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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands

CELEX
32024R2642
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-08
In force since
2024-10-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen a) „Anspruch“ bezeichnet jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere i) Forderungen auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, ii) Forderungen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, iii) Forderungen auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, iv) Gegenforderungen, v) Forderungen auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind; b) „Vertrag oder Transaktion“ bezeichnet jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligationen, Garantien und Gegengarantien, insbesondere finanzielle Garantien und finanzielle Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen; c) „zuständige Behörden“ bezeichnet die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; d) „wirtschaftliche Ressourcen“ bezeichnet Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; e) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ bezeichnet die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; f) „Einfrieren von Geldern“ bezeichnet die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder eine sonstige Veränderung bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich des Vermögensverwaltung ermöglichen; g) „Gelder“ bezeichnet finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche, vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; h) „Gebiet der Union“ bezeichnet die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union Anwendung findet, nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Article 2

1 Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz, der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

2 Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

3 Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die a) für Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der Union, in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen oder die Souveränität oder Unabhängigkeit in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen, durch eine der folgenden Handlungen verantwortlich sind, diese durch eine der folgenden Handlungen umsetzen oder unterstützen oder davon profitieren: i) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an oder anderweitige Erleichterung der Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen, ii) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von gewaltsamen Demonstrationen iii) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Gewalttaten, einschließlich Aktivitäten, die dazu dienen, Personen, die Kritik an den Handlungen oder politischen Maßnahmen der Russischen Föderation äußern, zum Schweigen zu bringen oder solche Personen einzuschüchtern, zu nötigen oder gezielt Vergeltung gegen solche Personen auszuüben, iv) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes koordinierter Informationsmanipulation und Einflussnahme, v) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Handlungen, die sich gegen das Funktionieren von demokratischen Institutionen, Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse richten, einschließlich durch unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – einschließlich seines Luftraums –, oder darauf abzielen, kritische Infrastrukturen – einschließlich der unterseeischen Infrastruktur – zu stören, zu schädigen oder zu zerstören, einschließlich durch Sabotage oder böswilliger Cyberaktivitäten als Teil von hybriden Aktivitäten, vi) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Instrumentalisierung von Migranten, vii) die Ausnutzung eines bewaffneten Konflikts, einer Instabilität oder einer Unsicherheit, auch durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und wild lebenden Tieren und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit viii) die Anstiftung oder Erleichterung eines bewaffneten Konflikts in einem Drittland; b) mit den unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind; c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unterstützen, die unter Buchstabe a genannte Aktivitäten ausüben.

Article 3

1 Abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind, b) ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind, c) ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind, d) zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, e) auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, soweit diese Zahlungen amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind f) für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, notwendig sind, oder g) für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union und für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste notwendig sind.

2 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Article 4

1 Artikel 2 Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den VN, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser humanitären Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen, e) Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, f) spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder g) Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

2 Die Freistellung nach Absatz 1 gilt nicht für die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I mit einem Sternchen gekennzeichnet sind.

3 Unbeschadet des Absatzes 1 und abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

4 Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

5 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Article 5

1 Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 2 in die Liste in Anhang I aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist, c) die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zugute und d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

2 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Article 6

1 Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine Zahlung aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absatz 1 unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden sollen und b) die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

2 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Article 7

1 Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.

2 Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eingefrorenen Konten gutgeschriebene a) Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten, b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, oder c) Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

Article 8

1 Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet, a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, etwa Informationen über gemäß Artikel 2 Absatz 1 eingefrorene Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, sowie — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und b) mit der unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

2 Absatz 1 gilt vorbehaltlich nationaler oder anderer geltender Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen, die sich im Besitz von Justizbehörden befinden, und im Einklang mit der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, die durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird. Zu diesem Zweck umfasst dies auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, soweit diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.

3 Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

4 Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

5 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, und tauschen sie unverzüglich mit anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn eine derartige Verarbeitung und ein derartiger Austausch für die verarbeitende oder die empfangende Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen oder Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote feststellen.

Article 9

1 Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.

2 Die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind verpflichtet, a) innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag ihrer Aufnahme in die Liste in Anhang I Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden und b) mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

3 Die Nichteinhaltung von Absatz 2 dieses Artikels gilt als Beteiligung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.

4 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen über die nach Absatz 2 Buchstabe a entgegengenommenen Informationen.

5 Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

6 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung sowie den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als dies für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Article 10

1 Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

2 Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Article 11

1 Ansprüche in Verbindung mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen oder ähnliche Ansprüchen, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder finanziellen Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von a) den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

2 In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

3 Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach dieser Verordnung.

Article 12

1 Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen aus, insbesondere über: a) nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen, b) Verstöße und Vollzugsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Article 13

1 Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.

2 Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist und eine solche Mitteilung erfolgen kann, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

4 Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

5 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

Article 14

1 Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.

2 Anhang I enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummer, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.

Article 15

1 Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle für die Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.

2 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorschriften gemäß Absatz 1 und melden ihr alle späteren Änderungen.

Article 16

1 Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören a) im Fall des Rates die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen von Anhang I; b) im Fall des Hohen Vertreters die Ausarbeitung von Änderungen von Anhang I; c) im Fall der Kommission i) die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Unionssanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind; ii) die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, wie etwa dem Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

2 Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter verarbeiten relevante Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang, in dem dies für die Ausarbeitung von Anhang I erforderlich ist.

3 Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter zum „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.

Article 17

1 Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites.

2 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden, und melden ihr alle späteren Änderungen.

3 Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die sonstigen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II aufgeführt sind.

Article 18

Die nach dieser Verordnung übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen von der Kommission nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Article 19

Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, c) für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, d) für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, e) für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

Article 20

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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