Durchführungsverordnung (EU) 2024/2732 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Lysin und seinen Estern, Salzen dieser Erzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffen, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus 68 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT L-Lysin-Sulfat, und nicht mehr als 32 GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren, das derzeit unter den KN-Codes ex23099031, ex23099096 und 29224100 (TARIC-Codes 2309903141, 2309903149, 2309909641 und 2309909649) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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