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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/3095 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 in Bezug auf die Zertifizierung bestimmter Unternehmer und Unternehmergruppen in Drittländern und die von Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführten Kontrollen ihrer ökologischen/biologischen Erzeugnisse

CELEX
32024R3095
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-29
In force since
2024-12-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 30a Abweichende Regelung für die ausstehende Zertifizierung von Unternehmern und Unternehmergruppen in Drittländern

1 Steht die Bescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 10 und Artikel 10 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission durch die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle von Unternehmern und Unternehmergruppen in Drittländern am 31. Dezember 2024 noch aus, so erfolgt abweichend von Artikel 16 der vorliegenden Verordnung bis zum 15. Oktober 2025 die Überprüfung der zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen dieser Unternehmer und Unternehmergruppen durch diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates.

2 Nach einer Überprüfung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eine Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission aus.

3 Die Nachweise, die vor dem 31. Dezember 2024 von den gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen den Unternehmern und Unternehmergruppen ausgestellt wurden, deren Zertifizierung gemäß Absatz 1 am 31. Dezember 2024 noch aussteht, bleiben bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer, jedoch nicht über den 15. Oktober 2025 hinaus gültig.

4 In Bezug auf die Kontrollen der Unternehmer und Unternehmergruppen gemäß Absatz 1 sind die Bezugnahmen in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 3 und Anhang IV Teil B der vorliegenden Verordnung auf die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 als Bezugnahmen auf die Vorschriften gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Bezugnahmen in Artikel 16 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung auf die Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 sind als Bezugnahmen auf Nachweise zu verstehen, die den Unternehmern und Unternehmergruppen gemäß Absatz 1 vor dem 31. Dezember 2024 von den gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen ausgestellt wurden.

Article 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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