Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung)
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Aufstellung und der Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Haushaltsplan“) sowie deren Rechnungslegung und Rechnungsprüfung geregelt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Antragsteller“ eine natürliche Person oder eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Rahmen eines Gewährungsverfahrens bei Finanzhilfen, eines Gewährungsverfahrens bei nichtfinanziellen Zuwendungen oder eines Wettbewerbs um Preise einen Antrag eingereicht hat; 2. „Antragsunterlage“ ein Angebot, einen Teilnahmeantrag, einen Antrag im Rahmen eines Aufrufs zur Interessenbekundung, einen Finanzhilfeantrag, einen Antrag auf eine nichtfinanzielle Zuwendung oder einen Antrag im Rahmen eines Wettbewerbs um Preise; 3. „Gewährungsverfahren“ ein Vergabeverfahren, ein Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, einen Wettbewerb um Preise, ein Gewährungsverfahren bei einer nichtfinanziellen Zuwendung oder ein Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen oder Personen oder Stellen, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen; 4. „Basisrechtsakt“ den Rechtsakt — soweit es sich nicht um eine Empfehlung oder Stellungnahme handelt —, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe oder für die Ausführung der vom Haushaltsplan untermauerten Haushaltsgarantie oder Maßnahme des finanziellen Beistands bildet und bei dem es sich um einen der folgenden Rechtsakte handeln kann: a) eine Verordnung, eine Richtlinie oder einen Beschluss im Sinne des Artikels 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Ausführung des AEUV und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) oder b) eine der in Artikel 28 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 33, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Ausgestaltungen in Ausführung des Titels V EUV; 5. „Begünstigter“ eine natürliche Person oder eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit der eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde; 6. „Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform“ einen Kooperationsrahmen, der zwischen der Kommission und Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen eingerichtet wird, um nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente und/oder Haushaltsgarantien aus dem Haushalt und rückzahlbare Formen Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von Finanzinstituten und Investoren des Privatsektors zu kombinieren; 7. „Haushaltsvollzug“ die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung von Haushaltsmitteln nach den in Artikel 62 vorgesehenen Methoden; 8. „Mittelbindung“ den Vorgang, bei dem der zuständige Anweisungsbefugte die Haushaltsmittel vormerkt, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus rechtlichen Verpflichtungen ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können; 9. „Haushaltsgarantie“ ein Instrument, mit dem die Union ein Maßnahmenprogramm unterstützt, indem sie eine unwiderrufliche und bedingungslose finanzielle Verpflichtung in den Haushaltsplan einstellt, die herangezogen werden kann, falls während der Durchführung des Programms ein bestimmtes Ereignis eintritt, und die während der Laufzeit der im Rahmen des unterstützten Programms eingegangenen Verpflichtungen gültig bleibt; 10. „Immobilientransaktion“ einen Vertrag, der Kauf, Tausch, Erbpacht, Nießbrauch, Leasing, Miete oder Ratenkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien umfasst; ein solcher Vertrag umfasst sowohl bestehende Gebäude als auch Gebäude vor Fertigstellung, sofern der Bewerber eine gültige Baugenehmigung dafür erlangt hat; er umfasst keine gemäß den Spezifikationen des öffentlichen Auftraggebers entworfenen Gebäude, die von Bauaufträgen abgedeckt sind; 11. „Bewerber“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem Vergabeverfahren mit Verhandlung, einem wettbewerblichen Dialog, einer Innovationspartnerschaft, einem Wettbewerb oder einem Verhandlungsverfahren beworben hat oder eine solche Aufforderung erhalten hat; 12. „zentrale Beschaffungsstelle“ einen öffentlichen Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und, je nach Sachlage, Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt; 13. „Überprüfung“ die Feststellung eines spezifischen Aspekts eines Einnahmen- oder Ausgabenvorgangs; 14. „Konzessionsvertrag“ einen zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag im Sinne der Artikel 177 und 181, der dazu dient, einen Wirtschaftsteilnehmer mit der Ausführung von Bauleistungen oder mit der Erbringung und Verwaltung von Dienstleistungen zu beauftragen (im Folgenden „Konzession“) und bei dem a) die Vergütung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Bauleistungen oder Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht; b) mit der Vergabe des Konzessionsvertrags das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer übergeht, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko oder um beides handeln kann: Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionsnehmer getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die betreffenden Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können; 15. „Bildungsphase“ den Zeitraum der Einzahlung der Gesamtdotierung in den gemeinsamen Dotierungsfonds; 16. „Eventualverbindlichkeit“ eine potenzielle finanzielle Verpflichtung, die je nach Ergebnis eines künftigen Ereignisses entstehen könnte; 17. „Auftrag“ bzw. „Vertrag“ einen öffentlichen Auftrag bzw. einen Konzessionsvertrag oder, in Bezug auf Titel VIII, einen Unterauftrag bzw. einen von einem Begünstigten geschlossenen Kaufvertrag; 18. „Auftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, mit dem ein öffentlicher Auftrag unterzeichnet wurde; 19. „Beitragsvereinbarung“ eine mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii ausführen, geschlossene Vereinbarung; 20. „Kontrolle“ jede Maßnahme, die ergriffen wird, um eine hinreichende Gewähr für die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Vorgängen, die Verlässlichkeit der Berichterstattung, den Schutz von Vermögenswerten und Informationen, die Prävention, Aufdeckung und Korrektur betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten und deren Weiterverfolgung sowie die angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters von Programmen und der Art der betreffenden Zahlungen zu geben; Kontrollen können verschiedene Überprüfungen sowie die Umsetzung von politischen Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der in Satz 1 genannten Ziele umfassen; 21. „Gegenpartei“ die Vertragspartei, der eine Haushaltsgarantie gewährt wird; 22. „Krise“ a) eine Situation, bei der die Gefahr besteht, dass sie unmittelbar oder kurzfristig zu einem bewaffneten Konflikt eskaliert oder dass ein Land oder an es angrenzende Länder und Gebiete destabilisiert werden; b) eine Situation als Folge von Naturkatastrophen, von durch Menschenhand ausgelösten Krisen, wie Krieg oder sonstigen Konflikten, oder von außergewöhnlichen Umständen mit vergleichbaren Auswirkungen, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit Phänomenen des Klimawandels, mit der Gesundheit von Mensch und Tier, mit Krisensituationen im Bereich der Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit und mit Gefahren für die weltweite Gesundheit wie Epidemien und Pandemien, mit Umweltschäden, mit der Unterbrechung der Energieversorgung oder des Zugangs zu natürlichen Ressourcen oder mit extremer Armut auftreten kann; 23. „Aufhebung“ einen Vorgang, bei dem der zuständige Anweisungsbefugte die zuvor durch eine Mittelbindung erfolgte Vormerkung von Mitteln vollständig oder teilweise aufhebt; 24. „dynamisches Beschaffungssystem“ ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung allgemein auf dem Markt verfügbarer Leistungen; 25. „Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, einschließlich einer öffentlichen Stelle oder einer Gruppe solcher Personen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anbietet; 26. „Beteiligungsinvestition“ die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen, das direkt oder indirekt investiert wird für den Erwerb des Eigentums an diesem Unternehmen insgesamt oder zum Teil, wobei der Kapitalanleger ein bestimmtes Maß an Verwaltungskontrolle über das Unternehmen ausüben und an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt werden kann; 27. „Europäisches Amt“ eine von der Kommission oder von der Kommission zusammen mit einem oder mehreren anderen Unionsorganen geschaffene Verwaltungsstruktur, die spezifische bereichsübergreifende Aufgaben wahrnimmt; 28. „bestandskräftige Verwaltungsentscheidung“ eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung, die nach dem geltenden Recht endgültig und bindend ist; 29. „finanzieller Vermögenswert“ jeden Vermögenswert in Form eines Geldbetrages, einer Beteiligungsinvestition bei einer öffentlich oder privat geführten Stelle oder eines vertraglichen Anspruchs, einen Geldbetrag oder einen anderen finanziellen Vermögenswert von einer solchen Stelle zu erhalten; 30. „Finanzierungsinstrument“ eine aus dem Haushalt finanzierte Maßnahme der Union zur finanziellen Unterstützung eines oder mehrerer konkreter politischer Ziele der Union, die die Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Garantien oder anderen Risikoteilungsinstrumenten annehmen kann und die gegebenenfalls mit anderen Formen finanzieller Unterstützung, mit Fonds unter geteilter Mittelverwaltung oder Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) kombiniert werden kann; 31. „finanzielle Verbindlichkeit“ eine vertragliche Verpflichtung, einer anderen Stelle einen Geldbetrag oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zu transferieren; 32. „drittstaatliche Subvention“ eine finanzielle Zuwendung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560, die von einem Drittland geleistet wird und die unter die Beschreibung in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung fällt; 33. „Rahmenvertrag“ einen öffentlichen Auftrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern, der zum Ziel hat, die Bedingungen für die Einzelverträge, die auf ihm beruhen und die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und, falls zutreffend, die in Aussicht genommene Menge; 34. „Gesamtdotierung“ den Gesamtbetrag der Mittel, die für die gesamte Laufzeit einer Haushaltsgarantie oder eines finanziellen Beistands für ein Drittland für erforderlich erachtet werden; der Betrag ergibt sich durch Anwendung der in Artikel 214 Absatz 1 genannten Dotierungsquote auf den Betrag der Haushaltsgarantie oder des finanziellen Beistands für ein Drittland, der im in Artikel 213 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Basisrechtsakt genehmigt wurde; 35. „Finanzhilfe“ einen Finanzbeitrag in Form einer Zuwendung; wird ein solcher Beitrag im Rahmen der direkten Mittelverwaltung bereitgestellt, so gilt für ihn Titel VIII; 36. „Garantie“ eine schriftliche Zusage, die Haftung für die Verbindlichkeiten oder Pflichten eines Dritten insgesamt oder teilweise zu übernehmen oder für die erfolgreiche Erfüllung der Pflichten dieses Dritten durch ihn im Garantiefall zu haften, beispielsweise bei einem Kreditausfall; 37. „Garantie auf Abruf“ eine Garantie, die vom Garantiegeber unabhängig von etwaigen Mängeln bei der Durchsetzbarkeit der zugrunde liegenden Verpflichtung auf Aufforderung der Gegenpartei zu leisten ist; 38. „Sachleistung“ eine nichtfinanzielle Ressource, die einem Begünstigten von einem Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird; 39. „rechtliche Verpflichtung“ eine Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht oder feststellt, die zu einer darauf folgenden Zahlung sowie der Erfassung der durch eine Mittelbindung gedeckten Ausgabe oder der Verpflichtung zu einer nichtfinanziellen Zuwendung führt und zu der auch spezielle Vereinbarungen und Verträge zählen, die auf der Grundlage von Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträgen geschlossen werden; 40. „Hebelwirkung“ den Quotienten aus dem erstattungsfähigen Finanzbetrag, der den förderfähigen Endbegünstigten bereitgestellt wird, und dem Betrag des Unionsbeitrags; 41. „Liquiditätsrisiko“ das Risiko, dass ein finanzieller Vermögenswert, der in dem gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten wird, während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne erheblichen Verlust veräußert werden kann; 42. „Darlehen“ eine Vereinbarung, durch die der Darlehensgeber verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer einen vereinbarten Geldbetrag für einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen, und in deren Rahmen der Darlehensnehmer verpflichtet ist, den Betrag innerhalb des vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen; 43. „Finanzhilfe von geringem Wert“ eine Finanzhilfe, die 60000 EUR nicht übersteigt; 44. „mitgliedstaatliche Organisation“ eine Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat, bei der es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt oder um eine Körperschaft des privaten Rechts, die mit einem öffentlichen Auftrag betraut ist und der von dem Mitgliedstaat angemessene finanzielle Garantien bereitgestellt werden; 45. „Haushaltsvollzugsart“ jede der in Artikel 62 genannten Haushaltsvollzugsarten, und zwar direkte Mittelverwaltung, indirekte Mittelverwaltung und geteilte Mittelverwaltung; 46. „von mehreren Gebern finanzierte Maßnahme“ jede Maßnahme, bei der die Mittel der Union mit den Mitteln mindestens eines anderen Gebers gebündelt werden; 47. „Mehrquellenbeschaffung“, eine Auftragsvergabe, bei der zwischen mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des Artikels 177 Absatz 1 gleichzeitig mehrere schriftliche Verträge geschlossen werden sollen, um mehrere Auftragnehmer gleichzeitig mit der Ausführung identischer oder nahezu identischer Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen zu betrauen; 48. „Multiplikatoreffekt“ den Quotienten aus der von förderfähigen Endempfängern getätigten Investition und dem Betrag des Unionsbeitrags; 49. „nichtstaatliche Organisation“ eine von staatlichen Stellen unabhängige gemeinnützige Freiwilligenorganisation, bei der es sich weder um eine politische Partei noch um eine Gewerkschaft handelt; 50. „Output“ die im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften bestimmten Leistungen, die durch die Maßnahme erbracht werden; 51. „Teilnehmer“ einen Bewerber oder Bieter in einem Vergabeverfahren, einen Antragsteller in einem Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen oder in einem Gewährungsverfahren bei nichtfinanziellen Zuwendungen, einen Sachverständigen in einem Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen, einen Antragsteller in einem Wettbewerb um Preise oder eine Person oder Stelle, die an einem Verfahren zur Ausführung von Unionsmitteln gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c teilnimmt; 52. „mutmaßlich erfolgreicher Bieter“ jeden erstplatzierten Bieter in einem Vergabeverfahren, der weiteren Kontrollen unterzogen wird und Belege bezüglich Ausschluss- und/oder Eignungskriterien einreichen muss, damit der Evaluierungsausschuss ihn als erfolgreichen Bieter vorschlagen kann; ist im Gewährungsverfahren vorgesehen, den Auftrag an mehrere Bieter zu vergeben, dann bezeichnet „mutmaßlich erfolgreicher Bieter“ so viele Bieter ab dem erstplatzierten Bieter rangabwärts, wie Aufträge vergeben werden sollen. 53. „Preis“ einen im Rahmen eines Wettbewerbs zuerkannten Beitrag; wird ein solcher Beitrag im Rahmen der direkten Mittelverwaltung bereitgestellt, so gilt für ihn Titel IX; 54. „Auftragsvergabe“ den im Wege eines Vertrags erfolgenden Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Erwerb oder die Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden; 55. „Auftragsunterlagen“ sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile des Vergabeverfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu gehören a) die Veröffentlichungsmaßnahmen nach Artikel 166, b) die Aufforderung zur Angebotsabgabe, c) die Spezifikationen der Ausschreibung, einschließlich der technischen Spezifikationen und relevanten Kriterien bzw. der Beschreibungen im Fall eines wettbewerblichen Dialogs, d) der Vertragsentwurf; 56. „kollidierende berufliche Interessen“ eine Situation, in der durch die vorherige oder aktuelle berufliche Tätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers seine Fähigkeit, einen Vertrag unabhängig, unparteiisch und objektiv zu erfüllen, beeinträchtigt ist; 57. „öffentlicher Auftrag“ einen zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 177 und 181 schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag über die Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags; dazu zählen a) Immobilientransaktionen, b) Lieferaufträge, c) Bauaufträge, d) Dienstleistungsaufträge; 58. „beteiligungsähnliche Investition“ eine Art der Finanzierung, die zwischen Beteiligung und Verbindlichkeit angesiedelt ist und ein höheres Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und ein geringeres Risiko als eine übliche Beteiligung darstellt und die als Verbindlichkeit — typischerweise ungesichert und nachrangig und in einigen Fällen in eine Beteiligung oder vorrangige Beteiligung umwandelbar — ausgestaltet sein kann; 59. „Empfänger“ einen Begünstigten, einen Auftragnehmer, einen vergüteten externen Sachverständigen oder eine Person oder Stelle, die Preise, nichtfinanzielle Zuwendungen oder Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments oder einer Haushaltsgarantie erhält oder die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt; 60. „Rückkaufsvereinbarung“ den Verkauf von Wertpapieren gegen Bargeld mit der Vereinbarung, sie zu einem festgelegten künftigen Datum oder auf Aufforderung zurückzukaufen; 61. „Mittel für Forschung und technologische Entwicklung“ die Mittel, die entweder bei einem Titel der mit „indirekter Forschung“ oder „direkter Forschung“ verbundenen Politikbereiche oder bei einem Forschungstätigkeiten betreffenden Kapitel eines anderen Titels eingesetzt werden; 62. „Ergebnis“ die im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften bestimmten Auswirkungen der Durchführung einer Maßnahme; 63. „Risikoteilungsinstrument“ ein Finanzierungsinstrument, durch das sich zwei oder mehr Stellen — unter Umständen gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie — ein festgelegtes Risiko teilen können; 64. „Dienstleistungsauftrag“ einen Vertrag, der alle geistigen und nichtgeistigen Leistungen mit Ausnahme von Lieferungen, Bauleistungen und Immobilientransaktionen abdecken kann; 65. „Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung“ den Vollzug des Haushaltsplans im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit; 66. „Statut“ das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union; 67. „Unterauftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der von einem Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer zur Ausführung eines Teils eines Auftrags oder von einem Begünstigten zur Ausführung eines Teils der mit einer Finanzhilfe kofinanzierten Aufgaben vorgeschlagen wird; 68. „Mitgliedsbeitrag“ Zahlungen an Einrichtungen, in denen die Europäische Union Mitglied ist; diese Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der Haushaltsbeschlüsse und der von den betreffenden Einrichtungen festgelegten Modalitäten; 69. „Lieferauftrag“ einen Vertrag über Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption, und der als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen kann; 70. „technische Hilfe“ für die Durchführung eines Programms oder einer Maßnahme erforderliche Unterstützungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen, wie vorbereitende oder leitende Tätigkeiten, Überwachungs-, Evaluierungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, und zwar unbeschadet sektorspezifischer Vorschriften; 71. „Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat; 72. „Union“ die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder beide, wenn der Zusammenhang dies fordert; 73. „Unionsorgan“ das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union, den Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten oder den Europäischen Auswärtigen Dienst („EAD“); die Europäische Zentralbank gilt nicht als Unionsorgan; 74. „Anbieter“ einen in einem Anbieter-Verzeichnis aufgeführten Wirtschaftsteilnehmer, der zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden soll; 75. „Finanzhilfe von sehr geringem Wert“ eine Finanzhilfe, die 15000 EUR nicht übersteigt; 76. „Freiwilliger“ eine Person, die, ohne dazu verpflichtet zu sein, unentgeltlich für eine Organisation tätig ist; 77. „ein Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll; 78. „Bauauftrag“ einen Vertrag über entweder a) die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauleistungen oder b) die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU genannten Tätigkeiten oder c) die Erstellung eines Bauwerks, mit gleich welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Bauwerks hat, genannten Erfordernissen.
Article 3 Übereinstimmung von Vorschriften des abgeleiteten Rechts mit dieser Verordnung
1 Bei jeder den Vollzug des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffenden Bestimmung in einem Basisrechtsakt müssen die in Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätze beachtet werden.
2 Unbeschadet des Absatzes 1 wird in allen dem Gesetzgeber vorgelegten Vorschlägen oder Änderungen solcher Vorschläge, die Abweichungen von anderen als den in Titel II enthaltenen Bestimmungen dieser Verordnung oder von gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten enthalten, deutlich auf solche Abweichungen hingewiesen, und in den Erwägungsgründen oder der Begründung der betreffenden Vorschläge oder Änderungen wird konkret angegeben, warum diese Abweichungen gerechtfertigt sind.
Article 4 Fristen, Daten und Termine
Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates gilt für die in dieser Verordnung festgelegten Fristen, es sei denn, in dieser Verordnung ist etwas anderes vorgesehen.
Article 5 Schutz personenbezogener Daten
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.
Article 6 Wahrung der Haushaltsgrundsätze und allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union
1 Für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz.
2 Die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans muss ferner im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 stehen.
3 Bei der Ausführung des Haushaltsplans stellen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß Artikel 51 der Charta sicher und achten die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union, die für die Ausführung des Haushaltsplans maßgeblich sind.
Article 7 Anwendungsbereich des Haushaltsplans
1 Für jedes Haushaltsjahr werden im Haushaltsplan sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Union veranschlagt und bewilligt. Er umfasst a) die Einnahmen und Ausgaben der Union, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die aus der Anwendung der Bestimmungen des EUV im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden; b) die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft.
2 Der Haushaltsplan umfasst getrennte Mittel, die sich aus Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zusammensetzen, und nichtgetrennte Mittel. Die für das Haushaltsjahr bewilligten Mittel umfassen a) die im Haushaltsplan, einschließlich im Wege von Berichtigungshaushaltsplänen, bereitgestellten Mittel; b) die aus vorangegangenen Haushaltsjahren übertragenen Mittel; c) die gemäß Artikel 15 wiedereingesetzten Mittel; d) die Mittel aus gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b erstatteten Vorfinanzierungsbeträgen; e) die Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen, die im laufenden Haushaltsjahr eingehen oder aus vorangegangenen Haushaltsjahren übertragen wurden.
3 Vorbehaltlich des Artikels 114 Absatz 2 decken die Mittel für Verpflichtungen die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.
4 Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres eingegangenen oder in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. Ferner decken sie die Dotierung der in Artikel 214 genannten finanziellen Verbindlichkeiten.
5 Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels stehen einer globalen Mittelbindung oder Mittelbindungen, die in Jahrestranchen erfolgen, wie in Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 112 Absatz 2 vorgesehen, nicht entgegen.
Article 8 Besondere Bestimmungen zu den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit
1 Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden bei einer Haushaltslinie veranschlagt.
2 Unbeschadet der angeordneten Ausgaben, die sich aus in Artikel 213 Absatz 2 vorgesehenen Eventualverbindlichkeiten ergeben, können Ausgaben nur im Rahmen der bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.
3 In den Haushaltsplan werden nur Mittel eingesetzt, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.
4 Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Union gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Union ein, es sei denn, dies ist in den betreffenden Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen.
Article 9 Begriffsbestimmungen
Die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Article 10 Haushaltsbuchführung für Einnahmen und Mittel
1 Als Einnahmen eines Haushaltsjahres werden in der Rechnung dieses Jahres die darin vereinnahmten Beträge ausgewiesen. Die Eigenmittel des Monats Januar des folgenden Haushaltsjahres können allerdings gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 vorzeitig bereitgestellt werden.
2 Die Einträge bezüglich der Eigenmittel auf Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt.) und des Bruttonationaleinkommens können nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 angeglichen werden.
3 An den unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten Einträgen bezüglich Eigenmitteln können Änderungen gemäß Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 vorgenommen werden.
4 Die Mittel für Verpflichtungen eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Jahres eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen und der in Artikel 214 genannten Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten verbucht. Die in Artikel 112 Absatz 4 genannten globalen Mittelbindungen werden jedoch auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres erfolgten Mittelbindungen dieses Jahres verbucht.
5 Mittel für Zahlungen werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember geleistet hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.
6 Abweichend von den Absätzen 5 und 6 gilt Folgendes: a) Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) werden zulasten eines Haushaltsjahres auf der Grundlage der Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember dieses Jahres verbucht, sofern die Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres zugegangen sind. b) Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit Ausnahme der EGFL-Ausgaben werden — wie in den Artikeln 30 und 31 niedergelegt — zulasten eines Haushaltsjahres auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Jahres vorgenommenen Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten, einschließlich der bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres getätigten Ausgaben, verbucht.
Article 11 Mittelbindung
1 Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.
2 Die folgenden Ausgaben können ab dem 15. Oktober eines jeden Haushaltsjahres im Vorgriff zulasten des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden: a) laufende Verwaltungsausgaben, sofern solche Ausgaben im letzten ordnungsgemäß erlassenen Haushaltsplan bewilligt wurden, und nur bis zu einem Viertel der vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossenen entsprechenden Gesamtmittel für das laufende Haushaltsjahr; b) laufende Managementausgaben im Rahmen des EGFL, sofern sich solche Ausgaben auf einen bestehenden Basisrechtsakt stützen, und nur bis zu drei Vierteln der vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossenen entsprechenden Gesamtmittel für das laufende Haushaltsjahr.
Article 12 Verfall und Übertragung von Mitteln
1 Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen, sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 übertragen werden.
2 Folgende Mittel können durch einen Beschluss, der gemäß Absatz 3 ergeht, übertragen werden, aber nur auf das folgende Haushaltsjahr: a) Mittel für Verpflichtungen oder nichtgetrennte Mittel, wenn die meisten der vorbereitenden Stufen des Verfahrens zur Mittelbindung am 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sind; solche Mittel können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden auf Immobilienprojekte bezogene nichtgetrennte Mittel, die bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden können; b) Mittel, die sich als notwendig erweisen, weil der Gesetzgeber den betreffenden Basisrechtsakt im letzten Quartal des Haushaltsjahres erlassen hat, die Kommission aber die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel nicht bis zum 31. Dezember dieses Jahres binden konnte; solche Mittel können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden; c) Mittel für Zahlungen, die zur Abwicklung bestehender Mittelbindungen erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln für Verpflichtungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Haushaltslinien des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel für Zahlungen nicht ausreichen; d) in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte nichtgebundene Mittel für Maßnahmen. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes werden nichtgebundene Mittel der in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Agrarreserve in den kommenden Haushaltsjahren für den in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung erwähnten Zeitraum und für jeden in den geltenden sektorspezifischen Vorschriften vorgesehenen Zeitraum nach 2027 zur Finanzierung der Agrarreserve übertragen. In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes nimmt das betreffende Unionsorgan zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück. Übertragungen nichtgebundener Mittel nach Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes dürfen den Betrag der nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgenommenen Anpassung der Direktzahlungen während des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht um mehr als 2 % der ursprünglich vom Europäischen Parlament und vom Rat bewilligten Mittel übersteigen. Übertragene Mittel werden den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Maßnahmen finanziert werden.
3 Das betreffende Unionsorgan fasst seinen in Absatz 2 genannten Beschluss über die Übertragungen bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres. Es unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat spätestens am 15. März dieses Jahres von seinem Übertragungsbeschluss. Dabei gibt es für jede Übertragung nach Haushaltslinien untergliedert an, inwieweit die Kriterien des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt sind.
4 Folgende Mittel werden automatisch übertragen: a) Mittel für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve und für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union; diese Mittel dürfen nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und können bis zum 31. Dezember dieses Jahres verwendet werden. b) interne zweckgebundene Einnahmen; diese Mittel dürfen nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und können bis zum 31. Dezember dieses Jahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden interne zweckgebundene Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken, die bis zu ihrer vollständigen Inanspruchnahme übertragen werden dürfen; Mittel für Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2021/1060, die zum 31. Dezember verfügbar sind und sich aus der Erstattung von Vorfinanzierungsbeträgen ergeben, dürfen bis zum Abschluss des Programms übertragen und unter der Voraussetzung, dass keine anderen Mittel für Verpflichtungen verfügbar sind, bei Bedarf verwendet werden; c) externe zweckgebundene Einnahmen; diese Mittel werden vor Abschluss aller Tätigkeiten eines Programms oder einer Maßnahme, für das bzw. die sie bestimmt sind, in voller Höhe in Anspruch genommen, oder sie werden übertragen und für das nachfolgende Programm oder die nachfolgende Maßnahme verwendet; das gilt nicht für die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii genannten Einnahmen; bei ihnen verfallen nicht gebundene Mittel innerhalb von fünf Jahren; d) mit dem EGFL verbundene Mittel für Zahlungen infolge von Aussetzungen gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 der Verordnung (EU) 2021/2116.
5 Externe zweckgebundene Einnahmen nach Absatz 4 Buchstabe c dieses Artikels aus der Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) an bestimmten Programmen der Union gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e werden im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls Nr. 32 im Anhang zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) behandelt.
6 Zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 3 übermittelt das betreffende Unionsorgan dem Europäischen Parlament und dem Rat auch Informationen über die automatisch übertragenen Mittel, einschließlich der Angabe der entsprechenden Beträge und der Angabe der Bestimmung dieses Artikels, auf deren Grundlage der die Mittel übertragen wurden.
7 Für nichtgetrennte Mittel, für die zum Ende des Haushaltsjahres rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, sind bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres Zahlungen zu leisten.
8 Unbeschadet des Absatzes 4 können Reservemittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Dienstbezüge und Zulagen der Mitglieder und des Personals der Unionsorgane, das den Bestimmungen des Statuts unterliegt.
Article 13 Einzelvorschriften zum Verfall und zur Übertragung von Mitteln
1 Die in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Mittel für Verpflichtungen und nichtgetrennten Mittel können nur dann übertragen werden, wenn die entsprechenden Mittel aus nicht vom Anweisungsbefugten zu vertretenden Gründen nicht vor dem 31. Dezember des Haushaltsjahres gebunden werden konnten und die vorbereitenden Stufen soweit fortgeschritten sind, dass nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass die Mittelbindung bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres bzw., für Immobilienprojekte, bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres erfolgen kann.
2 Die in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten vorbereitenden Stufen, die bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sein müssen, damit eine Übertragung auf das folgende Haushaltsjahr erfolgen kann, sind insbesondere: a) Bei den Einzelmittelbindungen im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a muss die Auswahl der potenziellen Auftragnehmer, Empfänger, Preisträger oder betrauten Einrichtungen abgeschlossen sein. b) Bei den globalen Mittelbindungen im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b muss der Finanzierungsbeschluss ergangen bzw. die Konsultation der betreffenden Dienststellen innerhalb eines jeden Unionsorgans im Hinblick auf die Annahme dieses Finanzierungsbeschlusses abgeschlossen sein.
3 Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a übertragene Mittel, die bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres oder, im Fall von Immobilienprojekten, bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres nicht gebunden worden sind, verfallen automatisch. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat innerhalb eines Monats nach dem Verfall über die nach Unterabsatz 1 verfallenen Mittel.
Article 14 Aufhebungen
1 Werden Mittelbindungen in einem Haushaltsjahr nach dem Jahr aufgehoben, in dem sie erfolgten, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde, so verfallen die einer derartigen Aufhebung entsprechenden Mittel, sofern in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, in der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und in den Verordnungen (EU) Nr. 514/2014, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/2116 nichts anderes bestimmt ist und ungeachtet des Artikels 15 der vorliegenden Verordnung.
2 Mittelbindungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 514/2014, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/2116 werden nach Maßgabe der genannten Verordnungen automatisch aufgehoben.
3 Dieser Artikel gilt nicht für externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2.
Article 15 Wiedereinsetzung von durch Aufhebungen freigegebenen Mitteln
1 Die Mittel, die den in den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 514/2014, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/2116 genannten aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, können wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt. Zu diesem Zweck prüft die Kommission die im vorangegangenen Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beschließt spätestens am 15. Februar des laufenden Haushaltsjahres anhand des Bedarfs, ob die entsprechenden Mittel wieder eingesetzt werden müssen.
2 Über den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall hinaus werden die Mittel, die den aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, wieder eingesetzt, wenn eine Bindung von Mitteln, die an den Fonds zurückübertragen werden, aus dem sie ursprünglich gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 übertragen wurden, aufgehoben wird.
3 Wird eine Mittelbindung aufgehoben, weil das betreffende Forschungsprojekt nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde, können die sich daraus ergebenden Mittel für Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsverfahrens wieder in das zugehörige Forschungsprogramm oder in dessen Nachfolgeprogramm eingesetzt werden.
Article 16 Verzug beim Erlass des Haushaltsplans
1 Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht endgültig erlassen, so gilt das Verfahren gemäß Artikel 315 Absatz 1 AEUV (die Regelung der vorläufigen Zwölftel). Mittelbindungen und Zahlungen können innerhalb der Grenzen nach Absatz 2 dieses Artikels vorgenommen werden.
2 Je Kapitel können Mittelbindungen in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufenen Monat vorgenommen werden. Die Obergrenze der Mittelansätze des Haushaltsplanentwurfs darf nicht überschritten werden. Je Kapitel können monatlich Zahlungen in Höhe von höchstens einem Zwölftel der für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans bewilligten Mittel vorgenommen werden. Dieser Betrag darf jedoch ein Zwölftel der für das gleiche Kapitel im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Mittel nicht überschreiten.
3 Als für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans bewilligte Mittel im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten die im Haushaltsplan, einschließlich etwaiger Berichtigungshaushaltspläne, festgestellten Mittel nach Anpassung aufgrund von Übertragungen während jenes Haushaltsjahres.
4 Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Union und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Ausgaben sowohl in Form von Mitteln für Verpflichtungen als auch Mitteln für Zahlungen über ein vorläufiges Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch eingesetzt wurden, wobei die Bewilligung von mehr als vier vorläufigen Zwölfteln nur in hinreichend begründeten Fällen gestattet ist. Der Rat übermittelt seinen Beschluss über eine solche Bewilligung unverzüglich dem Europäischen Parlament. Der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss tritt 30 Tage nach seiner Annahme in Kraft, sofern das Europäische Parlament nicht einen der folgenden Schritte unternimmt: a) Es beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die Ausgaben vor Ablauf der 30 Tage zu kürzen, was zur Folge hat, dass die Kommission einen neuen Vorschlag vorlegen muss; b) es teilt dem Rat und der Kommission mit, dass es die Ausgaben nicht kürzen will, was zur Folge hat, dass der Beschluss vor Ablauf der Frist von 30 Tagen in Kraft tritt. Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.
5 Können bei einem bestimmten Kapitel die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit der Union auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht durch die Genehmigung von vier vorläufigen Zwölfteln gemäß Absatz 4 gedeckt werden, so kann ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im vorangegangenen Haushaltsplan im entsprechenden Kapitel veranschlagt wurde. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß den in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. Allerdings darf die Gesamtsumme der verfügbaren Mittel im vorangegangenen Haushaltsplan oder im vorgeschlagenen Entwurf des Haushaltsplans auf keinen Fall überschritten werden.
Article 17 Definition und Anwendungsbereich
1 Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen.
2 Die Union und die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union sind nicht befugt, im Rahmen des Haushalts Darlehen aufzunehmen.
Article 18 Saldo eines Haushaltsjahres
1 Der Saldo jedes Haushaltsjahres wird, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder einen Fehlbetrag handelt, als Einnahmen oder in Form von Mitteln für Zahlungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres eingestellt.
2 Die Schätzungen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einnahmen und Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsverfahren im Wege eines gemäß Artikel 42 dieser Verordnung übermittelten Berichtigungsschreibens in den Haushaltsplan eingestellt. Die Schätzungen erfolgen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768.
3 Nach dem vorläufigen Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahres wird die Differenz zwischen diesem Abschluss und den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der nur diese Differenz zum Gegenstand hat, in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres eingesetzt. In diesem Fall legt die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans vor.
Article 19 Verwendung des Euro
1 Die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die in Artikel 77 genannte Kassenführung jedoch dürfen der Rechnungsführer, — im Fall von Zahlstellen — der Zahlstellenverwalter und — für die Zwecke der Verwaltung der Kommission und des EAD — der zuständige Anweisungsbefugte Transaktionen in anderen Währungen vornehmen.
2 Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften oder in bestimmten Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, nimmt der zuständige Anweisungsbefugte die Umrechnung zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Euro-Kurs vor, der am Tag der Auszahlungs- bzw. Einziehungsanordnung durch die anweisungsbefugte Dienststelle gilt. Wird kein solcher Tageskurs veröffentlicht, so zieht der zuständige Anweisungsbefugte den in Absatz 3 genannten Kurs heran.
3 Zu Zwecken der in den Artikeln 82, 83 und 84 vorgesehenen Rechnungsführung erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zum monatlichen Umrechnungskurs des Euro. Dieser Kurs wird vom Rechnungsführer der Kommission anhand für zuverlässig erachteter Informationsquellen auf der Grundlage des Umrechnungskurses festgelegt, der am vorletzten Arbeitstag des Monats Gültigkeit hat, der dem Monat vorangeht, für den der Kurs ermittelt wird.
4 Währungsumrechnungen sind so vorzunehmen, dass sie sich nicht wesentlich auf die Höhe der Kofinanzierungen der Union auswirken oder den Haushalt belasten. Für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen kann, falls zweckmäßig, der Durchschnittswert der Tagesumrechnungskurse eines bestimmten Zeitraums herangezogen werden.
Article 20 Geltungsbereich
Unbeschadet des Artikels 21 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Unbeschadet des Artikel 27 werden die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.
Article 21 Zweckgebundene Einnahmen
1 Externe und interne zweckgebundene Einnahmen werden zur Finanzierung bestimmter Ausgaben verwendet.
2 Externe zweckgebundene Einnahmen umfassen a) spezifische zusätzliche Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten, einschließlich freiwilliger Beiträge, zu Unionsprogrammen, -instrumenten und -tätigkeiten; b) Einnahmen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der mit dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingerichtet wurde; c) Zinsen auf Einlagen und Geldbußen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates ; d) zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Unionsorgan zugewiesenen eigenen Einnahmen; e) Finanzbeiträge von Drittländern oder von Einrichtungen, außer denen die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, zu Tätigkeiten der Union; f) in Absatz 3 genannte interne zweckgebundene Einnahmen, insofern als sie Nebeneinnahmen der externen zweckgebundenen Einnahmen nach diesem Absatz sind; g) Einnahmen aus wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre — JRC), zu denen zählen: i) Finanzhilfe- und Vergabeverfahren, an denen die JRC teilnimmt, ii) Maßnahmen der JRC für Rechnung Dritter, iii) Tätigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Unionsorganen oder Kommissionsdienststellen nach Artikel 59 über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.
3 Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen a) Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in deren Auftrag durchgeführte Bauleistungen; b) Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, gemäß Artikel 101; c) Erlös aus Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen, die für andere Dienststellen innerhalb eines Unionsorgans oder für andere Unionsorgane oder -einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Unionsorgane oder -einrichtungen gezahlt und von ihnen zurückerstattet werden; d) Einnahmen aus Versicherungsleistungen; e) Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken; f) Rückerstattungen an Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien gemäß Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 2; g) Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
4 Zweckgebundene Einnahmen werden gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b und c sowie Artikel 32 übertragen.
5 In Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass die in ihnen vorgesehenen Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden. Sofern der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges bestimmt, gelten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen.
6 Für die externen und internen zweckgebundenen Einnahmen werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet.
Article 22 Einstellung der zweckgebundenen Einnahmen in den Haushaltsplan und Bereitstellung der entsprechenden Mittel
1 Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels sowie des Artikels 24 werden die zweckgebundenen Einnahmen wie folgt in den Haushaltsplan eingestellt: a) im Einnahmenplan des Einzelplans der einzelnen Unionsorgane bei einer dafür vorgesehenen Haushaltslinie; b) im Ausgabenplan werden bei den Erläuterungen, einschließlich der Erläuterungen allgemeiner Art, die Haushaltslinien angegeben, bei denen zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Mittel eingesetzt werden können; c) im Ausgabenplan, einem Anhang, der fester Bestandteil des Haushaltsplans ist, in dem sämtliche Haushaltslinien aufgeführt sind, für die interne oder externe zweckgebundene Einnahmen vorgesehen sind, und der Aufschluss über den geschätzten Betrag der entsprechenden einzustellenden Einnahmen und den geschätzten Betrag der entsprechenden aus den vorangegangenen Jahren übertragenen Einnahmen für jede Haushaltslinie gibt. Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Linie mit einem Pro-memoria-Vermerk (p. m.) versehen und der Schätzbetrag informationshalber in den Erläuterungen angegeben.
2 Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, und zwar sowohl Mittel für Zahlungen als auch Mittel für Verpflichtungen, werden automatisch bereitgestellt, wenn die Einnahme bei dem betreffenden Unionsorgan eingegangen ist, sofern es sich nicht um eine der folgenden Ausnahmen handelt: a) In den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Fällen können bei Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt werden, sobald der Mitgliedstaat die Beitragsvereinbarung unterzeichnet hat, sofern diese auf Euro lautet. b) In den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und iii vorgesehenen Fällen werden Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt. c) In Fällen den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenen Fällen werden mit der Verbuchung der Beträge im Einnahmenplan gleichzeitig entsprechende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in den Ausgabenplan eingesetzt. In Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes genannte Mittel sind nach Maßgabe des Artikels 20 auszuführen.
3 Die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b und g genannten Forderungsvorausschätzungen werden dem Rechnungsführer zur Erfassung übermittelt.
Article 23 Beiträge der Mitgliedstaaten zu Forschungsprogrammen
1 Die in Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung bestimmter ergänzender Forschungsprogramme werden wie folgt eingezahlt: a) sieben Zwölftel des im Haushaltsplan eingesetzten Betrags bis zum 31. Januar des laufenden Haushaltsjahres; b) die restlichen fünf Zwölftel bis zum 15. Juli des laufenden Haushaltsjahres.
2 Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig erlassen, so werden die in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge auf der Grundlage des Mittelansatzes im Haushaltsplan des vorangegangenen Haushaltsjahres eingezahlt.
3 Alle Beiträge oder von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsplans zu leistende zusätzliche Einzahlungen sind binnen 30 Kalendertagen nach Abruf der Mittel dem Konto bzw. den Konten der Kommission gutzuschreiben.
4 Die geleisteten Zahlungen werden dem in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 vorgesehenen Konto gutgeschrieben und unterliegen den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.
Article 24 Zweckgebundene Einnahmen aus der Beteiligung der EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union
1 Die Einnahmen aus der Beteiligung der EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union werden im Haushaltsplan wie folgt ausgewiesen: a) Im Einnahmenplan wird eine Haushaltslinie mit einem Pro-memoria-Vermerk (p. m.) geschaffen, bei der der Gesamtbetrag des Beitrags jedes einzelnen EFTA-Staates für das Haushaltsjahr verbucht wird. b) Im Ausgabenplan werden in einem Anhang, der fester Bestandteil des Haushaltsplans ist, sämtliche Haushaltslinien betreffend Tätigkeiten der Union, an denen EFTA-Staaten beteiligt sind, aufgeführt und Informationen zum geschätzten Betrag der Beteiligung jedes einzelnen EFTA-Staates einbezogen.
2 Gemäß Artikel 82 des EWR-Abkommens werden für die der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls Nr. 32 im Anhang zum EWR-Abkommen vom Gemischten EWR-Ausschuss bestätigten Beträge der jährlichen Beteiligung der EFTA-Staaten zu Beginn des Haushaltsjahres in voller Höhe entsprechende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen eingesetzt.
3 Die Verwendung der Einnahmen aus dem Finanzbeitrag der EFTA-Staaten wird getrennt überwacht.
Article 25 Zuwendungen
1 Die Unionsorgane können Zuwendungen zugunsten der Union annehmen, beispielsweise Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüssen sowie Schenkungen und Vermächtnissen.
2 Die Annahme einer Zuwendung im Wert von 50000 EUR oder mehr, die Aufwendungen, einschließlich Folgekosten, von über 10 % des Werts der Zuwendung mit sich bringt, bedarf der Genehmigung des Europäischen Parlaments und des Rates. Das Europäische Parlament und der Rat äußern sich binnen zwei Monaten nach Eingang eines Antrags auf eine solche Genehmigung des betreffenden Unionsorgans. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einwand erhoben, so treffen die betreffenden Unionsorgane eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Annahme der Zuwendung. Die betreffenden Unionsorgane erläutern in ihrem Antrag an das Europäische Parlament und den Rat die Folgekosten, die sich aus der Annahme der Zuwendungen an die Union ergeben.
3 Ungeachtet Absatz 2 kann die Kommission bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände jedwede Sachzuwendung unabhängig von deren Wert zugunsten der Union annehmen, wenn eine solche Zuwendung im Rahmen der humanitären Hilfe, zur Unterstützung von Soforthilfemaßnahmen, im Rahmen von Katastrophenschutzeinsätzen oder für Hilfen in Krisensituationen gewährt wird. Die Kommission kann eine solche Zuwendung unter folgenden Umständen annehmen: a) die Annahme ist mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz vereinbar; b) sie führt nicht zu einem Interessenkonflikt; c) sie schadet dem Ansehen der Union nicht; d) sie beeinträchtigt die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union oder der Mitgliedstaaten nicht und droht sie auch nicht zu beeinträchtigen; e) der Geber befindet sich zum Zeitpunkt der Annahme nicht in einer der in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen und ist nicht in der in Artikel 144 Absatz 1 genannten Datenbank registriert. Der Geber legt die in Artikel 139 genannte Erklärung vor. Der zuständige Anweisungsbefugte unterbreitet in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht Informationen über alle Fälle, in denen die Kommission eine Zuwendung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angenommen hat.
Article 26 Unternehmenssponsoring
1 „Unternehmenssponsoring“ bezeichnet eine Vereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person Veranstaltungen oder Aktivitäten zu Werbezwecken oder zur Wahrnehmung der sozialen Verantwortung mittels Sachleistungen sponsert.
2 Auf der Grundlage spezifischer interner Vorschriften, die sie auf ihren jeweiligen Websites veröffentlichen, können Unionsorgane und -einrichtungen in Ausnahmefällen Unternehmenssponsoring annehmen, vorausgesetzt, a) die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Transparenz werden auf allen Stufen des Verfahrens zur Annahme von Unternehmenssponsoring gebührend berücksichtigt; b) es trägt zu einem positiven Bild der Union bei und ist direkt mit dem Kernziel der Veranstaltung oder einer Aktivität verbunden; c) es entsteht dadurch weder ein Interessenkonflikt noch handelt es sich um eine rein gesellschaftliche Veranstaltung; d) die Veranstaltung oder Aktivität wird nicht ausschließlich durch Unternehmenssponsoring finanziert; e) die Gegenleistung für das Unternehmenssponsoring beschränkt sich darauf, die Marke oder den Namen des Sponsors in das Blickfeld der Öffentlichkeit zu rücken; f) der Sponsor befindet sich zum Zeitpunkt des Sponsoringverfahrens nicht in einer der in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen und ist nicht in der in Artikel 144 Absatz 1 genannten Datenbank registriert.
3 Übersteigt der Wert des Unternehmenssponsorings 5000 EUR, so muss der Sponsor in einem öffentlichen Register eingetragen sein, aus dem die Art der gesponserten Veranstaltung oder Aktivität hervorgeht.
Article 27 Salden und Wechselkursdifferenzen
1 Von Zahlungsaufforderungen können folgende Beträge abgezogen werden, die dann netto saldiert werden: a) Vertragsparteien oder Begünstigten auferlegte Strafen; b) Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen und Kostenaufstellungen; c) Vorfinanzierungszinsen; d) Anpassungen aufgrund zu Unrecht gezahlter Beträge. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Anpassungen können mittels eines Abzugs von einer neuen Zwischenzahlung bzw. Zahlung von Restbeträgen zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, in denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, vorgenommen werden. Für die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Abzüge gelten die Rechnungsführungsvorschriften der Union.
2 Die Kosten der Lieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten aufgrund des dem EUV und AEUV beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union erstattet werden, werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht.
3 Die Kosten der Lieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von Drittländern aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erstattet werden, können wie folgt verbucht werden: a) mit ihrem Betrag ohne Steuern; b) mit ihrem Betrag einschließlich Steuern. In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall ist eine nachträgliche Steuererstattung als interne zweckgebundene Einnahme zu behandeln.
4 Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahrs ein.
Article 28 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.
2 Die Kommission und die anderen Unionsorgane können vorbehaltlich der besonderen Bedingungen der Artikel 29 bis 32 Mittel innerhalb des Haushaltsplans übertragen. Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert oder mit einem Pro-memoria-Vermerk (p. m.) versehen sind. Die Berechnung der in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Obergrenzen erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel. Der für die Zwecke der Berechnung der in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Obergrenzen zu berücksichtigende Betrag ist der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen, die bei der Haushaltslinie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen. Mittelübertragungen, die die Kommission oder ein anderes Unionsorgan eigenständig, ohne vorherigen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vornehmen, werden nicht berücksichtigt. Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und allen sonstigen für das Europäische Parlament und den Rat bestimmten Informationen über Mittelübertragungen gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 werden sachdienliche, ausführliche Belege beigegeben, die über die bisherige Verwendung der Mittel und den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres sowohl bei den aufzustockenden Haushaltslinien als auch bei den Haushaltslinien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden, Aufschluss geben.
Article 29 Von anderen Unionsorganen als der Kommission vorgenommene Mittelübertragungen
1 Die Unionsorgane, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne im Haushaltsplan folgende Mittelübertragungen vornehmen: a) von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird; b) von Kapitel zu Kapitel ohne Begrenzung.
2 Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels unterrichten die Unionsorgane drei Wochen vor den in Absatz 1 genannten Mittelübertragungen das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht entweder das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 31 angewandt.
3 Die Unionsorgane, mit Ausnahme der Kommission, können dem Europäischen Parlament und dem Rat Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne im Haushaltsplan vorschlagen, die den in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Grenzwert übersteigen. Diese Mittelübertragungen unterliegen dem Verfahren nach Artikel 31.
4 Die Unionsorgane, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne im Haushaltsplan Mittelübertragungen innerhalb von Artikeln vornehmen, ohne zuvor das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis zu setzen.
Article 30 Mittelübertragungen der Kommission
1 Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen eigenständig vornehmen: a) innerhalb eines Kapitels; b) bei den Personal- und Verwaltungsausgaben, die sich auf mehrere Titel beziehen, von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, und bis zu höchstens 30 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, auf die die Mittel übertragen werden; c) bei den operativen Ausgaben von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird; d) bei den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung, die von der JRC verwaltet werden, innerhalb des Haushaltstitels für den Politikbereich „Direkte Forschung“ Mittelübertragungen zwischen Kapiteln in Höhe von maximal 15 % des Mittelansatzes der Haushaltslinie, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird; e) bei Forschung und technologischer Entwicklung Übertragungen operativer Mittel von Titel zu Titel, sofern die Mittel für den gleichen Zweck verwendet werden; f) bei den operativen Ausgaben der in geteilter Mittelverwaltung verwalteten Fonds, außer dem EGFL, von Titel zu Titel, vorausgesetzt, die betreffenden Mittel sind für dasselbe Ziel im Sinne der Verordnung zur Errichtung des Fonds vorgesehen oder es handelt sich um Ausgaben für technische Hilfe; g) von dem Haushaltsposten einer Haushaltsgarantie auf den Haushaltsposten einer anderen Haushaltsgarantie in den außergewöhnlichen Fällen, in denen die aus dem gemeinsamen Dotierungsfonds für die letztgenannte Garantie bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um abgerufene Garantiebeträge zu zahlen, und vorausgesetzt der übertragene Betrag wird nach dem Verfahren nach Artikel 215 Absatz 4 anschließend wieder eingesetzt. Die Ausgaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes umfassen für jeden Politikbereich die in Artikel 47 Absatz 4 genannten Kategorien. Überträgt die Kommission gemäß Unterabsatz 1 EGFL-Mittel nach dem 31. Dezember, so fasst sie ihren Beschluss spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beschluss. Drei Wochen vor den in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Mittelübertragungen unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 31 angewandt. Abweichend von Unterabsatz 4 kann die Kommission in den letzten zwei Monaten des Haushaltsjahres in Zusammenhang mit Ausgaben für Bedienstete, einschließlich externer und sonstiger Mitarbeiter, eigenständig Mittelübertragungen von Titel zu Titel in Höhe von insgesamt 5 % des Mittelansatzes für das betreffende Jahr vornehmen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beschluss.
2 Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen von Titel zu Titel vornehmen, sofern sie das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich davon unterrichtet: a) Mittelübertragungen aus dem in Artikel 49 dieser Verordnung genannten Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“, wobei die einzige Bedingung für die Freigabe der Mittel aus der Reserve darin besteht, dass ein gemäß Artikel 294 AEUV verabschiedeter Basisrechtsakt vorliegt; b) in hinreichend begründeten Ausnahmefällen wie humanitären Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 1. Dezember eintreten, Übertragungen nicht verwendeter und noch verfügbarer Mittel dieses Jahres, die unter die Titel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens, über das auswärtige Handeln der Union, fallen, auf die Titel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen.
Article 31 Durch das Europäische Parlament und den Rat zu bewilligende Mittelübertragungsvorschläge der Unionsorgane
1 Alle Unionsorgane unterbreiten ihre Mittelübertragungsvorschläge gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
2 Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Übertragung von Mitteln für Zahlungen auf in geteilter Mittelverwaltung verwaltete Fonds, außer auf den EGFL, bis zum 10. Januar des folgenden Haushaltsjahrs unterbreiten. Mittel für Zahlungen können aus jedem Haushaltsposten übertragen werden. In diesen Fällen wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt. Wird die Mittelübertragung vom Europäischen Parlament und vom Rat nicht oder nur teilweise gebilligt, so geht der in Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe b genannte entsprechende Teil der Ausgaben zulasten der Mittel für Zahlungen des folgenden Haushaltsjahres.
3 Das Europäische Parlament und der Rat beschließen Mittelübertragungen gemäß der Absätze 4 bis 8.
4 Das Europäische Parlament und der Rat beschließen — Letzterer mit qualifizierter Mehrheit — außer in dringenden Fällen über jeden Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von sechs Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen. In dringenden Fällen beschließen das Europäische Parlament und der Rat innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Vorschlags.
5 Beabsichtigt die Kommission eine Übertragung von EGFL-Mitteln nach Maßgabe dieses Artikels, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Vorschläge bis zum 10. Januar des folgenden Haushaltsjahres. In diesen Fällen wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt.
6 Ein Mittelübertragungsvorschlag ist gebilligt oder gilt als gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist einer der folgenden Fälle eintritt: a) Das Europäische Parlament und der Rat stimmen dem Vorschlag zu. b) Entweder das Europäische Parlament oder der Rat stimmt zu, und das jeweils andere Organ nimmt nicht Stellung. c) Weder das Europäische Parlament noch der Rat fasst einen Beschluss, den Mittelübertragungsvorschlag zu ändern oder abzulehnen.
7 Sofern sich das Europäische Parlament oder der Rat nicht dagegen aussprechen, wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt, wenn a) der Umfang der Mittelübertragung weniger als 10 % der Mittel der betreffenden Haushaltslinie ausmacht und 5000000 EUR nicht überschreitet; b) die Mittelübertragung nur Mittel für Zahlungen betrifft, und der Gesamtbetrag der Übertragung 100000000 EUR nicht übersteigt.
8 Wenn das Europäische Parlament oder der Rat den Betrag der Mittelübertragung geändert hat, während das jeweils andere Organ ihn gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat den Betrag geändert haben, so gilt der niedrigere der beiden Beträge als gebilligt, es sei denn, das betreffende Unionsorgan zieht seinen Mittelübertragungsvorschlag zurück.
Article 32 Mittelübertragungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen
1 Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten.
2 Beschlüsse über Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Solidaritäts- und Soforthilfereserve gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen. Für die Zwecke dieses Absatzes findet das Verfahren nach Artikel 31 Absätze 3 und 4 Anwendung. Erzielen das Europäische Parlament und der Rat keine Einigung über den Vorschlag der Kommission und keinen gemeinsamen Standpunkt, so ergeht ihrerseits kein Beschluss über diesen Vorschlag. Den Vorschlägen für Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Solidaritäts- und Soforthilfereserve gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 ermöglichen sollen, sind sachdienliche, ausführliche Belege beizufügen, aus denen Folgendes hervorgeht: a) die bisherige Verwendung der Mittel und der voraussichtliche Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres für die aufzustockende Haushaltslinie; b) die Prüfung der Möglichkeiten einer Mittelumschichtung.
Article 33 Leistungsorientierung und die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit
1 Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. unter Wahrung der folgenden Grundsätze zu verwenden: a) Grundsatz der Sparsamkeit, der erfordert, dass die Ressourcen, die von dem betreffenden Unionsorgan bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden; b) Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und der Erreichung von Zielen betrifft; c) Grundsatz der Wirksamkeit, der sich darauf bezieht, inwieweit die verfolgten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht wurden.
2 Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung werden die Mittel leistungsorientiert ausgeführt und zu jenem Zweck a) werden Ziele für Programme und Tätigkeiten vorab festgelegt; b) werden die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele — soweit erforderlich auch der durchgängig zu berücksichtigenden Ziele — anhand von Leistungsindikatoren überwacht; c) werden das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Artikel 253 Absatz 1 Buchstabe e über die Fortschritte bei der Erreichung von Zielen und die hierbei aufgetretenen Probleme unterrichtet; d) werden die Programme und Tätigkeiten — soweit entsprechend den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften machbar und zweckmäßig — so durchgeführt, dass ihre festgelegten Ziele verwirklicht werden, ohne die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Umweltziele Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme zu gefährden; e) werden die Programme und Tätigkeiten — soweit entsprechend den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften machbar und zweckmäßig — so durchgeführt, dass ihre festgelegten Ziele unter Achtung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach geltendem nationalem Recht, Unionsrecht, IAO-Übereinkommen und Tarifverträgen verwirklicht werden; f) werden die Programme und Tätigkeiten — soweit entsprechend den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften machbar und zweckmäßig — unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und im Einklang mit einer geeigneten Methode zu dessen durchgängiger Berücksichtigung durchgeführt.
3 Soweit angezeigt, werden spezifische, messbare, ausführbare, relevante und terminierte Ziele im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie Indikatoren, die relevant, anerkannt, zuverlässig, unkompliziert und solide sind und auf weithin anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen und wirksamen, transparenten und umfassenden Methoden beruhen, festgelegt. Die im Zusammenhang mit diesen Indikatoren erhobenen Daten müssen, falls zweckmäßig, nach Geschlecht aufgeschlüsselt und auf eine Weise erhoben werden, die ihre Aggregation über alle einschlägigen Programme hinweg ermöglicht.
Article 34 Evaluierungen
1 Bei Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, werden Ex-ante- und rückblickende Evaluierungen vorgenommen, die verhältnismäßig zu den Zielen und den Ausgaben sind.
2 Ex-ante-Evaluierungen im Zuge der Vorbereitung von Programmen und Tätigkeiten basieren auf Leistungsnachweisen verbundener Programme oder Tätigkeiten und dienen der Ermittlung und Analyse anzugehender Probleme, des Mehrwerts aufgrund des Tätigwerdens der Union, der Ziele, der erwarteten Auswirkungen unterschiedlicher Optionen sowie der Überwachungs- und Evaluierungsmodalitäten. Für umfangreiche Programme oder Tätigkeiten, die voraussichtlich erhebliche wirtschaftliche, ökologische oder soziale Auswirkungen haben, kann die Ex-ante-Evaluierung in Form einer Folgenabschätzung erfolgen, die die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen erfüllt und zusätzlich der Analyse der verschiedenen Optionen für die Haushaltsvollzugsarten dient.
3 Bei rückblickenden Evaluierungen wird die Leistung des Programms oder der Tätigkeit unter Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und EU-Mehrwert beurteilt. Rückblickende Evaluierungen beruhen auf den Informationen, die mittels der für die betreffende Maßnahme vorgesehenen Überwachungsmodalitäten und Indikatoren erzeugt werden. Sie werden mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens und nach Möglichkeit so rechtzeitig vorgenommen, dass deren Ergebnisse in die Ex-ante-Evaluierungen oder Folgenabschätzungen im Zuge der Vorbereitung verbundener Programme und Tätigkeiten einfließen können.
Article 35 Pflicht zur Erstellung eines Finanzbogens
1 Allen Vorschlägen oder Initiativen, die dem Gesetzgeber von der Kommission, vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) oder von einem Mitgliedstaat unterbreitet werden und die Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, werden ein Finanzbogen, aus dem eine Schätzung der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen hervorgeht, eine Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen und eine Ex-ante-Evaluierung oder Folgenabschätzung gemäß Artikel 34 beigefügt. Allen Änderungen an einem Vorschlag oder einer Initiative, die dem Gesetzgeber unterbreitet werden und die beträchtliche Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, wird ein Finanzbogen beigefügt, den das Unionsorgan erstellt, das die Änderungen vorschlägt. Der Finanzbogen enthält die erforderlichen finanziellen und wirtschaftlichen Angaben, anhand deren der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Maßnahme der Union beurteilen kann. Er liefert ferner sachdienliche Informationen über die Kohärenz und etwaige Synergieeffekte mit anderen Tätigkeiten der Union. Bei mehrjährigen Maßnahmen enthält der Finanzbogen den voraussichtlichen Fälligkeitsplan für den jährlichen Bedarf an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen sowie an Planstellen, einschließlich für externe Mitarbeiter, sowie eine Evaluierung ihrer mittelfristigen und — wenn möglich — langfristigen finanziellen Auswirkungen.
2 Im Verlauf des Haushaltsverfahrens legt die Kommission alle Informationen vor, die angesichts des Fortgangs der Beratungen über den dem Gesetzgeber vorgelegten Vorschlag für einen Vergleich der Entwicklung des Mittelbedarfs mit den ursprünglichen Vorausschätzungen im Finanzbogen zweckdienlich sind.
3 Um die Gefahr betrügerischer Handlungen, von Unregelmäßigkeiten oder der Nichterreichung der Ziele zu mindern, muss der Finanzbogen Angaben zu dem bestehenden System der internen Kontrolle, eine Kosten-Nutzen-Schätzung der für ein solches System erforderlichen Kontrollen und eine Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos sowie Angaben zu allen bestehenden oder in Aussicht genommenen Betrugspräventions- und Schutzmaßnahmen enthalten. Bei dieser Bewertung werden der wahrscheinliche Umfang und die wahrscheinliche Art von Fehlern sowie die besonderen Bedingungen des betreffenden Politikbereichs und die darauf anwendbaren Regelungen berücksichtigt.
4 Bei der Vorlage revidierter oder neuer Ausgabenvorschläge schätzt die Kommission die Kosten und Nutzen von Kontrollsystemen sowie das in Absatz 3 genannte Ausmaß des Fehlerrisikos.
Article 36 Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs
1 Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgt der Haushaltsvollzug unter Einhaltung einer den einzelnen Haushaltsvollzugsarten angemessenen und mit den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften im Einklang stehenden effizienten und wirksamen internen Kontrolle.
2 Für die Zwecke des Haushaltsvollzugs wird die interne Kontrolle auf allen Ebenen der Verwaltung angewandt und ist darauf gerichtet, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird: a) Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge; b) eine zuverlässige Berichterstattung; c) die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen; d) die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung, auch durch die freiwillige Nutzung eines einzigen integrierten und interoperablen Informations- und Überwachungssystems, einschließlich eines einzigen Instruments zur Datenauswertung und Risikobeurteilung, das von der Kommission bereitgestellt wird und den Zugang zu Daten zu den Empfängern von Unionsmitteln sowie den wirtschaftlichen Eigentümern dieser Empfänger im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849, sowie deren elektronische automatische Abfrage, Aufzeichnung, Speicherung und Analyse im Einklang mit den sektorspezifischen Regelungen ermöglicht; e) eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.
3 Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere folgende Merkmale auf: a) Aufgabentrennung; b) eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch die Kontrolle bei den Empfängern vorsieht; c) angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten einschließlich elektronischer Daten; d) Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit und Effizienz; e) Verfahren für Folgemaßnahmen in Bezug auf festgestellte Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle; f) regelmäßige Prüfung des Systems der internen Kontrolle auf seine reibungslose Funktionsweise.
4 Eine effiziente interne Kontrolle stützt sich auf die folgenden Elemente: a) Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird; b) Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette; c) erforderlichenfalls Heranziehen von Verwaltungserklärungen der Durchführungspartner sowie Bestätigungsvermerke unabhängiger Prüfstellen, sofern die zugrunde liegenden Arbeiten von angemessener und annehmbarer Qualität sind und nach vereinbarten Standards durchgeführt wurden; d) rechtzeitige Korrekturmaßnahmen, erforderlichenfalls einschließlich der Verhängung abschreckender Strafen; e) klare, eindeutige Rechtsvorschriften als Grundlage der betreffenden politischen Maßnahmen, einschließlich Basisrechtsakten zu den Einzelheiten der internen Kontrolle; f) Verhinderung von Mehrfachkontrollen; g) Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen.
5 Im Fall einer anhaltend hohen Fehlerquote bei der Umsetzung ermittelt die Kommission die Schwachstellen der Kontrollsysteme, analysiert Kosten und Nutzen möglicher Korrekturmaßnahmen und schlägt geeignete Maßnahmen vor, z. B. Vereinfachung der geltenden Bestimmungen, Verbesserung der Kontrollsysteme und Umgestaltung des Programms oder des Ausführungsrahmens.
6 Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels und unbeschadet des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes stellen die Unionsorgane und -einrichtungen sowie die Personen oder Stellen, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 ausführen, der Kommission auf elektronischem Wege in einem interoperablen und maschinenlesbaren Format die folgenden Daten zur Verfügung: a) über den Empfänger: alle in Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Artikel 38 Absatz 6 Unterabsatz 2 aufgeführten Informationen und im Fall einer natürlichen Person außerdem das Geburtsdatum; b) über den Vorgang: alle in Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben d und e aufgeführten Informationen sowie die eindeutige Kennung des Vorgangs; c) über den/die wirtschaftlichen Eigentümer des Empfängers, wenn es sich bei dem Empfänger nicht um eine natürliche Person handelt: Vorname(n), Nachname(n), Geburtsdatum und, falls vorhanden, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steuer-Identifikationsnummer(n) oder eine andere eindeutige im Land des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) spezifische Kennung der Empfänger. Für die Zwecke dieses Artikels gewähren die Mitgliedstaaten, die Haushaltsmittel erhalten und den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 ausführen, der Kommission nur dann Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten Informationen, wenn sie gemäß den sektorspezifischen Vorschriften zur Aufzeichnung und Speicherung dieser Informationen verpflichtet sind. Besteht nach sektorspezifischen Vorschriften keine solche Verpflichtung, so können die Mitgliedstaaten der Kommission auf freiwilliger Basis Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten, in ihrem Besitz befindlichen Informationen gewähren. Die Kommission legt bis Ende 2027 eine Bewertung der Einsatzbereitschaft des in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannten Systems im Hinblick auf die folgenden Kriterien vor: a) die Interoperabilität mit den einschlägigen IT-Systemen und Datenbanken, einschließlich derjenigen der Mitgliedstaaten, ist sichergestellt, sodass die einschlägigen Informationen, soweit möglich, automatisch in Echtzeit übermittelt werden können und keine doppelte Berichterstattung erfolgt; b) die Risikoindikatoren, die von dem in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannten System verwendet werden, sind hinreichend einheitlich, objektiv, verhältnismäßig und für die Risikobewertung erforderlich und beruhen auf zuverlässigen Informationsquellen; c) das in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannte System ermöglicht den Einsatz künstlicher Intelligenz für die Analyse und Auswertung der Daten; d) das in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannte System steht im Einklang mit den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Interoperabilität“, dass Datenerhebung aus verschiedenen Quellen und Kommunikation zwischen verschiedenen Quellen in einem Mindestmaß erfolgen, das für eine wirksame Bewertung der Daten und der potenziellen Risiken erforderlich ist. Die Unionsorgane und -einrichtungen, die Mitgliedstaaten und die Personen oder Stellen, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 ausführen, können das in Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels genannte System auf freiwilliger Basis nutzen.
7 Das in Absatz 2 Buchstabe d genannte System wird so konzipiert, dass es die Risikobewertung bei der Auswahl, Vergabe, finanziellen Verwaltung, Überwachung, Untersuchung, Kontrolle und Prüfung erleichtert und zur wirksamen Verhütung, Aufdeckung, Korrektur und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung, beiträgt und a) ausschließlich auf Risikoindikatoren zurückgreift, die objektiv und verhältnismäßig sowie für die Risikobewertung erforderlich sind und auf zuverlässigen Daten- und Informationsquellen beruhen; b) für eine Nutzung im Einklang mit den für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden allgemeinen Datenschutzgrundsätzen konzipiert ist, was Datenminimierung und Speicherbegrenzung einschließt. Der Zugang zu den in dem in Absatz 2 Buchstabe d genannten System verarbeiteten Daten erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften und den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit und ist den Unionsorganen und -einrichtungen, die den Haushalt ausführen, den Mitgliedstaaten, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausführen, den Mitgliedstaaten, die Unionsmittel erhalten und gemäß den Haushaltsvollzugsregeln nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ausführen, den Personen oder Unternehmen, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, den Ermittlungs-, Kontroll- und Rechnungsprüfungsorganen der Union, einschließlich des OLAF, des Rechnungshofs und der Europäischen Staatsanwaltschaft, im Rahmen der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse vorbehalten. Die über das in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannte System verfügbaren Daten werden dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des Entlastungsverfahrens für die Kommission für jeden Einzelfall Verfügung gestellt, soweit dies im Rahmen der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Kommission ist die Verantwortliche im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 und für die Entwicklung, Verwaltung und Beaufsichtigung des in Absatz 2 Buchstabe d genannten Systems, die Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten, die Benutzerauthentifizierung und den Schutz des IT-Systems vor Misswirtschaft und missbräuchlicher Verwendung zuständig. Die Daten werden so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung des in Absatz 2 Buchstabe d genannten Zwecks erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Höchstspeicherfrist darf zehn Jahre ab dem letzten bei der Kommission für den Zeitraum eingereichten Zahlungsantrag nicht überschreiten.
8 Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels, Artikel 144 Absatz 2 und Artikel 147 und zusätzlich zu allen geltenden sektorspezifischen Vorschriften übermitteln die Personen und Stellen, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausführen, und die Personen und Stellen, die Mittel ausführen, wenn der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mit den Mitgliedstaaten ausgeführt wird, der Kommission über einen offiziellen Kanal, etwa das von der Kommission eingerichtete automatisierte Informationssystem, das derzeit für die Meldung von Betrug und Unregelmäßigkeiten genutzt wird (im Folgenden „Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten“), Informationen über Sachverhalte und Erkenntnisse, die ausschließlich in rechtskräftigen Urteilen oder bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen unter Bezugnahme auf die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Buchstabe d genannten Gründe festgestellt wurden, sobald sie davon Kenntnis erhalten. Zu denselben Zwecken übermitteln die Mitgliedstaaten weitere von der Kommission angeforderte notwendige Informationen, insbesondere Informationen im Zusammenhang mit den verwaltungstechnischen Folgemaßnahmen.
9 Mitgliedstaaten, die Unionsmittel erhalten und nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ausführen, wenden Absätze 1 bis 7 dieses Artikels an.
10 Für die Zwecke der Anwendung der Anforderungen aus den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausführen, sind Bezugnahmen auf Empfänger wie in Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführt zu verstehen.
11 Die Kommission konzipiert im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollstrategie, falls zweckmäßig, Kontrollen und Prüfungen, bei denen automatisierte IT-Anwendungen und gerade aufkommende Technologien zum Einsatz kommen.
Article 37 Veröffentlichung der Rechnungslegung und Haushaltspläne
1 Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.
2 Der Haushaltsplan und jeder Berichtigungshaushaltsplan werden in ihrer endgültig erlassenen Fassung auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt binnen drei Monaten nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans. Die Kommission veranlasst, dass die endgültigen Haushaltsdaten möglichst rasch und spätestens vier Wochen nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans in allen Sprachen auf der Internetseite der Unionsorgane abgerufen werden können, bis der Haushaltsplan im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Die konsolidierte Jahresrechnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Internetseite der Unionsorgane veröffentlicht.
Article 38 Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen
1 Die Kommission stellt auf einer zentralisierten Website spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem die Mittel rechtlich gebunden wurden, Informationen über Empfänger von Mitteln aus dem Haushalt zur Verfügung, soweit der Haushalt von ihr im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, von Unionsorganen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und von Einrichtungen der Union gemäß Artikel 70 und 71 ausgeführt wird. Wird der Haushalt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c und mit Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a ausgeführt, stellt die Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem der Vertrag oder die Vereinbarung über die Bedingungen der Unterstützung geschlossen wurde, auf ihrer in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten zentralisierten Website Informationen zu den Empfängern zur Verfügung. Wird der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgeführt, sind Bezugnahmen in diesem Artikel auf Empfänger als Bezugnahmen auf die in den sektorspezifischen Vorschriften genannten Empfänger, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Begünstigten zu verstehen. Die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Informationen für diese Empfänger werden veröffentlicht, sofern ihre Erhebung und Speicherung nach sektorspezifischen Vorschriften erforderlich ist.
2 Außer in den in Absatz 3 genannten Fällen werden die folgenden Informationen in einem offenen, interoperablen und maschinenlesbaren Format, aufgrund dessen die Daten sortiert, durchsucht, extrahiert, verglichen und wiederverwendet werden können, veröffentlicht, wobei die Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse und insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gebührend berücksichtigt werden: a) ob es sich beim Empfänger um eine natürliche oder eine juristische Person handelt; b) im Fall einer juristischen Person die vollständige rechtliche Bezeichnung und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden, oder eine andere eindeutige länderspezifische Kennung des Empfängers, den Vor- und Nachnamen des Empfängers im Fall einer natürlichen Person; c) Ort des Empfängers, und zwar i) wenn es sich bei dem Empfänger um eine juristische Person handelt: die Anschrift des Empfängers; ii) wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt, die ihren Wohnsitz in der Union hat: die Region auf der Ebene NUTS 2; wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt, die ihren Wohnsitz nicht in der Union hat: das Land; d) der Betrag, für den eine Verpflichtung eingegangen wurde, und, wenn eine Verpflichtung gegenüber mehreren Empfängern eingegangen wurde, die Aufschlüsselung des Betrags nach Empfänger, falls verfügbar; e) Art und Zweck der Maßnahme.
3 Die Informationen nach Absatz 2 dieses Artikels werden nicht veröffentlicht und nicht zur Veröffentlichung gemäß Absatz 6 dieses Artikels eingereicht: a) bei Bildungshilfen, die natürlichen Personen gezahlt werden, und anderen Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, wie sie in Artikel 194 Absatz 4 Buchstabe b genannt sind; b) bei Verträgen von sehr geringem Wert, die an nach Artikel 242 Absatz 2 ausgewählte Sachverständige vergeben werden, sowie Verträgen von sehr geringem Wert, der unter dem in Anhang I Nummer 14.4 genannten Betrag liegt; c) bei finanzieller Unterstützung im Wege von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien mit einem Betrag von weniger als 500000 EUR; d) wenn bei einer Offenlegung der Informationen das Risiko besteht, dass die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen oder Stellen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigt werden; e) wenn der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgeführt wird und sie nicht in den sektorspezifischen Vorschriften veröffentlicht werden müssen. In den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fällen beschränken sich die Informationen auf statistische Daten, die anhand relevanter Kriterien wie der geografischen Lage, der wirtschaftlichen Klassifizierung der Empfänger, der Art der erhaltenen Förderung und des Politikbereichs der Union, in dessen Rahmen die Förderung erfolgte, aggregiert werden. Sind natürliche Personen betroffen, stützt sich die Offenlegung der in Absatz 2 genannten Informationen auf relevante Kriterien wie etwa die Häufigkeit oder die Art der Maßnahme und die betroffenen Beträge.
4 Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, veröffentlichen Informationen zu Empfängern nach Maßgabe der Vorschriften und Verfahren dieser Personen oder Stellen, sofern diese Vorschriften nach der Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 157 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e als gleichwertig angesehen werden und sofern die Veröffentlichung personenbezogener Daten Schutzvorschriften unterliegt, die denen des vorliegenden Artikels gleichwertig sind. Einrichtungen, die nach Artikel 63 Absatz 3 benannt wurden, veröffentlichen Informationen im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften. Die sektorspezifischen Vorschriften können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors abweichen. Mitgliedstaaten, die Unionsmittel erhalten und nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ausführen, sorgen dafür, dass Informationen über die Empfänger der Mittel unter Berücksichtigung der Bestimmungen aus Absatz 2 und 3 dieses Artikels nachträglich auf einer in Absatz 1 dieses Artikels genannten zentralisierten Website bekannt gemacht werden.
5 Die Websites der Unionsorgane enthalten einen Verweis auf die in Absatz 1 genannte zentralisierte Website, auf der die Informationen nach diesem Absatz zu finden sind. Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über die in Absatz 1 genannte zentralisierte Website zur Verfügung, einschließlich eines Verweises auf ihre Adresse, auf der die in Absatz 4 genannten Informationen, die von den Mitgliedstaaten, Personen, Stellen oder Einrichtungen übermittelt wurden, auffindbar sind.
6 Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels und der sektorspezifischen Vorschriften verwendet die Kommission die relevanten Daten, die in dem in Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d genannten System gespeichert sind, um die in Absatz 1 dieses Artikels genannte zentralisierte Website mit den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen zu versorgen. Außerdem umfassen die Daten bei natürlichen Personen auch die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden, oder eine andere eindeutige länderspezifische Kennung; dies dient lediglich der Verbesserung der Qualität der übermittelten Informationen, die genannten Identifikationsnummern bzw. Kennungen werden nicht veröffentlicht.
7 Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, so werden die Informationen zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem eine rechtliche Verpflichtung für den Betrag eingegangen wurde, entfernt. Wird der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c ausgeführt, so werden die personenbezogenen Daten zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem der Vertrag oder die Vereinbarung über die Bedingungen der Unterstützung geschlossen wurde, entfernt.
Article 39 Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
1 Jedes andere Unionsorgan als die Kommission erstellt einen Voranschlag seiner Ausgaben und Einnahmen, den es der Kommission und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt.
2 Der Hohe Vertreter konsultiert die für Entwicklungspolitik, Nachbarschaftspolitik, internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion verantwortlichen Kommissionsmitglieder in Bezug auf ihre jeweiligen Aufgabenbereiche.
3 Die Kommission erstellt ihren eigenen Voranschlag, den sie unmittelbar nach seiner Annahme dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Für ihren Voranschlag greift die Kommission auf die in Artikel 40 genannten Informationen zurück.
Article 40 Haushaltsvoranschlag der in Artikel 70 genannten Einrichtungen der Union
Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres übermittelt jede in Artikel 70 genannte Einrichtung der Union gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf ihres einzigen Programmplanungsdokuments, das ihre jährliche und mehrjährige Programmplanung mit den entsprechenden Plänen für die personellen und finanziellen Ressourcen beinhaltet.
Article 41 Entwurf des Haushaltsplans
1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. September des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorangeht, einen Vorschlag mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor. Sie leitet den nationalen Parlamenten diesen Vorschlag zur Information zu. Der Entwurf des Haushaltsplans enthält einen zusammenfassenden allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan der Union sowie die konsolidierten, in Artikel 39 genannten Voranschläge. Er kann auch andere Voranschläge als die von den Unionsorganen erstellten enthalten. Die Gliederung und die Darstellung des Entwurfs des Haushaltsplans sind in den Artikeln 47 bis 52 festgelegt. Die Unionsorgane stellen ihren Einzelplänen zum Entwurf des Haushaltsplans eine Einleitung voran. Die allgemeine Einleitung zum Entwurf des Haushaltsplans erstellt die Kommission. Sie enthält Übersichten über die wichtigsten Finanzdaten nach Titeln sowie Begründungen der Veränderungen bei den Mittelansätzen gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr nach Ausgabenkategorien des mehrjährigen Finanzrahmens.
2 Für die Zwecke genauerer und zuverlässigerer Prognosen hinsichtlich der Auswirkungen von geltenden Rechtsvorschriften und anhängigen Gesetzgebungsvorschlägen auf den Haushalt fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans eine vorläufige Finanzplanung für die Folgejahre bei, die nach Ausgabenkategorien, Politikbereichen und Haushaltslinien gegliedert ist. Die vollständige Finanzplanung umfasst die Ausgabenkategorien, die unter Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 fallen. Für Ausgabenkategorien, die nicht unter Nummer 26 dieser Interinstitutionellen Vereinbarung fallen, wird eine Übersicht vorgelegt. Die vorläufige Finanzplanung wird nach dem Erlass des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Haushaltsverfahrens und anderer einschlägiger Beschlüsse aktualisiert.
3 Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans Folgendes bei: a) eine Vergleichstabelle mit dem Entwurf für den Haushaltsplan der anderen Unionsorgane und den ursprünglichen Voranschlägen der anderen Unionsorgane, wie sie der Kommission übermittelt wurden, sowie mit den etwaigen Gründen dafür, dass der Entwurf des Haushaltsplans andere Voranschläge als die von anderen Unionsorganen erstellten enthält; b) alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsunterlagen zu den Stellenplänen der Unionsorgane, aus denen jeweils der letzte genehmigte Stellenplan hervorgeht und die folgende Angaben enthalten: i) das gesamte von der Union beschäftigte Personal, ausgewiesen nach Art des Arbeitsvertrags, ii) eine Erklärung zur Stellenpolitik, zur Politik bezüglich externer Mitarbeiter und zur Gleichstellung der Geschlechter, iii) die Zahl der Stellen, die am letzten Tag des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich besetzt waren, und der jährliche Durchschnitt der Vollzeitäquivalente, die in diesem vorangegangenen Jahr tatsächlich beschäftigt waren, unter Angabe ihrer Verteilung nach Besoldungsgruppe, Geschlecht und Verwaltungseinheit, iv) eine Aufschlüsselung des Personalbestands nach Politikbereichen, v) für jede Kategorie externer Mitarbeiter die ursprünglich veranschlagte Anzahl (Vollzeitäquivalente) auf der Grundlage der bewilligten Mittel sowie die Zahl der zu Beginn des Jahres, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich beschäftigten Personen, mit Angabe ihrer Aufteilung nach Funktionsgruppen und, soweit zutreffend, nach Dienstgraden; c) für die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union eine Arbeitsunterlage mit einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie sämtlichen in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Angaben zum Personal; d) eine Arbeitsunterlage über die geplante Mittelausführung für das Haushaltsjahr, Informationen über die Ausführung der zweckgebundenen Einnahmen im vorangegangenen Haushaltsjahr, darunter Informationen über die auf das Haushaltsjahr übertragenen Beträge, und über noch abzuwickelnde Mittelbindungen; e) zu den Verwaltungsmitteln eine Arbeitsunterlage, in der die von der Kommission in ihrem Einzelplan auszuführenden Verwaltungsausgaben dargestellt sind, und die in Artikel 272 Absatz 1 genannte Arbeitsunterlage über die Gebäudepolitik der Kommission; f) eine Arbeitsunterlage über Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen, in der unter anderem die Ergebnisse bewertet und die in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen dargelegt werden; g) hinsichtlich der Finanzbeiträge an internationale Organisationen eine Arbeitsunterlage, die Folgendes enthält: i) eine Übersicht über alle Beiträge, aufgeschlüsselt nach Unionsprogrammen oder -fonds und internationalen Organisationen, ii) eine Darlegung der Gründe dafür, dass es für die Union effizienter ist, diese internationalen Organisationen zu finanzieren, statt unmittelbar tätig zu werden; h) Programmabrisse oder andere einschlägige Dokumente, die Folgendes enthalten: i) Angaben zu den Politikbereichen und Zielen der Union, zu denen das Programm beiträgt, ii) eine klare Begründung dafür, dass ein Tätigwerden auf Unionsebene u. a. im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip erforderlich ist, iii) Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 33 angegebenen Programmziele, iv) eine ausführliche Begründung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse für die vorgeschlagenen Änderungen der Höhe der Mittel, v) Informationen über die Ausführungsrate des Programms im laufenden und im vorangegangenen Haushaltsjahr; i) eine nach Programmen und Rubriken gegliederte Übersicht über die Fälligkeitspläne für Zahlungen, die in den nächsten Haushaltsjahren im Hinblick auf im Haushaltsplanentwurf vorgeschlagene Mittelbindungen fällig werden, die in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangen wurden. Machen öffentlich-private Partnerschaften von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so sind die Informationen, die sich auf diese Instrumente beziehen, in die in Absatz 4 genannte Arbeitsunterlage aufzunehmen.
4 Macht die Kommission von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so fügt sie dem Haushaltsentwurf für jedes Finanzierungsinstrument eine Arbeitsunterlage bei, die über Folgendes Auskunft gibt: a) die Bezeichnung des Finanzierungsinstruments und des zugehörigen Basisrechtsakts mit einer allgemeinen Beschreibung des Instruments, seiner Auswirkungen auf den Haushalt, seiner Laufzeit und des Mehrwerts des Unionsbeitrags; b) die Finanzinstitute, die an der Umsetzung beteiligt sind, einschließlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 158 Absatz 2; c) den Beitrag des Finanzierungsinstruments zur Erreichung der Ziele des betreffenden Programms, der anhand der festgelegten Indikatoren gemessen wird, wozu, falls zweckmäßig, auch die geografische Diversifizierung gehört; d) die geplanten Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der angestrebten Hebelwirkung und des Privatkapitals, das voraussichtlich mobilisiert wird, oder, wenn diese nicht verfügbar ist, der Hebelwirkung, die sich aus den bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt; e) die Haushaltslinien der jeweiligen Transaktionen und den Gesamtbetrag der Mittelbindungen und Zahlungen aus dem Haushalt; f) den durchschnittlichen Zeitraum zwischen der Mittelbindung für Finanzierungsinstrumente und der rechtlichen Verpflichtungen für einzelne Projekte in Form von Beteiligungen oder Darlehen, wenn jener Zeitraum drei Jahre überschreitet; g) die Einnahmen und Rückzahlungen nach Artikel 212 Absatz 3, gesondert ausgewiesen, einschließlich einer Evaluierung ihrer Verwendung; h) den Wert der Beteiligungsinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren; i) den Gesamtbetrag von vorläufig eingesetzten Mitteln für Risiken und Verbindlichkeiten sowie Informationen über das finanzielle Risiko, dem die Union ausgesetzt ist, einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten; j) realisierte Verluste bei Vermögenswerten und in Anspruch genommenen Garantien, sowohl Angaben über das vorangegangene Jahr als auch entsprechende kumulierte Angaben; k) die mit dem Finanzierungsinstrument erzielte Leistung einschließlich der Investitionen, der angestrebten und erzielten Hebelwirkungen und Multiplikatoreffekte, sowie den Betrag des mobilisierten Privatkapitals; l) die im gemeinsamen Dotierungsfonds zugewiesenen Mittel und der etwaige Saldo auf dem Treuhandkonto. Die in Unterabsatz 1 genannte Arbeitsunterlage enthält zudem eine Übersicht über die Verwaltungsausgaben infolge von Verwaltungsgebühren und sonstigen für die Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten gezahlten finanziellen und betrieblichen Aufwendungen insgesamt und aufgeschlüsselt nach verwaltenden Stellen und verwalteten Finanzierungsinstrumenten. Die Kommission erläutert die Gründe für den in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten Zeitraum und legt, falls zweckmäßig, einen Aktionsplan für die Verkürzung des Zeitraums im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens vor. In der in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsunterlage werden die Informationen für jedes Finanzierungsinstrument in übersichtlicher und knapper Weise tabellarisch zusammengefasst.
5 Hat die Union eine Haushaltsgarantie gestellt, so fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage bei, die für jede Haushaltsgarantie und für den gemeinsamen Dotierungsfonds folgende Angaben enthält: a) die Bezeichnung der Haushaltsgarantie und des zugehörigen Basisrechtsakts mit einer allgemeinen Beschreibung der Haushaltsgarantie, ihrer Auswirkungen auf die finanziellen Verbindlichkeiten des Haushalts, ihrer Laufzeit und des Mehrwerts der Unterstützung durch die Union; b) die Gegenparteien der Haushaltsgarantie, einschließlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 158 Absatz 2; c) den Beitrag der Haushaltsgarantie zur Erreichung der Ziele des betreffenden Programms, der anhand der festgelegten Indikatoren gemessen wird, wozu, falls zweckmäßig, auch die geografische Diversifizierung und die Mobilisierung von Mitteln des Privatsektors gehören; d) nach Sektoren, Ländern und Instrumenten aggregierte Daten zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Transaktionen, einschließlich etwaiger Portfolios und mit anderen Maßnahmen der Union kombinierter Förderung; e) die an Empfänger überwiesenen Beträge sowie eine Bewertung der Hebelwirkung, die durch die im Rahmen der Haushaltsgarantie unterstützten Projekte erzielt wird; f) auf derselben Grundlage wie in Buchstabe d aggregierte Daten zu Abrufen der Haushaltsgarantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen; g) den Betrag der Dotierung für die Verbindlichkeiten aus den einzelnen Haushaltsgarantien sowie eine Bewertung der Angemessenheit seiner Dotierungsquote und der Notwendigkeit seiner Aufstockung; h) die effektive Dotierungsquote des gemeinsamen Dotierungsfonds und die etwaigen nachfolgenden Transaktionen gemäß Artikel 216 Absatz 4.
6 Nimmt die Kommission Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch, so fügt sie dem Entwurf des Haushaltsplans eine detaillierte Arbeitsunterlage über die durch diese Treuhandfonds geförderten Maßnahmen bei, aus der unter anderem Folgendes hervorgeht: a) die Ausführung der Treuhandfonds einschließlich Informationen über Überwachungsmodalitäten, die mit den Stellen getroffen wurden, die Treuhandfonds ausführen; b) die zugehörigen Verwaltungskosten; c) die von anderen Gebern als der Union geleisteten Beiträge; d) eine vorläufige Bewertung ihrer Leistung auf der Grundlage der in Artikel 238 Absatz 3 festgelegten Bedingungen; e) eine Beschreibung, wie ihre Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele beigetragen haben, die im Basisrechtsakt des Instruments, aus dem der Beitrag der Union für den Treuhandfonds geflossen ist, festgelegt sind.
7 Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans eine Aufstellung ihrer Beschlüsse über die Verhängung von Geldbußen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und der Höhe der jeweils verhängten Geldbußen bei; dabei gibt sie auch an, ob die Geldbußen rechtskräftig sind oder ob gegen sie noch Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden können und, soweit möglich, wann die einzelnen Geldbußen voraussichtlich rechtskräftig werden. Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans ferner eine Aufstellung ihrer Beschlüsse und der Beträge bei, die gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b als Negativeinnahmen in den Haushaltsplan eingestellt wurden oder eingestellt werden können.
8 Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans außerdem sämtliche weiteren Arbeitsunterlagen bei, die sie für nützlich hält, damit das Europäische Parlament und der Rat die Haushaltsmittelforderungen beurteilen können.
9 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage vor, die einen umfassenden Überblick liefert über a) alle Maßnahmen im Außenbereich der Union einschließlich der Aufgaben der GASP und der die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik betreffenden Verwaltungs- und operativen Ausgaben, die aus dem Haushaltsplan der Union finanziert werden; b) sämtliche Verwaltungsausgaben des EAD im vorangegangenen Haushaltsjahr, aufgeteilt nach Ausgaben für die einzelnen Delegationen der Union und Ausgaben für die zentrale Verwaltung des EAD, sowie die operativen Ausgaben, aufgeteilt nach geografischen Gebieten (Regionen, Länder), thematischen Bereichen, Delegationen der Union und Missionen.
10 Die in Absatz 9 genannte Arbeitsunterlage enthält außerdem folgende Angaben: a) die in den einzelnen Delegationen der Union und in der zentralen Verwaltung des EAD im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe, einschließlich der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten; b) alle Erhöhungen oder Verringerungen der Stellenzahl gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr in der zentralen Verwaltung des EAD und allen Delegationen der Union, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe; c) die für das betreffende Haushaltsjahr und für das vorangegangene Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der von abgeordneten Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und Beamten der Union besetzten Stellen; d) einen detaillierten Überblick über das gesamte in Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geografischen Gebieten, Geschlecht, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und über die im Entwurf des Haushaltsplans für diese Personalkategorien beantragten Mittel samt einer entsprechenden Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte auf der Grundlage der beantragten Mittel.
Article 42 Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans
Um jeglichen neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans nicht bekannt waren, kann die Kommission vor der Einberufung des in Artikel 314 AEUV genannten Vermittlungsausschusses von sich aus oder auf Antrag eines anderen Unionsorgans für den jeweiligen Einzelplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich ein oder mehrere Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreiten. Solche Schreiben können auch ein Berichtigungsschreiben zur Aktualisierung insbesondere der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft umfassen.
Article 43 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dem Erlass des Haushaltsplans ergeben
1 Der Präsident des Europäischen Parlaments stellt fest, dass der Haushaltsplan nach dem Verfahren des Artikels 314 Absatz 9 AEUV und des Artikels 106a Euratom-Vertrag endgültig erlassen ist.
2 Der endgültige Erlass des Haushaltsplans bewirkt, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar des folgenden Haushaltsjahrs oder, wenn er nach dem 1. Januar erlassen wird, vom Zeitpunkt des endgültigen Erlasses des Haushaltsplans an verpflichtet sind, die der Union geschuldeten Beträge gemäß den Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und (EU, Euratom) 2021/770 abzuführen.
Article 44 Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne
1 Die Kommission kann unter folgenden Umständen Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich einnahmebedingt sind: a) um den Saldo des vorangegangenen Haushaltsjahrs nach dem Verfahren des Artikels 18 in den Haushaltsplan einzustellen, b) um die Vorausschätzungen der Eigenmittel auf der Grundlage aktualisierter wirtschaftlicher Prognosen zu revidieren und c) um die revidierten Vorausschätzungen der Eigenmittel und der übrigen Einnahmen zu aktualisieren und um die Verfügbarkeit von und den Bedarf an Mitteln für Zahlungen zu überprüfen. Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich ausgabenbedingt sind.
2 Anträge der anderen Unionsorgane auf Berichtigungshaushaltspläne, die unter denselben wie den in Absatz 1 genannten Umständen vorgelegt wurden, werden der Kommission zugeleitet. Die Kommission und die anderen betreffenden Unionsorgane prüfen, ehe sie einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln besonders erwähnen. Artikel 43 findet auf Berichtigungshaushaltspläne Anwendung. Berichtigungshaushaltspläne sind unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan, dessen Ansätze dadurch geändert werden, zu begründen.
3 Außer im Fall hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände übermittelt die Kommission ihre Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich bis zum 1. September eines jeden Haushaltsjahres. Sie kann den von anderen Unionsorganen unterbreiteten Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.
4 Den Entwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen werden Begründungen und die im Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen über den Haushaltsvollzug des vorangegangenen und des laufenden Haushaltsjahres beigefügt.
Article 45 Vorzeitige Übermittlung der Voranschläge und Haushaltsplanentwürfe
Die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat können vereinbaren, die Termine für die Übermittlung der Voranschläge sowie für den Erlass und die Übermittlung des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuverlegen. Diese Regelung darf jedoch keine Verkürzung oder Verlängerung der in Artikel 314 AEUV und Artikel 106a Euratom-Vertrag vorgesehenen Zeiträume für die Prüfung der Dokumente zur Folge haben.
Article 46 Gliederung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan umfasst a) den allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan; b) Einzelpläne mit den Einnahmen- und Ausgabenplänen für jedes der Unionsorgane einzeln mit Ausnahme des Europäischen Rates und des Rates, die in demselben Einzelplan zusammengefasst werden.
Article 47 Eingliederungsplan
1 Die Einnahmen der Kommission sowie die Einnahmen und Ausgaben der anderen Unionsorgane werden von dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechend ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung nach Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten gegliedert.
2 Der nach Zweckbestimmung der Ausgaben strukturierte Eingliederungsplan für den Ausgabenplan des Einzelplans der Kommission wird vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen. Jeder Titel entspricht einem Politikbereich, und jedes Kapitel entspricht in der Regel einem Programm oder einem Tätigkeitsfeld. Jeder Titel kann operative Mittel und Verwaltungsmittel umfassen. Die Verwaltungsmittel werden innerhalb eines Titels in einem einzigen Kapitel ausgewiesen. Der Eingliederungsplan entspricht den Grundsätzen der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz. Er bietet die für das Haushaltsverfahren erforderliche Klarheit und Transparenz, erleichtert die Ermittlung der in den jeweiligen Basisrechtsakten festgelegten übergeordneten Ziele, ermöglicht Entscheidungen über politische Prioritäten und unterstützt einen wirksamen und effizienten Haushaltsvollzug.
3 Die Kommission kann beantragen, dass Haushaltslinien ohne bewilligte Mittel mit einem Pro-memoria-Vermerk (p. m.) versehen werden. Ein solcher Antrag wird nach Maßgabe des in Artikel 31 niedergelegten Verfahren gebilligt.
4 Bei einer Vorlage nach Zweckbestimmung werden die Verwaltungsmittel für einzelne Titel folgendermaßen gegliedert: a) Ausgaben für das im Stellenplan bewilligte Personal zusammen mit einem Mittelbetrag und einer Anzahl von Planstellen, die diesen Ausgaben entsprechen; b) Ausgaben für externe Mitarbeiter und sonstige in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte und aus der Rubrik „Verwaltung“ des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierte Ausgaben; c) Ausgaben für Gebäude und sonstige Nebenkosten, darunter Reinigung und Instandhaltung, Miete, Telekommunikation, Wasser, Gas und Strom; d) Ausgaben für externe Mitarbeiter und technische Hilfe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen. Die Verwaltungsausgaben der Kommission, deren Art mehreren Titeln gemeinsam ist, werden in einer gesonderten zusammenfassenden Übersicht entsprechend einer Klassifikation nach Art der Ausgaben ausgewiesen.
Article 48 Negativeinnahmen
1 Im Haushaltsplan dürfen keine Negativeinnahmen veranschlagt werden.
2 Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird Folgendes von den Einnahmen des Haushaltsplans abgezogen: a) Negativverzinsung von Gesamteinlagen; b) etwaige Zinsen und sonstige Aufwendungen, einschließlich etwaiger negativer Erträge im Zusammenhang mit diesen Beträgen, die im Fall einer Aufhebung oder Herabsetzung von in Artikel 108 Absatz 1 genannten Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen gemäß AEUV oder Euratom-Vertrag durch den Gerichtshof der Europäischen Union von den betreffenden Parteien zu zahlen sind. In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe b werden die Zinsen und sonstigen Aufwendungen im Entwurf des Haushaltsplans innerhalb einer bestimmten Haushaltslinie berücksichtigt, und die Kommission aktualisiert die in Artikel 41 Absatz 7 Satz 2 genannten Informationen zusammen mit dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Berichtigungshaushaltsplan.
3 Die gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 erhobenen Eigenmittel sind Nettobeträge und werden als solche in der Zusammenfassung der Einnahmen im Haushaltsplan ausgewiesen.
Article 49 Vorläufig eingesetzte Mittel
1 Jeder Einzelplan kann einen Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“ umfassen. In diesen Titel werden Mittel eingesetzt, falls a) zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt vorhanden ist oder b) aus gewichtigen Gründen ungewiss ist, ob die Mittelansätze ausreichend sind oder ob die Mittel bei den betreffenden Haushaltslinien nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden können. Die Mittel dieses Titels dürfen in den Fällen, in denen der Basisrechtsakt im Verfahren nach Artikel 294 AEUV angenommen wird, nur nach Übertragungen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung in Anspruch genommen werden; für die anderen Fälle gilt das Verfahren des Artikels 31 dieser Verordnung.
2 Im Fall gravierender Ausführungsschwierigkeiten kann die Kommission während des Haushaltsjahrs eine Mittelübertragung auf den Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“ vorschlagen. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen diese Mittelübertragung nach Maßgabe des Artikels 31.
Article 50 Negativreserve
Der Einzelplan der Kommission kann eine „Negativreserve“ im Höchstbetrag von 200000000 EUR vorsehen. Diese Reserve, die in einem gesonderten Titel ausgewiesen wird, enthält nur Mittel für Zahlungen. Diese Negativreserve ist vor Ende des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 30 und 31 zu mobilisieren.
Article 51 Reserve für Soforthilfen
1 Der Einzelplan der Kommission umfasst eine Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern.
2 Die in Absatz 1 genannte Reserve ist vor Ende des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 30 und 32 zu mobilisieren.
Article 52 Darstellung des Haushaltsplans
1 Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen: a) im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan: i) die geschätzten Einnahmen der Union für das laufende Haushaltsjahr (Jahr n), ii) die für das vorangegangene Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Jahrs n-2, iii) die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Jahr n, iv) die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorangegangene Haushaltsjahr, v) die im Jahr n-2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben, wobei letztere auch als prozentualer Anteil an den Haushaltsmitteln des Jahres n angegeben werden, vi) sachdienliche Erläuterungen zu den einzelnen in Artikel 47 Absatz 1 festgelegten Untergliederungen, einschließlich der Erläuterungen des Basisrechtsakts, sofern vorhanden, sowie sämtliche sachdienlichen Erklärungen zu Art und Zweckbestimmung der Mittel; b) in den jeweiligen Einzelplänen die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der unter Buchstabe a festgelegten Gliederung; c) hinsichtlich des Personals i) für jeden Einzelplan ein Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppen, Funktionsgruppen und Sonderlaufbahnen, ii) ein Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Maßnahmen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Maßnahmen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Funktions- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden, iii) ein Stellenplan für jede in Artikel 70 genannte Einrichtung der Union, die einen Beitrag zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Funktions- und Besoldungsgruppen; in den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorangegangene Jahr bewilligte Stellenzahl angegeben; die Stellen der Euratom-Versorgungsagentur werden im Stellenplan der Kommission gesondert ausgewiesen; d) hinsichtlich finanziellen Beistands und Haushaltsgarantien i) im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für die jeweiligen Transaktionen, in die etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner eingesetzt werden sollen; diese Linien werden mit einem Pro-Memoria-Vermerk (p. m.) und entsprechenden Erläuterungen versehen, ii) im Einzelplan der Kommission die Haushaltslinien für die Haushaltsgarantien betreffend die jeweiligen Transaktionen; diese Linien tragen einen Pro-Memoria-Vermerk (p. m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist, Erläuterungen mit Angaben zum Basisrechtsakt, zum geplanten Transaktionsvolumen und zu Laufzeit und Höhe der finanziellen Garantie der Union für die betreffenden Transaktionen, iii) in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber, auch für die entsprechenden Risiken, folgende Angaben: laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst, Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das Jahr n, einen umfassenden Überblick über Anleihe- und Darlehenstransaktionen; dieser Überblick enthält unter anderem ausführliche Informationen zu den Fristen, dem Fälligkeitsplan, den auf aggregierter Ebene fälligen Zinsen, der Anlegerbasis auf dem Primärmarkt und, falls vorhanden, der Dimension und den Kosten des gemeinsamen Liquiditätspools, der der diversifizierten Finanzierungsstrategie zugrunde liegt, sowie dem Anleiheplan; e) hinsichtlich Finanzierungsinstrumenten, die ohne Basisrechtsakt eingerichtet werden: i) Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen, ii) eine allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt, iii) die geplanten Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der erwarteten Multiplikatoreffekte und Hebelwirkungen; f) hinsichtlich der von Personen oder Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausgeführten Mittel i) Angaben zum Basisrechtsakt des jeweiligen Programms, ii) die entsprechenden Haushaltslinien, iii) eine allgemeine Beschreibung der Maßnahme, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt; g) der Gesamtbetrag der Ausgaben für die GASP, eingesetzt in einem einzigen, in spezifische Haushaltsartikel untergliederten Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP“, das die Ausgaben der GASP umfasst und in spezifische Haushaltslinien zerfällt, in denen zumindest die wichtigsten Einzelmissionen aufgeführt werden.
2 Neben den in Absatz 1 genannten Dokumenten können das Europäische Parlament und der Rat dem Haushaltsplan auch andere sachdienliche Dokumente beifügen.
Article 53 Stellenpläne
1 Die Stellenpläne gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c geben für jedes Unionsorgan und jede Einrichtung der Union eine strikt zu beachtende Höchstgrenze vor. Darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig. Jedes Unionsorgan und jede Einrichtung der Union kann jedoch Änderungen an ihren Stellenplänen in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 14, AD 15 und AD 16 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass a) der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird, b) die Gesamtzahl der im jeweiligen Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird und c) das Unionsorgan bzw. die Einrichtung der Union an einem Leistungsvergleich mit anderen Unionsorganen und Einrichtungen der Union im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Personal-Screenings teilgenommen hat. Das betreffende Unionsorgan unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat mindestens drei Wochen im Voraus von seiner Absicht, eine Änderung gemäß Unterabsatz 2 vorzunehmen. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so sieht das Unionsorgan von den Änderungen ab, und das Verfahren nach Artikel 44 findet Anwendung.
2 Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.
Article 54 Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen und dem Beschluss über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
Bei der Aufstellung des Haushaltsplans sind der mehrjährige Finanzrahmen und der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 einzuhalten.
Article 55 Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Haushaltsplan
Rechtsakte der Union, deren Umsetzung zu einer Überschreitung der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel führt, werden finanziell nicht ausgeführt, bis der Haushaltsplan entsprechend geändert worden ist.
Article 56 Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
1 Die Kommission führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.
2 Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
Article 57 Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken
Bei Gewährungsverfahren, einschließlich bei jeder Aufforderung im Zusammenhang mit Finanzhilfen, nichtfinanziellen Zuwendungen, Auftragsvergabe oder Preisen, bei denen Mittel in direkter Mittelverwaltung ausgeführt werden, müssen die potenziellen Begünstigten, die Bewerber, die Bieter oder die Teilnehmer nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 darauf hingewiesen werden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke des Schutzes der finanziellen Interessen der Union an Stellen für interne Prüfung, den Rechnungshof, die EUStA oder das OLAF sowie zwischen Anweisungsbefugten der Kommission, den in Artikel 69 dieser Verordnung genannten Exekutivagenturen und den in den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung genannten Einrichtungen der Union übermittelt werden können.
Article 58 Basisrechtsakt und Ausnahmeregelungen
1 Haushaltsmittel für eine Maßnahme der Union werden nur verwendet, wenn zuvor ein Basisrechtsakt erlassen worden ist.
2 Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Bedingungen können folgende Mittel ohne Basisrechtsakt verwendet werden, sofern die Union für die zu finanzierende Maßnahme die Zuständigkeit hat: a) Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden; b) Mittel für in den Anwendungsbereichen des AEUV und des Euratom-Vertrags fallende vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen; c) Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Anwendungsbereich des Titels V EUV; d) Mittel für punktuelle oder unbefristete Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr durch den AEUV und den Euratom-Vertrag zugewiesenen anderen institutionellen Befugnisse als ihres Initiativrechts Vorschläge zu unterbreiten gemäß Buchstabe b dieses Absatzes sowie aufgrund besonderer Zuständigkeiten, die ihr unmittelbar durch diese Verträge übertragen werden gemäß Artikel 154, 156, 159 und 160, Artikel 168 Absatz 2, Artikel 171 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 2, Artikel 175 Absatz 2, Artikel 181 Absatz 2, Artikel 190, Artikel 210 Absatz 2 und Artikel 214 Absatz 6 AEUV sowie Artikel 70 und 77 bis 85 des Euratom-Vertrags; e) die Verwaltungsmittel, die jedem Unionsorgan aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden.
3 In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel dürfen die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen nur für höchstens zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Der Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte darf 40000000 EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten.
4 In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mittel folgen die vorbereitenden Maßnahmen einem kohärenten Ansatz und können unterschiedliche Formen annehmen. Die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen dürfen nur für höchstens drei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Verfahren für die Annahme des einschlägigen Basisrechtsakts wird vor Ablauf des dritten Haushaltsjahres abgeschlossen. Im Verlauf dieses Verfahrens müssen, was die Mittelbindungen betrifft, die besonderen Merkmale der vorbereitenden Maßnahme hinsichtlich der in Aussicht genommenen Tätigkeiten, der angestrebten Ziele und der Empfänger beachtet werden. Der Betrag der für vorbereitende Maßnahmen gebundenen Mittel entspricht also nicht dem Betrag der Mittel, der zur Finanzierung der endgültigen Maßnahme in Aussicht genommen wird. Der Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b darf 50000000 EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten, und der Gesamtbetrag der für vorbereitende Maßnahmen tatsächlich gebundenen Mittel darf 100000000 EUR nicht übersteigen.
5 In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Mittel müssen die vorbereitenden Maßnahmen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt sein und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP und auf die Annahme der erforderlichen Rechtsinstrumente abstellen. Im Hinblick auf Unionsmaßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab. Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters erlassen. Damit die vorbereitenden Maßnahmen zügig umgesetzt werden können, unterrichtet der Hohe Vertreter das Europäische Parlament und die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden. Die Finanzierung von Maßnahmen, die der Rat für die Vorbereitung von Krisenbewältigungseinsätzen der Union nach Titel V EUV vereinbart, deckt zusätzliche Kosten — wie Versicherungsschutz gegen hohe Risiken, Reise- und Unterbringungskosten und Tagegelder —, die sich unmittelbar aus einem Vor-Ort-Einsatz einer Mission oder einer Arbeitsgruppe ergeben, an dem unter anderem Personal der Unionsorgane beteiligt ist.
Article 59 Haushaltsvollzug durch andere Unionsorgane als die Kommission
1 Die Kommission überträgt den anderen Unionsorganen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne im Haushaltsplan.
2 Im Hinblick auf die Erleichterung der Ausführung ihrer Mittel können die Unionsorgane untereinander Leistungsvereinbarungen treffen, in denen die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauaufträgen und von Immobilientransaktionen festgelegt sind. Diese Vereinbarungen ermöglichen die Übertragung von Mitteln oder die Einziehung von Kosten, die durch ihre Durchführung entstehen.
3 Leistungsvereinbarungen nach Absatz 2 können auch zwischen Dienststellen der Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern, Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, und dem Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen getroffen werden. Die Kommission und die anderen Unionsorgane erstatten dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über ihre Leistungsvereinbarungen mit anderen Unionsorganen.
Article 60 Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen
1 Die Kommission und alle anderen Unionsorgane können ihre Haushaltsvollzugsbefugnisse in ihren Dienststellen nach Maßgabe dieser Verordnung sowie ihrer Geschäftsordnung und innerhalb der Grenzen, die in der Übertragungsverfügung festgelegt sind, übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.
2 Über Absatz 1 hinaus kann die Kommission ihre Haushaltsvollzugsbefugnisse für die in ihren Einzelplan eingestellten operativen Mittel den Leitern der Delegationen der Union und — zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs während deren Abwesenheit — den stellvertretenden Leitern der Delegationen der Union übertragen. Eine solche Übertragung lässt die Verantwortung der Leiter der Delegationen der Union für den Haushaltsvollzug unberührt. Im Fall einer mehr als vierwöchigen Abwesenheit eines Leiters einer Delegation der Union überprüft die Kommission ihren Beschluss zur Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen. Wenn Leiter von Delegationen der Union und in deren Abwesenheit deren Stellvertreter als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission tätig werden, haben sie die kommissionsinternen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschaftspflichten und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission. Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung gemäß ihren eigenen Vorschriften widerrufen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ergreift der Hohe Vertreter die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen Delegationen der Union und Kommissionsdienststellen zu erleichtern.
3 Der EAD kann in Ausnahmefällen seine Haushaltsvollzugsbefugnisse für die in seinen Einzelplan eingestellten Verwaltungsmittel Kommissionsbediensteten der Delegationen der Union übertragen, sofern dies notwendig ist, um den Dienstbetrieb in der Verwaltung der Delegationen bei Abwesenheit des zuständigen Anweisungsbefugten des EAD von dem Land, in dem sich seine Delegation befindet, aufrechtzuerhalten. In den Ausnahmefällen, in denen Kommissionsbedienstete der Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte des EAD fungieren, haben sie die EAD-internen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschaftspflichten und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte des EAD. Der EAD kann die in Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung gemäß seinen eigenen Vorschriften widerrufen.
Article 61 Interessenkonflikt
1 Finanzakteure im Sinne des Kapitels 4 dieses Titels und sonstige Personen, einschließlich nationaler Behörden auf allen Ebenen, die am Haushaltsvollzug durch direkte, indirekte oder geteilte Mittelverwaltung — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, an der Rechnungsprüfung und Kontrolle mitwirken, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten. Ferner ergreifen sie geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass ein Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entsteht, und um Situationen abzuhelfen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten.
2 Besteht für einen Angehörigen des Personals einer nationalen Behörde die Gefahr eines Interessenkonflikts, so befasst die betreffende Person ihren Dienstvorgesetzten mit der Angelegenheit. Besteht ein solches Risiko für Bedienstete, auf die das Statut Anwendung findet, so befasst die betreffende Person den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten mit der Angelegenheit. Der zuständige Dienstvorgesetzte oder der bevollmächtigte Anweisungsbefugte bestätigt schriftlich, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Wird festgestellt, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, so stellt die Anstellungsbehörde oder die zuständige nationale Behörde sicher, dass die betreffende Person von allen Aufgaben in der Angelegenheit entbunden wird. Der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte oder die zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass im Einklang mit dem anwendbaren Recht, einschließlich des nationalen Rechts hinsichtlich Interessenkonflikten in Fällen, die einen Bediensteten einer nationalen Behörde betreffen, alle weiteren geeigneten Maßnahmen ergriffen werden.
3 Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf direkten oder indirekten persönlichen Interessen beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.
Article 62 Arten des Haushaltsvollzugs
1 Die Kommission führt den Haushalt nach einer der folgenden Methoden aus: a) direkt (direkte Mittelverwaltung) — wie in den Artikeln 125 bis 156 festgelegt — über ihre Dienststellen, einschließlich ihrer Bediensteten in den Delegationen der Union unter Aufsicht des jeweiligen Delegationsleiters nach Artikel 60 Absatz 2, oder über die in Artikel 69 genannten Exekutivagenturen; b) in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten (geteilte Mittelverwaltung) — wie den Artikeln 63 und 125 bis 129 festgelegt — oder c) indirekt (indirekte Mittelverwaltung) — wie in den Artikeln 125 bis 152 und 157 bis 162 festgelegt —, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder in den in Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Fällen, im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf i) in Artikel 161 genannte Drittländer oder von ihnen benannte Einrichtungen, ii) internationale Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 159, iii) die Europäische Investitionsbank (EIB) oder den Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder beide, wenn sie als Gruppe handeln (im Folgenden „EIB-Gruppe“), iv) die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union, v) öffentliche Einrichtungen einschließlich mitgliedstaatlicher Organisationen, vi) privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, einschließlich mitgliedstaatlicher Organisationen, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden, vii) privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden, viii) Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind, ix) in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von Einrichtungen im Sinne der Ziffern v oder vi kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt werden können. In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern vi und vii kann der Betrag der erforderlichen finanziellen Garantien in dem einschlägigen Basisrechtsakt festgelegt und auf den Höchstbetrag des Unionsbeitrags zu der betreffenden Einrichtung begrenzt werden. Im Fall mehrerer Garantiegeber wird die Aufteilung des Betrags der insgesamt durch die Garantien zu deckenden Verbindlichkeiten in der Beitragsvereinbarung festgelegt, wobei vorgesehen werden kann, dass die Verbindlichkeiten der einzelnen Garantiegeber im Verhältnis zu dem Anteil ihres jeweiligen Beitrags zu der Einrichtung stehen.
2 Für die Zwecke der direkten Mittelverwaltung kann die Kommission die in den Titeln VII, VIII, IX, X und XII genannten Instrumente nutzen. Für die Zwecke der geteilten Mittelverwaltung sind die Instrumente für den Haushaltsvollzug jene, die in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt sind. Für die Zwecke der indirekten Mittelverwaltung wendet die Kommission Titel VI und, im Fall von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien, die Titel VI und X an. Die Durchführungsstellen wenden die in der betreffenden Beitragsvereinbarung festgelegten Instrumente für den Haushaltsvollzug an.
3 Die Kommission ist nach Artikel 317 AEUV für den Haushaltsvollzug verantwortlich und darf die diesbezüglichen Aufgaben nicht an Dritte übertragen, wenn diese Aufgaben mit einem großen Ermessensspielraum für politische Entscheidungen verbunden sind. Die Kommission darf im Wege von Verträgen nach Titel VII dieser Verordnung keine Aufgaben übertragen, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und Ermessensbefugnisse umfassen.
Article 63 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
1 Bei geteilter Mittelverwaltung überträgt die Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben. Die Kommission und die Mitgliedstaaten beachten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung und sorgen bei der Verwaltung von Unionsmitteln für eine angemessene Erkennbarkeit des Handelns der Union. Zu diesem Zweck erfüllen die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontroll- und Prüfungspflichten und die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben. Zusätzliche Bestimmungen werden in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.
2 Wenn die Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um insbesondere a) sicherzustellen, dass die aus dem Haushalt der Union finanzierten Maßnahmen korrekt und wirksam gemäß den geltenden sektorspezifischen Vorschriften umgesetzt werden; b) Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle von Mitteln der Union verantwortlich sind, im Einklang mit Absatz 3 zu benennen und diese Einrichtungen zu überwachen; c) Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken und einschlägige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; d) nach Maßgabe dieser Verordnung und sektorspezifischer Vorschriften mit der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Fall der Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen — auch mit der EUStA zusammenzuarbeiten. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union führen die Mitgliedstaaten unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit diesem Artikel und den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen durch, falls angezeigt auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer bzw. risikogestützter Stichproben von Transaktionen. Außerdem ziehen sie rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein und leiten, sofern in dieser Hinsicht erforderlich, rechtliche Schritte ein. Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Empfängern wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Strafen, soweit dies in den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften oder in spezifischen Bestimmungen des nationalen Rechts vorgesehen ist. Als Teil ihrer Risikobewertung und im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften überwacht die Kommission die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Bei ihrer Prüfungstätigkeit achtet die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt das Ausmaß des bewerteten Risikos im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften.
3 Gemäß den in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien und Verfahren benennen die Mitgliedstaaten auf der geeigneten Ebene Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel der Union zuständig sind. Diese Einrichtungen können auch Aufgaben wahrnehmen, die in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Union stehen, oder bestimmte Aufgaben an andere Einrichtungen weiterübertragen. Bei der Entscheidung über die Benennung von Einrichtungen können die Mitgliedstaaten ihre Entscheidung auch darauf stützen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen wie diejenigen sind, die im vorausgegangenen Zeitraum bereits eingerichtet waren, und ob sie wirksam funktioniert haben. Zeigt sich anhand der Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannten Einrichtungen nicht mehr die in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien erfüllen, so ergreifen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass diese Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtungen behoben werden, einschließlich der Aufhebung der Benennung gemäß den sektorspezifischen Vorschriften. In den sektorspezifischen Vorschriften wird die Rolle der Kommission in dem Verfahren gemäß diesem Absatz festgelegt.
4 Einrichtungen, die gemäß Absatz 3 benannt wurden, sind verpflichtet, a) ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle, das sich, falls zweckmäßig, auf die in Artikel 36 Absatz 11 genannten Kontrollen stützen kann, einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen; b) ein Rechnungsführungssystem anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt; c) die nach den Absätzen 5, 6 und 7 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen; d) für die nachträgliche Bekanntmachung gemäß Artikel 38 Absätze 2 bis 7 zu sorgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit Verordnung (EU) 2016/679.
5 Die gemäß Absatz 3 benannten Einrichtungen legen der Kommission jeweils spätestens am 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs folgende Information vor: a) ihre Rechnungslegung über die im Rahmen ihrer Aufgaben während des relevanten Bezugszeitraums entstandenen Ausgaben, wie in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt, die der Kommission zur Rückerstattung vorgelegt wurden; b) eine jährliche Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.
6 Die in Absatz 5 Buchstabe a genannte Rechnungslegung enthält Vorauszahlungen und Beträge, für die Einziehungsverfahren laufen oder abgeschlossen wurden. Ihr ist eine Verwaltungserklärung beigefügt, in der bestätigt wird, dass nach Ansicht der für die Mittelverwaltung zuständigen Personen a) die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind, b) die Mittel entsprechend ihrem in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Zweck verwendet wurden, c) durch die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen sichergestellt wird.
7 Die in Absatz 5 Buchstabe a genannte Rechnungslegung und die in Buchstabe b des genannten Absatzes genannte Übersicht werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfungsstandards erteilt wird. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die Angaben über die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Absatz 6 enthaltenen Feststellungen aufkommen. Die in Absatz 5 festgelegte Frist bis zum 15. Februar kann von der Kommission auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängert werden. Die Mitgliedstaaten können auf der geeigneten Ebene die in den Absätzen 5 und 6 und im vorliegenden Absatz genannten Informationen veröffentlichen. Außerdem können die Mitgliedstaaten gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Erklärungen abgeben, die auf der geeigneten Ebene unterzeichnet sind und sich auf die in den Absätzen 5 und 6 genannten Informationen gründen.
8 Damit die Mittel der Union unter Einhaltung der geltenden Regeln und Grundsätze verwendet werden, hat die Kommission a) die Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme für die benannten Einrichtungen durchzuführen, die sicherstellen, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist; b) alle Zahlungen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen; c) Zahlungsfristen zu unterbrechen oder Zahlungen auszusetzen, wenn dies in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehen ist. Die Kommission beendet gänzlich oder teilweise die Unterbrechung von Zahlungsfristen oder die Aussetzung von Zahlungen, nachdem ein Mitgliedstaat seine Bemerkungen vorgelegt hat und sobald er notwendige Maßnahmen ergriffen hat. In dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht wird über sämtliche Verpflichtungen gemäß diesem Absatz Auskunft gegeben.
9 In sektorspezifischen Vorschriften wird den Erfordernissen der Programme für europäische territoriale Zusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich des Inhalts der Verwaltungserklärung, des in Absatz 3 festgelegten Verfahrens und der Rechnungsprüfungsfunktion, Rechnung getragen.
10 Die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den jeweiligen sektorspezifischen Vorschriften für die Verwaltung, Bescheinigung und Prüfung zuständigen Einrichtungen.
11 Die Mitgliedstaaten können die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesenen Mittel in Kombination mit Transaktionen und Instrumenten gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 im Einklang mit den in den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Bedingungen verwenden.
Article 64 Zuständigkeitsbereich Europäischer Ämter
1 Vor Errichtung eines neuen Europäischen Amtes führt die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Bewertung der damit verbundenen Risiken durch, unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse und schlägt vor, die erforderlichen Mittel in einen Anhang zum Einzelplan der Kommission einzusetzen.
2 In den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Ämter a) fallen obligatorische Aufgaben, die in ihrem Gründungsrechtsakt oder in anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind; b) können gemäß Artikel 66 fakultative Aufgaben fallen, zu deren Wahrnehmung sie vom Direktorium ermächtigt wurden, nachdem es Kosten und Nutzen sowie die für die Beteiligten zu erwartenden Risiken bewertet hat.
3 Mit Ausnahme von Absatz 4 dieses Artikels, Artikel 66 und Artikel 67 Absätze 1, 2 und 3 finden die Bestimmungen dieses Abschnitts Anwendung auf die Tätigkeit des OLAF.
4 Der Interne Prüfer der Kommission übt sämtliche in Kapitel 8 dieses Titels festgeschriebenen Befugnisse aus.
Article 65 Mittelausstattung der Europäischen Ämter
1 Die für die Durchführung der obligatorischen Aufgaben der einzelnen Europäischen Ämter bewilligte Gesamtausstattung wird bei einer spezifischen Haushaltslinie des Einzelplans der Kommission veranschlagt und in einem Anhang zu diesem Einzelplan detailliert ausgewiesen. Der im ersten Unterabsatz genannte Anhang hat die Form eines Einnahmen- und Ausgabenplans, der in der gleichen Weise gegliedert ist wie die Einzelpläne im Haushaltsplan. Die in diesem Anhang veranschlagten Mittel a) decken den gesamten Finanzbedarf des betreffenden Europäischen Amtes für die Wahrnehmung der obligatorischen Aufgaben, die in seinem Gründungsrechtsakt oder anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind; b) können den Finanzbedarf eines Europäischen Amtes für die Wahrnehmung von Aufgaben decken, die von den Unionsorganen und Einrichtungen der Union oder von anderen Europäischen Ämtern und Agenturen, die kraft der Verträge bzw. auf deren Grundlage geschaffen und gemäß dem Gründungsrechtsakt des Amtes ermächtigt wurden, verlangt wurden.
2 Die Kommission überträgt nach Maßgabe von Artikel 73 dem Direktor des betreffenden Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Anhang für dieses Europäische Amt ausgewiesen sind.
3 Der Stellenplan der einzelnen Europäischen Ämter wird dem der Kommission beigefügt.
4 Mittelübertragungen innerhalb des in Absatz 1 genannten Anhangs werden vom Direktor des betreffenden Europäischen Amtes beschlossen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von diesen Mittelübertragungen.
Article 66 Fakultative Aufgaben
1 Im Fall der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b genannten fakultativen Aufgaben kann ein Europäisches Amt a) von den Organen der Union, Einrichtungen der Union oder von anderen Europäischen Ämtern eine Bevollmächtigung für seinen Direktor sowie die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Einzelplan des Organs oder der Einrichtung der Union oder eines anderen Europäischen Amtes ausgewiesen sind, erhalten; b) Ad-hoc-Leistungsvereinbarungen mit Unionsorganen, Einrichtungen der Union, anderen Europäischen Ämtern oder Dritten schließen.
2 In den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen legen die Unionsorgane, die Einrichtungen der Union und andere betreffende Europäische Ämter die Grenzen und Modalitäten der Übertragung der Anweisungsbefugnis fest. Eine solche Übertragung wird im Einklang mit dem Gründungsrechtsakt des Europäischen Amtes, insbesondere im Hinblick auf die Modalitäten und Bedingungen der Übertragung vereinbart.
3 In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen erlässt der Direktor des Europäischen Amtes im Einklang mit dessen Gründungsrechtsakt die besonderen Bestimmungen für die Wahrnehmung der Aufgaben, die Einziehung entstandener Kosten und die Aufbewahrung entsprechender Rechnungsführungsunterlagen. Das Europäische Amt übermittelt den Unionsorganen, den Einrichtungen der Union oder anderen betreffenden Europäischen Ämtern einen Bericht über die Ergebnisse dieser Rechnungsführungsunterlagen.
Article 67 Rechnungsführungsunterlagen der Europäischen Ämter
1 Die Europäischen Ämter erstellen Rechnungsführungsunterlagen über ihre Ausgaben, auf deren Grundlage der Anteil der für die einzelnen Unionsorgane, Einrichtungen der Union oder sonstigen Europäischen Ämter erbrachten Leistungen ermittelt werden kann. Der Direktor des jeweiligen Europäischen Amtes erlässt die Regeln für diese Rechnungsführung, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat.
2 Die Erläuterungen zu der spezifischen Haushaltslinie, bei der die Gesamtmittelausstattung eines Europäischen Amtes, dem nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a die Anweisungsbefugnis übertragen wurde, eingesetzt wird, enthalten eine Vorausschätzung der Kosten für die Leistungen, die dieses Amt für die einzelnen Unionsorgane, Einrichtungen der Union und anderen betreffenden Europäischen Ämter erbringt. Diese Vorausschätzung wird auf der Grundlage der Rechnungsführungsunterlagen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellt.
3 Die Europäischen Ämter, denen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a die Anweisungsbefugnis übertragen wurde, teilen den Unionsorganen, den Einrichtungen der Union und den anderen betreffenden Europäischen Ämtern die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Rechnungsführungsunterlagen mit.
4 Die Rechnungsführungsunterlagen der Europäischen Ämter sind fester Bestandteil der Rechnungsabschlüsse der Union gemäß Artikel 247.
5 Auf Vorschlag des Direktoriums des betreffenden Europäischen Amtes kann der Rechnungsführer der Kommission einige seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Einziehung von Einnahmen und der Zahlung von Ausgaben, die von dem betreffenden Europäischen Amt direkt vorgenommen werden, einem Bediensteten des betreffenden Europäischen Amtes übertragen.
6 Auf Vorschlag des Direktoriums des Europäischen Amtes kann die Kommission für den Kassenmittelbedarf des Amtes Bank- oder Postgirokonten auf den Namen des Amtes eröffnen. Der jährliche Kassenmittelsaldo wird am Ende des Haushaltsjahres zwischen der Kommission und dem betreffenden Europäischen Amt abgestimmt und abgerechnet.
Article 68 Anwendbarkeit auf die Euratom-Versorgungsagentur
In dieser Verordnung wird auch der Haushaltsvollzug der Euratom-Versorgungsagentur geregelt.
Article 69 Exekutivagenturen
1 Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates kann die Kommission Exekutivagenturen die Befugnis übertragen, für ihre Rechnung und unter ihrer Verantwortung ein Programm oder Vorhaben der Union, einschließlich Pilotprojekten, vorbereitender Maßnahmen und der Ausführung der Verwaltungsausgaben, ganz oder teilweise umzusetzen. Die Exekutivagenturen werden von der Kommission durch Beschluss geschaffen und sind gemäß dem Unionsrecht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie erhalten einen jährlichen Beitrag.
2 Die Direktoren der Exekutivagenturen sind hinsichtlich der Ausführung der operativen Mittel für die Programme der Union, die sie ganz oder teilweise verwalten, als bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig.
3 Der Lenkungsausschuss einer Exekutivagentur kann mit der Kommission vereinbaren, dass der Rechnungsführer der Kommission auch als Rechnungsführer der betreffenden Exekutivagentur fungiert. Der Lenkungsausschuss kann unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Erwägungen auch einen Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der betreffenden Exekutivagentur an den Rechnungsführer der Kommission übertragen. In beiden Fällen sind die Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.
Article 70 Gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 275 dieser Verordnung zu erlassen, um diese Verordnung durch eine Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen zu ergänzen, die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Haushalts erhalten.
2 Die Rahmenfinanzregelung stützt sich auf die Grundsätze und Bestimmungen dieser Verordnung und berücksichtigt die Besonderheiten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen.
3 Die Finanzregelung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.
4 Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne. Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen arbeiten im vollen Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Unionsorganen zusammen und legen bei Bedarf die erforderlichen Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Einrichtungen.
5 Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.
6 Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass in den Jahresrechnungen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen vor der Konsolidierung in den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Kommission ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der betreffenden Einrichtung wiedergegeben sind. Sofern der einschlägige Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 AEUV einen gesonderten Jahresbericht über jede Einrichtung. Bei der Erstellung dieses Berichts berücksichtigt der Rechnungshof die Rechnungsprüfungstätigkeit des unabhängigen externen Prüfers und die auf dessen Feststellungen hin getroffenen Maßnahmen.
7 Alle Aspekte der in Absatz 6 genannten unabhängigen externen Prüfungen, einschließlich der mitgeteilten Feststellungen, verbleiben in der vollen Verantwortung des Rechnungshofes.
Article 71 Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft
Mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die durch einen Basisrechtsakt geschaffen wurden und mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden, erlassen eine eigene Finanzregelung. Diese Regelung umfasst die zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union erforderlichen Grundsätze. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 275 zu erlassen, um diese Verordnung durch eine Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft zu ergänzen, in der die Grundsätze festgelegt werden, die zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf Unionsmittel erforderlich sind und die auf Artikel 157 beruhen. Die Finanzregelung der Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt. Auf Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaften findet Artikel 70 Absätze 4 bis 7 Anwendung.
Article 72 Aufgabentrennung
1 Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus.
2 Jedes Unionsorgan stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.
Article 73 Der Anweisungsbefugte
1 Jedes Unionsorgan übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus.
2 Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet „Bedienstete“ Personen, auf die das Statut Anwendung findet.
3 Jedes Unionsorgan überträgt unter Einhaltung der in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen die Anweisungsbefugnis Bediensteten angemessenen Ranges. In seinen internen Verwaltungsvorschriften gibt es an, wem es diese Befugnis überträgt und welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist; außerdem sieht es darin vor, ob die Anweisungsbefugnis weiterübertragen werden kann.
4 Die Anweisungsbefugnis darf nur Bediensteten übertragen oder weiterübertragen werden.
5 Der zuständige Anweisungsbefugte wird in den mit der Übertragungs- oder Weiterübertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, die beauftragt sind, unter seiner Verantwortung bestimmte Vorgänge auszuführen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind.
6 Die Unionsorgane und Einrichtungen der Union im Sinne des Artikels 70 unterrichten das Europäische Parlament, den Rat, den Rechnungshof und den Rechnungsführer der Kommission innerhalb von zwei Wochen über die Ernennung und das Ausscheiden von bevollmächtigten Anweisungsbefugten, Internen Prüfern und Rechnungsführern aus dem Amt und über ihre internen Finanzvorschriften.
7 Die Unionsorgane unterrichten den Rechnungshof über die Befugnisübertragungen und die Ernennung der Zahlstellenverwalter gemäß den Artikeln 79 und 88.
Article 74 Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten
1 Dem Anweisungsbefugten des jeweiligen Unionsorgans obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen, unter anderem indem er die Berichterstattung über die Leistung sicherstellt, um sowohl deren Recht- und Ordnungsmäßigkeit als auch die Gleichbehandlung der Empfänger sicherzustellen.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels führt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte gemäß Artikel 36 und entsprechend den von jedem Unionsorgan festgelegten Mindeststandards unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur und die Systeme der internen Kontrolle ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind. Diese Struktur und diese Systeme werden auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse eingerichtet, in der der Kosteneffizienz der Struktur und der Systeme sowie Leistungsaspekten Rechnung getragen wird.
3 Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der zuständige Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.
4 Zur Ausführung der Einnahmen erstellt der zuständige Anweisungsbefugte Forderungsvorausschätzungen, stellt die Forderungen fest und erteilt Einziehungsanordnungen. Der zuständige Anweisungsbefugte verzichtet, falls zweckmäßig, auf festgestellte Forderungen.
5 Um Fehlern und Unregelmäßigkeiten vor der Genehmigung von Vorgängen vorzubeugen und die Gefahr der Nichterreichung von Zielen zu mindern, wird jeder Vorgang hinsichtlich seiner operativen und finanziellen Aspekte mindestens einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen, die auf der Grundlage einer mehrjährigen Kontrollstrategie unter Berücksichtigung der Risiken erfolgt. Bei Ex-ante-Kontrollen kommen unter Umständen die in Artikel 36 Absatz 11 genannten automatisierten IT-Anwendungen und gerade aufkommenden Technologien zum Einsatz. Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der zuständige Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Ergebnissen früherer Kontrollen sowie von Risiko- und Kosteneffizienzaspekten auf der Grundlage der Risikoanalyse des Anweisungsbefugten fest. Im Zweifelsfall fordert der für die Feststellung der betreffenden Vorgänge zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen. Die Überprüfung eines bestimmten Vorgangs erfolgt durch einen anderen als den Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Der Bedienstete, der die Überprüfung durchführt, darf nicht dem Bediensteten unterstellt sein, der den Vorgang eingeleitet hat.
6 Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann Ex-post-Kontrollen vorsehen, um Fehler und Unregelmäßigkeiten bei bereits genehmigten Vorgängen festzustellen und zu korrigieren. Dabei kann es sich je nach Risiko um Stichprobenkontrollen handeln, bei denen Ergebnisse früherer Kontrollen sowie Kosteneffizienz- und Leistungsaspekte berücksichtigt werden. Bei Ex-post-Kontrollen kommen unter Umständen die in Artikel 36 Absatz 11 genannten automatisierten IT-Anwendungen und gerade aufkommenden Technologien zum Einsatz. Die Ex-post-Kontrollen und die Ex-ante-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen. Die Vorschriften und Modalitäten, einschließlich der Zeitpläne, für die Durchführung von Prüfungen der Begünstigten müssen deutlich, einheitlich und transparent sein und den Begünstigten bei der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zur Verfügung gestellt werden.
7 Die für den Haushaltsvollzug zuständigen Anweisungsbefugten und Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte jedes Unionsorgans sorgt für Folgendes: a) Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten und ihre Bediensteten erhalten regelmäßig aktualisierte und relevante Informationen und Schulungen über die Kontrollstandards und die einschlägigen Methoden und Techniken. b) Bei Bedarf werden Maßnahmen ergriffen, um das wirksame und effiziente Funktionieren der Kontrollsysteme gemäß Absatz 2 sicherzustellen.
8 Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, so unterrichtet er seinen Dienstvorgesetzten dementsprechend. Falls der Bedienstete dies schriftlich tut, hat der Dienstvorgesetzte schriftlich zu antworten. Wird der Dienstvorgesetzte nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass in der Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken besteht, so informiert der Bedienstete den bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich. Erfolgt seitens des Anweisungsbefugten innerhalb einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls angemessenen Frist, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von einem Monat keine Reaktion, so informiert der Bedienstete das in Artikel 145 genannte zuständige Gremium. Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handelt, unterrichtet der Bedienstete die Behörden und Einrichtungen, die im Statut sowie in den Beschlüssen der Unionsorgane über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union benannt sind. In Verträgen mit externen Rechnungsprüfern, die Prüfungen des Finanzmanagements der Union durchführen, wird die Pflicht des externen Rechnungsprüfers vorgesehen, den bevollmächtigten Anweisungsbefugten über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der Union zu unterrichten.
9 Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte legt dem jeweiligen Unionsorgan einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, der Finanz- und Verwaltungsinformationen sowie Kontrollergebnisse enthält und in dem er erklärt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die er in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmeldet, a) die im Bericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln; b) die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden; und c) mit den eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen sichergestellt wird. Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält Informationen über die ausgeführten Vorgänge, unter Bezugnahme auf die in den Strategieplänen vorgegebenen Ziele und Leistungsaspekte, die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken, die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel und die Effizienz und Wirksamkeit von Systemen der internen Kontrolle. Dieser Bericht enthält eine Gesamtbewertung von Kosten und Nutzen der Kontrollen sowie Informationen darüber, inwieweit die genehmigten operativen Ausgaben einen Beitrag zur Verwirklichung von strategischen Zielen der Union leisten und inwieweit sie einen Mehrwert für die EU bilden. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte über die Tätigkeiten des vorangegangenen Jahres. Die jährlichen Tätigkeitsberichte für das Haushaltsjahr der Anweisungsbefugten bzw. der bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Organe und Einrichtungen der Union sowie der Europäischen Ämter und Agenturen werden am 1. Juli jedes folgenden Haushaltsjahres vorbehaltlich hinreichend begründeter Vertraulichkeits- und Sicherheitserwägungen in leicht zugänglicher Weise auf der Website der jeweiligen Organe und Einrichtungen der Union sowie der Europäischen Ämter oder Agenturen veröffentlicht.
10 Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte erfasst für jedes Haushaltsjahr die im Verhandlungsverfahren gemäß Nummer 11.1 Buchstaben a bis f und Anhang I Nummer 39 vergebenen Verträge. Nimmt der Anteil der Verhandlungsverfahren an der Zahl der von demselben bevollmächtigten Anweisungsbefugten vergebenen Verfahren gegenüber den früheren Jahren beträchtlich zu oder ist dieser Anteil erheblich höher als der bei dem Unionsorgan verzeichnete Durchschnitt, so erstattet der zuständige Anweisungsbefugte dem Unionsorgan Bericht und erläutert die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Tendenz entgegenzuwirken. Jedes Unionsorgan übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verhandlungsverfahren. Die Kommission fügt diesen Bericht der Zusammenfassung der in Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsberichte bei.
Article 75 Aufbewahrung der Belege durch die Anweisungsbefugten
Für die Aufbewahrung der Originalbelege im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug richtet der Anweisungsbefugte papiergestützte oder elektronische Systeme ein. Ihre Aufbewahrung erfolgt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr erteilt, auf das sich die jeweiligen Belege beziehen. Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Belege für Vorgänge in jedem Fall bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr des endgültigen Abschlusses dieser Vorgänge folgt, aufbewahrt. In Belegen enthaltene personenbezogene Daten werden nach Möglichkeit entfernt, wenn deren Bereithaltung für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans, zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Article 76 Befugnisse und Aufgaben der Leiter von Delegationen der Union
1 Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, unterstehen der Kommission als dem Unionsorgan, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Überwachung und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist, und arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Union sichergestellt werden. Sie unterliegen den internen Vorschriften der Kommission und in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben der von der Kommission hierfür aufgestellten Charta. Sie können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Kommissionsbediensteten der Delegationen der Union unterstützt werden. Zu diesem Zweck ergreifen die Leiter der Delegationen der Union die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, in der die Fähigkeit der Kommission, die ihr weiterübertragene Verpflichtung zum Haushaltsvollzug auszuüben, voraussichtlich gefährdet werden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der sich voraussichtlich auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben auswirken könnte. Falls dennoch eine Situation bzw. ein Konflikt im Sinne von Unterabsatz 2 eintritt, setzen die Leiter der Delegationen der Union unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Diese Generaldirektoren leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.
2 Falls Leiter von Delegationen der Union in eine der in Artikel 74 Absatz 8 genannten Situationen geraten, wenden sie sich in der Sache an das in Artikel 145 genannte Gremium. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handelt, unterrichten sie die in den geltenden Rechtsvorschriften benannten Behörden und Einrichtungen.
3 Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, erstatten dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 74 Absatz 9 berücksichtigen kann. Die Berichte der Leiter von Delegationen der Union enthalten Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und die Zuverlässigkeitsbescheinigung, die in Artikel 92 Absatz 5 Unterabsatz 3 genannt ist. Diese Berichte werden dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt. Die Leiter von Delegationen der Union arbeiten umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Unionsorgan zusammen und stellen gegebenenfalls zusätzlich benötigte Informationen bereit. Sie können in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen der einschlägigen Einrichtungen teilzunehmen und den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu unterstützen. Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission Folge, sei es auf Ersuchen der Kommission selbst oder — im Zusammenhang mit der Entlastung — auf Ersuchen des Europäischen Parlaments. Die Kommission gewährleistet, dass sich die Weiterübertragung von Befugnissen an Leiter von Delegationen der Union nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren gemäß Artikel 319 AEUV auswirkt.
4 Die Absätze 1, 2 und 3 finden auch auf die stellvertretenden Leiter von Delegationen der Union Anwendung, wenn diese in Abwesenheit der Leiter von Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.
Article 77 Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers
1 Jedes Unionsorgan ernennt einen Rechnungsführer, der bei diesem Organ folgende Aufgaben wahrnimmt: a) Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen; b) Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen gemäß Titel XIII; c) Rechnungsführung gemäß den Artikeln 82 und 84; d) Festlegung der Rechnungsführungsvorschriften und -verfahren sowie des Kontenplans gemäß den Artikeln 80 bis 84; e) Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen; f) Kassenführung. In Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Aufgaben kann der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit überprüfen.
2 Die Zuständigkeiten des Rechnungsführers des EAD erstrecken sich ausschließlich auf die vom EAD ausgeführten Haushaltsmittel des Einzelplans des EAD. Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für den gesamten Einzelplan der Kommission verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit Mitteln einschließt, deren Ausführung an Leiter von Delegationen der Union weiterübertragen wurde. Der Rechnungsführer der Kommission nimmt in Bezug auf den Vollzug des Einzelplans des EAD auch die Aufgaben des Rechnungsführers des EAD wahr.
Article 78 Ernennung des Rechnungsführers und Ausscheiden aus dem Amt
1 Jedes Unionsorgan ernennt einen Rechnungsführer aus den Reihen der dem Statut unterliegenden Beamten. Er wird vom Unionsorgan aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis, die durch Befähigungsnachweise oder eine gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen ist, ausgewählt.
2 Zwei oder mehrere Unionsorgane oder Einrichtungen der Union können denselben Rechnungsführer ernennen. In einem solchen Fall treffen sie die notwendigen Vorkehrungen, um etwaige Interessenkonflikte zu verhindern.
3 Bei Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt wird so rasch wie möglich eine allgemeine Kontenbilanz erstellt.
4 Die allgemeine Kontenbilanz wird dem neuen Rechnungsführer zusammen mit einem Übergabebericht von dem scheidenden Rechnungsführer oder, falls dies unmöglich ist, von einem Beamten seiner Dienststelle übermittelt. Der neue Rechnungsführer unterzeichnet die allgemeine Kontenbilanz innerhalb eines Monats nach Übermittlung zur Erteilung seines Einverständnisses und kann Vorbehalte äußern. Der Übergabebericht muss das Ergebnis der allgemeinen Kontenbilanz sowie die geäußerten Vorbehalte enthalten.
Article 79 Befugnisse, die der Rechnungsführer übertragen kann
Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Bediensteten und nach Artikel 89 Absatz 1 ernannten Zahlstellenverwaltern bestimmte Aufgaben übertragen. Diese Aufgaben werden in der Übertragungsverfügung festgelegt.
Article 80 Rechnungsführungsvorschriften
1 Die Rechnungsführungsvorschriften, die von den Unionsorganen, den Europäischen Ämtern sowie den in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen und Einrichtungen der Union angewandt werden, beruhen auf international anerkannten Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor. Diese Vorschriften werden vom Rechnungsführer der Kommission nach Konsultation der Rechnungsführer der anderen Unionsorgane, der Europäischen Ämter und der Einrichtungen der Union erlassen.
2 Der Rechnungsführer kann von den in Absatz 1 genannten Standards abweichen, wenn er dies für erforderlich hält, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, der Aufwendungen und Erträge sowie des Cashflows zu vermitteln. Weicht eine Rechnungsführungsvorschrift inhaltlich von diesen Standards ab, wird dies in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen angegeben und begründet.
3 In den in Absatz 1 genannten Rechnungsführungsvorschriften werden der Aufbau und Inhalt der Jahresabschlüsse sowie die Rechnungsführungsgrundsätze, die der Buchführung zugrunde liegen, festgelegt.
4 Bei den in Artikel 247 genannten Haushaltsrechnungen werden die in dieser Verordnung festgelegten Haushaltsgrundsätze beachtet. Sie bieten eine ausführliche Übersicht über den Haushaltsvollzug. Sie erfassen alle in diesem Titel vorgesehenen Einnahme- und Ausgabevorgänge und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild dieser Vorgänge.
Article 81 Organisatorische Gestaltung der Rechnungsführung
1 Der Rechnungsführer jedes Unionsorgans bzw. jeder Einrichtung der Union erstellt und aktualisiert Unterlagen, in denen die Struktur und die Verfahren der Rechnungsführung seines Unionsorgans bzw. seiner Einrichtung der Union beschrieben werden.
2 Die Einnahmen und Ausgaben werden in einem IT-System nach dem wirtschaftlichen Charakter des Vorgangs als laufende Einnahmen oder Ausgaben oder als Vermögenszugang oder -abgang erfasst.
Article 82 Rechnungsführung
1 Der Rechnungsführer der Kommission legt den einheitlichen Kontenplan fest, der von den Unionsorganen, den Europäischen Ämtern sowie den in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen und Einrichtungen der Union anzuwenden ist.
2 Die Rechnungsführer erhalten von den Anweisungsbefugten sämtliche Informationen, die für die Erstellung von Rechnungsabschlüssen erforderlich sind, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Unionsorgane und des Haushaltsvollzugs vermitteln. Die Anweisungsbefugten garantieren die Zuverlässigkeit dieser Informationen.
3 Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Unionsorgan oder der in Artikel 70 genannten Einrichtung der Union angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Unionsorgans oder der in Artikel 70 genannten Einrichtung der Union vermitteln. Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer davon, dass die Rechnungsabschlüsse gemäß den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den in Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Rechnungsführungsverfahren erstellt und dass alle Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden.
4 Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer unter Einhaltung der vom Rechnungsführer festgelegten Vorschriften sämtliche Finanz- und Verwaltungsinformationen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Der Anweisungsbefugte legt dem Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch anlässlich der Rechnungsabschlüsse, die Finanzinformationen zu den Treuhandkonten vor, sodass die Verwendung von Unionsmitteln in den Rechnungsabschlüssen der Union ausgewiesen werden kann. Die Anweisungsbefugten tragen stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der von ihnen verwalteten Mittel, für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter ihrer Aufsicht getätigten Ausgaben und für die Vollständigkeit und Genauigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Informationen.
5 Der zuständige Anweisungsbefugte informiert den Rechnungsführer über sämtliche Entwicklungen bzw. umfassenden Änderungen jedes Finanzverwaltungssystems, Inventarsystems oder Systems zur Bewertung der Aktiva und Passiva, das Daten für die Rechnungslegung des Unionsorgans liefert oder zum Nachweis von Daten der Rechnungslegung herangezogen wird, sodass der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien überprüfen kann. Der Rechnungsführer kann ein bereits validiertes Finanzverwaltungssystem jederzeit erneut überprüfen und verlangen, dass der zuständige Anweisungsbefugte einen Aktionsplan erstellt, um etwaige Mängel schnellstmöglich zu beheben. Der Anweisungsbefugte ist für die Vollständigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Angaben verantwortlich.
6 Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, prüfen und alle weiteren Überprüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Jahresrechnungen unterzeichnen zu können. Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art und den Geltungsbereich jedes Vorbehalts.
7 Das Rechnungsführungssystem eines Unionsorgans dient dazu, Haushalts- und Finanzdaten aufzunehmen, zu klassifizieren und zu registrieren.
8 Das Rechnungsführungssystem ist untergliedert in eine Finanzbuchführung und eine Haushaltsbuchführung. Die Buchführung erfolgt nach Kalenderjahren und in Euro.
9 Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann zudem ein ausführliches internes Rechnungswesen unterhalten.
10 Die Belege im Zusammenhang mit dem Rechnungsführungssystem und der in Artikel 247 genannten Rechnungslegung werden während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren aufbewahrt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament für das Haushaltsjahr, auf das sich die Belege beziehen, die Entlastung erteilt. Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden jedoch bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1725. Jedes Unionsorgan bestimmt, bei welcher Dienststelle die Belege aufbewahrt werden.
Article 83 Inhalt und Gestaltung der Haushaltsbuchführung
1 In der Haushaltsbuchführung wird für jede Untergliederung des Haushaltsplans Folgendes ausgewiesen: a) bei den Ausgaben: i) die im Haushaltsplan bewilligten Mittel, einschließlich der in Berichtigungshaushaltspläne eingesetzten Mittel, der übertragenen Mittel, der infolge zweckgebundener Einnahmen bereitgestellten Mittel, der durch Mittelübertragungen bereitgestellten Mittel sowie des Gesamtbetrags der verfügbaren Mittel; ii) die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Haushaltsjahr; b) bei den Einnahmen: i) die Einnahmenansätze des Haushaltsplans, einschließlich der Einnahmenansätze der Berichtigungshaushaltspläne, der zweckgebundenen Einnahmen und des Gesamtbetrags der geschätzten Einnahmen; ii) die für das Haushaltsjahr festgestellten Forderungen und eingezogenen Beträge; c) die Fortschreibung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und der noch einzuziehenden Einnahmen aus vorangegangenen Haushaltsjahren. Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen werden getrennt erfasst und verfolgt.
2 Die Haushaltsbuchführung gestattet eine gesonderte Verfolgung a) der Verwendung der übertragenen Mittel und der Mittel des Haushaltsjahres; b) der Abwicklung der noch zur Zahlung anstehenden Mittelbindungen. Bei den Einnahmen werden die noch einzuziehenden Forderungen aus vorangegangenen Haushaltsjahren getrennt ausgewiesen.
Article 84 Finanzbuchführung
1 In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, die Finanz- und die Vermögenslage der Unionsorgane und der in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen und Einrichtungen der Union auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.
2 In der Finanzbuchführung werden die Salden und die Kontenbewegungen in die Bücher aufgenommen.
3 Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende Belege, auf die die Buchungen ausdrücklich verweisen.
4 Das Rechnungsführungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge mittels eines Prüfpfads klar nachzuvollziehen.
Article 85 Bankkonten
1 Zum Zwecke der Kassenführung kann der Rechnungsführer im Namen des Unionsorgans bei den Finanzinstituten oder den nationalen Zentralbanken Konten einrichten bzw. einrichten lassen. Der Rechnungsführer ist zudem dafür verantwortlich, solche Konten zu schließen bzw. sicherzustellen, dass sie geschlossen werden.
2 Die Konditionen für die Eröffnung, Führung und Verwendung der Bankkonten enthalten eine Bestimmung, wonach für Schecks, Überweisungen und sonstige Banktransaktionen entsprechend den Vorschriften für die interne Kontrolle die Unterschrift eines oder mehrerer ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter erforderlich ist. Außerhalb des Systems ausgefertigte Anweisungen werden von mindestens zwei ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten oder vom Rechnungsführer unterzeichnet.
3 Im Rahmen der Umsetzung eines Programms oder einer Maßnahme können im Auftrag der Kommission Treuhandkonten eröffnet werden, die von einer Stelle nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v oder vi ausgeführt werden. Solche Konten werden mit Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission unter der Verantwortung des für die Umsetzung des Programms oder der Maßnahme zuständigen Anweisungsbefugten eröffnet. Sie werden unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten verwaltet.
4 Der Rechnungsführer der Kommission legt Vorschriften über die Eröffnung, Verwaltung und Schließung der Treuhandkonten sowie über ihre Nutzung fest.
Article 86 Kassenführung
1 Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist nur der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu verwalten. Der Rechnungsführer ist für ihre Verwahrung verantwortlich.
2 Der Rechnungsführer sorgt dafür, dass seinem Unionsorgan gemäß dem geltenden Rechtsrahmen ausreichende Mittel zur Deckung des Kassenmittelbedarfs im Rahmen des Haushaltsvollzugs zur Verfügung stehen, und richtet Verfahren ein, um sicherzustellen, dass keines der nach Artikel 85 Absatz 1 eingerichteten Konten einen negativen Saldo aufweist.
3 Zahlungen werden per Überweisung, per Scheck oder bei ausdrücklicher Genehmigung durch den Rechnungsführer per Kreditkarte, Debitkarte, digitale Brieftasche, Lastschriftverfahren oder im Wege anderer Zahlungsmittel nach Maßgabe der Anweisungen des Rechnungsführers geleistet. Bevor der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht, bestätigt er die Identität des Zahlungsempfängers, stellt die Rechtsträgerangaben und Zahlungsinformationen des Zahlungsempfängers fest und erfasst sie in der gemeinsamen Datei des jeweiligen Unionsorgans, für die der Rechnungsführer zuständig ist. Der Rechnungsführer kann Zahlungen nur dann veranlassen, wenn die Angaben zum Rechtsträger und die Zahlungsinformationen des Zahlungsempfängers zuvor in einer gemeinsamen Datei des jeweiligen Unionsorgans, für das der Rechnungsführer zuständig ist, erfasst worden sind. Die Anweisungsbefugten informieren den Rechnungsführer über jede Änderung der ihnen von den Empfängern mitgeteilten Rechtsträgerangaben und Zahlungsinformationen und prüfen, ob diese Angaben gültig sind, bevor sie eine Zahlung anordnen.
Article 87 Bestandsverzeichnis der Vermögenswerte
1 Die Unionsorgane und die in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen oder Einrichtungen der Union erstellen nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller materiellen, immateriellen und finanziellen Vermögenswerte, aus denen ihr Vermögen besteht. Sie prüfen auch die Übereinstimmung der jeweiligen Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand. In das Bestandsverzeichnis eingetragen und in den Anlagekonten erfasst werden Vermögenswerte, bei denen der Anschaffungspreis bzw. die Gestehungskosten höher sind als im Rahmen der in Artikel 77 genannten Rechnungsführungsverfahren ermittelt, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt.
2 Veräußerungen von materiellen Vermögenswerten der Union werden in geeigneter Form bekannt gemacht.
3 Die Unionsorgane und die in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen oder Einrichtungen der Union erlassen die jeweils für sie maßgeblichen Vorschriften über die Erhaltung der in ihrem Bestandsverzeichnis ausgewiesenen Vermögenswerte und bestimmen die für die Führung des Bestandsverzeichnisses zuständigen Dienststellen.
Article 88 Einrichtung von Zahlstellen
1 Die Einrichtung einer Zahlstelle und die Benennung eines Zahlstellenverwalters sind Gegenstand eines Beschlusses des Rechnungsführers des Unionsorgans, in dem die Funktionsweise und die Bedingungen für die Verwendung der Zahlstelle dargelegt sind.
2 Für die Zahlung von Ausgaben können Zahlstellen eingerichtet werden, wenn es aufgrund der geringen Höhe der Beträge materiell unmöglich ist oder unwirtschaftlich wäre, Zahlungen gemäß den allgemeinen Regeln für Ausgabenvorgänge vorzunehmen. Der Höchstbetrag, den der Zahlstellenverwalter in solchen Fällen zahlen darf, wird vom Rechnungsführer in dem in Absatz 1 genannten Beschluss für jede Ausgabenart festgelegt. Zahlstellen können auch für die Annahme von Einnahmen eingerichtet werden. Für Hilfen in Krisensituationen und humanitäre Hilfsmaßnahmen können Zahlstellen nach einer hinreichenden Begründung für einen festgelegten Zeitraum ohne eine Begrenzung des Betrags in Anspruch genommen werden, sofern die vom Europäischen Parlament und vom Rat für die betreffende Haushaltslinie festgelegten Mittel für Zahlungen für das laufende Haushaltsjahr nicht überschritten und die internen Vorschriften der Kommission eingehalten werden. In den Delegationen der Union können Zahlstellen auch in Anspruch genommen werden, um Zahlungen gemäß den allgemeinen Regeln für Ausgabenvorgänge im Zusammenhang mit Beträgen von höchstens 60000 EUR pro Ausgabe zu leisten, sofern dieses Vorgehen aufgrund der lokalen Anforderungen wirksam und effizient ist. Werden Zahlstellen für die Zahlung von Ausgaben sowohl des Einzelplans der Kommission als auch des Einzelplans des EAD im Rahmen des Haushaltsplans benötigt, so werden zwei getrennte Zahlstellen eingerichtet.
Article 89 Verwaltung von Zahlstellen
1 Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten und nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus den Reihen der sonstigen Bediensteten ausgewählt, oder — in Einklang mit den in den internen Vorschriften der Kommission festgelegten Bedingungen — aus den Reihen des Personals, das von der Kommission im Bereich der Hilfen in Krisensituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen eingestellt wird, sofern ihre Arbeitsverträge das gleiche Maß an Schutz in Haftungsfragen vorsehen wie Artikel 95 bei Bediensteten.
2 Die Mittel für die Zahlstellen werden unter Aufsicht des Rechnungsführers des betreffenden Unionsorgans bereitgestellt; die Zahlstellen unterstehen den Zahlstellenverwaltern.
3 Auf die geleisteten Zahlungen folgen vom zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnete förmliche Beschlüsse über die endgültige Feststellung oder abschließende Auszahlungsanordnungen. Der Anweisungsbefugte rechnet die Transaktionen der Zahlstellen, die nicht gemäß den allgemeinen Regeln für Ausgabenvorgänge durchgeführt werden, bis zum Ende des folgenden Monats ab, um die Abstimmung zwischen dem Kontensaldo und dem Banksaldo sicherzustellen.
4 Der Rechnungsführer überwacht, ob die den Zahlstellenverwaltern anvertrauten Mittel vorhanden sind, die Bücher ordnungsgemäß geführt werden und die Transaktionen der Zahlstellen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgerechnet werden.
Article 90 Aufhebung von Befugnisübertragungen an und Dienstenthebungen von Finanzakteure(n)
1 Zuständigen Anweisungsbefugten kann von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiterübertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.
2 Der Rechnungsführer oder der Zahlstellenverwalter oder beide können von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen, die in Bezug auf die in den beiden Absätzen genannten Finanzakteure ergriffen werden.
Article 91 Verantwortlichkeit der Finanzakteure bei rechtswidrigen Tätigkeiten, Betrug oder Korruption
1 Dieses Kapitel berührt nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 90 genannten Finanzakteure nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Union oder Beamte von Mitgliedstaaten beteiligt sind.
2 Unbeschadet der Artikel 92, 94 und 95 dieser Verordnung können zuständige Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter gemäß den Bedingungen des Statuts bzw. im Fall von Personal, das von der Kommission im Bereich der Hilfen in Krisensituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen eingestellt wird, im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 dieser Verordnung gemäß den Bedingungen ihrer Arbeitsverträge disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Union werden die in den geltenden Rechtsvorschriften benannten Behörden und Einrichtungen eingeschaltet, insbesondere das OLAF.
Article 92 Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften
1 Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe des Statuts finanziell haftbar gemacht werden.
2 Eine finanzielle Haftung besteht insbesondere, wenn der zuständige Anweisungsbefugte vorsätzlich oder grob fahrlässig a) bei der Feststellung von Forderungen, bei der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen diese Verordnung missachtet hat; b) es unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung mit Verspätung erteilt hat, und dies eine zivilrechtliche Haftung des Unionsorgans gegenüber Dritten zur Folge haben kann.
3 Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass eine ihm erteilte Weisung eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, insbesondere weil ihre Ausführung mit den ihm zugewiesenen Ressourcen unvereinbar ist, so hat er die Stelle, die ihm die Befugnis übertragen bzw. weiterübertragen hat, schriftlich darüber zu unterrichten. Wird diese Weisung schriftlich bestätigt, erfolgt diese Bestätigung innerhalb angemessener Fristen, und ist sie insofern präzise genug, als sie auf die vom bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten für strittig erachteten Aspekte ausdrücklich Bezug nimmt, so ist der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte von seiner Verantwortung entbunden. Er führt die Weisung aus, es sei denn, sie ist offensichtlich rechtswidrig oder verstößt gegen geltende Sicherheitsstandards. Dasselbe Verfahren gilt, wenn ein Anweisungsbefugter der Auffassung ist, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, oder wenn ein Anweisungsbefugter bei der Ausführung einer ihm erteilten Weisung erfährt, dass die betreffenden Umstände zu einer solchen Situation führen könnten. Weisungen, die nach Maßgabe dieses Absatzes bestätigt wurden, werden vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfasst und in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht vermerkt.
4 Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis innerhalb seiner Dienststellen bleibt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Effizienz und Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für die Wahl des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich.
5 Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis an die Leiter der EU-Delegationen und ihre Stellvertreter ist der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Festlegung der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für deren Effizienz und Wirksamkeit verantwortlich. Die Leiter der Delegationen der Union sind für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme nach Maßgabe der Anweisungen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich sowie für die Verwaltung der Mittel und der operativen Maßnahmen, für die sie innerhalb der Delegation der Union zuständig sind. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit absolvieren sie besondere Lehrgänge über die Aufgaben und Zuständigkeiten von bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den Haushaltsvollzug. Die Leiter der Delegationen erstatten nach Artikel 76 Absatz 3 über ihre in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Pflichten Bericht. Die Leiter der Delegationen der Union bescheinigen dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission alljährlich die Zuverlässigkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation und der Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und der diesbezüglichen Ergebnisse, damit der Anweisungsbefugte die Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 74 Absatz 9 abgeben kann. Dieser Absatz findet auch auf die stellvertretenden Leiter von Delegationen der Union Anwendung, wenn diese in Abwesenheit der Leiter von Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.
Article 93 Umgang mit finanziellen Unregelmäßigkeiten aufseiten eines Bediensteten
1 Unbeschadet der Zuständigkeiten des OLAF und der Verwaltungsautonomie der Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämter oder Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, in Bezug auf deren Bedienstete und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von Hinweisgebern sind alle Verstöße gegen diese Verordnung oder gegen Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung und die Kontrolle von Vorgängen infolge von Handlungen oder Unterlassungen eines Bediensteten dem in Artikel 145 genannten Gremium durch eine der folgenden Stellen zur Stellungnahme vorzulegen: a) die Anstellungsbehörde, die für Disziplinarmaßnahmen zuständig ist; b) den zuständigen Anweisungsbefugten, einschließlich der Leiter von Delegationen der Union — und im Falle ihrer Abwesenheit deren Stellvertreter —, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind. Wird das Gremium von einem Bediensteten direkt über eine Angelegenheit unterrichtet, so leitet es den Vorgang an die Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amtes oder der betreffenden Einrichtung oder Person weiter und setzt den Bediensteten hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde kann das Gremium um eine Stellungnahme zu diesem Vorgang ersuchen.
2 Einem Ersuchen um eine Stellungnahme des Gremiums gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 sind eine Beschreibung des Sachverhalts und der Handlung oder Unterlassung, um deren Bewertung das Gremium ersucht wird, sowie die einschlägigen Unterlagen beizufügen, einschließlich der Berichte über alle Untersuchungen, die stattgefunden haben. Soweit dies möglich ist, werden die Informationen in anonymisierter Form bereitgestellt. Bevor dem Gremium ein Ersuchen oder etwaige zusätzliche Informationen unterbreitet werden, gibt die Anstellungsbehörde oder gegebenenfalls der Anweisungsbefugte dem betreffenden Bediensteten Gelegenheit zur Äußerung, nachdem ihm die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen zugestellt wurden, soweit diese Zustellung die Fortsetzung weiterer Untersuchungen nicht ernstlich beeinträchtigt.
3 In den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen hat das in Artikel 145 genannte Gremium zu bewerten, ob — auf der Grundlage der ihm gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Elemente und etwaiger zusätzlicher bei ihm eingegangener Informationen — eine finanzielle Unregelmäßigkeit aufgetreten ist. Das betreffende Unionsorgan, die betreffende Einrichtung der Union, das betreffende Europäische Amt oder die betreffende Einrichtung oder Person entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme des Gremiums über geeignete Folgemaßnahmen im Einklang mit dem Statut. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, so spricht es dem Anweisungsbefugten und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten — es sei denn, dieser ist der beteiligte Bedienstete — sowie dem Internen Prüfer eine Empfehlung aus.
4 Gibt das Gremium eine Stellungnahme nach Absatz 1 dieses Artikels ab, so muss es aus den in Artikel 145 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Mitgliedern sowie den folgenden weiteren Mitgliedern, die unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Vermeidung von Interessenkonflikten ernannt werden, zusammengesetzt sein: a) einem Vertreter der für die Disziplinarmaßnahmen zuständigen Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts oder der betreffenden Einrichtung oder Person, wenn der Fall einer anderen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zur Stellungnahme vorgelegt wird, oder einem Vertreter des zuständigen Anweisungsbefugten, wenn der Fall einer anderen Stelle gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b zur Stellungnahme vorgelegt wird; b) einem Mitglied, das von der Personalvertretung des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts oder der betreffenden Einrichtung oder Person ernannt wurde; c) einem Mitglied des Juristischen Dienstes des Unionsorgans, das den Bediensteten beschäftigt. Gibt das Gremium eine Stellungnahme nach Absatz 1 ab, so ist diese an die Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts oder der betreffenden Einrichtung oder Person zu richten.
5 Das Gremium hat keine Ermittlungsbefugnisse. Das Unionsorgan, die Einrichtungen der Union, das Europäische Amt oder die Einrichtung oder Person arbeiten mit dem Gremium zusammen, um sicherzustellen, dass es über alle für die Abgabe seiner Stellungnahme erforderlichen Informationen verfügt.
6 Ist das Gremium der Auffassung, dass der Fall, mit dem es befasst ist, in die Zuständigkeit des OLAF fällt, verweist es den Vorgang gemäß Absatz 1 umgehend an die betreffende Anstellungsbehörde und setzt das OLAF unverzüglich hiervon in Kenntnis.
7 Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union umfassend bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber Bediensteten auf Zeit, für die Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gilt.
Article 94 Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften
Die Rechnungsführer sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und finanziell haftbar. Die Rechnungsführer können insbesondere aufgrund folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden: a) Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Vermögenswerte oder Dokumente, b) ungerechtfertigte Änderung von Bank- oder Postgirokonten, c) Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den zugehörigen Einziehungsanordnungen oder Auszahlungsanordnungen entsprechen, d) Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.
Article 95 Auf die Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften
Die Zahlstellenverwalter können insbesondere aufgrund folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden: a) Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Vermögenswerte oder Dokumente, b) Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege, c) Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten solcher Zahlungen, d) Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.
Article 96 Eigenmittel
1 Die Eigenmitteleinnahmen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 werden im Haushaltsplan in Euro veranschlagt. Die Bereitstellung der entsprechenden Eigenmittel erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770.
2 Der Anweisungsbefugte erstellt einen voraussichtlichen Fälligkeitsplan, nach dem der Kommission die in dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 definierten Eigenmittel zur Verfügung zu stellen sind. Die Feststellung und die Einziehung der Eigenmittel erfolgen nach Maßgabe der Vorschriften jenes Beschlusses. Zu Rechnungsführungszwecken erteilt der Anweisungsbefugte eine Einziehungsanordnung für die Zu- und Abgänge auf dem Konto für Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770.
Article 97 Forderungsvorausschätzungen
1 Wenn der zuständige Anweisungsbefugte über ausreichende und zuverlässige Informationen zu einer Maßnahme oder Situation verfügt, die eine Forderung der Union begründen kann, erstellt er eine Forderungsvorausschätzung.
2 Sobald der zuständige Anweisungsbefugte von einem Ereignis Kenntnis erhält, das sich auf die Maßnahme oder die Situation auswirkt, die Grundlage dafür war, dass die Forderungsvorausschätzung erstellt wurde, korrigiert er diese Forderungsvorausschätzung entsprechend. Stellt der zuständige Anweisungsbefugte für eine Maßnahme oder Situation, die Grundlage dafür war, dass eine Forderungsvorausschätzung erstellt wurde, die Einziehungsanordnung aus, so passt er diese Forderungsvorausschätzung entsprechend an. Lautet die Einziehungsanordnung auf den gleichen Betrag wie die ursprüngliche Forderungsvorausschätzung, so wird diese Forderungsvorausschätzung auf null gesetzt.
3 Abweichend von Absatz 1 bedarf es für die Eigenmittel im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, die von den Mitgliedstaaten zu bestimmten Fälligkeitsterminen abgeführt werden, keiner Forderungsvorausschätzung, bevor sie der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Sie sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den zuständigen Anweisungsbefugten.
Article 98 Feststellung von Forderungen
1 Zur Feststellung einer Forderung muss der zuständige Anweisungsbefugte a) das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüfen; b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmen oder überprüfen und c) die Fälligkeit der Schuld überprüfen. Mit der Feststellung einer Forderung wird bestätigt, dass die Union einen Anspruch gegenüber einem Schuldner hat und berechtigt ist, von diesem Schuldner die Begleichung seiner Schuld zu fordern.
2 Jede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung ist dadurch festzustellen, dass eine Einziehungsanordnung ausgestellt wird, durch die der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, den Betrag einzuziehen. Anschließend wird dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung übermittelt, es sei denn, es wird unmittelbar ein Verzichtsverfahren gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 durchgeführt. Sowohl die Einziehungsanordnung als auch die Zahlungsaufforderung werden vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgestellt. Der Anweisungsbefugte übermittelt die Zahlungsaufforderung unmittelbar nach Feststellung der Forderung, spätestens jedoch vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem das Unionsorgan unter normalen Umständen die Schuld hätte einfordern können. Stellt der zuständige Anweisungsbefugte fest, dass das verspätete Tätigwerden trotz aller Sorgfalt, die das Unionsorgan aufgewandt hat, dem Verhalten des Schuldners zuzurechnen ist, so gilt diese Frist nicht.
3 Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass a) die Forderung einredefrei, d. h. nicht an eine Bedingung geknüpft ist; b) die Forderung bezifferbar, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt ist; c) die Forderung fällig ist, d. h., dass keine Zahlungsfrist vorliegt; d) die Bezeichnung des Schuldners richtig ist; e) der Haushaltsposten des betreffenden Betrags richtig ist; f) die Belege ordnungsgemäß sind und g) der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere gemäß den in Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Kriterien, beachtet wird.
4 Die Zahlungsaufforderung ist die dem Schuldner erteilte Information, dass a) die Union die Forderung festgestellt hat; b) keine Verzugszinsen fällig werden, wenn die Begleichung seiner Schuld innerhalb der in der Zahlungsaufforderung festgesetzten Frist erfolgt; c) seine Schuld unbeschadet der geltenden spezifischen Regelungen zu dem in Artikel 99 genannten Satz verzinslich ist, wenn die Schuld innerhalb der in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Frist nicht vollständig beglichen ist; d) das Unionsorgan, wenn die Schuld innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist nicht vollständig beglichen ist, den geschuldeten Betrag durch Verrechnung oder durch Inanspruchnahme zuvor geleisteter Garantien einzieht; e) der Rechnungsführer unter außergewöhnlichen Umständen die Einziehung durch Verrechnung vor Ablauf der in Buchstabe b genannten Frist vornehmen kann, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist, d. h., wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Union geschuldete Betrag verloren gehen könnte, wobei dem Schuldner vorab mitgeteilt wird, aus welchen Gründen und an welchem Tag die Einziehung durch Verrechnung erfolgt; f) das Unionsorgan die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels nach Artikel 100 Absatz 2 oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vornimmt, wenn sämtliche Maßnahmen der Buchstaben a bis e dieses Unterabsatzes nicht zur vollständigen Einziehung der Schuld geführt haben. Steht nach Überprüfung der Bezeichnung des Schuldners oder auf der Grundlage anderer relevanter vorliegender Informationen fest, dass die Schuld unter einen der Fälle nach Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b fällt oder dass die Zahlungsaufforderung nicht gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt wurde, so beschließt der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung, ohne eine Zahlungsaufforderung zu übermitteln und mit Zustimmung des Rechnungsführers gemäß Artikel 101, den Verzicht direkt zu erklären. In allen anderen Fällen wird die Zahlungsaufforderung vom Anweisungsbefugten ausgedruckt und dem Schuldner übermittelt. Der Rechnungsführer wird über das Rechnungsführungssystem über die Versendung der Zahlungsaufforderung in Kenntnis gesetzt.
5 Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.
Article 99 Verzugszinsen
1 Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung spezifischer Regelungen resultieren, sind für jede bei Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichene Schuld Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zu zahlen.
2 Außer in dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Fall wird auf die Schulden, die bei Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichen worden sind, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich a) acht Prozentpunkten, wenn es sich bei dem die Forderung begründenden Rechtsverhältnis um einen Liefervertrag oder einen Dienstleistungsvertrag handelt; b) dreieinhalb Prozentpunkten in allen übrigen Fällen.
3 Der Zinsbetrag wird berechnet ab dem Kalendertag nach dem Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist bis zu dem Kalendertag, an dem der geschuldete Betrag vollständig gezahlt wurde. Die Einziehungsanordnung für den Betrag der Verzugszinsen wird zum Zeitpunkt des Erhalts der Zinsen ausgestellt.
4 Im Fall von Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen wird auf die Schulden, die nicht innerhalb der in dem Beschluss des Unionsorgans, das die Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion verhängt, genannten Frist beglichen oder mit Einverständnis des Rechnungsführers der Kommission von einer finanziellen Garantie abgedeckt worden sind, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Monats der Beschlussfassung über die Verhängung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten. Erhöht der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen seiner auf Artikel 261 AEUV gestützten Zuständigkeit den Betrag einer Geldbuße oder einer anderen Strafe, sind die Zinsen auf den Betrag der Erhöhung ab dem Datum des Urteils des Gerichtshofs fällig.
5 In den Fällen, in denen der Gesamtzinssatz negativ wäre, wird er auf null Prozent festgesetzt.
Article 100 Anordnung von Einziehungen
1 Der zuständige Anweisungsbefugte weist durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer an, eine von diesem Anweisungsbefugten festgestellte Forderung einzuziehen („Anordnung einer Einziehung“).
2 Ein Unionsorgan kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Mitgliedstaaten durch einen Beschluss formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 299 AEUV ist. Wenn der wirksame und rechtzeitige Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, können die anderen Unionsorgane die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen ersuchen, einen solchen vollstreckbaren Beschluss zu ihren Gunsten aufgrund von Forderungen zu erlassen, die sich in Bezug auf Bedienstete oder in Bezug auf Mitglieder oder ehemalige Mitglieder eines Unionsorgans ergeben, sofern diese Organe und die Kommission die praktischen Modalitäten für die Anwendung dieses Artikels einvernehmlich festgelegt haben. Von solchen außergewöhnlichen Umständen wird ausgegangen, wenn die in Artikel 101 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten der freiwilligen Zahlung und der Einziehung durch Verrechnung dem betreffenden Unionsorgan keine Aussicht auf Einziehung der Forderung bieten und die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Einziehung gemäß Artikel 101 Absätze 2 und 3 nicht erfüllt sind. In dem vollstreckbaren Beschluss wird in jedem Fall festgelegt, dass die eingeforderten Beträge in den Einzelplan des betreffenden Unionsorgans einzustellen sind, dem die Anweisungsbefugnis zufällt. Sofern die Einnahmen keine zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 darstellen, werden sie als allgemeine Einnahmen eingestellt. Das antragstellende Unionsorgan setzt die Kommission von allen Umständen in Kenntnis, die die Einziehung beeinflussen könnten, und unterstützt die Kommission im Falle einer Anfechtung des vollstreckbaren Titels.
Article 101 Einziehungsvorschriften
1 Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen für Forderungen aus. Der Rechnungsführer trägt entsprechend seiner Sorgfaltspflicht dafür Sorge, dass die Rechte der Union gewahrt werden und ihre Einnahmen eingehen. Teilzahlungen durch einen Schuldner, an den mehrere Einziehungsanordnungen gerichtet worden sind, werden zunächst auf die ältesten Ansprüche angerechnet, sofern der Schuldner nichts anderes bestimmt hat. Teilzahlungen werden zunächst auf die Zinsen angerechnet. Der Rechnungsführer zieht den geschuldeten Betrag durch Verrechnung gemäß Artikel 102 ein.
2 Der zuständige Anweisungsbefugte kann den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung nur aussprechen, a) wenn die voraussichtlichen Einziehungskosten den Betrag der einzuziehenden Forderung übersteigen und der Verzicht dem Ansehen der Union nicht schadet; b) wenn sich die Einziehung aufgrund des Alters der Forderung, einer Verzögerung bei der Versendung der Zahlungsaufforderung im Sinne des Artikels 98 Absatz 2, der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder anderer Insolvenzverfahren als unmöglich erweist; c) wenn die Einziehung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Beschluss, auf die Einziehung zu verzichten, ist zu begründen. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieses Beschlusses übertragen.
3 Im Falle des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c hält der zuständige Anweisungsbefugte die bei seinem Unionsorgan zuvor festgelegten Verfahren ein und wendet folgende verbindlich vorgeschriebene, in allen Fällen geltende Kriterien an: a) tatsächliche Umstände des Falls unter Berücksichtigung des Schweregrads der Unregelmäßigkeit, die Anlass zur Feststellung der Forderung gegeben hat (Betrug, Wiederholungsfall, Vorsatz, Verletzung der Sorgfaltspflicht, Gutgläubigkeit, offensichtlicher Irrtum); b) potenzielle Folgen des Forderungsverzichts für das Funktionieren und die finanziellen Interessen der Union (Betrag, auf den verzichtet werden soll, Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalls, Beeinträchtigung des Verbindlichkeitscharakters der Rechtsvorschriften).
4 Je nach Lage des Falls hat der zuständige Anweisungsbefugte gegebenenfalls folgende zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen: a) etwaige Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Forderungsverzichts; b) wirtschaftliche und soziale Nachteile aufgrund der vollständigen Einziehung der Forderung.
5 Jedes Unionsorgan übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Fälle, in denen es gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 auf Forderungen verzichtet hat. Informationen über Fälle, in denen auf Forderungen von unter 60000 EUR verzichtet wurde, sind als Gesamtbetrag zu erteilen. Für die Kommission wird dieser Bericht der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 74 Absatz 9 beigefügt.
6 Der zuständige Anweisungsbefugte kann eine bereits festgestellte Forderung ganz oder teilweise annullieren. Eine teilweise Annullierung einer festgestellten Forderung kommt nicht dem Verzicht auf die verbleibende festgestellte Forderung der Union gleich. Bei Vorliegen eines Fehlers annulliert der zuständige Anweisungsbefugte die festgestellte Forderung ganz oder teilweise und begründet dies angemessen. Jedes Unionsorgan legt in seinen internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zur Annullierung einer festgestellten Forderung fest.
7 Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, gemäß den sektorspezifischen Vorschriften Kontrollen und Prüfungen durchzuführen und rechtsgrundlos ausgegebene Beträge einzuziehen. Soweit die Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten selbständig aufdecken und einschlägige Korrekturmaßnahmen ergreifen, sind sie von Finanzkorrekturen durch die Kommission bezüglich dieser Unregelmäßigkeiten ausgenommen.
8 Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten vor, um Ausgaben von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden. Die Kommission stützt ihre Finanzkorrekturen auf die Ermittlung der rechtsgrundlos ausgegebenen Beträge und die finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt. Können diese Beträge nicht genau ermittelt werden, darf die Kommission gemäß den sektorspezifischen Vorschriften Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen vornehmen. Die Kommission setzt die Höhe einer Finanzkorrektur nach Maßgabe der Art und des Schweregrads des Verstoßes gegen das anwendbare Recht sowie der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen, fest. Die Kriterien, nach denen die Finanzkorrekturen bestimmt werden, und die dafür geltenden Verfahren können in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden.
9 Die Methoden für die Vornahme von Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen werden gemäß den sektorspezifischen Vorschriften so festgelegt, dass die Kommission die finanziellen Interessen der Union schützen kann.
Article 102 Einziehung durch Verrechnung
1 Wenn der Schuldner gegenüber der Union oder einer mit der Ausführung des Haushalts betrauten Exekutivagentur eine nach Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat, nimmt der Rechnungsführer nach Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist die Einziehung der festgestellten Forderung durch Verrechnung vor. Soweit der Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung unter außergewöhnlichen Umständen vor Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist vornehmen, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Union geschuldete Betrag verloren gehen könnte. Wenn der Schuldner einverstanden ist, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung auch vor Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist vornehmen.
2 Bevor eine Einziehung gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt, nimmt der Rechnungsführer Rücksprache mit dem zuständigen Anweisungsbefugten und unterrichtet die betreffenden Schuldner, auch über die Rechtsbehelfe gemäß Artikel 134. Ist der Schuldner eine nationale Behörde oder eine ihrer Verwaltungsstellen, so unterrichtet der Rechnungsführer auch den beteiligten Mitgliedstaat mindestens zehn Tage vor der Durchführung von seiner Absicht, die Einziehung durch Verrechnung vorzunehmen. Sofern der Mitgliedstaat bzw. die Verwaltungsstelle dem zustimmt, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung auch vor Ablauf dieser Frist vornehmen.
3 Die Verrechnung im Sinne des Absatzes 1 hat die Wirkung einer Zahlung und entlastet die Union in Höhe des Betrags der Schuld und der gegebenenfalls fälligen Zinsen.
4 Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens berührt nicht das Recht des Rechnungsführers, eine Einziehung durch Verrechnung gemäß Absatz 1 vorzunehmen.
Article 103 Einziehungsverfahren bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung
1 Ist unbeschadet des Artikels 102 bei Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist die vollständige Einziehung nicht erwirkt worden, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Einziehungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Inanspruchnahme aller vorherigen Garantien.
2 Ist unbeschadet des Artikels 102 die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Art der Einziehung nicht möglich und hat der Schuldner die Zahlung auf ein Fristsetzungsschreiben des Rechnungsführers hin nicht geleistet, so nimmt dieser die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 100 Absatz 2 oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vor.
Article 104 Gewährung von Zahlungsaufschub
Der Rechnungsführer kann im Benehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten einen Zahlungsaufschub nur auf ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag des Schuldners und bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gewähren: a) Der Schuldner verpflichtet sich, für die gesamte Dauer der gewährten zusätzlichen Frist, gerechnet ab Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Zinsen zu dem in Artikel 99 vorgesehenen Satz zu zahlen; b) der Schuldner leistet zur Wahrung der Ansprüche der Union eine vom Rechnungsführer des Unionsorgans akzeptierte finanzielle Garantie, die die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen abdeckt. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Garantie kann durch eine vom Rechnungsführer des Unionsorgans genehmigte selbstschuldnerische Garantie eines Dritten ersetzt werden. Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Rechnungsführer auf Antrag des Schuldners auf eine Garantie nach Absatz 1 Buchstabe b verzichten, wenn der Schuldner nach Einschätzung des Rechnungsführers zahlungswillig und in der Lage ist, die Schuld innerhalb der zusätzlichen Frist zu begleichen, sich aber in einer finanziellen Notlage befindet und keine Garantie leisten kann.
Article 105 Verjährungsfrist
1 Unbeschadet der Bestimmungen spezifischer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 gilt für die Forderungen der Union gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber der Union eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
2 Die Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten beginnt mit Ablauf der Frist nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b. Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union beginnt an dem Tag, an dem die Zahlung entsprechend der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung fällig ist.
3 Die Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten wird durch jede Handlung eines Unionsorgans oder eines auf Ersuchen eines Unionsorgans handelnden Mitgliedstaats unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und dem betreffenden Dritten bekannt gegeben wird. Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union wird durch jede Handlung unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und der Union von den Gläubigern oder im Auftrag der Gläubiger bekannt gegeben wird.
4 Am Tag nach der Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß Absatz 3 beginnt eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren.
5 Jeder rechtliche Schritt im Zusammenhang mit der Einziehung einer Forderung gemäß Absatz 2, einschließlich der Befassung eines Gerichts, das sich zu einem späteren Zeitpunkt für nicht zuständig erklärt, unterbricht die Verjährungsfrist. Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt erst wieder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein rechtskräftiges Urteil ergeht oder zu dem dieselben Parteien in derselben Sache zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung gelangen.
6 Gewährt der Rechnungsführer einem Schuldner einen Zahlungsaufschub nach Maßgabe des Artikels 104, so stellt dies eine Unterbrechung der Verjährungsfrist dar. Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Zahlungsaufschub endet.
7 Forderungen der Union, deren Verjährungsfristen gemäß den Absätzen 2 bis 6 abgelaufen sind, werden nicht eingezogen.
Article 106 Behandlung von Forderungen der Union durch die Mitgliedstaaten
Im Falle eines Insolvenzverfahrens werden Forderungen der Union ebenso bevorzugt bedient wie gleichartige Forderungen öffentlicher Einrichtungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Einziehungsverfahren durchgeführt wird.
Article 107 Von den Unionsorganen verhängte Geldbußen, andere Strafen, Sanktionen und aufgelaufene Zinsen
1 Vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen sowie im Zusammenhang mit diesen aufgelaufene Zinsen und sonstige Einnahmen werden nicht in den Haushaltsplan eingesetzt, wenn gegen die entsprechenden Beschlüsse Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt wurden oder solange sie noch eingelegt werden können.
2 Beträge nach Absatz 1 werden so früh wie möglich, nachdem sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind, in den Haushaltsplan eingesetzt. Unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen oder bei Ausschöpfung aller Rechtsbehelfe nach dem 1. September des laufenden Haushaltsjahres können die Beträge im folgenden Haushaltsjahr in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten erforderlichen Beträge bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahrs in den Haushaltsplan eingestellt werden. Beträge, die gemäß einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union an die zahlende Stelle zurückerstattet werden, werden nicht in den Haushaltsplan eingesetzt.
3 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechnungsabschluss- und Finanzkorrekturbeschlüsse.
Article 108 Einziehung der von den Unionsorganen verhängten Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen
1 Wird vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss erhoben, mit dem ein Unionsorgan nach Maßgabe des AEUV oder des Euratom-Vertrags eine Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion verhängt, so nimmt der Schuldner bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs entweder die vorläufige Zahlung der betreffenden Beträge auf das vom Rechnungsführer der Kommission benannte Bankkonto vor oder leistet mit Einverständnis des Rechnungsführers der Kommission eine finanzielle Garantie. Die Garantie ist unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion auf Anforderung vollstreckbar. Sie deckt die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der vom Schuldner in dem in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fall zu zahlenden Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Monats der Beschlussfassung über die Verhängung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich anderthalb Prozentpunkten, ab der im Beschluss des Organs, das die Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion verhängt, festgelegten Frist.
2 Die Kommission kann die vorläufig eingezogenen Beträge in finanzielle Vermögenswerte investieren, wobei sie der Absicherung und Liquidität des Geldes im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Vorrang einräumt.
3 Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Bestätigung der Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder in Fällen, in denen gegen den Beschluss über die Verhängung einer solchen Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion keine Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union mehr eingelegt werden können, ist eine der folgenden Maßnahmen zu treffen: a) Entweder werden die vorläufig eingezogenen Beträge, einschließlich der damit erzielten Erträge, gemäß Artikel 107 Absatz 2 in den Haushaltsplan eingesetzt, b) oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Garantien werden einbehalten und die betreffenden Beträge in den Haushaltsplan eingesetzt. Falls der Gerichtshof der Europäischen Union den Betrag der Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion erhöht, wird bis zu dem im ursprünglichen Beschluss des Unionsorgans festgesetzten Betrag oder gegebenenfalls bis zu dem in einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im selben Verfahren festgelegten Betrag Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes angewandt. Die der Erhöhung entsprechenden Beträge und die nach Artikel 99 Absatz 4 fälligen Zinsen werden vom Rechnungsführer der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan eingesetzt.
4 In Fällen, in denen die Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion aufgehoben oder ihr Betrag verringert wurde, ist eine der folgenden Maßnahmen zu treffen: a) Entweder die vorläufig eingezogenen Beträge oder, im Falle einer Verringerung, die relevanten Teile davon werden dem betreffenden Dritten zurückgezahlt. b) Die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Garantien werden freigegeben. Der Betrag oder die relevanten Teile davon gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erhöht bzw. erhöhen sich um Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Monats der Beschlussfassung über die Verhängung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich anderthalb Prozentpunkten. Rückzahlungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a müssen innerhalb von 60 Tagen nach Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion erfolgen, es sei denn, die erforderlichen Belege zur Identifizierung des betreffenden Dritten oder seines Bankkontos wurden nicht rechtzeitig vorgelegt. Nach Ablauf dieser Frist hat der Gläubiger Anspruch auf Zinsen nach Maßgabe des Artikels 116 Absatz 5.
Article 109 Ausgleichszinsen
Unbeschadet des Artikels 99 Absatz 2 und des Artikels 116 Absatz 5 und in allen anderen Fällen als den Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen nach den Artikeln 107 und 108 wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union oder infolge einer gütlichen Einigung erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz angewandt, der am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. Der Zinssatz darf nicht negativ sein. Die Zinsen fallen vom Tag der Zahlung des zurückzuerstattenden Betrags bis zu dem Tag an, an dem die Rückerstattung fällig ist. In den Fällen, in denen der Gesamtzinssatz negativ wäre, wird er auf null Prozent festgesetzt.
Article 110 Finanzierungsbeschlüsse
1 Einer Mittelbindung geht ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Unionsorgans oder der Behörde voran, dem/der das Unionsorgan entsprechende Befugnisse übertragen hat. Finanzierungsbeschlüsse werden für ein oder mehrere Jahre angenommen. Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Verwaltungsmittel, die jedem Unionsorgan aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden und die gemäß Absatz 58 Absatz 2 Buchstabe e ohne Basisrechtsakt verwendet werden können, für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben sowie für Beiträge, die den in Artikel 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union gewährt werden.
2 Der Finanzierungsbeschluss stellt gleichzeitig das jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramm dar und wird gegebenenfalls angenommen, sobald der Haushaltsplanentwurf angenommen wurde, spätestens jedoch am 31. März des betreffenden Haushaltsjahres. In den Fällen, in denen der maßgebliche Basisrechtsakt besondere Modalitäten für die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses oder eines Arbeitsprogramms oder beider vorsieht, müssen diese Modalitäten in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Basisrechtsakts auf den Teil des Finanzierungsbeschlusses, der das Arbeitsprogramm darstellt, Anwendung finden. Die Unionsorgane veröffentlichen den Teil, der das Arbeitsprogramm darstellt, direkt nach dessen Annahme und vor dessen Durchführung auf ihrer Internetseite. Der Finanzierungsbeschluss muss eine Angabe über den von ihm gedeckten Gesamtbetrag sowie eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen enthalten. Der Finanzierungsbeschluss muss folgende Angaben enthalten: a) Basisrechtsakt und Haushaltslinie; b) die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse; c) die Haushaltsvollzugsarten; d) sonstige Informationen, die laut Basisrechtsakt für das Arbeitsprogramm notwendig sind.
3 Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Elementen muss der Finanzierungsbeschluss Folgendes enthalten: a) für Finanzhilfen: die Art der Antragsteller, an die sich die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw. die direkte Gewährung richtet, und die globale Mittelausstattung für Finanzhilfen; b) für die Auftragsvergabe: die globale Mittelausstattung für die Auftragsvergabe; c) für Beiträge zu den Unions-Treuhandfonds gemäß Artikel 238: die für den Treuhandfonds vorgemerkten Jahresmittel sowie die für seine gesamte Laufzeit veranschlagten aus dem Unionshaushalt sowie von anderen Gebern stammenden Beträge; d) für Preise: die Art der Teilnehmer, an die sich der Wettbewerb richtet, die globale Mittelausstattung für den Wettbewerb sowie eine konkrete Angabe von Preisen mit einem Wert je Einheit ab 1000000 EUR; e) bei Finanzierungsinstrumenten: den dem Finanzierungsinstrument zugewiesenen Betrag; f) im Falle der indirekten Mittelverwaltung: die Person oder die Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, oder die für die Wahl der Person oder Stelle zu verwendenden Kriterien; g) für Beiträge zu Mischfinanzierungsfazilitäten oder -plattformen: den der Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform zugewiesenen Betrag und die Aufstellung der Stellen, die an der Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform beteiligt sind; h) bei Haushaltsgarantien: die Höhe der jährlichen Dotierung und gegebenenfalls den Betrag der Haushaltsgarantie, der freigegeben werden soll.
4 Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann im jeweiligen Finanzierungsbeschluss, der gleichzeitig das Arbeitsprogramm darstellt, oder in einem anderen auf der Internetseite des Unionsorgans veröffentlichten Dokument weitere relevante Informationen hinzufügen. Ein mehrjähriger Finanzierungsbeschluss steht im Einklang mit der Finanzplanung nach Artikel 41 Absatz 2, und es geht aus ihm hervor, dass die Umsetzung des Beschlusses unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für die jeweiligen Haushaltsjahre steht, und zwar nach Erlass des Haushaltsplans oder nach dem System der vorläufigen Zwölftel.
5 Unbeschadet der Sonderbestimmungen in Basisrechtsakten unterliegen substanzielle Änderungen eines bereits angenommenen Finanzierungsbeschlusses demselben Verfahren wie der ursprüngliche Beschluss.
Article 111 Ausgabenvorgänge
1 Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung. Der nach Ablauf der in Artikel 114 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird aufgehoben. Der zuständige Anweisungsbefugte, der die Vorgänge abwickelt, überzeugt sich von der Vereinbarkeit der Ausgabe mit den Verträgen, dem Haushaltsplan, dieser Verordnung und anderen gemäß den Verträgen erlassenen Rechtsakten sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
2 Außer in hinreichend begründeten Fällen wird die Mittelbindung von dem Anweisungsbefugten vorgenommen, der auch die rechtliche Verpflichtung eingeht. Insbesondere im Bereich der Hilfen in Krisensituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen können rechtliche Verpflichtungen auf Weisung des zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission, der gleichwohl die volle Verantwortung für die zugrunde liegenden Vorgänge trägt, durch die Leiter von Delegationen der Union oder im Falle ihrer Abwesenheit durch ihre Stellvertreter eingegangen werden. Das von der Kommission im Bereich der Hilfen in Krisensituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen beschäftigte Personal kann rechtliche Verpflichtungen von einem Wert bis zu 2500 EUR, die mit Zahlungen der Zahlstellen verknüpft sind, unterzeichnen. Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt eine Mittelbindung vor, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht, Dotierungen finanzieller Verbindlichkeiten gemäß Artikel 214 vornimmt oder Mittel auf einen Unions-Treuhandfonds nach Artikel 238 überträgt. Unterabsatz 2 dieses Absatzes findet keine Anwendung auf: a) rechtliche Verpflichtungen, die die Kommission oder ein anderes Unionsorgan aufgrund ihrer/seiner Verwaltungsautonomie eingeht, nachdem im Rahmen des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eine Krisensituation erklärt wurde; b) Maßnahmen der humanitären Hilfe, Katastrophenschutzeinsätze und Hilfen in Krisensituationen, wenn die wirksame Ausführung der Tätigkeit der Union den unverzüglichen Eingang einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten durch die Union voraussetzt und es nicht möglich ist, die Einzelmittelbindung vorab zu verbuchen; c) nichtfinanzielle Zuwendungen. In Fällen gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe b wird die Mittelbindung unmittelbar nach Eingang der rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten verbucht.
3 Der zuständige Anweisungsbefugte stellt eine Ausgabe dadurch fest, dass er deren Verbuchung akzeptiert, nachdem er die Belege geprüft hat, aus denen die Ansprüche des Zahlungsempfängers hervorgehen, so wie sie in den Bedingungen der rechtlichen Verpflichtung festgelegt sind, sofern eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. Zu diesem Zweck unternimmt der zuständige Anweisungsbefugte a) die Überprüfung des Anspruchs des Zahlungsempfängers; b) die Bestimmung oder Überprüfung des Bestehens und der Höhe der Forderung durch den Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („certified correct“/„conforme aux faits“); c) die Überprüfung der Fälligkeit der Forderung. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 findet die Feststellung einer Ausgabe auch Anwendung bei Zwischen- oder Abschlussberichten, die nicht mit einem Zahlungsantrag verbunden sind; in diesem Fall beschränken sich die Auswirkungen auf das Rechnungsführungssystem auf die Finanzbuchführung.
4 Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die elektronisch gesicherte Unterschrift gemäß Artikel 149 durch den Anweisungsbefugten oder einen in der Sache kompetenten Bediensteten, der ordnungsgemäß durch den zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde, oder, in Ausnahmefällen, bei papiergestützten Verfahren ein Stempel mit der jeweiligen Unterschrift. Mit dem Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („certified correct“/„conforme aux faits“) bescheinigt der zuständige Anweisungsbefugte oder ein in der Sache kompetenter Bediensteter, der ordnungsgemäß durch den zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde, dass a) bei Vorfinanzierung die Bedingungen der rechtlichen Verpflichtungen insoweit erfüllt sind, dass die betreffenden Vorfinanzierungsbeträge ausgezahlt werden können; b) bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Verträgen die im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen ordnungsgemäß erbracht worden, die Lieferungen ordnungsgemäß erfolgt bzw. die Bauleistungen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind; c) bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Finanzhilfen die vom Begünstigten durchgeführte Maßnahme oder das von diesem umgesetzte Arbeitsprogramm in allen Punkten den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung entspricht und, soweit zutreffend, dass die vom Begünstigten geltend gemachten Kosten förderfähig sind. Im Falle gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c wird bei Kostenschätzungen nicht von der Erfüllung der Förderfähigkeitsbedingungen nach Artikel 189 Absatz 3 ausgegangen. Das gleiche gilt für Zwischen- oder Abschlussberichte, die nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden sind.
5 Zur Anordnung der Ausgaben stellt der zuständige Anweisungsbefugte, nachdem er die Verfügbarkeit der Mittel überprüft hat, eine Auszahlungsanordnung aus, um den Rechnungsführer anzuweisen, den Betrag der zuvor festgestellten Ausgabe auszuzahlen. Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, so kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse dieses Anweisungsbefugten ein Lastschriftverfahren von einer Zahlstelle anordnen. Die Anwendung eines solchen System kann ebenfalls angeordnet werden, wenn dies ausdrücklich durch den Rechnungsführer nach Artikel 86 Absatz 3 genehmigt wird.
Article 112 Mittelbindungsarten
1 Mittelbindungen fallen in eine der folgenden Kategorien: a) Individuell: Bei der Einzelmittelbindung stehen der Empfänger und der Betrag der Ausgabe fest bzw. dient die Mittelbindung der Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten gemäß Artikel 214. b) Global: Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Bestimmung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest. c) Vorläufig: Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Managementausgaben des EGFL gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endempfänger der Zahlung nicht endgültig feststehen. Ungeachtet Unterabsatz 1 Buchstabe c können laufende Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit Delegationen und Vertretungen der Union auch dann von vorläufigen Mittelbindungen gedeckt werden, wenn der Betrag und der Endempfänger der Zahlung endgültig feststehen.
2 Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt dies vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.
3 Eine globale Mittelbindung wird auf der Grundlage eines Finanzierungsbeschlusses vorgenommen. Die globale Mittelbindung erfolgt spätestens vor dem Beschluss über die Empfänger und die Beträge, und — wenn die Ausführung der betreffenden Mittel ein Arbeitsprogramm erfordert — frühestens nach Annahme dieses Programms.
4 Eine globale Mittelbindung wird durch den Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung, die den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht, durch den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen oder durch die Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten gemäß Artikel 214 abgewickelt. Bei Finanzierungsvereinbarungen im Bereich des direkten finanziellen Beistands für Drittländer, einschließlich Budgethilfe, die eine rechtliche Verpflichtung darstellen, können Zahlungen geleistet werden, ohne dass weitere rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden müssen. Wird die globale Mittelbindung durch eine Finanzierungsvereinbarung abgewickelt, so gilt Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht.
5 Bevor der zuständige Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung eingeht, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er sie in der zentralen Haushaltsbuchführung zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung.
6 Vorläufige Mittelbindungen werden durch den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, abgewickelt. Bei Ausgaben im Bereich der Personalverwaltung, der Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder eines Unionsorgans oder der Öffentlichkeitsarbeit der Unionsorgane zur Information über das aktuelle Geschehen in der Union oder in den in Anhang I Nummer 14.5 genannten Fällen können sie jedoch unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt werden, ohne dass zuvor rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden müssen.
Article 113 Bindung von EGFL-Mitteln
1 Für jedes Haushaltsjahr umfassen die EGFL-Mittel nichtgetrennte Mittel für Ausgaben in Verbindung mit Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116. Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 jener Verordnung, mit Ausnahme von Maßnahmen, die im Rahmen der nichtoperativen technischen Hilfe finanziert werden, und Beiträgen an Exekutivagenturen, werden von getrennten Mitteln abgedeckt.
2 Die Beschlüsse der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Erstattungen der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem EGFL getätigten Ausgaben können als vorläufige globale Mittelbindungen im Rahmen der Gesamtausstattung des EGFL gelten.
3 Vorläufige globale Mittelbindungen für den EGFL für ein Haushaltsjahr, zu deren Lasten bis zum 1. Februar des folgenden Haushaltsjahrs keine Mittelbindungen für spezifische Haushaltslinien vorgenommen wurden, werden für das betreffende Haushaltsjahr, in dem sie vorgenommen wurden, aufgehoben.
4 Wird eine vorläufige globale Mittelbindung gemäß Absatz 2 vorgenommen, wird für die Ausgaben der in den Vorschriften über den EGFL genannten Dienststellen und Einrichtungen binnen zwei Monaten nach Eingang der Aufstellungen der Mitgliedstaaten eine Mittelbindung nach Kapiteln, Artikeln und Posten vorgenommen. Die Mittelbindung kann nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist erfolgen, wenn bei den betreffenden Haushaltslinien eine Mittelübertragung erforderlich ist. Außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zahlung noch nicht geleistet haben oder die Förderfähigkeit nicht feststeht, erfolgt die entsprechende Zahlung innerhalb der gleichen Zweimonatsfrist. Die Mittelbindung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird der vorläufigen globalen Mittelbindung nach Absatz 2 angelastet.
5 Die Absätze 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Rechnungsprüfung und der Rechnungsannahme.
Article 114 Fristen für Mittelbindungen
1 Unbeschadet des Artikels 111 Absatz 2 und des Artikels 270 Absatz 3 werden die rechtlichen Verpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, spätestens am 31. Dezember des Jahres n eingegangen, wobei n für das Jahr der Mittelbindung steht.
2 Die globalen Mittelbindungen decken die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen oder des Betrags der Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten gemäß Artikel 214, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 eingegangen werden. Wird auf der Grundlage der globalen Mittelbindungen ein Preis nach Titel IX gewährt, so ist die rechtliche Verpflichtung nach Artikel 210 Absatz 4 bis zum 31. Dezember des Jahres n+3 einzugehen. Wird bei Maßnahmen im Außenbereich auf der Grundlage der globalen Mittelbindungen eine Finanzierungsvereinbarung mit einem Drittland getroffen, ist diese Vereinbarung bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 zu treffen. In diesem Fall deckt die globale Mittelbindung die Gesamtkosten für die rechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung, die innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung eingegangen werden. In den folgenden Fällen decken die globalen Mittelbindungen jedoch die Gesamtkosten für die rechtlichen Verpflichtungen, die bis zum Ende des Zeitraums der Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung eingegangen werden: a) Maßnahmen mit mehreren Gebern; b) Mischfinanzierungsmaßnahmen; c) rechtliche Verpflichtungen in den Bereichen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen, Rechnungsprüfung und Evaluierung; d) unter folgenden außergewöhnlichen Umständen: i) Änderungen der rechtlichen Verpflichtungen, die bereits eingegangen wurden; ii) nach Kündigung einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung einzugehende rechtliche Verpflichtungen, iii) Änderungen der Stelle, die mit der Durchführung betraut wurde.
3 Absatz 2 Unterabsatz 3 findet keine Anwendung auf Mehrjahresprogramme, bei denen Mittelbindungen in Jahrestranchen gemäß folgenden Rechtsakten vorgenommen werden: a) der Verordnung (EU) 2021/947; b) der Verordnung (EU) 2021/1529; c) der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates über externe Kooperationsprogramme; d) dem Beschluss (EU) 2021/1764; e) der Verordnung (Euratom) 2021/948. In Fällen nach Unterabsatz 1 werden die Mittelbindungen von der Kommission automatisch gemäß den sektorspezifischen Vorschriften aufgehoben.
4 Für Einzelmittelbindungen und vorläufige Mittelbindungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Umsetzung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die im Einklang mit den Bedingungen in den jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.
5 Die Teile der Mittelbindungen, die sechs Monate nach Ablauf der Abwicklungsfrist nicht durch Zahlung abgewickelt worden sind, werden aufgehoben.
6 Eine Mittelbindung, die innerhalb von zwei Jahren nach Eingehen der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 115 abgewickelt wurde, wird aufgehoben, außer wenn dieser Betrag im Zusammenhang mit einem Fall steht, in dem ein Verfahren bei einem Gericht oder einer Schiedsstelle anhängig ist, oder wenn die rechtliche Verpflichtung die Form einer Finanzierungsvereinbarung mit einem Drittland hat oder wenn sektorspezifische Vorschriften spezielle Bestimmungen enthalten.
Article 115 Zahlungsarten
1 Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.
2 Die Zahlung erfolgt, sobald der Nachweis erbracht wurde, dass die betreffende Maßnahme mit dem Vertrag, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt in Einklang steht, und umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge: a) Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird; b) Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten: i) eine Vorfinanzierung, mit der dem Empfänger ein Vorschuss gewährt werden soll, der im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden kann; der Betrag dieser Vorfinanzierung wird entweder auf der Grundlage des Vertrags, der Vereinbarung oder des Basisrechtsakts oder auf der Grundlage von Belegen gezahlt, anhand deren die Vereinbarkeit mit den Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Vereinbarung überprüft werden kann; ii) eine oder mehrere Zwischenzahlungen als Gegenleistung für die teilweise Durchführung der Maßnahme oder für die teilweise Erfüllung des Vertrags oder der Vereinbarung, die unbeschadet des Basisrechtsakts vollständig oder teilweise mit der Vorfinanzierung verrechnet werden können; iii) eine Zahlung des geschuldeten Restbetrags, wenn die Maßnahme vollständig durchgeführt oder der Vertrag oder die Vereinbarung vollständig ausgeführt ist. c) Zahlung einer Dotierung in den nach Artikel 215 eingerichteten gemeinsamen Dotierungsfonds. Mit der Zahlung des Restbetrags werden sämtliche noch offenen Ausgaben beglichen. Eine Einziehungsanordnung wird ausgestellt, um nichtverwendete Mittel einzuziehen.
3 In der Haushaltsbuchführung werden die einzelnen Zahlungsarten nach Absatz 2 jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungen getätigt werden, unterschiedlich ausgewiesen.
4 Die in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften müssen Bestimmungen über die Verbuchung der Vorfinanzierungen und über die Bestätigung der Förderfähigkeit der Ausgaben enthalten.
5 Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab, und zwar entsprechend dem wirtschaftlichen Charakter des Projekts und spätestens bei Abschluss des Projekts. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Informationen über angefallene Kosten oder einer Bestätigung darüber, dass die Bedingungen für eine gemäß Artikel 111 Absatz 3 vom Anweisungsbefugten festgestellte Zahlung gemäß Artikel 125 erfüllt sind. Bei Finanzhilfevereinbarungen, Verträgen oder Beitragsvereinbarungen über mehr als 5000000 EUR erhält der Anweisungsbefugte zum Ende eines jeden Jahres mindestens die Informationen, die für die Ermittlung eines zuverlässigen Schätzwerts der Kosten erforderlich sind. Die genannten Informationen werden nicht für die Abrechnung der Vorfinanzierung verwendet, können aber vom Anweisungsbefugten und vom Rechnungsführer verwendet werden, um Artikel 82 Absatz 2 einzuhalten. Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 sind in den eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen entsprechende Bestimmungen vorzusehen.
Article 116 Zahlungsfristen
1 Zahlungen sind innerhalb folgender Fristen zu leisten: a) 90 Kalendertage im Fall von Beitragsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Maßnahmen oder die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind und bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt, b) 60 Kalendertage im Fall aller sonstigen Beitragsvereinbarungen, Verträge und Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt, c) 30 Kalendertage im Fall aller sonstigen Beitragsvereinbarungen, Verträge und Finanzhilfevereinbarungen.
2 Die Feststellung der Ausgabe, die Anordnung der Ausgabe und die Zahlung müssen innerhalb der Zahlungsfrist erfolgen. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der Zahlungsaufforderung.
3 Eingehende Zahlungsaufforderungen werden von der hierzu ermächtigten Dienststelle des zuständigen Anweisungsbefugten umgehend registriert; der Tag ihrer Registrierung gilt als Tag ihres Eingangs. Die Zahlung gilt als an dem Tag geleistet, an dem das Konto des Unionsorgans belastet wird. Eine Zahlungsaufforderung enthält die folgenden wichtigen Angaben: a) den Zahlungsempfänger, b) den Betrag, c) die Währung, d) das Datum. Eine elektronische Rechnung im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe umfasst die folgenden wesentlichen Elemente: a) Prozess- und Rechnungskennungen; b) den Rechnungszeitraum; c) Angaben zum Auftragnehmer; d) Angaben zum öffentlichen Auftraggeber; e) Angaben zum Steuervertreter des Auftragnehmers; f) Referenznummer des Auftrags; g) Lieferangaben; h) Zahlungsanweisungen; i) Informationen über Zu- oder Abschläge; j) Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten; k) Rechnungsgesamtbeträge; l) gegebenenfalls MwSt-Aufschlüsselung; m) Währung. Fehlt eine dieser Angaben, so wird die Zahlungsaufforderung abgelehnt. Der Empfänger wird umgehend und in jedem Fall innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Zahlungsaufforderung schriftlich von einer Ablehnung der Zahlungsaufforderung und den Gründen für die Ablehnung unterrichtet.
4 Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn a) der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder b) keine geeigneten Belege vorgelegt wurden. Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Zulässigkeit von Ausgaben in einer Zahlungsaufforderung aufkommen lässt, so kann er die Zahlungsfrist aussetzen, um — einschließlich durch Kontrollen vor Ort — zu überprüfen, dass die Kosten förderfähig sind. Die Zahlungsfrist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen oder die überarbeiteten Unterlagen eingehen oder die erforderlichen weiteren Überprüfungen samt Kontrollen vor Ort abgeschlossen sind. Die betreffenden Zahlungsempfänger werden schriftlich über die Gründe für eine Aussetzung unterrichtet.
5 Außer im Fall von Mitgliedstaaten, der EIB und des EIF hat der Zahlungsempfänger nach Ablauf der Fristen, die in Absatz 1 festgelegt sind, Anspruch auf die Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen: a) Maßgebend sind die in Artikel 99 Absatz 2 genannten Zinssätze; b) die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist, die in Absatz 1 festgelegt ist, bis zum Tag der Zahlung zu entrichten. Gemäß Unterabsatz 1 berechnete Zinsen, die sich auf 200 EUR oder weniger belaufen, sind jedoch nur zu entrichten, wenn der Zahlungsempfänger dies innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung verlangt.
6 Jedes Unionsorgan legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einhaltung und Aussetzung der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels festgelegten Zahlungsfristen vor. Der Bericht der Kommission wird der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 74 Absatz 9 beigefügt.
Article 117 Ernennung des Internen Prüfers
1 Jedes Unionsorgan richtet das Amt eines Internen Prüfers ein, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards ausgeübt werden muss. Der von dem betreffenden Unionsorgan benannte Interne Prüfer ist diesem gegenüber für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der für den Haushaltsvollzug eingesetzten Systeme und Verfahren verantwortlich. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.
2 Für die Zwecke der internen Prüfung des EAD unterliegen Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, in Bezug auf die an sie weiter übertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission. Der Interne Prüfer der Kommission nimmt in Bezug auf den Vollzug des Einzelplans des EAD auch die Aufgaben des Internen Prüfers des EAD wahr.
3 Jedes Unionsorgan benennt seinen Internen Prüfer nach Modalitäten, die auf seine spezifischen Merkmale und Bedürfnisse zugeschnitten sind. Jedes Unionsorgan unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ernennung seines Internen Prüfers.
4 Jedes Unionsorgan definiert nach Maßgabe seiner spezifischen Merkmale und Bedürfnisse das Mandat des Internen Prüfers und legt die Ziele und Verfahren für die Ausübung der internen Prüfungsfunktion unter Einhaltung der geltenden internationalen Standards für die interne Revision im Einzelnen fest.
5 Jedes Unionsorgan kann kraft seiner jeweiligen Zuständigkeit einen Beamten oder sonstigen dem Statut unterliegenden Bediensteten, der unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt wird, als Internen Prüfer benennen.
6 Benennen mehrere Unionsorgane ein und denselben Internen Prüfer, so treffen sie die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Interne Prüfer nach Maßgabe des Artikels 121 zur Verantwortung gezogen werden kann.
7 Jedes Unionsorgan unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, wenn sein Interner Prüfer aus dem Amt ausscheidet.
Article 118 Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers
1 Der Interne Prüfer berät das betreffende Unionsorgan in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt. Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere, a) die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politik sowie der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen; b) die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden.
2 Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen des betreffenden Unionsorgans. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle, einschließlich in den Mitgliedstaaten und in Drittländern. Der Interne Prüfer nimmt Kenntnis von den jährlichen Tätigkeitsberichten der Anweisungsbefugten sowie von allen vorliegenden Informationen.
3 Der Interne Prüfer teilt dem betreffenden Unionsorgan seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Das betreffende Unionsorgan überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen. Jedes Unionsorgan prüft, ob die Empfehlungen in den Berichten seines Internen Prüfers in einen Austausch bewährter Vorgehensweisen mit den übrigen Unionsorganen münden können.
4 Der Interne Prüfer unterbreitet dem betreffenden Unionsorgan alljährlich einen Bericht über interne Prüfungen, der Aufschluss gibt über die Zahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die wichtigsten abgegebenen Empfehlungen und die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffenen Maßnahmen. Dieser jährliche Bericht über interne Prüfungen muss sich mit den systembedingten Problemen befassen, die von dem gemäß Artikel 145 eingerichteten Gremium in den Fällen festgestellt wurden, die ihm gemäß Artikel 93 zur Stellungnahme vorgelegt werden.
5 Der Interne Prüfer achtet bei der Erstellung des Berichts insbesondere auf die generelle Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung und trägt dafür Sorge, dass die Anwendung dieser Grundsätze mittels geeigneter Maßnahmen kontinuierlich ausgebaut und verbessert wird.
6 Jedes Jahr übermittelt die Kommission im Rahmen des Entlastungsverfahrens und gemäß Artikel 319 AEUV auf Ersuchen ihren jährlichen Bericht über interne Prüfungen unter gebührender Berücksichtigung von Vertraulichkeitserfordernissen.
7 Jedes Unionsorgan stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer die Kontaktangaben seines Internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.
8 Jedes Unionsorgan erstellt alljährlich einen Bericht, der einen Überblick über die Zahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, eine Zusammenfassung der abgegebenen Empfehlungen und die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffenen Maßnahmen enthält, und leitet ihn gemäß Artikel 253 an das Europäische Parlament und den Rat weiter.
9 Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers sowie der Bericht des betreffenden Unionsorgans werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.
10 Jedes Unionsorgan stellt seinem Internen Prüfer die zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner internen Prüfungsfunktion erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der die Aufgaben, Rechte und Pflichten seines Internen Prüfers im Einzelnen beschrieben sind.
Article 119 Arbeitsprogramm des Internen Prüfers
1 Der Interne Prüfer nimmt das Arbeitsprogramm an und legt es dem betreffenden Unionsorgan vor.
2 Jedes Unionsorgan kann seinen Internen Prüfer auffordern, Prüfungen durchzuführen, die nicht in dem in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramm vorgesehen sind.
Article 120 Unabhängigkeit des Internen Prüfers
1 Der Interne Prüfer führt die Prüfungen in völliger Unabhängigkeit durch. Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von dem betreffenden Unionsorgan so festgelegt, dass die völlige Unabhängigkeit des Internen Prüfers bei der Ausführung seiner Aufgaben gewährleistet und die Verantwortlichkeit des Internen Prüfers klar umrissen ist.
2 Der Interne Prüfer ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm durch seine Benennung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung übertragen sind, an keinerlei Weisungen gebunden; ebenso wenig dürfen ihm dabei irgendwelche Beschränkungen auferlegt werden.
3 Ist der Interne Prüfer ein Bediensteter, so führt er seine ausschließlichen Prüfungsfunktionen in völliger Unabhängigkeit aus und nimmt seine Verantwortung gemäß dem Statut wahr.
Article 121 Verantwortlichkeit des Internen Prüfers
Jedes Unionsorgan kann nach Maßgabe dieses Artikels selbst seinen Internen Prüfer in seiner Eigenschaft als Bediensteter zur Verantwortung ziehen. Jedes Unionsorgan erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einleitung einer Untersuchung. Diese Verfügung wird dem betreffenden Bediensteten mitgeteilt. Das betreffende Unionsorgan kann unter seiner unmittelbaren Verantwortung einen oder mehrere Beamte der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe als der des betreffenden Bediensteten mit der Untersuchung beauftragen. Im Verlauf dieser Untersuchung ist der Bedienstete zu hören. Der Untersuchungsbericht wird dem Bediensteten zugestellt, der anschließend vom betreffenden Unionsorgan dazu gehört wird. Auf der Grundlage des Berichts und der Anhörung erlässt das betreffende Unionsorgan entweder eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einstellung des Verfahrens oder eine mit Gründen versehene Verfügung gemäß den Artikeln 22 und 86 des Anhangs IX des Statuts. Die Verfügungen zur Verhängung disziplinarrechtlicher oder finanzieller Sanktionen werden dem Bediensteten mitgeteilt und den übrigen Unionsorganen, insbesondere dem Rechnungshof, zur Kenntnisnahme übermittelt. Gegen diese Verfügungen kann der Bedienstete nach Maßgabe des Statuts vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.
Article 122 Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Unbeschadet der im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfe kann der Interne Prüfer gegen jede Verfügung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Funktion als Interner Prüfer beim Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar Klage erheben. Er muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem Kalendertag, an dem ihm die betreffende Verfügung bekannt wurde, Klage einreichen. Diese Klagen werden gemäß Artikel 91 Absatz 5 des Statuts untersucht und entschieden.
Article 123 Begleitausschüsse für die interne Prüfung
1 Jedes Unionsorgan richtet einen Begleitausschuss für die interne Prüfung ein, dessen Aufgabe es ist, die Unabhängigkeit des Internen Prüfers zu gewährleisten, die Qualität der internen Prüfungen zu überwachen und sicherzustellen, dass im Rahmen der internen und externen Prüfung ausgesprochene Empfehlungen von seinen Dienststellen ordnungsgemäß berücksichtigt und weiterverfolgt werden.
2 Über die Zusammensetzung des Begleitausschusses für die interne Prüfung befindet das jeweilige Unionsorgan unter Berücksichtigung seiner organisatorischen Autonomie und der Bedeutung einer Beratung durch unabhängige Sachverständige.
Article 124 Geltungsbereich
Mit Ausnahme des Artikels 140 sind Bezugnahmen auf rechtliche Verpflichtungen in diesem Titel als Bezugnahmen auf rechtliche Verpflichtungen, Rahmenverträge und Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen zu verstehen.
Article 125 Formen von Unionsbeiträgen
1 Die Beiträge der Union im Rahmen der direkten, geteilten und indirekten Mittelverwaltung müssen die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union sowie die Erreichung festgelegter Ergebnisse fördern und können in folgender Form gewährt werden: a) Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind und sich auf folgende Faktoren stützen: i) entweder die Erfüllung von in sektorspezifischen Vorschriften oder Beschlüssen der Kommission festgelegten Bedingungen oder ii) die Erzielung von Ergebnissen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden; b) Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten; c) Kosten je Einheit, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt; d) Pauschalbeträge, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird; e) Pauschalsatz-Finanzierungen, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird; f) als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen. Unionsbeiträge nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes werden im Falle direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 184, sektorspezifischen Vorschriften oder einem Beschluss der Kommission und im Falle geteilter Mittelverwaltung gemäß sektorspezifischen Vorschriften festgelegt. Unionsbeiträge nach Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Absatzes werden im Falle direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 184 oder sektorspezifischen Vorschriften und im Falle geteilter Mittelverwaltung gemäß sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.
2 Bei der Festlegung der geeigneten Form eines Beitrags wird so weit wie möglich den Interessen und den Rechnungsführungsmethoden der potenziellen Empfänger Rechnung getragen.
3 Der zuständige Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über Finanzierungen, die nicht mit den Kosten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und f des vorliegenden Artikels verknüpft sind.
Article 126 Berücksichtigung vorliegender Bewertungen
Die Kommission kann ganz oder teilweise auf eigene Bewertungen oder Bewertungen anderer Stellen einschließlich Gebern zurückgreifen, soweit solche Bewertungen über die Einhaltung von Bedingungen, die den in dieser Verordnung für die betreffende Haushaltsvollzugsart festgelegten Bedingungen gleichwertig sind, durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck fördert die Kommission die Anwendung international anerkannter Standards oder international bewährter Verfahren.
Article 127 Berücksichtigung vorliegender Prüfungen
Unbeschadet bestehender Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen bildet eine Prüfung, bei der ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Prüfungsstandards geprüft hat und die hinreichende Gewähr bietet, sofern die Unabhängigkeit und Befähigung des Prüfers ausreichend belegt sind, die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit, die gegebenenfalls in den sektorspezifischen Vorschriften weiter konkretisiert wird. Zu diesem Zweck werden der Bericht des unabhängigen Prüfers und die zugehörigen Prüfungsunterlagen auf Ersuchen dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Rechnungshof und den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
Article 128 Verwendung bereits verfügbarer Informationen
Um zu verhindern, dass die gleichen Informationen mehr als einmal bei Personen und Stellen, die Unionsmittel erhalten, eingeholt werden, werden so weit wie möglich Informationen verwendet, die bei Unionsorganen, den Verwaltungsbehörden oder anderen mit dem Haushaltsvollzug befassten Einrichtungen und Stellen bereits verfügbar sind.
Article 129 Mitarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union
1 Jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, wirkt uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mit und gewährt — als eine Voraussetzung für den Empfang der Mittel — die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang, die bzw. den der zuständige Anweisungsbefugte, die EUStA bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten, das OLAF, der Rechnungshof sowie gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden benötigen, um ihre jeweiligen Befugnisse umfassend auszuüben. Im Falle des OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen.
2 Jede Person oder Stelle, die Unionsmittel im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung erhält, erklärt sich schriftlich bereit, die in Absatz 1 genannten erforderlichen Rechte zu gewähren, und stellt sicher, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
Article 130 Teilweise Anwendbarkeit des Ausschlusssystems auf die geteilte Mittelverwaltung
Das Ausschlusssystem ist im Hinblick auf jede Person oder Stelle, die diese Unionsmittel beantragt oder empfängt, unter den in Artikel 138 Absatz 2 und Artikel 277 genannten Bedingungen auf gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgezahlte Unionsmittel anwendbar.
Article 131 Rahmenfinanzpartnerschaften
1 Die Kommission kann Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen erstellen, die einer langfristigen Zusammenarbeit mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder mit Begünstigten dienen. Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen werden, unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe c dieses Artikels, mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens überprüft. Im Rahmen solcher Vereinbarungen können Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet werden.
2 Der Zweck einer Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung besteht darin, die Verwirklichung der politischen Ziele der Union zu unterstützen, indem die Vertragsbedingungen der Zusammenarbeit stabil gestaltet werden. In der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung werden die Formen der finanziellen Zusammenarbeit festgelegt; ferner enthält sie die Verpflichtung, dass in den speziellen im Rahmen der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung geschlossenen Vereinbarungen Vorkehrungen für die Überwachung der Erreichung spezifischer Ziele festgelegt werden. Darüber hinaus wird in diesen Vereinbarungen auf der Grundlage der Ergebnisse einer Ex-ante-Bewertung angegeben, ob die Kommission auf die Systeme und Verfahren der Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder der Begünstigten zurückgreifen kann; dies gilt auch für Prüfverfahren.
3 Mit Blick auf die Kosten-Nutzen-Optimierung von Prüfungen und zur Erleichterung der Koordinierung können Prüf- oder Kontrollvereinbarungen mit Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder mit Begünstigten geschlossen werden. Diese Vereinbarungen lassen die Artikel 127 und 129 unberührt.
4 Bei Rahmenfinanzpartnerschaften, die mit Einzelfinanzhilfen umgesetzt werden, gilt Folgendes: a) In der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung wird über die in Absatz 2 genannten Aspekte hinaus Folgendes festgelegt: i) die Art der vorgesehenen Maßnahmen oder Arbeitsprogramme, ii) das Verfahren zur Gewährung von Einzelfinanzhilfen unter Beachtung der Grundsätze und Verfahrensvorschriften des Titels VIII; b) die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und die Einzelfinanzhilfevereinbarung müssen als Ganzes die Anforderungen des Artikels 204 erfüllen; c) die Laufzeit der Rahmenfinanzpartnerschaft darf außer in hinreichend begründeten Fällen, die in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht klar anzugeben sind, vier Jahre nicht überschreiten; d) die Rahmenfinanzpartnerschaft wird unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Antragsteller umgesetzt; e) die Rahmenfinanzpartnerschaft ist in Bezug auf Planung, vorherige Bekanntmachung und Vergabe einer Finanzhilfe gleichgestellt; f) Einzelfinanzhilfen auf der Grundlage einer Rahmenfinanzpartnerschaft unterliegen den in Artikel 38 genannten Verfahren der nachträglichen Bekanntmachung.
5 In einer mit Einzelfinanzhilfen umgesetzten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung kann die Berücksichtigung der Systeme und Verfahren des Begünstigten gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen werden, wenn diese Systeme und Verfahren gemäß Artikel 157 Absätze 2, 3 und 4 bewertet wurden. In diesem Fall findet Artikel 199 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d keine Anwendung. Sofern die in Artikel 157 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Verfahren des Begünstigten zur Bereitstellung von Finanzmitteln an Dritte von der Kommission positiv bewertet wurden, finden die Artikel 207 und 208 keine Anwendung.
6 Im Falle der mit Einzelfinanzhilfen umgesetzten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung wird vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die in Artikel 201 genannte Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit vorgenommen. Die Kommission kann auf eine von anderen Gebern durchgeführte gleichwertige Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit zurückgreifen.
7 Im Falle der mit Beitragsvereinbarungen umgesetzten Rahmenfinanzpartnerschaften müssen die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und die Beitragsvereinbarung als Ganzes die Anforderungen des Artikels 129 und des Artikels 158 Absatz 7 erfüllen.
Article 132 Aussetzung, Kündigung und Kürzung
1 Stellt sich heraus, dass ein Gewährungsverfahren mit Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, so setzt der zuständige Anweisungsbefugte es aus und kann jegliche erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen. Der zuständige Anweisungsbefugte setzt das OLAF unverzüglich von mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten oder Betrugsverdachtsfällen in Kenntnis.
2 Stellt sich nach der Vergabe heraus, dass das Gewährungsverfahren mit Unregelmäßigkeiten behaftet war oder Betrug vorlag, so ergreift der zuständige Anweisungsbefugte — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: a) Verweigerung des Eingangs der rechtlichen Verpflichtung oder Einstellung der Preisvergabe; b) Aussetzung der Zahlungen oder der Durchführung; c) Aussetzung der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung; d) gegebenenfalls die Kündigung der rechtlichen Verpflichtung als Ganzes oder hinsichtlich eines oder mehrerer Empfänger.
3 Der zuständige Anweisungsbefugte kann Zahlungen oder die Durchführung oder die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung aussetzen, wenn a) sich herausstellt, dass die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung mit Unregelmäßigkeiten behaftet war oder Betrug oder eine Verletzung von Pflichten vorlag; b) es erforderlich ist, zu überprüfen, ob mutmaßliche Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine Verletzung von Pflichten tatsächlich vorlagen; c) Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine Verletzung von Pflichten die Zuverlässigkeit oder Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle einer Person oder Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, oder die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge infrage stellen. Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten, der Betrug oder eine Verletzung von Pflichten nicht bestätigt, werden die Umsetzung bzw. die Zahlungen bzw. die Durchführung baldmöglichst wiederaufgenommen. Der zuständige Anweisungsbefugte kann in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a und c genannten Fällen die rechtliche Verpflichtung als Ganzes oder hinsichtlich eines oder mehrerer Empfänger kündigen.
4 Über die in den Absätzen 2 oder 3 genannten Maßnahmen hinaus kann der zuständige Anweisungsbefugte die Finanzhilfe, den Preis, den im Rahmen der Beitragsvereinbarung gewährten Beitrag, die nichtfinanzielle Zuwendung oder den im Rahmen eines Vertrags vereinbarten Preis im Verhältnis zur Schwere der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der Verletzung von Pflichten kürzen, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Tätigkeiten nicht oder schlecht, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wurden. Bei einer Finanzierung nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a kann der zuständige Anweisungsbefugte den Beitrag im entsprechenden Verhältnis kürzen, wenn die Ergebnisse schlecht, nur teilweise oder verspätet erreicht oder die Bedingungen nicht erfüllt wurden.
5 Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Absatz 3 finden auf Antragsteller in einem Wettbewerb um Preise keine Anwendung.
Article 133 Führung von Aufzeichnungen sowie Aktualisierung von Postanschriften und elektronischen Adressen durch die Empfänger
1 Die Empfänger bewahren Aufzeichnungen und Belege, einschließlich statistischer Aufzeichnungen sowie sonstiger zur Finanzierung gehörende Aufzeichnungen für fünf Jahre nach Zahlung des Restbetrags oder — falls keine solche Zahlung erfolgt — nach dem Vorgang in elektronischer Form auf. Dieser Zeitraum beträgt drei Jahre, wenn es sich bei der Finanzierung um einen Betrag von höchstens 60000 EUR handelt.
2 Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Verfolgung von Ansprüchen, die sich aus der rechtlichen Verpflichtung ergeben, oder mit Untersuchungen des OLAF im Zusammenhang stehen, werden aufbewahrt, bis die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten, Verfahren zur Verfolgung von Ansprüchen oder Untersuchungen abgeschlossen sind. Bei Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit Untersuchungen des OLAF im Zusammenhang stehen, gilt die Pflicht zur Aufbewahrung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger von jenen Untersuchungen unterrichtet wurde.
3 Die Aufzeichnungen und Unterlagen müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf gängigen Datenträgern vorliegen; dies gilt auch für elektronische Versionen der Originalunterlagen und für Unterlagen, die nur in elektronischer Form vorhanden sind. Sind sie in elektronischer Form vorhanden, so sind keine Originale erforderlich, wenn solche Unterlagen die geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllen, um als dem Original gleichwertig und für Prüfungszwecke zuverlässig zu gelten.
4 Die Empfänger teilen dem Anweisungsbefugten jede Änderung ihrer Postanschrift und elektronischen Adresse mit. Diese Verpflichtung besteht während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Zahlung des Restbetrags oder — falls keine solche Zahlung erfolgt — nach dem Vorgang. Dieser Zeitraum beträgt drei Jahre, wenn es sich bei der Finanzierung um einen Betrag von höchstens 60000 EUR handelt.
Article 134 Kontradiktorisches Verfahren und Rechtsbehelfe
1 Der zuständige Anweisungsbefugte stellt sicher, dass dem Teilnehmer oder Empfänger eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, bevor eine Maßnahme getroffen wird, die die Rechte des Teilnehmers oder Empfängers beeinträchtigt. Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Gewährungsverfahren, es sei denn, der Teilnehmer wurde auf der Grundlage des Artikels 143 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c abgelehnt.
2 Wird ein Teilnehmer oder Empfänger durch eine Maßnahme eines Anweisungsbefugten in seinen Rechten beeinträchtigt, so ist dem betreffenden Rechtsakt eine Belehrung über die verfügbaren verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, mit denen dieser Akt angefochten werden kann, beizufügen.
Article 135 Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge
1 Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge werden im Einklang mit Titel X gewährt, soweit sie in einer einzigen Maßnahme mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden.
2 Sofern Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge nicht in einer einzigen Maßnahme mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden, können sie im Einklang mit den Titeln VI oder VIII gewährt werden.
Article 136 Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung
1 Die Bedingungen für die Teilnahme an Gewährungsverfahren der Union müssen mit sämtlichen internationalen Verpflichtungen oder Marktzugangsverpflichtungen der Union im Rahmen internationaler Abkommen im Einklang stehen und dürfen den Wettbewerb nicht unverhältnismäßig einschränken.
2 Soweit erforderlich und hinreichend begründet, weist die Kommission in dem in Artikel 110 genannten Finanzierungsbeschluss darauf hin, dass spezifische Gewährungsverfahren die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, einschließlich des Schutzes der Integrität der digitalen Infrastruktur, der Kommunikations- und Informationssysteme und der damit verbundenen Lieferketten. Ist gemäß Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 kein Finanzierungsbeschluss erforderlich, so wird dies vom zuständigen Anweisungsbefugten in den Unterlagen zum Gewährungsverfahren festgehalten.
3 Zum Schutz der Sicherheit bzw. der öffentlichen Ordnung kann der zuständige Anweisungsbefugte besondere Bedingungen für die Gewährungsverfahren und die rechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 124 festlegen. Sämtliche Bedingungen unterliegen den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und beschränken sich strikt auf das zum Schutz der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung der Union und/oder ihrer Mitgliedstaaten erforderliche Maß. Die besonderen Bedingungen können für die Teilnahme an Gewährungsverfahren und für den gesamten Lebenszyklus der sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtung gelten und Folgendes betreffen: a) die Stelle, insbesondere die Kriterien für den Zugang zum Verfahren oder für die Förderfähigkeit auf der Grundlage des Niederlassungslandes der Teilnehmer, einschließlich des Auftragnehmers oder Begünstigten und der verbundenen Stellen und etwaiger Unterauftragnehmer, sowie in Bezug auf die direkte oder indirekte Kontrolle über einen dieser Teilnehmer durch öffentliche oder private Stellen eines Drittlands; b) die Tätigkeit, insbesondere in Bezug auf das Ursprungsland der Ausrüstungen, Waren, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie in Bezug auf den Erfüllungsort, der auf die Mitgliedstaaten beschränkt werden kann; c) zusätzliche Sicherheitsanforderungen für die Stellen und Tätigkeiten, insbesondere Bedingungen auf der Grundlage einer Bewertung des Sicherheitsrisikos der Ausrüstungen, der Waren, der Lieferungen oder der Dienstleistungen, des Herstellers, des Auftragnehmers, des Begünstigten, der verbundenen Stellen oder der etwaigen Unterauftragnehmer.
Article 137 Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Erkennung von Risiken, Ausschluss und Verhängung von finanziellen Sanktionen
1 Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union errichtet die Kommission ein Früherkennungs- und Ausschlusssystem und unterhält es. Dieses System soll Folgendes erleichtern: a) die Früherkennung von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen, die ein Risiko für die finanziellen Interessen der Union darstellen; b) den Ausschluss von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen, auf die eine der in Artikel 138 Absatz 1 genannten Ausschlusssituationen zutrifft; c) die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger gemäß Artikel 140.
2 Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem findet im Hinblick auf die direkte und indirekte Mittelverwaltung Anwendung auf a) Teilnehmer und Empfänger; b) Stellen, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen will, oder Unterauftragnehmer von Auftragnehmern; c) jede Unionsmittel empfangende Person oder Stelle, soweit sie den Haushaltsplan nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 157 Absatz 4 auf der Grundlage von Angaben gemäß Artikel 158 Absatz 7 ausführt; d) Garantiegeber; e) Teilnehmer oder Empfänger, zu denen Haushaltsmittel gemäß Artikel 63 ausführende Stellen von den Mitgliedstaaten in Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften übermittelte Informationen gemäß Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt haben; f) Sponsoren gemäß Artikel 26; g) wirtschaftliche Eigentümer und jedes verbundene Unternehmen der ausgeschlossenen Stelle nach Artikel 138 Absatz 6; h) natürliche Personen im Sinne des Artikels 138 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c; i) jede Person oder Stelle, die Mittel in irgendeiner Form erhält, einschließlich nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung oder Darlehen oder beidem, wenn der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mit den Mitgliedstaaten ausgeführt wird; in diesem Fall gilt Artikel 138 Absatz 2. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe i zählen zu den Personen oder Stellen, die Mittel erhalten, die Endempfänger von Mitteln, die Auftragnehmer, die Unterauftragnehmer und die wirtschaftlichen Eigentümer. Dies gilt unbeschadet des Artikels 157 Absatz 7 und der Bestimmungen in Beitrags-, Finanzierungs- und Garantievereinbarungen im Falle von Personen oder Stellen, die Unionsmittel erhalten, wenn der Haushaltsplan gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausgeführt wird. Im Falle der geteilten Mittelverwaltung gilt das Ausschlusssystem für a) jede Person oder Stelle, die eine Finanzierung im Rahmen eines im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Programms beantragt, die für eine solche Finanzierung ausgewählt wurde oder eine solche Finanzierung erhält; b) Stellen, deren Kapazitäten die unter Buchstabe a genannte Person oder Stelle in Anspruch nehmen will, oder Unterauftragnehmer einer solchen Person oder Stelle; c) wirtschaftliche Eigentümer und jedes verbundene Unternehmen der ausgeschlossenen Stelle nach Artikel 138 Absatz 6;
3 Die Entscheidung über die Aufnahme von Informationen über eine Früherkennung von Risiken gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Artikels, den Ausschluss von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger wird vom zuständigen Anweisungsbefugten getroffen. Informationen im Zusammenhang mit solchen Entscheidungen werden in der in Artikel 144 Absatz 1 genannten Datenbank gespeichert. Werden solche Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 138 Absatz 5 getroffen, so müssen die in der Datenbank gespeicherten Angaben die Informationen über die in jenem Absatz genannten Personen enthalten.
4 Der Entscheidung über den Ausschluss von in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Personen oder Stellen oder über die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen einen Empfänger wird eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder in den Ausschlusssituationen nach Artikel 138 Absatz 1 eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung oder in den Fällen nach Artikel 138 Absatz 3 eine vorläufige rechtliche Bewertung durch das in Artikel 135 genannte Gremium zugrunde gelegt, damit eine zentrale Bewertung solcher Situationen gewährleistet ist. Liegt einer der in Artikel 143 Absatz 1 genannten Fälle vor, so lehnt der zuständige Anweisungsbefugte einen Teilnehmer in einem konkreten Gewährungsverfahren ab. Unbeschadet des Artikels 138 Absatz 7 kann der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung über den Ausschluss eines Teilnehmers oder Empfängers und/oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger und eine Entscheidung über die Veröffentlichung der diesbezüglichen Informationen auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung gemäß Artikel 138 Absatz 3 nur dann treffen, wenn er zuvor eine Empfehlung des in Artikel 142 genannten Gremiums eingeholt hat.
Article 138 Ausschlusskriterien und Ausschlussentscheidungen
1 Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle von der Teilnahme an Gewährungsverfahren nach dieser Verordnung oder von der Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn diese Person oder Stelle sich in einer oder mehreren der folgenden Ausschlusssituationen befindet: a) wenn die Person oder Stelle zahlungsunfähig ist oder sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, ihre Vermögenswerte von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet werden, sie sich in einem Vergleichsverfahren befindet, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt wurde oder sie sich aufgrund eines nach Unions- oder nationalem Recht vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befindet; b) wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle ihren Verpflichtungen zur Entrichtung ihrer Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem anwendbaren Recht nicht nachgekommen ist; c) wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Standards ihres Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf ihre berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen: i) Abgabe falscher Erklärungen in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit bei der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder bei der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung; ii) Absprachen mit anderen Personen oder Stellen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung; iii) Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums; iv) ungebührliche Einflussnahme oder Versuch der ungebührlichen Einflussnahme auf den Entscheidungsfindungsprozess, um Mittel der Union zu erhalten, indem durch Falschdarstellung ein Interessenkonflikt, der einen Finanzakteur oder andere Personen nach Artikel 61 Absatz 1 betrifft, ausgenutzt wird; v) Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Gewährungsverfahren erlangt werden könnten; vi) Aufstachelung zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe oder ähnliche Handlungen, die den in Artikel 2 EUV verankerten Werten, auf denen die EU sich gründet, zuwiderlaufen, wenn sich dieses Fehlverhalten auf die Integrität der Person oder Stelle auswirkt und die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung beeinträchtigt oder konkret zu beeinträchtigen droht; d) wenn durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat: i) Betrug im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ; ii) Bestechung und Bestechlichkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 oder Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind , oder Handlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates oder Korruption im Sinne anderen anwendbaren Rechts; iii) Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates ; iv) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ; v) terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne der Artikel 3 bis 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates oder Anstiftung, Beihilfe oder Versuch im Sinne des Artikels 14 der genannten Richtlinie; vi) Kinderarbeit oder andere Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; e) wenn die Person oder Stelle bei der Umsetzung einer aus dem Haushalt finanzierten rechtlichen Verpflichtung erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen ließ, die i) zu einer vorzeitigen Beendigung der rechtlichen Verpflichtung geführt haben; ii) die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben; oder iii) durch einen Anweisungsbefugten, das OLAF, den Rechnungshof oder die EUStA nach Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen aufgedeckt wurden; f) wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates begangen hat; g) wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle in einem anderen Hoheitsgebiet eine Stelle eingerichtet hat mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Arbeitsrechten, Beschäftigung und Arbeitsbedingungen, am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes, ihrer Hauptverwaltung oder ihrer Hauptniederlassung zu umgehen; h) wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass eine Stelle mit der unter Buchstabe g beschriebenen Absicht eingerichtet wurde; i) wenn die Stelle oder Person sich vorsätzlich und ohne triftigen Grund einer Untersuchung, Überprüfung oder Prüfung widersetzt hat, die von einem Anweisungsbefugten oder dessen Vertreter oder Rechnungsprüfer, dem OLAF, der EUStA oder dem Rechnungshof durchgeführt wird. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Person oder Stelle einer Untersuchung, Überprüfung oder Prüfung widersetzt, wenn sie Handlungen vornimmt, die darauf abzielen oder bewirken, dass die Durchführung von Tätigkeiten, die für die Vornahme der Untersuchung, Überprüfung oder Prüfung erforderlich sind, verhindert, behindert oder verzögert wird. Zu solchen Maßnahmen zählen insbesondere, den erforderlichen Zugang zu ihren Räumlichkeiten oder zu anderen für Geschäftszwecke genutzten Bereichen zu verwehren, die Offenlegung von Informationen zu verschleiern oder zu verweigern oder falsche Informationen zu erteilen.
2 Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine Person oder Stelle nach Artikel 137 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i und Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c aus, wenn sich diese Person oder Stelle in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv oder Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Ausschlusssituationen befindet. In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung wird die Entscheidung auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung eines Verhaltens im Sinne dieser Buchstaben unter Berücksichtigung der festgestellten Sachverhalte und Erkenntnisse nach Absatz 3 Unterabsatz 4 Buchstaben a und d dieses Artikels getroffen, die in der Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums enthalten sind. Vor der vorläufigen rechtlichen Bewertung gibt das in Artikel 145 genannte Gremium dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verfahren gemäß Absatz 3 dieses Artikels. Unbeschadet des Artikels 63 Absatz 2 stellt der Mitgliedstaat sicher, dass Zahlungsanträge für eine Person oder Stelle, die sich in einer Ausschlusssituation gemäß Absatz 1 dieses Artikels befindet, der Kommission nicht zur Erstattung vorgelegt werden.
3 In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c, d, f, g und h dieses Artikels oder im Fall nach Absatz 1 Buchstaben e und i dieses Artikels legt der zuständige Anweisungsbefugte bei entsprechendem Verhalten einer in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle eine vorläufige rechtliche Bewertung für deren Ausschluss zugrunde, wobei er sich auf die festgestellten Sachverhalte oder sonstigen Erkenntnisse aus der Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums stützt. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte vorläufige rechtliche Bewertung greift der Beurteilung der Verhaltensweise der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle nach nationalem Recht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht vor. Der zuständige Anweisungsbefugte überprüft seine Entscheidung über den Ausschluss der in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion unverzüglich nach der Übermittlung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung. In den Fällen, in denen durch die rechtskräftige Gerichts- oder die bestandskräftige Verwaltungsentscheidung keine Dauer des Ausschlusses festgelegt ist, legt der zuständige Anweisungsbefugte die Dauer aufgrund der festgestellten Sachverhalte und Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums fest. Wenn in der rechtskräftigen Gerichts- oder der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wird, dass sich die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle des Verhaltens, aufgrund dessen der Ausschluss der genannten Person oder Stelle durch die vorläufige rechtliche Bewertung erfolgte, nicht schuldig gemacht hat, hebt der zuständige Anweisungsbefugte den Ausschluss unverzüglich auf und/oder erstattet gegebenenfalls verhängte finanzielle Sanktionen. Die Sachverhalte und Erkenntnisse nach Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen: a) Sachverhalte, die im Zuge von Prüfungen oder Untersuchungen der EUStA, für die Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen, des Rechnungshofs oder des OLAF oder des Internen Prüfers oder bei sonstigen unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten durchgeführten Überprüfungen, Prüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden; b) nicht bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Standards des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden; c) Sachverhalte, auf die in Beschlüssen von Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, Bezug genommen wird; d) Informationen, die von Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausführen, nach Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt wurden, insbesondere Sachverhalte und Erkenntnisse, die im Rahmen einer rechtskräftigen Gerichts- oder bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung auf nationaler Ebene im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlusssituationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv oder Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgestellt wurden; e) Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht.
4 Jede Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten nach den Artikeln 137 bis 144 oder, sofern anwendbar, jede Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums muss im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen und insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen: a) die Schwere der Umstände, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die finanziellen Interessen und den Ruf der Union; b) die seit dem Verhalten verstrichene Zeit; c) die Dauer des Verhaltens und Wiederholungsfälle; d) ob das Verhalten vorsätzlich war oder den Grad der Fahrlässigkeit; e) in den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen die Frage, ob es um einen begrenzten Betrag geht; f) andere mildernde Umstände, wie etwa i) das Ausmaß der vom zuständigen Anweisungsbefugten anerkannten Zusammenarbeit der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle mit der jeweils zuständigen Behörde und der Beitrag dieser Person oder Stelle zu der Untersuchung oder ii) die Offenlegung der Ausschlusssituation durch eine in Artikel 139 Absatz 1 genannte Erklärung oder iii) die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat gemäß Artikel 63 Absatz 2 gegen die Person oder die Stelle ergriffen hat.
5 Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle aus, wenn a) sich eine natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle ist oder bezüglich dieser Person oder Stelle Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben c bis i dieses Artikels genannten Situationen befindet; b) sich eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden der in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle haftet, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben a oder b dieses Artikels genannten Situationen befindet; c) sich eine natürliche Person, die bei der Vergabe oder Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung eine entscheidende Funktion hat, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben c bis i dieses Artikels genannten Situationen befindet. Der zuständige Anweisungsbefugte stellt sicher, dass die natürliche Person, die sich in einer oder mehreren der in Unterabsatz 1 genannten Situationen befindet, ausgeschlossen wird.
6 Wird eine in Artikel 137 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f und h und i genannte Person oder Stelle ausgeschlossen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte auch den wirtschaftlichen Eigentümer oder eine mit der ausgeschlossenen Stelle verbundene Stelle ausschließen oder eine finanzielle Sanktion gegen ihn bzw. sie verhängen. Bei jeder Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten oder gegebenenfalls bei einer Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums ist zu berücksichtigen, ob a) die ausgeschlossene Stelle funktional unabhängig von ihrem verbundenen Unternehmen und vom wirtschaftlichen Eigentümer ist; b) das Fehlverhalten der ausgeschlossenen Stelle nicht darauf zurückzuführen ist, dass es versäumt wurde, eine Überwachung durchzuführen oder angemessene Kontrollen aufrechtzuerhalten; c) die ausgeschlossene Stelle eine geschäftliche Entscheidung ohne Einfluss eines verbundenen Unternehmens oder des wirtschaftlichen Eigentümers getroffen hat.
7 In den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fällen kann der zuständige Anweisungsbefugte eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle vorläufig ohne die vorherige Empfehlung des Gremiums gemäß Artikel 145 ausschließen, wenn die Teilnahme der betreffenden Person oder Stelle an Gewährungsverfahren oder deren Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln eine ernste und unmittelbar drohende Gefahr für die finanziellen Interessen der Union darstellen würde. In diesen Fällen verweist der zuständige Anweisungsbefugte den Fall unverzüglich an das in Artikel 145 genannte Gremium und trifft spätestens 14 Tage nach Erhalt der Empfehlung des Gremiums eine endgültige Entscheidung.
8 Auf Antrag des Anweisungsbefugten und wenn die Art oder die Umstände des Falles dies erfordern, kann die Befassung mit einer Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums im Rahmen des beschleunigten Verfahrens erfolgen, unbeschadet des Rechts auf Anhörung der betreffenden Person oder Stelle.
9 Der zuständige Anweisungsbefugte berücksichtigt gegebenenfalls die Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums und schließt eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle nicht von der Teilnahme an einem Gewährungsverfahren oder von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn a) die Person oder Stelle die in Absatz 10 dieses Artikels dargelegte Abhilfemaßnahmen in einem Ausmaß getroffen hat, das ausreicht, ihre Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen; dieser Buchstabe ist nicht auf den in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Fall anwendbar; b) eine ununterbrochene Leistungserbringung für eine begrenzte Dauer bis zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen nach Absatz 7 dieses Artikels unerlässlich ist; c) ein solcher Ausschluss aufgrund der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien unverhältnismäßig wäre. Darüber hinaus findet Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels keine Anwendung beim Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgeben, oder bei Konkursverwaltern in einem Insolvenzverfahren, Vergleichen mit Gläubigern oder ähnlichen nach Unions- oder nationalem Recht vorgesehenen Verfahren. In den Fällen, in denen nach den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes kein Ausschluss stattfindet, gibt der zuständige Anweisungsbefugte die Gründe an, warum die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle nicht ausgeschlossen wird, und teilt diese dem in Artikel 145 genannten Gremium mit.
10 Die in Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Abhilfemaßnahmen bezüglich der Ausschlusssituation umfassen insbesondere Folgendes: a) Maßnahmen zur Aufdeckung der Ursachen der Umstände, die zum Ausschluss geführt haben, sowie konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen in dem maßgeblichen Geschäfts- oder Tätigkeitsbereich der in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle, damit ein solches Verhalten berichtigt wird und in Zukunft nicht mehr vorkommt; b) den Nachweis, dass die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle Maßnahmen zur Entschädigung oder Wiedergutmachung hinsichtlich des Schadens oder Nachteils für die finanziellen Interessen der Union ergriffen hat, dem der Sachverhalt zugrunde liegt, der zu der Ausschlusssituation geführt hat; c) den Nachweis, dass die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle die von einer zuständigen Behörde verhängten Geldbußen bzw. die Steuern oder Sozialbeiträge nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gezahlt hat bzw. die Zahlung gewährleistet ist. Unbeschadet der Bewertung des zuständigen Anweisungsbefugten oder des in Artikel 145 genannten Gremiums legt die Person oder Stelle Abhilfemaßnahmen vor, die von einem externen unabhängigen Rechnungsprüfer bewertet wurden oder die aufgrund eines Beschlusses einer nationalen Behörde oder einer Behörde der Union als ausreichend erachtet werden.
11 Der zuständige Anweisungsbefugte revidiert — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der überarbeiteten Empfehlung des Gremiums nach Artikel 145 — von Amts wegen oder auf Ersuchen einer ausgeschlossenen in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle unverzüglich seine Entscheidung zum Ausschluss dieser Person oder Stelle, sofern diese ausreichende Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um ihre Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen, oder neue Sachverhalte eingebracht hat, mit denen sie nachweisen kann, dass die Ausschlusssituation nach Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr besteht.
12 In dem in Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall verlangt der zuständige Anweisungsbefugte, dass der Bewerber oder Bieter eine Stelle oder einen Unterauftragnehmer, deren bzw. dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen will und die bzw. der sich in einer Ausschlusssituation gemäß Absatz 1 dieses Artikels befindet, ersetzt.
Article 139 Erklärung des Nichtvorliegens von Ausschlusssituationen und entsprechende Nachweise
1 Ein Teilnehmer erklärt, ob eine der in Artikel 138 Absatz 1 und in Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen auf ihn zutrifft und ob er gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen nach Artikel 138 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a getroffen hat. Ein Teilnehmer erklärt ferner, ob eine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c bis h genannten Ausschlusssituationen auf die folgenden Personen oder Stellen zutrifft: a) natürliche oder juristische Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Teilnehmers angehören oder die Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse in Bezug auf diesen Teilnehmer haben; b) wirtschaftliche Eigentümer des Teilnehmers im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849. Der Teilnehmer oder Empfänger unterrichtet den zuständigen Anweisungsbefugten unverzüglich über alle Änderungen der Situationen gemäß der Erklärung. Der Bewerber oder Bieter legt gegebenenfalls die gleichen Erklärungen wie die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten vor, die von einem Unterauftragnehmer oder einer anderen Stelle unterschrieben sind, falls er dessen/deren Kapazitäten in Anspruch nehmen will. Der zuständige Anweisungsbefugte verlangt die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Erklärungen nicht, wenn solche Erklärungen bereits für die Zwecke eines anderen Gewährungsverfahrens vorgelegt wurden, sofern sich die Situation nicht geändert hat und die Ausstellung der Erklärungen nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei Finanzhilfen von sehr geringem Wert und Verträgen von sehr geringem Wert, der unter den in Artikel 2 Nummer 75 und Anhang I Nummer 14.4 genannten Beträgen liegt, auf die Anforderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 verzichten.
2 Sofern es für eine angemessene Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, legt der Teilnehmer, der Unterauftragnehmer oder die Stelle, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen will, auf Verlangen des zuständigen Anweisungsbefugten Folgendes vor: a) geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Artikel 138 Absatz 1 genannten Ausschlusssituationen auf ihn/sie zutrifft; b) Auskunft über die natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Teilnehmers sind oder im Hinblick auf diesen Teilnehmer Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben — einschließlich Personen und Stellen innerhalb der Eigentums- oder Kontrollstrukturen sowie wirtschaftlicher Eigentümer —, sowie geeignete Nachweise dafür, dass sich keine dieser Personen in einer der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Ausschlusssituationen befindet; c) geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ausschlusssituationen auf die natürlichen oder juristischen Personen zutrifft, die unbegrenzt für die Schulden dieses Teilnehmers haften.
3 Der zuständige Anweisungsbefugte kann gegebenenfalls und in Einklang mit dem nationalen Recht als geeigneten Nachweis dafür, dass auf einen Teilnehmer oder eine in Absatz 2 genannte Stelle keine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und h genannten Ausschlusssituationen zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder ersatzweise eine von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Teilnehmer oder die Stelle niedergelassen ist, ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums akzeptieren, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Der zuständige Anweisungsbefugte kann als geeigneten Nachweis dafür, dass auf einen Teilnehmer oder eine in Absatz 2 genannte Stelle keine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausschlusssituationen zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des Landes der Niederlassung ausgestellte Bescheinigung neueren Datums akzeptieren. Werden derartige Bescheinigungen in dem Land der Niederlassung nicht ausgestellt, kann der Teilnehmer eine vor einer Justizbehörde oder einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung oder ersatzweise eine vor einer Verwaltungsbehörde oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation in dem Land, in dem er niedergelassen ist, abgegebene förmliche Erklärung vorlegen.
4 Der zuständige Anweisungsbefugte sieht von der Anforderung an einen Teilnehmer oder an eine in Absatz 2 genannte Stelle zur Vorlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Nachweise ab, a) wenn er in einer gebührenfreien nationalen Datenbank auf den Nachweis zugreifen kann; b) wenn ein solcher Nachweis bereits zu Zwecken eines anderen Verfahrens vorgelegt wurde, vorausgesetzt, dass alle vorgelegten Dokumente nach wie vor gültig sind und die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt; c) wenn er anerkennt, dass es materiell unmöglich ist, diese Nachweise vorzulegen.
5 Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder auf Einrichtungen der Union gemäß Artikel 70 und 71. Soweit im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien Vorschriften und Verfahren fehlen, die den in Artikel 157 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten völlig gleichwertig sind, legen die Endempfänger und Finanzmittler der Person oder Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a bis d, g und h oder in Artikel 143 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dargelegten Situationen oder in einer Situation befinden, die nach der gemäß Artikel 157 Absatz 4 durchgeführten Bewertung als gleichwertig gilt. Werden Finanzierungsinstrumente ausnahmsweise gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a umgesetzt, so legen die Endempfänger den Finanzmittlern eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a bis d, g und h oder in Artikel 143 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dargelegten Situationen nicht auf sie zutreffen.
Article 140 Finanzielle Sanktionen
1 Um für eine abschreckende Wirkung zu sorgen, kann der zuständige Anweisungsbefugte gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger verhängen, mit dem eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde und auf den eine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f, g, h oder i genannten Ausschlusssituationen zutrifft. Bezüglich der Ausschlusssituationen nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c bis i kann die finanzielle Sanktion als Alternative zur Entscheidung, den Empfänger auszuschließen, verhängt werden, wenn der Ausschluss nach den Kriterien in Artikel 138 Absatz 4 unverhältnismäßig wäre. Bezüglich der Ausschlusssituationen nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c, d und e kann die finanzielle Sanktion zusätzlich zu einem Ausschluss verhängt werden, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist und wenn der Grund darin liegt, dass der Empfänger ein systematisches und wiederholtes Verhalten in der Absicht gezeigt hat, unrechtmäßig Mittel der Union zu erlangen. Ungeachtet der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes wird eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger nicht verhängt, wenn er gemäß Artikel 139 offengelegt hat, dass eine Ausschlusssituation auf ihn zutrifft.
2 Die Höhe der finanziellen Sanktion beträgt höchstens 10 % des Gesamtwerts der rechtlichen Verpflichtung. Bei einer Finanzhilfevereinbarung, die mit mehreren Begünstigten unterzeichnet wurde, fällt die finanzielle Sanktion nicht höher aus als 10 % des Finanzhilfebetrags, auf den der betreffende Begünstigte nach der Finanzhilfevereinbarung Anspruch hat.
Article 141 Dauer des Ausschlusses und Verjährungsfrist
1 Die Dauer des Ausschlusses darf folgende Zeiträume nicht überschreiten: a) die gegebenenfalls durch die rechtskräftige Gerichts- oder die bestandskräftige Verwaltungsentscheidung eines Mitgliedstaats festgelegte Dauer, b) in Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung: i) fünf Jahre für die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben d und i genannten Fälle, ii) drei Jahre für die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c und e bis h genannten Fälle. Eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle wird ausgeschlossen, solange die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausschlusssituationen auf sie zutreffen.
2 Die Verjährungsfrist für den Ausschluss einer in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen sie beträgt fünf Jahre, jeweils ab dem folgenden Zeitpunkt: a) ab dem Zeitpunkt des Verhaltens, das zu dem Ausschluss geführt hat, oder — bei anhaltenden oder wiederholten Handlungen — ab dem Ende des Verhaltens, in den Fällen nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben b bis e, g, h und i; b) ab dem Erlass der rechtskräftigen einzelstaatlichen Gerichts- oder der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung in Fällen nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g, h und i. Die Verjährungsfrist wird durch eine Verfügung einer nationalen Behörde, der Kommission, des OLAF, der EUStA bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten, des Gremiums gemäß Artikel 145 dieser Verordnung oder einer sonstigen, am Haushaltsvollzug beteiligten Stelle unterbrochen, wenn diese Verfügung der in Artikel 137 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle mitgeteilt wird und Untersuchungen oder ein Gerichtsverfahren betrifft. An dem auf die Unterbrechung folgenden Tag beginnt eine neue Verjährungsfrist. Für die Zwecke des Artikels 138 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung gilt für den Ausschluss einer in Artikel 137 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen einen Empfänger die in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist. Treffen auf das Verhalten einer in Artikel 137 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle mehrere der in Artikel 138 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Gründe zu, gilt die auf den schwerwiegendsten dieser Gründe anwendbare Verjährungsfrist.
Article 142 Veröffentlichung eines Ausschlusses und finanzieller Sanktionen
1 Um die abschreckende Wirkung des Ausschlusses und/oder der finanziellen Sanktion, falls erforderlich, noch zu verstärken, veröffentlicht die Kommission vorbehaltlich der Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten folgende Informationen über den Ausschluss bzw. die finanzielle Sanktion in den Fällen nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c bis i auf ihrer Website: a) den Namen der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle; b) die Ausschlusssituation; c) die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktion. Wurde die Entscheidung über den Ausschluss und/oder die finanzielle Sanktion auf Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung nach Artikel 138 Absatz 2 getroffen, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen, dass keine rechtskräftige Gerichts- bzw. bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt. In solchen Fällen werden Informationen über Berufungsverfahren, deren Stand und Ergebnisse sowie revidierte Entscheidungen des zuständigen Anweisungsbefugten unverzüglich veröffentlicht. Wenn es sich um eine finanzielle Sanktion handelt, wird in der Veröffentlichung auch angegeben, ob die Sanktion bezahlt wurde. Die Entscheidung über die Veröffentlichung der Informationen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten je nach Lage des Falles entweder aufgrund einer einschlägigen rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung oder aufgrund der Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums getroffen. Diese Entscheidung wird drei Monate, nachdem sie der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle mitgeteilt wurde, wirksam. Die veröffentlichten Informationen werden wieder gelöscht, sobald der Ausschluss ausgelaufen ist. Bei finanziellen Sanktionen wird die Veröffentlichung sechs Monate nach Zahlung dieser Sanktion gelöscht. Im Falle von personenbezogenen Daten weist der zuständige Anweisungsbefugte die betreffende in Artikel 137 Absatz 2 dieser Verordnung genannte Person oder Stelle gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 auf ihre Rechte im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin.
2 Die Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels werden unter den folgenden Umständen nicht veröffentlicht: a) wenn die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss; b) wenn eine Veröffentlichung der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde oder aufgrund der in Artikel 138 Absatz 4 dargelegten Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Höhe der finanziellen Sanktion anderweitig unverhältnismäßig wäre; c) wenn natürliche Personen betroffen sind, es sei denn, die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist u. a. durch die Schwere des Verhaltens oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt. In diesen Fällen sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Informationen das Recht auf Privatsphäre und andere in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegte Rechte gebührend zu berücksichtigen.
Article 143 Ablehnung in einem Gewährungsverfahren
1 Der zuständige Anweisungsbefugte lehnt einen Teilnehmer in einem Gewährungsverfahren ab, wenn dieser a) sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 138 befindet; b) die Auskünfte, die für die Teilnahme am Verfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat; c) zuvor an der Erstellung von Unterlagen für das Gewährungsverfahren mitgewirkt hat, soweit dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz — einschließlich der Wettbewerbsverzerrung — darstellt, der auf andere Weise nicht behoben werden kann; d) gemäß Anhang I Nummer 20.6 kollidierende berufliche Interessen hat, die sich negativ auf die Erfüllung des Vertrags auswirken können; e) Adressat eines von der Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen Beschlusses ist, mit dem die Vergabe eines Auftrags wegen drittstaatlicher Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, untersagt wird. Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den übrigen Teilnehmern am Gewährungsverfahren die relevanten Informationen mit, die im Zusammenhang mit oder als Ergebnis der Einbeziehung des Teilnehmers in die Vorbereitung des Gewährungsverfahrens wie in Unterabsatz 1 Buchstabe c beschrieben ausgetauscht wurden. Vor einer solchen Ablehnung erhält der Teilnehmer Gelegenheit nachzuweisen, dass seine Einbeziehung in die Vorbereitung des Gewährungsverfahrens keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt.
2 Artikel 134 Absatz 1 findet Anwendung, es sei denn, die Ablehnung wurde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels mit einer Entscheidung zum Ausschluss des Teilnehmers gerechtfertigt, bei der seine Stellungnahme schon geprüft wurde.
3 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels gilt die Verordnung (EU) 2022/2560, insbesondere die Bestimmungen ihrer Kapitel 1, 2 und 4, einschließlich des Artikels 30, sinngemäß für die Vorprüfung durch die Kommission und für die eingehende Prüfung etwaiger drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach dieser Verordnung erlangt wurden. Für die Zwecke der vorherigen Meldung an den öffentlichen Auftraggebers melden die Teilnehmer in einem Vergabeverfahren nach dieser Verordnung dem zuständigen Anweisungsbefugten alle einschlägigen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen unter denselben Bedingungen, wie sie in den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2022/2560 und in den Bestimmungen der auf der Grundlage von Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte festgelegt sind. Darüber hinaus gelten die einschlägigen delegierten Rechtsakte, die auf der Grundlage von Artikel 49 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassen wurden, auch für Vergabeverfahren im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2560 sowie die Bestimmungen der auf der Grundlage von Artikel 49 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und der auf der Grundlage von Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung umgesetzt. Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Form eines Beschlusses zu erlassen, um a) die von einem Teilnehmer angebotenen Verpflichtungen für eben diesen Teilnehmer im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 im Rahmen der vorliegenden Verordnung für bindend zu erklären; b) im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung keine Einwände im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 zu erheben; c) im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung die Vergabe des Auftrags an einen Teilnehmer zu untersagen, der den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erhalten hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 276 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Wird in der Verordnung (EU) 2022/2560 auf Vergabeverfahren im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug genommen, so gelten diese für die Zwecke der nach diesem Absatz zu ergreifenden Maßnahmen als Vergabeverfahren im Sinne der vorliegenden Verordnung. Der zuständige Anweisungsbefugte teilt dem betreffenden Teilnehmer die Ablehnung in einem Gewährungsverfahren im Anschluss an den in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Untersagungsbeschluss schriftlich mit.
Article 144 Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem
1 Die innerhalb des Früherkennungs- und Ausschlusssystems nach Artikel 137 ausgetauschten Informationen werden in einer von der Kommission eingerichteten Datenbank (im Folgenden „Datenbank“) zentralisiert und im Einklang mit dem Recht auf Privatsphäre und den in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten anderen Rechten verwaltet. Informationen über Fälle von Früherkennung, Ausschluss und/oder finanziellen Sanktionen werden vom zuständigen Anweisungsbefugten in die Datenbank eingegeben, nachdem die betreffende in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle unterrichtet wurde. Eine solche Unterrichtung kann unter außergewöhnlichen Umständen aufgeschoben werden, sofern aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, und zwar solange diese zwingenden schutzwürdigen Gründe zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehen. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 informiert die Kommission auf Ersuchen die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle, die unter das Früherkennungs- und Ausschlusssystem fällt, über die in der Datenbank zur genannten Person oder Stelle gespeicherten Daten. Die Informationen in der Datenbank werden gegebenenfalls im Zuge von Berichtigungen, Löschungen oder Änderungen der Daten aktualisiert. Sie werden nur nach Artikel 142 veröffentlicht.
2 Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem stützt sich auf die in Artikel 138 Absatz 3 Unterabsatz 4 genannten Sachverhalte und Erkenntnisse und auf die Übermittlung von Informationen an die Kommission insbesondere durch eine der folgenden Stellen: a) durch die EUStA bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten oder das OLAF gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, sofern eine abgeschlossene oder laufende Untersuchung es geraten erscheinen lässt, vorbeugende Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, unter gebührender Berücksichtigung der Achtung der Verfahrens- und Grundrechte sowie des Schutzes von Hinweisgebern; b) durch einen Anweisungsbefugten der Kommission, eines von der Kommission eingerichteten Europäischen Amtes oder einer Exekutivagentur; c) durch ein Unionsorgan, ein Europäisches Amt, eine Agentur, die nicht in Buchstabe b dieses Absatzes genannt ist, oder eine mit der Durchführung von GASP-Maßnahmen betraute Einrichtung oder Person; d) durch Stellen, die nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b den Haushaltsplan ausführen, und Personen und Stellen, die Mittel im Rahmen des Haushaltsvollzugs gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mit Mitgliedstaaten ausführen, in Fällen von Sachverhalten und Feststellungen, die nur im Rahmen rechtskräftiger Gerichts- oder bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen unter Bezugnahme auf die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Buchstabe d genannten Gründe festgestellt wurden, sowie in aufgedeckten Fällen von Betrug und/oder anderen Unregelmäßigkeiten sowie im Zuge der entsprechenden Folgemaßnahmen, wenn die Übermittlung von Informationen nach sektorspezifischen Vorschriften erforderlich ist; e) Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, in aufgedeckten Fällen von Betrug und/oder anderen Unregelmäßigkeiten sowie im Zuge der entsprechenden Folgemaßnahmen.
3 Abgesehen von den Fällen, in denen die Informationen nach sektorspezifischen Vorschriften vorzulegen sind, müssen die nach Absatz 2 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen Folgendes umfassen: a) die Identifikation der betreffenden Stelle oder Person; b) eine Übersicht über die erkannten Risiken oder die betreffenden Sachverhalte; c) Informationen, die für den Anweisungsbefugten bei der Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder beim Treffen einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 138 Absatz 1 oder 3 oder einer Entscheidung zur Verhängung einer finanziellen Sanktion nach Artikel 140 nützlich sein könnten; d) gegebenenfalls Informationen zu Sondermaßnahmen zur Sicherstellung einer vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung für den Schutz der Untersuchung oder des einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens.
4 Die Kommission übermittelt die in Absatz 3 genannten Informationen unverzüglich über die in Absatz 1 genannte Datenbank an ihre Anweisungsbefugten und an diejenigen ihrer Exekutivagenturen sowie an alle anderen Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämter und Agenturen, damit diese Stellen die notwendige Überprüfung hinsichtlich ihrer laufenden Gewährungsverfahren und bestehenden rechtlichen Verpflichtungen durchführen können. Bei der Durchführung jener Überprüfung übt der zuständige Anweisungsbefugte seine Befugnisse gemäß Artikel 74 aus und geht nicht über das hinaus, was in den Bedingungen des Gewährungsverfahrens und in den rechtlichen Verpflichtungen vorgesehen ist. Die nach Absatz 3 dieses Artikels übermittelten Informationen im Zusammenhang mit der Früherkennung dürfen höchstens ein Jahr lang gespeichert werden. Stellt der zuständige Anweisungsbefugte in dieser Zeit bei dem Gremium den Antrag, eine Empfehlung in einem Ausschlussfall oder bezüglich finanzieller Sanktionen abzugeben, kann die Speicherdauer verlängert werden, bis der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung getroffen hat.
5 Alle nach Artikel 62 am Haushaltsvollzug beteiligten Personen und Stellen erhalten von der Kommission Zugang zu den Informationen über Ausschlussentscheidungen nach Artikel 138, um prüfen zu können, ob ein Ausschluss im Früherkennungs- und Ausschlusssystem vorliegt, wenn sie Aufträge vergeben oder Begünstige für die Ausführung von Unionsmitteln auswählen. Außer in den Fällen, in denen der Haushaltsvollzug im Einklang mit den in Artikel 157 Absatz 4 genannten Bedingungen Personen oder Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c anvertraut wird, setzen alle Personen und Stellen, die am Haushaltsvollzug beteiligt sind, diese Beschlüsse gegenüber der Person oder Stelle durch, die Unionsmittel beantragt oder für die Ausführung von Unionsmitteln ausgewählt wurde.
6 Im Rahmen des Jahresberichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat nach Artikel 325 Absatz 5 AEUV liefert die Kommission eine Zusammenfassung von Informationen über die Entscheidungen der Anweisungsbefugten nach den Artikeln 137 bis 144 dieser Verordnung. Dieser Bericht muss auch weitere Informationen über alle Entscheidungen der Anweisungsbefugten nach Artikel 138 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung und Artikel 142 Absatz 2 dieser Verordnung sowie über alle Entscheidungen der Anweisungsbefugten, nach Artikel 145 Absatz 6 Unterabsatz 3 dieser Verordnung von der Empfehlung des Gremiums abzuweichen, enthalten. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen sind unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitserfordernisse zu erteilen und dürfen insbesondere keine Identifizierung der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle ermöglichen.
Article 145 Gremium
1 Auf Ersuchen eines Anweisungsbefugten eines Unionsorgans, von Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern und Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, wird ein Gremium einberufen.
2 Das Gremium setzt sich zusammen aus a) einem von der Kommission benannten ständigen hochrangigen und unabhängigen Vorsitzenden, b) einem von der Kommission benannten ständigen hochrangigen und unabhängigen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitz vertritt, c) zwei ständigen Vertretern der Kommission als Eigentümerin des Früherkennungs- und Ausschlusssystems, die einen gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck bringen, und d) einem Vertreter des antragstellenden Anweisungsbefugten. Bei der Zusammensetzung des Gremiums wird sichergestellt, dass geeignetes rechtliches und technisches Fachwissen zur Verfügung steht. Das Gremium erhält ein ständiges, bei der Kommission angesiedeltes Sekretariat, das für seine laufende Verwaltung zuständig ist.
3 Der Vorsitzende wird unter den ehemaligen Mitgliedern des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofs oder unter ehemaligen Beamten ausgewählt, die zumindest den Rang eines Generaldirektors in einem anderen Unionsorgan als der Kommission innehatten. Er wird aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Eignung, seiner umfassenden Erfahrungen mit rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie seiner nachgewiesenen Kompetenz, Unabhängigkeit und Integrität ausgewählt. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Der Vorsitzende wird als Sonderberater im Sinne des Artikels 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angestellt. Der Vorsitzende leitet alle Sitzungen des Gremiums. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Er darf keinem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Vorsitzender und seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben unterliegen.
4 Die Geschäftsordnung des Gremiums wird von der Kommission festgelegt.
5 Das Gremium wahrt das Recht der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle, sich zu den in Artikel 138 Absatz 3 genannten Sachverhalten oder Erkenntnissen und zur vorläufigen rechtlichen Bewertung zu äußern, bevor das Gremium seine Empfehlungen abgibt. Dieses Recht zur Stellungnahme kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aufgeschoben werden, sofern aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, und zwar solange diese schutzwürdigen Gründe zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehen.
6 Die Empfehlung des Gremiums für einen Ausschluss und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion muss je nach Einzelfall folgende Angaben enthalten: a) die in Artikel 138 Absatz 3 genannten Sachverhalte oder Erkenntnisse und ihre vorläufige rechtliche Bewertung; b) eine Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine finanzielle Sanktion verhängt werden soll; c) eine Beurteilung, ob die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle ausgeschlossen werden soll, und, sollte dies der Fall sein, einen Vorschlag für die Dauer des Ausschlusses; d) eine Beurteilung, ob die Informationen über die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle, die ausgeschlossen wurde und/oder gegen die eine finanzielle Sanktion verhängt wurde, veröffentlicht werden sollen; e) eine Bewertung etwaiger von der in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle getroffener Abhilfemaßnahmen. Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte eine strengere Entscheidung als die von dem Gremium empfohlene, so stellt er sicher, dass diese Entscheidung unter gebührender Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten getroffen wird. Entschließt sich der zuständige Anweisungsbefugte dazu, von der Empfehlung des Gremiums abzuweichen, so muss er diese Entscheidung gegenüber dem Gremium begründen.
7 Das Gremium revidiert seine Empfehlung während des Ausschlusszeitraums auf Ersuchen des zuständigen Anweisungsbefugten in den in Artikel 138 Absatz 11 genannten Fällen oder nach der Übermittlung einer rechtskräftigen Gerichts- oder bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung, die den Ausschluss begründet, in den Fällen nach Artikel 138 Absatz 3 Unterabsatz 2, in denen durch die Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung keine Dauer des Ausschlusses festgelegt ist.
8 Das Gremium unterrichtet den antragstellenden zuständigen Anweisungsbefugten unmittelbar über seine revidierte Empfehlung, und dieser überprüft daraufhin seine Entscheidung.
9 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung einer Entscheidung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle ausschließt und/oder eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger verhängt; er kann z. B. den Ausschluss aufheben, die Ausschlussdauer verkürzen oder verlängern und/oder die finanzielle Sanktion aufheben, senken oder erhöhen. Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung des Anweisungsbefugten zum Ausschluss oder zur Verhängung einer finanziellen Sanktion auf Grundlage einer Empfehlung des Gremiums getroffen wird.
Article 146 Kommunikation im Zusammenhang mit Früherkennungs- und Ausschlussverfahren
1 Jede Kommunikation — insbesondere die Mitteilung von Entscheidungen, Schreiben, Unterlagen oder Informationen — im Zusammenhang mit Früherkennungs- oder Ausschlussverfahren erfolgt schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form.
2 Mitteilungen, die Rechtswirkung entfalten oder Fristen auslösen, erfolgen in Papierform per Einschreiben mit Rückschein oder per Kurierdienst mit Rückschein, über ein sicheres elektronisches Datenaustauschsystem gemäß Artikel 151 oder per E-Mail oder auf anderem elektronischem Wege.
3 Für Kommunikationen gilt: a) Kommunikationen in Papierform gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Empfänger angegebene Postanschrift zugestellt worden sind. Mitteilungen per Einschreiben mit Rückschein oder per Kurierdienst mit Rückschein gelten entweder als an dem Tag, an dem die Zustellung vom Post- oder Kurierdienst erfasst wurde, oder nach Ablauf der Frist für die Abholung beim Postamt als erfolgt, oder, falls keine solche Frist festgelegt ist, drei Wochen nach der versuchten Zustellung als erfolgt, sofern die Mitteilung ein zweites Mal versandt und elektronisch an die letzte vom Empfänger angegebene E-Mail-Adresse angekündigt wurde; b) Kommunikationen über ein sicheres elektronisches Datenaustauschsystem gemäß Artikel 151 gelten als zu dem Datum und zu der Uhrzeit erfolgt, zu denen entsprechend den Zeitprotokollen im System auf sie zugegriffen wird, oder, bei Kommunikationen, auf die nicht zugegriffen wird, 10 Tage nach der Übermittlung; c) Kommunikationen per E-Mail oder Kommunikationen, die auf anderem elektronischem Wege übermittelt werden, gelten als am Tag des Versands der E-Mail erfolgt, sofern sie an die letzte vom Empfänger angegebene E-Mail-Adresse gesandt wurden und der Absender keine Meldung über die Nichtzustellung erhalten hat. Kann der Empfänger nachweisen, dass er aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, am Zugriff auf eine Kommunikation gehindert wurde, so beginnt die Rechtswirkung der Kommunikation von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem der Empfänger nachweisen kann, dass er Zugriff zu ihren Inhalten erlangt hat.
Article 147 Übermittlung von Informationen für die Zwecke des Früherkennungs- und Ausschlusssystems
1 Von den in Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe d genannten Stellen angeforderte Informationen werden der Kommission im Einklang mit Artikel 36 Absatz 8 und sektorspezifischen Vorschriften übermittelt.
2 Unbeschadet Artikel 138 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird bei der Verwendung der über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten empfangenen Daten der Stand des nationalen Verfahrens berücksichtigt, das zum Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen anhängig war. Vor einer solchen Verwendung wird der Mitgliedstaat konsultiert, der die einschlägigen Daten über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten übermittelt hat.
Article 148 Ausnahmen, die für die Gemeinsame Forschungsstelle gelten
Die Artikel 137 bis 147 finden auf die Gemeinsame Forschungsstelle keine Anwendung.
Article 149 Elektronische Verwaltung von Vorgängen
1 Werden Einnahme- und Ausgabevorgänge oder der Austausch von Dokumenten computergestützt verwaltet, können Unterschriften über ein elektronisches Verfahren erfolgen, das über eine Authentifizierung des Unterzeichners verfügt. Solche Computersysteme müssen eine vollständige aktuelle Beschreibung des Systems mit definierten Inhalten sämtlicher Datenfelder enthalten, in der beschrieben wird, wie jeder einzelne Vorgang behandelt wird, und im Einzelnen aufgezeigt wird, wie das System einen kompletten Prüfpfad für jeden Vorgang gewährleistet. Elektronische Informationen können digitalen Kontrollen und Prüfungen gemäß Artikel 36 Absatz 11 unterzogen werden.
2 Die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten können sich auf die elektronische Übermittlung von Dokumenten zwischen ihnen verständigen.
Article 150 Elektronische Verwaltung (e-Government)
1 Die Unionsorgane, die Exekutivagenturen sowie die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union legen für den elektronischen Informationsaustausch mit Teilnehmern einheitliche Standards fest und wenden sie an. Insbesondere entwerfen sie so weit wie möglich Lösungen für die Einreichung, Speicherung und Verarbeitung von Daten, die in Gewährungsverfahren eingereicht werden, und setzen sie um; hierfür richten sie für Teilnehmer einen gemeinsamen „Bereich für elektronischen Datenaustausch“ ein. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die diesbezüglichen Fortschritte Bericht.
2 Bei geteilter Mittelverwaltung erfolgt der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über in sektorspezifischen Vorschriften angegebene Hilfsmittel. Diese Vorschriften sehen die Interoperabilität der erhobenen oder bei der Verwaltung des Haushalts erlangten und übermittelten Daten vor.
Article 151 Elektronische Datenaustauschsysteme
1 Die Kommunikation mit den Empfängern und den Teilnehmern, einschließlich des Eingehens rechtlicher Verpflichtungen und der Vereinbarung diesbezüglicher Änderungen, kann über ein elektronisches Datenaustauschsystem erfolgen.
2 Die elektronischen Datenaustauschsysteme müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Lediglich befugte Personen haben Zugang zum System und den damit übermittelten Dokumenten; b) lediglich befugte Personen dürfen ein Dokument elektronisch unterzeichnen oder durch das System übermitteln; c) befugte Personen werden anhand festgelegter Methoden durch das System authentifiziert; d) Datum und Uhrzeit der elektronischen Transaktion sind genau bestimmbar; e) die Unversehrtheit der Dokumente ist gewährleistet; f) die Verfügbarkeit der Dokumente ist gewährleistet; g) erforderlichenfalls ist die Vertraulichkeit der Dokumente gewährleistet; h) der Schutz personenbezogener Daten muss der Verordnung (EU) 2018/1725 genügen.
3 Das elektronische Datenaustauschsystem kann vom zuständigen Anweisungsbefugten oder gegebenenfalls dem in Artikel 145 genannten Gremium außerdem dafür verwendet werden, um Teilnehmern, Empfängern oder anderen in Artikel 137 Absatz 2 genannten Personen oder Stellen a) ihre Aufnahme in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems in den in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen mitzuteilen; b) den Inhalt kontradiktorischer Schreiben und sonstige Informationen oder Ersuchen des in Artikel 145 genannten Gremiums zur Wahrung der in Artikel 145 Absatz 5 dargelegten Rechte und im Rahmen der Ausübung der Zuständigkeiten nach dieser Verordnung mitzuteilen; c) den Inhalt von Entscheidungen und sonstige Informationen oder Ersuchen des zuständigen Anweisungsbefugten in Ausübung der Befugnisse nach den Artikeln 137 bis 147 mitzuteilen.
4 Für die mit einem solchen System versandten Daten gilt eine rechtliche Vermutung der Unversehrtheit der abgesendeten oder empfangenen Daten und der Korrektheit der vom System angegebenen Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Daten. Ein mit einem solchen System übermitteltes oder zugestelltes Dokument gilt als einem Papierdokument gleichwertig, ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig und gilt als Original; für das Dokument gilt die rechtliche Vermutung der Echtheit und Unversehrtheit, sofern es keine dynamischen Elemente enthält, die seine automatische Änderung bewirken können. Die elektronischen Unterschriften nach Absatz 2 Buchstabe b haben die gleiche Rechtswirkung wie handschriftliche Unterschriften.
Article 152 Vorlage von Antragsunterlagen
1 Die Modalitäten für die Einreichung der Antragsunterlagen werden vom zuständigen Anweisungsbefugten festgelegt, der die ausschließliche Art der Einreichung bestimmen kann. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen sicherstellen, dass Wettbewerb tatsächlich stattfindet und folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die eingereichten Anträge enthalten alle zu ihrer Evaluierung erforderlichen Informationen; b) die Unversehrtheit der Daten ist sichergestellt; c) die Vertraulichkeit der Antragsunterlagen bleibt gewahrt; d) der Schutz personenbezogener Daten muss der Verordnung (EU) 2018/1725 genügen.
2 Die Kommission stellt in Anwendung von Artikel 150 Absatz 1 durch geeignete Mittel sicher, dass die Teilnehmer auf elektronischem Wege die Antragsunterlagen und ergänzende Unterlagen einreichen können. Elektronische Kommunikationssysteme für den Kommunikations- und Informationsaustausch müssen diskriminierungsfrei, allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein und dürfen den Zugang der Teilnehmer zum Gewährungsverfahren nicht einschränken. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Anwendung dieses Absatzes.
3 Die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Antragsunterlagen gewährleisten mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren, dass a) der Teilnehmer eindeutig authentifiziert werden kann; b) die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Antragsunterlagen genau bestimmt werden können; c) nur befugte Personen Zugang zu den übermittelten Daten haben und den Zeitpunkt für die Öffnung der Antragsunterlagen festlegen und ändern können; d) in den verschiedenen Phasen des Gewährungsverfahrens nur die befugten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten haben und Zugang zu den Daten gewähren dürfen, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist; e) es als sicher gilt, dass sich ein Versuch, gegen die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis d zu verstoßen, aufdecken lässt. Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf Verträge, die unterhalb der in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegen.
4 Gestattet der zuständige Anweisungsbefugte die elektronische Übermittlung von Antragsunterlagen, so gelten die mit diesen Systemen übermittelten elektronischen Dokumente als Originale.
5 Erfolgt die Einreichung der Antragsunterlagen mittels eines Briefes, so kann der Teilnehmer zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen: a) per Post oder Kurierdienst; in diesem Fall ist der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung maßgebend für die Einreichung; b) durch Hinterlegung bei den Dienststellen des zuständigen Anweisungsbefugten durch den Teilnehmer oder einen Vertreter; in diesem Fall ist die Empfangsbestätigung maßgebend für die Einreichung. Bei Verträgen, die von den Delegationen der Union vergeben oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden, kann der öffentliche Auftraggeber die Einreichung mittels Schreiben auf einen der genannten Wege beschränken. Macht der öffentliche Auftraggeber von dieser Bestimmung Gebrauch, so muss er die Gründe für diese Einschränkung dokumentieren.
6 Mit der Einreichung von Antragsunterlagen erklären sich die Teilnehmer mit der elektronischen Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens einverstanden.
7 Die Teilnehmer oder Empfänger oder jede andere in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle erklären sich bereit, Mitteilungen gemäß den Bedingungen der spezifischen rechtlichen Verpflichtung oder des Konzessionsvertrags zu erhalten, einschließlich Mitteilungen über die Anwendung einer der in Artikel 137 Absatz 1 genannten Maßnahmen. Sind in Artikel 137 Absatz 2 genannte Personen oder Stellen nach Buchstabe b betroffen, so ist der Antragsteller dafür verantwortlich, dem öffentlichen Auftraggeber die Anschrift der betreffenden Stelle mitzuteilen. Sofern der Austausch nicht über das in Artikel 151 genannte elektronische Datenaustauschsystem erfolgt, wird in Fällen, in denen die Person oder Stelle über die im Antrag angegebene Anschrift elektronisch benachrichtigt wurde, und in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestätigung des Eingangs der elektronischen Mitteilung davon ausgegangen, dass die Person oder Stelle in die Lage versetzt wurde, vom Inhalt des Austauschs Kenntnis zu nehmen, und die Mitteilung gilt daher als erfolgt.
8 Die Absätze 1 bis 7 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, es sei denn, die Auswahl wird im Zusammenhang mit einem Aufruf zur Interessenbekundung getroffen.
Article 153 Evaluierungsausschuss
1 Die Antragsunterlagen werden von einem Evaluierungsausschuss bewertet.
2 Der Evaluierungsausschuss wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt. Der Evaluierungsausschuss setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen.
3 Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses, die Finanzhilfeanträge, Anträge im Zusammenhang mit nichtfinanziellen Zuwendungen oder Angebote bewerten, müssen mindestens zwei organisatorische Einheiten der Unionsorgane oder der in Artikel 68, 69, 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union vertreten, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, wobei mindestens eine davon völlig unabhängig vom zuständigen Anweisungsbefugten sein muss. Wenn in den Vertretungen und den lokalen Stellen außerhalb der Union, wie Delegationen, Vertretungen oder Büros der Union in Drittländern sowie in den in den Artikeln 68, 69, 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union keine getrennten Einheiten vorhanden sind, entfällt die Verpflichtung zur Vertretung von mindestens zwei organisatorischen Einheiten ohne hierarchische Verbindung untereinander. Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Evaluierungsausschuss unterstützen. Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses können externe Sachverständige sein, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist.
4 Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses, der Anträge in einem Wettbewerb um Preise bewertet, können in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Personen oder externe Sachverständige sein.
5 Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses und die externen Sachverständigen müssen Artikel 61 einhalten.
Article 154 Klarstellung und Korrektur von Antragsunterlagen
Der zuständige Anweisungsbefugte kann offensichtliche Irrtümer in Antragsunterlagen nach Bestätigung der beabsichtigten Korrektur durch den Teilnehmer berichtigen. Versäumt es ein Teilnehmer, Nachweise vorzulegen oder Erklärungen abzugeben, ersucht der Evaluierungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte — außer in hinreichend begründeten Fällen — den Teilnehmer darum, die fehlenden Informationen beizubringen oder die Belege zu erläutern. Solche Informationen, Klarstellungen oder Bestätigungen dürfen Antragsunterlagen nicht wesentlich ändern.
Article 155 Garantien
1 Außer bei Verträgen und Finanzhilfen mit einem Wert von bis zu 60000 EUR kann der zuständige Anweisungsbefugte, wenn dies verhältnismäßig ist, nach einer Risikoanalyse des Anweisungsbefugten von folgenden Akteuren die Vorlage einer Garantie verlangen: a) von Auftragnehmern oder Begünstigten, um die mit Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen („Garantie für Vorfinanzierungen“); b) von Auftragnehmern, um im Fall von Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen die Einhaltung der wesentlichen vertraglichen Pflichten zu gewährleisten („Erfüllungsgarantie“); c) von Auftragnehmern, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags während seines Haftungszeitraums sicherzustellen („Gewährleistungseinbehalt“). Die JRC ist von der Verpflichtung zur Stellung von Garantien ausgenommen. Alternativ zum Verlangen einer Garantie für Vorfinanzierungen kann der zuständige Anweisungsbefugte bei Finanzhilfen entscheiden, die Zahlung in mehreren Teilbeträgen vorzunehmen.
2 Der zuständige Anweisungsbefugte entscheidet, ob die Garantie auf Euro oder auf die Währung des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung lauten muss.
3 Die Garantie wird von einer vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptierten Bank oder von einem vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptierten zugelassenen Finanzinstitut gestellt. Auf Ersuchen des Auftragnehmers oder Begünstigten und sofern dies vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptiert wird, bestehen folgende Möglichkeiten: a) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Garantien können durch eine selbstschuldnerische Garantie des Auftragnehmers oder des Begünstigten und eines Dritten ersetzt werden; b) die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Garantie kann durch eine unbedingte und unwiderrufliche Solidarbürgschaft der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Begünstigten ersetzt werden.
4 Die Garantie muss darin bestehen, dass die Bank, das Finanzinstitut oder der Dritte eine unwiderrufliche akzessorische Sicherheit leistet oder auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers oder Begünstigten einsteht.
5 Wenn der zuständige Anweisungsbefugte im Verlauf der Umsetzung des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung feststellt, dass ein Garantiegeber nicht oder nicht mehr befugt ist, Garantien im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht zu leisten, verlangt der zuständige Anweisungsbefugte vom Auftragnehmer oder Begünstigten die Ersetzung der von diesem Garantiegeber gestellten Garantie.
Article 156 Garantie für Vorfinanzierungen
1 Die Garantie für Vorfinanzierungen darf sich höchstens auf den Betrag der Vorfinanzierung belaufen und muss einen hinreichend langen Zeitraum abdecken, damit sie in Anspruch genommen werden kann.
2 Die Garantie für Vorfinanzierungen wird nach Maßgabe des Vertrags oder der Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den an den Auftragnehmer oder Begünstigten zu leistenden Zwischen- oder Restbetragszahlungen freigegeben.
Article 157 Indirekte Mittelverwaltung
1 Die Auswahl der Personen und Stellen, die mit der Verwaltung von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c zu betrauen sind, erfolgt auf transparente Weise, wird anhand der Art der Maßnahme begründet und darf keinen Interessenkonflikt auslösen. Bei den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, v, vi und vii genannten Stellen wird bei der Auswahl auch deren finanzielle und operative Leistungsfähigkeit gebührend berücksichtigt. Wird die Person oder Stelle in einem Basisrechtsakt benannt, so muss der Finanzbogen nach Artikel 35 eine Begründung der Wahl dieser konkreten Person oder Stelle enthalten. Im Falle eines Haushaltsvollzugs durch einen Verbund, wobei mindestens eine Einrichtung oder Stelle je Mitgliedstaat oder Land zu benennen ist, wird diese Benennung von dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land nach Maßgabe des Basisrechtsakts vorgenommen. In allen anderen Fällen benennt die Kommission diese Einrichtungen oder Stellen im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten oder Ländern. Erfolgt die Auswahl im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung, so erfolgt sie unbeschadet der Anforderungen dieses Absatzes im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
2 Personen und Stellen, die mit der Verwaltung von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c betraut sind, müssen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der angemessenen Sichtbarkeit des Handelns der Union beachten. Trifft die Kommission Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen nach Artikel 131, so werden diese Grundsätze in diesen Vereinbarungen eingehender beschrieben.
3 Bevor die Kommission Beitrags-, Finanzierungs- oder Garantievereinbarungen unterzeichnet, stellt sie sicher, dass die finanziellen Interessen der Union in gleichem Maße geschützt werden wie im Falle des Haushaltsvollzugs durch die Kommission nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a. Zu diesem Zweck bewertet die Kommission die Systeme, Vorschriften und Verfahren der Personen oder Stellen, die Unionsmittel ausführen, sofern sie beabsichtigt, sich zur Durchführung der Maßnahme auf diese Systeme, Vorschriften und Verfahren zu stützen, oder wendet geeignete Aufsichtsmaßnahmen nach Absatz 5 dieses Artikels an.
4 Die Kommission bewertet im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ob die Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen: a) ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie für einschlägige Korrekturmaßnahmen einrichten, das auf bewährter internationaler Praxis und einer angemessenen Risikoverwaltung beruht, und gewährleisten, dass es funktioniert; das eingerichtete System der internen Kontrolle kann sich gegebenenfalls auf digitale Kontrollen stützen; b) ein Rechnungsführungssystem anwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt; c) sich einer unabhängigen externen Prüfung unterziehen, die nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der jeweiligen betreffenden Person oder Stelle funktional unabhängig ist; d) bei der Bereitstellung von Finanzmitteln an Dritte geeignete Vorschriften und Verfahren anwenden, einschließlich transparenter, diskriminierungsfreier, effizienter und wirksamer Rechtsbehelfsverfahren, Vorschriften für die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Vorschriften für den Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln; e) angemessene Informationen zu ihren Empfängern veröffentlichen, die den in Artikel 38 vorgesehenen Informationen gleichwertig sind; f) für einen Schutz personenbezogener Daten sorgen, der dem Schutz nach Artikel 5 entspricht. Darüber hinaus kann die Kommission in Absprache mit den jeweiligen betreffenden Personen oder Stellen weitere Vorschriften und Verfahren bewerten, beispielsweise die Abrechnungspraxis der Personen oder Stellen in Bezug auf die Verwaltungskosten. Auf der Grundlage der Ergebnisse jener Bewertung kann die Kommission entscheiden, sich auf diese Vorschriften und Verfahren zu stützen. Personen oder Stellen, die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 bewertet wurden, unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige wesentliche Änderungen ihrer Systeme, Vorschriften oder Verfahren, die sich auf die Zuverlässigkeit der Bewertung durch die Kommission auswirken könnten.
5 Halten die betreffenden Personen oder Stellen nur einen Teil des Absatzes 4 ein, ergreift die Kommission geeignete Aufsichtsmaßnahmen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegt. Informationen über alle derartigen Maßnahmen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
6 Werden Ausgaben bei von mehreren Gebern finanzierten Maßnahmen durch den Unionsbeitrag erstattet, so besteht das Verfahren nach Artikel 158 Absatz 4 in der Überprüfung, dass ein Betrag in Höhe der Kommissionszahlung für die betreffende Maßnahme von der Person oder Stelle gemäß den Bedingungen verwendet wurde, die in der einschlägigen Finanzhilfe-, Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarung festgelegt sind.
7 Die Kommission verlangt keine Ex-ante-Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels a) bei den in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union und den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer viii genannten Einrichtungen oder Personen, die nach Zustimmung der Kommission Finanzregelungen angenommen haben, b) bei den speziell von der Kommission geforderten Verfahren, einschließlich ihrer eigenen und der in Basisrechtsakten festgelegten Verfahren, oder in Fällen, in denen Vorschriften und Verfahren im Einklang mit den von der Kommission geforderten Vorschriften und Verfahren stehen. Die Kommission kann beschließen, keine Ex-ante-Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 zu verlangen a) bei Drittländern oder den von ihnen benannten Einrichtungen, soweit die Kommission genügend Verantwortung für das Finanzmanagement behält, um einen ausreichenden Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen, b) bei mitgliedstaatlichen Organisationen, die mit der Ausführung von Unionsmitteln gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b betraut sind und für die die Kommission bestätigt hat, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms funktioniert.
8 Werden die Systeme, Vorschriften oder Verfahren der in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Personen oder Stellen als geeignet bewertet, so können die Unionsbeiträge für diese Personen oder Stellen nach Maßgabe dieses Titels ausgeführt werden. Nehmen diese Personen oder Stellen an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen teil, so halten sie sich an die in Titel VIII enthaltenen Vorschriften für diese Aufforderungen. In einem solchen Fall kann der Anweisungsbefugte entscheiden, eine Beitragsvereinbarung oder eine Finanzierungsvereinbarung anstelle einer Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen.
Article 158 Vollzug von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien
1 Personen und Stellen, die den Vollzug von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien vornehmen, legen der Kommission Folgendes vor: a) einen Bericht über den Haushaltsvollzug der Unionsmittel oder der Haushaltsgarantie einschließlich der Erfüllung der Bedingungen oder Erzielung der Ergebnisse nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a; b) falls die Beiträge der Erstattung von Ausgaben dienen, die Rechnungslegung über die entstandenen Ausgaben; c) eine Verwaltungserklärung, in der für die Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls nach Buchstabe b bestätigt wird, dass i) die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind, ii) die Unionsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach den Beitrags-, Finanzierungs- bzw. Garantievereinbarungen oder gegebenenfalls den entsprechenden sektorspezifischen Vorschriften verwendet wurden, iii) die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten; d) eine Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen. Erfolgt eine Berücksichtigung vorliegender Prüfungen nach Artikel 127, so umfasst die in Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes genannte Übersicht alle heranzuziehenden einschlägigen Prüfungsunterlagen. Bei Maßnahmen, die vor Ende des betreffenden Haushaltsjahrs abgeschlossen werden, kann der Abschlussbericht an die Stelle der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Verwaltungserklärung treten, sofern er vor dem 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs vorgelegt wird. Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente müssen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen werden, der nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsstandards zu erteilen ist. In diesem Bestätigungsvermerk muss festgestellt werden, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind sowie ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind. In dem Bestätigungsvermerk ist auch anzugeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind. Fehlt ein solcher Bestätigungsvermerk, kann der Anweisungsbefugte von anderen unabhängigen Quellen eine Bestätigung einholen, die eine gleichwertige Gewähr bietet. Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente werden der Kommission jeweils spätestens am 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs vorgelegt. Der in Unterabsatz 3 genannte Bestätigungsvermerk ist der Kommission spätestens am 15. März jenes Jahres vorzulegen. Die Verpflichtungen nach diesem Absatz lassen Vereinbarungen mit der EIB, dem EIF, mitgliedstaatlichen Organisationen, internationalen Organisationen und Drittländern unberührt. In Bezug auf die Verwaltungserklärung ist in solchen Abkommen für diese Stellen mindestens die Verpflichtung vorzusehen, der Kommission jährlich eine Erklärung vorzulegen, mit der bezeugt wird, dass die Unionsmittel im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß Artikel 157 Absätze 3 und 4 und entsprechend den in den Vereinbarungen selbst festgelegten Verpflichtungen verwendet und abgerechnet wurden. Eine solche Erklärung kann in den Abschlussbericht einbezogen werden, wenn die umgesetzte Maßnahme auf 18 Monate begrenzt ist.
2 Bei dem Haushaltsvollzug von Unionsmitteln gilt für eine in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Person oder Stelle Folgendes: a) Sie unterstützt keine Maßnahmen, die zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zur Steuervermeidung, zum Steuerbetrug oder zur Steuerhinterziehung nach anwendbarem Unionsrecht sowie international und auf Unionsebene vereinbarten Standards beitragen; b) bei der Verwendung von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gemäß Titel X führt sie keine neuen oder verlängerten Vorhaben mit Stellen durch, die in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union über nicht kooperierende Länder und Gebiete aufgelistet sind oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden. Stellen dürfen von Unterabsatz 1 Buchstabe b nur abweichen, wenn die Maßnahme physisch in einem dieser Länder oder Gebiete durchgeführt wird und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass das betreffende Vorhaben unter eine der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a aufgeführten Kategorien fällt. Stellen, die Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien gemäß Titel X verwenden, stellen sicher, dass a) Dritte, denen sie direkt Unterstützung aus dem Haushalt gewähren, Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes einhalten; b) für andere Dritte Vorschriften, Verfahren und Abhilfemaßnahmen, die gemäß Artikel 157 Absatz 4 und insbesondere Unterabsatz 1 Buchstabe a als angemessen bewertet werden, bestehen, um sicherzustellen, dass diese Dritten vorbehaltlich der Einhaltung von auf Unionsebene oder gleichwertigen international vereinbarten Standards in den Bereichen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung Unterstützung aus dem Haushalt erhalten. Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Finanzmittlern fordern die Stellen, die Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien gemäß Titel X verwenden, die Finanzmittler dazu auf, über die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Anforderungen Bericht zu erstatten.
3 Bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gemäß Titel X wenden Personen und Stellen die im Unionsrecht festgelegten Grundsätze und Standards zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie (EU) 2015/849, an. Sie machen die Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig und veröffentlichen länderspezifische Daten im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates .
4 Die Kommission überprüft, ob die Unionsmittel oder die Haushaltsgarantie gemäß den in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen eingesetzt wurden. Werden die Kosten der Person oder Stelle auf der Grundlage einer vereinfachten Kostenoption gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e erstattet, so gelten Artikel 184 Absätze 1 bis 5 sowie Artikel 185 bis 188 sinngemäß. Wurden beim Einsatz der Unionsmittel oder Haushaltsgarantie die in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegten Pflichten verletzt, so findet Artikel 132 Anwendung.
5 Artikel 36 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gelten für Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c verwenden, im Hinblick auf die direkten Empfänger dieser Mittel und in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Empfänger, soweit Daten über wirtschaftliche Eigentümer im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der entsprechenden Personen oder Stellen erhoben werden.
6 Die Anforderungen des Artikels 38 Absatz 6 gelten für Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, wenn sich die finanzielle Unterstützung, die Dritte direkt von diesen Personen oder Stellen erhalten, auf mehr als 500000 EUR beläuft.
7 In den Beitrags-, Finanzierungs- und Garantievereinbarungen werden die Zuständigkeiten und Verpflichtungen der Unionsmittel ausführenden Person oder Stelle, einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 129, und die Bedingungen für die Zahlung des Beitrags eindeutig bestimmt. In derartigen Vereinbarungen wird zudem gegebenenfalls die einvernehmlich vereinbarte Vergütung bestimmt, die sich nach den Bedingungen, unter denen die Maßnahmen durchgeführt werden, unter gebührender Berücksichtigung von Krisensituationen und fragilen Situationen richtet und — sofern angezeigt — leistungsabhängig ist. Diese Vereinbarungen enthalten auch Vorschriften für die Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung der Aufgaben, die erwarteten Ergebnisse einschließlich Indikatoren zur Messung der Leistung und die Verpflichtung der Unionsmittel oder Haushaltsgarantien ausführenden Personen und Stellen, der Kommission festgestellte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten sowie die entsprechenden Folgemaßnahmen und sämtliche Informationen zu Verdachtsfällen in Bezug auf Betrug, Korruption oder jede andere rechtswidrige Tätigkeit, die den finanziellen Interessen der Union schadet, unverzüglich zu melden.
8 Alle Beitrags-, Finanzierungs- und Garantievereinbarungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen verfügbar gemacht.
9 Mit Ausnahme etwaiger Ad-hoc-Beitragsvereinbarungen gilt dieser Artikel nicht für den Beitrag der Union zu Einrichtungen der Union, die einem gesonderten Entlastungsverfahren nach den Artikeln 70 und 71 unterliegen.
Article 159 Indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen
1 Die Kommission kann gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii den Haushaltsplan indirekt mit internationalen öffentlichen Einrichtungen, die durch internationale Abkommen geschaffen werden („internationale Organisationen“) sowie mit von diesen eingerichteten spezialisierten Agenturen ausführen. Diese Abkommen sind der Kommission im Rahmen der Bewertung zu übermitteln, die sie gemäß Artikel 157 Absatz 3 vornimmt.
2 Folgende Organisationen werden internationalen Organisationen gleichgestellt: a) das Internationale Komitee vom Roten Kreuz; b) der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.
3 Die Kommission kann mit einem hinreichend begründeten Beschluss eine gemeinnützige Organisation mit einer internationalen Organisation gleichstellen, wenn die gemeinnützige Organisation folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Sie verfügt über eine Rechtspersönlichkeit und selbstständige Leitungsgremien; b) sie wurde gegründet, um bestimmte Aufgaben allgemeinen internationalen Interesses durchzuführen; c) mindestens sechs Mitgliedstaaten sind Mitglieder dieser gemeinnützigen Organisation; d) sie arbeitet auf der Grundlage ständiger Strukturen und nach Maßgabe von Systemen, Vorschriften und Verfahren, die gemäß Artikel 157 Absatz 3 bewertet werden können. Diesen gemeinnützigen Organisationen werden angemessene finanzielle Garantien bereitgestellt, wobei der ihnen anvertraute Unionsbeitrag gebührend berücksichtigt wird.
4 Führen internationale Organisationen Mittel im Wege der indirekten Mittelverwaltung aus, so finden die mit ihnen geschlossenen Kontrollvereinbarungen Anwendung.
Article 160 Indirekte Mittelverwaltung mit mitgliedstaatlichen Organisationen
1 Die Kommission kann gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi den Haushaltsplan indirekt mit mitgliedstaatlichen Organisationen ausführen.
2 Führt die Kommission den Haushaltsplan indirekt mit mitgliedstaatlichen Organisationen aus, so stützt sie sich dabei auf die nach Artikel 157 Absätze 2, 3 und 4 bewerteten Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Organisationen.
3 In Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, die mit in Artikel 131 genannten mitgliedstaatlichen Organisationen geschlossen werden, wird genauer festgelegt, in welchem Umfang und auf welche Weise die Bewertungen der Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Organisationen berücksichtigt werden; diese Vereinbarungen können besondere Bestimmungen über die Berücksichtigung vorliegender Bewertungen und Prüfungen nach den Artikeln 126 und 127 enthalten.
Article 161 Indirekte Mittelverwaltung mit Drittländern
1 Die Kommission kann den Haushaltsplan gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i indirekt mit einem Drittland oder den von diesem Land benannten Einrichtungen ausführen, indem sie eine Finanzierungsvereinbarung abschließt, in der die Tätigkeit der Union in dem Drittland beschrieben und die Haushaltsvollzugsart für jeden Teil der Maßnahme festgelegt wird.
2 Für die Teile der Maßnahme, die in indirektem Haushaltsvollzug mit dem Drittland oder den von ihm benannten Einrichtungen umgesetzt werden, müssen zusätzlich zu den in Artikel 158 Absatz 7 genannten Elementen auch die Funktionen und Zuständigkeiten des Drittlands und der Kommission bei der Ausführung der Mittel eindeutig in der Finanzierungsvereinbarung definiert sein. In der Finanzierungsvereinbarung werden ferner auch die Vorschriften und Verfahren bestimmt, die von dem Drittland bei der Ausführung von Unionsmittel anzuwenden sind.
Article 162 Mischfinanzierungsmaßnahmen
1 Mischfinanzierungsmaßnahmen werden entweder von der Kommission oder von Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, verwaltet.
2 Werden Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform umgesetzt, so findet Titel X Anwendung.
3 Bei im Rahmen von Mischfinanzierungsfazilitäten oder -plattformen umgesetzten Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gilt die Bedingung des Artikels 212 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h als erfüllt, falls vor der Einrichtung der jeweiligen Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform eine Ex-ante-Evaluierung durchgeführt wird.
4 Auf der Ebene der Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform werden jährliche Berichte nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 erstellt, wobei alle Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien berücksichtigt werden, die unter die Fazilität oder Plattform fallen, und die unterschiedlichen Arten der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Fazilität oder Plattform eindeutig angegeben werden.
Article 163 Grundsätze für Verträge und Anwendungsbereich
1 Für Verträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
2 Alle Aufträge werden auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben, außer wenn das in Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe d genannte Verfahren angewendet wird. Die Berechnung des geschätzten Vertragswerts erfolgt nicht mit der Absicht, die anwendbaren Vorschriften zu umgehen; auch die Aufteilung eines Vertrags zu diesem Zweck ist unzulässig. Der öffentliche Auftraggeber unterteilt einen Auftrag in Lose, wenn dies sinnvoll ist, und zwar unter gebührender Berücksichtigung eines breiten Wettbewerbs.
3 Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht werden soll oder wird.
4 Die JRC kann infolge ihrer Teilnahme an Vergabeverfahren, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, Finanzierungen zulasten anderer Mittel als der Mittel für Forschung und technologische Entwicklung erhalten.
5 Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zur Auftragsvergabe sind, mit Ausnahme der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, nicht anwendbar auf a) Maßnahmen der JRC für Rechnung Dritter; b) Finanzdienstleistungen, die mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzierungsinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU in Verbindung stehen und von der Kommission im Rahmen ihrer Anleihe- und Darlehenstätigkeit, ihrer Vermögensverwaltung und ihrer Kassentransaktionen in Anspruch genommen werden, einschließlich Dienstleistungen, die von Zentralbanken, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen sowie nationalen Stellen erbracht werden, die mit der Emission und Verwaltung öffentlicher Schuldtitel betraut sind; c) Dokumentenbeglaubigungs- und -beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren erbracht werden müssen, sofern diese Dienste nicht auf der Grundlage anwendbarer nationaler Vorschriften für den Wettbewerb geöffnet sind.
6 Mit Ausnahme der Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich wird vor allen in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen, die als Reaktion auf eine Krise durchgeführt werden, eine Krisenerklärung im Einklang mit den einschlägigen internen Vorschriften abgegeben. Der zuständige Anweisungsbefugte kann sich nur auf eine Krisenerklärung stützen, um a) ein Vergabeverfahren einzuleiten; b) öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 168 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 168 Absatz 2 Unterabsatz 6 oder Artikel 175 Absatz 5 Unterabsatz 2 hinzufügen; c) Kontakt mit den Bietern gemäß Artikel 172 Absatz 1 Unterabsatz 2 aufzunehmen; d) einen Vertrag gemäß Artikel 175 Absatz 5 Unterabsatz 1 zu ändern oder e) vor Unterzeichnung des Vertrags gemäß Anhang I Nummer 18.1 Unterabsatz 4 und Nummer 18.4 Unterabsatz 4 Belege anzufordern, wenn dies durch eine Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer solchen Krise gerechtfertigt ist.
Article 164 Anhang zur Auftragsvergabe und zur Befugnisübertragung
Ausführliche Vorschriften zur Auftragsvergabe sind in Anhang I dieser Verordnung geregelt. Um dafür zu sorgen, dass die Unionsorgane bei der Vergabe von Aufträgen auf eigene Rechnung die gleichen Standards anwenden, denen die von den Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU erfassten öffentlichen Auftraggeber unterliegen, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 275 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung mit dem Ziel zu ändern, diesen Anhang an die Änderungen jener Richtlinien anzupassen und die damit verbundenen technischen Anpassungen vorzunehmen.
Article 165 Gemischte Verträge und gemeinsames Vokabular für Auftragsvergabe
1 Ein gemischter Vertrag über zwei oder mehr Arten von Auftragsvergabe (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen) bzw. von Konzessionen (Bauleistungen oder Dienstleistungen) oder über beides wird nach Maßgabe der Bestimmungen für die Art von öffentlichem Auftrag vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Vertrags zuzuordnen ist.
2 Bei gemischten Verträgen über Lieferungen und Dienstleistungen gilt die Leistungsart mit dem höheren Wert als Hauptgegenstand des Auftrags. Verträge über eine einzige Art der Auftragsvergabe (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen) und Konzessionen (Bauleistungen oder Dienstleistungen) werden nach Maßgabe der Bestimmungen vergeben, die für den jeweiligen öffentlichen Auftrag gelten.
3 Mit der EIB oder dem EIF geschlossene Verträge für technische Hilfe fallen nicht unter diesen Titel.
4 Im Bereich der Auftragsvergabe gilt als Referenznomenklatur das „Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 166 Veröffentlichungsmaßnahmen
1 Bei allen Verfahren, deren Wert die in Artikel 178 Absatz 1 oder in Artikel 181 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union a) eine Auftragsbekanntmachung zur Einleitung eines Verfahrens, außer bei einem Verfahren nach Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe d, b) eine Vergabebekanntmachung über die Ergebnisse des Verfahrens.
2 Die Verfahren, deren Wert die in Artikel 178 Absatz 1 oder in Artikel 181 genannten Schwellenwerte unterschreitet, werden auf geeignetem Weg bekannt gemacht.
3 Von der Veröffentlichung bestimmter Informationen über eine Zuschlagserteilung kann abgesehen werden, wenn sie den Gesetzesvollzug behindern oder dem öffentlichen Interesse auf andere Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigen oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen schaden würden.
Article 167 Vergabeverfahren
1 Konzessionsverträge oder öffentliche Aufträge, einschließlich Rahmenverträgen, werden nach einem der folgenden Vergabeverfahren vergeben: a) im offenen Verfahren, b) im nicht offenen Verfahren, auch durch ein dynamisches Beschaffungssystem, c) im Wettbewerb, d) im Verhandlungsverfahren, auch ohne vorherige Veröffentlichung, e) im wettbewerblichen Dialog, f) im Vergabeverfahren mit Verhandlung, g) im Rahmen einer Innovationspartnerschaft, h) in Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung.
2 Bei einem offenen Verfahren kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben.
3 Bei einem nicht offenen Verfahren, einem wettbewerblichen Dialog, einem Vergabeverfahren mit Verhandlung oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft kann jeder Wirtschaftsteilnehmer einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die Informationen vorlegt, die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangt werden. Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen und die sich nicht in einer in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situation befinden, dazu auf, ein Angebot abzugeben. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots im Zusammenhang mit dem Verfahren aufgefordert werden, auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Eignungskriterien, die in der Auftragsbekanntmachung oder im Aufruf zur Interessenbekundung angegeben sein müssen, begrenzen. Die Zahl der eingeladenen Bewerber muss ausreichend hoch sein, dass für einen echten Wettbewerb gesorgt ist.
4 Bei allen Verfahren, die Verhandlungen umfassen, verhandeln die öffentlichen Auftraggeber mit den Bietern über ihre Erstangebote und alle Folgeangebote bzw. Teile davon — mit Ausnahme ihrer endgültigen Angebote —, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und die in den Auftragsunterlagen aufgeführten Kriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.
5 Der öffentliche Auftraggeber kann folgende Verfahren anwenden: a) das offene oder nicht offene Verfahren für alle Arten von Beschaffung; b) die Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung für Verträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt, sowie zur Vorauswahl von Bewerbern, die zur Angebotsabgabe im Rahmen von zukünftigen nicht offenen Aufforderungen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, oder zur Erstellung eines Verzeichnisses von Anbietern, die zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden sollen; c) den Wettbewerb für den Erwerb eines Plans oder eine Planung, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung erfolgt; d) die Innovationspartnerschaft zur Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen; e) das Vergabeverfahren mit Verhandlung oder den wettbewerblichen Dialog für Konzessionsverträge, für Dienstleistungsaufträge nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU in Fällen, in denen im Rahmen des ursprünglichen offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, oder in Fällen, in denen besondere Umstände — u. a. in Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder der Komplexität des Gegenstands des Vertrags bzw. mit der besonderen Vertragsart — dieses Verfahren rechtfertigen, wie in Anhang I dieser Verordnung ausgeführt; f) das Verhandlungsverfahren für Verträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt, oder das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung für bestimmte Arten von Beschaffungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder aber unter die eindeutig definierten außergewöhnlichen Umstände fallen, die in Anhang I dieser Verordnung ausgeführt sind.
6 Ein dynamisches Beschaffungssystem steht während seiner Laufzeit jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt. Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgt der öffentliche Auftraggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren.
Article 168 Interinstitutionelle Auftragsvergabe, gemeinsame Auftragsvergabe und Auftragsvergabe im Namen von Mitgliedstaaten
1 Ist ein Vertrag oder ein Rahmenvertrag von Interesse für zwei oder mehr Unionsorgane, Exekutivagenturen oder in den Artikeln 70 und 71 genannte Einrichtungen der Union oder besteht die Möglichkeit von Effizienzgewinnen, so können die betreffenden öffentlichen Auftraggeber das Verfahren und die Verwaltung des daraus entstehenden Vertrags oder Rahmenvertrags unter der Federführung eines der öffentlichen Auftraggeber interinstitutionell durchführen. Die Einrichtungen und Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, sowie das Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen können sich ebenfalls an interinstitutionellen Verfahren beteiligen. Die Bedingungen eines Rahmenvertrags finden nur zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die zu diesem Zweck in den Auftragsunterlagen genannt werden, und den Wirtschaftsteilnehmern, die Vertragspartei des Rahmenvertrags sind, Anwendung. Abweichend von Unterabsatz 3 dieses Absatzes kann der öffentliche Auftraggeber in einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise nach der Einleitung des Vergabeverfahrens und vor der Vertragsunterzeichnung neue öffentliche Auftraggeber unter den in Artikel 163 Absatz 6 genannten Bedingungen hinzufügen, sofern die Änderung den Gegenstand des Vertrags oder des Rahmenvertrags nicht berührt.
2 Erfordert eine von einem Unionsorgan, einer in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtung der Union oder einer in Artikel 69 genannten Exekutivagentur und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggeber(n) in den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Maßnahme einen Vertrag oder Rahmenvertrag, so kann das Vergabeverfahren von diesem Unionsorgan und diesen öffentlichen Auftraggebern gemeinsam durchgeführt werden. Ist eine gemeinsame Auftragsvergabe zwischen einem Unionsorgan, einer in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtung der Union oder einer in Artikel 69 genannten Exekutivagentur und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggeber(n) in den Mitgliedstaaten erforderlich, so können die Mitgliedstaaten die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen. Eine gemeinsame Auftragsvergabe kann mit EFTA-Staaten und mit Bewerberländern der Union durchgeführt werden, wenn diese Möglichkeit in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag eigens vorgesehen ist, oder mit anderen Drittländern, sofern eine solche Möglichkeit in dem anwendbaren Basisrechtsakt ausdrücklich vorgesehen ist. Die gemeinsame Auftragsvergabe erfolgt nach den Verfahrensregeln, die für das Unionsorgan gelten. In Fällen, in denen der Anteil der Mittel, für die der öffentliche Auftraggeber eines Mitgliedstaats verantwortlich ist oder die er verwaltet, 50 % oder mehr am geschätzten Gesamtwert des Vertrags beträgt, sowie in anderen hinreichend begründeten Fällen kann das betreffende Unionsorgan beschließen, dass die für den öffentlichen nationalen Auftraggeber geltenden Verfahrensregeln auf die gemeinsame Auftragsvergabe Anwendung finden, sofern diese Regeln als den Verfahrensregeln des Unionsorgans gleichwertig betrachtet werden können. Das Unionsorgan und der öffentliche Auftraggeber in einem Mitgliedstaat, einem EFTA-Staat oder einem Bewerberland der Union, die von einer gemeinsamen Auftragsvergabe betroffen sind, einigen sich insbesondere darauf, welche detaillierten praktischen Regeln für die Evaluierung der Teilnahmeanträge oder der Angebote sowie für die Zuschlagserteilung gelten, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet und welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist. In einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise können nach der Einleitung des Vergabeverfahrens und vor der Vertragsunterzeichnung neue öffentliche Auftraggeber unter den in Artikel 163 Absatz 6 genannten Bedingungen hinzugefügt werden, sofern die Änderung nicht den Vertragsgegenstand oder den Rahmenvertrag betrifft.
3 Gegebenenfalls können zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Organ der Union, eine in den Artikeln 70 und 71 genannte Unionseinrichtung oder eine in Artikel 69 genannte Exekutivagentur beauftragen (im Folgenden „beauftragter öffentlicher Auftraggeber“), als zentrale Beschaffungsstelle zu handeln, um im Auftrag dieser Mitgliedstaaten oder in ihrem Namen Aufträge zu vergeben, und zwar unter folgenden Bedingungen: a) Der beauftragte öffentliche Auftraggeber bewertet den Nutzen, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der von diesen Mitgliedstaaten formulierten Aufforderung. b) Beabsichtigt der beauftragte öffentliche Auftraggeber, der Aufforderung nicht Folge zu leisten, so unterrichtet er die betroffenen Mitgliedstaaten und gibt die Gründe für seine Ablehnung an. c) Der beauftragte öffentliche Auftraggeber führt das Vergabeverfahren nach seinen eigenen Vorschriften durch. d) Beschließt der beauftragte öffentliche Auftraggeber, ein Vergabeverfahren für Rechnung der Mitgliedstaaten einzuleiten, so unterrichtet er alle Mitgliedstaaten über seine Absicht, die Auftragsvergabe durchzuführen, und lädt die interessierten Mitgliedstaaten zur Teilnahme ein. e) Stimmt der beauftragte öffentliche Auftraggeber einer Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten zu, erstellt er den Vorschlag für eine von den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu unterzeichnende Mandatsvereinbarung. Diese Vereinbarung enthält insbesondere die praktischen Modalitäten für die Beteiligung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Bedingungen und Fristen für ein etwaiges Opt-in oder Opt-out und gegebenenfalls Regeln für die Aufteilung der Mengen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Ein Unionsorgan, eine in den Artikeln 70 und 71 genannte Einrichtung der Union oder eine in Artikel 69 genannte Exekutivagentur kann als Großhändler auftreten, und zwar durch den Ankauf, die Lagerung und den Weiterverkauf oder die Spende von Lieferungen und Dienstleistungen, einschließlich Mieten, an Mitgliedstaaten oder Partnerorganisationen, die von dem Unionsorgan, der in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtung der Union oder von einer in Artikel 69 genannten Exekutivagentur ausgewählt wurden. In diesem Fall führt das Unionsorgan, die in den Artikeln 70 und 71 genannte Einrichtung der Union oder die in Artikel 69 genannte Exekutivagentur das Vergabeverfahren nach seinen bzw. ihren eigenen Vergabevorschriften durch.
Article 169 Vorbereitung eines Vergabeverfahrens
1 Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber eine Marktkonsultation zur Vorbereitung des Verfahrens durchführen.
2 Der öffentliche Auftraggeber nennt in den Auftragsunterlagen den Auftragsgegenstand, beschreibt dessen Erfordernisse, gibt die erforderlichen Merkmale der zu vergebenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen an und führt die anzuwendenden Ausschluss-, Eignungs- und Zuschlagskriterien auf. Ferner nennt der öffentliche Auftraggeber die Elemente, die die von allen Angeboten zu erfüllenden Mindestanforderungen darstellen. Die Einhaltung der durch Unionsrecht, nationales Recht, Kollektivvereinbarungen oder durch die anwendbaren, in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht geschaffenen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gehört auch zu den Mindestanforderungen.
Article 170 Auftragsvergabe
1 Aufträge werden auf der Grundlage von Zuschlagskriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber folgende Bedingungen überprüft hat: a) Das Angebot erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Mindestanforderungen, b) der Bewerber oder Bieter wird nicht nach Artikel 138 ausgeschlossen oder nach Artikel 143 abgelehnt und c) der Bewerber oder Bieter hat Zugang zur Auftragsvergabe und erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Eignungskriterien, einschließlich des Nichtvorliegens kollidierender beruflicher Interessen.
2 Der öffentliche Auftraggeber wendet für die Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters die Eignungskriterien an. Die Eignungskriterien beziehen sich nur auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie auf technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Die Anforderungen in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit gelten für die JRC als erfüllt.
3 Der öffentliche Auftraggeber wendet für die Bewertung des Angebots die Zuschlagskriterien an.
4 Der öffentliche Auftraggeber erteilt den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots, das anhand einer der folgenden drei Zuschlagsmethoden ermittelt wird: niedrigster Preis, niedrigste Kosten oder bestes Preis-Leistungs-Verhältnis. Für das Verfahren der niedrigsten Kosten wendet der öffentliche Auftraggeber einen Kosteneffizienz-Ansatz, beispielsweise den Lebenszyklus-Kostenansatz, an. Für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bewertet der öffentliche Auftraggeber den Preis oder die Kosten und andere Qualitätskriterien, die mit dem Gegenstand des Vertrags in Verbindung stehen.
Article 171 Abgabe, elektronische Kommunikation und Evaluierung
1 Der öffentliche Auftraggeber legt nach Maßgabe von Anhang I Nummer 24 und unter Berücksichtigung der Komplexität der Beschaffung Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge fest, die den Wirtschaftsteilnehmern einen angemessenen Zeitraum für die Vorbereitung ihrer Angebote zugestehen.
2 Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab von den Bietern eine Garantie verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot nicht vor der Vertragsunterzeichnung zurückziehen. Die geforderte Garantie muss 1 bis 2 % des geschätzten Gesamtvertragswerts betragen. Freigegeben werden die Garantien vom öffentlichen Auftraggeber a) für Bieter oder Ausschreibungen, die gemäß Anhang I Nummer 30.2 Buchstabe b oder c abgelehnt wurden, nach der Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens; b) für Bieter, denen gemäß Anhang I Nummer 30.2 Buchstabe e eine Rangfolge zugewiesen wird, nach der Unterzeichnung des Vertrags.
3 Der öffentliche Auftraggeber öffnet alle Teilnahmeanträge und Angebote. Allerdings lehnt er Folgendes ab: a) Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen die Frist für den Eingang nicht eingehalten wurde, ohne dass er sie öffnet, b) Angebote, die bereits geöffnet eingehen, ohne dass er deren Inhalt prüft.
4 Der öffentliche Auftraggeber bewertet alle Teilnahmeanträge oder Angebote, die in der Eröffnungsphase nicht nach Absatz 3 abgelehnt wurden, anhand der in den Auftragsunterlagen festgelegten Kriterien im Hinblick darauf, den Auftrag zu vergeben oder eine elektronische Auktion durchzuführen.
5 In den folgenden Fällen kann der Anweisungsbefugte darauf verzichten, einen Evaluierungsausschuss nach Artikel 153 Absatz 2 einzusetzen: a) Der Vertragswert liegt unter den in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerten; b) auf der Grundlage einer Risikoanalyse für die Fälle nach Anhang I Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben c und e, Buchstabe f Ziffern i und iii, Buchstabe h und Buchstabe m; c) auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird; d) bei Verfahren für Maßnahmen im Außenbereich, wenn der Wert höchstens 20000 EUR beträgt; e) auf der Grundlage einer Risikoanalyse für bestimmte Beschaffungen im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems.
6 Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen nicht alle in den Auftragsunterlagen aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sind, werden abgelehnt.
Article 172 Kontaktaufnahme während des Vergabeverfahrens
1 Vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote kann der öffentliche Auftraggeber zusätzliche Informationen zu den Auftragsunterlagen nachreichen, wenn er einen Irrtum oder eine Auslassung im Text entdeckt oder wenn Bewerber oder Bieter ihn darum ersuchen. Bereitgestellte Informationen werden allen Bewerbern oder Bietern mitgeteilt. Abweichend von Unterabsatz 1 kann sich der öffentliche Auftraggeber in einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise unter den in Artikel 163 Absatz 6 genannten Bedingungen mit allen eingeladenen Bewerbern vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote ausschließlich zu dem Zweck schriftlich in Verbindung setzen, klarzustellen, ob sie die Einreichung eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots beabsichtigen.
2 Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote wird in allen Fällen, in denen Kontakte stattgefunden haben, sowie in den hinreichend begründeten Fällen gemäß Artikel 154, in denen keine Kontakte stattgefunden haben, in der Akte des Vergabeverfahrens ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Article 173 Vergabeentscheidung und Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
1 Der zuständige Anweisungsbefugte entscheidet unter Einhaltung der in den Auftragsunterlagen aufgeführten Eignungs- und Zuschlagskriterien, wem der Zuschlag für den Auftrag erteilt wird.
2 Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Teilnahmeantrag oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung. Außerdem werden erfolgreiche und abgelehnte Bieter über die Dauer der in Artikel 178 Absatz 2 und Artikel 181 Absatz 1 genannten Stillhaltefrist unterrichtet, sofern eine solche Stillhaltefrist anwendbar ist. Bei der Vergabe von Einzelaufträgen innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb unterrichtet der öffentliche Auftraggeber die Bieter über das Ergebnis der Evaluierung.
3 Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf schriftlichen Antrag jeden Bieter, der nicht abgelehnt wurde, über folgende Aspekte: a) den Namen des Bieters bzw. die Namen der Bieter, wenn es sich um einen Rahmenvertrag handelt, dem bzw. denen der Zuschlag für den Vertrag erteilt wurde, sowie — außer im Fall eines Einzelvertrags innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb — die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie die Gesamthöhe des finanziellen Angebots; b) die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs mit den Bietern. Er kann jedoch beschließen, bestimmte Angaben nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen von Wirtschaftsteilnehmern schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern verfälschen würde.
Article 174 Annullierung des Vergabeverfahrens
Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags das Vergabeverfahren zur Gänze annullieren. Bei Verfahren, die in Losen oder im Rahmen einer Mehrquellenbeschaffung vergeben werden, kann die Annullierung in Teilen erfolgen. Die Bewerber oder Bieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die entsprechende Entscheidung ist zu begründen und den Bewerbern oder Bietern baldmöglichst bekannt zu geben.
Article 175 Ausführung und Änderungen des Vertrags
1 Die Vertragserfüllung beginnt erst nach Unterzeichnung.
2 Der öffentliche Auftraggeber darf einen Vertrag oder Rahmenvertrag nur in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen ohne Vergabeverfahren verändern, vorausgesetzt, die Änderung bezieht sich im Sinne des Absatzes 4 nicht auf den Gegenstand des Vertrags oder Rahmenvertrags.
3 Ein Vertrag, ein Rahmenvertrag oder ein Einzelvertrag innerhalb eines Rahmenvertrags kann in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden: a) bei zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehen waren, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: i) ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus technischen Gründen im Zusammenhang mit Anforderungen an Austauschbarkeit oder Interoperabilität mit vorhandenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen; ii) ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden; iii) eine Preiserhöhung, einschließlich des kumulierten Nettowerts von aufeinanderfolgenden Änderungen, darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Vertragswerts betragen; b) wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte; ii) eine Preiserhöhung darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Vertragswerts betragen; c) wenn der Wert der Änderung die folgenden Schwellenwerte nicht übersteigt: i) die in Artikel 178 Absatz 1 und in Anhang I Nummer 39 auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich genannten Schwellenwerte, die zum Zeitpunkt der Änderung maßgeblich sind, und ii) 10 % des ursprünglichen Vertragswerts bei öffentlichen Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sowie Bau- oder Dienstleistungs-Konzessionsverträgen und 15 % des ursprünglichen Vertragswerts bei öffentlichen Bauaufträgen; d) wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Mindestanforderungen des ursprünglichen Vergabeverfahrens werden nicht geändert; ii) jede nachfolgende Änderung des Werts erfüllt die unter Buchstabe c dieses Unterabsatzes festgelegten Bedingungen, es sei denn, eine solche Änderung des Werts ergibt sich aus der strikten Anwendung der Auftragsunterlagen oder der vertraglichen Bestimmungen. Preisanpassungen werden beim ursprünglichen Vertragswert nicht berücksichtigt. Der kumulierte Nettowert von mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf die dort genannten Schwellenwerte nicht übersteigen. Der öffentliche Auftraggeber wendet die in Artikel 166 vorgesehenen nachträglichen Veröffentlichungsmaßnahmen an.
4 Eine Änderung gilt als Änderung des Gegenstands des Vertrags oder des Rahmenvertrags, wenn sie dazu führt, dass sich der Vertrag oder der Rahmenvertrag wesentlich von dem ursprünglich geschlossenen Vertrag oder Rahmenvertrag unterscheidet. In jedem Fall gilt eine Änderung als Änderung des Gegenstands des Vertrags oder des Rahmenvertrags, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Mit der Änderung werden relevante Bedingungen eingeführt oder aufgehoben, die — wenn sie Teil des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären — die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bieter im Vergabeverfahren oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten oder nicht zur Auswahl des erfolgreichen Bieters geführt hätten; b) mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags oder des Rahmenvertrags zugunsten des Auftragnehmers erheblich verschoben, was im ursprünglichen Vertrag oder im ursprünglichen Rahmenvertrag so nicht vorgesehen war; c) mit der Änderung wird der Umfang des Vertrags oder des Rahmenvertrags erheblich erweitert.
5 Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii kann der öffentliche Auftraggeber in einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer einen Vertrag oder einen Rahmenvertrag über den Schwellenwert von 50 % hinaus bis zu 100 % des ursprünglichen Auftragswerts ändern, sofern dies vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 163 Absatz 6 unbedingt erforderlich ist, um auf die Entwicklung der Krise zu reagieren. Abweichend von Absatz 3 können in Situationen äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise die Bedingungen eines Rahmenvertrags einvernehmlich geändert werden, damit diese für die neuen öffentlichen Auftraggeber gelten, die im Zuge einer Änderung des Rahmenvertrags — auch im Falle interinstitutioneller oder gemeinsamer Auftragsvergaben — unter den in Artikel 163 Absatz 6 genannten Bedingungen hinzugefügt werden.
Article 176 Erfüllungsgarantien und Gewährleistungseinbehalte
1 Eine Erfüllungsgarantie beläuft sich auf höchstens 10 % des Gesamtvertragswerts. Nach erfolgter Endabnahme der Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen wird die Erfüllungsgarantie innerhalb eines vertraglich festzulegenden Zeitraums, der den Fristen nach Artikel 116 Absatz 1 unterliegt, in voller Höhe freigegeben. Wurden die Bauleistungen, Lieferungen und komplexen Dienstleistungen vorläufig abgenommen, kann sie zu einem Teil oder in voller Höhe freigegeben werden.
2 Ein Gewährleistungseinbehalt in Höhe von maximal 10 % des Gesamtvertragswerts kann gebildet werden, indem nach und nach entsprechende Beträge von den Zwischenzahlungen einbehalten werden oder ein entsprechender Betrag der Abschlusszahlung einbehalten wird. Der öffentliche Auftraggeber legt die Höhe des Gewährleistungseinbehalts entsprechend den ermittelten Vertragserfüllungsrisiken und unter Berücksichtigung des Vertragsgegenstands und der für die betreffende Branche geltenden handelsüblichen Bedingungen fest. Bei einem Vertrag, für den eine Erfüllungsgarantie verlangt und nicht freigegeben wurde, wird kein Gewährleistungseinbehalt vorgenommen.
3 Auf Antrag des Auftragnehmers und nach Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers kann der Gewährleistungseinbehalt durch eine andere Form der Garantie im Sinne des Artikels 155 ersetzt werden.
4 Nach Ablauf des Haftungszeitraums gibt der öffentliche Auftraggeber den Gewährleistungseinbehalt innerhalb eines vertraglich festzulegenden Zeitraums frei, der den Fristen des Artikels 116 Absatz 1 unterliegt.
Article 177 Öffentlicher Auftraggeber
1 Für Verträge, die Unionsorgane, Exekutivagenturen und in Artikel 70 und 71 genannte Einrichtungen der Union auf eigene Rechnung vergeben, gelten diese als öffentliche Auftraggeber, es sei denn, sie tätigen die Beschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle. Dienststellen dieser Unionsorgane gelten nicht als öffentliche Auftraggeber, wenn sie untereinander Leistungsvereinbarungen schließen. Diese Unionsorgane, die gemäß Unterabsatz 1 als öffentlicher Auftraggeber gelten, übertragen nach Maßgabe von Artikel 60 die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion als öffentlicher Auftraggeber erforderlich sind.
2 Jeder bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte jedes einzelnen Unionsorgans beurteilt, ob die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht sind.
Article 178 Schwellenwerte und Stillhaltefrist
1 Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen beachtet der öffentliche Auftraggeber bei der Auswahl eines in Artikel 167 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Verfahrens die in Artikel 4 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte bzw. den in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU für Konzessionen festgelegten Schwellenwert. Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Artikels gilt für Verträge, die von Delegationen der Union vergeben oder ausschließlich im Interesse von Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden, anstelle des in Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerts für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge ein Schwellenwert von 300000 EUR für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Artikel 152 Absatz 5, Artikel 178 Absatz 1, Artikel 179 Absatz 3 sowie Anhang I Nummer 11.1 Buchstabe m, Nummer 14 und Nummer 18.1, die sich auf die Auftragsvergabe durch Delegationen der Union in Drittländern beziehen, gelten auch für Büros des Europäischen Parlaments in Drittländern.
2 Vorbehaltlich der in Anhang I aufgeführten Ausnahmen und Bedingungen dieser Verordnung unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber bei Verträgen, deren Wert über den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt, den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist.
3 Die Stillhaltefrist beträgt zehn Tage, wenn elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, und 15 Tage, wenn andere Mittel genutzt werden.
Article 179 Regeln für den Zugang zur Auftragsvergabe
1 Die Teilnahme an Vergabeverfahren steht allen natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie allen natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der Auftragsvergabe geschlossen hat, unter den Bedingungen eines solchen Abkommens offen. Ebenso können internationale Organisationen an solchen Verfahren teilnehmen.
2 Für die Zwecke des Artikels 163 Absatz 4 gilt die JRC als eine in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person.
3 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 steht bei Verträgen, die von Delegationen der Union oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden, die Teilnahme an Vergabeverfahren auch allen natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in dem Drittland, in dem die betreffende Delegation der Union niedergelassen ist, zu gleichen Bedingungen offen. Darüber hinaus können auch Drittlandsangehörige oder -stellen zur Angebotsabgabe zugelassen werden, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der zuständige Anweisungsbefugte hinreichend begründet.
4 Die Teilnahme an Vergabeverfahren und die Erfüllung der vergebenen Verträge unterliegen den Bedingungen, die in der Verordnung (EU) 2022/1031 und in im Rahmen der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten (IPI-Maßnahmen) festgelegt sind.
Article 180 Vorschriften der Welthandelsorganisation für die Auftragsvergabe
In den Fällen, in denen das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar ist, steht das Vergabeverfahren unter den Bedingungen dieses Übereinkommens auch Wirtschaftsteilnehmern offen, die ihren Sitz in den Staaten haben, die es ratifiziert haben.
Article 181 Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich
1 Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen zu den Modalitäten der Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich, die in Anhang I Kapitel 3 festgelegt werden, gelten für Verträge nach diesem Titel die allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe Kapitel 1 dieses Titels. Die Artikel 177 bis 180 gelten nicht für die in diesem Kapitel geregelte Auftragsvergabe. Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen gemäß Anhang I unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist. Die Stillhaltefrist beträgt zehn Tage, wenn elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, und 15 Tage, wenn andere Mittel genutzt werden. Artikel 166 sowie Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a und b und Unterabsatz 2 dieses Absatzes werden auf Verfahren angewendet mit einem Wert größer oder gleich a) 300000 EUR bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen und b) 5000000 EUR bei Bauaufträgen.
2 Dieses Kapitel gilt für a) die Auftragsvergabe in den Fällen, in denen die Kommission Aufträge nicht auf eigene Rechnung vergibt; b) die Auftragsvergabe durch Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, soweit dies in den in Artikel 157 genannten Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen ist.
3 Die Vergabeverfahren sind in den Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 161 zu regeln.
4 Dieses Kapitel gilt nicht für humanitäre Hilfen in Krisensituationen, Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Hilfsmaßnahmen, die sektorspezifischen Basisrechtsakten unterliegen.
Article 182 Regeln für den Zugang zur Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich
1 Die Teilnahme an einem Vergabeverfahren steht allen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie sonstigen natürlichen und juristischen Personen nach Maßgabe der Sonderbestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der jeweiligen Zusammenarbeit offen. Ebenso können internationale Organisationen an solchen Verfahren teilnehmen.
2 Es können auch andere als die Drittlandsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels zur Angebotsabgabe zugelassen werden, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der zuständige Anweisungsbefugte hinreichend begründet.
3 Soll eine Vereinbarung über die Öffnung der Waren- und Dienstleistungsmärkte angewandt werden, an der die Union teilnimmt, stehen die Vergabeverfahren für aus dem Haushalt finanzierte Verträge auch anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen offen.
Article 183 Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen
1 Dieser Titel betrifft im Rahmen der direkten Mittelverwaltung gewährte Finanzhilfen.
2 Finanzhilfen können gewährt werden zur Finanzierung von a) einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union gefördert wird („maßnahmenbezogene Finanzhilfen“); b) Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, welche Teil einer politischen Maßnahme der Union sind und diese unterstützen („Beiträge zu den Betriebskosten“). Beiträge zu den Betriebskosten werden in Form eines Finanzbeitrags zum Arbeitsprogramm der betreffenden Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geleistet.
3 Finanzhilfen können in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Formen gewährt werden. Wird die Finanzhilfe in Form einer Finanzierung gewährt, die nicht an Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a geknüpft ist, a) gelten die Bestimmungen zur Förderfähigkeit und zur Kostenprüfung gemäß diesem Titel nicht; dies betrifft insbesondere die Artikel 185, 187 und 188, Artikel 189 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 193, Artikel 194 Absatz 3, die Bestimmungen in Bezug auf einen Kostenvoranschlag oder veranschlagte förderfähige Kosten nach Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe e und die Bestimmungen nach Artikel 206 Absatz 4; b) gelten in Bezug auf Artikel 184 nur das Verfahren und die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3, Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d, Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie Absatz 5 jenes Artikels.
4 Die Unionsorgane können öffentliche Aufträge oder Finanzhilfen für Kommunikationsmaßnahmen vergeben bzw. gewähren. Finanzhilfen können gewährt werden, wenn die Auftragsvergabe wegen der Art der Tätigkeiten nicht zweckmäßig ist.
5 Die JRC kann aufgrund ihrer Teilnahme an Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, Finanzierungsmittel zulasten anderer Mittel als der Mittel für Forschung und technologische Entwicklung erhalten. In solchen Fällen gelten Artikel 201 Absatz 4, was die finanzielle Leistungsfähigkeit betrifft, sowie Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben a bis d nicht.
Article 184 Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierung
1 Wird die Finanzhilfe in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1, Buchstabe c, d oder e gewährt, so gilt dieser Titel mit Ausnahme der Bestimmungen oder von Teilen der Bestimmungen über die Prüfung der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten.
2 Wenn möglich und angemessen, werden Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierungen derart festgelegt, dass sie gezahlt werden können, sobald konkrete Outputs und/oder Ergebnisse erzielt worden sind.
3 Sofern im Basisrechtsakt nicht anders festgelegt, wird die Heranziehung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder einer Pauschalsatz-Finanzierung durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten genehmigt, der nach den internen Vorschriften des betreffenden Unionsorgans handelt.
4 Die Genehmigungsentscheidung enthält zumindest Folgendes: a) Begründung der Angemessenheit dieser Finanzierungsformen im Hinblick auf die Art der unterstützten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme sowie im Hinblick auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und betrügerischen Handlungen und die Kontrollkosten; b) Angabe der gemäß Artikel 189 Absatz 3 Buchstaben c, e und f und Artikel 189 Absatz 4 als förderfähig erachteten Kosten oder Kostenkategorien, die von den Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder der Pauschalfinanzierung abgedeckt werden, unter Ausschluss der gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften nicht förderfähigen Kosten; c) Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierung. Diese Methoden beruhen auf i) statistischen Daten, ähnlich objektiven Mitteln oder einer Experteneinschätzung, die durch intern verfügbare Experten abgegeben oder im Einklang mit den geltenden Vorschriften beschafft wird, oder ii) einem begünstigtenspezifischen Ansatz, der an beglaubigte oder überprüfbare historische Daten des Begünstigten oder an dessen gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren anknüpft; d) wenn möglich, die wesentlichen Bedingungen für die Zahlung, was gegebenenfalls die Erzielung von Outputs und/oder Ergebnissen einschließt; e) wenn Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder die Pauschalsatz-Finanzierung nicht auf Outputs und/oder Ergebnissen beruhen, eine Begründung dafür, warum ein output- und/oder ergebnisbasiertes Vorgehen nicht möglich oder nicht angemessen ist. Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Methoden müssen Folgendes sicherstellen: a) die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Angemessenheit der jeweiligen Beträge im Hinblick auf die geforderten Outputs und/oder Ergebnisse unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen, die durch die Maßnahmen oder Arbeitsprogramme zu erwirtschaften sind; b) angemessene Wahrung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Verbots der Doppelfinanzierung.
5 Die Genehmigungsentscheidung gilt für die gesamte Laufzeit des Programms bzw. der Programme, sofern dies in dieser Entscheidung nicht anders festgelegt ist. Die Genehmigungsentscheidung kann die Heranziehung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen für mehr als ein bestimmtes Förderprogramm umfassen, wenn die Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben eine gemeinsame Vorgehensweise zulässt. In diesen Fällen kann die Genehmigungsentscheidung auf folgende Weise gefasst werden: a) durch die zuständigen Anweisungsbefugten, wenn alle betreffenden Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen; b) durch die Kommission, wenn dies angesichts der Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben oder angesichts der Anzahl der betreffenden zuständigen Anweisungsbefugten angemessen ist.
6 Der zuständige Anweisungsbefugte kann genehmigen oder vorschreiben, dass die indirekten Kosten des Begünstigten bis zu höchstens 7 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme auf der Grundlage von Pauschalsätzen finanziert werden. Ein höherer Pauschalsatz kann mit einem entsprechend begründeten Kommissionsbeschluss genehmigt werden. Der zuständige Anweisungsbefugte erstattet im jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 74 Absatz 9 über alle derartigen Beschlüsse, die genehmigten Pauschalsatz-Finanzierungen und die Gründe für den jeweiligen Beschluss Bericht.
7 KMU-Eigentümer und andere natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, dürfen förderfähige Personalkosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms von ihnen selbst geleistete Arbeit auf der Grundlage von Kosten je Einheit angeben, die gemäß den Absätzen 1 bis 6 genehmigt werden.
8 Begünstigte dürfen Personalkosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms von Freiwilligen geleistete Arbeit auf der Grundlage von Kosten je Einheit angeben, die gemäß den Absätzen 1 bis 6 genehmigt werden.
Article 185 Einmalige Pauschalbeträge
1 Ein Pauschalbetrag im Sinne des Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d kann die gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms betreffen (im Folgenden „einmaliger Pauschalbetrag“).
2 Im Einklang mit Artikel 184 Absatz 4 können einmalige Pauschalbeträge auf der Grundlage des Kostenvoranschlags einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms bestimmt werden. Bei einem solchen Kostenvoranschlag sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit zu beachten. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird ex ante zum Zeitpunkt der Evaluierung des Finanzhilfeantrags geprüft.
3 Bei der Genehmigung eines einmaligen Pauschalbetrags muss der zuständige Anweisungsbefugte Artikel 184 befolgen.
Article 186 Prüfungen und Kontrollen der Begünstigten im Zusammenhang mit Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierungen
1 Der zuständige Anweisungsbefugte prüft spätestens vor Zahlung des Restbetrags, a) ob die Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen erfüllt sind; gegebenenfalls schließt dies zu erreichende Outputs und/oder Ergebnisse ein; b) ob die Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms angegeben wurden; c) ob die in Buchstabe a genannten Bedingungen während der Laufzeit der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erfüllt wurden. Zusätzlich kann die Erfüllung dieser Bedingungen Ex-post-Kontrollen unterliegen. Die Höhe der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierung, die ex ante mittels der vom zuständigen Anweisungsbefugten oder der Kommission genehmigten Methode gemäß Artikel 184 festgelegt wurde, darf bei Ex-post-Kontrollen nicht infrage gestellt werden. Das Recht des zuständigen Anweisungsbefugten, die Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu überprüfen und die Finanzhilfe gemäß Artikel 132 Absatz 4 zu reduzieren, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug oder anderweitige Pflichtverletzungen vorliegen, bleibt davon unberührt. Wenn Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen auf der Grundlage der gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten festgelegt werden, gilt Artikel 188 Absatz 2.
2 Häufigkeit und Umfang der Überprüfungen und Kontrollen können unter anderem von der Art der Maßnahme oder vom Begünstigten abhängen, einschließlich in der Vergangenheit liegender Fälle von Unregelmäßigkeiten oder Betrug, die dem Begünstigten anzulasten sind.
3 Zu den Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen gehört nicht die Berichterstattung über die dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten.
4 Die Zahlung einer Finanzhilfe auf der Grundlage von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit oder als Pauschalsatz-Finanzierung berührt nicht das Recht auf Zugang zu den Büchern des Begünstigten für die Zwecke der Artikel 129 und 187.
Article 187 Regelmäßige Prüfung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsatz-Finanzierungen
Die Methode für die Bestimmung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen, die Daten hierfür und die sich daraus ergebenden Beträge sowie die Angemessenheit dieser Beträge im Hinblick auf die erreichten Outputs und/oder Ergebnisse werden regelmäßig bewertet und gegebenenfalls gemäß Artikel 184 angepasst. Häufigkeit und Umfang der Bewertungen können von der Entwicklung und der Art der Kosten abhängen, wobei insbesondere erhebliche Veränderungen der Marktpreise und andere relevante Umstände zu berücksichtigen sind.
Article 188 Gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten
1 Wird der Rückgriff auf die gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten genehmigt, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die Einhaltung dieser Verfahren anhand der in Artikel 184 Absatz 4 dargelegten Bedingungen bewerten. Diese Bewertung kann ex ante oder mithilfe einer geeigneten Strategie für Ex-post-Kontrollen vorgenommen werden.
2 Wurde die Übereinstimmung der gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten mit den in Artikel 184 Absatz 4 dargelegten Bedingungen ex ante festgestellt, so darf die unter Berücksichtigung dieser Verfahren festgelegte Höhe der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierung im Rahmen von Ex-post-Kontrollen nicht mehr infrage gestellt werden. Dies berührt nicht das Recht des zuständigen Anweisungsbefugten, gemäß Artikel 132 Absatz 4 die Finanzhilfe zu reduzieren.
3 Der zuständige Anweisungsbefugte kann die Feststellung treffen, dass die gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten mit den in Artikel 184 Absatz 4 dargelegten Bedingungen übereinstimmen, wenn sie von den nationalen Behörden im Rahmen vergleichbarer Fördersysteme anerkannt werden.
Article 189 Förderfähige Kosten
1 Finanzhilfen dürfen eine als absoluten Betrag ausgedrückte Obergrenze (im Folgenden „maximaler Finanzhilfebetrag“) nicht überschreiten, die anhand folgender Faktoren berechnet wird: a) Gesamtbetrag der nicht mit den Kosten verknüpften Finanzierung in dem in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall; b) veranschlagte förderfähige Kosten — sofern möglich — in dem in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall; c) Gesamtbetrag der veranschlagten förderfähigen Kosten gemäß eindeutiger, im Voraus erfolgter Festlegung in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e. Unbeschadet des Basisrechtsakts können Finanzhilfen darüber hinaus als Prozentsatz der veranschlagten förderfähigen Kosten ausgedrückt werden, wenn die Finanzhilfe in der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Form gewährt wird oder als Prozentsatz der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen ausgedrückt wird. Wenn die Finanzhilfe in der in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Form gewährt wird und aufgrund der Besonderheiten einer Maßnahme nur als absoluter Betrag ausgedrückt werden kann, wird die Prüfung der förderfähigen Kosten gemäß Artikel 158 Absatz 4 und, falls anwendbar, Artikel 158 Absatz 6 vorgenommen.
2 Unbeschadet des im Basisrechtsakt festgelegten Höchstsatzes für die Kofinanzierung a) darf eine Finanzhilfe die förderfähigen Kosten nicht übersteigen; b) darf eine Finanzhilfe, wenn sie in der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Form gewährt wird und die veranschlagten förderfähigen Kosten für Freiwilligenarbeit gemäß Artikel 184 Absatz 8 enthält, die veranschlagten förderfähigen Kosten außer den Kosten für Freiwilligenarbeit nicht übersteigen.
3 Förderfähige Kosten, die gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dem Begünstigten tatsächlich entstehen, müssen sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen: a) Sie entstehen während der Dauer der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen; b) sie sind im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausgewiesen; c) sie sind für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlich, die bzw. das mit der Finanzhilfe gefördert wird; d) sie sind identifizierbar und kontrollierbar und sind insbesondere in den Rechnungsführungsunterlagen des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungsführungsstandards und seinen gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren erfasst; e) sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen; f) sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.
4 In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden die Kostenkategorien angegeben, die für eine Finanzierung aus Mitteln der Union als förderfähig gelten. Sofern im Basisrechtsakt nicht anders festgelegt und zusätzlich zu Absatz 3 dieses Artikels sind die nachstehenden Kostenkategorien förderfähig, wenn der zuständige Anweisungsbefugte sie im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen so eingestuft hat: a) Kosten im Zusammenhang mit einer Garantie für Vorfinanzierungen, die vom Begünstigten gestellt wird, wenn diese Garantie vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 156 Absatz 1 gefordert wird; b) Kosten im Zusammenhang mit den Bescheinigungen über die Jahresabschlüsse und Prüfberichten über die operativen Aspekte, wenn solche Bescheinigungen oder Berichte vom zuständigen Anweisungsbefugten gefordert werden; c) Mehrwertsteuer, wenn sie gemäß den anwendbaren nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattet wird und vom Begünstigten bezahlt wird, der keine Person ist, die im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates nicht als Steuerpflichtiger gilt; d) Abschreibungskosten, die dem Begünstigten tatsächlich entstehen; e) Kosten für Gehälter von nationalen Bediensteten, soweit diese Gehälter mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen. Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe c a) gilt die Mehrwertsteuer als nicht erstattungsfähig, wenn sie gemäß den nationalen Vorschriften eine der folgenden Umsatzarten betrifft: i) steuerbefreite Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht, ii) nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze, iii) Umsätze nach Ziffer i oder ii, für die kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, für die die Mehrwertsteuer aber mittels spezieller, in der Richtlinie 2006/112/EG nicht vorgesehener Erstattungs- oder Ausgleichsregelungen erstattet werden kann, auch wenn die jeweilige Erstattungs- oder Ausgleichsregelung auf nationalen Mehrwertsteuervorschriften basiert; b) gilt die Mehrwertsteuer aus Tätigkeiten nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG als von einem Begünstigten entrichtet, bei dem es sich nicht um einen Nichtsteuerpflichtigen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie handelt, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von dem betreffenden Mitgliedstaat als Tätigkeiten einer Einrichtung angesehen werden, die als Behörde dem öffentlichen Recht unterliegt.
Article 190 Verbundene Stellen und einziger Begünstigter
1 Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Stellen als mit dem Begünstigten verbundene Stellen: a) Stellen, die gemäß Absatz 2 den einzigen Begünstigten bilden; b) Stellen, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen und sich nicht in einer der in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen befinden und die eine Verbindung zum Begünstigten aufweisen, insbesondere eine rechtliche Verknüpfung oder Kapitalbeteiligung, die weder auf die Maßnahme beschränkt noch allein zum Zweck ihrer Durchführung eingerichtet ist. Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 gilt auch für verbundene Stellen.
2 Erfüllen mehrere Stellen die Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe und bilden zusammen eine einzige Stelle, so kann diese Stelle wie ein einziger Begünstigter behandelt werden, auch wenn die Rechtsperson speziell zum Zweck der Durchführung der Maßnahme, die durch die Finanzhilfe finanziert werden soll, eingerichtet wurde.
3 Sofern in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht anders festgelegt, können sich die mit einem Begünstigten verbundenen Stellen an der Durchführung der Maßnahme beteiligen, vorausgesetzt die beiden folgenden Bedingungen werden erfüllt: a) Die betreffenden Stellen werden in der Finanzhilfevereinbarung angegeben; b) die betreffenden Stellen halten sich an die Regeln, die für den Begünstigten gemäß der Finanzhilfevereinbarung im Hinblick auf Folgendes gelten: i) die Förderfähigkeit von Kosten oder die Bedingungen für die Auslösung der Zahlung, ii) die Befugnisse der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs zu Überprüfungen und Prüfungen. Kosten, die diesen Stellen entstanden sind, können als tatsächlich entstandene förderfähige Kosten akzeptiert oder von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsatz-Finanzierungen abgedeckt werden.
Article 191 Allgemeine Grundsätze für Finanzhilfen
Finanzhilfen unterliegen den Grundsätzen a) der Gleichbehandlung; b) der Transparenz; c) der Kofinanzierung; d) des Kumulierungsverbots und des Doppelfinanzierungsverbots; e) des Rückwirkungsverbots; f) des Gewinnverbots.
Article 192 Transparenz
1 Abgesehen von den in Artikel 198 genannten Fällen werden Finanzhilfen nach Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.
2 Alle im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen werden gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 öffentlich bekannt gegeben.
3 Nach der in den Absätzen 1 und 2 genannten Veröffentlichung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen: a) Anzahl der Antragsteller im vorangegangenen Haushaltsjahr; b) Anzahl und prozentualer Anteil der erfolgreichen Anträge für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; c) durchschnittliche Dauer des Verfahrens ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen wird, bis zur Gewährung einer Finanzhilfe; d) Anzahl und Beträge der Finanzhilfen, für die im vorangehenden Haushaltsjahr nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 4 keine nachträgliche Bekanntmachung erfolgte; e) alle Finanzhilfen, die Finanzierungsinstitutionen einschließlich der EIB oder des EIF gemäß Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe g gewährt werden.
Article 193 Kofinanzierung
1 Für Finanzhilfen gilt das Gebot der Kofinanzierung. Daher werden die für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe durch die Finanzhilfe bereitgestellt. Kofinanzierung kann in Form von Eigenmitteln des Begünstigten, Einnahmen aus der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm oder Finanzbeiträgen oder Sachleistungen Dritter erfolgen.
2 Sachleistungen von Dritten in Form von Freiwilligenarbeit, die gemäß Artikel 184 Absatz 8 bewertet wurden, sind im Kostenvoranschlag als förderfähige Kosten auszuweisen. Sie sind separat von den übrigen förderfähigen Kosten auszuweisen. Freiwilligenarbeit kann bis zu 50 % der gesamten Kofinanzierung ausmachen. Im Hinblick auf die Berechnung dieses Prozentsatzes beruhen Angaben zu Sachleistungen und sonstiger Kofinanzierung auf den Schätzungen des Antragstellers. Andere Sachleistungen von Dritten sind im Kostenvoranschlag separat von den Beiträgen zu den förderfähigen Kosten auszuweisen. Ihr ungefährer Wert ist im Kostenvoranschlag anzugeben und darf anschließend nicht mehr geändert werden.
3 Abweichend von Absatz 1 kann eine Maßnahme im Außenbereich in vollem Umfang nur mit der Finanzhilfe finanziert werden, wenn dies für ihre Durchführung unerlässlich ist. Dies ist im Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe zu begründen.
4 Dieser Artikel gilt nicht für Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge.
Article 194 Grundsatz des Verbots der Kumulierung und der Doppelfinanzierung
1 Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Begünstigten nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden, es sei denn, die einschlägigen Basisrechtsakte sehen etwas anderes vor. Als Beitrag zu den Betriebskosten eines Begünstigten kann diesem nur einmal je Haushaltsjahr eine Finanzhilfe gewährt werden. Eine Maßnahme kann von mehreren zuständigen Anweisungsbefugten gemeinsam zulasten verschiedener Haushaltslinien finanziert werden.
2 Der Antragsteller unterrichtet die Anweisungsbefugten unverzüglich von Mehrfachanträgen und Mehrfachfinanzhilfen für ein und dieselbe Maßnahme oder ein und dasselbe Arbeitsprogramm.
3 Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.
4 Im Zusammenhang mit den folgenden Förderungsarten bzw. Hilfen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, und die Kommission kann gegebenenfalls beschließen, nicht zu prüfen, ob dieselben Kosten zweimal finanziert wurden: a) Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Bildungsförderung, die natürlichen Personen gezahlt wird; b) Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen, gezahlt werden.
Article 195 Grundsatz des Gewinnverbots
1 Mit der Finanzhilfe darf der Begünstigte im Rahmen seiner Maßnahme oder seines Arbeitsprogramms keinen Gewinn anstreben oder erzielen („Grundsatz des Gewinnverbots“).
2 Für die Zwecke von Absatz 1 ist „Gewinn“ ein bei der Zahlung des Restbetrags errechneter Überschuss an Einnahmen gegenüber den förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms, soweit die Einnahmen auf die Finanzhilfe der Union und das mit der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm erwirtschaftete Einkommen beschränkt sind. Bei Beiträgen zu den Betriebskosten werden Beträge, die in Rücklagen eingestellt werden sollen, bei der Überprüfung, ob der Grundsatz des Gewinnverbots befolgt wird, nicht berücksichtigt.
3 Absatz 1 findet keine Anwendung auf a) Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Begünstigten zu stärken, oder Maßnahmen, die Einkommen erwirtschaften, damit ihre Kontinuität über den in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Zeitraum der Finanzierung aus Mitteln der Union hinaus sichergestellt ist; b) Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Bildungsförderung, die natürlichen Personen gezahlt wird, oder andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen, gezahlt werden; c) Maßnahmen, die von gemeinnützigen Organisationen durchgeführt werden; d) Finanzhilfen in der in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Form; e) Finanzhilfen von geringem Wert.
4 Wird ein Gewinn erzielt, so ist die Kommission befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms entstanden sind.
Article 196 Grundsatz des Rückwirkungsverbots
1 Sofern in diesem Artikel nicht anders festgelegt, werden Finanzhilfen nicht rückwirkend gewährt.
2 Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. In diesem Fall sind Kosten, die vor dem Zeitpunkt des Stellens des Finanzhilfeantrags entstanden, nicht förderfähig, es sei denn, es handelt sich um a) einen hinreichend begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder b) um äußerst dringliche Hilfen für in Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Maßnahmen, sofern ein frühzeitiges Tätigkeitwerden der Union dabei von großer Bedeutung wäre. In dem in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Fall kommen die einem Begünstigten vor Einreichung seines Antrags entstandenen Kosten unter folgenden Bedingungen für eine Finanzierung aus Mitteln der Union in Betracht: a) wenn diese Abweichung vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß begründet wurde; b) wenn in der Finanzhilfevereinbarung ausdrücklich ein zeitlich vor der Antragstellung liegender Förderfähigkeitstermin festgelegt wird. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über jeden der Fälle im vorliegenden Absatz unter der Überschrift „Abweichungen vom Grundsatz des Rückwirkungsverbots gemäß Artikel 196 der Haushaltsordnung“.
3 Finanzhilfen werden nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Maßnahmen gewährt.
4 Im Fall von Beiträgen zu den Betriebskosten wird die Finanzhilfevereinbarung binnen vier Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs des Begünstigten unterzeichnet. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung oder vor Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten entstanden, sind nicht förderfähig. Der erste Teilbetrag wird dem Begünstigten innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Tag der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung ausgezahlt.
Article 197 Inhalt und Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
1 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten folgende Angaben: a) die verfolgten Ziele; b) die Förderfähigkeits-, Ausschluss-, Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die entsprechenden Belege; c) die Modalitäten der Finanzierung aus Mitteln der Union unter Angabe aller Arten von Unionsbeiträgen, insbesondere der Finanzhilfearten; d) die Modalitäten und die Frist für die Einreichung der Vorschläge; e) das vorgesehene Datum, bis zu dem alle Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihrer Anträge benachrichtigt werden sollen, und das voraussichtliche Datum der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung.
2 Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Daten werden auf der Grundlage der folgenden Zeiträume festgesetzt: a) für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihrer Anträge höchstens sechs Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge; b) für die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit Antragstellern höchstens drei Monate ab dem Datum der Benachrichtigung der Antragsteller darüber, dass sie erfolgreich waren. Diese Zeiträume können angepasst werden, um die Zeit zu berücksichtigen, die benötigt wird, um spezielle Verfahren durchzuführen, die unter Umständen nach dem Basisrechtsakt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgeschrieben sind, und sie können in außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Fällen überschritten werden, insbesondere bei komplexen Maßnahmen, bei denen es eine große Zahl von Vorschlägen oder den Antragstellern zuzurechnende Verzögerungen gibt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte gibt in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht die Zeit an, die durchschnittlich für die Benachrichtigung von Antragstellern und die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen benötigt wurde. Werden die in Unterabsatz 1 genannten Zeiträume überschritten, begründet der bevollmächtigte Anweisungsbefugte dies und schlägt Abhilfemaßnahmen vor, wenn diese Überschreitung nicht gemäß Unterabsatz 2 hinreichend begründet wird.
3 Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Website der Unionsorgane und in anderer geeigneter Form, unter anderem im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht, falls dies für eine weiter gehende Bekanntmachung bei den potenziellen Begünstigten erforderlich ist. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen können vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 110 genannten Finanzierungsbeschlusses veröffentlicht werden, d. h. auch bereits in dem dem Haushaltsvollzug vorangegangenen Jahr. Etwaige Änderungen des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden unter denselben Bedingungen veröffentlicht.
Article 198 Ausnahmen von den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
Finanzhilfen können nur in folgenden Fällen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden: a) im Rahmen der humanitären Hilfe, bei Soforthilfemaßnahmen, bei Katastrophenschutzeinsätzen oder bei Hilfen in Krisensituationen; b) in anderen ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen; c) an Einrichtungen, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, oder an von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit benannte Einrichtungen, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben; d) zugunsten von Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt gemäß Artikel 58 als Begünstigte genannt sind, oder, falls in einem Basisrechtsakt ein Mitgliedstaat als Begünstigter genannt ist, unter seiner Verantwortung zugunsten der von ihm benannten Einrichtungen; e) im Bereich Forschung und technologische Entwicklung zugunsten von Einrichtungen, die in dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 aufgeführt sind, sofern der Basisrechtsakt diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und das betreffende Projekt nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt; f) für Tätigkeiten mit besonderen Merkmalen, die aufgrund der technischen Kompetenz, besonderen Spezialisierung oder Verwaltungsbefugnisse eine bestimmte Art von Einrichtung erfordern, und unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Tätigkeiten nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen; g) an die EIB oder den EIF für Maßnahmen der technischen Hilfe. In solchen Fällen gilt Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben a bis d nicht. Wenn es sich bei der bestimmten Art von Einrichtung gemäß Absatz 1 Buchstabe f um einen Mitgliedstaat handelt, kann die Finanzhilfe auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen der Einrichtung gewährt werden, die vom Mitgliedstaat im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Zweck der Durchführung der Maßnahme benannt wurde. Ein Vorgehen nach Absatz 1 Buchstaben c und f ist im Gewährungsbeschluss hinreichend zu begründen.
Article 199 Inhalt der Finanzhilfeanträge
1 Ein Finanzhilfeantrag enthält: a) Angaben zur Rechtsform des Antragstellers, einschließlich Angaben dazu, ob es sich um eine nichtstaatliche Organisation handelt; b) eine ehrenwörtliche Erklärung des Antragstellers gemäß Artikel 139 Absatz 1 über die Erfüllung der Förderfähigkeits- und Eignungskriterien; eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, wenn eine Finanzhilfe von sehr geringem Wert beantragt wird; c) Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen oder des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms nachzuweisen, und, falls der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der — bis zu drei — letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre. Von Antragstellern, deren finanzielle oder operative Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 201 Absatz 5 oder 6 nicht zu prüfen ist, werden solche Angaben und Belege nicht verlangt. Außerdem sind für Finanzhilfen von geringem Wert keine Belege erforderlich; d) wenn eine Finanzhilfe für eine Maßnahme von mehr als 750000 EUR oder für Betriebskosten von mehr als 100000 EUR beantragt wird, einen von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellten Bericht, sofern verfügbar; wird nach Unionsrecht oder nationalem Recht eine Pflichtprüfung verlangt, so ist dies stets erforderlich; in diesem Bericht werden die Rechnungen der letzten — bis zu drei — verfügbaren abgeschlossenen Rechnungsjahre bescheinigt. In allen anderen Fällen leistet der Antragsteller eine von seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Eigenerklärung, mit der die Richtigkeit der Rechnungen der letzten — bis zu drei — verfügbaren abgeschlossenen Rechnungsjahre bescheinigt wird. Unterabsatz 1 dieses Buchstabens gilt nur für den Erstantrag, den ein und derselbe Begünstigte in ein und demselben Rechnungsjahr bei einem zuständigen Anweisungsbefugten stellt. Im Falle einer Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Begünstigten sind die Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 dieses Buchstabens je Begünstigten anzuwenden. Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 131 Absatz 4 muss der in Unterabsatz 1 dieses Buchstaben bezeichnete Bericht für die beiden letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre vor Unterzeichnung der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung vorgelegt werden. Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung bei Einrichtungen für allgemeine oder berufliche Bildung und bei Vereinbarungen mit mehreren selbstschuldnerisch haftenden Begünstigten oder Begünstigten, denen keinerlei finanzielle Verantwortung zukommt, von der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Anforderung absehen. Unterabsatz 1 dieses Buchstabens gilt nicht für Personen und Stellen, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung für eine Förderung infrage kommen, soweit sie die Bedingungen des Artikels 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und des Artikels 157 erfüllen; e) eine Beschreibung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms sowie einen Kostenvoranschlag, in dem i) die Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sind und ii) die veranschlagten förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms aufgeführt sind. Die Ziffern i und ii gelten nicht für von mehreren Gebern finanzierte Maßnahmen. Abweichend von Ziffer i kann der Kostenvoranschlag in hinreichend begründeten Fällen Rückstellungen für Unwägbarkeiten oder Wechselkursschwankungen enthalten; f) die Angabe der Quellen und Beträge für alle Unionsfinanzierungen, die in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Maßnahme, einen Teil dieser Maßnahme oder für die Betriebskosten des Antragsstellers eingegangen sind bzw. beantragt wurden, sowie für alle sonstigen Finanzierungen, die für dieselbe Maßnahme eingegangen sind bzw. beantragt wurden.
2 Der Antrag kann gemäß Artikel 203 Absatz 2 in mehreren Teilen und in verschiedenen Phasen eingereicht werden.
Article 200 Förderfähigkeitskriterien
1 Durch die Förderfähigkeitskriterien werden die Bedingungen für die Teilnahme an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.
2 Bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kommen als Antragsteller infrage: a) juristische Personen; b) natürliche Personen, wenn dies aufgrund der Art oder Merkmale der Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels erforderlich ist; c) Stellen, die nach geltendem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern ihre Vertreter die Fähigkeit haben, rechtliche Verpflichtungen im Namen der Stellen einzugehen, und sie in gleichwertiger Weise wie Rechtspersonen Gewähr dafür bieten, dass die finanziellen Interessen der Union geschützt sind. Insbesondere muss der Antragsteller eine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit aufweisen, die der einer juristischen Person gleichwertig ist. Die Vertreter des Antragstellers weisen nach, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
3 In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können weitere Förderfähigkeitskriterien festgelegt werden, die den Zielen der Maßnahme in gebührender Weise Rechnung tragen und mit dem Transparenzgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot im Einklang stehen.
4 Für die Zwecke des Artikels 183 Absatz 5 und dieses Artikels gilt die JRC als eine in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person.
Article 201 Eignungskriterien
1 Mithilfe der Eignungskriterien muss beurteilt werden können, ob der Antragsteller in der Lage ist, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm durchzuführen.
2 Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellenverfügen, sodass er seine Tätigkeit während des gesamten Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, aufrechterhalten und sich an der Finanzierung beteiligen kann („finanzielle Leistungsfähigkeit“).
3 Soweit im Basisrechtsakt nichts anderes bestimmt ist, muss der Antragsteller über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit er die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen kann („operative Leistungsfähigkeit“).
4 Die Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit erfolgt insbesondere anhand einer Analyse aller in Artikel 199 aufgeführten Angaben und Belege. Wurden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine Belege verlangt und hat der zuständige Anweisungsbefugte jedoch hinreichende Gründe, die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit eines Antragstellers infrage zu stellen, so fordert er ihn auf, alle zweckmäßigen Nachweise beizubringen. Bei Partnerschaften erfolgt die Prüfung gemäß Artikel 131 Absatz 6.
5 Von der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht betroffen sind a) natürliche Personen, die Bildungsförderung erhalten; b) besonders bedürftige natürliche Personen, wie Arbeitslose und Flüchtlinge, die Direkthilfen erhalten; c) öffentliche Einrichtungen, einschließlich mitgliedstaatlicher Organisationen; d) internationale Organisationen; e) Personen oder Stellen, die Zinsvergünstigungen oder Garantieentgeltbeiträge beantragen, sofern das Ziel dieser Vergünstigungen und Beiträge darin besteht, die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Begünstigten zu stärken oder Erträge zu erzielen; f) Personen oder Stellen, die Finanzhilfen von sehr geringem Wert beantragen. Wird ein Antrag von mehreren Antragstellern eingereicht, kann der zuständige Anweisungsbefugte nach einer Risikobewertung beschließen, die finanzielle Leistungsfähigkeit nur des federführenden Antragstellers zu prüfen.
6 Bei öffentlichen Einrichtungen, mitgliedstaatlichen Organisationen und internationalen Organisationen kann der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung auf den Nachweis der operativen Leistungsfähigkeit verzichten.
Article 202 Zuschlagskriterien
Die Zuschlagskriterien müssen es ermöglichen, a) die Qualität der eingereichten Vorschläge vor dem Hintergrund der gesetzten Ziele und Prioritäten und der erwarteten Ergebnisse zu bewerten; b) Finanzhilfen für Maßnahmen oder Arbeitsprogramme zu gewähren, die die Gesamtwirkung der Finanzierung durch die Union maximieren; c) eine Evaluierung der Finanzhilfeanträge vorzunehmen.
Article 203 Evaluierungsverfahren
1 Die Vorschläge werden anhand der zuvor bekannt gegebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen.
2 Der zuständige Anweisungsbefugte legt gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren fest. Die Regeln dieses Verfahrens werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt. Antragsteller, deren Vorschlag in einer der Verfahrensstufen abgelehnt wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid gemäß Absatz 7. Innerhalb eines Verfahrens muss gewährleistet sein, dass ein und dieselbe Information oder Unterlage nicht mehrmals verlangt wird.
3 Der in Artikel 153 genannte Evaluierungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller um zusätzliche Informationen oder um Erläuterungen zu den gemäß Artikel 154 eingereichten Unterlagen ersuchen. Der Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.
4 Nach Abschluss der Arbeiten des Evaluierungsausschusses unterzeichnen die Mitglieder ein Protokoll, in dem alle geprüften Vorschläge aufgeführt und unter qualitativen Gesichtspunkten bewertet und die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge herausgestellt werden. Erforderlichenfalls werden in diesem Protokoll die geprüften Vorschläge in eine Rangliste gesetzt, Höchstbeträge für die Finanzierung empfohlen und geringfügige Änderungen gegenüber den Finanzhilfeanträgen vorgeschlagen. Das Protokoll wird zur späteren Referenz aufbewahrt.
5 Der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller bitten, seinen Vorschlag unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Evaluierungsausschusses abzuändern. Der zuständige Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.
6 Im Anschluss an die Evaluierung fasst der zuständige Anweisungsbefugte einen Beschluss, der mindestens folgende Angaben enthält: a) Gegenstand und Gesamtbetrag des Beschlusses; b) Namen der erfolgreichen Antragsteller, Bezeichnung der Maßnahmen, genehmigte Beträge sowie Begründung der getroffenen Wahl, einschließlich in den Fällen, in denen sie von der Stellungnahme des Evaluierungsausschusses abweicht; c) Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.
7 Der zuständige Anweisungsbefugte teilt dem Antragsteller schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde. Wird ihm die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt, teilt das betreffende Unionsorgan die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit. Die Unterrichtung der abgelehnten Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihres Antrags erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Unterrichtung der erfolgreichen Antragsteller.
8 Bei der Gewährung von Finanzhilfen gemäß Artikel 198 kann der zuständige Anweisungsbefugte a) entscheiden, die Absätze 2 und 4 dieses Artikels sowie Artikel 153 nicht anzuwenden; b) die Inhalte des Evaluierungsberichts und des Gewährungsbeschlusses in einem Dokument zusammenführen, das er unterzeichnet.
Article 204 Finanzhilfevereinbarung
1 Finanzhilfen unterliegen einer schriftlichen Vereinbarung.
2 Der Finanzhilfevereinbarung müssen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sein: a) ihr Gegenstand; b) der Begünstigte; c) ihre Laufzeit, und zwar: i) das Datum ihres Inkrafttretens, ii) das Datum der Einleitung und die Dauer der Maßnahme oder das Rechnungsjahr, für die bzw. das eine Finanzhilfe gewährt wird; d) eine Beschreibung der Maßnahme bzw. — im Falle eines Beitrags zu den Betriebskosten — des Arbeitsprogramms sowie eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse; e) der Höchstbetrag der Finanzierung der Union in Euro, ein Kostenvoranschlag für die Maßnahme bzw. das Arbeitsprogramm sowie die Form der Finanzhilfe; f) die Vorschriften für Berichterstattung und Zahlungen und die in Artikel 208 aufgeführten Vorschriften für die Auftragsvergabe; g) eine Einverständniserklärung des Begünstigten mit den in Artikel 129 genannten Verpflichtungen; h) die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe der finanziellen Unterstützung aus dem Haushalt der Union, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe nicht angezeigt oder unmöglich ist; i) die Bestimmung, dass das Unionsrecht, gegebenenfalls ergänzt durch das in der Finanzhilfevereinbarung genannte nationale Recht, Anwendung findet. Finanzhilfevereinbarungen mit internationalen Organisationen können eine abweichende Bestimmung enthalten; j) die Bezeichnung des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts oder der zuständigen Schiedsstelle.
3 Finanzielle Verpflichtungen von anderen Stellen oder Personen als Staaten, die im Rahmen der Umsetzung einer Finanzhilfevereinbarung entstehen, sind gemäß Artikel 100 Absatz 2 vollstreckbar.
4 Änderungen von Finanzhilfevereinbarungen dürfen keinen Zweck verfolgen bzw. keine Wirkung erzielen, der bzw. die den Beschluss über die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe infrage stellen könnte; außerdem dürfen sie nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Antragsteller verstoßen.
Article 205 Betrag der Finanzhilfe und Übertragung von Feststellungen aus Prüfungen
1 Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die Abschlussberichte und gegebenenfalls Rechnungen unbeschadet späterer Prüfungen, Überprüfungen und Untersuchungen durch das betreffende Unionsorgan, das OLAF oder den Rechnungshof vom zuständigen Anweisungsbefugten gebilligt worden sind. Artikel 132 Absatz 4 gilt auch, wenn der Betrag der Finanzhilfe als endgültig gilt.
2 Werden im Zuge von Kontrollen oder Prüfungen bei einem Begünstigten systembedingte oder immer wiederkehrende Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße festgestellt, die dem Begünstigten anzulasten sind und beträchtliche Auswirkungen auf mehrere diesem Begünstigten unter ähnlichen Bedingungen gewährte Finanzhilfen haben, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung oder Zahlungen im Zusammenhang mit allen betreffenden Finanzhilfen aussetzen oder gegebenenfalls die jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen mit diesem Begünstigten beenden, entsprechend dem Schweregrad der Feststellungen. Der zuständige Anweisungsbefugte kann außerdem die Finanzhilfen kürzen, nicht förderfähige Kosten zurückweisen und zu Unrecht gezahlte Beträge einziehen in Bezug auf alle Finanzhilfen, die von den in Unterabsatz 1 genannten systembedingten oder immer wiederkehrenden Unregelmäßigkeiten, Betrugsfällen oder Pflichtverstößen betroffen sind und gemäß den betreffenden Finanzhilfevereinbarungen möglichen Prüfungen, Überprüfungen und Untersuchungen unterliegen.
3 Der zuständige Anweisungsbefugte legt die zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge, soweit dies möglich und praktikabel ist, bei jeder betreffenden Finanzhilfe auf der Grundlage von unrechtmäßig als förderfähig gemeldeten Kosten fest, nachdem er die vom Begünstigten vorgelegten geänderten Berichte und Jahresabschlüsse akzeptiert hat.
4 Wenn es nicht möglich oder nicht praktikabel ist, den genauen Betrag nicht förderfähiger Kosten bei jeder betreffenden Finanzhilfe zu bestimmen, können die zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge durch Hochrechnung der Kürzungs- oder Einziehungsquote bestimmt werden, die für die Finanzhilfen gilt, bei denen systembedingte oder immer wiederkehrende Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße festgestellt wurden, oder, wenn sich die nicht förderfähigen Kosten nicht als Grundlage für die Bestimmung der zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge eignen, durch Anwendung eines Pauschalsatzes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dem Begünstigten wird die Gelegenheit gegeben, vor Durchführung der Kürzung oder der Einziehung eine alternative Methode oder einen alternativen Satz, die bzw. der ordnungsgemäß zu begründen ist, vorzuschlagen.
Article 206 Belege zu Zahlungsanträgen
1 Der zuständige Anweisungsbefugte legt fest, welche Belege für Zahlungsanträge erforderlich sind.
2 Bei jeder Finanzhilfe kann die Vorfinanzierung gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Einem Antrag auf einen weiteren Teilbetrag der Vorfinanzierung ist eine Erklärung des Begünstigten zur Verwendung der vorhergehenden Vorfinanzierung beizufügen. Der Teilbetrag wird vollständig gezahlt, wenn mindestens 70 % des Gesamtbetrags jeder vorhergehenden Vorfinanzierung verwendet worden sind. Andernfalls wird der Teilbetrag um die noch zu verwendenden Beträge gekürzt, bis dieser Schwellenwert erreicht ist.
3 Unbeschadet der Pflicht, Belege vorzulegen, hat der Begünstigte ehrenwörtlich zu versichern, dass die in seinen Zahlungsanträgen enthaltenen Informationen vollständig, zuverlässig und wahrheitsgetreu sind. Der Begünstigte hat außerdem zu versichern, dass die in den Zahlungsanträgen ausgewiesenen entstandenen Kosten gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig und durch geeignete Nachweise, die überprüft werden können, belegt sind.
4 Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei jeder Zwischenzahlung oder Zahlung eines Restbetrags die Vorlage einer Bescheinigung über die Finanzaufstellung der betreffenden Maßnahme oder des betreffenden Arbeitsprogramms und die ihr zugrunde liegenden Rechnungen verlangen. Ob eine solche Bescheinigung erforderlich ist, hängt von einer Risikobewertung ab, bei der insbesondere die Höhe der Finanzhilfe, die Höhe der Zahlung, die Art des Begünstigten und die Art der geförderten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Die Bescheinigung wird von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer bzw. bei öffentlichen Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten unabhängigen Beamten ausgestellt. Mit der Bescheinigung wird nach der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Methode und auf der Grundlage genehmigter, den internationalen Standards entsprechender Verfahren bestätigt, dass die Kosten, die vom Begünstigten in der Finanzaufstellung, auf den sich der Zahlungsantrag stützt, angegeben werden, tatsächlich angefallen, wahrheitsgetreu angegeben und gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig sind. In bestimmten hinreichend begründeten Fällen kann der zuständige Anweisungsbefugte verlangen, dass diese Bescheinigung in der Form eines Bestätigungsvermerks oder nach einem anderen Muster gemäß den internationalen Standards ausgestellt wird.
5 Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung für eine Zahlung die Vorlage eines Prüfberichts über die operativen Aspekte verlangen, der von einem unabhängigen, vom zuständigen Anweisungsbefugten zugelassenen Prüfer angefertigt wurde. In dem Prüfbericht über die operativen Aspekte ist anzugeben, dass die operativen Aspekte nach der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Methode geprüft wurden und ob die Maßnahme oder das Arbeitsprogramm tatsächlich gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde.
Article 207 Finanzielle Unterstützung Dritter
Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, dass Dritten finanzielle Unterstützung gewährt wird, so kann diese finanzielle Unterstützung vom Begünstigten gewährt werden, sofern die Bedingungen für die Gewährung solcher Hilfe in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Begünstigten und der Kommission genau geregelt sind und dem Begünstigten kein Ermessensspielraum zusteht. Es wird davon ausgegangen, dass kein Ermessensspielraum besteht, wenn in der Finanzhilfevereinbarung Folgendes festgelegt ist: a) der Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung, der einem Dritten gewährt werden kann und nicht mehr als 60000 EUR betragen darf, und die Kriterien für die Festlegung des jeweiligen Förderbetrags; b) die Arten von Tätigkeiten, die für eine solche finanzielle Unterstützung in Betracht kommen, in einer erschöpfenden Aufstellung; c) die Definition der Personen oder Kategorien von Personen, die als Empfänger einer solchen finanziellen Unterstützung in Betracht kommen, und die Gewährungskriterien. Der in Absatz 2 Buchstabe a genannte Schwellenwert kann im Fall von humanitärer Hilfe, Soforthilfemaßnahmen, Katastrophenschutzeinsätzen oder Hilfen in Krisensituationen überschritten werden, oder wenn die Ziele der Maßnahme sonst unmöglich oder nur übermäßig schwierig zu erreichen wären. Der zuständige Anweisungsbefugte informiert in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Fälle.
Article 208 Ausführungsaufträge
1 Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, für die bzw. das eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Auftrags, so kann der Begünstigte unbeschadet der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU den Auftrag im Einklang mit seinen gewöhnlichen Beschaffungsverfahren vergeben, vorausgesetzt das wirtschaftlich günstigste Angebot bzw. gegebenenfalls das Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält den Zuschlag; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt.
2 Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms die Vergabe eines Auftrags im Wert von über 60000 EUR, so kann der zuständige Anweisungsbefugte in hinreichend begründeten Fällen dem Begünstigten zur Auflage machen, zusätzlich zu Absatz 1 besondere Vorschriften zu beachten. Diese besonderen Vorschriften müssen auf dieser Verordnung beruhen und dem jeweiligen Wert des Auftrags, dem relativen Anteil des Beitrags der Union an den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Risiko angemessen sein. Sie müssen in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sein.
Article 209 Allgemeine Vorschriften
1 Preise werden nach Maßgabe der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung vergeben und haben die Erreichung der politischen Ziele der Union zu fördern.
2 Preise werden nicht ohne Durchführung eines Wettbewerbs direkt vergeben. Wettbewerbe um Preise mit einem Wert je Einheit ab 1000000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn diese Preise im Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 110 genannt werden und nachdem dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Preise übermittelt worden sind.
3 Die Dotierung des Preises ist unabhängig von den dem Preisträger entstandenen Kosten.
4 Ist es für die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms erforderlich, dass ein Begünstigter einen Preis an Dritte vergibt, kann dieser Begünstigte den Preis vergeben, sofern die Förderfähigkeits- und Zuschlagskriterien, die Dotierung oder Art der Preise und die Zahlungs- oder Übergabemodalitäten in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Begünstigten und der Kommission ohne jeglichen Ermessensspielraum festgelegt sind.
Article 210 Vorschriften für Wettbewerb, Vergabe und Veröffentlichung
1 Die Wettbewerbsregeln enthalten a) die Förderfähigkeitskriterien; b) die Modalitäten und die Frist für die vorherige Anmeldung der Bewerber, wenn erforderlich, und für die Einreichung der Wettbewerbsbeiträge; c) die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 138 und die Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 143; d) einen Hinweis auf die ausschließliche Haftung des Bewerbers im Falle eines Anspruches, der sich aus den im Rahmen des Wettbewerbs ausgeführten Tätigkeiten ergibt; e) einen Hinweis auf die Verpflichtungen der Preisträger, ihr Einverständnis mit den in Artikel 128 genannten Verpflichtungen und mit der nachträglichen Bekanntmachung, wie in den Wettbewerbsregeln festgelegt, zu erklären; f) die Zuschlagskriterien, anhand derer die Qualität der Wettbewerbsbeiträge im Hinblick auf die verfolgten Ziele bewertet, die erwarteten Ergebnisse eingeschätzt und die erfolgreichen Wettbewerbsbeiträge nach objektiven Maßstäben ermittelt werden können; g) die Dotierung oder Art des Preises bzw. der Preise; h) die Modalitäten für die auf die Preisvergabe folgende Auszahlung oder Übergabe der Preise an die Preisträger. Soweit in den Wettbewerbsregeln nichts anderes angegeben ist, erfüllen die Begünstigten die Förderfähigkeitskriterien im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a. Artikel 197 Absatz 3 gilt sinngemäß für die Veröffentlichung von Wettbewerben.
2 Die Wettbewerbsregeln können die Bedingungen für die Annullierung des Wettbewerbs enthalten, insbesondere für den Fall, dass seine Ziele nicht erreicht werden können.
3 Die Preise werden anschließend nach einer Evaluierung durch den in Artikel 153 genannten Evaluierungsausschuss vom zuständigen Anweisungsbefugten vergeben. Artikel 203 Absätze 4 und 6 gilt sinngemäß für die Vergabeentscheidung.
4 Die Unterrichtung der Bewerber über das Ergebnis der Evaluierung ihres Beitrags erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Vergabeentscheidung durch den Anweisungsbefugten. Der Beschluss über die Zuerkennung des Preises wird dem Preisträger zugestellt und gilt als rechtliche Verpflichtung.
5 Alle im Laufe des Haushaltsjahrs vergebenen Preise werden gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 öffentlich bekannt gegeben. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch nach der Veröffentlichung einen Bericht mit folgenden Informationen: a) Anzahl der Bewerber im vorangegangenen Jahr; b) Anzahl der Bewerber und Anteil der erfolgreichen Beiträge pro Wettbewerb; c) Verzeichnis der im Vorjahr an den Evaluierungsausschüssen beteiligten Sachverständigen und Beschreibung des Verfahrens für ihre Auswahl.
Article 211 Anwendungsbereich und Umsetzung
1 Die Union kann mittels eines Basisrechtsakts, in dem Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist festgelegt sind, Finanzierungsinstrumente schaffen oder Haushaltsgarantien oder finanziellen Beistand gewähren, die sich auf den Haushaltsplan stützen, wenn dies der beste Weg ist, um die politischen Ziele der Union zu erreichen.
2 Die Mitgliedstaaten können zu den Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands der Union beitragen. Wenn der Basisrechtsakt dies zulässt, sind auch Beiträge Dritter möglich.
3 Werden Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien im Rahmen der direkten Mittelverwaltung verwendet, so stellt die Kommission sicher, dass Artikel 158 Absatz 2 in Bezug auf Finanzmittler und Endempfänger sinngemäß eingehalten wird.
4 Wenn Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, gelten sektorspezifische Vorschriften.
5 Wenn Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien in indirekter Mittelverwaltung umgesetzt werden, trifft die Kommission Vereinbarungen mit Stellen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi. Wurden die Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Stellen gemäß Artikel 157 Absätze 3 und 4 bewertet, so können diese Stellen sich vollständig auf diese Systeme, Vorschriften und Verfahren stützen. Diese Stellen können bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien in indirekter Mittelverwaltung Vereinbarungen mit Finanzmittlern treffen, die nach Verfahren ausgewählt werden, die den von der Kommission angewendeten Verfahren gleichwertig sind. Diese Stellen müssen die Anforderungen gemäß Artikel 158 Absatz 2 in diesen Vereinbarungen umsetzen. Der Kommission obliegt es weiterhin, sicherzustellen, dass der Ausführungsrahmen von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht, und sie unterstützt die Verwirklichung festgelegter und terminierter politischer Ziele, was anhand von Outputs und/oder Ergebnissen gemessen werden kann. Die Kommission ist für die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien rechenschaftspflichtig, und zwar unbeschadet der gesetzlichen und vertraglichen Haftung der betrauten Stellen nach dem anwendbaren Recht und nach Artikel 129. Wenn Drittländer zu Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien gemäß Absatz 2 beitragen, kann im Basisrechtsakt die Benennung von förderfähigen Durchführungsstellen oder Gegenparteien aus den betreffenden Ländern zugelassen werden.
6 Der Rechnungshof hat uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand, auch in Form von Überprüfungen vor Ort. Der Rechnungshof ist der externe Rechnungsprüfer für Projekte und Programme, die durch ein Finanzierungsinstrument, eine Haushaltsgarantie oder finanziellen Beistand unterstützt werden.
Article 212 Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien
1 Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien werden in Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Subsidiarität sowie entsprechend ihren Zielen verwendet.
2 Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien a) dienen dazu, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und auf verhältnismäßige Weise lediglich diejenigen Endempfänger zu fördern, die zum Zeitpunkt der finanziellen Unterstützung durch die Union nach international anerkannten Standards als wirtschaftlich lebensfähig gewertet werden; b) bewirken eine Zusätzlichkeit dadurch, dass die Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen vermieden wird; c) dürfen den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerren und müssen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehen; d) bewirken eine Hebelwirkung und einen Multiplikatoreffekt mit einer wertmäßigen Zielspanne, die auf einer Ex-ante-Evaluierung des betreffenden Finanzierungsinstruments oder der betreffenden Haushaltsgarantie basiert, indem eine Gesamtinvestition mobilisiert wird, die den Beitrag oder die Garantie der Union übersteigt, gegebenenfalls einschließlich der Maximierung von Privatinvestitionen; e) werden so umgesetzt, dass durch Bestimmungen z. B. über Koinvestitionen, Anforderungen an die Risikoteilung oder finanzielle Anreize sichergestellt wird, dass ein gemeinsames Interesse der Durchführungsstellen oder an der Durchführung beteiligter Gegenparteien an der Verwirklichung der im betreffenden Basisrechtsakt definierten politischen Ziele besteht, wobei Interessenkonflikten mit anderen Aktivitäten der Stellen oder Gegenparteien vorzubeugen ist; f) sehen Entgelte der Union vor, die mit der Risikoaufteilung unter den finanziell Beteiligten und den politischen Zielen des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie in Einklang stehen; g) stellen sicher, dass, wenn eine Vergütung an die Durchführungsstellen oder an der Durchführung beteiligten Gegenparteien zu leisten ist, diese Vergütung leistungsorientiert ist und Folgendes enthält: i) Verwaltungsgebühren, mit denen die Arbeit der an der Umsetzung des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie beteiligten Stellen oder Gegenparteien vergütet wird, wobei die Gebühren so weit wie möglich auf den durchgeführten Transaktionen oder den ausgezahlten Beträgen beruhen, und ii) bei Bedarf politisch motivierte Anreize, um das Erreichen der politischen Ziele zu fördern oder Anreize hinsichtlich der finanziellen Ergebnisse des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie zu setzen. Außergewöhnliche Aufwendungen können in hinreichend begründeten Fällen erstattet werden; h) beruhen auf Ex-ante-Evaluierungen im Einklang mit Artikel 34, einzeln oder als Teil eines Programms, die Erläuterungen der Wahl der Art des Finanzvorgangs enthalten, wobei die verfolgten politischen Ziele und die damit verbundenen finanziellen Risiken und Einsparungen für den Haushalt berücksichtigt werden. Die Evaluierungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h werden überprüft und aktualisiert, um den Auswirkungen größerer sozioökonomischer Veränderungen auf die Gründe für das Finanzierungsinstrument oder die Haushaltsgarantie Rechnung zu tragen.
3 Unbeschadet der sektorspezifischen Vorschriften über geteilte Mittelverwaltung werden Einnahmen, einschließlich Dividenden, Kapitalgewinnen, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen und Beträge auf Treuhandkonten, die der Kommission erstattet werden, oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien eröffnet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments oder einer Haushaltsgarantie zugerechnet werden können, nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren in den Haushaltsplan eingestellt. Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüssen, freigegebenen Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien eingerichtet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments oder einer Haushaltsgarantie zugerechnet werden können, erstattet werden, stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f dar und werden unbeschadet des Artikels 218 Absatz 4 für dasselbe Finanzierungsinstrument oder dieselbe Haushaltsgarantie für einen Zeitraum verwendet, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor. Die Kommission berücksichtigt diese internen zweckgebundenen Einnahmen, wenn sie den Betrag für künftige Zuweisungen für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien vorschlägt. Ungeachtet des Unterabsatzes 2 kann der ausstehende Betrag von zweckgebundenen Einnahmen, die durch einen Basisrechtsakt, der aufgehoben werden soll oder ausläuft, genehmigt wurden, auch einem anderen Finanzierungsinstrument, mit dem ähnliche Ziele verfolgt werden, zugewiesen werden, sofern dies in dem Basisrechtsakt zur Schaffung dieses Finanzierungsinstruments vorgesehen ist.
4 Der für ein Finanzierungsinstrument, eine Haushaltsgarantie oder eine Maßnahme des finanziellen Beistands zuständige Anweisungsbefugte erstellt gemäß Artikel 249 und im Einklang mit den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (im Folgenden „IPSAS“) einen Jahresabschluss für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. In Bezug auf in indirekter Mittelverwaltung umgesetzte Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien sorgt der zuständige Anweisungsbefugte dafür, dass ungeprüfte Jahresabschlüsse über den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, die im Einklang mit den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den IPSAS erstellt worden sind, und alle Informationen, die notwendig sind, um Jahresabschlüsse gemäß Artikel 82 Absatz 2 zu erstellen, von den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi genannten Stellen bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs sowie geprüfte Jahresabschlüsse von diesen Stellen bis zum 15. April des folgenden Haushaltsjahrs zur Verfügung gestellt werden.
5 Wenn Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien in einer einzigen Vereinbarung mit ergänzender Unterstützung aus dem Haushalt kombiniert werden, einschließlich Finanzhilfen, gilt dieser Titel für die gesamte Maßnahme. Die Berichterstattung erfolgt gemäß Artikel 41 Absätze 4 und 5 und unterscheidet klar zwischen Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien der Maßnahme.
Article 213 Finanzielle Verbindlichkeiten der Union
1 Die finanziellen Verbindlichkeiten und die aggregierten Nettozahlungen aus dem Haushalt dürfen zu keinem Zeitpunkt Folgendes übersteigen: a) bei Finanzierungsinstrumenten: den Betrag der entsprechenden Mittelbindung; b) bei Haushaltsgarantien: den Betrag der gemäß dem Basisrechtsakt genehmigten Haushaltsgarantie; c) bei finanziellem Beistand: den Höchstbetrag der Mittel, zu deren Aufnahme die Kommission befugt ist, um den durch den Basisrechtsakt genehmigten finanziellen Beistand zu finanzieren, einschließlich der entsprechenden Zinsen.
2 Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands können eine Eventualverbindlichkeit für die Union erzeugen, die die zur Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten der Union vorgesehenen finanziellen Vermögenswerte nur dann übersteigen darf, wenn dies im Basisrechtsakt über die Schaffung einer Haushaltsgarantie oder einer Maßnahme des finanziellen Beistands vorgesehen ist und die in diesem Rechtsakt festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
3 Für die Zwecke der gemäß Artikel 256 vorzunehmenden jährlichen Bewertung werden die Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand, die zulasten des Haushalts gehen, als tragfähig erachtet, wenn ihre voraussichtliche mehrjährige Entwicklung mit den sich innerhalb der durch die in Artikel 312 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens festgelegten Grenzen sowie der Obergrenze der jährlichen Mittel für Zahlungen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 festgelegt ist, vereinbar ist.
Article 214 Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten
1 Bei Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand für Drittländer wird in einem Basisrechtsakt eine Dotierungsquote festgelegt, d. h. ein Prozentsatz des Betrags der zulässigen finanziellen Verbindlichkeiten. Dieser Betrag darf die in Artikel 211 Absatz 2 genannten Beiträge nicht einschließen. Dieser Basisrechtsakt sieht mindestens alle drei Jahre eine Überprüfung der Dotierungsquote vor.
2 Bei der Festlegung einer Dotierungsquote wird eine von der Kommission im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip vorgenommene qualitative und quantitative Bewertung der finanziellen Risiken zugrunde gelegt, die mit einer Haushaltsgarantie oder einem finanziellen Beistand für ein Drittland einhergeht; dabei werden weder Vermögenswerte und Gewinne über- noch Verbindlichkeiten und Verluste unterbewertet. Sofern im Basisrechtsakt zur Schaffung der Haushaltsgarantie oder des finanziellen Beistands für ein Drittland nicht anderes bestimmt ist, beruht die Dotierungsquote auf der Gesamtdotierung, die im Voraus zur Deckung der erwarteten Nettoverluste und außerdem zum Aufbau eines angemessenen Sicherheitspuffers erforderlich ist. Unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Gesamtdotierung während des im jeweiligen Finanzbogen nach Artikel 35 vorgesehenen Zeitraums gebildet.
3 Bei Finanzierungsinstrumenten werden, falls angezeigt, Vorkehrungen dafür getroffen, dass künftige Zahlungen im Zusammenhang mit einer Mittelbindung des jeweiligen Finanzierungsinstruments geleistet werden können.
4 Folgende Mittel tragen zur Dotierung bei: a) Beiträge aus dem Haushalt unter uneingeschränkter Einhaltung der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens und nach Prüfung der Möglichkeiten für Umschichtungen; b) Erträge aus Investitionen der Mittel, die im gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten werden; c) von säumigen Schuldnern nach dem in der Garantie- oder Darlehensvereinbarung festgelegten Einziehungsverfahren eingezogene Beträge; d) Einnahmen und sonstige von der Union erhaltene Zahlungen im Einklang mit der Garantie- oder Darlehensvereinbarung; e) gegebenenfalls Geldleistungen der Mitgliedstaaten und von Dritten gemäß Artikel 211 Absatz 2. Für die Berechnung der Dotierung, die sich aus der Dotierungsquote nach Absatz 1 ergibt, werden nur die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Mittel berücksichtigt.
5 Die Dotierungen werden verwendet a) im Falle eines Abrufs der Haushaltsgarantie; b) für Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Mittelbindung für ein Finanzierungsinstrument; c) für finanzielle Verpflichtungen durch die Aufnahme von Fremdkapital gemäß Artikel 223 Absatz 1; d) gegebenenfalls für andere Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands für Drittländer.
6 Wenn die über eine Haushaltsgarantie bereitgestellten Dotierungen den Betrag der Dotierung, der sich aus der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dotierungsquote ergibt, übersteigen, werden innerhalb des im Basisrechtsakt vorgesehenen Förderzeitraums, jedoch nicht über den Zeitraum der Bildung der Dotierung hinaus, und unbeschadet des Artikels 216 Absatz 4 die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d dieses Artikels genannten mit der genannten Garantie zusammenhängenden Mittel herangezogen, um den ursprünglichen Betrag der Haushaltsgarantie wiederherzustellen.
7 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich und kann angemessene Aufstockungsmaßnahmen oder eine Erhöhung der Dotierungsquote vorschlagen, wenn a) infolge des Abrufs einer Haushaltsgarantie die Dotierungen für diese Garantie unter 50 % der in Absatz 1 genannten Dotierungsquote fallen und erneut, wenn sie unter 30 % dieser Dotierungsquote fallen, oder wenn sie gemäß einer Risikobewertung der Kommission innerhalb eines Jahres unter einen dieser Prozentsätze fallen könnten; b) ein Land, das finanziellen Beistand der Union erhält, fällige Zahlungen nicht leistet.
Article 215 Gemeinsamer Dotierungsfonds
1 Die Dotierungen für die Fälle der finanziellen Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands ergeben können, werden in einem gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten. Die Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds wird der Kommission übertragen.
2 Die gesamten Gewinne und Verluste aus Investitionen der Mittel, die im gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten werden, müssen den Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands im Verhältnis zugeteilt werden. Der Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds hält einen Mindestbetrag der Mittel des Fonds im Einklang mit Aufsichtsregeln und den Vorausschätzungen der Zahlungen, die die für die Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands zuständigen Anweisungsbefugten aufstellen, in Barmitteln oder Barmitteläquivalenten bereit. Der Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds kann Rückkaufsvereinbarungen eingehen, bei denen die Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds als Sicherheit dienen, um Zahlungen aus dem Fonds zu leisten, wenn dieses Vorgehen nach vernünftigem Ermessen für den Haushalt günstiger sein dürfte als die Veräußerung von Mitteln innerhalb der Frist der Zahlungsaufforderung. Die Dauer oder Verlängerungsperiode von Rückkaufsvereinbarungen im Zusammenhang mit einer Zahlung bleibt auf das Mindestmaß begrenzt, das für eine Minimierung des Schadens für den Haushalt erforderlich ist.
3 Der Rechnungsführer richtet gemäß Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 86 Absätze 1 und 2 die Verfahren ein, die im Hinblick auf die Einnahmen- und Ausgabenvorgänge sowie — im Einvernehmen mit dem Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds — die Aktiva und Passiva im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Dotierungsfonds anzuwenden sind.
4 In den Ausnahmefällen, in denen die Kommission eine Mittelübertragung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g vorgenommen hat, unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich davon und schlägt unter uneingeschränkter Einhaltung der Obergrenzen gemäß der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die Wiederherstellung des Haushaltspostens der Garantie vor, von dem die Mittel übertragen wurden.
Article 216 Effektive Dotierungsquote
1 Die Dotierung der Haushaltsgarantien und des finanziellen Beistands für Drittländer im gemeinsamen Dotierungsfonds beruht auf einer effektiven Dotierungsquote. Diese Quote bietet einen Schutz vor den finanziellen Verbindlichkeiten der Union, der dem Ausmaß entspricht, das die jeweiligen Dotierungsquoten böten, wenn die Mittel getrennt gehalten und verwaltet würden.
2 Die anwendbare effektive Dotierungsquote ist ein Prozentsatz jeder gemäß Artikel 214 Absatz 2 Unterabsatz 2 bestimmten ursprünglichen Dotierungsquote. Sie gilt nur für den Betrag der Mittel im gemeinsamen Dotierungsfonds, der für die Zahlung im Fall des Abrufs von Garantien während eines Zeitraums von einem Jahr vorgesehen ist. Sie sieht einen Quotienten — in Form eines Prozentsatzes — zwischen dem Betrag der erforderlichen Barmittel und Barmitteläquivalente im gemeinsamen Dotierungsfonds für die Begleichung der Forderungen im Fall des Abrufs von Garantien und dem Gesamtbetrag der Barmittel und Barmitteläquivalente vor, die in jedem Garantiefonds für die Begleichung der Forderungen im Fall des Abrufs von Garantien erforderlich wären, sofern die entsprechenden Mittel getrennt gehalten und verwaltet würden und wenn beide Beträge ein gleichwertiges Liquiditätsrisiko darstellen. Dieser Quotient darf nicht unter 95 % fallen. Bei der Berechnung der effektiven Dotierungsquote ist Folgendes zu berücksichtigen: a) die Vorausschätzungen der Zuflüsse und Abflüsse im gemeinsamen Dotierungsfonds unter Berücksichtigung der Anfangsphase der Bildung einer Gesamtdotierung gemäß Artikel 214 Absatz 2 Unterabsatz 2; b) das Risiko einer Korrelation zwischen den Haushaltsgarantien und dem finanziellen Beistand für Drittländer; c) die Marktbedingungen. Die Kommission erlässt bis zum 1. Juli 2020 gemäß Artikel 275 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch genaue Bedingungen für die Berechnung der effektiven Dotierungsquote, einschließlich einer Methodik für diese Berechnung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 275 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Mindestquotienten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Funktionieren des gemeinsamen Dotierungsfonds und unter Beibehaltung eines vorsichtigen Ansatzes im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu erlassen. Der Mindestquotient darf nicht niedriger sein als 85 %.
3 Die effektive Dotierungsquote wird vom Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds jährlich berechnet und dient als Referenzwert für die von der Kommission durchgeführte Berechnung der Beiträge aus dem Haushalt gemäß Artikel 214 Absatz 4 Buchstabe a sowie nachfolgend gemäß Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels.
4 Nach der Berechnung der jährlichen effektiven Dotierungsquote nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens folgende Vorgänge vorgenommen und in der Arbeitsunterlage nach Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe h dargelegt: a) Überschüsse an Dotierungen für eine Haushaltsgarantie oder einen finanziellen Beistand für ein Drittland werden in den Haushalt zurückgeführt; b) Auffüllungen des Fonds werden unbeschadet des Artikels 214 Absatz 6 in jährlichen Tranchen über höchstens drei Jahre vorgenommen.
5 Nach Anhörung des Rechnungsführers legt die Kommission im Einklang mit angemessenen Aufsichtsregeln und unter Ausschluss von Transaktionen mit Derivaten für Spekulationszwecke die Leitlinien für die Verwaltung der Mittel im gemeinsamen Dotierungsfonds fest. Diese Leitlinien werden der Vereinbarung mit dem Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds beigefügt. Die Zweckdienlichkeit der Leitlinien wird alle drei Jahre einer unabhängigen Evaluierung unterzogen, die dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.
Article 217 Jährliche Berichterstattung
1 Zusätzlich zu den Berichtspflichten in Artikel 256 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über den gemeinsamen Dotierungsfonds.
2 Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält Angaben zum Finanzmanagement, zur Leistung und zum Risiko des gemeinsamen Dotierungsfonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres sowie zu den Finanzströmen des gemeinsamen Dotierungsfonds während des vorangegangenen Kalenderjahrs, zu den bedeutenden Transaktionen und alle wichtigen Informationen über das finanzielle Risiko, dem die Union ausgesetzt ist.
Article 218 Vorschriften und Umsetzung
1 Unbeschadet des Artikels 211 Absatz 1 können Finanzierungsinstrumente in hinreichend begründeten Fällen eingerichtet werden, ohne dass sie durch einen Basisrechtsakt genehmigt sind, sofern solche Instrumente gemäß Artikel 41 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e in den Haushaltsplanentwurf aufgenommen wurden.
2 Die Kommission gewährleistet eine harmonisierte und vereinfachte Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, Berichterstattung, Überwachung und Finanzrisikomanagement.
3 Wenn die Union mit einem Minderheitsanteil an einem Finanzierungsinstrument beteiligt ist, sorgt die Kommission auf der Grundlage des Umfangs und des Wertes der Beteiligung der Union an dem Instrument für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ungeachtet der Größe und des Wertes der Beteiligung der Union an dem Instrument sorgt die Kommission jedoch für die Einhaltung der Artikel 129 und 158, des Artikels 212 Absätze 2 und 4, des Artikels 41 Absatz 4 und, soweit die Ausschlusssituationen nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe d betroffen sind, von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2.
4 Ist das Europäische Parlament oder der Rat der Auffassung, dass ein Finanzierungsinstrument seine Ziele nicht wirksam erreicht hat, können sie die Kommission auffordern, einen Vorschlag für einen geänderten Basisrechtsakt im Hinblick auf die Abwicklung des Instruments vorzulegen. Bei einer Abwicklung des Finanzierungsinstruments werden neue Beträge, die gemäß Artikel 212 Absatz 3 an das Instrument zurückfließen, als allgemeine Einnahmen betrachtet und in den Haushalt zurückgeführt.
5 Der Zweck der Finanzierungsinstrumente oder einer Reihe von Finanzierungsinstrumenten auf Fazilitätsebene sowie gegebenenfalls ihre spezifische Rechtsform und der Ort, an dem sie rechtlich registriert sind, werden auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht.
6 Stellen, die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten betraut sind, dürfen im Namen der Union Treuhandkonten im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 einrichten. Diese Stellen übermitteln der zuständigen Dienststelle der Kommission entsprechende Rechnungsabschlüsse. Die Kommission leistet Zahlungen auf Treuhandkonten auf der Grundlage von Zahlungsaufforderungen, die ordnungsgemäß mit Auszahlungsprognosen begründet sind, unter Berücksichtigung der auf den Treuhandkonten zur Verfügung stehenden Salden und der Notwendigkeit, übermäßige Salden auf solchen Konten zu vermeiden.
Article 219 Von der Kommission in direkter Mittelverwaltung umgesetzte Finanzierungsinstrumente
1 Finanzierungsinstrumente dürfen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a auf folgendem Wege in direkter Mittelverwaltung umgesetzt werden: a) durch eine spezialisierte Investitionsgesellschaft, an der die Kommission zusammen mit anderen öffentlichen oder privaten Investoren beteiligt ist, um die Hebelwirkung des Beitrags der Union zu erhöhen; b) durch Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und andere Risikoteilungsinstrumente, bei denen es sich nicht um Investitionen in spezialisierte Investitionsgesellschaften handelt, und die den Endempfängern direkt oder über Finanzmittler bereitgestellt werden.
2 Spezialisierte Investitionsgesellschaften gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet. Auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich können sie auch nach dem Recht eines Nicht-Mitgliedstaats eingerichtet werden. Die Verwalter derartiger Investitionsgesellschaften sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, ihren einschlägigen Sorgfaltspflichten nachzukommen und nach Treu und Glauben zu handeln.
3 Die Verwalter der spezialisierten Investitionsgesellschaften nach Absatz 1 Buchstabe a und die Finanzmittler oder Endempfänger der Finanzierungsinstrumente werden unter gebührender Berücksichtigung der Art des umzusetzenden Finanzierungsinstruments, der Erfahrung sowie der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit der betreffenden Stellen und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Projekte der Endempfänger ausgewählt. Die Auswahl erfolgt auf transparente Weise, wird anhand objektiver Kriterien begründet und darf keinen Interessenkonflikt auslösen.
Article 220 Kombination mit Fonds mit geteilter Mittelverwaltung
1 Im Falle einer Kombination von Fonds mit geteilter Mittelverwaltung mithilfe von gemäß diesem Abschnitt eingerichteten Finanzierungsinstrumenten ist darüber gesondert Buch zu führen.
2 Fonds mit geteilter Mittelverwaltung werden in gesonderten Rechnungen ausgewiesen und im Einklang mit den Zielen der betreffenden Fonds für Maßnahmen und Endempfänger verwendet, die dem Programm oder den Programmen, aus denen die Kombinationen erfolgen, entsprechen.
3 Für Kombinationen von Fonds mit geteilter Mittelverwaltung mithilfe von gemäß diesem Abschnitt eingerichteten Finanzierungsinstrumenten gelten die sektorspezifischen Vorschriften.
Article 221 Vorschriften für Haushaltsgarantien
1 Im Basisrechtsakt wird festgelegt: a) die zu keinem Zeitpunkt zu überschreitende Höhe der Haushaltsgarantie, unbeschadet des Artikels 211 Absatz 2; b) die von der Haushaltsgarantie abgedeckten Arten von Vorhaben.
2 Beiträge von Mitgliedstaaten für Haushaltsgarantien gemäß Artikel 211 Absatz 2 können als Garantien oder als Geldleistung erbracht werden. Beiträge von Dritten für Haushaltsgarantien gemäß Artikel 211 Absatz 2 können als Geldleistung erbracht werden. Die Haushaltsgarantie erhöht sich um die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Beiträge. Zahlungen im Falle des Abrufs der Garantien werden, falls erforderlich, von den Mitgliedstaaten oder Dritten zu gleichen Bedingungen geleistet. Die Kommission unterzeichnet eine Vereinbarung mit den Gebern der Beiträge, die insbesondere Bestimmungen zu den Zahlungsbedingungen enthält.
Article 222 Umsetzung von Haushaltsgarantien
1 Haushaltsgarantien sind unbedingt und unwiderruflich und werden für die Arten der durch sie abgedeckten Vorhaben auf Abruf gewährt.
2 Haushaltsgarantien werden gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder in Ausnahmefällen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a umgesetzt.
3 Eine Haushaltsgarantie deckt ausschließlich Finanzierungen und Investitionen ab, die Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d einhalten.
4 Gegenparteien tragen mit ihren eigenen Mitteln zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben bei.
5 Die Kommission schließt mit der Gegenpartei eine Garantievereinbarung. Die Haushaltsgarantie wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Garantievereinbarung gewährt.
6 Gegenparteien übermitteln der Kommission jährlich a) eine Risikobewertung und Bonitätsbeurteilung zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben sowie die erwarteten Ausfälle; b) Informationen zu den offenen finanziellen Verpflichtungen für die Union, die sich aus der Haushaltsgarantie ergeben, aufgeschlüsselt nach einzelnen Vorhaben; c) die Gewinne oder Verluste, die sich insgesamt aus den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben ergeben.
Article 223 Vorschriften und Umsetzung
1 Die Union gewährt Mitgliedstaaten oder Drittländern unter vorab festgelegten Bedingungen finanziellen Beistand in Form eines Darlehens, einer Kreditlinie oder jedes anderen Instruments, das geeignet erscheint, eine wirksame Unterstützung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird der Kommission im entsprechenden Basisrechtsakt die Befugnis übertragen, die nötigen Mittel im Namen der Union auf den Kapitalmärkten oder von Finanzinstituten aufzunehmen.
2 Der finanzielle Beistand wird in Euro gewährt, außer in hinreichend begründeten Fällen.
3 Die Maßnahmen des finanziellen Beistands werden von der Kommission in direkter Mittelverwaltung umgesetzt.
4 Die Kommission schließt eine Vereinbarung mit dem begünstigten Land, die Bestimmungen enthält, a) die sicherstellen, dass das begünstigte Land regelmäßig überprüft, ob die bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß unter den vorab festgelegten Bedingungen verwendet wurden, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls gerichtliche Schritte einleitet, um im Rahmen des finanziellen Beistands bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen; b) die den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten; c) mit denen die Kommission, das OLAF und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, ihre Rechte gemäß Artikel 129 auszuüben; d) die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich das begünstige Land im Zusammenhang mit der Verwaltung des finanziellen Beistands nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat; e) die sicherstellen, dass sämtliche der Union im Zusammenhang mit einer Maßnahme des finanziellen Beistands entstehenden Kosten vom begünstigten Land getragen werden.
5 Sofern möglich gibt die Kommission die Darlehen — vorbehaltlich der Erfüllung der mit dem finanziellen Beistand verknüpften Bedingungen — in Teilbeträgen frei. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung des finanziellen Beistands vorübergehend aus oder stellt sie ein.
Article 224 Diversifizierte Finanzierungsstrategie
1 Außer in hinreichend begründeten Fällen setzt die Kommission eine diversifizierte Finanzierungsstrategie um, die Mittelaufnahmen und Schuldenmanagementtätigkeiten zur Finanzierung von Programmen für finanziellen Beistand sowie die nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates zulässigen Mittelaufnahmen umfasst. Die diversifizierte Finanzierungsstrategie wird durch alle erforderlichen Transaktionen umgesetzt, die auf eine regelmäßige Kapitalmarktpräsenz abzielen, beruht auf der Bündelung von Förderinstrumenten und nutzt einen gemeinsamen Liquiditätspool.
2 Die Kommission trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und umfassend über alle Aspekte ihrer Mittelaufnahmen und Schuldenmanagementstrategie.
Article 225 Allgemeine Bestimmungen
Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 können europäischen politischen Parteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 jener Verordnung (im Folgenden „europäische politische Parteien“) angesichts des Beitrags, den sie zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union leisten, direkte Finanzbeiträge aus dem Haushalt gewährt werden.
Article 226 Grundsätze
1 Die Beiträge werden nur dazu verwendet, den in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Prozentsatz der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien zu erstatten, die, wie in Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 21 der genannten Verordnung ausgeführt, unmittelbar mit Zielen dieser Parteien zusammenhängen.
2 Die Beiträge können zur Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Verträgen verwendet werden, die von den europäischen politischen Parteien abgeschlossen wurden, sofern bei der Auftragsvergabe keine Interessenkonflikte vorgelegen haben.
3 Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, einem Mitglied oder Bediensteten einer europäischen politischen Partei auf direkte oder indirekte Weise einen persönlichen Vorteil — sei es in Form eines Geldbetrags oder einer Sachleistung — zu verschaffen. Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, direkt oder indirekt Aktivitäten Dritter, insbesondere nationaler politischer Parteien oder politischer Stiftungen auf europäischer oder nationaler Ebene, zu finanzieren, unabhängig davon, ob dies in Form von Finanzhilfen, Zuwendungen, Darlehen oder ähnlichen Vereinbarungen geschieht. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten verbundene Einrichtungen europäischer politischer Parteien nicht als Dritte, wenn diese Einrichtungen gemäß der Satzung europäischer politischer Parteien Teil deren Verwaltungsstruktur sind. Die Beiträge dürfen für keinen der durch Artikel 22 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ausgeschlossenen Zwecke verwendet werden.
4 Für die Beiträge gelten die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung gemäß den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Kriterien.
5 Die Beiträge werden vom Europäischen Parlament auf jährlicher Grundlage bewilligt und gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 veröffentlicht.
6 Europäische politische Parteien, die einen Beitrag erhalten, bekommen weder direkt noch indirekt andere Mittel aus dem Haushalt. Untersagt sind insbesondere Zuwendungen aus dem Haushalt einer Fraktion des Europäischen Parlaments. Auf keinen Fall dürfen dieselben Ausgaben zweimal aus dem Haushalt finanziert werden. Die Beiträge lassen die Möglichkeit europäischer politischer Parteien unberührt, gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 mit ihren Eigenmitteln Reserven zu bilden.
7 Stellt eine europäische politische Stiftung im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 am Ende des Haushaltsjahres, für das sie Finanzhilfen erhalten hat, einen Mittelüberschuss fest, so kann sie einen Teil des Überschusses in Höhe von maximal 25 % der Gesamteinnahmen für das betreffende Jahr auf das Folgejahr übertragen, sofern der Überschuss im ersten Quartal dieses Folgejahres verwendet wird.
Article 227 Haushaltstechnische Aspekte
Die Beiträge sowie die für unabhängige externe Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständige im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgesehenen Mittel werden aus dem Einzelplan des Europäischen Parlaments finanziert.
Article 228 Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen
1 Die Beiträge werden im Wege einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen gewährt, die jedes Jahr zumindest auf der Internetseite des Europäischen Parlaments veröffentlicht wird.
2 Einer europäischen politischen Partei kann pro Jahr nur ein Beitrag gewährt werden.
3 Eine europäische politische Partei kann nur dann einen Beitrag erhalten, wenn sie gemäß den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Bedingungen einen Finanzierungsantrag stellt.
4 In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen ein Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Beiträge erhalten kann, sowie Ausschlusskriterien.
5 In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird zumindest die Art der Ausgaben festgelegt, die mit dem Beitrag erstattet werden können.
6 In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird ein Haushaltsvoranschlag vorgeschrieben.
Article 229 Gewährungsverfahren
1 Anträge auf Beiträge sind ordnungsgemäß innerhalb der Fristen schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.
2 Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Gewährungsverfahrens in einer oder mehrerer der in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen befinden oder in der Datenbank gemäß Artikel 144 registriert sind, wird kein Beitrag gewährt.
3 Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Absatz 2 befinden.
4 Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Bewertung der Anträge auf Beiträge auf die Unterstützung eines Ausschusses zurückgreifen. Der zuständige Anweisungsbefugte legt die Bestimmungen über die Zusammensetzung, Einsetzung und Funktionsweise eines solchen Ausschusses sowie die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten fest.
5 Anträge, die den Förderfähigkeits- und Ausschlusskriterien gerecht werden, werden auf der Grundlage der in Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 angeführten Vergabekriterien ausgewählt.
6 Der Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten über die Anträge enthält mindestens folgende Angaben: a) Gegenstand und Gesamtbetrag des Beitrags; b) Namen der ausgewählten Antragsteller und den jeweils angenommenen Betrag; c) Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.
7 Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihre Anträge beschieden wurden. Wird der Antrag auf Finanzierung abgelehnt oder werden die beantragten Beträge nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt, so legt der zuständige Anweisungsbefugte insbesondere unter Bezugnahme auf die in Absatz 5 dieses Artikels und Artikel 228 Absatz 4 genannten Förderfähigkeits- und Zuschlagskriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags oder die Nichtbewilligung der beantragten Beträge dar. Im Falle einer Ablehnung des Antrags unterrichtet der zuständige Anweisungsbefugte den Antragsteller, wie in Artikel 134 Absatz 2 vorgesehen, über die verfügbaren behördlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe.
8 Die Beiträge sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung.
Article 230 Art der Beiträge
1 Beiträge können in folgender Form gewährt werden: a) als Erstattung eines Prozentsatzes der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Ausgaben; b) als Erstattung auf der Basis von Kosten je Einheit; c) als Pauschalbetrag; d) als Pauschalsatz-Finanzierung; e) als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen.
2 Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die die in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen genannten Kriterien erfüllen und nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung entstanden sind.
3 Die in Artikel 229 Absatz 8 genannte Vereinbarung enthält Bestimmungen, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung eines Pauschalbetrags, einer Pauschalsatz-Finanzierung oder von Kosten je Einheit erfüllt sind.
4 Die Beiträge werden in Form einer einmaligen Vorfinanzierung in voller Höhe gezahlt, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte trifft in hinreichend begründeten Fällen eine andere Entscheidung.
Article 231 Garantien
Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn er es für zweckmäßig und verhältnismäßig erachtet, von Fall zu Fall und vorbehaltlich der Risikoanalyse vorab von der europäischen politischen Partei eine Garantie verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen; dies ist jedoch nur möglich, wenn gemäß seiner Risikoanalyse die unmittelbare Gefahr besteht, dass die europäische politische Partei in eine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a und d dieser Verordnung beschriebenen Ausschlusssituationen gerät, oder wenn die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 errichtete Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde“) dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung übermittelt hat. Artikel 156 gilt sinngemäß auch für Garantien, die in den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fällen unter Umständen bei Vorfinanzierungen an europäische politische Parteien erforderlich sind.
Article 232 Verwendung der Beiträge
1 Die Beiträge werden gemäß Artikel 226 verwendet.
2 Teile des Beitrags, die während des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wurde (Jahr n), nicht in Anspruch genommen werden, sind für erstattungsfähige Ausgaben zu verwenden, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 entstehen. Der verbleibende Teil des Beitrags, der nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgegeben wird, wird gemäß Titel IV Kapitel 6 wieder eingezogen.
3 Für die europäischen politischen Parteien gilt der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegte Höchstsatz für die Kofinanzierung. Verbleibende Beträge aus den Beiträgen des Vorjahres dürfen nicht zur Finanzierung des Teils herangezogen werden, den die europäischen politischen Parteien aus ihren Eigenmitteln bestreiten müssen. Beiträge dritter Parteien zu gemeinsamen Veranstaltungen gelten nicht als Teil der Eigenmittel einer europäischen politischen Partei.
4 Die europäischen politischen Parteien verwenden den Teil des Beitrags, der in dem Haushaltsjahr, für das dieser Beitrag gewährt wurde, nicht in Anspruch genommen wurde, bevor sie die danach bewilligten Beiträge verwenden.
5 Zinseinnahmen aus Vorfinanzierungsbeträgen gelten als Teil des Beitrags.
Article 233 Bericht über die Verwendung der Beiträge
1 Im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 legen europäische politische Parteien dem zuständigen Anweisungsbefugten ihren Jahresbericht über die Verwendung des Beitrags und ihren Jahresabschluss zur Genehmigung vor.
2 Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt den in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Jahresberichts und Jahresabschlusses. Zur Erstellung dieses Berichts können weitere Belege herangezogen werden.
Article 234 Höhe des Beitrags
1 Die Höhe des Beitrags gilt erst dann als endgültig, wenn der zuständige Anweisungsbefugte den in Artikel 233 Absatz 1 genannten Jahresbericht und Jahresabschluss genehmigt hat. Die Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses erfolgt unbeschadet späterer Kontrollen durch die Behörde.
2 Nicht in Anspruch genommene Vorfinanzierungsbeträge gelten erst dann als endgültig, wenn sie von der europäischen politischen Partei dazu verwendet wurden, erstattungsfähige Ausgaben zu tätigen, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Kriterien entsprechen.
3 Kommt die europäische politische Partei ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung nicht nach, so werden die Beiträge ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen, nachdem der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
4 Der zuständige Anweisungsbefugte stellt vor einer Zahlung sicher, dass die europäische politische Partei noch in dem in Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Register eingetragen ist und gegen sie vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wird, keine Strafen gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung verhängt wurden.
5 Ist die europäische politische Partei nicht mehr in dem in Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Register eingetragen oder wurde gegen sie eine der in Artikel 27 der genannten Verordnung vorgesehenen Strafen verhängt, so kann der zuständige Anweisungsbefugte je nach Schwere der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der anderweitigen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung den Beitrag aussetzen, kürzen oder streichen und die im Rahmen der in Artikel 229 Absatz 8 dieser Verordnung genannten Vereinbarung unrechtmäßig gezahlten Beträge wieder einziehen, nachdem der europäischen politischen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Article 235 Kontrollen und Sanktionen
1 Die in Artikel 229 Absatz 8 genannten Vereinbarungen sehen ausdrücklich vor, dass bei allen europäischen politischen Parteien, die Mittel der Union erhalten haben, sowie deren Auftragnehmern und Unterauftragnehmern das Europäische Parlament die Befugnis hat, Belegkontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen, sowie das OLAF und der Rechnungshof ihre jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse gemäß Artikel 129 wahrnehmen können.
2 Der zuständige Anweisungsbefugte kann im Einklang mit den Artikeln 138 und 139 dieser Verordnung und Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.
Article 236 Aufbewahrung von Aufzeichnungen
1 Europäische politische Parteien bewahren sämtliche zu der Gewährung des Beitrags gehörende Aufzeichnungen und Belege fünf Jahre nach der letzten Zahlung im Zusammenhang mit dem Beitrag auf.
2 Aufzeichnungen, die mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Regelung von Ansprüchen, die sich aus der Inanspruchnahme des Beitrags ergeben, oder mit Untersuchungen des OLAF — sofern diese dem Empfänger mitgeteilt worden sind — im Zusammenhang stehen, werden aufbewahrt, bis sich die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten, Regelungen von Ansprüchen oder Untersuchungen erledigt haben.
Article 237 Auswahl der externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen
Die unabhängigen externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden im Wege eines Vergabeverfahrens ausgewählt. Die Laufzeit ihres Vertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Nach Ablauf von zwei aufeinanderfolgenden Vertragslaufzeiten wird davon ausgegangen, dass sie sich in einem Interessenkonflikt befinden, der die Prüfungsleistung beeinträchtigen könnte.
Article 238 Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich
1 Für Notfallmaßnahmen und entsprechende Folgemaßnahmen, die notwendig sind, um auf eine Krise zu reagieren, oder für thematische Maßnahmen kann die Kommission aufgrund eines Abkommens mit anderen Gebern einen Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich (im Folgenden „Unions-Treuhandfonds“) einrichten. Unions-Treuhandfonds werden nur eingerichtet, wenn durch Vereinbarungen mit anderen Gebern Beiträge aus anderen Quellen als dem Haushalt sichergestellt sind. Die Kommission konsultiert das Europäische Parlament und den Rat zu ihrer Absicht, einen Unions-Treuhandfonds für Notfallmaßnahmen und entsprechende Folgemaßnahmen einzurichten. Die Einrichtung eines Unions-Treuhandfonds für thematische Maßnahmen bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates. Für die Zwecke der Unterabsätze 3 und 4 dieses Absatzes stellt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Beschlussentwürfe über die Einrichtung des Unions-Treuhandfonds zur Verfügung. Solche Beschlussentwürfe enthalten eine Beschreibung der Ziele des Unions-Treuhandfonds, die Begründung für seine Einrichtung gemäß Absatz 3, eine Angabe zu seiner Laufzeit und die vorläufigen Vereinbarungen mit anderen Gebern. Die Beschlussentwürfe enthalten ferner den Entwurf einer Gründungsvereinbarung mit anderen Gebern.
2 Die Kommission unterbreitet ihre Entwürfe von Beschlüssen zur Finanzierung eines Unions-Treuhandfonds dem zuständigen Ausschuss, sofern in dem Basisrechtsakt, aufgrund dessen der Unionsbeitrag zu dem Unions-Treuhandfonds gewährt wird, vorgesehen. Der zuständige Ausschuss wird nicht ersucht, sich zu den Aspekten zu äußern, die bereits dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Konsultation oder zur Genehmigung gemäß Absatz 1 Unterabsätze 3, 4 und 5 unterbreitet worden sind.
3 Unions-Treuhandfonds werden nur dann eingerichtet und ausgeführt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: a) Das Tätigwerden der Union hat einen Mehrwert: Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind, insbesondere wegen ihres Umfangs oder ihrer möglichen Wirkungen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen als auf nationaler Ebene und die Anwendung der vorhandenen Finanzinstrumente würde nicht ausreichen, um die politischen Ziele der Union zu verwirklichen. b) Unions-Treuhandfonds bringen die Union politisch deutlich zur Geltung und führen organisatorische Vorteile und eine bessere Kontrolle seitens der Union über die Risiken und die Auszahlung der Beiträge der Union und anderer Geber herbei. c) Die Unions-Treuhandfonds duplizieren nicht andere bestehende Finanzierungsmöglichkeiten oder vergleichbare Instrumente ohne Komplementarität zu bewirken. d) Die Ziele der Unions-Treuhandfonds entsprechen den Zielen des Instruments oder des Haushaltspostens der Union, aus dem sie finanziert werden.
4 Für jeden Unions-Treuhandfonds wird ein Vorstand eingerichtet, in dem die Kommission den Vorsitz führt und der eine angemessene Vertretung der Geber sicherstellt sowie über die Verwendung der Mittel beschließt. Dem Vorstand gehört ein Vertreter jedes Mitgliedstaats, der keinen Beitrag leistet, als Beobachter an. Die Vorschriften über die Zusammensetzung des Vorstands sowie dessen Geschäftsordnung sind in der Gründungsvereinbarung des Unions-Treuhandfonds niedergelegt. Diese Vorschriften enthalten die Anforderung, dass für die endgültige Entscheidung über die Verwendung der Mittel die Zustimmung der Kommission notwendig ist.
5 Unions-Treuhandfonds werden für eine begrenzte Laufzeit eingerichtet, die in ihrer Gründungsvereinbarung festgelegt ist. Diese Laufzeit kann auf Ersuchen des Vorstands des betreffenden Unions-Treuhandfonds und nach Unterbreitung eines Berichts durch die Kommission, in dem die Verlängerung begründet und insbesondere bestätigt wird, dass die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind, vorbehaltlich des Verfahrens nach Absatz 1 durch einen Beschluss der Kommission verlängert werden. Das Europäische Parlament und/oder der Rat können/kann die Kommission auffordern, die Gewährung von Mitteln für den jeweiligen Unions-Treuhandfonds einzustellen oder gegebenenfalls die Gründungsvereinbarung zum Zweck der Auflösung des Unions-Treuhandfonds zu ändern, insbesondere auf der Grundlage der in der Arbeitsunterlage nach Artikel 41 Absatz 6 enthaltenen Informationen. In einem solchen Fall sind verbleibende Finanzmittel anteilig an den Haushalt als allgemeine Einnahmen und an die beitragenden Mitgliedstaaten und andere Geber zurückzuzahlen.
Article 239 Ausführung von Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich
1 Unions-Treuhandfonds werden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie im Einklang mit den in den einzelnen Gründungsvereinbarungen festgelegten spezifischen Zielen und unter uneingeschränkter Achtung der Rechte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung und Kontrolle des Beitrags der Union ausgeführt.
2 Aus Unions-Treuhandfonds finanzierte Maßnahmen können direkt von der Kommission gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und indirekt von den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii, iii, v und vi genannten Stellen, die Unionsmittel ausführen, verwaltet werden.
3 Die Mittel werden von Finanzakteuren der Kommission im Sinne der Definition in Titel IV Kapitel 4 gebunden und ausgezahlt. Der Rechnungsführer der Kommission fungiert als Rechnungsführer des Unions-Treuhandfonds. Er legt die Verfahren zur Rechnungsführung und den Kontenplan fest, die allen Unions-Treuhandfonds gemeinsam sind. Der interne Prüfer der Kommission, das OLAF und der Rechnungshof üben gegenüber Unions-Treuhandfonds die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber anderen Maßnahmen der Kommission.
4 Die Beiträge der Union und der übrigen Geber fließen nicht in den Haushalt ein und werden auf einem gesonderten Bankkonto deponiert. Das gesonderte Bankkonto des Unions-Treuhandfonds wird vom Rechnungsführer eröffnet und geschlossen. Sämtliche Transaktionen, die im Laufe des Jahres auf dem gesonderten Bankkonto vorgenommen werden, werden in der Rechnungslegung des Unions-Treuhandfonds ordnungsgemäß erfasst. Die Beiträge der Union sind auf der Grundlage von Zahlungsaufforderungen, die mit Auszahlungsprognosen ordnungsgemäß begründet sind, auf das gesonderte Konto zu überweisen, wobei die auf den Konten zur Verfügung stehenden Salden und die sich daraus ergebende Notwendigkeit zusätzlicher Zahlungen zu berücksichtigen sind. Auszahlungsprognosen werden jährlich oder, sofern angebracht, halbjährlich erstellt. Sobald die Beiträge anderer Geber auf dem gesonderten Bankkonto des Unions-Treuhandfonds eingegangen sind, werden sie in Höhe ihres am Tag des Eingangs in Euro umgerechneten Betrags berücksichtigt. Auf dem gesonderten Bankkonto des Unions-Treuhandfonds auflaufende Zinsbeträge werden in den Unions-Treuhandfonds investiert, sofern in der Gründungsvereinbarung des Unions-Treuhandfonds nichts anderes bestimmt ist.
5 Die Kommission kann bis zu 5 % der in den Unions-Treuhandfonds eingezahlten Beträge zur Deckung ihrer Verwaltungskosten aus den Jahren, in denen die in Absatz 4 genannten Beiträge anfänglich verwendet wurden, verwenden. Ungeachtet von Satz 1 und um die doppelte Abrechnung von Kosten zu vermeiden, sind Verwaltungskosten, die aus dem Beitrag der Union zu dem Unions-Treuhandfonds herrühren, nur in dem Maße von diesem Beitrag gedeckt, wie diese Kosten nicht bereits durch andere Haushaltslinien im Haushalt gedeckt sind. Während der Laufzeit des Unions-Treuhandfonds werden diese Verwaltungsgebühren zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii gleichgestellt. Zusätzlich zu dem Jahresbericht nach Artikel 258 erstellt der Anweisungsbefugte zweimal jährlich Finanzberichte über die Tätigkeit der einzelnen Unions-Treuhandfonds. Darüber hinaus erstattet die Kommission monatlich über die Ausführung jedes Unions-Treuhandfonds Bericht. Die Unions-Treuhandfonds werden alljährlich einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.
Article 240 Beiträge der Union zu globalen Initiativen
1 Um Maßnahmen mit mehreren Partnern in geeigneter Weise zu koordinieren, damit globale Herausforderungen angegangen werden können, kann die Union Beiträge in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen für von mehreren Gebern gemeinsam finanzierte globale Initiativen leisten, wenn diese zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union beitragen und wenn andere Instrumente des Haushaltsvollzugs nicht ausreichen würden, um diese Ziele zu erreichen. Wenn möglich und angemessen, tritt die Kommission jedem Lenkungsgremium oder gleichwertigem Lenkungsausschuss bei.
2 Bevor die Kommission beschließt, einen Beitrag zu einer globalen Initiative zu leisten, unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat so früh wie möglich über die Höhe des Beitrags zu der globalen Initiative im Rahmen des betreffenden Basisrechtsakts und erläutert die Gründe und die Angemessenheit des Beitrags, einschließlich der Frage, wie der Beitrag die Sichtbarkeit der Union durch die Unionsfinanzierung verbessern würde.
3 Für Beiträge der Union zu globalen Initiativen gelten unter Berücksichtigung der Art der Finanzierung durch die Union folgende Bedingungen: a) der Beitrag der Union stellt einen geringfügigen Beitrag zu der Initiative dar, wobei der Gesamtbetrag der Initiative zu dem Zeitpunkt maßgeblich ist, wenn der Beitrag geleistet wird; b) der Beitrag der Union wird genauso behandelt wie Beiträge von Gebern ähnlicher Größenordnung, und — wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten ebenfalls zu der Initiative beitragen — genießt der Beitrag der Union ein Schutzniveau, das nicht weniger günstig ist als jenes des Beitrags bzw. der Beiträge dieser Mitgliedstaaten; c) es erfolgt eine angemessene Berichterstattung über die durch die Initiative erzielten Ergebnisse, auch anhand einschlägiger Indikatoren zu Output und Auswirkungen; d) die Initiative wird nach Regeln durchgeführt, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung bei der Verwendung von Unionsmitteln im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewährleisten; e) es bestehen geeignete interne und externe Systeme zur Verhütung und Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie zur regelmäßigen Berichterstattung über deren Funktionsweise, und es bestehen geeignete Vorschriften für die Einziehung von Mitteln durch die Initiative, einschließlich der Verwendung dieser Mittel für dieselbe Initiative. Bei Verdacht auf schwere Unregelmäßigkeiten wie Betrug, Korruption oder Interessenkonflikte erhalten der zuständige Anweisungsbefugte, die EUStA in Bezug auf die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten, das OLAF, die Prüfbehörden der Kommission und der Rechnungshof gemäß den Bestimmungen der Initiative im Einklang mit Artikel 129 einschlägige Informationen und führen gemeinsame Prüfungs-, Kontroll- oder Untersuchungsbesuche mit den zuständigen Einrichtungen im Rahmen der Initiative durch.
4 Die Erfüllung der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen ist in dem Finanzierungsbeschluss über einen Beitrag zu der Initiative zu erläutern.
5 Das Verfahren nach Artikel 157 Absatz 6 gilt entsprechend für den Beitrag der Union zu der globalen Initiative.
Article 241 Einsatz von Budgethilfen
1 Sofern dies in den entsprechenden Basisrechtsakten geregelt ist, kann die Kommission Budgethilfe für ein Drittland unter folgenden Bedingungen gewähren: a) Die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in dem betreffenden Drittland ist hinreichend transparent, zuverlässig und wirkungsvoll; b) das Drittland verfügt über hinreichend glaubwürdige und zweckdienliche sektorbezogene oder nationale Programme; c) das Drittland verfolgt eine auf Stabilität ausgerichtete makroökonomische Politik; d) das Drittland ermöglicht ausreichenden und rechtzeitigen Zugang zu umfassenden und aussagekräftigen Haushaltsinformationen.
2 Die Zahlung des Beitrags der Union hängt von der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen einschließlich der Verbesserung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen ab. Außerdem kann für einige Zahlungen vorausgesetzt werden, dass Etappenziele erreicht werden, was anhand objektiver Leistungsindikatoren gemessen wird, sodass die Ergebnisse und Reformfortschritte in dem betreffenden Bereich im Laufe der Zeit widergespiegelt werden.
3 Die Kommission unterstützt in Drittländern die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, den Aufbau von Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten sowie für die Korruptionsbekämpfung und setzt sich für die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen ein.
4 Die entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen mit dem Drittland enthalten a) eine Verpflichtung für das Drittland, der Kommission fristgerecht zuverlässige Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichen, die Einhaltung der in Absatz 2 angeführten Bedingungen zu bewerten; b) das Recht der Kommission, die Finanzierungsvereinbarung bei Verstößen des Drittlandes gegen eine Verpflichtung im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie in schweren Fällen von Korruption auszusetzen; c) geeignete Bestimmungen, nach denen das Drittland sich verpflichtet, unverzüglich die einschlägigen operativen Mittel ganz oder teilweise zurückzuzahlen, falls sich herausstellt, dass die Auszahlung der relevanten Unionsmittel durch schwere Unregelmäßigkeiten, die diesem Land zuzuschreiben sind, beeinträchtigt war. Zur Abwicklung der Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes kann die Einziehung durch Aufrechnung nach Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 herangezogen werden.
Article 242 Vergütete externe Sachverständige
1 Die Unionsorgane können externe Sachverständige auswählen und vergüten, die ihnen bei der Evaluierung von Finanzhilfeanträgen, Projekten und Angeboten helfen und in spezifischen Fällen Stellung nehmen und Rat geben.
2 Auf der Internetseite des betreffenden Unionsorgans wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht. Die Aufforderung zur Interessenbekundung enthält eine Beschreibung der Aufgaben, deren Dauer und die Vergütungsregelung.
3 Während der Geltungsdauer der Aufforderung zur Interessenbekundung, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten natürlichen Personen Bewerbungen einreichen.
4 Auf der Grundlage der Aufforderung zur Interessenbekundung wird ein Verzeichnis erstellt. Dieses gilt ab seiner Veröffentlichung für höchstens fünf Jahre, oder aber für die Dauer des Mehrjahresprogramms, auf das sich die Aufgaben beziehen. Die Geltungsdauer des Verzeichnisses kann länger sein als die Laufzeit des mehrjährigen Finanzierungsprogramms, wenn eine Rotation der Sachverständigen gewährleistet ist.
5 Der Vertragswert muss unter den in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegen. Dieser Wert darf nur ausnahmsweise und in hinreichend begründeten Fällen überschritten werden, damit die Organe der Union mit anderen Marktteilnehmern in einen gleichberechtigten Wettbewerb treten können.
6 Vergütete externe Sachverständige werden auf der Grundlage eines vorab mitgeteilten Festbetrags vergütet und aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz ausgewählt. Die Auswahl erfolgt nach Eignungskriterien im Einklang mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten.
7 Für die Zwecke des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 2 werden diese Sachverständigen als Empfänger betrachtet.
Article 243 Nicht vergütete Sachverständige
Die Unionsorgane können Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die von ihnen eingeladen werden oder einen Auftrag erhalten, erstatten oder ihnen, falls angebracht, sonstige Entschädigungen zahlen.
Article 244 Nichtfinanzielle Zuwendungen
1 Die Organe und Einrichtungen der Union können nichtfinanzielle Zuwendungen in Form von Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen bereitstellen.
2 Nichtfinanzielle Zuwendungen werden im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung und gegebenenfalls im Einklang mit den in sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Anforderungen gewährt. Sie haben die Erreichung der politischen Ziele der Union zu fördern.
3 Der zuständige Anweisungsbefugte informiert in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über nichtfinanzielle Zuwendungen.
4 Bei nicht verderblichen Lieferungen, die aus Verwaltungsmitteln finanziert werden, dürfen die Organe und Einrichtungen der Union unter Beachtung der in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und -standards keine nichtfinanziellen Zuwendungen gewähren, bevor die Lieferung teilweise abgeschrieben ist.
Article 245 Mitglieds- und ähnliche Beiträge
Die Union kann an Organisationen, denen sie als Mitglied oder Beobachterin angehört, entsprechende Beiträge zahlen.
Article 246 Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Unionsorgane
Die Unionsorgane können Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Unionsorgane, einschließlich Beiträgen für Vereinigungen derzeitiger und früherer Mitglieder des Europäischen Parlaments, sowie Beiträge an Europäische Schulen zahlen.
Article 247 Gliederung der Rechnungen
Die Jahresrechnungen der Union werden für jedes Haushaltsjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) erstellt. Diese Rechnungen setzen sich zusammen aus Folgendem: a) den konsolidierten Jahresabschlüssen, in denen entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 80 die Finanzdaten der Jahresabschlüsse der Unionsorgane, der in Artikel 70 genannten Einrichtungen der Union und sonstiger Einrichtungen, die die Konsolidierungskriterien für die Rechnungsführung erfüllen, in konsolidierter Form dargestellt sind; b) den aggregierten Haushaltsrechnungen, in denen die Informationen aus den Haushaltsrechnungen der Unionsorgane dargestellt sind.
Article 248 Belege
Jede Verbuchung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Belege gemäß Artikel 75.
Article 249 Jahresabschlüsse
1 Die Jahresabschlüsse werden in Millionen Euro erstellt und setzen sich entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 80 zusammen aus a) der Bilanz, die alle Aktiva und Passiva sowie die Finanzlage am 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahrs darstellt; b) der Ergebnisrechnung, aus der das wirtschaftliche Ergebnis des vorangegangenen Haushaltsjahrs hervorgeht; c) der Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen; d) der Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält.
2 Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle ergänzenden Informationen, die nach den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und nach der international anerkannten Rechnungsführungspraxis erforderlich sind, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Union von Belang sind. Die Erläuterungen enthalten mindestens folgende Informationen: a) Rechnungsführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden; b) Erläuterungen mit zusätzlichen Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen enthalten, aber für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung erforderlich sind.
3 Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Finanzbuchführung alle Berichtigungen vor, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Finanzbuchführung erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen im Hinblick auf das betreffende Jahr bewirken.
Article 250 Haushaltsrechnungen
1 Die Haushaltsrechnungen werden in Millionen Euro erstellt und sind von Jahr zu Jahr vergleichbar. Sie bestehen aus a) Übersichten, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen; b) dem Haushaltsergebnis, das auf der Grundlage des im Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 genannten jährlichen Haushaltssaldos berechnet wird; c) Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren.
2 Die Haushaltsrechnungen folgen der Gliederung des Haushaltsplans.
3 Die Haushaltsrechnungen enthalten a) eine Einnahmenübersicht, aus der insbesondere die Entwicklung des Einnahmen-Voranschlags, die Ausführung der Einnahmen und die festgestellten Forderungen ersichtlich sind; b) einen Überblick über die Entwicklung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen; c) einen Überblick über die Verwendung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen; d) einen Überblick über die noch abzuwickelnden, die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen und die im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen.
4 Bezüglich der Einnahmenübersicht ist den Haushaltsrechnungen eine nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Aufstellung über die Eigenmittelbeträge beigefügt, für die eine Einziehungsanordnung erging und die am Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehen waren.
Article 251 Vorläufige Rechnungen
1 Die Rechnungsführer der Unionsorgane mit Ausnahme der Kommission und die Rechnungsführer der in Artikel 247 genannten Einrichtungen übermitteln bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof ihre vorläufigen Rechnungen.
2 Die Rechnungsführer der Unionsorgane mit Ausnahme der Kommission und die Rechnungsführer der in Artikel 247 genannten Einrichtungen übermitteln bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die von diesem vorgegeben werden.
3 Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen nach Absatz 2 mit den vorläufigen Rechnungen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs auf elektronischem Wege die vorläufigen Rechnungen der Kommission und die vorläufigen konsolidierten Rechnungen der Union.
Article 252 Billigung der endgültigen konsolidierten Rechnungen
1 Der Rechnungshof legt bis zum 1. Mai seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Unionsorgane, ausgenommen der Kommission, und aller Einrichtungen nach Artikel 247 vor; er legt bis zum 15. Mai seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Kommission und den vorläufigen konsolidierten Rechnungen der Union vor.
2 Die Rechnungsführer der Unionsorgane mit Ausnahme der Kommission und die Rechnungsführer der in Artikel 247 genannten Einrichtungen übermitteln bis zum 15. Mai dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen in der Form und dem Format, die von ihm vorgegebenen werden, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungen erstellt werden können. Die Unionsorgane außer der Kommission sowie jede der in Artikel 247 genannten Einrichtungen übermitteln bis zum 1. Juni ihre endgültigen Rechnungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof und dem Rechnungsführer der Kommission.
3 Der Rechnungsführer jedes Unionsorgans und jeder Einrichtung nach Artikel 247 legt dem Rechnungshof gleichzeitig mit der Übermittlung seiner endgültigen Rechnungen eine Vollständigkeitserklärung zu den Rechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission. Den endgültigen Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden, in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.
4 Der Rechnungsführer der Kommission erstellt die endgültigen konsolidierten Rechnungen auf der Grundlage der Informationen, die ihm die anderen Unionsorgane als die Kommission und in Artikel 247 genannten Einrichtungen gemäß Absatz 2 übermittelt haben. Den endgültigen konsolidierten Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers der Kommission beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen konsolidierten Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden, in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.
5 Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungen sowie ihre eigenen endgültigen Rechnungen bis zum 30. Juni und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof auf elektronischem Wege. Bis zu diesem Datum übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen konsolidierten Rechnungen. Der Rechnungshof gibt seine Stellungnahme zur Zuverlässigkeit der Jahresrechnungen der Union und der Rechnungsführung der einzelnen Organe und Einrichtungen nach Artikel 247 bis zum 31. Juli ab.
6 Die endgültigen konsolidierten Rechnungen werden spätestens bis zum 15. November zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 287 AEUV und Artikel 106a Euratom-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 253 Integrierte Rechnungslegung und Rechenschaftsberichte
1 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli des folgenden Haushaltsjahrs einen integrierten Rechnungslegungs- und Rechenschaftsberichtssatz, der Folgendes enthält: a) die endgültigen konsolidierten Rechnungen gemäß Artikel 252; b) die jährliche Management- und Leistungsbilanz, die eine übersichtliche und prägnante Zusammenfassung der in den jährlichen Tätigkeitsberichten jedes bevollmächtigten Anweisungsbefugten enthaltenen Ergebnisse der internen Kontrollen und des Finanzmanagements und Informationen über die wichtigsten Governance-Modelle bei der Kommission beinhalten sowie i) eine Schätzung der Fehlerquote bei den Ausgaben der Union, die anhand einer einheitlichen Methode berechnet wird, und eine Schätzung künftiger Korrekturen, ii) Informationen zu den Präventiv- und Korrekturmaßnahmen im Hinblick auf den Haushalt, aus dem die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen zum Schutz des Haushalts vor unrechtmäßig getätigten Ausgaben hervorgehen, iii) Informationen über die Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission; c) eine langfristige Prognose der Zu- und Abflüsse für die kommenden fünf Jahre, auf der Grundlage der geltenden mehrjährigen Finanzrahmen und des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053; d) den jährlichen Bericht über die internen Prüfungen gemäß Artikel 118 Absatz 8; e) die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse gemäß Artikel 318 AEUV, wobei insbesondere die Fortschritte bei der Erreichung der politischen Ziele unter Berücksichtigung der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 33 dieser Verordnung bewertet werden; f) den Bericht über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung gemäß Artikel 268 Absatz 2.
2 Die integrierte Rechnungslegung und Rechenschaftsberichte gemäß Absatz 1 werden so gestaltet, dass die einzelnen Berichte voneinander getrennt bleiben und klar erkennbar sind. Jeder Einzelbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 30. Juni zugänglich gemacht; hiervon ausgenommen sind die endgültigen konsolidierten Rechnungen.
Article 254 Monatliche Berichterstattung über den Haushaltsvollzug
Zusätzlich zu den in den Artikeln 249 und 250 vorgesehenen jährlichen Übersichten übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal monatlich mindestens nach Kapiteln aggregierte sowie nach Kapiteln, Artikeln und Posten aufgeschlüsselte Daten zum Haushaltsvollzug, sowohl zu den Einnahmen als auch zu den Ausgaben, unter Einbeziehung sämtlicher verfügbarer Haushaltsmittel. Diese Daten umfassen auch Informationen über die Verwendung der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel. Sie werden binnen 10 Werktagen nach Ablauf eines jeden Monats auf der Internetseite der Kommission zugänglich gemacht.
Article 255 Jährlicher Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement
1 Jedes Unionsorgan und jede Einrichtung nach Artikel 247 erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres. Sie machen den Bericht bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof zugänglich.
2 Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält — in zusammengefasster Form — Angaben über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.
Article 256 Jahresbericht über Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand und die Tragfähigkeit dieser Eventualverbindlichkeiten
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand sowie gemäß Artikel 213 Absatz 3 über die Bewertung der Tragfähigkeit dieser zulasten des Haushaltsplans gehenden Eventualverbindlichkeiten. Diese Informationen werden gleichzeitig dem Rechnungshof zugänglich gemacht.
Article 257 Sachstandsbericht zur Rechnungsführung
Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. September jedes Haushaltsjahres einen Bericht mit Angaben über festgestellte aktuelle Risiken und allgemeine Tendenzen, neu aufgetretene Rechnungsführungsprobleme und Fortschritte in Rechnungsführungsangelegenheiten, einschließlich der vom Rechnungshof zur Sprache gebrachten Angelegenheiten, sowie Angaben über Einziehungen.
Article 258 Berichterstattung über Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich
Nach Maßgabe des Artikels 41 Absatz 6 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr über die durch die Unions-Treuhandfonds gemäß Artikel 238 geförderten Tätigkeiten, deren Ausführung und die mit ihnen erzielten Ergebnisse sowie über deren Rechnungen. Der Verwaltungsrat des betreffenden Unions-Treuhandfonds genehmigt den vom Anweisungsbefugten erstellten Jahresbericht des Unions-Treuhandfonds. Er billigt auch die vom Rechnungsführer erstellten endgültigen Rechnungen. Die endgültigen Rechnungen werden im Rahmen des Entlastungsverfahrens der Kommission vom Verwaltungsrat dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet.
Article 259 Veröffentlichung der Angaben zu Empfängern
Die Kommission veröffentlicht Angaben zu Empfängern nach Artikel 38.
Article 260 Externe Prüfung durch den Rechnungshof
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unterrichten den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über alle ihre gemäß den Artikeln 12, 16, 21, 29, 30, 32 und 43 erlassenen Vorschriften und Beschlüsse.
Article 261 Prüfungsvorschriften und -verfahren
1 Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof erfolgt unter Beachtung der Verträge, des Haushaltsplans, dieser Verordnung, der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und aller sonstigen in Umsetzung der Verträge erlassenen relevanten Rechtsakte. Bei dieser Prüfung kann der Mehrjahrescharakter der Programme und der damit zusammenhängenden Aufsichts- und Kontrollsysteme berücksichtigt werden.
2 Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 263 von allen Dokumenten und Informationen zu der Rechnungsführung der Dienststellen und sonstigen Einrichtungen im Zusammenhang mit den von der Union finanzierten oder kofinanzierten Maßnahmen Kenntnis nehmen. Er ist befugt, alle für die Abwicklung von Ausgaben- oder Einnahmenvorgängen verantwortlichen Bediensteten zu hören und alle für diese Stellen oder Einrichtungen angemessenen Prüfverfahren anzuwenden. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Stellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Der Rechnungshof kann, um sich alle Auskünfte zu beschaffen, die er für die Wahrnehmung der Aufgaben benötigt, mit denen er durch die Verträge und die in Umsetzung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte betraut worden ist, auf seinen Wunsch zu den Prüfungsmaßnahmen hinzugezogen werden, die im Rahmen des Haushaltsvollzugs durch ein Unionsorgan oder für Rechnung eines Unionsorgans durchgeführt werden. Auf Ersuchen des Rechnungshofs erteilen die Unionsorgane den Finanzinstituten, bei denen Guthaben der Union gehalten werden, die Ermächtigung, dem Rechnungshof zu ermöglichen, sich von der Übereinstimmung der externen Daten mit den Rechnungslegungsdaten zu überzeugen.
3 In Wahrnehmung seiner Aufgaben gibt der Rechnungshof den Unionsorganen und den Behörden, auf die diese Verordnung anwendbar ist, die Namen der Bediensteten bekannt, die ermächtigt sind, bei ihnen Prüfungen vorzunehmen.
Article 262 Prüfungen der Wertpapier- und Kassenbestände
Der Rechnungshof sorgt dafür, dass alle hinterlegten und liquiden Titel sowie Bankguthaben und Kassenbestände anhand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Instanzen ausgestellt werden, oder anhand von amtlichen Feststellungsvermerken über den Kassen- oder Wertpapierbestand geprüft werden. Er kann derartige Prüfungen auch selbst vornehmen.
Article 263 Zugangs- und Zugriffsrecht des Rechnungshofs
1 Die Unionsorgane, die mit der Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben der Union betrauten Einrichtungen sowie die Empfänger gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet. Sie halten, auf Ersuchen des Rechnungshofs, insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Verträgen, die aus dem Haushalt finanziert werden, die gesamte Rechnungslegung über Kassen- und Sachbestände, alle Rechnungsführungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, alle Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, alle Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne, die der Rechnungshof zur Prüfung der Jahresrechnungen und der Haushaltsrechnungen anhand der Rechnungsunterlagen oder Prüfungen vor Ort für erforderlich erachtet, zu dessen Verfügung; gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die elektronisch erstellt oder gespeichert werden. Das Zugangs- und Zugriffsrecht des Rechnungshofs umfasst den Zugang zu dem IT-System, das für die Verwaltung der vom Rechnungshof geprüften Einnahmen und Ausgaben eingesetzt wird, wenn ein solches Zugangs- und Zugriffsrecht für die Prüfung relevant ist. Die für interne Prüfung zuständigen Einrichtungen und sonstigen Dienststellen der betreffenden nationalen Verwaltungen stellen dem Rechnungshof alle Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.
2 Bedienstete, bei denen der Rechnungshof Prüfungen vornimmt, sind gehalten, a) ihre Kasse zu öffnen, die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie alle Bücher und Register und alle sonstigen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen; b) die Korrespondenz oder alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die Durchführung der in Artikel 261 genannten umfassenden Prüfung erforderlich sind. Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b können nur vom Rechnungshof selbst angefordert werden.
3 Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben der Union zu prüfen, die bei Dienststellen der Unionsorgane, insbesondere den für die Entscheidungen über diese Einnahmen und Ausgaben zuständigen Dienststellen, bei Einrichtungen, die im Auftrag der Union Einnahmen und Ausgaben bewirtschaften, sowie durch natürliche oder juristische Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, verwahrt werden.
4 Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der Mittel der Union durch Einrichtungen außerhalb der Unionsorgane, die diese Mittel in Form von Beiträgen erhalten.
5 Die Finanzhilfen der Union zugunsten von Empfängern außerhalb der Unionsorgane sind an die schriftliche Zustimmung dieser Empfänger oder, wenn der Empfänger sie nicht erteilt, des Auftragnehmers und Unterauftragnehmers zur Prüfung der Verwendung dieser Finanzhilfen durch den Rechnungshof gebunden.
6 Die Kommission erteilt dem Rechnungshof auf Ersuchen Auskunft über die Anleihe- und Darlehenstransaktionen.
7 Durch die Verwendung integrierter EDV-Systeme dürfen die Möglichkeiten des Rechnungshofs, auf die Belege zuzugreifen, nicht eingeschränkt werden. Soweit es technisch möglich ist, wird dem Rechnungshof in seinen eigenen Räumlichkeiten im Einklang mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften elektronischer Zugang zu den für die Prüfung erforderlichen Daten und Unterlagen gewährt.
Article 264 Jahresbericht des Rechnungshofs
1 Der Rechnungshof übermittelt der Kommission und den anderen betreffenden Unionsorganen spätestens am 30. Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in seinen Jahresbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren. Alle Unionsorgane übermitteln dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 15. Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Unionsorgane gleichzeitig zugeleitet.
2 Der Jahresbericht des Rechnungshofs enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
3 Der Jahresbericht des Rechnungshofs umfasst einen eigenen Abschnitt für jedes der Unionsorgane und für den gemeinsamen Dotierungsfonds. Der Rechnungshof kann ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen hinzufügen.
4 Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Unionsorganen bis zum 15. November seinen Jahresbericht mit den Antworten der Unionsorgane und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Article 265 Sonderberichte des Rechnungshofs
1 Der Rechnungshof übermittelt dem betreffenden Unionsorgan oder der betreffenden Einrichtung sämtliche Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren. Das betreffende Unionsorgan oder die betreffende Einrichtung leitet dem Rechnungshof im Allgemeinen binnen sechs Wochen nach der Übermittlung dieser Bemerkungen seine bzw. ihre Antworten in Bezug auf diese Bemerkungen zu. Diese Frist wird in hinreichend begründeten Fällen ausgesetzt, insbesondere dann, wenn es während des kontradiktorischen Verfahrens für das betreffende Unionsorgan oder die betreffende Einrichtung zur Fertigstellung seiner bzw. ihrer Antwort erforderlich ist, Rückmeldungen von Mitgliedstaaten einzuholen. Die Antworten des betreffenden Unionsorgans oder der betreffenden Einrichtung beziehen sich unmittelbar und ausschließlich auf die Bemerkungen des Rechnungshofs. Auf Ersuchen des Rechnungshofs oder des betreffenden Unionsorgans oder der betreffenden Einrichtung können die Antworten nach der Veröffentlichung des Berichts vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft werden. Der Rechnungshof stellt sicher, dass Sonderberichte innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der im Allgemeinen 13 Monate nicht überschreitet, erarbeitet und angenommen werden. Die Sonderberichte werden zusammen mit den Antworten der betreffenden Unionsorgane oder Einrichtungen unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die gesondert, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission, über deren weitere Behandlung befinden. Der Rechnungshof sorgt dafür, dass die Antworten der betreffenden Unionsorgane oder Einrichtungen auf seine Bemerkungen sowie der Zeitplan für die Ausarbeitung des Sonderberichts zusammen mit dem Sonderbericht veröffentlicht werden.
2 Die in Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV genannten Stellungnahmen, die sich nicht auf Vorschläge oder Entwürfe beziehen, welche ein legislatives Konsultationsverfahren durchlaufen, können vom Rechnungshof im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Der Rechnungshof entscheidet über diese Veröffentlichung nach Anhörung des Unionsorgans, das die Stellungnahme beantragt hat oder von ihr betroffen ist. Den veröffentlichten Stellungnahmen werden etwaige Bemerkungen der betreffenden Unionsorgane beigefügt.
Article 266 Zeitplan für das Entlastungsverfahren
1 Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n+2 der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n.
2 Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe hierfür mit.
3 Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft die Kommission so schnell wie möglich alle Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.
Article 267 Entlastungsverfahren
1 Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden der Union, wie sie in der Bilanz dargestellt sind.
2 Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die in Artikel 318 AEUV genannten Rechnungen, Finanzübersichten und Evaluierungsberichte. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der geprüften Unionsorgane, dessen Sonderberichte für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.
3 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen gemäß Artikel 319 AEUV.
Article 268 Folgemaßnahmen
1 Gemäß Artikel 319 AEUV und Artikel 106a des Euratom-Vertrags treffen die Unionsorgane und die in den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung genannten Einrichtungen der Union alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
2 Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die Unionsorgane und die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die sie ihren am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt haben. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen und teilen ihr die Maßnahmen mit, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission sie in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Unionsorgane und der in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.
Article 269 Besondere Bestimmungen über den EAD
Der EAD unterliegt den Verfahren gemäß Artikel 319 AEUV und gemäß den Artikeln 266, 267 und 268 dieser Verordnung. Der EAD arbeitet im vollen Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Unionsorganen zusammen und legt gegebenenfalls erforderliche Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Gremien.
Article 270 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Verwaltungsmittel sind nichtgetrennte Mittel.
2 Dieser Titel betrifft die in Artikel 47 Absatz 4 genannten Verwaltungsmittel und die Mittel anderer Unionsorgane als der Kommission. Mittelbindungen im Zusammenhang mit Verwaltungsmitteln, die von der Art her mehreren Titeln gemeinsam sind und global bewirtschaftet werden, können entsprechend der Klassifikation nach der Art der Ausgaben gemäß Artikel 47 Absatz 4 global in der Haushaltsbuchführung ausgewiesen werden. Die betreffenden Ausgaben werden nach der für die Mittel vorgenommenen Verteilung bei den Haushaltslinien der einzelnen Titel verbucht.
3 Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsjahres, in dem sie getätigt werden.
4 Dem Personal und den Mitgliedern der Unionsorgane können nach Maßgabe des Statuts und der besonderen Bestimmungen für die Mitglieder der Unionsorgane Vorschüsse gezahlt werden.
Article 271 Vorauszahlungen
In Artikel 11 Absatz 2 genannte Ausgaben, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen im Voraus zu leisten sind, sind ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Haushaltsjahr bewilligten Mittel vorzunehmen. In diesem Fall ist die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Obergrenze nicht anwendbar.
Article 272 Besondere Bestimmungen über Immobilienprojekte
1 Jedes Unionsorgan legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 1. Juni jedes Jahres eine Arbeitsunterlage über seine Gebäudepolitik vor, die folgende Angaben enthält: a) für jedes Gebäude die Ausgaben — mit Angabe der betroffenen Flächen —, die aus den Mitteln der entsprechenden Haushaltslinien gedeckt werden. Die Ausgaben umfassen die Kosten für die Gebäudeausstattung, nicht aber die Nebenkosten; b) die erwartete Entwicklung der gesamten Planung für Flächen unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei der Telearbeit und für Standorte für die nächsten Jahre mit einer Beschreibung der Immobilienprojekte, die sich in der Planungsphase befinden und bereits festgestellt wurden und mit einer Bewertung der Entwicklung des Immobilienmarktes im Umfeld des Projektstandorts, die zu zusätzlichen Kosten führt; c) die endgültigen Regelungen und Kosten der Durchführung von neuen Immobilienprojekten, die zuvor nach dem in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verfahren dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurden und nicht in den Arbeitsunterlagen des vorangegangenen Jahres enthalten waren, sowie relevante Informationen über diese neuen Projekte. Die Kommission stellt diese Informationen gemäß Artikel 41 Absatz 3 als Teil der dem Entwurf des Haushaltsplans beigefügten Arbeitsunterlagen zur Verfügung.
2 Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, unterrichtet das betreffende Unionsorgan das Europäische Parlament und den Rat möglichst frühzeitig, auf jeden Fall jedoch bevor im Fall von Immobilientransaktionen der örtliche Markt sondiert wird oder bevor im Fall von Bauleistungen Aufforderungen zur Angebotsabgabe veröffentlicht oder durchgeführt werden, über den Gebäudeflächenbedarf, die Gründe für diesen Bedarf und die vorläufige Planung.
3 Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, legt das betreffende Unionsorgan dem Europäischen Parlament und dem Rat das Projekt vor — insbesondere einen detaillierten Kostenvoranschlag, unter Angabe insbesondere der Kosten für etwaige Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz, und einen Finanzierungsplan, der mögliche Verwendungen der internen zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e enthält, sowie eine Liste der Vertragsentwürfe, die herangezogen werden sollen — und ersucht vor dem Abschluss von Verträgen um deren Zustimmung. Auf Ersuchen des betreffenden Unionsorgans werden die vorgelegten Unterlagen über das Immobilienprojekt vertraulich behandelt. Außer in Fällen höherer Gewalt nach Absatz 4 befinden das Europäische Parlament und der Rat über das Immobilienprojekt innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen. Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Vierwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat fasst innerhalb dieser Frist einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss. Macht das Europäische Parlament und/oder der Rat innerhalb der Vierwochenfrist Bedenken geltend, wird diese Frist einmal um zwei Wochen verlängert. Fasst das Europäische Parlament oder der Rat einen dem Immobilienprojekt zuwiderlaufenden Beschluss, zieht das betreffende Unionsorgan seinen Vorschlag zurück; es kann einen neuen Vorschlag unterbreiten.
4 In Fällen höherer Gewalt, die ordnungsgemäß zu begründen sind, können die in Absatz 2 vorgesehenen Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt vorgelegt werden. Das Europäische Parlament und der Rat befinden über das Immobilienprojekt innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen. Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Zweiwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament und/oder der Rat fasst innerhalb dieses Zeitraums einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.
5 Die folgenden Projekte gelten als Immobilienprojekte, die erhebliche Haushaltsauswirkungen haben können: a) jeder Erwerb von Grundstücken; b) Ankauf, Verkauf, strukturelle Renovierung, Neubau oder Projekte, in denen diese Elemente kombiniert im selben Zeitraum zu realisieren sind, mit Kosten von über 3000000 EUR; c) Ankauf, strukturelle Renovierung, Neubau oder Projekte, bei denen diese Elemente kombiniert im selben Zeitraum zu realisieren sind, mit Kosten von über 2000000 EUR, wenn dieser Preis nach Schätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen 110 % des örtlichen Preises bei vergleichbaren Immobilien übersteigt; d) Verkauf von Grundstücken oder Gebäuden, wenn der Preis nach Schätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen 90 % des örtlichen Preises bei vergleichbaren Immobilien unterschreitet; e) neue Immobilientransaktionen, einschließlich Nießbrauchverträge, Erbpacht und Verlängerungen bestehender Immobilientransaktionen zu weniger günstigen Bedingungen, die nicht unter Buchstabe b fallen, mit jährlichen Kosten von mindestens 750000 EUR; f) Verlängerung oder Erneuerung bestehender Immobilientransaktionen, einschließlich Nießbrauch- und Erbpachtverträge, zu gleichen oder günstigeren Bedingungen, mit jährlichen Kosten von mindestens 3000000 EUR. Dieser Absatz gilt auch für Immobilienprojekte interinstitutioneller Art und für Delegationen der Union. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b bis f vorgesehenen Schwellenwerte gelten für Ausgaben, die auch die Gebäudeausstattung umfassen können. Im Falle von Miet- oder Nießbrauchverträgen gelten diese Schwellenwerte für die Ausgaben, die auch die Gebäudeausstattung umfassen können, nicht aber die Nebenkosten.
6 Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 17 und in hinreichend begründeten Fällen kann ein Vorhaben zum Ankauf oder zur strukturellen Renovierung einer Immobilie mit einem Darlehen finanziert werden, das der vorherigen Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates bedarf. Die Aufnahme und die Rückzahlung von Darlehen erfolgt im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter gebührender Beachtung der finanziellen Interessen der Union. Beabsichtigt das Unionsorgan, den Ankauf oder die strukturelle Renovierung durch Darlehen zu finanzieren, sind in dem zusammen mit dem Antrag auf vorherige Zustimmung vorzulegenden Finanzierungsplan des betreffenden Unionsorgans insbesondere Angaben über die Obergrenze, den Zeitraum und die Art der Finanzierung, die Finanzierungsbedingungen und Einsparungen im Vergleich zu anderen Arten vertraglicher Vereinbarungen zu machen. Die im Zusammenhang mit strukturellen Renovierungsprojekten eingereichten Unterlagen müssen Angaben zu den geschätzten Einsparungen in Bezug auf den Energieverbrauch, die Betriebskosten oder die verbesserte Umweltleistung enthalten. Das Europäische Parlament und der Rat befinden über den Antrag auf vorherige Zustimmung innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen; diese Frist kann einmal um zwei Wochen verlängert werden. Der darlehensfinanzierte Ankauf oder die darlehensfinanzierte strukturelle Renovierung gilt als abgelehnt, wenn das Europäische Parlament und der Rat ihm bzw. ihr nicht innerhalb der Frist ausdrücklich zugestimmt haben.
Article 273 Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung und Verfahren der vorherigen Zustimmung
1 Die Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung gemäß Artikel 272 Absatz 2 und der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 272 Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn Grundstücke kostenfrei oder für einen symbolischen Betrag erworben werden.
2 Die Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung gemäß Artikel 272 Absatz 2 und der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 272 Absätze 3 und 4 finden auch auf Wohngebäude Anwendung, wenn der Ankauf, die strukturelle Renovierung, der Neubau oder Projekte, bei denen diese Elemente im selben Zeitraum kombiniert zu realisieren sind, Kosten von über 2000000 EUR verursachen und dieser Preis 110 % des örtlichen Preis- oder Mietindexes vergleichbarer Immobilien übersteigt. Das Europäische Parlament und der Rat können bei dem betreffenden Unionsorgan Auskünfte über Wohngebäude anfordern.
3 In außergewöhnlichen oder politisch dringlichen Umständen können bei Immobilienprojekten für Delegationen oder Büros der Union in Drittländern die gemäß Artikel 272 Absatz 2 frühzeitig zu übermittelnden Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt nach Artikel 272 Absatz 3 vorgelegt werden. In solchen Fällen erfolgen die frühzeitige Unterrichtung und die vorherige Zustimmung so früh wie möglich. Bei Wohnungsbauprojekten in Drittländern werden die Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung und der vorherigen Zustimmung gemeinsam durchgeführt.
4 Das Verfahren der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 272 Absätze 3 und 4 gilt nicht für vorbereitende Verträge oder Studien, die zur Bewertung der Einzelkosten und der Finanzierung des Immobilienprojekts erforderlich sind.
Article 274 Auskunftsrecht des Europäischen Parlaments und des Rates
Das Europäische Parlament und der Rat sind befugt, zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Haushaltsangelegenheiten alle relevanten Auskünfte und Nachweise zu erhalten.
Article 275 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 164 sowie Artikel 216 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 wird der Kommission für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens zum 31. Dezember 2018 einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend jeweils um den Zeitraum der nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums des entsprechenden mehrjährigen Finanzrahmens.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 164 sowie Artikel 216 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 164 sowie Artikel 216 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 276 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 277 Übergangsbestimmungen
1 Unbeschadet sektorspezifischer Vorschriften und der freiwilligen Anwendung und vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 36 Absatz 8, Artikel 130, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 2 und Artikel 144 Absatz 5 in Bezug auf die Anwendung des Früherkennungs- und Ausschlusssystems auf die geteilte Mittelverwaltung und die direkte Mittelverwaltung in Fällen, in denen der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mit den Mitgliedstaaten ausgeführt wird, nur für ab dem 1. Januar 2028 angenommene oder finanzierte Programme.
2 Unbeschadet der sektorspezifischen Vorschriften und der freiwilligen Anwendung gilt das Früherkennungs- und Ausschlusssystem nicht für die Verordnung (EU) 2021/241.
3 Rechtliche Verpflichtungen für Finanzhilfen, mit denen der Haushaltsplan gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 ausgeführt wird, können weiterhin in Form von Finanzhilfebeschlüssen eingegangen werden. Die für Finanzhilfevereinbarungen geltenden Bestimmungen des Titels VIII gelten sinngemäß für Finanzhilfebeschlüsse.
4 Die Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU, Euratom) 2018/1046 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 gelten weiterhin für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. Die bestehenden Bewertungen auf Basis von Säulen, Muster für Beitragsvereinbarungen und Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen können weiterhin angewandt werden und werden gegebenenfalls überprüft.
5 Die Verpflichtung gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 6 hinsichtlich der Bereitstellung des Zugangs zu Daten zu den Mittelempfängern sowie den wirtschaftlichen Eigentümern dieser Empfänger gilt nur für Programme, die unter dem Dach der mehrjährigen Finanzrahmen nach 2027 angenommen und aus diesen finanziert werden.
6 Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 sowie Absatz 6 gelten nur für Programme, die unter dem Dach der ab 2027 laufenden mehrjährigen Finanzrahmen angenommen und aus diesen finanziert werden.
7 Die in Artikel 252 Absätze 1, 2 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Fristen gelten ab der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2026. Die in Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Fristen gelten bis zu diesem Zeitpunkt weiter.
8 Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer ehrenwörtlichen Erklärung im Falle von Anträgen auf Finanzhilfen von sehr geringem Wert gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 6 und Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 gelten für Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, die im Rahmen der mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 finanziert werden.
Article 278 Überprüfung
Diese Verordnung wird jedes Mal überprüft, wenn es sich als notwendig erweist, und in jedem Fall spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des jeweiligen mehrjährigen Finanzrahmens. Die Überprüfung betrifft unter anderem die Durchführung der Titel VIII und X und die in Artikel 265 festgelegten Fristen.
Article 279 Aufhebung
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Article 280 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 30. September 2024. Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 2027.
Relations
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