Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 der Kommission vom 4. Dezember 2024 über die Funktionsweise des Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Funktionsweise des Informationssystems festgelegt, darunter Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und den Datenaustausch mit anderen IT-Systemen.
Article 2 Einführung und Nutzung des Informationssystems
1 Die Kommission a) entwickelt das Informationssystem als unabhängiges Modul der TRACES-Plattform; b) gewährleistet das Funktionieren, die Pflege, die Unterstützung und alle erforderlichen Aktualisierungen oder Weiterentwicklungen des Informationssystems.
2 Das Informationssystem wird von den Marktteilnehmern und Händlern sowie gegebenenfalls deren Bevollmächtigten für die Übermittlung und Verwaltung von Sorgfaltserklärungen sowie zur Überprüfung der Gültigkeit von Referenznummern und von den zuständigen Behörden, Zollbehörden und der Kommission für den Zugang zu und die Verwaltung von Sorgfaltserklärungen verwendet, einschließlich des Austauschs von Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, zwischen den zuständigen Behörden, Zollbehörden und der Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115. Ein solcher Informationsaustausch entspricht den in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 enthaltenen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
3 Die Sorgfaltserklärungen werden den zuständigen Behörden im Informationssystem in folgender Reihenfolge zugewiesen: a) Gibt der Informationssystem-Nutzer Informationen unter Angabe des Mitgliedstaats ein, in dem das relevante Erzeugnis auf den Unionsmarkt gelangt oder ihn verlässt, oder — falls dies nicht der Fall ist — in dem das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird, so wird die Sorgfaltserklärung den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugewiesen. b) Liegen die nach Buchstabe a erforderlichen Informationen nicht vor, so werden die Sorgfaltserklärungen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugewiesen, in dem der Informationssystem-Nutzer niedergelassen ist. Ist der Informationssystem-Nutzer außerhalb der Union niedergelassen, so werden die Sorgfaltserklärungen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugewiesen, dem der Informationssystem-Nutzer gemäß seiner bei der Registrierung im Informationssystem bereitgestellten Kennung zugeordnet ist.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1115, Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 folgende Begriffsbestimmungen: a) „Informationssystem“ bezeichnet das von der Kommission eingerichtete und gepflegte Informationssystem gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115; b) „Informationssystem-Akteur“ bezeichnet die zuständigen Behörden und Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 und die Kommission bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 übertragenen Aufgaben; c) „Informationssystem-Nutzer“ bezeichnet Marktteilnehmer und Händler sowie gegebenenfalls ihre Bevollmächtigten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115, die über eine individuelle Registrierung in EU Login, dem Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission, identifiziert werden; d) „Sorgfaltserklärung“ bezeichnet die vom Informationssystem-Nutzer gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 übermittelte Sorgfaltserklärung; e) „Referenznummer“ bezeichnet die Referenznummer, die der vom Informationssystem-Nutzer gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 übermittelten Sorgfaltserklärung vom Informationssystem zugewiesen wird; f) „Prüfnummer“ bezeichnet einen Sicherheitscode, der der vom Informationssystem-Nutzer eingereichten Sorgfaltserklärung vom Informationssystem zugewiesen wird, um die in der Sorgfaltserklärung enthaltenen Daten zusätzlich zu schützen; g) „Erstellung von Risikoprofilen“ bezeichnet die Feststellung der Risiken der Nichtkonformität eines in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallenden relevanten Erzeugnisses im Informationssystem auf der Grundlage von Risikokriterien für die Zwecke der Zuweisung eines Risikostatus für alle Sorgfaltserklärungen, die über das Informationssystem übermittelt werden, auch nach deren Änderung.
Article 4 Vorlage der Sorgfaltserklärungen
1 Außer in Fällen, in denen die Sorgfaltserklärung über die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannte elektronische Schnittstelle übermittelt wird, übermitteln und verwalten die Informationssystem-Nutzer die Sorgfaltserklärungen relevanter Erzeugnisse im Informationssystem.
2 Enthält ein relevantes Erzeugnis Holz oder wurde es unter Verwendung von Holz hergestellt, so geben die Informationssystem-Nutzer in der Sorgfaltserklärung die gebräuchlichen Namen und den vollständigen wissenschaftlichen Namen der entsprechenden Art des Holzes an.
Article 5 Änderung und Widerruf von Sorgfaltserklärungen
1 Informationssystem-Nutzer müssen Sorgfaltserklärungen innerhalb von 72 Stunden nach Bereitstellung der Referenznummer für die Sorgfaltserklärung im Informationssystem ändern oder widerrufen können.
2 Sorgfaltserklärungen können nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist geändert oder widerrufen werden, nachdem die Sorgfaltserklärung als Referenz in einer von demselben oder einem anderen Informationssystem-Nutzer vorgelegten Sorgfaltserklärung verwendet wurde.
3 Nach folgenden Ereignissen darf die Sorgfaltserklärung von einem Informationssystem-Nutzer weder geändert noch widerrufen werden: a) wurde der Informationssystem-Nutzer darüber informiert, dass eine Kontrolle der Sorgfaltserklärung oder des damit verbundenen relevanten Erzeugnisses durchgeführt werden soll, darf die Sorgfaltserklärung während des Zeitraums der Kontrolle nicht geändert oder widerrufen werden; b) das relevante Erzeugnis wurde gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt; c) die Referenznummer der Sorgfaltserklärung wurde den Zollbehörden vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses, das im Rahmen der in Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, mitgeteilt oder bereitgestellt.
4 Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden auf individuellen und begründeten Antrag eines Informationssystem-Nutzers die in Absatz 1 genannte Frist verlängern, vorausgesetzt, die genannte Frist ist abgelaufen. Die Frist darf um höchstens acht Kalendertage verlängert werden. Dem Antrag müssen Gründe zugrunde liegen, die sich der Kontrolle des Informationssystem-Nutzers entziehen, wobei der Nutzer in seinem begründeten Antrag darauf hinweist, dass Absatz 3 dieses Artikels nicht anwendbar ist. Eine solche Verlängerung ist auch rückwirkend nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist möglich.
5 Für die geänderte Sorgfaltserklärung wird ein Risikoprofil gemäß Artikel 6 erstellt. Das erstellte Risikoprofil betrifft die gesamte geänderte Sorgfaltspflichterklärung.
Article 6 Erstellung von Risikoprofilen
1 Die zuständigen Behörden müssen die Möglichkeit haben, Situationen im Informationssystem zu ermitteln, in denen das Risiko von Verstößen bei relevanten Erzeugnissen so hoch ist, dass sofortiger Handelsbedarf besteht, bevor diese relevanten Erzeugnisse gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1115 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, und die zuständigen Behörden über durchzuführende Kontrollen und Aufgaben zu informieren, die ihnen gemäß Kapitel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 übertragen wurden.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 müssen die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Risikoprofile im Informationssystem zu erstellen, um fundierte Entscheidungen für die Auswahl von Marktteilnehmern oder Händlern bzw. von mit der Sorgfaltserklärung verbundenen relevanten Erzeugnissen, für die eine Kontrolle durchgeführt werden soll, zu treffen. Diese Risikoprofile stützen sich unter anderem auf die Risikokriterien, die im Einklang mit ihrem risikobasierten Ansatz gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 in ihrem gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1115 erstellten Jahresplan festgelegt sind.
3 Nach der Übermittlung über das Informationssystem wird für jede Sorgfaltserklärung ein automatisches elektronisches Risikoprofil erstellt und jeder Sorgfaltserklärung wird vom Informationssystem ein Risikostatus zugewiesen.
4 Die zuständigen Behörden können Sorgfaltserklärungen in jeder Phase nach der Einreichung einer Sorgfaltserklärung überprüfen, um festzustellen, ob ein relevantes Erzeugnis Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 entspricht. In diesem Fall können sie der Sorgfaltserklärung infolge der Überprüfung einen neuen Risikostatus zuweisen. Weist die zuständige Behörde einer Sorgfaltserklärung einen neuen Risikostatus zu, so hat dieser neue Risikostatus Vorrang vor einem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zugewiesenen Risikostatus.
Article 7 Zuweisung und Bereitstellung von Referenznummern
1 Der vom Informationssystem-Nutzer übermittelten Sorgfaltserklärung wird nach Erstellung des Risikoprofils gemäß Artikel 6 unverzüglich eine Referenznummer und eine Prüfnummer vom Informationssystem zugewiesen.
2 Die Referenznummer und die Prüfnummer werden dem Informationssystem-Nutzer nach Erstellung des Risikoprofils gemäß Artikel 6 bereitgestellt.
3 Die zuständigen Behörden können die Bereitstellung der Referenznummer im Informationssystem verzögern, um festzustellen, ob die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen sowie insbesondere um sicherzustellen, dass die ermittelte Situation gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht auf dieses relevante Erzeugnis zutrifft. Diese Verzögerung muss so kurz wie möglich gehalten werden und darf den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Zeitraum nicht überschreiten. Nach Ermessen der zuständigen Behörde ist eine weitere Verlängerung möglich.
Article 8 Abweisung von Sorgfältigkeitserklärungen
1 Damit relevante Erzeugnisse, die nicht der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1115 nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, können die zuständigen Behörden Sorgfaltserklärungen abweisen, es sei denn die Referenznummer einer Sorgfaltserklärung wurde dem Informationssystem-Nutzer bereits bereitgestellt.
2 Das in einer abgewiesenen Sorgfaltserklärung angemeldete Erzeugnis gilt als Erzeugnis, für das keine Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1115 vorliegt.
3 Die Abweisung ist im Informationssystem durch die Zuweisung eines spezifischen Status für die entsprechende Sorgfaltserklärung zu kennzeichnen.
Article 9 Funktionen und Zuständigkeiten der Kommission
Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Aufgaben ist die Kommission für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Informationssystem zuständig: a) Bereitstellung von Wissen, Schulungen und Unterstützung einschließlich technischer Unterstützung im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationssystems für Informationssystem-Nutzer und Informationssystem-Akteure; b) Gewährung des Zugangs zum Informationssystem für die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Akteure; c) Gewährung des Zugangs für Informationssystem-Nutzer, die der Aufsicht der zuständigen Behörden unterliegen; d) Verarbeitung personenbezogener Daten im Informationssystem, sofern nach dieser Verordnung oder für die Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlich; e) Bereitstellung von Webdiensten für Informationssystem-Nutzer, mithilfe derer sie ihre Sorgfaltserklärungen im Informationssystem automatisch übermitteln und verwalten können; f) Bereitstellung von Webdiensten für zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, mithilfe derer sie Aufgaben im Zusammenhang mit übermittelten Sorgfaltserklärungen im Informationssystem automatisch durchführen können; g) Einrichtung der elektronischen Schnittstelle gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2023/1115; h) Aussetzung und Widerruf des Zugangs für Informationssystem-Nutzer auf Antrag der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Mitgliedstaats, in dem der Informationssystem-Nutzer niedergelassen ist oder, bei außerhalb der Union niedergelassenen Nutzern, der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dem der Informationssystem-Nutzer gemäß seiner bei der Registrierung im Informationssystem bereitgestellten Kennung zugeordnet ist.
Article 10 Zugriffsrechte von Informationssystem-Nutzern
1 Nur registrierte Informationssystem-Nutzer haben Zugriff auf das Informationssystem.
2 Die Authentifizierung im Informationssystem erfolgt über EU Login, den Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission.
3 Über die Referenz- und Prüfnummern der zugehörigen Sorgfaltserklärungen haben die Informationssystem-Nutzer Zugriff auf die Informationen im Informationssystem, die sie übermittelt haben oder auf die ihnen von einem anderen Informationssystem-Nutzer Zugriff gewährt wurde.
Article 11 Zugriffsrechte von Informationssystem-Akteuren
1 Die Kommission hat zum Zwecke der Erstellung von Berichten sowie für die Entwicklung, den Betrieb und die Pflege des Systems Zugriff auf alle Daten, Informationen und Dokumente im Informationssystem.
2 Die Kommission gewährt den Informationssystem-Akteuren Zugriffsrechte und kann diese widerrufen, wenn sich die Zuständigkeiten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 geändert haben.
3 Die Authentifizierung im Informationssystem erfolgt über EU Login, den Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission.
4 Die Informationssystem-Akteure treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass einzelne Nutzer, bei denen es sich um Informationssystem-Akteure handelt, auf im Informationssystem verarbeitete personenbezogene Daten nur dann zugreifen können, wenn dies für die Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 unbedingt notwendig ist.
5 Informationssystem-Akteure haben Zugriff auf alle relevanten Informationen im Informationssystem, die zur Erfüllung ihrer Pflichten und Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlich sind.
Article 12 Verarbeitung personenbezogener Daten im Informationssystem
1 Die Übermittlung, Speicherung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten im Informationssystem darf nur soweit sie erforderlich und verhältnismäßig ist und nur zu folgenden Zwecken erfolgen: a) Unterstützung der Kommunikation zwischen den Informationssystem-Akteuren im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115; b) Fallbearbeitung durch Informationssystem-Akteure bei der Ausübung ihrer eigenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115; c) Durchführung der geschäftlichen und technischen Umwandlung der in dieser Verordnung genannten Daten, sofern dies erforderlich ist, um den Informationsaustausch und die Informationsnutzung gemäß den Buchstaben a und b zu ermöglichen.
2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im Informationssystem nur in Bezug auf die folgenden Kategorien personenbezogener Daten erfolgen: a) Identifizierungsdaten: Vor- und Nachname, Kennung einschließlich der Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , sofern zutreffend; b) berufliche Kontaktdaten: E-Mail-Adresse und Postanschrift, Wohnsitzland oder Land des Unternehmenssitzes, Telefon- und gegebenenfalls Faxnummer; c) Rolle des Informationssystem-Nutzers; d) Geolokalisierungsdaten gemäß Artikel 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2023/1115, wenn natürliche Personen identifiziert werden können; e) Nutzerauthentifizierung und Zugangsdaten für das Informationssystem: IP-Adresse und Nutzername.
3 Im Informationssystem werden personenbezogene Daten der in Absatz 2 aufgeführten Kategorien gespeichert, die zur Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 verarbeitet wurden.
4 Die in Absatz 2 genannte Datenspeicherung erfolgt mithilfe von IT-Infrastrukturen, die sich im Europäischen Wirtschaftsraum befinden.
5 Die in den Sorgfaltserklärungen enthalten personenbezogenen Daten werden im Informationssystem für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt gespeichert, zu dem die Sorgfaltserklärung im Informationssystem übermittelt wurde. Die Speicherfrist kann von der Kommission auf individuellen Antrag von Informationssystem-Nutzern oder -Akteuren verlängert werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlich ist.
6 Unbeschadet der in Artikel 14 genannten Datenverarbeitungstätigkeiten gilt jeder Informationssystem-Akteur als separater Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725, was die von ihm ausgeführten Datenverarbeitungstätigkeiten anbelangt.
7 Die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse eine koordinierte Überwachung des Informationssystems und dessen Nutzung durch Informationssystem-Akteure und -Nutzer gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Article 13 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission
1 Die Kommission gilt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten der Informationssystem-Nutzer sowie in Bezug auf die Verarbeitung bei der Registrierung von Informationssystem-Nutzern im Informationssystem als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
2 Wenn die Kommission beim Betrieb des Informationssystems personenbezogene Daten im Namen anderer Informationssystem-Akteure zu Zwecken des Informationsaustauschs gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2023/1115 verarbeitet, gilt sie als Auftragsverarbeiterin im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725.
3 Die Kommission gilt als Auftragsverarbeiterin im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten für gemeinsame Untersuchungen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/1115, die im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 durchgeführt werden.
Article 14 Gemeinsame Verantwortlichkeit im Informationssystem
Wenn zuständige Behörden und Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 Tätigkeiten zur Umsetzung und Durchsetzung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/1115 ausführen, so gelten die betreffenden zuständigen Behörden und Zollbehörden für die Übermittlung, Speicherung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten im Informationssystem im Zusammenhang dieser spezifischen Zusammenarbeit als gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Wenn gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich, legen die Verantwortlichen in einer Vereinbarung fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt.
Article 15 Datensicherheit
1 Die Kommission trifft die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, um die Sicherheit der im Informationssystem verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Datenzugangskontrolle und eines Sicherheitsplans, der regelmäßig zu aktualisieren ist.
2 Die Kommission trifft die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheitsvorfälle, ergreift Abhilfemaßnahmen und stellt sicher, dass überprüft werden kann, welche personenbezogenen Daten wann, von wem und zu welchem Zweck im Informationssystem verarbeitet wurden.
3 Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden über die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels.
Article 16 Vertraulichkeit
1 Alle Mitgliedstaaten und die Kommission wenden ihre eigenen Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses oder vergleichbarer Vertraulichkeitspflichten im Zusammenhang mit dem Informationssystem im Einklang mit nationalem Recht bzw. dem Unionsrecht an.
2 Jeder Informationssystem-Akteur stellt sicher, dass die unter seiner Verantwortung tätigen Personen den Ersuchen anderer Informationssystem-Akteure um vertrauliche Behandlung von über das Informationssystem ausgetauschten Informationen nachkommen.
Article 17 Übersetzung
1 Die Kommission stellt das Informationssystem in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung.
2 Informationssystem-Akteure können im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 übertragenen Aufgaben alle im Informationssystem erhaltenen Informationen, Dokumente, Erkenntnisse, Erklärungen oder beglaubigten Kopien auf der gleichen Grundlage vorlegen und verwenden wie ähnliche Informationen, die sie im eigenen Land erhalten haben, und zwar zu Zwecken, die mit den Zwecken vereinbar sind, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden, und im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht und EU-Recht.
Article 18 Kosten
1 Die Kosten für die Einrichtung, die Pflege und den Betrieb des Informationssystems werden von der Kommission getragen.
2 Die Kosten für das Informationssystem auf der Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich der Personalkosten für Schulungen, Bekanntmachung und technischen Support, sowie die Kosten für die Nutzung des Informationssystems auf nationaler Ebene und etwaige Anpassungen nationaler Netze und Informationssysteme werden von dem Mitgliedstaat getragen, dem sie entstehen.
Article 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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