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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1915 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32024R1915
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-11
In force since
2024-07-13
End of validity
2025-01-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und auf die Einfuhren vormontierter oder montagefertiger Bauteile davon — ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind —, die derzeit unter den KN-Codes ex84271010, ex84272019, ex84289090, ex84312000 und ex84313900 (TARIC-Codes: 8427101010, 8427201910, 8428909020, 8431200060 und 8431390010) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeHunan Sinoboom Intelligent Equipment Co., Ltd.55,3 %89DLOshkosh JLG (Tianjin) Equipment Technology Co., Ltd.23,6 %89DMTerex (Changzhou) Machinery Co., Ltd.14,3 %89DNZhejiang Dingli Machinery Co., Ltd.31,3 %89DOAndere mitarbeitende Unternehmen28 %Siehe AnhangAlle übrigen Unternehmen55,3 %8999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5 Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung, unabhängig vom Ursprung der Ware, die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vereinbar ist.

6 Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes anteilsmäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

7 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 einzustellen. Die Daten zu den nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 zollamtlich erfassten Einfuhren werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

8 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.

2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Relations

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