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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3153 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32024R3153
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-12-18
In force since
2025-01-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 14 Übergangszeitraum

Sendungen von Kreuzkümmelfrüchten aus der Türkei, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3153 der Kommission aus dem Ursprungsland oder — falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist — aus einem anderen Drittland versandt wurden, dürfen bis zum 8. März 2025 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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