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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2632 der Kommission vom 8. Oktober 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 hinsichtlich Maßnahmen für Wasser, das möglicherweise mit Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014 belastet ist, hinsichtlich Maßnahmen, die von den Unternehmern zu ergreifen sind, und hinsichtlich des Musters zur Berichterstattung über die Erhebungsergebnisse

CELEX
32024R2632
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-08
In force since
2024-10-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Oberflächengewässer, das möglicherweise belastet ist, unter Berücksichtigung der in Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii aufgeführten Elemente.“ 2. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i als von dem spezifizierten Schädling befallen erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden. Während der Erzeugung und der Verbringung der spezifizierten Pflanzen stellen die Unternehmer unter amtlicher Überwachung durch die zuständige Behörde sicher, dass die befallenen spezifizierten Pflanzen gemäß Anhang V Nummer 1 vernichtet oder auf andere Weise so entsorgt werden, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht.“ 3. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. 4. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Text erhält folgende Fassung: „Bei der Erklärung eines Objekts als wahrscheinlich von dem spezifizierten Schädling befallen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii sind die nachstehenden Elemente zu berücksichtigen:“ ii) Die Buchstaben i und j erhalten folgende Fassung: „i) Erzeugungsorte der spezifizierten Pflanzen, die mit Wasser bewässert oder beregnet werden, das gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe a als belastet erklärt wurde, oder das gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b möglicherweise belastet ist; j) spezifizierte Pflanzen, die auf Produktionsflächen erzeugt wurden, welche von als belastet geltenden oder möglicherweise belasteten Oberflächengewässern überflutet wurden.“ b) Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) in den Fällen, in denen Oberflächengewässer gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe a als belastet erklärt wurden oder gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b möglicherweise belastet sind: i) Erzeugungsorte, an denen die spezifizierten Pflanzen unmittelbar neben als belastet erklärten oder möglicherweise belasteten Oberflächengewässern angebaut werden oder an denen das Risiko einer Überflutung durch diese Oberflächengewässer besteht; ii) jedes einzelne Bewässerungsbecken, das mit dem als belastet erklärten oder möglicherweise belasteten Oberflächengewässer in Verbindung steht; iii) Gewässer, die an das als belastet erklärte oder möglicherweise belastete Oberflächengewässer angeschlossen sind, wobei Folgendes berücksichtigt wird: Richtung und Fließgeschwindigkeit des als belastet erklärten oder möglicherweise belasteten Gewässers; Vorhandensein von Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse.“ 5. Anhang V Nummer 4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) In Fällen, in denen Oberflächengewässer gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe a als belastet erklärt wurden oder gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b möglicherweise belastet sind oder zu den Faktoren zählen, die zur Bestimmung der möglichen Ausbreitung des spezifizierten Schädlings gemäß Anhang IV Nummer 2 zu berücksichtigen sind: i) Die Mitgliedstaaten führen die jährliche Erhebung zu geeigneten Zeitpunkten durch, einschließlich der Beprobung von Oberflächengewässern und gegebenenfalls von Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse in den betreffenden Wasserquellen, und sie stellen sicher, dass die Proben den Tests gemäß Anhang I unterzogen werden; ii) sie führen amtliche Kontrollen der Bewässerungs- und Beregnungsprogramme ein, einschließlich der Verhängung eines Verbots der Verwendung des als belastet erklärten Wassers und des möglicherweise belasteten Wassers für Bewässerung und Beregnung der spezifizierten Pflanzen und gegebenenfalls anderer angebauter Wirtspflanzen aus der Familie der Nachtschattengewächse zwecks Verhinderung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings; iii) in Fällen, in denen abgeleitete Flüssigabfälle belastet sind, führen sie amtliche Kontrollen der Entsorgung des Abfalls und der abgeleiteten Flüssigabfälle aus industriellen Verarbeitungs- oder Verpackungsbetrieben durch, die mit spezifizierten Pflanzen von den Erzeugungsorten umgehen.“ b) Folgender Buchstabe c wird angefügt: „c) In den im einleitenden Text von Buchstabe b genannten Fällen gelten folgende Ausnahmen: i) Abweichend von Buchstabe b Ziffer i können die Mitgliedstaaten beschließen, keine jährlichen Erhebungen über Oberflächengewässer durchzuführen, die als belastet erklärt wurden oder möglicherweise belastet sind, solange es keine Hinweise auf eine Änderung des Schädlingsstatus in dem abgegrenzten Gebiet gibt; ii) abweichend von Buchstabe b Ziffer ii kann die Verwendung von Wasser, für das die Verbotsregelung gilt, unter amtlicher Kontrolle zur Bewässerung und Beregnung von Tomatenpflanzen und anderen Wirtspflanzen, die für den Endverbrauch und die Verarbeitung bestimmt sind, in Gewächshäusern zugelassen werden, sofern das Wasser anhand geeigneter Methoden desinfiziert wird oder nach intensiver Beprobung und Testung als frei von dem Schädling befunden wurde.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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