Durchführungsverordnung (EU) 2024/2040 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 hinsichtlich der Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Verlängerung der Zulassung für eine Zubereitung von 25-Hydroxycholecalciferol aus Saccharomyces cerevisiae CBS 146008
Text
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Article 3a Übergangsmaßnahmen
1 Der mit der Verordnung (EG) Nr. 887/2009 zugelassene Futtermittelzusatzstoff 25-Hydroxycholecalciferol und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. November 2024 gemäß den vor dem 5. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern sie für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine bestimmt sind.
2 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 5. Mai 2025 gemäß den vor dem 5. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern sie für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine bestimmt sind.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 5. Mai 2024.
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