- und Ausspeisepunkte werden von den Regulierungsbehörden gebilligt. Die Regulierungsbehörden stellen sicher, dass keine Netzentgelte auf der Grundlage von Vertragspfaden berechnet werden.
2 Durch die Netzentgelte für den Netzzugang darf weder die Marktliquidität eingeschränkt noch der Handel über die Grenzen verschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt werden. Hemmen Unterschiede der Netzentgeltstrukturen trotz des Artikels 78 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788 den Handel zwischen Fernleitungsnetzen, so arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen Behörden aktiv auf die Konvergenz der Netzentgeltstrukturen und der Entgelterhebungsgrundsätze hin.
3 Bis zum 31. Dezember 2025 kann die Regulierungsbehörde einen Nachlass von bis zu 100 % auf kapazitätsbasierte Fernleitungs- und Verteilungsentgelte an Einspeise- und Ausspeisepunkten von unterirdischen Erdgasspeicheranlagen und an Einspeisepunkten von LNG-Anlagen gewähren, sofern und soweit eine derartige Speicheranlage, die mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird. Ab dem 1. Januar 2026 kann die Regulierungsbehörde einen Nachlass von bis zu 100 % auf kapazitätsbasierte Fernleitungs- und Verteilungsentgelte an Einspeise- und Ausspeisepunkten von unterirdischen Erdgasspeicheranlagen und an Einspeisepunkten von LNG-Anlagen gewähren, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Die Regulierungsbehörde überprüft diesen Entgeltnachlass und seinen Beitrag zur Versorgungssicherheit in jeder Regulierungsperiode im Rahmen der regelmäßigen Konsultationen, die im Einklang mit dem gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d angenommenen Netzkodex durchgeführt werden.
4 Die Regulierungsbehörden können angrenzende Einspeise-/Ausspeisesysteme zusammenführen, um eine vollständige oder teilweise regionale Integration zu ermöglichen, bei der die Netzentgelte an den Kopplungspunkten zwischen den jeweiligen Einspeise-/Ausspeisesystemen abgeschafft werden können. Nach den von den Regulierungsbehörden oder Fernleitungsnetzbetreibern durchgeführten öffentlichen Konsultationen können die Regulierungsbehörden ein gemeinsames Netzentgelt und einen wirksamen Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern für die Umverteilung der Kosten aufgrund der Abschaffung der Kopplungspunkte genehmigen.
5 Mitgliedstaaten mit mehr als einem verbundenen Einspeise-/Ausspeisesystem oder mehr als einem Netzbetreiber innerhalb eines Einspeise-/Ausspeisesystems können ein einheitliches Netzentgelt einführen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Netznutzer zu schaffen, sofern ein Netzplan genehmigt wurde und ein Ausgleichsmechanismus zwischen den Netzbetreibern eingeführt wird.
Article 18 Netzentgeltnachlässe für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas
1 Bei der Netzentgeltfestsetzung wird für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas ein Nachlass in Bezug auf Folgendes gewährt: a) Einspeisepunkte aus Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas; b) kapazitätsbasierte Fernleitungsnetzentgelte an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Erdgasspeicheranlagen, außer wenn eine entsprechende Speicheranlage an mehr als ein Fernleitungs- oder Verteilernetz angeschlossen ist und als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird. Der Nachlass gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a für die jeweiligen kapazitätsbasierten Netzentgelte ist auf 100 % festzusetzen, um die Einspeisung von erneuerbarem Gas zu fördern, und in Bezug auf kohlenstoffarmes Gas auf 75 % festzusetzen. Der Nachlass gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wird in den Mitgliedstaaten, in denen das erneuerbare Gas oder das kohlenstoffarme Gas erstmals in das Netz eingespeist wurden, auf 100 % festgesetzt.
2 Einzelheiten zu den gemäß Absatz 1 dieses Artikels gewährten Nachlässen können im Netzkodex zu Netzentgeltstrukturen gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegt werden.
3 Bis zum 5. August 2029 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission die in den Absätzen 1 und 4 festgelegte Höhe der Nachlässe. Die Kommission erstellt einen Bericht mit einem Überblick über die Umsetzung dieser Nachlässe und bewertet, ob die Höhe dieser Nachlässe vor dem Hintergrund aktueller Marktentwicklungen noch angemessen ist. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels festgelegte Höhe der Nachlässe zu ändern.
4 Ab dem 5. August 2025 erhalten die Netznutzer vom Fernleitungsnetzbetreiber auf das kapazitätsbasierte Netzentgelt einen Nachlass in Höhe von 100 % für erneuerbares Gas und von 75 % für kohlenstoffarmes Gas an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten, wenn sie dem betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber zuvor einen Nachhaltigkeitsnachweis auf der Grundlage eines gültigen Nachhaltigkeitszertifikats vorlegen, das gemäß den Artikeln 29 und 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für erneuerbares Gas ausgestellt wurde und in der in Artikel 31a der genannten Richtlinie angeführten Unionsdatenbank registriert ist, und für kohlenstoffarmes Gas auf der Grundlage eines gültigen Zertifikats, das gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1788 ausgestellt wurde. In Bezug auf den Nachlass gemäß Unterabsatz 1 gilt: a) die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Nachlass nur für den kürzestmöglichen Weg — bezogen auf die Grenzübergänge zwischen dem Ort, an dem die spezifische Erklärung über den Nachhaltigkeitsnachweis auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Zertifikats erstmals in der Uniondatenbank registriert wurde, und dem Ort, an dem diese als eingelöst gestrichen wurde — zu gewähren, sofern der Nachlass nicht für einen möglichen Auktionsaufschlag gilt; b) die Fernleitungsnetzbetreiber legen der einschlägigen Regulierungsbehörde Informationen zu den tatsächlichen und erwarteten Mengen an erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas sowie zu den Auswirkungen der Anwendung des Netzentgeltnachlasses auf ihre Erlöse vor, und die Regulierungsbehörden überwachen und bewerten die Auswirkungen des Nachlasses auf die Stabilität der Netzentgelte; c) wenn sich die Erlöse eines Fernleitungsnetzbetreibers aus diesen besonderen Netzentgelten aufgrund der Anwendung des Nachlasses um 10 % verringern, verhandeln der betroffene und alle benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber über einen Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern; d) weitere für die Umsetzung des Nachlasses für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas erforderliche Einzelheiten, wie die Berechnung der förderfähigen Kapazität, auf die der Nachlass angewandt wird, und die erforderlichen Verfahren, werden in einem gemäß Artikel 71 erlassenen Netzkodex festgelegt. Die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber vereinbaren innerhalb von drei Jahren, nachdem sich ihre Erlöse aus besonderen Netzentgelten gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes um 10 % verringert haben, einen Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern. Wird in diesem Zeitraum keine Einigung erzielt, so entscheiden die zuständigen Regulierungsbehörden binnen zwei weiterer Jahre gemeinsam über einen geeigneten Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern. Erzielen die Regulierungsbehörden keine Einigung, so findet Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/942 Anwendung. Können sich die Regulierungsbehörden nicht binnen zwei Jahren einigen oder stellen sie einen entsprechenden gemeinsamen Antrag, so trifft ACER eine Einzelfallentscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.
5 Abweichend von den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels können die Regulierungsbehörden beschließen, Nachlässe nicht anzuwenden oder niedrigere Nachlässe als die in den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels festgelegten Nachlässe festzulegen, sofern eine solche Abweichung mit den allgemeinen Netzentgeltgrundsätzen gemäß Artikel 17 und insbesondere mit dem Grundsatz der Kostenorientierung im Einklang steht und wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) die Abweichung ist für den effizienten Betrieb des Fernleitungsnetzes erforderlich, um einen stabilen Finanzrahmen für bestehende Investitionen sicherzustellen oder unangemessene Quersubventionen, Verzerrungen des grenzüberschreitenden Handels oder einen unwirksamen Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern zu vermeiden; b) die Anwendung von Nachlässen gemäß den Absätzen 1 und 4 ist aufgrund der Fortschritte bei der Einführung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in dem betreffenden Mitgliedstaat oder des Bestehens alternativer Fördermechanismen für den Ausbau der Nutzung von erneuerbarem Gas oder kohlenstoffarmem Gas nicht erforderlich.
Article 19 Erlöse von Fernleitungsnetzbetreibern
1 Ab dem 5. August 2025 stellt die zuständige Regulierungsbehörde sicher, dass die bei der Bestimmung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse von Fernleitungsnetzbetreibern genutzten Methoden, Parameter und Werte transparent sind. Unter Berücksichtigung des Schutzes von Daten, die von der jeweiligen Regulierungsbehörde als sensible Geschäftsdaten betrachtet werden, veröffentlicht die Regulierungsbehörde die in Anhang I genannten Informationen oder verpflichtet den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber zu deren Veröffentlichung. Die Informationen werden in einem frei zugänglichen, herunterladbaren und schreibgeschützten Format und, soweit möglich, in einer oder mehreren allgemein verständlichen Sprachen bereitgestellt.
2 In Bezug auf die Kosten des Fernleitungsnetzbetreibers wird ein Vergleich der Kosteneffizienz der Fernleitungsnetzbetreiber durchgeführt. Der Effizienzvergleich wird von ACER durchgeführt. Bis zum 5. August 2027 und danach alle vier Jahre veröffentlicht ACER unter Berücksichtigung des Schutzes von Daten, die von ACER als sensible Geschäftsdaten betrachtet werden, eine Studie über den Vergleich der Kosteneffizienz der Fernleitungsnetzbetreiber. Die zuständigen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber stellen ACER alle erforderlichen Daten für diesen Vergleich bereit. Bei der regelmäßigen Festsetzung der zulässigen Erlöse oder Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen die zuständigen Regulierungsbehörden diesen Vergleich und die nationalen Gegebenheiten.
3 Die zuständigen Regulierungsbehörden bewerten die langfristige Entwicklung der Fernleitungsnetzentgelte auf der Grundlage der erwarteten Änderungen der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse sowie der Änderungen der Erdgasnachfrage in der jeweiligen Regulierungsperiode und sofern verfügbar bis 2050. Bei der Durchführung dieser Bewertung bezieht die Regulierungsbehörde die Informationen aus der in dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats beschriebenen Strategie und die dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan zugrunde liegenden Szenarien gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788 ein.
Article 20 Verbindliche Kapazität für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas im Fernleitungsnetz
1 Die Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten verbindliche Kapazität für den Zugang der an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas. Zu diesem Zweck entwickeln die Fernleitungsnetzbetreiber in Zusammenarbeit mit den Verteilernetzbetreibern Verfahren und Regelungen, einschließlich Investitionen, um den Umkehrfluss vom Verteilernetz in das Fernleitungsnetz sicherzustellen. Größeren Investitionen wird im zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1788 Rechnung getragen.
2 Absatz 1 lässt die Möglichkeit von Fernleitungsnetzbetreibern unberührt, Alternativen zu Investitionen in den Umkehrfluss zu entwickeln, z. B. Lösungen mithilfe intelligenter Netze oder den Anschluss an die Netze anderer Netzbetreiber, einschließlich des direkten Anschlusses von Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas an das Fernleitungsnetz. Der verbindliche Kapazitätenzugang kann auf das Angebot von Kapazitäten beschränkt werden, die betrieblichen Beschränkungen unterliegen, um für die Sicherheit der Infrastrukturen und wirtschaftliche Effizienz zu sorgen. Die Regulierungsbehörde ist dafür verantwortlich, die Bedingungen des Fernleitungsnetzbetreibers für die bedingte Kapazität zu überprüfen und zu genehmigen, und stellt sicher, dass etwaige Beschränkungen der verbindlichen Kapazität oder betriebliche Beschränkungen von Fernleitungsnetzbetreibern auf der Grundlage transparenter, nichtdiskriminierender Verfahren eingeführt werden und keine unangemessenen Hindernisse für den Markteintritt nach sich ziehen. Wenn die Erzeugungsanlage die Kosten im Zusammenhang mit der Gewährleistung verbindlicher Kapazität trägt, wird keine Beschränkung angewandt.
Article 21 Grenzüberschreitende Koordinierung in Bezug auf die Gasqualität im Erdgasnetz
1 Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten zusammen, um Beschränkungen der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Bei ihrer Zusammenarbeit berücksichtigen die Fernleitungsnetzbetreiber die Merkmale der Anlagen von Erdgasendkunden. Dieser Artikel gilt nicht für Wasserstoffgemische, bei denen der Gehalt an beigemischten Wasserstoff im Erdgasnetz einen Volumenanteil von 2 % übersteigt.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unterschiedliche technische Spezifikationen, einschließlich Gasqualitätsparametern wie Sauerstoffgehalt und Wasserstoffbeimischung im Erdgasnetz, nicht dazu verwendet werden, grenzüberschreitende Erdgasströme zu beschränken. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Wasserstoffgemische im Erdgasnetz an den für die Kunden akzeptablen technischen Spezifikationen ausgerichtet sind.
3 Kann eine Beschränkung der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität von den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern im normalen Betrieb nicht verhindert werden, so informieren sie unverzüglich die betreffenden Regulierungsbehörden. Die Informationen müssen eine Beschreibung sowie Gründe zur Rechtfertigung etwaiger von den Fernleitungsnetzbetreibern bereits ergriffener Maßnahmen enthalten.
4 Die betreffenden Regulierungsbehörden einigen sich innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt der in Absatz 3 genannten Informationen gemeinsam darauf, ob sie die Beschränkung anerkennen.
5 Bei gemäß Absatz 4 anerkannten Beschränkungen der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden bei der Wasserstoffbeimischung im Erdgasnetz akzeptieren die Fernleitungsnetzbetreiber vorbehaltlich der Absätze 6 bis 13 und nach Abschluss des darin festgelegten Verfahrens an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten im Erdgasnetz Erdgasströme mit einem Wasserstoffanteil.
6 Erkennen die betreffenden Regulierungsbehörden die Beschränkung gemäß Absatz 4 an, so fordern sie die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber auf, binnen zwölf Monaten ab der Anerkennung der Beschränkung gemäß dem genannten Absatz folgende Maßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen: a) Zusammenarbeit und Entwicklung technisch durchführbarer Optionen ohne Änderung der Spezifikationen für die Gasqualität, z. B. Gasflusszusagen und Behandlung des Erdgases, um die anerkannte Beschränkung zu beseitigen, unter Berücksichtigung der Informationen, die von den Endkunden, die direkt an das Erdgasnetz des betreffenden Fernleitungsnetzbetreibers angeschlossen sind, oder von anderen Akteuren, die von diesem Verfahren betroffen sein könnten, bereitgestellt werden; b) gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu den technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen festzulegen, wobei Kosten und Nutzen nach den Kategorien der betroffenen Parteien aufzuschlüsseln sind; c) Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums; d) Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu den ermittelten durchführbaren Lösungen, insbesondere der betroffenen Endkunden, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind, und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation; e) Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags für eine Lösung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung bei den betreffenden Regulierungsbehörden zur Genehmigung und bei den anderen zuständigen nationalen Behörden jedes beteiligten Mitgliedstaats zur Information; der Vorschlag muss auf der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation beruhen und einen Zeitplan für die Umsetzung enthalten.
7 Erzielen die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber keine Einigung über die Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags gemäß Absatz 6 Buchstabe e, so informiert jeder Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich seine Regulierungsbehörde.
8 Die betreffenden Regulierungsbehörden treffen binnen sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942 eine gemeinsame koordinierte Entscheidung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung, wobei sie die von den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse und die Ergebnisse der gemäß Absatz 6 Buchstabe d des vorliegenden Artikels durchgeführten öffentlichen Konsultation berücksichtigen.
9 Abweichend von Absatz 8 des vorliegenden Artikels können die betreffenden Regulierungsbehörden bei Beschränkungen grenzüberschreitender Ströme aufgrund von Unterschieden bei der Wasserstoffbeimischung im Erdgasnetz gemeinsam erklären, dass keine weiteren Maßnahmen zur Beseitigung dieser Beschränkungen zu ergreifen sind. Die gemeinsame koordinierte Entscheidung wird binnen sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942 getroffen und trägt der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der gemäß Absatz 6 Buchstabe b des vorliegenden Artikels durchgeführten öffentlichen Konsultation Rechnung. Die betreffenden Regulierungsbehörden überprüfen gemäß diesem Absatz getroffene Entscheidungen über die Beibehaltung der anerkannten Beschränkung alle vier Jahre.
10 Die in Absatz 8 genannte gemeinsame koordinierte Entscheidung der betreffenden Regulierungsbehörden umfasst eine Entscheidung über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung zu tragenden Investitionskosten auf die einzelnen Fernleitungsnetzbetreiber sowie über deren Einbeziehung in die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber, wobei Kosten und Nutzen der Lösung in den betreffenden Mitgliedstaaten in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht und ihre Auswirkungen auf die Netzentgelte zu berücksichtigen sind.
11 ACER kann Empfehlungen an die Regulierungsbehörden zu den Einzelheiten von Entscheidungen über die Kostenzuweisung gemäß Absatz 10 abgeben.
12 Können sich die betreffenden Regulierungsbehörden nicht gemäß Absatz 4 dieses Artikels einigen, so entscheidet ACER über die Beschränkung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942. Wird die Beschränkung von ACER anerkannt, so fordert sie die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber auf, binnen zwölf Monaten die in Absatz 6 dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen in der dort festgelegten Reihenfolge zu ergreifen.
13 Können die betreffenden Regulierungsbehörden keine gemeinsame koordinierte Entscheidung gemäß den Absätzen 8 und 10 dieses Artikels treffen, so entscheidet ACER über die Lösung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung sowie über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung von jedem Fernleitungsnetzbetreiber zu tragenden Investitionskosten oder sie stellt fest, dass keine weiteren Maßnahmen nach Maßgabe des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels zu ergreifen sind, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942. ACER überprüft Entscheidungen über die Beibehaltung der anerkannten Beschränkung gemäß diesem Absatz alle vier Jahre.
14 Weitere für die Umsetzung dieses Artikels erforderliche Einzelheiten, einschließlich Einzelheiten zur Kosten-Nutzen-Analyse, werden in einem gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassenen Netzkodex festgelegt.
Article 22 Vermutung der Übereinstimmung der Verfahren mit harmonisierten Normen für Erdgas
Bei Verfahren, die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teilen dieser Normen entsprechen, wird die Übereinstimmung mit den Anforderungen angenommen, die in gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.
Article 23 Gemeinsame Spezifikationen für Biomethan
1 Zum Zwecke der Erleichterung der kosteneffizienten Integration großer Volumen von Biomethan in das bestehende Erdgasnetz, auch an grenzübergreifenden Kopplungspunkten, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen erlassen oder diese Spezifikationen in einem Netzkodex gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a festlegen, sofern a) diese Anforderungen nicht durch harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder durch Teile dieser Normen erfasst sind; b) die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt hat, eine harmonisierte Norm für diese Anforderungen auszuarbeiten und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) der Auftrag der Kommission ist bisher von keiner europäischen Normungsorganisation angenommen worden; ii) die Kommission stellt ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme der in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen fest; iii) eine europäische Normungsorganisation hat eine Norm vorgelegt, die nicht vollständig dem Auftrag der Kommission entspricht; oder c) die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschlossen hat, die Fundstellen der harmonisierten Normen, die für diese Anforderungen gelten, oder von Teilen dieser Normen mit Einschränkung beizubehalten oder zu streichen. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen holt die Kommission frühzeitig die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die gemäß den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden, ein und konsultiert ordnungsgemäß alle einschlägigen Interessenträger. Auf der Grundlage dieser Konsultation arbeitet die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts aus.
3 Bei Verfahren, die mit gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, wird die Übereinstimmung mit den in gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen angenommen, soweit diese Anforderungen von diesen gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt werden.
4 Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wird die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so hebt die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die dieselben Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels betreffen.
5 Bei der Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen gemäß diesem Artikel berücksichtigt die Kommission weitestmöglich die Sicherheitsanforderungen, die für den sicheren Betrieb des Erdgasnetzes und insbesondere für den sicheren Betrieb der Erdgasspeicheranlagen in der gesamten Union erforderlich sind.
Article 24 Europäisches Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas)
Alle Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten auf Unionsebene im Rahmen des ENTSO (Gas) zusammen, um die Vollendung und das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts sowie den grenzüberschreitenden Handel zu fördern und die optimale Verwaltung, den koordinierten Betrieb und die sachgerechte technische Weiterentwicklung des Erdgasfernleitungsnetzes zu gewährleisten.
Article 25 Organisation von ENTSO (Gas)
1 Auf eigene Initiative oder auf begründeten Antrag der Kommission oder von ACER veröffentlicht ENTSO (Gas) jegliche Entwürfe von Änderungen seiner Satzung, der Liste der Mitglieder oder der Geschäftsordnung, einschließlich der Verfahrensvorschriften für die Konsultation anderer Akteure, und übermittelt diese der Kommission und ACER.
2 Binnen vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Unterlagen übermittelt ACER nach einer förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle Interessenträger — insbesondere die Netzbenutzer und Kunden — vertreten, der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Änderung der Satzung, zur Mitgliederliste und zur Geschäftsordnung von ENTSO (Gas).
3 Binnen drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Stellungnahme von ACER gibt die Kommission unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme eine Stellungnahme zum Entwurf der Änderung der Satzung, zur Mitgliederliste und zur Geschäftsordnung von ENTSO (Gas) ab.
4 Binnen drei Monaten nach Eingang der befürwortenden Stellungnahme der Kommission verabschiedet und veröffentlicht ENTSO (Gas) seine überarbeitete Satzung, Mitgliederliste und Geschäftsordnung.
Article 26 Aufgaben von ENTSO (Gas)
1 ENTSO (Gas) arbeitet auf Aufforderung durch die Kommission gemäß Artikel 71 Absatz 9 Netzkodizes für die in Artikel 71 Absätze 1 und 2 genannten Bereiche aus. Der in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Netzkodex wird gemeinsam mit ENNOH entwickelt.
2 ENTSO (Gas) kann für die in Artikel 71 Absätze 1 und 2 genannten Bereiche Netzkodizes ausarbeiten, um die in Artikel 24 genannten Ziele zu erreichen, soweit diese Netzkodizes nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an ENTSO (Gas) gerichtet hat. Diese Netzkodizes werden ACER zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahme wird durch ENTSO (Gas) gebührend berücksichtigt.
3 ENTSO (Gas) verabschiedet Folgendes: a) gemeinsame netztechnische Instrumente zur Sicherstellung der Koordinierung des Netzbetriebs unter normalen Bedingungen und im Notfall, einschließlich eines gemeinsamen Systems zur Einstufung von Störfällen, und Forschungspläne; b) alle zwei Jahre einen nicht bindenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Erdgas gemäß Artikel 32 (im Folgenden „unionsweiter Netzentwicklungsplan für Erdgas“); dieser enthält eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots; c) Empfehlungen zur Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen Fernleitungsnetzbetreibern in der Union und in Drittstaaten; d) Empfehlungen an die Fernleitungsnetzbetreiber zu ihrer technischen Zusammenarbeit mit Verteilernetzbetreibern und Wasserstoffnetzbetreibern; e) ein Jahresarbeitsprogramm; f) einen Jahresbericht; g) jährliche Sommer- und Winterversorgungsprognosen; h) bis zum 1. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre mit Blick auf die Erfüllung der Qualitätsanforderungen der verschiedenen Endanwendungen einen Monitoring-Bericht zur Gasqualität, einschließlich der Entwicklungen der Gasqualitätsparameter, der Entwicklungen der Menge und des Volumenanteils des im Erdgasnetz beigemischten Wasserstoffs, Prognosen zur erwarteten Entwicklung von Gasqualitätsparametern und des Volumens des im Erdgasnetz beigemischten Wasserstoffs und der Auswirkungen der Beimischung von Wasserstoff auf die grenzüberschreitenden Ströme, sowie Informationen über Streitfälle im Zusammenhang mit Unterschieden in den Gasqualitätsspezifikationen oder in den Spezifikationen zur Menge der Beimischungen und über die Beilegung dieser Fälle; i) einen Jahresbericht mit Angabe der Menge des in das Erdgasnetz eingespeisten erneuerbaren Gases und kohlenstoffarmen Gases. Der in Unterabsatz 1 Buchstabe h genannte Monitoring-Bericht zur Gasqualität bezieht sich auf der Grundlage der von der gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlament und des Rates eingerichteten Organisation für Verteilernetzbetreiber in der Union (im Folgenden „EU-VNBO“) bereitgestellten Informationen für die in diesem Buchstaben genannten Bereiche ferner auf die Entwicklung, soweit dies für das Verteilernetz relevant ist;
4 Die Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots gemäß Absatz 3 Buchstabe b erstreckt sich auf die Gesamtangemessenheit des Erdgasnetzes zur Deckung des bestehenden und des geplanten Bedarfs an Erdgas im nächsten Fünfjahreszeitraum sowie des für den Zeitraum zwischen fünf und zehn Jahren nach dem Berichtsdatum zu erwartenden Bedarfs. Diese Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots beruht auf den von den einzelnen Fernleitungsnetzbetreibern aufgestellten Prognosen für die Angemessenheit der jeweiligen nationalen Gasversorgung. Die Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots umfasst ausdrücklich eine Überwachung der Fortschritte bei der jährlichen Erzeugung von nachhaltigem Biomethan. Geht sowohl aus der Europäischen Prognose zur Angemessenheit des Angebots als auch aus den endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen hervor, dass die jährliche Erzeugung nicht ausreichend voranschreitet oder dass der Erdgasverbrauch angesichts des verfügbaren Potenzials nicht ausreichend zurückgeht, kann die Kommission erforderlichenfalls gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, damit die Ziele der Energieunion erreicht werden. Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas umfasst die Modellierung des integrierten Netzes, einschließlich der Wasserstoffnetze, die Entwicklung von Szenarien, eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots und eine Bewertung der Belastbarkeit des Netzes. Mit diesem Plan werden der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die Integration des Energiesystems gefördert.
5 Das in Absatz 3 Buchstabe e genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Auflistung und eine Beschreibung der auszuarbeitenden Netzkodizes, einen Plan für die Koordinierung des Netzbetriebs sowie eine Liste von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die im Laufe des jeweiligen Jahres zu erfolgen haben, und einen vorläufigen Zeitplan.
6 Die Netzkodizes gelten für grenzüberschreitende Netzangelegenheiten und Angelegenheiten der Marktintegration und berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Netzkodizes aufzustellen, die den grenzüberschreitenden Handel nicht betreffen.
7 ENTSO (Gas) beobachtet und analysiert die Umsetzung der Netzkodizes und der von der Kommission nach Artikel 71 Absatz 13 oder Artikel 74 angenommenen Leitlinien und deren Wirkung auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration. ENTSO (Gas) meldet seine Erkenntnisse ACER und nimmt die Ergebnisse der Analyse in den in Absatz 3 Buchstabe f dieses Artikels genannten Jahresbericht auf.
8 ENTSO (Gas) stellt alle Informationen zur Verfügung, die ACER benötigt, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 zu erfüllen.
9 ACER überprüft die nationalen zehnjährigen Netzentwicklungspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas. Stellt sie Widersprüche zwischen einem nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplan und dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas fest, empfiehlt sie je nach Sachlage eine Änderung des nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplans oder des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas. Wird ein solcher nationaler zehnjähriger Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788 ausgearbeitet, empfiehlt ACER der jeweiligen zuständigen Regulierungsbehörde, den nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 Absatz 5 der genannten Richtlinie zu ändern und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.
10 Auf Antrag der Kommission übermittelt ENTSO (Gas) der Kommission seine Stellungnahme zu dem Erlass von Leitlinien nach Artikel 74.
11 ENTSO (Gas) arbeitet mit dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (im Folgenden „ENTSO (Strom)“) und ENNOH zusammen.
Article 27 Beobachtung von ENTSO (Gas) durch ACER
1 ACER beobachtet die Durchführung der in Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 genannten Aufgaben von ENTSO (Gas) und erstattet der Kommission über ihre Ergebnisse Bericht. ACER beobachtet die Umsetzung folgender Netzkodizes durch ENTSO (Gas): der Netzkodizes, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 entwickelt wurden, und der Netzkodizes, die gemäß Artikel 71 Absätze 1 bis 12 festgelegt, aber von der Kommission nicht gemäß Artikel 71 Absatz 13 angenommen wurden. Falls ENTSO (Gas) keinen solchen Netzkodex umgesetzt hat, fordert ACER ENTSO (Gas) auf, eine ordnungsgemäß begründete Erklärung vorzulegen, warum es dies nicht getan hat. ACER setzt die Kommission von dieser Erklärung in Kenntnis und gibt eine Stellungnahme dazu ab. ACER beobachtet und analysiert die Umsetzung der Netzkodizes und der von der Kommission nach den Artikeln 70, 71, 73 und 74 erlassenen Leitlinien und ihre Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration und der Integration der Energiesysteme sowie auf Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und das reibungslose Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht.
2 ENTSO (Gas) unterbreitet ACER den Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas, den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms einschließlich der Informationen zum Konsultationsverfahren und der anderen in Artikel 26 Absatz 3 genannten Dokumente zur Stellungnahme. Innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen gibt ACER eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme ab und richtet Empfehlungen an ENTSO (Gas) und an die Kommission, falls ihres Erachtens der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas, die von ENTSO (Gas) vorgelegt wurden, nicht zur Nichtdiskriminierung, zum echten Wettbewerb, zum reibungslosen Funktionieren des Marktes oder zu einem ausreichenden Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen, die Dritten offen stehen, beiträgt. Die Stellungnahme und die Empfehlungen von ACER werden von ENTSO (Gas) gebührend berücksichtigt.
Article 28 Regulierungsbehörden
Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten und der Ausübung ihrer Befugnisse aufgrund dieser Verordnung gewährleisten die Regulierungsbehörden die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß den Artikeln 70 bis 74 angenommenen Netzkodizes und Leitlinien. Gegebenenfalls arbeiten sie untereinander, mit der Kommission und mit ACER gemäß Kapitel V der Richtlinie (EU) 2024/1788 zusammen.
Article 29 Konsultationen durch ENTSO (Gas)
1 ENTSO (Gas) führt im Rahmen der Ausarbeitung der Netzkodizes, des Entwurfs des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas und des Jahresarbeitsprogramms nach Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 frühzeitig und auf offene und transparente Weise eine umfassende öffentliche Konsultation aller einschlägigen Marktteilnehmer, insbesondere von Organisationen, die alle Akteure vertreten, gemäß der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Geschäftsordnung durch. Bei der Konsultation werden die Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden, Versorgungs- und Gewinnungsunternehmen, Netznutzer einschließlich der Kunden, Verteilernetzbetreiber sowie die relevanten (Branchen-)Verbände, technischen Gremien und Foren der Interessengruppen einbezogen. ENTSO (Gas) veröffentlicht Entwürfe der Netzkodizes, des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas und des Jahresarbeitsprogramms, damit die Interessenträger dazu Stellung nehmen können, und räumt diesen ausreichend Zeit für eine wirksame Beteiligung am Konsultationsverfahren ein. Mit dieser Konsultation wird das Ziel verfolgt, die Standpunkte und Vorschläge aller für den Entscheidungsprozess relevanten Interessenträger einzuholen.
2 Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Aspekten werden veröffentlicht.
3 Vor der Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms sowie der in Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 genannten Netzkodizes teilt ENTSO (Gas) mit, welche Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation eingegangen sind und berücksichtigt wurden. Wurden Stellungnahmen nicht berücksichtigt, so gibt ENTSO (Gas) eine Begründung ab.
Article 30 Kosten von ENTSO (Gas)
Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 24, 25, 26, 70 und 71 dieser Verordnung und in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/869 genannten Tätigkeiten von ENTSO (Gas) werden von den Fernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Netzentgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten, sofern sie angemessen und sachbezogen sind.
Article 31 Regionale Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber
1 Die Fernleitungsnetzbetreiber etablieren innerhalb ENTSO (Gas) eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 genannten Aufgaben beizutragen.
2 Die Fernleitungsnetzbetreiber fördern netztechnische Vereinbarungen, um ein optimales Netzmanagement zu gewährleisten, und fördern die Entwicklung von Energiebörsen, die koordinierte grenzüberschreitende Kapazitätszuweisung durch nichtdiskriminierende marktorientierte Lösungen, wobei sie die spezifischen Vorteile von impliziten Auktionen für kurzfristige Zuweisungen gebührend berücksichtigen, und die Einbeziehung von Mechanismen für den Ausgleich von Mengenabweichungen.
3 Um die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Ziele zu erreichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 80 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen das geografische Gebiet, auf das sich die einzelnen Strukturen der regionalen Zusammenarbeit erstrecken, festgelegt ist, wobei bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit Rechnung getragen wird. Jeder Mitgliedstaat kann die Zusammenarbeit in mehr als einem geografischen Gebiet fördern. Zum Zweck der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte konsultiert die Kommission ACER und ENTSO (Gas).
Article 32 Unionsweiter Netzentwicklungsplan für Erdgas
ENTSO (Gas) verabschiedet alle zwei Jahre den unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas und veröffentlicht diesen. Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, die Entwicklung von Szenarien, eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots und eine Bewertung der Belastbarkeit des Netzes, unter Einbeziehung der stillzulegenden Infrastruktur. Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas muss insbesondere a) auf den nationalen Investitionsplänen und auf Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/869 aufbauen; b) hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen auch auf den angemessenen Bedürfnissen verschiedener Netznutzer beruhen und langfristige Verpflichtungen von Investoren gemäß Artikel 55 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788 einschließen und c) Investitionslücken — insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten —aufzeigen. Hinsichtlich Absatz 2 Buchstabe c kann dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas als Anlage eine Übersicht über die Hemmnisse, die den Ausbau der grenzüberschreitenden Kapazitäten des Netzes aufgrund unterschiedlicher Genehmigungsverfahren oder einer unterschiedlichen Genehmigungspraxis erschweren, beigefügt werden.
Article 33 Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Transparenzanforderungen
1 Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ausführliche Informationen über die von ihnen angebotene Kapazität und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Netznutzer für den wirksamen Netzzugang benötigen.
2 Zur Sicherstellung transparenter, objektiver, nichtdiskriminierender Netzentgelte und zur Erleichterung einer effizienten Nutzung des Erdgasnetzes veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber oder die zuständigen Regulierungsbehörden angemessen und ausreichend detaillierte Informationen über die Netzentgeltbildung, die entsprechenden Methoden und die Netzentgeltstruktur.
3 Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlicht jeder Fernleitungsnetzbetreiber für alle maßgeblichen Punkte, einschließlich Ein- und Ausspeisepunkte, regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise im Einklang mit den in Anhang I dargelegten Leitlinien numerische Informationen über die technischen, vertraglich vereinbarten und verfügbaren Kapazitäten.
4 Die maßgeblichen Punkte eines Fernleitungsnetzes, zu denen Informationen zu veröffentlichen sind, sind von den zuständigen Behörden nach Konsultation der Netznutzer zu genehmigen.
5 Die Fernleitungsnetzbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, quantifizierbar deutlicher, leicht zugänglicher und nichtdiskriminierender Weise bekannt.
6 Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ex ante und ex post Informationen über Angebot und Nachfrage auf der Grundlage von Nominierungen und Zuweisungen, Prognosen und tatsächlichen Lastflüssen in das und aus dem Netz. Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass alle diese Informationen veröffentlicht werden. Der Detaillierungsgrad der veröffentlichten Informationen spiegelt die dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegenden Informationen wider. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen die für den Netzausgleich getroffenen Maßnahmen, die dadurch entstandenen Kosten und erzielten Erlöse. Die betroffenen Marktteilnehmer stellen den Fernleitungsnetzbetreibern die in diesem Artikel genannten Daten zur Verfügung.
7 Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) 2015/703 detaillierte Informationen zur Qualität des in ihren Netzen transportierten Erdgases, die Auswirkungen auf Netznutzer haben könnte.
Article 34 Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals betreffende Transparenzanforderungen
1 Die Betreiber von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen veröffentlichen ausführliche Informationen über alle von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Nutzer von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals für den tatsächlichen Zugang zu den LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals benötigen. Die Regulierungsbehörden können diese Betreiber dazu auffordern, etwaige zusätzliche relevante Informationen für die Netzbenutzer zu veröffentlichen.
2 Die Betreiber von LNG-Anlagen stellen nutzerfreundliche Instrumente zur Berechnung der Netzentgelte für die verfügbaren Dienstleistungen bereit.
3 Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlichen die Betreiber von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die vertraglich vereinbarten und verfügbaren Kapazitäten von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals.
4 Die Betreiber von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, quantifizierbar deutlicher, leicht zugänglicher und nichtdiskriminierender Weise bekannt.
5 Die Betreiber von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen veröffentlichen Folgendes: die Mengen an Erdgas oder Wasserstoff in den einzelnen LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals oder Gruppen von Speicheranlagen, falls dies der Art entspricht, in der Netzbenutzern der Zugang angeboten wird, die ein- und ausgespeisten Mengen und die verfügbare Kapazität der LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals, und zwar auch für die Anlagen, die vom Zugang Dritter ausgenommen sind. Die Informationen werden auch dem Fernleitungsnetzbetreiber oder — bei Wasserstoffspeicheranlagen und -terminals — dem Wasserstoffnetzbetreiber mitgeteilt, der sie pro Netz oder Teilnetz, die durch die jeweils maßgeblichen Punkte bestimmt werden, in aggregierter Form veröffentlicht. Die Informationen werden mindestens einmal täglich aktualisiert. Ist ein Erdgas- oder Wasserstoffspeicheranlagennutzer der einzige Nutzer einer Erdgas- oder Wasserstoffspeicheranlage, kann der Speicheranlagennutzer bei der Regulierungsbehörde einen begründeten Antrag auf vertrauliche Behandlung der in Unterabsatz 1 genannten Daten stellen. Gelangt die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung insbesondere der Notwendigkeit, die legitimen Interessen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, deren Offenlegung der wirtschaftlichen Gesamtstrategie des Speicheranlagennutzers schaden würde, und das Ziel der Schaffung eines wettbewerbsbestimmten Binnenmarktes für Erdgas und Wasserstoff gegeneinander abzuwägen, zu dem Schluss, dass der Antrag gerechtfertigt ist, kann sie dem Erdgas- oder Wasserstoffspeicheranlagenbetreiber gestatten, die in Unterabsatz 1 genannten Daten für die Dauer von bis zu einem Jahr nicht zu veröffentlichen. Unterabsatz 2 gilt unbeschadet der in Unterabsatz 1 genannten Pflichten, außer wenn die aggregierten Daten mit den individuellen Daten von Erdgas- oder Wasserstoffspeicheranlagen, deren Nichtveröffentlichung die Regulierungsbehörde gestattet hat, identisch sind.
6 Um für transparente, objektive und nichtdiskriminierende Netzentgelte zu sorgen und die effiziente Nutzung der Infrastrukturen zu erleichtern, veröffentlichen die Betreiber von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen oder die zuständigen Regulierungsbehörden ausreichend detaillierte Informationen über die Netzentgeltbildung, die Methoden der Netzentgeltfestlegung und die Netzentgeltstruktur für Infrastrukturen, für die der regulierte Zugang Dritter vorgesehen ist. LNG-Anlagen, die einer Ausnahme gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung, Artikel 22 der Richtlinie 2003/55/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG unterliegen, und Betreiber von Erdgasspeicheranlagen im Rahmen des Systems für den ausgehandelten Zugang Dritter veröffentlichen Netzentgelte für Infrastrukturen, um ein ausreichendes Maß an Transparenz sicherzustellen. Die Betreiber von LNG-Anlagen und die Betreiber von Erdgasspeicheranlagen veröffentlichen jeweils die nach diesem Artikel erforderlichen Informationen auf transparente, kontinuierliche und nutzerfreundliche Weise auf einer zentralen europäischen Plattform, die von diesen Betreibern unterhalten wird.
Article 35 Aufbewahrungspflichten für Netz- und Anlagenbetreiber
Betreiber von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen und LNG-Anlagen bewahren alle Informationen, auf die in den Artikeln 33 und 34 und Anhang I Nummer 3 Bezug genommen wird, für die Dauer von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden und der nationalen Wettbewerbsbehörden, und der Kommission bei Bedarf zur Verfügung.
Article 36 Verbindliche Kapazität für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas im Verteilernetz
1 Die Verteilernetzbetreiber gewährleisten verbindliche Kapazität für den Zugang der an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas. Zu diesem Zweck entwickeln die Verteilernetzbetreiber in Zusammenarbeit untereinander und mit den Fernleitungsnetzbetreibern Verfahren und Regelungen, einschließlich Investitionen, um den Umkehrfluss vom Verteilernetz in das Fernleitungsnetz sicherzustellen. Umfangreiche Investitionen in das Erdgasfernleitungsnetz, die sich aus dem Bedarf an zusätzlichen Kapazitäten im Verteilernetz ergeben, werden im zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1788 berücksichtigt.
2 Absatz 1 lässt die Möglichkeit von Verteilernetzbetreibern unberührt, Alternativen zu Investitionen in den Umkehrfluss zu entwickeln, wie z. B. Lösungen mithilfe intelligenter Netze oder den Anschluss an die Netze anderer Netzbetreiber. Der verbindliche Kapazitätszugang darf beschränkt werden, um Kapazitäten anzubieten, die betrieblichen Beschränkungen unterliegen, und so für Infrastruktursicherheit und wirtschaftliche Effizienz zu sorgen. Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass etwaige Beschränkungen der verbindlichen Kapazität oder betriebliche Beschränkungen von Verteilernetzbetreibern auf der Grundlage transparenter, nichtdiskriminierender Verfahren eingeführt werden und keine unangemessenen Hindernisse für den Markteintritt nach sich ziehen. Wenn die Erzeugungsanlage die Kosten im Zusammenhang mit der Gewährleistung verbindlicher Kapazität trägt, werden keine Beschränkungen angewandt.
Article 37 Zusammenarbeit zwischen Verteilernetzbetreibern und Fernleitungsnetzbetreibern
Verteilernetzbetreiber arbeiten mit anderen Verteilernetzbetreibern und Fernleitungsnetzbetreibern zusammen, um Wartung, Netzentwicklung, Neuanschlüsse, Stilllegungen und den Betrieb des Netzes zu koordinieren und so die Netzintegrität zu gewährleisten, die Kapazität zu maximieren und die Nutzung von Treibgas zu minimieren.
Article 38 Verteilernetzbetreiber betreffende Transparenzanforderungen
Sind Verteilernetzbetreiber für das Management der Gasqualität in ihren Netzen verantwortlich, so veröffentlichen sie gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) 2015/703 detaillierte Informationen zur Qualität des in ihren Netzen transportierten Erdgases, die Auswirkungen auf Netznutzer haben könnte.
Article 39 Europäische Organisation für Verteilernetzbetreiber
Verteilernetzbetreiber, die ein Erdgasnetz betreiben, müssen, und Wasserstoffverteilernetzbetreiber, die ein Wasserstoffnetz betreiben, können über die EU-VNBO auf Unionsebene zusammenarbeiten, um die Vollendung und das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes zu unterstützen, bei der Entwicklung des Wasserstoffmarktes zusammenzuarbeiten sowie eine optimale Verwaltung und einen koordinierten Betrieb der Verteiler- und Fernleitungsnetze zu fördern. Eingetragene Mitglieder können selbst in der EU-VNBO mitarbeiten oder sich von dem vom Mitgliedstaat benannten nationalen Verband oder einem unionsweit tätigen Verband vertreten lassen. Die Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der EU-VNBO werden von den als Mitglieder eingetragenen Verteilernetzbetreibern und Wasserstoffverteilernetzbetreibern getragen und bei der Netzentgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen Kosten, wenn sie angemessen und verhältnismäßig sind; verweigern sie die Genehmigung, geben sie die Gründe dafür an.
Article 40 Änderungen der wesentlichen Vorschriften und Verfahren für die EU-VNBO
1 Die in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten wesentlichen Vorschriften und Verfahren für die EU-VNBO gelten auch für Verteilernetzbetreiber, die ein Erdgasnetz betreiben, und für Wasserstoffverteilernetzbetreiber.
2 Die in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/943 genannte Strategieberatungsgruppe umfasst auch Vertreter der Verbände europäischer Verteilernetzbetreiber, die ein Erdgasnetz betreiben, oder europäischer Wasserstoffverteilernetzbetreiber.
3 Bis zum 5. August 2025 legt die EU-VNBO der Kommission und ACER einen Entwurf der aktualisierten Satzung, einschließlich eines Verhaltenskodex, die Liste der eingetragenen Mitglieder und einen Entwurf der aktualisierten Geschäftsordnung — einschließlich der Verfahrensregeln für die Konsultation von ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und anderer Interessenträger — sowie den Entwurf der aktualisierten Finanzierungsvorschriften vor. Im Entwurf der aktualisierten Geschäftsordnung der EU-VNBO muss eine faire und ausgewogene Vertretung aller teilnehmenden Verteilernetzbetreiber sichergestellt sein, einschließlich derer, die Eigentümer oder Betreiber von Erdgasnetzen sind, und Wasserstoffverteilernetzbetreibern.
4 Binnen vier Monaten nach Eingang der gemäß Absatz 3 vorgelegten Dokumente übermittelt ACER der Kommission nach der Anhörung der Organisationen, die alle Interessenträger — insbesondere die Verteilernetzbenutzer, einschließlich Kunden — vertreten, ihre Stellungnahme.
5 Binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme von ACER gibt die Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Stellungnahme von ACER eine Stellungnahme zu den gemäß Absatz 3 vorgelegten Dokumenten ab.
6 Binnen drei Monaten nach dem Eingang der befürwortenden Stellungnahme der Kommission verabschieden und veröffentlichen die Verteilernetzbetreiber die jeweils aktualisierte Fassung der Satzung, Geschäftsordnung und Finanzierungsvorschriften der EU-VNBO.
7 Bei Änderungen oder auf begründetes Ersuchen der Kommission oder von ACER sind die in Absatz 3 genannten Dokumente der Kommission und ACER vorzulegen. Die Kommission und ACER können nach dem in den Absätzen 3, 4 und 5 festgelegten Verfahren Stellung nehmen.
Article 41 Zusätzliche Aufgaben der EU-VNBO
1 Die EU-VNBO übt die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Aufgaben und die in Artikel 55 Absatz 2 Buchstaben c, d und e der genannten Verordnung aufgeführten Tätigkeiten auch in Bezug auf Erdgasverteilernetze bzw. Wasserstoffverteilernetze aus.
2 Neben den Aufgaben aus Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 beteiligt sich die EU-VNBO auch an der Entwicklung von Netzkodizes, die gemäß der vorliegenden Verordnung für den Betrieb und die Planung von Verteilernetzen sowie für den koordinierten Betrieb der Fernleitungs- und Verteilernetze relevant sind und dazu beitragen, flüchtige Methanemissionen aus dem Erdgasnetz zu verringern. Bei der Beteiligung an der Entwicklung neuer Netzkodizes gemäß Artikel 71 der vorliegenden Verordnung hält die EU-VNBO die Vorschriften für Konsultationen nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2019/943 ein.
3 Neben den in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Tätigkeiten muss die EU-VNBO a) in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) und ENNOH die Durchführung der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Netzkodizes und Leitlinien beobachten, die für den Betrieb und die Planung der Verteilernetze für Erdgas und Wasserstoff sowie für den koordinierten Betrieb der Fernleitungs- und Verteilernetze sowie der Wasserstofffernleitungsnetze und -verteilernetze relevant sind; b) mit ENTSO (Gas) und ENNOH zusammenarbeiten und bewährte Verfahren für den koordinierten Betrieb und die koordinierte Planung von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie von Wasserstofffernleitungsnetzen und -verteilernetzen übernehmen, zu denen beispielsweise der Datenaustausch zwischen den Betreibern und die Koordinierung von dezentralen Energieressourcen gehören; c) an der Ermittlung bewährter Verfahren für die Umsetzung der Ergebnisse der Bewertungen gemäß Artikel 23 Absatz 1b der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie für die Zusammenarbeit zwischen den Betreibern von Stromverteilernetzen, Erdgasverteilernetzen, Wasserstoffverteilernetzen und Fernwärme- und Fernkältenetzen mitwirken, auch im Hinblick auf die Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001, unter anderem durch Empfehlungen für die geeignete Platzierung von Elektrolyseuren zur Sicherstellung der Nutzung von Abwärme in Fernwärmenetzen.
4 Die EU-VNBO leistet hinsichtlich der Verteilernetze Beiträge zur Berichterstattung von ENTSO (Gas) über die Gasqualität, wenn die Verteilernetzbetreiber gemäß Artikel 26 Absatz 3 für das Management der Gasqualität verantwortlich sind.
5 Die EU-VNBO leistet hinsichtlich der Wasserstoffverteilernetze Beiträge zum gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung anzunehmenden Bericht von ENNOH über die Wasserstoffqualität, wenn die Wasserstoffverteilernetzbetreiber gemäß Artikel 50 der Richtlinie (EU) 2024/1788 für das Management der Wasserstoffqualität verantwortlich sind.
Article 42 Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas
Die Kommission richtet einen Mechanismus für die freiwillige Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas gemäß den Artikeln 43 bis 49 ein.
Article 43 Vertrag mit einem Dienstleister
1 Abweichend von Artikel 176 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Kommission die erforderlichen Dienstleistungen im Rahmen der entsprechenden Vergabeverfahren gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bei einer in der Union niedergelassenen Stelle oder mehreren solcher Stellen in Auftrag geben, um das in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannte Ziel zu verwirklichen.
2 Bei der Auswahl eines Dienstleisters stützt sich die Kommission auf Kriterien, mit denen die Integrität des Binnenmarktes, der Wettbewerb und die Versorgungssicherheit gewahrt werden und die mit Artikel 44 im Einklang stehen. Die Kommission legt die für den Dienstleister geltenden Anforderungen in den Spezifikationen der betreffenden Ausschreibung fest.
Article 44 Kriterien für die Auswahl des Dienstleisters
1 Der Dienstleister wird von der Kommission aus dem Kreis der Stellen ausgewählt, die folgende Zulassungskriterien erfüllen: a) Der Dienstleister muss im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sein und seinen operativen Sitz haben; b) der Dienstleister und seine Unterauftragnehmer dürfen weder i) gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, noch ii) direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.
2 Unbeschadet anderer Sorgfaltspflichten werden vertragliche Verpflichtungen zwischen der Kommission und den Dienstleistern festgelegt, um sicherzustellen, dass der Dienstleister bei der Ausübung seiner Tätigkeiten gemäß Artikel 45 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen bereitstellt, die a) gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, oder b) direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.
3 Der Dienstleister darf nicht Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sein, es sei denn, es handelt sich um eine entflochtene Einrichtung im Sinne des Kapitels IX der Richtlinie (EU) 2024/1788.
Article 45 Aufgaben des Dienstleisters
1 Der Dienstleister organisiert die Aufgaben der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung von Erdgas. Der Dienstleister kann insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgende Elemente umsetzen: a) Bewertung und Bündelung der Nachfrage von Erdgasunternehmen und erdgasverbrauchenden Unternehmen, b) Einholung von Angeboten von Erdgaslieferanten oder -erzeugern, um diese Angebote mit der gebündelten Nachfrage in Einklang zu bringen, c) Zuweisung von Angeboten an Beteiligte der Nachfragebündelung unter Berücksichtigung einer verhältnismäßigen Verteilung zwischen kleineren und größeren Beteiligten je nach Umfang des gemeldeten Bedarfs; d) Erbringung zugehöriger Hilfsdienste, einschließlich Dienstleistungen zur Erleichterung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb von Erdgas.
Article 46 Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas
1 Die Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas steht in der Union niedergelassenen Erdgasunternehmen und erdgasverbrauchenden Unternehmen nichtdiskriminierend offen. Derartige Unternehmen sind von der Beteiligung als Lieferanten, Erzeuger und Abnehmer ausgeschlossen, wenn sie a) gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, oder b) direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.
2 Es werden vertragliche Verpflichtungen festgelegt, um sicherzustellen, dass keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen direkt oder indirekt für oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen bereitgestellt werden, die a) gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, oder b) direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.
3 Erdgasunternehmen und erdgasverbrauchende Unternehmen, die in Ländern niedergelassen sind, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sind, können sich an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas beteiligen, sofern die erforderlichen Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen wurden, um ihre Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas im Sinne dieses Abschnitts zu ermöglichen.
4 Erdgasunternehmen und erdgasverbrauchende Unternehmen, die sich an der Nachfragebündelung beteiligen, können Elemente der Bedingungen des Beschaffungsvertrags auf transparente Weise koordinieren oder gemeinsame Beschaffungsverträge nutzen, um bessere Bedingungen mit ihren Lieferanten zu erzielen, sofern sie das Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts der Union, insbesondere die Artikel 101 und 102 des AEUV, einhalten.
5 Die an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas Beteiligten erstatten der Kommission oder gegebenenfalls dem betreffenden Dienstleister über die folgenden Elemente der abgeschlossenen Verträge Bericht: a) Umfang, b) Vertragspartner, c) Laufzeit.
6 Die an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas Beteiligten können der Kommission oder gegebenenfalls dem betreffenden Dienstleister Bericht erstatten, wenn die Abstimmung und Ausschreibung nicht zum Abschluss eines Liefervertrags geführt haben.
7 Der Empfänger der unter den Absätzen 5 und 6 genannten Informationen stellt sicher, dass der Zugang zu vertraulichen Informationen strikt auf den Dienstleister und die Kommissionsdienststellen beschränkt ist, die unbedingt auf diese Informationen zugreifen müssen. Derartige Informationen werden mit gebührender Vertraulichkeit behandelt.
Article 47 Vorübergehende Einschränkung der Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas
1 Zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten und zur Wahrung der Versorgungssicherheit dürfen Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, bis zum 31. Dezember 2025 nicht über den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas angeboten werden.
2 Der Ausschluss gemäß Absatz 1 gilt für alle LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, und für Erdgaslieferungen, die über die folgenden Einspeisepunkte in die Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien der Energiegemeinschaft gelangen: a) Greifswald, b) Lubmin II, c) Imatra, d) Narva, e) Värska, f) Luhamaa, g) Šakiai, h) Kotlovka, i) Kondratki, j) Wysokoje, k) Tieterowka, l) Mozyr, m) Kobryn, n) Sudzha (RU)/UA, o) Belgorod (RU)/UA, p) Valuyki (RU)/UA, q) Serebryanka (RU)/UA, r) Pisarevka (RU)/UA, s) Sokhranovka (RU)/UA, t) Prokhorovka (RU)/UA, u) Platovo (RU)/UA, v) Strandzha 2 (BG)/Malkoclar (TR).
Article 48 Möglichkeit der Einschränkung der Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas
1 Ab dem 1. Januar 2026 kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, Erdgas aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, vorübergehend von der Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas auszuschließen, wenn dies zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen oder der Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist, sofern diese Maßnahmen a) das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Erdgas und die grenzüberschreitenden Erdgasströme zwischen Mitgliedstaaten nicht übermäßig stören und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben; b) mit dem Grundsatz der Energiesolidarität vereinbar sind; c) im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union oder der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden.
2 Die Kommission prüft rechtzeitig vor der ersten Ausschreibungsrunde im Jahr 2026, ob alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, um über etwaige dort genannte Maßnahmen zu entscheiden. Eine solche Entscheidung gilt für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr und kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die Kommission bewertet kontinuierlich, ob die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und hält das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß über ihre Bewertungen, einschließlich der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bewertung, auf dem Laufenden.
3 Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Versorgungssicherheit der Union sicherzustellen, kann mit den von der Kommission gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen das Ziel verfolgt werden, die Erdgas- oder LNG-Lieferungen zu diversifizieren, um die Abhängigkeit von Erdgas aus Russland zu verringern, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Maßnahmen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten erforderlich sind.
4 Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse umfassen eine Liste a) aller Einspeisepunkte aus der Russischen Föderation oder aus Belarus oder anderen als Transitländern dienenden Drittländern, die für Erdgaslieferungen, die der Nachfragebündelung und gemeinsamen Beschaffung unterliegen, nicht genutzt werden dürfen, und b) aller LNG-Anlagen in der Russischen Föderation oder in Belarus. Erdgaslieferanten oder -erzeuger, die sich an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas beteiligen, bieten Gewähr für die Einhaltung von Artikel 47 und der gemäß Absatz 1 dieses Artikels angenommenen Beschlüsse.
5 Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die wirksame Anwendung dieses Artikels und des Artikels 47 sicherzustellen, und kann von den Erdgaslieferanten oder -erzeugern, die sich an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas beteiligen, alle erforderlichen Informationen verlangen, um sie bei dieser Aufgabe zu unterstützen, einschließlich der Vorlage der einschlägigen Versandunterlagen gegenüber den Käufern bei der Lieferung von Erdgas, sofern dies technisch umsetzbar ist.
Article 49 Lenkungsausschuss
1 Um die Koordinierung und den Informationsaustausch in Bezug auf den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas zu erleichtern, wird die Kommission von einem Lenkungsausschuss unterstützt.
2 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission zusammen. Die Beteiligung der Mitgliedstaaten ist freiwillig und ist insbesondere von der Tagesordnung der Sitzungen des Lenkungsausschusses abhängig. Vertreter der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft können auf Einladung der Kommission im Lenkungsausschuss an der Erörterung aller Fragen von gemeinsamem Interesse teilnehmen. Die Kommission führt den Vorsitz im Lenkungsausschuss.
Article 50 Garantien
Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Beteiligten oder andere relevante Akteure Liquiditätshilfe, einschließlich Garantien, für die an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas Beteiligten bereitstellen, gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine der in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Krisenstufen ausgerufen hat.
Article 51 Berichterstattung
Die Kommission erstattet dem Lenkungsausschuss regelmäßig Bericht und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Funktionsweise des Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas vor. Die in dem Bericht dargelegten Informationen umfassen mindestens Folgendes: a) Informationen über die Zahl der Erdgasunternehmen, die sich an dem Mechanismus für Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas beteiligen, und über die entsprechenden Erdgasmengen; b) Informationen über die Zahl der abgeschlossenen Verträge und die infolgedessen vertraglich vereinbarten und in die Union gelieferten Erdgasmengen; c) eine Beschreibung der in Ausschreibungsrunden für die an der Nachfragebündelung Beteiligten und für Erdgaslieferanten oder -erzeuger geltenden Regelungen; d) eine Übersicht über die Gesamtkosten des Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas, einschließlich der dem Dienstleister entstandenen Kosten; e) etwaige wesentliche Entwicklungen der Funktionsweise des Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas.
Article 52 Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff
1 Die Kommission kann einen Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff einrichten, der die in Absatz 2 genannten Elemente umfasst und im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Wasserstoffbank umgesetzt wird. Dieser freiwillige Mechanismus kann bis zum 31. Dezember 2029 bestehen bleiben.
2 Die Kommission kann den betreffenden Dienstleister unter entsprechender Anwendung des Verfahrens gemäß den Artikeln 43 und 44 mit der Durchführung insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgender Elemente beauftragen: a) Erhebung und Verarbeitung von Marktdaten, etwa über die Verfügbarkeit von Infrastruktur oder die Entwicklung von Wasserstoffströmen und -preisen, zur Erhöhung der Transparenz der Marktentwicklung in Bezug auf Wasserstoff; b) Erfassung und Bewertung der Nachfrage aufseiten der Abnehmer; c) Einholung von Angeboten für Wasserstoff bei Lieferanten; d) Zugang zu gemäß diesem Absatz erhobenen relevanten und erforderlichen Informationen für Lieferanten und Abnehmer, vorbehaltlich ihrer Zustimmung und gemäß den Wettbewerbsvorschriften der Union.
3 Um zu den in dieser Verordnung festgelegten Dekarbonisierungszielen beizutragen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Wasserstoffbank und gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen Liquiditätshilfen, einschließlich Garantien, für Wasserstoff gewähren.
4 Die Koordinierung und der Informationsaustausch in Bezug auf den in Absatz 1 genannten Mechanismus können durch die betreffende Koordinierungsgruppe, die von den Sachverständigengruppen für Erdgas getrennt ist, erleichtert werden. Im Falle von Wasserstoff wird eine derartige Koordinierungsgruppe eingesetzt, die ihre Tätigkeiten im Rahmen der Europäischen Wasserstoffbank ausübt.
5 Vor dem Auslaufen des in Absatz 1 genannten Mechanismus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Leistung dieses Mechanismus bewertet wird. Die Kommission bewertet insbesondere den Beitrag des Mechanismus zur Entwicklung des Wasserstoffmarktes in der Union. Dieser Bewertung kann gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Entwicklung eines Mechanismus für die freiwillige Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Wasserstoff beigefügt werden.
Article 53 Beteiligung an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff
1 Die Beteiligung an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff steht in der Union niedergelassenen Wasserstoffunternehmen und wasserstoffverbrauchenden Unternehmen nichtdiskriminierend offen. Derartige Unternehmen sind von der Beteiligung als Lieferanten und Abnehmer ausgeschlossen, wenn sie a) gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, oder b) direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.
2 Es werden vertragliche Verpflichtungen festgelegt, um sicherzustellen, dass keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen direkt oder indirekt für oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen bereitgestellt werden, die a) gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, oder b) direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.
3 Wasserstoffunternehmen und wasserstoffverbrauchende Unternehmen, die in Ländern niedergelassen sind, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sind, können sich an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff beteiligen, sofern die erforderlichen Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen wurden, um ihre Beteiligung an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff gemäß diesem Artikel sowie den Artikeln 52 und 54 zu ermöglichen.
Article 54 Möglichkeit der Einschränkung der Beteiligung an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff
1 Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass im Rahmen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff vorübergehend keine Angebote für Wasserstofflieferungen aus der Russischen Föderation oder aus Belarus eingeholt werden, wenn dies zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen oder der Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist, sofern diese Maßnahmen a) das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Wasserstoff nicht übermäßig stören und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben; b) mit dem Grundsatz der Energiesolidarität vereinbar sind; c) im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union oder der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden.
2 Die Kommission prüft rechtzeitig vor der ersten Einholung von Angeboten, ob alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, um über etwaige dort genannte Maßnahmen zu entscheiden. Eine solche Entscheidung gilt für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr und kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die Kommission bewertet kontinuierlich, ob die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und hält das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß über ihre Bewertungen, einschließlich der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bewertung, auf dem Laufenden.
3 Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die wirksame Anwendung dieses Artikels sicherzustellen.
Article 55 Grenzüberschreitende Koordinierung in Bezug auf die Wasserstoffqualität
1 Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit Blick auf die Erfüllung der Qualitätsanforderungen der verschiedenen Endanwendungen im Einklang mit den geltenden Wasserstoffqualitätsnormen zusammen, um Beschränkungen der grenzüberschreitenden Wasserstoffströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität zu vermeiden.
2 Kann eine Beschränkung der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität von den betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern im normalen Betrieb nicht verhindert werden, so informieren sie unverzüglich die betreffenden Regulierungsbehörden. Die Informationen müssen eine Beschreibung sowie Gründe zur Rechtfertigung etwaiger von den Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern bereits ergriffener Maßnahmen enthalten.
3 Die betreffenden Regulierungsbehörden einigen sich innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen gemeinsam darauf, ob sie die Beschränkung anerkennen.
4 Wenn die betreffenden Regulierungsbehörden die Beschränkung gemäß Absatz 3 anerkennen, fordern sie die betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber auf, binnen zwölf Monaten ab der Anerkennung der Beschränkung gemäß dem genannten Absatz folgende Maßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen: a) Zusammenarbeit und Entwicklung technisch durchführbarer Optionen, um die anerkannte Beschränkung zu beseitigen; b) gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu den technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen festzulegen, wobei Kosten und Nutzen nach den Kategorien der betroffenen Parteien aufzuschlüsseln sind; c) Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums; d) Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu den ermittelten durchführbaren Lösungen und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation; e) Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags für eine Lösung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung bei den betreffenden Regulierungsbehörden zur Genehmigung und bei den anderen zuständigen nationalen Behörden jedes betreffenden Mitgliedstaats zur Information; der Vorschlag muss auf der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation beruhen und einen Zeitplan für seine Umsetzung enthalten.
5 Erzielen die betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber keine Einigung über die Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags gemäß Absatz 4 Buchstabe e, so informiert jeder Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber unverzüglich seine Regulierungsbehörde.
6 Die betreffenden Regulierungsbehörden treffen binnen sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942 eine gemeinsame koordinierte Entscheidung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung, wobei sie die von den betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse und die Ergebnisse der gemäß Artikel 4 Buchstabe d durchgeführten öffentlichen Konsultation berücksichtigen.
7 Die gemeinsame koordinierte Entscheidung der betreffenden in Absatz 6 genannten Regulierungsbehörden muss eine Entscheidung über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung zu tragenden Investitionskosten auf die einzelnen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber sowie über deren Einbeziehung in Netzentgelte nach dem 1. Januar 2033 umfassen, wobei Kosten und Nutzen der Lösung in den betreffenden Mitgliedstaaten in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht zu berücksichtigen sind.
8 ACER kann Empfehlungen an die Regulierungsbehörden zu den Einzelheiten von Entscheidungen über die Kostenzuweisung gemäß Absatz 7 abgeben.
9 Können sich die betreffenden Regulierungsbehörden nicht gemäß Absatz 3 einigen, so entscheidet ACER über die Beschränkung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942. Wird die Beschränkung von ACER anerkannt, so fordert sie die betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber auf, binnen zwölf Monaten die in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen in der dort festgelegten Reihenfolge zu treffen.
10 Können die betreffenden Regulierungsbehörden keine gemeinsame koordinierte Entscheidung gemäß den Absätzen 6 und 7 treffen, so entscheidet ACER über die Lösung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung sowie über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung zu tragenden Kosten auf die einzelnen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.
11 Weitere Einzelheiten, die für die Umsetzung dieses Artikels erforderlich sind, einschließlich Einzelheiten in Bezug auf eine gemeinsame verbindliche Spezifikation für die Wasserstoffqualität in grenzüberschreitenden Wasserstoffverbindungsleitungen, Kosten-Nutzen-Analysen zur Beseitigung von Beschränkungen der grenzüberschreitenden Wasserstoffströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität, Interoperabilitätsvorschriften für grenzüberschreitende Wasserstoffinfrastruktur, einschließlich Netzkopplungsverträgen, Einheiten, Datenaustausch sowie Kommunikation und Bereitstellung von Informationen zwischen den einschlägigen Marktteilnehmern, werden in einem gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen Netzkodex festgelegt.
Article 56 Zusammenarbeit zwischen Wasserstoffverteilernetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern
Wasserstoffverteilernetzbetreiber arbeiten mit anderen Wasserstoffverteilernetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern zusammen, um die Wartung, die Entwicklung des Wasserstoffnetzes, Neuanschlüsse, Stilllegungen und den Betrieb des Wasserstoffnetzes zu koordinieren und so die Integrität des Wasserstoffnetzes sicherzustellen, die Kapazität zu maximieren und den Energieverbrauch für den Betrieb des Wasserstoffnetzes zu minimieren.
Article 57 Europäisches Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber
1 Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber arbeiten auf Unionsebene im Rahmen von ENNOH zusammen, um die Entwicklung und das reibungslose Funktionieren des Wasserstoffbinnenmarkts sowie den grenzüberschreitenden Handel zu fördern und eine optimale Verwaltung, einen koordinierten Betrieb und die sachgerechte technische Weiterentwicklung des europäischen Wasserstofffernleitungsnetzes zu gewährleisten.
2 ENNOH arbeitet bei der Ermittlung von Synergien und der Förderung der Systemintegration zwischen den verschiedenen Energieträgern eng mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) zusammen, um die Effizienz des Energiesystems insgesamt zu verbessern.
3 ENNOH besteht aus Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern, die gemäß Artikel 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788 zertifiziert sind. Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber können mit Beginn des von der Regulierungsbehörde durchgeführten Zertifizierungsverfahrens Mitglieder von ENNOH werden, sofern sie a) innerhalb von 24 Monaten nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind, eine positive Zertifizierung gemäß Artikel 14 dieser Verordnung und Artikel 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erhalten und b) innerhalb der ersten vier Jahre nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind, zumindest die Entwicklung von Wasserstoffinfrastrukturprojekten mit einer endgültigen Investitionsentscheidung nachweisen können. Wenn die in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte endgültige Zertifizierungsentscheidung nicht innerhalb von 24 Monaten nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind getroffen wurde oder die in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte endgültige Investitionsentscheidung nicht innerhalb von vier Jahren nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind getroffen wurde, erlischt die ENNOH-Mitgliedschaft des Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers.
4 Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels kann ein Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, für den eine Ausnahme von Artikel 68 der Richtlinie (EU) 2024/1788 gilt, Mitglied von ENNOH werden, sofern diese Betreiber in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem kein anderer Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels Mitglied des ENNOH ist. Die Mitgliedstaaten können einen solchen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber nominieren und übermitteln eine solche Nominierung von ENNOH, der Kommission und ACER. Die Mitgliedstaaten können eine solche Nominierung jederzeit widerrufen. Wenn ein Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber innerhalb von vier Jahren nachdem er Mitglied von ENNOH geworden ist eine endgültige Investitionsentscheidung für ein Wasserstoffinfrastrukturprojekt getroffen hat, so erlischt die Mitgliedschaft.
5 Mitgliedstaaten, die keinen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber benannt haben, aber gemäß ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen den Aufbau eines Wasserstofffernleitungsnetzes planen, können eine Stelle als assoziierten Partner innerhalb von ENNOH benennen. Der betreffende Mitgliedstaat legt ENNOH, der Kommission und ACER eine Nominierung gemäß diesem Absatz vor. Der betreffende Mitgliedstaat kann eine solche Nominierung jederzeit widerrufen. Diese Nominierung erlischt, wenn ein in dem Mitgliedstaat niedergelassener Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber Mitglied von ENNOH wird.
6 Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf der Grundlage des Unionsrechts handelt ENNOH im Hinblick auf die Errichtung eines reibungslos funktionierenden und integrierten Wasserstoffbinnenmarkts und trägt zu einer effizienten und nachhaltigen Verwirklichung der im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik festgelegten Ziele bei, indem es insbesondere die effiziente Integration von Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen und die Verbesserung der Energieeffizienz unterstützt, gleichzeitig jedoch die Sicherheit des Wasserstoffsystems aufrechterhält. ENNOH muss über eine für die Wahrnehmung seiner Aufgaben angemessene Ausstattung mit personellen und finanziellen Ressourcen verfügen.
7 Bis zum 1. September 2024 legen die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber der Kommission und ACER den Entwurf der Satzung, eine Mitgliederliste und den Entwurf der Geschäftsordnung — einschließlich der Verfahrensregeln für die Konsultation von Interessenträgern — des zu gründenden ENNOH vor.
8 Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber legen der Kommission und ACER Entwürfe von Änderungen der Satzung, der Mitgliederliste oder der Geschäftsordnung von ENNOH vor.
9 Binnen vier Monaten nach dem Eingang der in Absatz 7 genannten Entwürfe der Satzung, der Mitgliederliste und der Geschäftsordnung oder der in Absatz 8 genannten Entwürfe von Änderungen dieser Dokumente übermittelt ACER der Kommission nach Konsultation der Organisationen, die alle Interessenträger — insbesondere die Wasserstoffnetzbenutzer einschließlich der Kunden — vertreten, eine Stellungnahme zu diesen Entwürfen der Satzung, der Mitgliederliste oder der Geschäftsordnung oder zu den Entwürfen von Änderungen dieser Dokumente.
10 Binnen drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Stellungnahme von ACER gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, der Mitgliederliste und der Geschäftsordnung sowie zu den Entwürfen von Änderungen dieser Dokumente ab, wobei sie die gemäß Absatz 9 abgegebene Stellungnahme von ACER berücksichtigt.
11 Binnen drei Monaten nach dem Eingang der befürwortenden Stellungnahme der Kommission verabschieden und veröffentlichen die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber die Satzung, die Mitgliederliste und die Geschäftsordnung von ENNOH.
12 Bei Änderungen oder auf begründetes Ersuchen der Kommission oder von ACER sind die in Absatz 7 genannten Dokumente der Kommission und ACER vorzulegen. Die Kommission und ACER nehmen gemäß den Absätzen 9, 10 und 11 Stellung.
Article 58 Übergang zu ENNOH
Bis zur Einrichtung von ENNOH ist ENTSO (Gas) für die Erarbeitung der in den Artikeln 32 und 60 genannten unionsweiten Netzentwicklungspläne für Erdgas- und Wasserstoffnetze verantwortlich. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sorgt ENTSO (Gas) für eine wirksame Konsultation und Einbeziehung aller Marktteilnehmer, einschließlich der Wasserstoffmarktteilnehmer.
Article 59 Aufgaben von ENNOH
1 ENNOH hat folgende Aufgaben: a) Entwicklung von Netzkodizes in den in Artikel 72 aufgeführten Bereichen, um die in Artikel 57 genannten Ziele zu erreichen; b) Entwicklung der in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe f genannten Netzkodizes gemeinsam mit ENTSO (Gas); c) Annahme und Veröffentlichung alle zwei Jahre eines nicht bindenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Wasserstoff im Sinne des Artikels 60 (im Folgenden „unionsweiter Netzentwicklungsplan für Wasserstoff“) einschließlich einer Europäischen Prognose zur Angemessenheit des Angebots; d) Zusammenarbeit mit ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) sowie der EU-VNBO; e) Entwicklung von Empfehlungen für Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber über ihre technische Zusammenarbeit mit Wasserstoffverteilernetzbetreibern sowie Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern in der Union; f) Entwicklung von Empfehlungen zur Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen Wasserstoffnetzbetreibern in der Union und in Drittländern; g) Annahme eines Jahresarbeitsprogramms; h) Annahme eines Jahresberichts; i) Annahme einer jährliche Prognose zur Wasserstoffversorgung, die Mitgliedstaaten umfasst, in denen Wasserstoff für die Stromerzeugung genutzt wird; j) Annahme bis zum 15. Mai 2026 und danach alle zwei Jahre eines Monitoring-Berichts zur Wasserstoffqualität, einschließlich Entwicklungen und Prognosen zu den erwarteten Entwicklungen von Wasserstoffqualitätsparametern sowie Informationen zu Streitfällen im Zusammenhang mit Unterschieden in den Spezifikationen für die Wasserstoffqualität sowie zur Beilegung dieser Fälle; k) Förderung der Cybersicherheit und des Datenschutzes in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und regulierten Unternehmen; l) Entwicklung und Förderung bewährter Verfahren für die Erkennung, Überwachung und Verringerung von Wasserstoffaustritten.
2 ENNOH beobachtet und analysiert die Umsetzung der von der Kommission nach den Artikeln 72, 73 und 74 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien und deren Wirkung auf die Harmonisierung der geltenden Regeln, die mit dem Ziel verbunden ist, die Entwicklung und Integration des Wasserstoffmarktes zu fördern. ENNOH meldet seine Erkenntnisse ACER und nimmt die Ergebnisse der Analyse in den Jahresbericht gemäß Absatz 1 Buchstabe h auf.
3 ENNOH veröffentlicht die Protokolle seiner Generalversammlung sowie der Sitzungen seines Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse und informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Beschlussfassung und Tätigkeiten.
4 Das in Absatz 1 Buchstabe g genannte Jahresarbeitsprogramm muss eine Auflistung und eine Beschreibung der auszuarbeitenden Netzkodizes, einen Plan für die Koordinierung des Wasserstoffnetzbetriebs sowie eine Liste von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die im Laufe des jeweiligen Jahres zu erfolgen haben, und einen vorläufigen Zeitplan enthalten.
5 ENNOH stellt ACER die Informationen zur Verfügung, die sie benötigt, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 64 zu erfüllen. Damit ENNOH diese Anforderung erfüllen kann, stellen die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber ENNOH die erforderlichen Informationen bereit.
6 Auf Anforderung der Kommission übermittelt ENNOH der Kommission seine Stellungnahme zum Erlass von Leitlinien nach Artikel 74.
Article 60 Unionsweiter Netzentwicklungsplan für Wasserstoff
1 Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Wasserstoff beinhaltet die Modellierung des integrierten Wasserstoffnetzes, die Entwicklung von Szenarien, eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots und eine Bewertung der Belastbarkeit des Netzes. Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Wasserstoff hat insbesondere a) auf den nationalen Fernleitungsnetzentwicklungsplänen für Wasserstoff gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788 und auf Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/869 aufzubauen, b) hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen auch auf den angemessenen Bedürfnissen verschiedener Netznutzer zu beruhen und langfristige Verpflichtungen von Investoren gemäß Artikel 55 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788 einzuschließen, und c) Investitionslücken — insbesondere in Bezug auf die erforderlichen grenzüberschreitenden Kapazitäten — aufzuzeigen, um die vorrangigen Korridore für Wasserstoff und Elektrolyseure gemäß Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2022/869 zu realisieren. Hinsichtlich Unterabsatz 2 Buchstabe c kann dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff eine Überprüfung der Hemmnisse, die den Ausbau der grenzüberschreitenden Kapazitäten des Netzes aufgrund unterschiedlicher Genehmigungsverfahren oder einer unterschiedlichen Genehmigungspraxis erschweren, beigefügt werden. Eine solche Übersicht kann gegebenenfalls von einem umfassenden Plan zur Beseitigung solcher Hemmnisse und zur Realisierung der vorrangigen Korridore für Wasserstoff und Elektrolyseure begleitet werden.
2 Soweit relevant, legt ACER eine Stellungnahme zu den nationalen Entwicklungsplänen für Wasserstofffernleitungsnetze vor, in der sie deren Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff bewertet. Stellt ACER Widersprüche zwischen einem nationalen Fernleitungsnetzentwicklungsplan für Wasserstoff und dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff fest, so empfiehlt sie je nach Sachlage eine Änderung des nationalen Fernleitungsnetzentwicklungsplans für Wasserstoff oder des unionsweiten Netzentwicklungsplans.
3 Bei der Entwicklung des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Wasserstoff arbeitet ENNOH mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) zusammen, insbesondere bei der Entwicklung der energiesystemweiten Kosten-Nutzen-Analyse und des integrativen Energiemarkt- und -netzmodells gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/869, das sowohl Strom- als auch Erdgas- und Wasserstofftransportinfrastruktur sowie Erdgasspeicher, Wasserstoffspeicher, LNG- und Wasserstoffterminals und Elektrolyseure umfasst, sowie bei der Entwicklung der Szenarien für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung und der Ermittlung von Infrastrukturlücken gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung.
Article 61 Integrierte Netzplanung auf Unionsebene
1 Während des Übergangszeitraums bis zum 1. Januar 2027 erarbeitet ENTSO (Gas) den unionsweiten Netzentwicklungsplan 2026 für Wasserstoff unter umfassender Beteiligung der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und in Zusammenarbeit mit ENNOH, sobald dieses eingerichtet ist. Der unionsweite Netzentwicklungsplan 2026 für Wasserstoff besteht aus zwei getrennten Kapiteln, eines für Wasserstoff und eines für Erdgas. ENTSO (Gas) übermittelt ENNOH bis zum 1. Januar 2027 unverzüglich alle Informationen, einschließlich der Daten und Analysen, die er bei der Ausarbeitung der unionsweiten Netzentwicklungspläne für Wasserstoff gesammelt hat.
2 ENNOH arbeitet den unionsweiten Netzentwicklungsplan 2028 für Wasserstoff gemäß diesem Artikel und Artikel 60 aus.
3 ENNOH arbeitet eng mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) zusammen, um integrierte unionsweite Netzentwicklungspläne gemäß den Artikeln 32 und 60 dieser Verordnung bzw. Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes: a) ENNOH entwickelt gemeinsam mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) ein einheitliches Paket gemeinsamer Szenarien für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/869; b) ENNOH, ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) erstellen gemeinsam koordinierte Berichte über Infrastrukturlücken im Rahmen der unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/869; c) innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/869 und anschließend alle zwei Jahre veröffentlicht ENNOH die im Rahmen der unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne erstellten Berichte über Infrastrukturlücken; d) ENNOH entwirft gemeinsam mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/869 eine sektorspezifische Methode für eine energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Wasserstoff und ein kohärentes und schrittweise integriertes Modell, die mit den von ENTSO (Strom) und von ENTSO (Gas) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/869 entwickelten Methoden im Einklang stehen und für Transparenz in Bezug auf die kosteneffizientesten Lösungen für alle Energieträger sorgen, einschließlich nicht infrastrukturbasierter Lösungen; e) die unter Buchstabe d dieses Absatzes genannten Methoden sind bei der Ausarbeitung jedes nachfolgenden unionsweiten Netzentwicklungsplans für Wasserstoff, der von ENNOH gemäß Artikel 60 dieser Verordnung ausgearbeitet wird, anzuwenden; f) ENNOH entwickelt die gemeinsamen Szenarien, Berichte über Infrastrukturlücken, den Entwurf der sektorspezifischen Methode und das integrierte Modell im Einklang mit den Artikeln 11, 12 und 13 der Verordnung (EU) 2022/869; g) müssen Entscheidungen getroffen werden, um die Systemeffizienz im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in Bezug auf die verschiedenen Energieträger zu gewährleisten, so stellt die Kommission sicher, dass ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH eng zusammenarbeiten; h) ENNOH, ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) arbeiten effizient, inklusiv und transparent zusammen, erleichtern einvernehmliche Entscheidungen und entwickeln die erforderlichen Arbeitsvereinbarungen, um eine solche Zusammenarbeit zu ermöglichen und für eine angemessene Vertretung zu sorgen. ENNOH kann gemeinsam mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) Arbeitsgruppen einsetzen, um seinen Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d nachzukommen, und sorgt für eine angemessene und gleichberechtigte Vertretung des Wasserstoff-, Strom- und Gassektors in den Arbeitsgruppen.
Article 62 Kosten von ENNOH
Die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung der in Artikel 59 genannten Tätigkeiten von ENNOH werden von den Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Netzentgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten, sofern sie angemessen und sachbezogen sind.
Article 63 Konsultationen durch ENNOH
1 Bei der Erarbeitung der Vorschläge gemäß den in Artikel 59 genannten Aufgaben führt ENNOH frühzeitig und auf offene und transparente Weise eine umfassende öffentliche Konsultation aller einschlägigen Marktteilnehmer, insbesondere von Organisationen, die alle Interessenträger vertreten, gemäß der in Artikel 57 genannten Geschäftsordnung durch. Das Konsultationsverfahren muss es ermöglichen, die Kommentare der Interessenträger vor der endgültigen Verabschiedung des Vorschlags einzuarbeiten, um die Ansichten und Vorschläge aller relevanten Interessenträger im Entscheidungsverfahren zu ermitteln. Bei dieser Konsultation werden auch Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden, Erzeuger, Netznutzer einschließlich Kunden, technische Gremien und Plattformen der Interessenträger einbezogen.
2 Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Konsultationen werden veröffentlicht.
3 Vor der Verabschiedung der Vorschläge gemäß Artikel 59 teilt ENNOH mit, wie die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Wurden Stellungnahmen nicht berücksichtigt, so ist dies zu begründen.
Article 64 Beobachtung von ENNOH durch ACER
1 ACER beobachtet die Ausübung der in Artikel 59 genannten Aufgaben von ENNOH und erstattet der Kommission über ihre Erkenntnisse Bericht.
2 ACER beobachtet die Umsetzung der von der Kommission nach den Artikeln 72, 73 und 74 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien durch ENNOH. Falls ENNOH entsprechende Netzkodizes oder Leitlinien nicht umgesetzt hat, fordert ACER ENNOH auf, eine ordnungsgemäß begründete Erklärung vorzulegen, warum die Umsetzung nicht erfolgt ist. ACER setzt die Kommission von dieser Erklärung in Kenntnis und gibt eine Stellungnahme dazu ab.
3 ENNOH übermittelt ACER den Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Wasserstoff, den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms einschließlich der Informationen zum Konsultationsverfahren und die anderen in Artikel 59 genannten Dokumente zur Stellungnahme. Innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen gibt ACER eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme ab und richtet Empfehlungen an ENNOH und an die Kommission, falls ihres Erachtens der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Wasserstoff, die von ENNOH vorgelegt wurden, nicht zur Nichtdiskriminierung, zum echten Wettbewerb, zum reibungslosen Funktionieren des Marktes oder zu einem ausreichenden Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen beiträgt. Die Stellungnahme und die Empfehlungen von ACER werden von ENNOH gebührend berücksichtigt.
Article 65 Regionale Zusammenarbeit der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber
1 Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber etablieren innerhalb von ENNOH eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 59 genannten Aufgaben beizutragen.
2 Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber unterstützen betriebliche Regelungen, um eine optimale Verwaltung des Netzes sicherzustellen, und sorgen für die Interoperabilität des Wasserstoffverbundnetzes in der Union, um die kommerzielle und betriebliche Zusammenarbeit zwischen benachbarten Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern zu fördern.
Article 66 Wasserstoffnetzbetreiber betreffende Transparenzanforderungen
1 Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen detaillierte Informationen über die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen angewandten Bedingungen zusammen mit den technischen Informationen, die die Wasserstoffnetznutzer für einen wirksamen Netzzugang benötigen.
2 Zur Sicherstellung transparenter, objektiver und nichtdiskriminierender Netzentgelte und zur Erleichterung einer effizienten Nutzung des Wasserstoffnetzes veröffentlichen die Wasserstoffnetzbetreiber oder die zuständigen Regulierungsbehörden ab dem 1. Januar 2031 vollständige Informationen über die Netzentgeltbildung, die entsprechenden Methoden und die Netzentgeltstruktur.
3 Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen detaillierte Informationen zur Qualität des in ihren Netzen transportierten Wasserstoffs, die Auswirkungen auf die Netznutzer haben könnte.
4 Die maßgeblichen Punkte eines Wasserstoffnetzes, zu denen Informationen zu veröffentlichen sind, müssen von den zuständigen Behörden nach Konsultation der Wasserstoffnetznutzer genehmigt werden.
5 Die Wasserstoffnetzbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen stets in aussagekräftiger, quantifizierbar deutlicher, leicht zugänglicher und nichtdiskriminierender Weise bekannt.
6 Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen ex ante und ex post Informationen über Angebot und Nachfrage, einschließlich einer regelmäßigen Prognose und der aufgezeichneten Informationen. Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass alle diese Informationen veröffentlicht werden. Der Detaillierungsgrad der veröffentlichten Informationen muss die den Wasserstoffnetzbetreibern vorliegenden Informationen widerspiegeln.
7 Die betreffenden Marktteilnehmer stellen den Wasserstoffnetzbetreibern die in diesem Artikel genannten Daten zur Verfügung.
8 Weitere Einzelheiten, die für die Umsetzung der Transparenzanforderungen an Wasserstoffnetzbetreiber erforderlich sind, einschließlich weiterer Einzelheiten zu Inhalt, Häufigkeit und Form der Bereitstellung von Informationen durch die Wasserstoffnetzbetreiber, werden in einem gemäß Artikel 72 Absatz 2 erlassenen Netzkodex festgelegt.
Article 67 Aufbewahrungspflichten im Wasserstoffsystem
Wasserstoffnetz-, Wasserstoffspeicheranlagen- und Wasserstoffterminalbetreiber bewahren alle Informationen, auf die in den Artikeln 34 und 66 und in Anhang I Teil 4 Bezug genommen wird, für die Dauer von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden und der nationalen Wettbewerbsbehörden, sowie der Kommission bei Bedarf zur Verfügung.
Article 68 Vermutung der Übereinstimmung der Verfahren mit harmonisierten Normen für Wasserstoff
Bei Verfahren, die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teilen dieser Normen entsprechen, wird die Konformität mit den Anforderungen angenommen, die in gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
Article 69 Gemeinsame Spezifikationen für Wasserstoff
1 Die Kommission kann gemeinsame Spezifikationen in einem Netzkodex gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b festlegen oder Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die Anforderungen aus Artikel 50 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erlassen, wenn a) diese Anforderungen nicht durch harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst sind oder b) die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt hat, eine harmonisierte Norm für diese Anforderungen auszuarbeiten und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) der Auftrag der Kommission ist bisher von keiner europäischen Normungsorganisation angenommen worden; ii) die Kommission stellt ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme der in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen fest; iii) eine europäische Normungsorganisation hat eine Norm vorgelegt, die nicht vollständig dem Auftrag der Kommission entspricht; oder c) die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschlossen hat, die Fundstellen der harmonisierten Normen, die für diese Anforderungen gelten, oder von Teilen dieser Normen mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen holt die Kommission frühzeitig die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die gemäß den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden, ein und konsultiert ordnungsgemäß alle einschlägigen Interessenträger. Auf der Grundlage dieser Konsultation arbeitet die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts aus.
3 Bei Verfahren, die mit gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, wird die Übereinstimmung mit den in gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen angenommen, soweit diese Anforderungen von den gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt werden.
4 Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wird die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so hebt die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die dieselben Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels betreffen.
Article 70 Verabschiedung von Netzkodizes und Leitlinien
1 Die Kommission kann im Rahmen ihrer in den Artikeln 71 bis 74 festgelegten Befugnissen gemäß delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen. Solche Rechtsakte können entweder gemäß dem in den Artikeln 71, 72 und 73 festgelegten Verfahren als Netzkodizes auf der Grundlage von Textvorschlägen, die von ENTSO (Gas) oder von ENNOH oder — sofern dies in der gemäß Artikel 71 Absatz 3 erstellten Prioritätenliste entsprechend festgelegt wurde — von der EU-VNBO erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas), ENNOH und ACER ausgearbeitet wurden, oder als Leitlinien gemäß dem Verfahren nach Artikel 74 erlassen werden.
2 Die Netzkodizes und Leitlinien a) sorgen für das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung, b) müssen gegebenenfalls regionalen Besonderheiten Rechnung tragen; c) dürfen nicht über das für die Erreichung der Ziele von Buchstabe a erforderliche Maß hinausgehen und d) gelten für alle Kopplungspunkte innerhalb der Union sowie für alle Einspeise- und Ausspeisepunkte von und zu Drittländern ab dem 5. August 2026.
3 Bis zum 5. Februar 2026 können die Regulierungsbehörden bei der Kommission eine Ausnahme von der Anwendung der in Absatz 1 genannten Netzkodizes und Leitlinien an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Drittländern gemäß Absatz 2 Buchstabe d beantragen. Der Antrag auf eine Ausnahmeregelung ist gleichzeitig bei der Kommission und bei ACER einzureichen. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags auf eine Ausnahmeregelung übermittelt ACER der Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Die Kommission erlässt einen Beschluss über den Antrag auf eine Ausnahmeregelung, wobei sie die mit Gründen versehene Stellungnahme von ACER berücksichtigt und prüft, ob die Regulierungsbehörde a) nachgewiesen hat, dass ein Netzkodex oder eine Leitlinie oder ein bestimmtes Element dieser Dokumente an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Drittländern nicht wirksam umgesetzt werden kann; im Falle von Kopplungspunkten mit Drittländern, die aufgrund eines zwischen der Union und diesen Drittländern geschlossenen Abkommens verpflichtet sind, sich an den Besitzstand der Union im Energiebereich, einschließlich dieser Verordnung, anzupassen, wobei die Anwendung oder Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist, ist in dem Antrag auf eine Ausnahmeregelung anzugeben, welche Bestimmungen dieser Verordnung in dem betreffenden Drittland nicht wirksam angewandt oder umgesetzt wurden bzw. welche technischen Vorschriften oder welche fehlenden technischen Vorschriften in dem Drittland die Anwendung der spezifischen Bestimmungen des betreffenden Netzkodex oder der betreffenden Leitlinie behindern; b) erläutert hat, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Hindernisse für die Anwendung der spezifischen Bestimmungen des einschlägigen Netzkodex oder der einschlägigen Leitlinie zu beseitigen; c) nachgewiesen hat, dass die Ausnahmeregelung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Erdgas und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht beeinträchtigt. Die Ausnahmeregelung ist auf die spezifischen Bestimmungen beschränkt, die nicht wirksam umgesetzt werden können, und wird für einen begrenzten Zeitraum gewährt.
Article 71 Festlegung von Netzkodizes für Erdgas
1 Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Netzkodizes in den folgenden Bereichen zu ergänzen: a) Vorschriften für die Netzsicherheit und -zuverlässigkeit, einschließlich Vorschriften für die Netzbetriebssicherheit sowie Vorschriften für die Netzzuverlässigkeit, die die Qualität der Netzdienstleistungen sicherstellen; b) Vorschriften für den Netzanschluss, einschließlich Vorschriften für den Anschluss von Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas und Verfahren für Anschlussanträge; c) betriebliche Verfahren bei Notfällen, einschließlich Systemschutzplänen, Wiederaufbauplänen, Marktinteraktionen, Informationsaustausch sowie Kommunikationsinstrumenten und -anlagen; d) Vorschriften für den Handel in Bezug auf die technische und operative Bereitstellung der Netzzugangsdienste und den Ausgleich zwischen den Netzen; e) Energieeffizienz von Erdgasnetzen und -komponenten sowie Energieeffizienz im Rahmen der Netzplanung und der Netzinvestitionen mit dem Ziel, die aus Systemperspektive energieeffizienteste Lösung umzusetzen; f) Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Erdgasströme, einschließlich Vorschriften für gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung.
2 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Netzkodizes in den folgenden Bereichen festzulegen: a) Interoperabilitätsvorschriften für das Erdgasnetz zur Umsetzung des Artikels 21 dieser Verordnung und der Artikel 10, 39 und 44 der Richtlinie (EU) 2024/1788, unter anderem in Bezug auf Netzkopplungsverträge, Vorschriften für die Gasflusskontrolle und Messprinzipien für die Erdgasmenge und die Gasqualität, Zuweisungs- und Abgleichsregeln, gemeinsame Einheiten, den Datenaustausch, die Gasqualität, einschließlich Vorschriften für den Umgang mit grenzübergreifenden Beschränkungen aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität, einer unterschiedlichen Odorierung oder unterschiedlichen Mengen des im Erdgassystem beigemischten Wasserstoffs, Kosten-Nutzen-Analysen zur Beseitigung von Beschränkungen für grenzüberschreitende Gasströme, die Wobbe-Index-Klassifizierung, Folgenminderungsmaßnahmen, die für einen ungehinderten grenzüberschreitenden Biomethan-Fluss erforderlichen Mindestanforderungen für Gasqualitätsparameter für die Akzeptanz des Gases (z. B. hinsichtlich des Sauerstoffgehalts), die kurz- und langfristige Überwachung der Gasqualität, die Bereitstellung von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den relevanten Marktteilnehmern, die Berichterstattung zur Gasqualität sowie Transparenz und Kommunikationsverfahren, auch unter außergewöhnlichen Umständen; b) Vorschriften für Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement zur Umsetzung der Artikel 8 bis 11 dieser Verordnung und des Artikels 31 der Richtlinie (EU) 2024/1788, einschließlich Vorschriften in Bezug auf die Zusammenarbeit bei Wartungsverfahren und die Kapazitätsberechnung, die Auswirkungen auf die Kapazitätszuweisung hat, die Standardisierung von Kapazitätsprodukten und -einheiten einschließlich der Bündelung, die Zuweisungsmethode einschließlich Auktionsalgorithmen, die Reihenfolge und das Verfahren für vorhandene und neu zu schaffende, verbindliche und unterbrechbare Kapazität, Kapazitätsbuchungsplattformen, Überbuchungs- und Rückkaufsysteme, kurz- und langfristige „Use-it-or-lose-it“-Regelungen oder sonstige Engpassmanagementsysteme, die das Horten von Kapazität verhindern; c) Ausgleichsregeln, einschließlich netzbezogener Vorschriften für Nominierungsverfahren, Regeln für Ausgleichsentgelte, Abrechnungsverfahren für das tägliche Ausgleichsentgelt und Vorschriften für den netztechnischen Ausgleich von Mengenabweichungen zwischen den Netzen der Fernleitungsnetzbetreiber zur Umsetzung der Artikel 8 bis 11 dieser Verordnung und des Artikels 39 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1788; d) Vorschriften für harmonisierte Fernleitungsnetzentgeltstrukturen zur Umsetzung der Artikel 17 und 18 dieser Verordnung und des Artikels 78 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788, einschließlich Vorschriften für die Anwendung einer Referenzpreismethode, der damit verbundenen Konsultations- und Veröffentlichungspflichten — auch in Bezug auf die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse — und Vorschriften für die Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte, Nachlässen für LNG-Terminals und -Speicheranlagen, Verfahren für die Gewährung eines Nachlasses für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas, einschließlich gemeinsamer Grundsätze für Ausgleichsmechanismen zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 dieser Verordnung, soweit angemessen. e) Vorschriften für die Ermittlung des Wertes übertragener Vermögenswerte und des gesonderten Entgelts. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Die Kommission stellt nach Konsultation von ACER, ENTSO (Gas), ENNOH und der EU-VNBO und anderer relevanter Interessenträger alle drei Jahre eine Prioritätenliste auf, in der die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereiche aufgeführt werden, die in die Entwicklung von Netzkodizes einzubeziehen sind. Wenn der Gegenstand des Netzkodex unmittelbar mit dem Betrieb des Verteilernetzes zusammenhängt und für das Fernleitungsnetz nicht unbedingt relevant ist, kann die Kommission verlangen, dass die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) einen Redaktionsausschuss einberuft und ACER einen Vorschlag für einen Netzkodex vorlegt.
4 Die Kommission ersucht ACER, ihr innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien vorzulegen, die klare und objektive Grundsätze für die Entwicklung von Netzkodizes für die in der Prioritätenliste aufgeführten Bereiche enthalten. Die Aufforderung der Kommission kann Bedingungen enthalten, die in den Rahmenleitlinien zu berücksichtigen sind. Diese Rahmenleitlinien müssen zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes beitragen. Auf den mit Gründen versehenen Antrag von ACER hin kann die Kommission die Frist für die Vorlage der Rahmenleitlinien verlängern.
5 ACER führt über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine offene und transparente Konsultation von ENTSO (Gas), ENNOH, der EU-VNBO und anderer relevanter Interessenträger zu den Rahmenleitlinien durch.
6 ACER legt der Kommission Rahmenleitlinien vor, wenn sie gemäß Absatz 4 dazu aufgefordert wird.
7 Tragen die Rahmenleitlinien nach Auffassung der Kommission nicht zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes bei, so kann sie ACER auffordern, die Rahmenleitlinien innerhalb einer angemessenen Frist zu überarbeiten und der Kommission erneut vorzulegen.
8 Legt ACER nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 4 bzw. Absatz 7 gesetzten Frist Rahmenleitlinien erstmalig oder erneut vor, so arbeitet die Kommission die betreffenden Rahmenleitlinien aus.
9 Die Kommission fordert ENTSO (Gas) oder — sofern dies in der Prioritätenliste nach Absatz 3 entsprechend festgelegt wurde — die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) auf, ACER innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwölf Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission einen Vorschlag für einen Netzkodex vorzulegen, der den einschlägigen Rahmenleitlinien entspricht.
10 ENTSO (Gas) oder — sofern dies in der Prioritätenliste nach Absatz 3 entsprechend festgelegt wurde — die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) beruft einen Redaktionsausschuss ein, der bei der Ausarbeitung des Netzkodex Unterstützung leistet. Der Redaktionsausschuss besteht aus Vertretern von ACER, ENTSO (Gas), ENNOH, der EU-VNBO (soweit angezeigt) sowie einer begrenzten Zahl der wichtigsten betroffenen Interessenträger. ENTSO (Gas) oder — sofern dies in der in Absatz 3 genannten Prioritätenliste entsprechend festgelegt wurde — die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) arbeitet auf Aufforderung durch die Kommission gemäß Absatz 9 Vorschläge für Netzkodizes für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Bereiche aus.
11 ACER überarbeitet den Vorschlag für einen Netzkodex, um sicherzustellen, dass er den einschlägigen Rahmenleitlinien entspricht und zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes beiträgt, und legt den überarbeiteten Netzkodex der Kommission binnen sechs Monaten nach dem Eingang des Vorschlags vor. ACER trägt in dem der Kommission vorgelegten Vorschlag den Ansichten aller Akteure Rechnung, die an der von ENTSO (Gas) oder der EU-VNBO geleiteten Ausarbeitung des Vorschlags für einen Netzkodex beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden überarbeiteten Fassung des Vorschlags für einen Netzkodex eine Konsultation der relevanten Interessenträger durch.
12 Wenn ENTSO (Gas) oder die EU-VNBO nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 9 gesetzten Frist einen Netzkodex ausgearbeitet hat, kann die Kommission ACER auffordern, auf der Grundlage der einschlägigen Rahmenleitlinien den Entwurf eines Netzkodex auszuarbeiten. ACER kann zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Netzkodex gemäß dem vorliegenden Absatz eine weitere Konsultation einleiten. ACER legt den nach diesem Absatz ausgearbeiteten Entwurf eines Netzkodex der Kommission vor und kann ihr dessen Erlass empfehlen.
13 Wenn ENTSO (Gas) oder die EU-VNBO keinen Netzkodex ausgearbeitet haben oder ACER keinen Entwurf eines in Artikel 12 genannten Netzkodex ausgearbeitet hat, kann die Kommission von sich aus oder auf Vorschlag von ACER gemäß Absatz 11 einen oder mehrere Netzkodizes für die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bereiche erlassen.
14 Plant die Kommission, gemäß Absatz 13 von sich aus einen Netzkodex zu erlassen, so konsultiert sie ACER, ENTSO (Gas) und alle einschlägigen Akteure innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf des Netzkodex.
15 Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 74 zu erlassen und zu ändern. Davon unberührt bleibt auch die Möglichkeit von ENTSO (Gas), in den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Bereichen nicht bindende Leitlinien auszuarbeiten, sofern diese Leitlinien nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an ENTSO (Gas) gerichtet hat. ENTSO (Gas) übermittelt die Leitlinien von ACER zur Stellungnahme und trägt dieser Stellungnahme gebührend Rechnung.
Article 72 Festlegung von Netzkodizes für Wasserstoff
1 Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Netzkodizes in den folgenden Bereichen zu ergänzen: a) Energieeffizienz von Wasserstoffnetzen- und -komponenten sowie Energieeffizienz im Rahmen der Netzplanung und der Netzinvestitionen mit dem Ziel, die aus Systemperspektive energieeffizienteste Lösung umzusetzen; b) Interoperabilitätsvorschriften für das Wasserstoffnetz, unter anderem in Bezug auf Netzkopplungsverträge, Einheiten, Datenaustausch, Transparenz, Kommunikation, die Bereitstellung von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den relevanten Marktteilnehmern sowie die Wasserstoffqualität, einschließlich gemeinsamer Spezifikationen an Kopplungspunkten und Normierung, Odorierung, Kosten-Nutzen-Analysen zur Beseitigung von Beschränkungen grenzüberschreitender Ströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität und Berichterstattung über die Wasserstoffqualität; c) Vorschriften für das System für den finanziellen Ausgleich bei grenzüberschreitender Wasserstoffinfrastruktur gemäß Artikel 59 der Richtlinie (EU) 2024/1788; d) Vorschriften für Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement, einschließlich Vorschriften in Bezug auf die Zusammenarbeit bei Wartungsverfahren und die Kapazitätsberechnung, die Auswirkungen auf die Kapazitätszuweisung hat, die Standardisierung von Kapazitätsprodukten und -einheiten einschließlich der Bündelung, die Zuweisungsmethode einschließlich Auktionsalgorithmen, die Reihenfolge und das Verfahren für vorhandene und neu zu schaffende, verbindliche und unterbrechbare Kapazität, Kapazitätsbuchungsplattformen, Überbuchungs- und Rückkaufsysteme, kurz- und langfristige „Use-it-or-lose-it“-Regelungen oder sonstige Engpassmanagementsysteme, die das Horten von Kapazität verhindern; e) Vorschriften für harmonisierte Netzentgeltstrukturen für den Zugang zum Wasserstoffnetz, einschließlich der in Artikel 7 Absatz 8 genannten Netzentgelte an Kopplungspunkten, Vorschriften für die Anwendung einer Referenzpreismethode, der damit verbundenen Konsultations- und Veröffentlichungspflichten – auch in Bezug auf die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse – und Vorschriften für die Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte und der zulässigen Erlöse; f) Vorschriften für die Ermittlung des Wertes übertragener Vermögenswerte und des besonderen Entgelts; g) Vorschriften für die Festlegung der intertemporalen Kostenverteilung; h) Ausgleichsregeln, einschließlich netzbezogener Vorschriften für Nominierungsverfahren, Vorschriften für Ausgleichsentgelte und Vorschriften für den netztechnischen Ausgleich von Mengenabweichungen zwischen den Netzen der Wasserstoffnetzbetreiber, für Ausgleichsentgelte, für Abrechnungsverfahren für das tägliche Ausgleichsentgelt und für den netztechnischen Ausgleich zwischen den Netzen der Wasserstoffnetzbetreiber; i) Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Wasserstoffströme, einschließlich Vorschriften für gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung.
2 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen Netzkodizes im Bereich der Transparenzvorschriften zur Durchführung von Artikel 66 festgelegt werden, die weitere Einzelheiten zu Inhalt, Häufigkeit und Form der Bereitstellung von Informationen durch die Wasserstoffnetzbetreiber umfassen, sowie zur Durchführung von Anhang I Nummer 4 mit Einzelheiten zu Format und Inhalt der Informationen, die die Netznutzer für einen wirksamen Zugang zum Netz benötigen, Einzelheiten zu Format und Inhalt der an den maßgeblichen Punkten zu veröffentlichenden Informationen und Einzelheiten zu den Zeitplänen. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
3 Die Kommission stellt nach Konsultation von ACER, ENNOH und gegebenenfalls ENTSO (Gas) oder der EU-VNBO sowie anderer relevanter Interessenträger alle drei Jahre eine Prioritätenliste auf, in der die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Bereiche aufgeführt werden, die in die Entwicklung von Netzkodizes einzubeziehen sind. Die Kommission erstellt innerhalb eines Jahres nach der Einrichtung von ENNOH gemäß Artikel 57 die erste Prioritätenliste für die Entwicklung von Netzkodizes für Wasserstoff.
4 Die Kommission ersucht ACER, ihr innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien vorzulegen, die klare und objektive Grundsätze für die Entwicklung von Netzkodizes für die in der Prioritätenliste aufgeführten Bereiche enthalten. Die Aufforderung der Kommission kann Bedingungen enthalten, die in den Rahmenleitlinien zu berücksichtigen sind. Diese Rahmenleitlinien müssen zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes beitragen. Auf den mit Gründen versehenen Antrag von ACER hin kann die Kommission die Frist für die Vorlage der Rahmenleitlinien verlängern.
5 ACER führt über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine offene und transparente Konsultation von ENNOH und gegebenenfalls von ENTSO (Gas) sowie anderer betroffener Interessenträger zu den Rahmenleitlinien durch.
6 ACER legt der Kommission Rahmenleitlinien vor, wenn sie gemäß Absatz 4 dazu aufgefordert wird.
7 Tragen die Rahmenleitlinien nach Auffassung der Kommission nicht zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes bei, so kann sie ACER auffordern, die Rahmenleitlinien innerhalb einer angemessenen Frist zu überarbeiten und der Kommission erneut vorzulegen.
8 Legt ACER nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 4 bzw. Absatz 7 gesetzten Frist erstmalig oder erneut Rahmenleitlinien vor, so arbeitet die Kommission die betreffenden Rahmenleitlinien aus.
9 Die Kommission fordert ENNOH auf, ACER innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwölf Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission einen Vorschlag für einen Netzkodex vorzulegen, der den einschlägigen Rahmenleitlinien entspricht.
10 ENNOH beruft einen Redaktionsausschuss ein, der ENNOH bei der Entwicklung des Netzkodex unterstützt. Der Redaktionsausschuss besteht aus Vertretern von ACER, ENTSO (Gas), ENTSO (Strom) und (soweit angezeigt) der EU-VNBO sowie einer begrenzten Zahl der wichtigsten betroffenen Interessenträger. ENNOH entwickelt auf Aufforderung durch die Kommission gemäß Absatz 9 Vorschläge für Netzkodizes in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereichen.
11 ACER überarbeitet den Vorschlag für einen Netzkodex, um sicherzustellen, dass er den einschlägigen Rahmenleitlinien entspricht und zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes beiträgt, und legt den überarbeiteten Netzkodex der Kommission binnen sechs Monaten nach dem Eingang des Vorschlags vor. In ihrem der Kommission vorgelegten Vorschlag berücksichtigt ACER die Ansichten aller Akteure, die an der von ENNOH geleiteten Ausarbeitung des Vorschlags für einen Netzkodex beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden überarbeiteten Fassung des Vorschlags für einen Netzkodex eine Konsultation der relevanten Interessenträger durch.
12 Wenn ENNOH nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 9 gesetzten Frist einen Netzkodex ausgearbeitet hat, kann die Kommission ACER auffordern, auf der Grundlage der einschlägigen Rahmenleitlinien den Entwurf eines Netzkodex auszuarbeiten. Für die Zwecke der Ausarbeitung eines Entwurfs gemäß diesem Absatz kann ACER eine weitere Konsultation einleiten. ACER legt den gemäß diesem Absatz ausgearbeiteten Entwurf eines Netzkodex der Kommission vor und kann ihr dessen Erlass empfehlen.
13 Wenn ENNOH keinen Netzkodex oder ACER keinen Entwurf eines Netzkodex gemäß Absatz 12 ausgearbeitet hat, kann die Kommission von sich aus oder auf Vorschlag von ACER gemäß Absatz 11 einen oder mehrere Netzkodizes für die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bereiche erlassen.
14 Plant die Kommission, entsprechend Absatz 13 von sich aus einen Netzkodex zu erlassen, so konsultiert sie ACER, ENNOH, ENTSO (Gas) und alle relevanten Interessenträger innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf des Netzkodex.
15 Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 74 zu erlassen und zu ändern. Davon unberührt bleibt auch die Möglichkeit von ENNOH, in den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Bereichen nicht bindende Leitlinien auszuarbeiten, sofern diese Leitlinien nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an ENNOH gerichtet hat. ENNOH übermittelt diese Leitlinien ACER zur Stellungnahme und trägt dieser Stellungnahme gebührend Rechnung.
Article 73 Änderung von Netzkodizes
1 Die Kommission ist befugt, die Netzkodizes in den in Artikel 71 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 72 Absätze 1 und 2 genannten Bereichen nach dem jeweils einschlägigen Verfahren dieser Artikel zu ändern.
2 Personen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie ein Interesse an einem gemäß den Artikeln 70, 71, 72 und diesem Artikel erlassenen Netzkodex haben, einschließlich von ENTSO (Gas), ENNOH, der EU-VNBO, der Regulierungsbehörden, der Fernleitungsnetzbetreiber, der Verteilernetzbetreiber, der Netzbenutzer und der Verbraucher, können ACER Vorschläge für Änderungen dieses Netzkodex vorlegen. Auch ACER kann von sich aus Änderungen vorschlagen.
3 ACER kann der Kommission mit Gründen versehene Änderungsvorschläge unterbreiten, wobei zu erläutern ist, inwieweit die Vorschläge mit den Zielen der Netzkodizes nach Artikel 70 der vorliegenden Verordnung übereinstimmen. Wenn sie einen Änderungsvorschlag für zulässig hält und wenn sie von sich aus Änderungen vorschlägt, konsultiert ACER alle einschlägigen Interessenträger gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/942.
Article 74 Leitlinien
1 Die Kommission ist befugt, in den in diesem Artikel aufgeführten Bereichen verbindliche Leitlinien zu erlassen.
2 Die Kommission ist befugt, Leitlinien in den Bereichen zu erlassen, in denen solche Rechtsakte auch nach dem Verfahren zur Festlegung von Netzkodizes gemäß den Artikeln 71 und 72 entwickelt werden könnten. Diese Leitlinien werden, je nach der maßgeblichen Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung, in Form von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erlassen.
3 Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Leitlinien in den folgenden Bereichen zu erlassen: a) Einzelheiten zu den Dienstleistungen für den Zugang Dritter gemäß den Artikeln 6, 7 und 8, einschließlich der Art und Dauer der Dienstleistungen und anderer Anforderungen an diese; b) Einzelheiten zu den Grundsätzen der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Anwendung von Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen gemäß den Artikeln 10 und 11; c) Einzelheiten zur Übermittlung von Informationen, zur Festlegung der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, und zur Bestimmung aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte gemäß den Artikeln 33 und 34, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen; d) Einzelheiten zu den Netzentgeltberechnungsmethoden im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Erdgashandel gemäß den Artikeln 17 und 18;
4 Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I festgelegten Leitlinien zu erlassen, um Folgendes zu spezifizieren: a) Einzelheiten zu den zu veröffentlichenden Informationen zur Methode für die Festsetzung der regulierten Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß den Artikeln 33 und 34, b) Einzelheiten zu den Grundsätzen der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Engpassmanagementverfahren zur Umsetzung der Artikel 10 und 11, c) Einzelheiten zu den technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, zur Umsetzung von Artikel 33 Absatz 1, d) Einzelheiten zu den Definitionen aller maßgeblichen Punkte, zu den zu veröffentlichenden Informationen und zum Zeitplan für die Transparenzanforderungen zur Umsetzung von Artikel 33, e) Einzelheiten zu Format und Inhalt der technischen Informationen über den Netzzugang, die von Wasserstoffnetzbetreibern zur Umsetzung von Artikel 66 zu veröffentlichen sind.
5 Bei der Änderung von Leitlinien konsultiert die Kommission a) ACER, ENTSO (Gas), und die EU-VNBO sowie erforderlichenfalls weitere Interessenträger in Bezug auf Leitlinien, die Erdgas betreffen; b) ACER, ENNOH, und die EU-VNBO sowie erforderlichenfalls weitere Interessenträger in Bezug auf Leitlinien, die Wasserstoff betreffen.
Article 75 Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen
Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen enthalten als diese Verordnung, die in Artikel 74 genannten Leitlinien oder die in den Artikeln 70 bis 73 genannten Netzkodizes, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Article 76 Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit
1 Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung die Informationen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der gemäß dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes, erforderlich sind.
2 Unter Berücksichtigung der Komplexität und Dringlichkeit der angeforderten Informationen setzt die Kommission eine angemessene Frist für die Übermittlung der Informationen.
3 Legt der Mitgliedstaat oder die betreffende Regulierungsbehörde die Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist vor, so kann die Kommission alle für die Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen direkt bei den betreffenden Unternehmen einholen. Wenn die Kommission ein Unternehmen um Informationen ersucht, sendet sie gleichzeitig eine Kopie des Ersuchens an den Mitgliedstaat und an die zuständige Regulierungsbehörde des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
4 In ihrem Informationsersuchen nennt die Kommission die Rechtsgrundlage des Ersuchens, die Frist für die Vorlage der Informationen, den Zweck des Ersuchens und die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen bei Übermittlung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen.
5 Die Eigentümer der Unternehmen oder ihre Vertreter und bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung bevollmächtigten natürlichen Personen legen die verlangten Informationen vor. Wenn ordnungsgemäß bevollmächtigte Anwälte die Informationen im Auftrag ihres Mandanten vorlegen, haftet der Mandant in vollem Umfang, falls die bereitgestellten Informationen unvollständig, unrichtig oder irreführend sind.
6 Wird eine von einem Unternehmen verlangte Information innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so kann die Kommission die Information durch einen Beschluss anfordern. In diesem Beschluss werden die angeforderten Informationen bezeichnet und eine angemessene Frist für ihre Übermittlung bestimmt. In dem Beschluss sind die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen zu nennen. Er muss ferner einen Hinweis auf das Recht enthalten, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen den Beschluss Klage zu erheben. Gleichzeitig sendet die Kommission eine Kopie ihres Beschlusses an den Mitgliedstaat, in dem die Person ansässig ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat, oder an die Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaates.
7 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden nur für die Zwecke der Durchsetzung dieser Verordnung verwendet. Die Kommission darf Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat, nicht offenlegen.
Article 77 Sanktionen
1 Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung, die gemäß den Artikeln 70 bis 74 erlassenen Netzkodizes und die in Anhang I festgelegten Leitlinien fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Anwendung sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
2 Die Kommission kann Unternehmen durch einen Beschluss Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes auferlegen, wenn sie auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 76 Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige, unvollständige oder irreführende Informationen bereitstellen oder die Informationen nicht innerhalb der in einem Beschluss nach Artikel 76 Absatz 6 Unterabsatz 1 gesetzten Frist vorlegen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Schwere der Nichteinhaltung der gemäß Artikel 70 bis 74 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien sowie der in Anhang I dargelegten Leitlinien durch das Unternehmen.
3 Sanktionen nach Absatz 1 und Beschlüsse nach Absatz 2 sind nicht strafrechtlicher Art.
Article 78 Neue Erdgas- und Wasserstoffinfrastrukturen
1 Große neue Erdgasinfrastrukturen, nämlich Verbindungsleitungen, LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen, können auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen werden, ausgenommen von Artikel 34 Absätze 5 und 6 sowie von der Anwendung von Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 60, Artikel 78 Absätze 7 und 9 sowie Artikel 79 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788. Große neue Wasserstoffinfrastrukturen, nämlich Verbindungsleitungen, Wasserstoffterminals und unterirdische Wasserstoffspeicheranlagen, können auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen werden, mit Ausnahme von Artikel 34 Absätze 5 und 6 sowie von der Anwendung der Artikel 35, 36, 37 und 68 der Richtlinie (EU) 2024/1788. Für Ausnahmen müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein: a) die Investition verstärkt den Wettbewerb bei der Erdgas- oder Wasserstoffversorgung und verbessert die Versorgungssicherheit; b) die Investition trägt zur Dekarbonisierung und zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union bei und wurde durch Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ beschlossen; c) das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne die Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde. d) die Infrastruktur steht im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur gebaut wird; e) bei den Nutzern dieser Infrastruktur werden Entgelte erhoben; f) die Ausnahme beeinträchtigt weder den Wettbewerb in den relevanten Märkten, auf die sich die Investition voraussichtlich auswirkt, das ordnungsgemäße Funktionieren des integrierten Binnenmarktes für Erdgas oder Wasserstoff, das ordnungsgemäße Funktionieren der betreffenden regulierten Systeme noch die Dekarbonisierung oder die Versorgungssicherheit der Union; g) für die Infrastruktur wurde keine finanzielle Unterstützung der Union für Arbeiten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt; Die im dritten Unterabsatz genannten Bedingungen werden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Solidarität im Energiebereich geprüft. Die zuständigen nationalen Behörden berücksichtigen die Lage in anderen betroffenen Mitgliedstaaten und gleichen mögliche negative Auswirkungen mit den vorteilhaften Auswirkungen auf ihr Gebiet aus.
2 Die in Absatz 1 genannte Ausnahme gilt auch für erhebliche Kapazitätserhöhungen bei vorhandenen Infrastrukturen und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Versorgungsquellen für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase ermöglichen.
3 Die Regulierungsbehörde kann im Einzelfall über Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 entscheiden. Vor dem Erlass der Entscheidung über die Ausnahme konsultiert die Regulierungsbehörde oder, soweit angezeigt, eine andere zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates a) die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, auf deren Märkte sich die neue Infrastruktur voraussichtlich auswirkt, sowie b) die zuständigen Behörden von Drittländern, wenn die betreffende Infrastruktur unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats mit dem Netz der Union gekoppelt ist und in einem Drittland oder mehreren Drittländern beginnt oder endet. Antworten die konsultierten Behörden von Drittländern auf die Konsultation nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder innerhalb einer festgelegten Frist von höchstens drei Monaten, so kann die Regulierungsbehörde die erforderliche Entscheidung erlassen.
4 Befindet sich die betreffende Infrastruktur im Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so kann ACER binnen zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Ausnahmeantrag bei der letzten dieser Regulierungsbehörden eingegangen ist, den Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten eine beratende Stellungnahme übermitteln. Solch eine beratende Stellungnahme kann als Grundlage für die Entscheidung der Regulierungsbehörden dienen. Einigen sich alle betreffenden Regulierungsbehörden über den Ausnahmeantrag binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem er bei der letzten Regulierungsbehörde einging, so teilen sie ACER ihre Entscheidung mit. Ist die betreffende Infrastruktur eine Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, so kann die Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist, vor der Entscheidung über die Ausnahme die zuständige Behörde des betroffenen Drittlandes konsultieren, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass diese Verordnung im Hoheitsgebiet und gegebenenfalls im Küstenmeer dieses Mitgliedstaats einheitlich angewandt wird. Antwortet die konsultierte Behörde des Drittlands auf die Konsultation nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder innerhalb einer festgelegten Frist von höchstens drei Monaten, so kann die betreffende Regulierungsbehörde die erforderliche Entscheidung treffen. Die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit diesem Artikel übertragenen Aufgaben werden von ACER im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/942 wahrgenommen, a) wenn nicht alle betreffenden Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Ausnahmeantrag bei der letzten Regulierungsbehörde einging, eine Einigung erzielen konnten oder b) wenn die betreffenden Regulierungsbehörden gemeinsam darum ersuchen. Alle betreffenden Regulierungsbehörden können gemeinsam um eine Verlängerung des in Unterabsatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums um bis zu drei Monate ersuchen.
5 Vor einer Entscheidung konsultiert ACER die zuständigen Regulierungsbehörden und die Antragsteller.
6 Eine Ausnahme kann sich auf die gesamte Kapazität der neuen Infrastruktur oder der vorhandenen Infrastruktur, deren Kapazität erheblich vergrößert wurde, oder einen Teil der Infrastruktur erstrecken. Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den nichtdiskriminierenden Zugang zu der Infrastruktur aufzuerlegen. Bei der Entscheidung über Bedingungen werden insbesondere die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität, der geplante Zeitraum und die nationalen Gegebenheiten berücksichtigt. Vor der Gewährung einer Ausnahme entscheidet die Regulierungsbehörde über die Vorschriften und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung. Nach diesen Vorschriften werden alle potenziellen Nutzer der Infrastruktur dazu aufgefordert, ihr Interesse an der Buchung von Kapazität zu bekunden, bevor Kapazität für die neue Infrastruktur, auch für den Eigenbedarf, vergeben wird. Die Regulierungsbehörde muss vorschreiben, dass die Vorschriften für das Engpassmanagement die Verpflichtung umfassen, ungenutzte Kapazitäten auf dem Markt anzubieten, und die Nutzer der Infrastruktur das Recht erhalten, ihre vertraglich vereinbarten Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt zu handeln. Bei ihrer Bewertung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und f genannten Kriterien berücksichtigt die Regulierungsbehörde die Ergebnisse dieses Verfahrens für die Kapazitätszuweisung. Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme — einschließlich der im zweiten Unterabsatz genannten Bedingungen — wird ordnungsgemäß begründet und veröffentlicht.
7 Bei der Analyse, ob eine große neue Infrastruktur die Versorgungssicherheit gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels voraussichtlich verbessert, berücksichtigt die zuständige Behörde, in welchem Umfang die neue Infrastruktur die Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Verordnung (EU) 2017/1938 sowohl auf regionaler als auch auf nationaler Ebene voraussichtlich verbessert.
8 Ist eine andere Behörde als die Regulierungsbehörde für den Erlass von Ausnahmeentscheidungen zuständig, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ihre Regulierungsbehörde oder ACER dieser zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vor der förmlichen Ausnahmeentscheidung eine Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme vorzulegen hat. Diese Stellungnahme wird zusammen mit der Entscheidung veröffentlicht.
9 Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission eine Kopie aller Anträge auf Gewährung einer Ausnahme unverzüglich nach deren Eingang. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über die Ausnahmeentscheidung zusammen mit allen einschlägigen Informationen. Diese Informationen können der Kommission in Form einer Zusammenfassung übermittelt werden, die der Kommission die Bewertung der Ausnahmeentscheidung ermöglicht, und sie umfassen insbesondere Folgendes: a) eine ausführliche Begründung für die Gewährung oder Ablehnung der Ausnahme durch die Regulierungsbehörde oder den Mitgliedstaat unter genauem Verweis auf den einschlägigen Buchstaben in Absatz 1 in dem die der Entscheidung zugrunde liegenden Bedingungen festgelegt sind, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen; b) eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts; c) eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Gasinfrastruktur, für die die Ausnahme gewährt wird; d) wenn sich die Ausnahme auf eine Verbindungsleitung bezieht, das Ergebnis der Konsultation der betreffenden Regulierungsbehörden; e) Angaben dazu, welchen Beitrag die Infrastruktur zur Diversifizierung der Versorgung leistet.
10 Die Kommission kann innerhalb von 50 Arbeitstagen ab dem Tag nach dem Eingang einer Meldung gemäß Absatz 9 beschließen, von den meldenden Stellen die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme zu verlangen. Vor der Annahme der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme kann die Kommission eine Stellungnahme des gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel zu der Frage einholen, ob die Ausnahme zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union beiträgt. Diese Frist kann um weitere 50 Arbeitstage verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Die zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Die ursprüngliche Frist kann ferner mit Zustimmung sowohl der Kommission als auch der meldenden Stellen verlängert werden. Wenn die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist vorgelegt werden, gilt die Meldung als widerrufen, es sei denn, diese Frist wird mit Zustimmung sowohl der Kommission als auch der Regulierungsbehörde vor ihrem Ablauf verlängert oder die Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission in einer ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Erklärung davon, dass sie die Meldung als vollständig betrachtet. Die Regulierungsbehörde kommt dem Beschluss der Kommission zur Änderung oder zum Widerruf der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme innerhalb von einem Monat nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich. Die Genehmigung der Kommission in Bezug auf eine Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme wird a) zwei Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn der Bau der Infrastruktur noch nicht begonnen hat, b) fünf Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn die Infrastruktur zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Betrieb genommen worden ist, es sei denn, die Kommission beschließt, dass die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die die Person, der die Ausnahme gewährt wurde, keinen Einfluss hat.
11 Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der Bedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie für das Verfahren zur Anwendung der Absätze 3, 6, 8 und 9 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.
Article 79 Ausnahmeregelungen
Diese Verordnung gilt nicht für in den Mitgliedstaaten liegende Erdgasfernleitungsnetze für die Dauer der gemäß Artikel 86 der Richtlinie (EU) 2024/1788 gewährten Ausnahmen.
Article 80 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absätze 3 und 4 und Artikel 78 Absatz 11 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 4. August 2024 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absätze 3 und 4 und Artikel 78 Absatz 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absätze 3 oder 4 oder Artikel 78 Absatz 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 81 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 91 der Richtlinie (EU) 2024/1788 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 82 Überprüfung und Berichterstattung
1 Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2030 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von Gesetzgebungsvorschlägen begleitet wird.
2 Bis zum 5. August 2029 kann die Kommission einen Bericht erstellen, in dem sie bewertet, wie eine stärkere Netzintegration ermöglicht und weitere Synergien im Wasserstoff-, Strom- und Erdgassektor genutzt werden können, wobei auch die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH oder deren Integration geprüft wird. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.
Article 83 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1227/2011
Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummern 4 und 5, Artikel 3 Absätze 3 und 4 Buchstabe c, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 5 wird der Ausdruck „Strom oder Erdgas“ durch den Ausdruck „Strom, Wasserstoff oder Erdgas“ ersetzt. 2. In Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b wird der Ausdruck „Elektrizitäts- und der Gasmärkte“ bzw. „Strom- und Gasmärkte“ durch den Ausdruck „Strom-, Wasserstoff- und Erdgasmärkte“ in der jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt.
Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung in der Union erlassen, indem sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt für Erdgas reibungslos und ununterbrochen funktioniert, indem außerordentliche Maßnahmen für den Fall ermöglicht werden, dass der Markt die nachgefragten Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann, wozu auch als letztes Mittel anzuwendende Solidaritätsmaßnahmen gehören, und indem eine klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und der Union sowohl bei der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Störungen der Gasversorgung vorgesehen werden. Mit dieser Verordnung werden auch im Geiste der Solidarität transparente Mechanismen für die Koordinierung der Planung für, und für die Reaktion auf, Notfälle auf einzelstaatlicher Ebene, auf regionaler Ebene und auf Unionsebene geschaffen“
Article 8a Cybersicherheitsmaßnahmen
1 Bei der Festlegung der Präventionspläne und der Notfallpläne ziehen die Mitgliedstaaten auch angemessene Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit in Betracht.
2 Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem gassektorspezifische Regeln für die Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Gasflüsse festgelegt werden, einschließlich Regeln über gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung.
3 Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte arbeitet die Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Mandats eng mit der Agentur, der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), dem ENTSOG und einer begrenzten Zahl der wichtigsten betroffenen Interessenträger sowie mit Einrichtungen mit bestehenden Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit zusammen, wie z. B. mit den für regulierte Einrichtungen relevanten Sicherheitseinsatzzentren (SOC) und den Reaktionsteams für Computersicherheitsverletzungen (CSIRT) gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 13a Zusammenarbeit zwischen indirekt verbundenen Mitgliedstaaten mittels marktbasierter Maßnahmen (‚freiwillige Maßnahmen‘)
1 Unbeschadet des Grundsatzes der Energiesolidarität gilt dieser Artikel, wenn Mitgliedstaaten, die indirekt über einen anderen Mitgliedstaat verbunden sind und bei denen ein Antrag auf freiwillige Beiträge gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingegangen ist, zur Bereitstellung der angeforderten Gasmengen gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 beitragen, indem sie freiwillige Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c anwenden.
2 Der Mitgliedstaat, der um Solidarität gemäß Artikel 13 ersucht, kann gleichzeitig einen Antrag auf einen freiwilligen Beitrag auf der Grundlage marktbasierter Maßnahmen an einen oder mehrere andere, indirekt verbundene Mitgliedstaaten richten, um das günstigste Angebot oder die günstigste Angebotskombination auf der Grundlage der Kosten, der Liefergeschwindigkeit, der Zuverlässigkeit und der Diversifizierung der Gasversorgung gemäß Artikel 13 Absatz 4 auszusuchen. Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 dieses Artikels werden den indirekt verbundenen Mitgliedstaaten, die möglicherweise in der Lage sind, Gasmengen auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen bereitzustellen, der Kommission und den gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g benannten Krisenmanagern mindestens 48 Stunden vor dem angegebenen Zeitpunkt der Erdgaslieferung übermittelt. Diese Ersuchen enthalten mindestens die in Artikel 13 Absatz 8b Unterabsatz 1 genannten Angaben. Die Mitgliedstaaten, die das Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten, antworten dem ersuchenden Mitgliedstaat und unterrichten die Kommission und die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g benannten Krisenmanager innerhalb von 18 Stunden darüber, ob sie ein Angebot für Gasmengen auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen anbieten können. Die Antwort muss mindestens die in Artikel 13 Absatz 8a genannten Angaben enthalten. Die Mitgliedstaaten können in ihrer Antwort darauf hinweisen, dass sie nicht in der Lage sind, mit marktbasierten Maßnahmen einen Beitrag zu leisten.
3 Erreicht die Summe der Gasmengen, die sich aus den Angeboten gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 und den Angeboten gemäß diesem Artikel ergeben, nicht die erforderliche Menge, so werden die Angebote gemäß diesem Artikel automatisch ausgewählt. Übersteigt die Summe der Gasmengen, die sich aus den Angeboten gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 und den Angeboten gemäß diesem Artikel ergeben, die erforderliche Menge, so werden Angebote gemäß diesem Artikel bei der Auswahl der Angebote gemäß Artikel 13 Absatz 4 berücksichtigt, und der ersuchende Mitgliedstaat sucht nach Konsultation aller beteiligten Mitgliedstaaten das günstigste Angebot oder eine Kombination von Angeboten gemäß Artikel 13 oder diesem Artikel auf der Grundlage der Kosten, der Liefergeschwindigkeit, der Zuverlässigkeit und der Diversifizierung aus. Werden die Beiträge nach diesem Artikel von den ersuchenden Mitgliedstaaten ausgewählt, so wird das Ersuchen gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 entsprechend reduziert. Der ersuchende Mitgliedstaat teilt den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Stunden ab dem Eingang des Angebots und spätestens 24 Stunden vor dem angegebenen Zeitpunkt der Erdgaslieferung mit, welche Mengen er ausgewählt hat.
4 Leistet ein indirekt verbundener Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat einen freiwilligen Beitrag auf der Grundlage marktbasierter Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels, so darf die angemessene Entschädigung die entsprechenden Kosten nicht übersteigen und sie kann die in Artikel 13 Absatz 8a Unterabsatz 2 genannten Kosten umfassen. Der endgültige Betrag der angemessenen Entschädigung unterliegt dem in Artikel 13 Absatz 8c beschriebenen Mechanismus der nachträglichen Kontrolle.
5 Die Fernleitungsnetzbetreiber der betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen Informationen über das vom ENTSOG gemäß Artikel 3 Absatz 6 eingerichtete ReCo-System für Gas aus, um die verfügbaren Verbindungskapazitäten innerhalb von sechs Stunden nach einem Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission zu ermitteln. Der ENTSOG setzt die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend in Kenntnis.“
Article 85 Änderung der Verordnung (EU) 2019/942
„(1 ACER unterbreitet der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung von ENTSO (Gas) gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu den Entwürfen von ENNOH gemäß Artikel 57 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1789 sowie zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung der EU-VNBO gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1789.
2 ACER beobachtet die Ausführung der Aufgaben von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/943 und von ENTSO (Gas) gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1789 sowie von ENNOH gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1789 und der EU-VNBO gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1789.
3 ACER kann folgende Stellungnahmen unterbreiten: a) gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 an ENTSO (Strom), gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789 an ENTSO (Gas) und gemäß Artikel 59 Absatz 1 jener Verordnung an ENNOH zu den Netzkodizes; b) gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/943 ENTSO (Strom), gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789 ENTSO (Gas) sowie gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789 ENNOH zum Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans und zu anderen einschlägigen Dokumenten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 unter Berücksichtigung der Ziele der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Wettbewerbs und des reibungslosen und sicheren Funktionierens des Elektrizitäts-, Wasserstoffs- und des Erdgasbinnenmarkts; c) gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 der EU-VNBO zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und zu anderen einschlägigen Dokumenten unter Berücksichtigung der Ziele der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Wettbewerbs und des reibungslosen und sicheren Funktionierens des Binnenmarkts für Elektrizität, Wasserstoff und Erdgas.
„(6 Die maßgeblichen Regulierungsbehörden koordinieren sich, um gemeinsam festzustellen, ob ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder die regionalen Koordinierungszentren ihre Verpflichtungen im Rahmen des Unionsrechts nicht eingehalten haben, und ergreifen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates geeignete Maßnahmen. ACER gibt auf Verlangen einer oder mehrerer Regulierungsbehörden oder von sich aus eine begründete Stellungnahme sowie eine Empfehlung an ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder die regionalen Koordinierungszentren bezüglich der Einhaltung ihrer Verpflichtungen ab.
7 Wenn eine begründete Stellungnahme von ACER einen Fall feststellt, in dem ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder ein regionales Koordinierungszentrum die jeweiligen Verpflichtungen möglicherweise nicht einhält, einigen sich die betroffenen Regulierungsbehörden einstimmig auf koordinierte Entscheidungen zur Festlegung, ob die maßgeblichen Verpflichtungen eingehalten wurden, und bestimmen gegebenenfalls die von ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, der EU-VNBO oder dem regionalen Koordinierungszentrum zu ergreifenden Maßnahmen, um diese Nichteinhaltung zu beheben. Wenn die Regulierungsbehörden sich nicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der begründeten Stellungnahme von ACER einstimmig auf solche koordinierten Entscheidungen einigen, wird die Angelegenheit gemäß Artikel 6 Absatz 10 an ACER zur Entscheidung weitergeleitet.
8 Wenn eine nach Maßgabe von Absatz 6 oder 7 dieses Artikels festgestellte Nichteinhaltung durch ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder ein regionales Koordinierungszentrum nicht innerhalb von drei Monaten behoben wurde, oder wenn die Regulierungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Sitz hat, keine Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung ergriffen hat, so gibt ACER eine Empfehlung an die Regulierungsbehörde ab, Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2024/1788 zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder das regionale Koordinierungszentrum ihre Verpflichtungen einhalten, und unterrichtet die Kommission.
„(1 Gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 und den Artikeln 71 und 72 der Verordnung (EU) 2024/1789 wirkt ACER bei der Entwicklung von Netzkodizes und nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1789 bei der Entwicklung von Leitlinien mit. ACER a) legt der Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 oder gemäß Artikel 71 Absatz 4 oder Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1789 dazu aufgefordert wird. ACER überarbeitet die Rahmenleitlinien und legt sie erneut der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/943 oder gemäß Artikel 71 Absatz 7 oder Artikel 72 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1789 dazu aufgefordert wird; b) überarbeitet den Netzkodex gemäß Artikel 59 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943 oder gemäß Artikel 71 Absatz 11 oder Artikel 72 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1789. ACER trägt in ihrer Überarbeitung den Auffassungen der Akteure Rechnung, die an der von ENTSO (Strom), von ENTSO (Gas), von ENNOH oder von der EU-VNBO geleiteten Ausarbeitung dieses überarbeiteten Netzkodex beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden Fassung eine förmliche Konsultation der maßgeblichen Interessenträger durch. Zu diesem Zweck kann ACER gegebenenfalls den nach den Netzkodizes eingesetzten Redaktionsausschuss heranziehen. ACER berichtet der Kommission über das Ergebnis der Konsultationen. Anschließend legt ACER gemäß Artikel 59 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 71 Absatz 11 oder Artikel 72 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1789 der Kommission den überarbeiteten Netzkodex vor. Waren ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH oder die EU-VNBO nicht in der Lage, einen Netzkodex auszuarbeiten, so arbeitet ACER den Entwurf eines Netzkodex aus und legt ihn der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 71 Absatz 12 oder Artikel 72 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2024/1789 dazu aufgefordert wird; c) richtet gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789 eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an die Kommission, wenn ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH oder die EU-VNBO einen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1789 ausgearbeiteten Netzkodex oder einen Netzkodex, der nach Artikel 59 Absätze 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 71 Absätze 3 bis 12 oder Artikel 72 Absätze 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2024/1789 erstellt wurde, aber nicht von der Kommission nach Artikel 59 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach Artikel 71 Absatz 13 oder Artikel 72 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1789 angenommen wurde, nicht umgesetzt hat; d) beobachtet und analysiert die Umsetzung der von der Kommission gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 und den Artikeln 71 und 72 der Verordnung (EU) 2024/1789 erlassenen Netzkodizes und der gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 74 der Verordnung (EU) 2024/1789 erlassenen Leitlinien, und ihre Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration sowie auf Nichtdiskriminierung, wirksamen Wettbewerb und das reibungslose Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht.“
„(3 Bis zum 5. Juli 2022 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 57 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 76 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 einen Bericht über die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden vor.“
„(5 ACER gibt auf Antrag einer oder mehrerer Regulierungsbehörden oder der Kommission eine faktenbasierte Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung den gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EU) 2024/1789, der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Richtlinie (EU) 2024/1788 festgelegten Netzkodizes und Leitlinien oder anderen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen oder Richtlinien oder Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 entspricht.“
„(9a ACER gibt Empfehlungen in Bezug auf die Methoden der intertemporalen Kostenverteilung gemäß Artikel 5 Absatz 6 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2024/1789 an die Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und Regulierungsbehörden ab. ACER kann Empfehlungen in Bezug auf das regulierte Anlagevermögen gemäß Artikel 5 Absatz 6 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2024/1789 an die Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und Regulierungsbehörden abgeben.
9b ACER kann gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1789 Empfehlungen zur Aufteilung der Kosten von Lösungen für Beschränkungen der grenzüberschreitenden Flüsse aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität an die Regulierungsbehörden abgeben.
9c ACER kann gemäß Artikel 55 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1789 Empfehlungen zur Aufteilung der Kosten von Lösungen für Beschränkungen der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität an die Regulierungsbehörden abgeben.
9d ACER veröffentlicht Monitoring-Berichte zu Engpässen an Kopplungspunkten gemäß Anhang I Nummer 2.2.1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2024/1789.“
„(1 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Ausarbeitung der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 oder den Artikeln 71 und 72 der Verordnung (EU) 2024/1789 sowie bei der Vorlage von Vorschlägen von Änderungen der Netzkodizes gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 73 der Verordnung (EU) 2024/1789, konsultiert ACER ausführlich und frühzeitig sowie auf offene und transparente Art und Weise die Marktteilnehmer, die Übertragungsnetzbetreiber, die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, die Verbraucher, die Endnutzer und gegebenenfalls die Wettbewerbsbehörden, und zwar unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit, insbesondere wenn ihre Aufgaben die Übertragungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber betreffen.“
„(1 ACER beobachtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen nationalen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden und unbeschadet der Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden, die Großhandelsmärkte und Endkundenmärkte für Strom und Erdgas, insbesondere das Niveau der Großhandels- und Endkundenpreise sowie die Festlegung dieser Preise, damit die einschlägigen Behörden ein mögliches wettbewerbswidriges, unfaires oder intransparentes Verhalten von Marktteilnehmern feststellen können, und — im Hinblick auf die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richtlinie (EU) 2024/1788 festgelegten Verbraucherrechte — die Auswirkungen der Marktentwicklungen auf Haushaltskunden, den Zugang zu den Netzen, einschließlich des Zugangs für den Strom aus erneuerbaren Energiequellen, den Fortschritt bei den Verbindungsleitungen, mögliche Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel, einschließlich der Auswirkungen von Wasserstoffbeimischungen im Erdgasnetz und der Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Fluss von Biomethan, regulatorische Hindernisse für neue und kleinere Marktteilnehmer, darunter Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, staatliche Eingriffe, wie die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 vorgesehenen, die Preise daran hindern, die tatsächliche Knappheit widerzuspiegeln, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit auf der Grundlage der Ergebnisse der in Artikel 23 derselben Verordnung genannten Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäische Ebene, insbesondere der in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/941 genannten nachträglichen Evaluierung. ACER beobachtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen nationalen Behörden einschließlich der Regulierungsbehörden und unbeschadet der Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden die Wasserstoffmärkte, insbesondere die Auswirkungen der Marktentwicklungen auf Wasserstoffkunden, den Zugang zum Wasserstoffnetz, einschließlich des Netzzugangs für aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Wasserstoff, den Fortschritt bei den Verbindungsleitungen und mögliche Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel.“
„(2 ACER veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Beobachtung gemäß Absatz 1. In diesem Bericht legt sie auch die Hemmnisse für die Vollendung des Elektrizitäts-, des Erdgas- und des Wasserstoffbinnenmarktes dar.“
„(6 ACER veröffentlicht Studien zum Vergleich der Effizienz der Kosten von Fernleitungsnetzbetreibern in der Union gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789.
7 ACER legt Stellungnahmen vor, die ein harmonisiertes Format für die Veröffentlichung technischer Informationen für den Zugang zu Wasserstofffernleitungsnetzen enthalten, und veröffentlicht einen Monitoring-Bericht über Engpässe an Kopplungspunkten gemäß den in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1789 dargelegten Leitlinien.“
Article 11 Energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse
1 ENTSO (Strom) und das in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Europäische Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH) entwerfen für Vorhaben auf der Unionsliste, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, d und f sowie Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, kohärente sektorspezifische Methoden, einschließlich des in Absatz 10 dieses Artikels genannten Netz- und Marktmodells, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Methoden werden gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt, müssen auf gemeinsamen Annahmen beruhen, die einen Vergleich von Vorhaben ermöglichen, und müssen mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sowie mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang stehen. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Methoden kommen bei der Ausarbeitung aller späteren unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne zur Anwendung, die von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 oder von ENNOH gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 erstellt werden. Bis zum 24. April 2023 veröffentlicht ENTSO (Strom) seinen Entwurf für die kohärente sektorspezifische Methode und legt ihn den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur vor, nachdem er im Rahmen des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Konsultationsprozesses die Beiträge der einschlägigen Interessenträger eingeholt hat. Jede von ENTSO (Gas) bis zum 1. September 2024 ausgearbeitete Methode für eine energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Wasserstoff wird nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren genehmigt. Bis zum 1. Dezember 2025 veröffentlicht ENNOH seinen Entwurf für die kohärente sektorspezifische Methode und legt ihn den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur vor, nachdem es im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1789 die Beiträge der einschlägigen Interessenträger eingeholt hat.
2 Bevor ENTSO (Strom) und ENNOH den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur gemäß Absatz 1 ihre jeweiligen Entwürfe der Methoden übermitteln, veröffentlichen sie einen vorläufigen Entwurf der Methoden, führen ein umfassendes Konsultationsverfahren durch und holen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und zumindest der Organisationen ein, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 gegründeten Europäischen Organisation für Verteilernetzbetreiber in der Union (im Folgenden ‚EU-VNBO‘), der auf den Märkten für Strom, Erdgas und Wasserstoff tätigen Verbände, der Interessenträger in den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung, der unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, an Energieeffizienzlösungen beteiligten Organisationen, Energieverbraucherverbände, Vertreter der Zivilgesellschaft und, wenn dies als angemessen erachtet wird, der nationalen Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden. Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des vorläufigen Entwurfs der Methoden gemäß Unterabsatz 1 kann jeder in diesem Unterabsatz genannte Interessenträger eine Empfehlung abgeben. Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel kann von sich aus eine Stellungnahme zu den Entwürfen der Methoden vorlegen. Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten und die in Unterabsatz 1 genannten Interessenträger ihre Empfehlungen und machen sie öffentlich zugänglich, und der Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel übermittelt seine Stellungnahme der Agentur und gegebenenfalls ENTSO (STROM) oder ENNOH und macht diese öffentlich zugänglich. Der Konsultationsprozess ist offen, rechtzeitig und transparent. ENTSO (Strom) und ENNOH erarbeiten einen Bericht über den Konsultationsprozess und veröffentlichen diesen. ENTSO (Strom) und ENNOH begründen, wenn sie die Empfehlungen der Mitgliedstaaten oder der Interessenträger sowie der nationalen Behörden oder die Stellungnahme des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel nicht oder nur teilweise berücksichtigt haben.
3 Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs der Methoden sowie der Beiträge aus der Konsultation und des Berichts über die Konsultation übermittelt die Agentur ENTSO (Strom) und ENNOH eine Stellungnahme. Die Agentur übermittelt ihre Stellungnahme ENTSO (Strom) und ENNOH sowie den Mitgliedstaaten und der Kommission und veröffentlicht sie auf ihrer Website.
4 Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs der Methoden können die Mitgliedstaaten ENTSO (Strom) und ENNOH sowie der Kommission ihre Stellungnahmen übermitteln. Um die Konsultation zu erleichtern, kann die Kommission spezielle Sitzungen der Gruppen einberufen, um die Entwürfe der Methoden zu erörtern.
5 Spätestens drei Monate nach Eingang der Stellungnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 3 und 4 passen ENTSO (Strom) und ENNOH ihre Methoden so an, dass die Stellungnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten vollumfänglich berücksichtigt werden, und übermitteln sie zusammen mit der Stellungnahme der Agentur der Kommission zur Genehmigung. Die Kommission erlässt ihren Beschluss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Methoden durch ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH.
6 Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Kommission gemäß Absatz 5 veröffentlichen ENTSO (Strom) und ENNOH ihre Methoden auf ihren Websites. Sie veröffentlichen die entsprechenden Input-Daten und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form vorbehaltlich der Einschränkungen nach nationalem Recht und einschlägigen Vertraulichkeitsvereinbarungen. Die Kommission und die Agentur stellen sicher, dass sie und jedwede Partei, die in ihrem Auftrag auf der Grundlage dieser Daten analytische Arbeiten durchführt, die übermittelten Daten vertraulich behandeln.
7 Die Methoden werden nach dem in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert. Insbesondere werden sie nach Vorlage des Energiemarkt- und -Netzmodells gemäß Absatz 10 geändert. Die Agentur kann auf eigene Initiative oder aufgrund eines hinreichend begründeten Ersuchens nationaler Regulierungsbehörden oder Interessenträger und nach einer förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten relevanten Interessenträger vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen unter Vorlage einer Begründung und eines Zeitplans anfordern. Die Agentur veröffentlicht die Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder Interessenträger und alle einschlägigen geschäftlich nicht sensiblen Dokumente im Zusammenhang mit einem Ersuchen der Agentur um Aktualisierung oder Verbesserung.
8 Für Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben c und e sowie Nummern 2, 4 und 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, stellt die Kommission die Entwicklung von Methoden für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene sicher. Diese Methoden müssen in Bezug auf Nutzen und Kosten mit den von ENTSO (Strom) und von ENNOH entwickelten Methoden vereinbar sein. Die Agentur fördert mit Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden die Kohärenz dieser Methoden mit den von ENTSO (Strom) und von ENNOH ausgearbeiteten Methoden. Die Methoden werden auf transparente Weise entwickelt, einschließlich einer umfassenden Konsultation der Mitgliedstaaten und aller relevanten Interessenträger.
9 Alle drei Jahre legt die Agentur eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren, unter die Energieinfrastrukturkategorien in Anhang II fallenden Vorhaben fest und veröffentlicht diese. Die Vorhabenträger stellen den nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur die angeforderten Daten zur Verfügung. Die Agentur veröffentlicht die ersten Indikatoren für die in Anhang II Nummern 1, 2 und 3 genannten Infrastrukturkategorien bis zum 24. April 2023, soweit Daten für die Berechnung robuster Indikatoren und Referenzwerte verfügbar sind. Die Referenzwerte können von ENTSO (Strom) und von ENNOH für die für spätere unionsweite zehnjährige Netzentwicklungspläne durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden. Die Agentur veröffentlicht die ersten Indikatoren für die in Anhang II Nummern 4 und 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien bis zum 24. April 2025.
10 Bis zum 31. Oktober 2025 legen ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH nach einer umfassenden Konsultation der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Interessenträger gemeinsam der Kommission und der Agentur ein kohärentes und schrittweise integriertes Modell vor, bei dem Kohärenz zwischen den sektorspezifischen Methoden sichergestellt ist, die auf gemeinsamen Annahmen beruhen, und das sowohl Stromübertragungs- als auch Erdgas- und Wasserstofffernleitungsinfrastruktur sowie Erdgasspeicheranlagen, verflüssigtes Gas und Elektrolyseure umfasst und dabei die in Anhang I genannten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und Gebiete abdeckt, die nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen festgelegt wurden.
11 Das in Absatz 10 genannte Modell berücksichtigt mindestens die Verflechtungen der jeweiligen Branchen in allen Phasen der Infrastrukturplanung und umfasst insbesondere Szenarien, Technologien und Raumauflösung, die Ermittlung von Infrastrukturlücken, vor allem in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten, sowie die Bewertung von Vorhaben.
12 Nach der Genehmigung des in Absatz 10 genannten Modells durch die Kommission nach dem in den Absätzen 1 bis 5 dargelegten Verfahren wird es in die in Absatz 1 genannten Methoden aufgenommen, die entsprechend geändert werden.
13 Das Modell und die kohärenten sektorspezifischen Kosten-Nutzen-Methoden werden nach dem Verfahren gemäß Absatz 7 mindestens alle fünf Jahre, beginnend mit ihrer Genehmigung gemäß Absatz 10, und, falls erforderlich, häufiger aktualisiert.
14 Bis zum 1. Januar 2027 gilt dieser Artikel vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1789.
Article 12 Szenarien für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne
1 Bis zum 24. Januar 2023 veröffentlicht die Agentur nach Durchführung einer umfassenden Konsultation unter Beteiligung der Kommission, der Mitgliedstaaten, von ENTSO (Strom), von ENTSO (Gas), der EU-VNBO und zumindest der Organisationen, die Verbände vertreten, die an den Märkten für Strom, Erdgas und Wasserstoff, Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung und -Speicherung und -Nutzung beteiligt sind, der unabhängigen Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, Energieverbraucherverbände und Vertreter der Zivilgesellschaft, die Rahmenleitlinien für die von ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH zu entwickelnden gemeinsamen Szenarien. Diese Rahmenleitlinien werden bei Bedarf regelmäßig aktualisiert. Bei jeder Aktualisierung der Rahmenleitlinien wird auch ENNOH in den Konsultationsprozess einbezogen. Mit den Rahmenleitlinien gemäß Unterabsatz 1 werden Kriterien für eine transparente, nichtdiskriminierende und solide Entwicklung von Szenarien unter Berücksichtigung bewährter Verfahren im Bereich der Infrastrukturbewertung und der Netzentwicklungsplanung festgelegt. Mit den Rahmenleitlinien soll auch sichergestellt werden, dass die zugrunde liegenden Szenarien von ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH voll und ganz mit dem Grundsatz ‚Energieeffizienz an erster Stelle‘, den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen, und die neuesten verfügbaren Szenarien der Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Energie- und Klimapläne berücksichtigt werden. Der Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel kann auf eigene Initiative einen Beitrag dazu leisten, wie sichergestellt werden kann, dass die Szenarien mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang stehen. Die Agentur berücksichtigt diesen Beitrag gebührend in den in Unterabsatz 1 genannten Rahmenleitlinien. Die Agentur begründet, wenn sie die Empfehlungen der Mitgliedstaaten, der Interessenträger und des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimaänderungen nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat.
2 ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH befolgen bei der Entwicklung der gemeinsamen Szenarien für die unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne die Rahmenleitlinien der Agentur. Die gemeinsamen Szenarien umfassen auch eine langfristige Perspektive bis 2050 und erforderlichenfalls Zwischenschritte.
3 ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH fordern die Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der EU-VNBO, Verbände, die an den Märkten für Strom, Erdgas und Wasserstoff beteiligt sind, Interessenträger aus den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung, unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, Energieverbraucherverbände und Vertreter der Zivilgesellschaft, auf, sich an der Entwicklung der Szenarien zu beteiligen, insbesondere in Bezug auf Schlüsselelemente wie Annahmen und deren Berücksichtigung in den Szenariendaten.
4 ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH veröffentlichen den Entwurf des Berichts über die gemeinsamen Szenarien und legen ihn der Agentur, den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Stellungnahme vor. Der Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel kann auf eigene Initiative eine Stellungnahme zu dem Bericht über die gemeinsamen Szenarien abgeben.
5 Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über die gemeinsamen Szenarien sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Stellungnahme zur Übereinstimmung der Szenarien mit den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Rahmenleitlinien, einschließlich möglicher Empfehlungen für Änderungen. Innerhalb derselben Frist kann der Europäische Wissenschaftliche Beirat zum Klimawandel von sich aus eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Szenarien mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 abgeben.
6 Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 5 genannten Stellungnahme genehmigt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten den Entwurf des Berichts über die gemeinsamen Szenarien oder fordert ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH auf, ihn zu ändern. ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH begründen, wie etwaigen Änderungswünschen der Kommission nachgekommen wurde. Billigt die Kommission den Bericht über die gemeinsamen Szenarien nicht, übermittelt sie ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
7 Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien gemäß Absatz 6 veröffentlichen ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH den Bericht auf ihren Websites. Sie veröffentlichen außerdem die entsprechenden Input- und Output-Daten in ausreichend klarer und genauer Form, sodass die Ergebnisse für Dritte nachvollziehbar sind, und unter gebührender Berücksichtigung des nationalen Rechts und einschlägiger Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie sensibler Informationen.
8 Bis zum 1. Januar 2027 gilt dieser Artikel vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1789.
Article 13 Ermittlung von Infrastrukturlücken
1 Innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien gemäß Artikel 12 Absatz 6 und anschließend alle zwei Jahre veröffentlichen ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH die im Rahmen der unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne erstellten Entwürfe der Berichte über Infrastrukturlücken. Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken stützen ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH ihre Analyse auf die nach Artikel 12 festgelegten Szenarien, wenden den Grundsatz ‚Energieeffizienz an erster Stelle‘ an und berücksichtigen vorrangig alle relevanten Alternativen zu neuer Infrastruktur. Bei der Prüfung neuer Infrastrukturlösungen werden bei der Bewertung der Infrastrukturlücken alle relevanten Kosten, auch für die Netzverstärkung, berücksichtigt. Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken wird ein besonderes Augenmerk auf die Infrastrukturlücken gelegt, die sich potenziell auf die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 auswirken. Vor der Veröffentlichung ihrer Berichte führen ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH eine umfassende Konsultation durch, an der sich alle relevanten Interessenträger, einschließlich der EU-VNBO, Verbände, die an den Märkten für Strom, Erdgas und Wasserstoff beteiligt sind, Interessenträger aus den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie CO2-Abscheidung und -Nutzung, unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, sowie Energieverbraucherverbände, Vertreter der Zivilgesellschaft, die Agentur und alle Vertreter von Mitgliedstaaten, die Teil der in Anhang I festgelegten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore sind, beteiligen.
2 ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH legen ihren jeweiligen Entwurf des Berichts über Infrastrukturlücken der Agentur, der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vor.
3 Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über Infrastrukturlücken sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) oder ENNOH, der Kommission und den Mitgliedstaaten ihre Stellungnahme und stellt sie öffentlich zur Verfügung.
4 Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Stellungnahme der Agentur erarbeitet die Kommission ihre Stellungnahme unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme der Agentur und der Beiträge der Mitgliedstaaten und übermittelt sie ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) oder ENNOH.
5 ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH passen ihre Berichte über Infrastrukturlücken unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur und im Einklang mit den Stellungnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten an und stellen sie öffentlich zur Verfügung.
6 Bis zum 1. Januar 2027 gilt dieser Artikel vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1789.
Article 87 Änderung des Beschlusses (EU) 2017/684
Die im Beschluss (EU) 2017/684 in Bezug auf Erdgas festgelegten Notifizierungspflichten hinsichtlich zwischenstaatlicher Abkommen im Energiebereich sind so auszulegen, dass sie auch für zwischenstaatliche Abkommen in Bezug auf Wasserstoff, einschließlich Wasserstoffverbindungen wie Ammoniak und flüssiger organischer Wasserstoffträger, gelten.
Article 88 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Article 89 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 5. Februar 2025.
2 Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt: a) Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 34 Absatz 6 und Artikel 84 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2025. b) Abschnitt 5 gilt ab dem 1. Januar 2025, mit Ausnahme der Artikel 42, 43, 44, 52, 53 und 54, die ab dem 4. August 2024 gelten.
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