Durchführungsverordnung (EU) 2024/2090 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Gemischs aus Lacto-N-fucopentaose I und 2’-Fucosyllactose, das mit einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli K-12 DH1 erzeugt wird, als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
Text
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Article 1
1 Das mit einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1 erzeugte Gemisch aus Lacto-N-fucopentaose I und 2’-Fucosyllactose darf in der Union in Verkehr gebracht werden. Das mit einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1 erzeugte Gemisch aus Lacto-N-fucopentaose I und 2’-Fucosyllactose wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
2 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Für die Dauer von fünf Jahren ab dem 19. August 2024 darf nur das Unternehmen Glycom A/S das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Glycom A/S.
Article 3
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Studien und Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von Glycom A/S zugunsten späterer Antragsteller verwendet werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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