Delegierte Verordnung (EU) 2024/2571 der Kommission vom 19. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der in der Bescheinigung über den Abschluss eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsverfahrens oder eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens bereitzustellenden Informationen
Text
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Article 1
1 Die Bescheinigung über den Abschluss eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsverfahrens oder eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 ist im Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.
2 Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Bescheinigung gemäß Anhang I.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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