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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2018 der Kommission vom 26. Juli 2024 hinsichtlich der Überarbeitung der an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und der Zahlungsbedingungen

CELEX
32024R2018
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-26
In force since
2024-10-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Die Agentur erhebt Gebühren a) für die Übermittlung von Anträgen an die Agentur über die OSS, sofern diese Gebühren nicht bereits in den Festbeträgen für die Bearbeitung von Anträgen enthalten sind; b) für die Bearbeitung von Anträgen und Mitteilungen, die der Agentur übermittelt werden; dies schließt auch die Erstellung von Voranschlägen gemäß Artikel 4 sowie die Fälle ein, in denen ein Antrag oder eine Mitteilung vom Antragsteller zurückgezogen wird; c) für die aus ihrer eigenen Initiative erfolgende Verlängerung, Einschränkung, Änderung oder Überprüfung einer gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 oder der Richtlinie (EU) 2016/797 erlassenen Entscheidung. Die Agentur kann auch für den Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen Gebühren erheben, wenn eine Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen durch ein in Betrieb befindliches Fahrzeug oder einen Fahrzeugtyp gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgestellt wird oder wenn nach Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung die Bedingungen für die Bescheinigung nicht mehr erfüllt.

2 Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Anträge und Mitteilungen betreffen a) Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypen nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/796, außer den in Buchstabe b genannten Genehmigungen; b) Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Serien von Fahrzeugen, für die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 die Konformität mit einem genehmigten Fahrzeugtyp gegeben ist; c) einheitliche Sicherheitsbescheinigungen im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/796; d) Genehmigungsentscheidungen über die Einhaltung der Interoperabilität einer streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung nach den einschlägigen TSI im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/796; e) Vorbereitungsanträge gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 sowie Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763; f) Beschwerden nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/796 im Einklang mit Artikel 7 der vorliegenden Verordnung; g) Registrierungen einer neuen Version eines Fahrzeugtyps bzw. einer neuen Version einer Fahrzeugtypvariante im Europäischen Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ERATV) im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545; h) Mitteilungen nach Artikel 16 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545, einschließlich aller diesbezüglichen Entscheidungen der Agentur.“

„(2 Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe a setzt sich der Betrag der Gebühren für die Bearbeitung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Anträge und für die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten wie folgt zusammen: a) Aufwand der Bearbeitung des Antrags durch das Personal der Agentur und externe Sachverständige in Stunden, multipliziert mit dem im Anhang Nummer 1 festgelegten Stundensatz der Agentur; b) die Beträge, die von den nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) übermittelt werden und die sich aus den Kosten für die Bearbeitung der nationalen Teile des Antrags ergeben, darunter gegebenenfalls Bewertungen in Bezug auf Grenzbahnhöfe.

3 Für die Übermittlung und Bearbeitung der folgenden Anträge und Mitteilungen entspricht der Betrag der Gebühren dem im Anhang Nummer 3 Tabelle B festgelegten einschlägigen Festbetrag und enthält gegebenenfalls die Gebühr für die Nutzung der OSS gemäß Absatz 1 dieses Artikels: a) Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung für Güterwagen im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission, bei denen das Verwendungsgebiet die gesamte Union ist; b) Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b; c) Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g; d) Mitteilungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h. Der in Unterabsatz 1 genannte Festbetrag ist zum Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags oder der Mitteilung fällig.

4 Der Betrag der Entgelte für Dienstleistungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung entspricht dem Aufwand des Personals der Agentur und externer Sachverständiger in Stunden, multipliziert mit dem im Anhang Nummer 1 aufgeführten Stundensatz der Agentur. Für in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte Dienstleistungen ergibt sich das Entgelt pro Teilnehmer aus der Division dieses Entgeltbetrags durch die geschätzte Zahl der Teilnehmer an der Unterstützungstätigkeit der Agentur, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

5 Für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen wird auf Antrag des Antragstellers der von der Agentur für einen Antrag oder eine Mitteilung gemäß Artikel 2 Absatz 1 erhobene Betrag um 20 % ermäßigt. Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind autonome Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Fahrzeughalter oder Hersteller, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind oder ihren Sitz haben und die Bedingungen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission2003/361/EC. erfüllen. Der Antragsteller muss seinen Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen innerhalb eines Monats ab Datum des Antrags oder der Mitteilung nachweisen. Die Agentur bewertet die vorgelegten Nachweise und kann bei bestehenden Zweifeln oder fehlender Begründung den Antrag auf Zuerkennung des Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen ablehnen.

„(2 Während der Bearbeitung eines Antrags oder einer Mitteilung überwachen die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden ihre Kosten. Auf Ersuchen des Antragstellers informiert ihn die Agentur, wenn die Kosten den Voranschlag um mehr als 15 % zu übersteigen drohen.

3 Dauert die Bearbeitung eines Antrags oder einer Mitteilung oder eine Dienstleistung länger als ein Jahr, kann der Antragsteller um einen neuen Voranschlag ersuchen.“

„(1 Die Agentur erstellt eine Rechnung über die fälligen Gebühren und Entgelte binnen 60 Kalendertagen nach a) ihrer Entscheidung, außer bei Entscheidungen, die unter die Festbetragsregelung oder unter Artikel 6 Absatz 3 fallen; b) der Entscheidung der Beschwerdekammer; c) Abschluss der erbrachten Dienstleistung; d) Rücknahme eines Antrags oder einer Mitteilung; e) einem anderen Ereignis, das zur Einstellung der Bearbeitung eines Antrags oder einer Mitteilung führt. Bei Festbeträgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags oder der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 fällig werden, bevor die Agentur den Antrag oder die Mitteilung bearbeitet, kann die Agentur mit einzelnen Antragstellern auf deren Ersuchen hin einen kürzeren Fälligkeitstermin vereinbaren und eine Sonderregelung für die Rechnungstellung, einschließlich der Ausstellung einer monatlichen Rechnung, treffen.“

„(2a Die Rechnung wird an die Person oder die Einrichtung gerichtet, die a) in der OSS als Antragsteller angegeben ist; b) die Registrierung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g beantragt; c) die Mitteilung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h übermittelt; d) um eine Dienstleistung gemäß Artikel 2 Absatz 3 ersucht.“

„(3 Innerhalb von 30 Kalendertagen nach den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten übermitteln die nationalen Sicherheitsbehörden der Agentur eine Aufstellung der Kosten für die von ihnen geleistete Arbeit, die in der von der Agentur ausgestellten Rechnung aufgeführt werden. Aus der Kostenaufstellung muss hervorgehen, wie diese Kosten berechnet wurden.“

„(5 Die Mitteilung der Entscheidung an die Antragsteller und die Ausstellung der Rechnung erfolgen durch die Agentur über die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentrale Anlaufstelle oder auf andere geeignete Weise.

6 Die Agentur kann Zwischenbeträge alle sechs Monate in Rechnung stellen oder gegebenenfalls mehrere Rechnungen ausstellen.“

„(9 Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen, so trägt die Agentur Anträgen auf eine angemessene Verlängerung der Zahlungsfrist oder auf eine Zahlung in Raten Rechnung.

10 Den nationalen Sicherheitsbehörden werden die Kosten für die Bearbeitung des nationalen Teils der Anträge, darunter gegebenenfalls Bewertungen in Bezug auf Grenzbahnhöfe, innerhalb der in den Absätzen 8 und 9 genannten Fristen erstattet.“

„(3 Auf der Grundlage der von der Agentur in ihren Jahresberichten vorgelegten Informationen wird diese Verordnung im Hinblick auf die Einführung von Festbeträgen überprüft.“

Article 2

Diese Verordnung gilt nicht für Anträge und Mitteilungen, die der Agentur vor dem Geltungsbeginn übermittelt wurden.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2024.

Relations

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Versions

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