Verordnung (EU) 2024/2858 der Kommission vom 12. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1871 hinsichtlich der Anwendung der Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf Nitrofurane und ihre Metaboliten in Kollagen
Text
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Article 1
Fußnote 2 unter der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1871 erhält folgende Fassung: „(2) Aufgrund des durch die Verarbeitung bedingten Vorkommens von SEM-Gehalten über dem RWM bei Gelatine, Kollagen-Hydrolysat, hydrolysierten Knorpelprodukten, sprühgetrockneten Blutprodukten, Molke und Milcheiweißkonzentraten, Kaseinaten und Milchpulver (ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung) sind nur Gehalte an AOZ, AMOZ, AHD und DNSH, die über dem RWM liegen, ein eindeutiger Hinweis auf die illegale Verwendung von Nitrofuranen und deren Metaboliten. Der RWM von 0,5 μg/kg für SEM bei Gelatine, Kollagen-Hydrolysat, hydrolysierten Knorpelprodukten, sprühgetrockneten Blutprodukten, Molke und Milcheiweißkonzentraten, Kaseinaten und Milchpulver (ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung) findet nur Anwendung, wenn die illegale Verwendung von Nitrofurazon oder SEM festgestellt wurde, d. h., wenn mindestens einer der anderen Nitrofuranmetaboliten nachgewiesen wurde.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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