Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Integrität und die Kernfunktionen europäischer Brieftaschen für die digitale Identität
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Integrität und die Kernfunktionen der Brieftaschen festgelegt, die regelmäßig zu aktualisieren sind, damit sie mit den Entwicklungen von Technologie und Normen sowie mit den auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2021/946 der Kommission durchgeführten Arbeiten und insbesondere mit der Architektur und dem Referenzrahmen Schritt halten.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „sichere Kryptoanwendung für Brieftaschen“ (Wallet Secure Cryptographic Application) eine Anwendung, die kritische Werte verwaltet und dabei mit den kryptografischen und nicht-kryptografischen Funktionen eines sicheren Kryptomoduls für Brieftaschen verknüpft ist und diese nutzt; 2. „Einzelbrieftasche“ eine einzigartige Konfiguration einer Brieftaschenlösung, die Brieftascheninstanzen, sichere Kryptoanwendungen für Brieftaschen und sichere Kryptomodule für Brieftaschen umfasst, die einem einzelnen Brieftaschennutzer von einem Brieftaschenanbieter bereitgestellt werden; 3. „kritische Werte“ Werte bzw. Daten innerhalb oder im Zusammenhang mit einer Einzelbrieftasche, die so außerordentlich wichtig sind, dass die Beeinträchtigung ihrer Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität eine sehr schwerwiegende, beeinträchtigende Wirkung auf die verlässliche Verwendbarkeit der Einzelbrieftasche hätte; 4. „Anbieter von Personenidentifizierungsdaten“ eine natürliche oder juristische Person, die für die Ausstellung und den Widerruf der Personenidentifizierungsdaten verantwortlich ist und sicherstellt, dass die Personenidentifizierungsdaten eines Nutzers kryptografisch an eine Einzelbrieftasche gebunden sind; 5. „Brieftaschennutzer“ einen Nutzer, der die Kontrolle über die Einzelbrieftasche hat; 6. „auf Brieftaschen vertrauender Beteiligter“ einen vertrauenden Beteiligten, der beabsichtigt, zur Erbringung öffentlicher oder privater Dienste mittels digitaler Interaktion auf Einzelbrieftaschen zu vertrauen; 7. „Brieftaschenanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die Brieftaschenlösungen bereitstellt; 8. „Einzelbrieftaschenbescheinigung“ ein Datenobjekt, das die Komponenten der Einzelbrieftasche beschreibt oder die Authentifizierung und Validierung dieser Komponenten ermöglicht; 9. „einbettete Offenlegungsregelung“ eine Reihe von Vorschriften, die ein Anbieter in seine elektronische Attributsbescheinigung einbettet und die angibt, welche Bedingungen ein auf Brieftaschen vertrauender Beteiligter erfüllen muss, um auf die elektronische Attributsbescheinigung zugreifen zu können; 10. „Brieftascheninstanz“ die Anwendung, die als Bestandteil einer Einzelbrieftasche auf dem Gerät oder in der Umgebung eines Brieftaschennutzers installiert und konfiguriert ist und die der Brieftaschennutzer verwendet, um mit der Brieftasche zu interagieren; 11. „Brieftaschenlösung“ eine Kombination aus Software, Hardware, Diensten, Einstellungen und Konfigurationen, einschließlich Brieftascheninstanzen, einer oder mehreren sicheren Kryptoanwendungen für Brieftaschen und einem oder mehreren sicheren Kryptomodulen für Brieftaschen; 12. „sicheres Kryptomodul für Brieftaschen“ (Wallet Secure Cryptographic Device) eine manipulationssichere Vorrichtung, die eine Umgebung bietet, die mit der sicheren Kryptoanwendung für Brieftaschen verknüpft ist und von dieser genutzt wird, um kritische Werte zu schützen und kryptografische Funktionen für die sichere Ausführung kritischer Vorgänge bereitzustellen; 13. „Kryptovorgang in der Brieftasche“ (Wallet Cryptographic Operation) einen kryptografischen Mechanismus, der im Zusammenhang mit der Authentifizierung des Brieftaschennutzers und der Ausstellung oder Vorweisung von Personenidentifizierungsdaten oder elektronischen Attributsbescheinigungen erforderlich ist; 14. „Zugriffszertifikat für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte“ ein Zertifikat für elektronische Siegel oder Signaturen, mit dem auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte authentifiziert und validiert werden und das von einem Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte ausgestellt wird; 15. „Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte“ eine natürliche oder juristische Person, die von einem Mitgliedstaat beauftragt wurde, Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte auszustellen, die in diesem Mitgliedstaat registriert sind.
Article 3 Integrität der Einzelbrieftasche
1 Einzelbrieftaschen dürfen die in Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufgeführten Funktionen — mit Ausnahme der Authentifizierung des Brieftaschennutzers für den Zugriff auf die Einzelbrieftasche — erst ausführen, nachdem die Einzelbrieftasche den Brieftaschennutzer erfolgreich authentifiziert hat.
2 Brieftaschenanbieter müssen für jede Einzelbrieftasche mindestens eine den Anforderungen des Artikels 6 genügende Einzelbrieftaschenbescheinigung unterzeichnen oder besiegeln. Das zur Unterzeichnung oder Besiegelung der Einzelbrieftaschenbescheinigung verwendete Zertifikat muss anhand eines Zertifikats ausgestellt worden sein, das in der Vertrauensliste gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 aufgeführt ist.
Article 4 Brieftascheninstanzen
1 Brieftascheninstanzen müssen für die Verwaltung kritischer Werte mindestens ein sicheres Kryptomodul für Brieftaschen verwenden.
2 Die Brieftaschenanbieter gewährleisten die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Brieftascheninstanzen und sicheren Kryptoanwendungen für Brieftaschen.
3 Wenn kritische Werte im Zusammenhang mit der elektronischen Identifizierung auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ stehen, werden die Kryptovorgänge in der Brieftasche oder andere Vorgänge, bei denen kritische Werte verarbeitet werden, im Einklang mit den Anforderungen an die Merkmale und die Gestaltung elektronischer Identifizierungsmittel auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission durchgeführt.
Article 5 Sichere Kryptoanwendungen für Brieftaschen
1 Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass sichere Kryptoanwendungen für Brieftaschen a) Kryptovorgänge in der Brieftasche, die kritische Werte betreffen, mit Ausnahme solcher, die zur Authentifizierung des Brieftaschennutzers durch die Einzelbrieftasche erforderlich sind, nur dann durchführen, wenn diese Anwendungen die Brieftaschennutzer zuvor erfolgreich authentifiziert haben; b) wenn sie Brieftaschennutzer im Zusammenhang mit der elektronischen Identifizierung auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ authentifizieren, die Authentifizierung der Brieftaschennutzer gemäß den Anforderungen an die Merkmale und die Gestaltung elektronischer Identifizierungsmittel auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 durchführen; c) auf sichere Weise neue kryptografische Schlüssel erzeugen können; d) kritische Werte sicher löschen können; e) einen Nachweis über den Besitz privater Schlüssel erstellen können; f) die von solchen sicheren Kryptoanwendungen für Brieftaschen erzeugten privaten Schlüssel während der Geltungsdauer der Schlüssel schützen; g) den Anforderungen an die Merkmale und die Gestaltung elektronischer Identifizierungsmittel auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 genügen; h) die einzigen Komponenten sind, die Kryptovorgänge in der Brieftasche oder andere Vorgänge, bei denen kritische Werte verarbeitet werden, im Zusammenhang mit der elektronischen Identifizierung auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ durchführen können.
2 Wenn Brieftaschenanbieter beschließen, eine sichere Kryptoanwendung für Brieftaschen für ein eingebettetes sicheres Element bereitzustellen, stützen sie ihre technische Lösung auf die in Anhang I aufgeführten technischen Spezifikationen oder auf andere gleichwertige technische Spezifikationen.
Article 6 Echtheit und Gültigkeit der Einzelbrieftasche
1 Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass jede Einzelbrieftasche Einzelbrieftaschenbescheinigungen enthält.
2 Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Einzelbrieftaschenbescheinigungen öffentliche Schlüssel enthalten und dass die zugehörigen privaten Schlüssel durch ein sicheres Kryptomodul für Brieftaschen geschützt werden.
3 Die Brieftaschenanbieter a) informieren die Brieftaschennutzer über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Einzelbrieftasche; b) stellen von Einzelbrieftaschen unabhängige Mechanismen für die sichere Identifizierung und Authentifizierung der Brieftaschennutzer bereit; c) stellen sicher, dass Brieftaschennutzer das Recht haben, mittels der in Buchstabe b genannten Authentifizierungsmechanismen den Widerruf ihrer Einzelbrieftaschenbescheinigungen zu veranlassen.
Article 7 Widerruf von Einzelbrieftaschenbescheinigungen
1 Nur die Brieftaschenanbieter können die Einzelbrieftaschenbescheinigungen für von ihnen bereitgestellte Einzelbrieftaschen widerrufen.
2 Die Brieftaschenanbieter stellen eine öffentlich zugängliche Regelung auf, in der sie die Bedingungen und Fristen für den Widerruf von Einzelbrieftaschenbescheinigungen festlegen.
3 Wenn Brieftaschenanbieter Einzelbrieftaschenbescheinigungen widerrufen haben, informieren sie die betroffenen Brieftaschennutzer innerhalb von 24 Stunden über den Widerruf ihrer Einzelbrieftaschen und nennen dabei Gründe für den Widerruf und die Folgen für den Brieftaschennutzer. Diese Informationen müssen auf präzise und leicht zugängliche Weise und in klarer und einfacher Sprache bereitgestellt werden.
4 Wenn Brieftaschenanbieter Einzelbrieftaschenbescheinigungen widerrufen haben, machen sie den Gültigkeitsstatus der Brieftaschenbescheinigungen unter Wahrung der Privatsphäre öffentlich bekannt und beschreiben in der Einzelbrieftaschenbescheinigung, wo diese Informationen abrufbar sind.
Article 8 Formate für Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen
Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Brieftaschenlösungen die Verwendung von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen, die nach den im Normenverzeichnis in Anhang II aufgeführten Normen ausgestellt wurden, unterstützen.
Article 9 Transaktionsprotokolle
1 Unabhängig davon, ob eine Transaktion erfolgreich abgeschlossen wird oder nicht, protokollieren Brieftascheninstanzen alle Transaktionen mit auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten und mit anderen Einzelbrieftaschen, einschließlich der elektronischen Unterzeichnung und Besiegelung.
2 Die protokollierten Informationen müssen zumindest Folgendes enthalten: a) das Datum und die Uhrzeit der Transaktion; b) den Namen, Kontaktangaben und die eindeutige Kennung des betreffenden auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten und den Mitgliedstaat, in dem dieser auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte niedergelassen ist, oder — im Falle anderer Einzelbrieftaschen — einschlägige Informationen aus der Einzelbrieftaschenbescheinigung; c) die Art(en) der in der Transaktion angeforderten und vorgewiesenen Daten; d) bei nicht abgeschlossenen Transaktionen den Grund für den Nichtabschluss.
3 Die Brieftaschenanbieter gewährleisten die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der protokollierten Informationen.
4 Brieftascheninstanzen protokollieren die Berichte, die Brieftaschennutzer mit ihren Einzelbrieftaschen an die Datenschutzbehörden übermitteln.
5 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle sind auf der Grundlage einer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Brieftaschennutzers für den Brieftaschenanbieter zugänglich, soweit dies für die Erbringung von Brieftaschendiensten erforderlich ist.
6 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle bleiben so lange zugänglich, wie sie nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind.
7 Die Brieftaschenanbieter ermöglichen es den Brieftaschennutzern, die in Absatz 2 genannten protokollierten Informationen zu exportieren.
Article 10 Eingebettete Offenlegung
1 Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Einzelbrieftaschen elektronische Attributsbescheinigungen mit gemeinsamen eingebetteten Offenlegungsregelungen gemäß Anhang III verarbeiten können.
2 Die Brieftascheninstanzen müssen die in Absatz 1 genannten eingebetteten Offenlegungsregelungen in Verbindung mit Daten, die vom abfragenden auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten empfangen werden, verarbeiten und vorweisen können.
3 Die Brieftascheninstanzen müssen überprüfen, ob der auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte den Anforderungen der eingebetteten Offenlegungsregelung genügt, und den Brieftaschennutzer über das Ergebnis informieren.
Article 11 Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel
1 Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Brieftaschennutzer qualifizierte Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen oder Siegel erhalten können, die mit qualifizierten Signatur- oder Siegelerstellungseinheiten verknüpft sind, die in Bezug auf die Brieftascheninstanzen entweder lokal, extern oder entfernt (remote) eingerichtet sind.
2 Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Brieftaschenlösungen über eine sichere Schnittstelle mit einer der folgenden Arten qualifizierter Signatur- oder Siegelerstellungseinheiten verbunden werden können: lokal, extern oder entfernt (remote) verwaltete qualifizierte Signatur- oder Siegelerstellungseinheiten zwecks Verwendung der in Absatz 1 genannten qualifizierten Zertifikate.
3 Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Brieftaschennutzer, die natürliche Personen sind, zumindest für nichtgewerbliche Zwecke kostenlos Zugang zu Signaturerstellungsanwendungen haben, die es ermöglichen, kostenlos qualifizierte elektronische Signaturen unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Zertifikate zu erstellen.
Article 12 Signaturerstellungsanwendungen
1 Die von Einzelbrieftaschen verwendeten Signaturerstellungsanwendungen können entweder von Brieftaschenanbietern, von Vertrauensdiensteanbietern oder von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten bereitgestellt werden.
2 Signaturerstellungsanwendungen haben folgende Funktionen: a) Unterzeichnen und Besiegeln der von Brieftaschennutzern bereitgestellten Daten; b) Unterzeichnen und Besiegeln der von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten bereitgestellten Daten; c) Erstellen von Signaturen oder Siegeln in mindestens den in Anhang IV genannten obligatorischen Formaten; d) Information der Brieftaschennutzer über das Ergebnis des Signatur- oder Siegelerstellungsprozesses.
3 Signaturerstellungsanwendungen können entweder in Brieftascheninstanzen integriert oder extern eingerichtet sein. Auf qualifizierten Fernsignaturerstellungseinheiten beruhende und in Brieftascheninstanzen integrierte Signaturerstellungsanwendungen müssen die in Anhang IV genannte Anwendungsprogrammierschnittstelle unterstützen.
Article 13 Datenexport und Datenübertragbarkeit
Sofern dies technisch machbar ist und keine kritischen Werte betrifft, müssen Einzelbrieftaschen — in einer Weise, die die Einhaltung des in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 festgelegten Sicherheitsniveaus „hoch“ gewährleistet — den sicheren Export und die Übertragbarkeit personenbezogener Daten des Brieftaschennutzers unterstützen, damit der Brieftaschennutzer zu einer Einzelbrieftasche einer anderen Brieftaschenlösung wechseln kann.
Article 14 Pseudonyme
1 Einzelbrieftaschen unterstützen die Generierung von Pseudonymen für Brieftaschennutzer nach den technischen Spezifikationen in Anhang V.
2 Einzelbrieftaschen unterstützen auf Veranlassung eines auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten die Generierung eines Pseudonyms, das für diesen Beteiligten spezifisch und eindeutig ist, und stellen diesem auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten dieses Pseudonym entweder selbstständig oder in Verbindung mit von ihm angeforderten Personenidentifizierungsdaten oder elektronischen Attributsbescheinigungen bereit.
Article 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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