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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2024/2858 der Kommission vom 12. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1871 hinsichtlich der Anwendung der Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf Nitrofurane und ihre Metaboliten in Kollagen

CELEX
32024R2858
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-12
In force since
2024-12-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Fußnote 2 unter der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1871 erhält folgende Fassung: „(2) Aufgrund des durch die Verarbeitung bedingten Vorkommens von SEM-Gehalten über dem RWM bei Gelatine, Kollagen-Hydrolysat, hydrolysierten Knorpelprodukten, sprühgetrockneten Blutprodukten, Molke und Milcheiweißkonzentraten, Kaseinaten und Milchpulver (ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung) sind nur Gehalte an AOZ, AMOZ, AHD und DNSH, die über dem RWM liegen, ein eindeutiger Hinweis auf die illegale Verwendung von Nitrofuranen und deren Metaboliten. Der RWM von 0,5 μg/kg für SEM bei Gelatine, Kollagen-Hydrolysat, hydrolysierten Knorpelprodukten, sprühgetrockneten Blutprodukten, Molke und Milcheiweißkonzentraten, Kaseinaten und Milchpulver (ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung) findet nur Anwendung, wenn die illegale Verwendung von Nitrofurazon oder SEM festgestellt wurde, d. h., wenn mindestens einer der anderen Nitrofuranmetaboliten nachgewiesen wurde.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

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