Durchführungsverordnung (EU) 2024/2639 der Kommission vom 9. Oktober 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rollen und Aufgaben der zentralen nationalen Kontaktstellen des Schnellwarnsystems Safety Gate
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Article 1
Die Rollen und Aufgaben der zentralen nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988 (im Folgenden „Safety-Gate-Kontaktstellen“) bestehen darin, a) die Vollständigkeit der von anderen nationalen Behörden in ihrem Mitgliedstaat erhaltenen Meldungen vor deren Übermittlung an die Kommission über das Schnellwarnsystem Safety Gate gemäß Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 zu überprüfen und zu validieren; b) vor der Übermittlung einer Meldung über das Schnellwarnsystem Safety Gate zu prüfen, ob ein Produkt, das Gegenstand der betreffenden Meldung ist, bereits in diesem System gemeldet wurde, und, falls dies der Fall ist, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Behörde stattdessen eine Folgemeldung gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/988 zu übermitteln; c) sicherzustellen, dass die Meldungen anderer Mitgliedstaaten im Schnellwarnsystem Safety Gate, die von der Kommission validiert wurden, an die zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden, in ihrem Mitgliedstaat im Hinblick auf angemessene Folgemaßnahmen auf nationaler Ebene übermittelt werden; d) die Verwendung des Product Safety eSurveillance Webcrawlers und gegebenenfalls anderer ähnlicher Instrumente im jeweiligen Mitgliedstaat zu fördern, insbesondere Folgemaßnahmen der einschlägigen Ergebnisse durch die nationalen Behörden in ihrem Mitgliedstaat; e) alle nationalen Behörden in der Nutzung des Schnellwarnsystems Safety Gate zu schulen und zu unterstützen; f) zu erleichtern, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schnellwarnsystem Safety Gate, die sich aus der Verordnung (EU) 2023/988 und der Delegierten Verordnung der Kommission vom 27. August 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates um Vorschriften für den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate, den Betrieb des Systems, die in das System einzugebenden Informationen, die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus ergeben, in ihrem Mitgliedstaat wahrgenommen werden und dass der Kommission vor allem sämtliche erforderlichen Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 bereitgestellt werden; g) mit anderen Safety-Gate-Kontaktstellen zusammenzuarbeiten und Informationen, die für die Produktsicherheit relevant sind, auszutauschen und an dem von der Kommission koordinierten Austausch zwischen Safety-Gate-Kontaktstellen teilzunehmen; h) Informationen, die für die Produktsicherheit auf nationaler Ebene relevant sind, auf nationaler Ebene mit der Behörde, die Mitglied des in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2023/988 genannten Netzwerks für Verbrauchersicherheit ist, auszutauschen, wenn diese Behörde nicht die Safety-Gate-Kontaktstelle ist; i) Informationen, die für die Produktsicherheit auf nationaler Ebene relevant sind, auf nationaler Ebene mit der nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 benannten zentralen Verbindungsstelle auszutauschen, wenn diese Stelle nicht die Safety-Gate-Kontaktstelle ist; j) die Kommission unverzüglich von etwaigen technischen Problemen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate in Kenntnis zu setzen; k) Anträge auf Zugang zu mit dem Schnellwarnsystem Safety Gate verbundenen Anwendungen, die Nutzer in ihrem nationalen Safety-Gate-Netz stellen, zu bearbeiten und die Kommission über alle Personaländerungen, die sich auf die Zugangsrechte auswirken, zu informieren; l) Anfragen von Interessenträgern, einschließlich Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen, bezüglich des Betriebs des Schnellwarnsystems Safety Gate in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat zu beantworten; m) gegebenenfalls auf Ersuchen von Wirtschaftsakteuren oder Anbietern von Online-Marktplätzen zusätzliche Informationen zu einer zuvor vom Mitgliedstaat der Safety-Gate-Kontaktstelle an das Schnellwarnsystem Safety Gate übermittelten Meldung hinzufügen und diesbezüglich mit der Behörde des Mitgliedstaats, die die Meldung übermittelt hat, in Kontakt zu treten, insbesondere wenn die betreffenden Unternehmen durch die Unvollständigkeit einer Meldung im Schnellwarnsystem Safety Gate beeinträchtigt werden könnten.
Article 2
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Behörden, die als gemeinsam für die Verarbeitung von Daten im Schnellwarnsystem Safety Gate Verantwortliche gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 handeln, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung dargelegt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024.
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