Durchführungsverordnung (EU) 2024/2382 der Kommission vom 9. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 hinsichtlich des Musters für die Erhebungen betreffend Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, die Erklärung von Produktionsstätten für befallen und die Aufhebung von Maßnahmen in befallenen Gebieten
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Felder, die von den zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2022 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 69/464/EWG als befallen registriert wurden, gelten als befallene Produktionsstätten.“ 2. Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. 3. Anhang IV Nummer 1.1. erhält folgende Fassung: „1.1. Ablauf eines Mindestzeitraums von 50 Jahren seit dem letzten Nachweis des spezifizierten Schädlings, wenn für die Befallszone eine lückenlose Ackerschlagdatei vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2 und 3 über den gesamten Zeitraum hinweg eingehalten wurden und die Befallszone nicht als Dauergrünland genutzt wurde. Wurde die Befallszone als Dauergrünland genutzt, so dürfen die Maßnahmen nur aufgehoben werden, wenn keine Anzeichen eines Befalls mit dem spezifizierten Schädling in Bodenproben festgestellt wurden, die gemäß den in unter Nummer 1.2 erläuterten Schritten zur Gewinnung der Erde für die Testung entnommen wurden; oder“.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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