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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2024/1849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber im Hinblick auf Dentalamalgam und andere mit Quecksilber versetzte Produkte, die Ausfuhr-, Einfuhr- und Herstellungsbeschränkungen unterliegen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32024R1849
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-06-13
In force since
2024-07-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2a Ab dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig. Unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in den Bereichen Organisation des Gesundheitswesens und medizinische Versorgung und abweichend von Unterabsatz 1 kann Dentalamalgam bis zum 30. Juni 2026 für Patienten, für die andere erstattungsfähige Materialien für Zahnfüllungen nicht in Frage kommen, und Personen mit geringem Einkommen, auf die der 1. Januar 2025 als Frist für den Ausstieg unverhältnismäßige sozioökonomische Auswirkungen hat, in Mitgliedstaaten verwendet werden, in denen Dentalamalgam nach nationalem Recht das einzige öffentlich erstattungsfähige Material ist, das zu mindestens 90 % erstattet wird. Die Mitgliedstaaten stellen begründete Erläuterungen für die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung zur Verfügung und machen diese öffentlich zugänglich, einschließlich der bis zum 30. Juni 2026 umzusetzenden geeigneten Maßnahmen, und teilen sie der Kommission bis zum 31. August 2024 mit.“

„(7 Ab dem 1. Januar 2025 ist die Ausfuhr von Dentalamalgam verboten. Ab dem 1. Juli 2026 sind die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam verboten. Abweichend von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes sind die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam für die spezifischen medizinischen Erfordernisse gemäß Absatz 2a Unterabsatz 1 gestattet.“

„(1a Bis zum 31. Mai eines jeweiligen Kalenderjahres melden Einführer und Hersteller von Dentalamalgam der für sie zuständigen Behörde für das vorangegangene Kalenderjahr die Menge an Dentalamalgam, das sie gemäß Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 3 eingeführt oder hergestellt haben.“

„(2a Bis zum 31. Dezember 2029 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über a) die Durchführung der von der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2025 ausgearbeiteten Leitlinien für Technologien zur Emissionsverringerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien, die in den Mitgliedstaaten angewandt werden, und deren Auswirkungen; b) die Notwendigkeit, die Ausnahme von dem Verbot der Verwendung von Dentalamalgam gemäß Artikel 10 Absatz 2a Unterabsatz 1 beizubehalten, wobei den Auswirkungen auf die Gesundheit von Patienten im Allgemeinen und von Patienten, die auf Amalgamfüllungen angewiesen sind, Rechnung zu tragen ist, und die Notwendigkeit, die Ausnahmeregelung für die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam gemäß Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 3 beizubehalten; c) die Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens in Bezug auf den schrittweisen Ausstieg aus der illegalen Verwendung von Quecksilber in Kosmetika, wobei die von den Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dem Beschluss MC-5/5 der Konferenz der Parteien bereitgestellten Informationen zu berücksichtigen sind; d) die Notwendigkeit, die verbleibende Verwendung von Quecksilber schrittweise aufzugeben; e) die Notwendigkeit, die in Artikel 11 aufgeführte Liste der Quellen von Quecksilberabfällen auszuweiten; f) die Notwendigkeit, die in Anhang I aufgeführte Liste der Quecksilberverbindungen in Anhang I zu erweitern, indem zum Beispiel Quecksilber(II)-amidchlorid (HgNH2Cl) hinzugefügt wird.“

„(3 Die Kommission fügt, falls zweckmäßig, die in diesem Artikel genannten Berichten einen Gesetzgebungsvorschlag bei.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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