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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2060 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 hinsichtlich der Muster für Erhebungen zu Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, der Anwendung von Testmethoden und der Ausweisung befallener Produktionsflächen

CELEX
32024R2060
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-30
In force since
2024-08-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Felder, die von den zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2022 gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2007/33/EG amtlich als befallen registriert wurden, gelten als befallene Produktionsstätten;“; 2. Artikel 13 wird aufgehoben. 3. Anhang III Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert: i) Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) auf die Zystenmorphologie gestützte Isolierung von Globodera-Zysten aus Pflanzenresten mit anschließender Bestimmung der Art auf der Grundlage der Morphologie einzelner Zysten und Larven in Verbindung mit einem Echtzeit-PCR-Test nach Gamel et al., 2017 oder einem Echtzeit-PCR-Test nach Lombard et al., 2024 ii) folgende Ziffer wird angefügt: „iv) auf die Zystenmorphologie gestützte Isolierung von Nematodenzysten aus Pflanzenresten mit anschließender Bestimmung der Art mit einem Echtzeit-PCR-Test von lebensfähigen Zysten und lebenden Larven nach Lombard et al., 2024.“ 4. Anhang IV wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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