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Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 der Kommission vom 18. Dezember 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das CBAM-Register

CELEX
32024R3210
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-12-18
In force since
2024-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften betreffend die Infrastruktur sowie spezifische Prozesse und Verfahren des CBAM-Registers festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „nationale Komponente“ eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der sie entwickelt hat; 2. „transeuropäisches System“ eine Sammlung kooperierender Systeme, die in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelt wurden und in denen die nationalen Verwaltungen und die Kommission für ihre jeweiligen Komponenten verantwortlich sind; 3. „Antragsteller“ einen Einführer oder indirekten Zollvertreter, der den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragt.

Article 3 Funktionen des CBAM-Registers

1 Beim CBAM-Register handelt es sich um eine standardisierte und sichere elektronische Datenbank, die Datenelemente von CBAM-Konten, CBAM-Erklärungen, Anträgen auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder, der Registrierung von Betreibern sowie von Prüfberichten akkreditierter Prüfer enthält und die den Zugang zu diesen Daten, die Fallbearbeitung und Vertraulichkeit gewährleistet.

2 Das CBAM-Register ermöglicht die Kommunikation, Mitteilungen, Registrierung, Prüfungen und den Informationsaustausch zwischen Kommission, zuständigen Behörden, Zollbehörden, zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern, Personen, deren Status als zugelassener CBAM-Anmelder widerrufen wurde, und Betreibern.

3 Das CBAM-Register ermöglicht die Wahrnehmung analytischer Aufgaben, die für die von der Kommission durchzuführenden Risikoanalysen notwendig sind.

4 Die Kommission ist Systemeignerin des CBAM-Registers.

Article 4 Struktur des CBAM-Registers

1 Das CBAM-Register besteht aus folgenden Komponenten: a) dem CBAM-Portal für Anmelder (CBAM DP); b) dem CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden (CBAM NCA); c) dem CBAM-Portal für die Europäische Kommission (CBAM COM); d) dem CBAM-Portal für Betreiber (CBAM Operator).

2 Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, und die Behörde, die für eine andere Person als einen zugelassenen CBAM-Anmelder, die Waren in den in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 beschriebenen Fällen in das Zollgebiet der Union einführt, zuständig ist, übermitteln ihre Sanktionsentscheidungen über das CBAM-Register an die Kommission.

Article 5 Interoperabilität mit Zollsystemen

1 Das CBAM-Register muss mit folgenden Komponenten interoperabel sein: a) dem in Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 genannten System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) für die Nutzerregistrierung und das Zugangsmanagement für die Mitgliedstaaten, die Kommission, die zugelassenen CBAM-Anmelder, die Antragsteller und Personen, deren Zulassung widerrufen wurde; b) dem in Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 genannten System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), damit die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten EORI-Daten abgeglichen werden können; c) dem in Artikel 99 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 genannten Überwachungssystem, das im Rahmen des Projekts „EU-ZK Überwachung-3 (SURV3)“ entwickelt wurde; d) dem Integrierten Zolltarif der Europäischen Union (TARIC) nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87; e) dem in Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und in Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 genannten Risikomanagementsystem für den Zoll.

2 Das CBAM-Register ermöglicht die digitale Zusammenarbeit über die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/2399 genannte Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll.

Article 6 Kontaktstellen für die elektronischen Systeme

Die Kommission und die zuständigen Behörden benennen für jede bzw. jedes der in Artikel 4 und 5 dieser Verordnung genannten elektronischen Komponenten und Systeme Kontaktstellen für den Informationsaustausch, um sicherzustellen, dass Entwicklung, Betrieb und Wartung dieser Komponenten auf koordinierte Weise erfolgen. Die zuständigen Behörden können auf bereits bestehende Kontaktstellen zurückgreifen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten teilen einander die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen mit und unterrichten einander unverzüglich über etwaige Änderungen der Kontaktdaten.

Article 7 Modalitäten der Zusammenarbeit im CBAM-Register

Die Kommission schlägt die Modalitäten der Zusammenarbeit, Dienstgütevereinbarungen und einen Sicherheitsplan vor, welche der Zustimmung der zuständigen Behörden unterliegen. Die Kommission betreibt das CBAM-Register gemäß den Modalitäten der Zusammenarbeit.

Article 8 Zugangsmanagement für CBAM-Nutzer

1 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung für zugelassene CBAM-Anmelder, Antragsteller und Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, für die Zwecke des Zugangs zu den Komponenten des CBAM-Registers erfolgt mittels des UUM&DS-Systems.

2 Die Kommission stellt die Authentifizierungsdienste bereit, die den Nutzern des CBAM-Registers den sicheren Zugang zum Register ermöglichen.

3 Die Kommission verwendet das UUM&DS, um ihren Bediensteten die Berechtigung und den Zugang zum CBAM-Register zu gewähren.

4 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats verwendet das UUM&DS, um ihren Bediensteten sowie den in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern und Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, die Berechtigung und den Zugang zum CBAM-Register zu gewähren.

5 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann ein in ihrem Mitgliedstaat eingerichtetes Identitäts- und Zugangsmanagementsystem (eIDAS-System der nationalen Zollbehörden) nutzen, um die erforderlichen Berechtigungsnachweise für den Zugang zum CBAM-Register zu erteilen.

6 Antragsteller, zugelassene CBAM-Anmelder oder Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, dürfen den Zugang zum CBAM-Register an in ihrem Namen handelnde Personen delegieren. Die delegierende Person bleibt für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2023/956 verantwortlich.

Article 9 CBAM-Portal für Anmelder

1 Das CBAM-Portal für Anmelder ist der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Register für zugelassene CBAM-Anmelder und Antragsteller. Das Portal wird über das Internet bereitgestellt.

2 Das CBAM-Portal für Anmelder wird für Folgendes verwendet: a) Beantragung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders und Widerruf des Status; b) Einreichung der CBAM-Erklärungen; c) Mitteilungen und Kommunikation im Zusammenhang mit CBAM-Verpflichtungen, einschließlich Verwaltung von CBAM-Erklärungen.

3 Der Zugang zum CBAM-Portal für Anmelder wird gemäß Artikel 8 verwaltet.

Article 10 CBAM-Portal für Betreiber

1 Das CBAM-Portal für Betreiber ist der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Register für Betreiber. Der Zugang zum Portal erfolgt über das Internet.

2 Das CBAM-Portal für Betreiber wird von Betreibern gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/956 für Folgendes verwendet: a) Erfassung von Angaben über Betreiber und ihre Anlagen; b) Erfassung der Angaben über die in einer Anlage hergestellten Waren; c) Erfassung der Emissionsdaten und Prüfberichten. d) Erhalt von Mitteilungen sowie Kommunikation betreffend die Erfassung und Verwendung von Angaben im CBAM-Register.

3 Ein Betreiber beantragt bei der Kommission die Zuweisung eines Profils, um Zugang zum CBAM-Portal für Betreiber zu erhalten. Dem Antrag sind Belege für die amtliche Registereintragung oder der Nachweis der Tätigkeit des Betreibers im Drittland seiner Niederlassung beizufügen, einschließlich Bezeichnung, Anschrift, Kontaktinformationen sowie nationale Registernummer des Unternehmens bzw. der Tätigkeit. Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person befugt ist, im Namen des Betreibers zu handeln, sowie Dokumente zum Nachweis der Identität dieser Person. Ist die Richtigkeit der Angaben anhand der Belege hinreichend nachgewiesen, weist die Kommission dem antragstellenden Betreiber das beantragte Profil zu.

4 Der Betreiber verwendet den zentralen EU-Zugangsdienst der Kommission, um den Zugang zum CBAM-Register zu beantragen.

Article 11 CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden

1 Das CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden ist der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Register für die zuständigen Behörden. Der Zugang zum Portal erfolgt über das Internet.

2 Das CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden wird zur Wahrnehmung der in der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Aufgaben, einschließlich Mitteilungen und Kommunikation, verwendet.

3 Das CBAM-Register ermöglicht die Übertragung der Daten, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden ihren Verpflichtungen nachkommen können, an das und aus dem Register.

4 Der Zugang zum CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden wird gemäß Artikel 8 verwaltet.

Article 12 CBAM-Portal für die Europäische Kommission

1 Das CBAM-Portal für die Europäische Kommission ist der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Register für die Europäische Kommission.

2 Das CBAM-Portal für die Europäische Kommission wird von der Kommission zur Wahrnehmung ihrer in der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Aufgaben genutzt.

3 Der Zugang zum CBAM-Portal für die Europäische Kommission wird gemäß Artikel 8 verwaltet.

Article 13 Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten richten ein neues UUM&DS-Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein oder verwenden ihr für den Zoll bestehendes UUM&DS für die folgenden Funktionen: a) die sichere Erfassung und Speicherung von Identifikationsdaten von zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern und anderen Personen, die Zugang zum CBAM-Register haben; b) den sicheren Austausch von signierten und verschlüsselten Identifikationsdaten von zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern und anderen Personen, die Zugang zum CBAM-Register haben.

Article 14 Entwicklung, Erprobung, Inbetriebnahme und Verwaltung des CBAM-Registers

1 Die Komponenten des CBAM-Registers werden von der Kommission entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet und können von den Mitgliedstaaten erprobt werden.

2 Die Kommission konzipiert und aktualisiert in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die gemeinsamen Spezifikationen der in den Artikeln 4, 5 und 11 aufgeführten Schnittstellen.

3 Falls angezeigt, legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen rechtzeitigen Einsatz gemeinsame technische Spezifikationen fest, die der Überprüfung durch die zuständigen Behörden unterliegen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten mit zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern und anderen Interessenträgern zusammen.

4 Die Kommission erprobt und validiert in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden die Interoperabilität zwischen dem CBAM-Register und den in Artikel 5 genannten Systemen, um zu gewährleisten, dass die Daten korrekt, effizient und unter Wahrung der Vertraulichkeit miteinander abgeglichen werden.

Article 15 Pflege und Änderungen des CBAM-Registers

1 Die Kommission pflegt das CBAM-Register.

2 Die Kommission aktualisiert die Komponenten des CBAM-Registers, um Störungen zu beheben, und kann neue Funktionen hinzufügen oder bestehende Funktionen aktualisieren.

3 Die Kommission informiert die zuständigen Behörden, die zugelassenen CBAM-Anmelder und die Betreiber vorab über Änderungen und Aktualisierungen der Komponenten des CBAM-Registers.

Article 16 Vorübergehender Ausfall des CBAM-Registers

1 Bei einem vorübergehenden Ausfall des CBAM-Registers reichen CBAM-Anmelder und Antragsteller die Angaben, die erforderlich sind, um ihren CBAM-Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2023/956 nachzukommen, mit den im CBAM-Betriebskontinuitätsplan definierten Mitteln ein.

2 Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden über jeden längerfristigen Ausfall des CBAM-Registers, der sich auf die in der Dienstgütevereinbarung nach Artikel 7 definierten Verfügbarkeitsstufen auswirken wird.

3 Die Kommission informiert die zugelassenen CBAM-Anmelder und Betreiber über Anforderungen, größere Aktualisierungen und längerfristige Ausfälle des CBAM-Registers im Einklang mit dem CBAM-Betriebskontinuitätsplan.

Article 17 Schulung und Unterstützung betreffend die Nutzung und Funktionsweise des CBAM-Registers

1 Die Kommission unterstützt die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Nutzung und die Funktionsweise der Komponenten des CBAM-Registers, indem sie Schulungs- und Kommunikationsmaterial bereitstellt.

2 Die zuständigen Behörden unterstützen die zugelassenen CBAM-Anmelder und Antragsteller durch nationale Servicestellen.

Article 18 Schutz personenbezogener Daten

Die Daten, die im CBAM-Register und in den auf nationaler Ebene entwickelten Komponenten der elektronischen Systeme erfasst werden, werden von den zuständigen Behörden und der Kommission für folgende Zwecke verarbeitet: a) Authentifizierungszwecke und Zugangsmanagement; b) Antragsbearbeitung und -verwaltung; c) Einreichung und Verwaltung von CBAM-Erklärungen; d) Überwachung, Prüfung und Überprüfung von CBAM-Erklärungen; e) Betreiber- und Prüferverwaltung; f) Verwaltung der CBAM-Zertifikate; g) Kommunikation und Mitteilungen; h) Gewährleistung der Einhaltung von Verpflichtungen; i) Funktionieren der IT-Infrastruktur, einschließlich Interoperabilität mit nationalen und transeuropäischen dezentralen Systemen im Rahmen dieser Verordnung; j) Statistiken und Überprüfung der Verordnung (EU) 2023/956; k) Risikoanalyse und Überwachung von Umgehungspraktiken; l) Überprüfung, dass die Einfuhr von Waren und die Wiederausfuhr von Waren in den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Fällen durch einen zugelassenen CBAM-Anmelder erfolgen.

Article 19 Besondere Rolle der Kommission und der zuständigen Behörden

1 Die Kommission ist die Verantwortliche für a) die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zugangsverwaltung in Bezug auf das Kommissionsportal gemäß Artikel 12 dieser Verordnung; b) die Verarbeitung der im CBAM-Portal für Betreiber erfassten personenbezogenen Daten; c) die Verwendung, Validierung und Abfrage von EORI-Daten oder anderen Daten für die Zwecke der Risikoanalyse und der Überwachung von Umgehungspraktiken gemäß den Artikeln 15 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956.

2 Die zuständige Behörde ist die Verantwortliche für a) die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Entscheidungen über die Erteilung oder den Widerruf von Zulassungen von CBAM-Anmeldern gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 erforderlich sind; b) die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Entscheidungen über Sanktionen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/956 erforderlich sind; c) die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zugangsverwaltung von in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Anmeldern gemäß den Artikeln 8, 11 und 13 dieser Verordnung; d) die Verarbeitung personenbezogener Daten akkreditierter Prüfer.

3 Die zuständige Behörde und die Kommission sind gemeinsam die Verantwortlichen für: a) die Verwaltung des CBAM-Registers; b) die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Verwaltung von CBAM-Erklärungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956; c) die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Verwaltung der CBAM-Zertifikate gemäß der Verordnung (EU) 2023/956.

Article 20 Verantwortlichkeit der Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen

Geht bei einem Verantwortlichen ein Antrag einer betroffenen Person ein, der nicht in seine Zuständigkeit gemäß Artikel 19 fällt, so leitet er diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, an den zuständigen Verantwortlichen weiter.

Article 21 Einschränkung des Zugangs zu Daten, Datenverarbeitung und Vertraulichkeit

1 Alle im CBAM-Register erfassten Informationen gelten als vertraulich. Zugelassene CBAM-Anmelder und Antragsteller dürfen nach ihrer Erfassung im Register auf ihre im CBAM-Register erfassten personenbezogenen Daten zugreifen.

2 Betreiber dürfen nach ihrer Erfassung im CBAM-Register auf ihre im CBAM-Register erfassten personenbezogenen Daten zugreifen. Im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/956 dürfen zugelassene CBAM-Anmelder auf die von Betreibern im CBAM-Register erfassten Daten zugreifen oder diese Daten anderweitig verarbeiten, wenn die Betreiber eine entsprechende Genehmigung erteilt haben.

3 Die Kommission und die zuständigen Behörden dürfen auf die personenbezogenen Daten und andere Daten aus Zolleinfuhranmeldungen für Waren, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 im Einklang mit den Artikel 15, 19 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind, zugreifen und diese anderweitig verarbeiten. Die Kommission und die zuständigen Behörden dürfen auf die Daten aus dem EORI-System im Einklang mit den Artikeln 15, 19 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956 zugreifen und diese anderweitig verarbeiten.

Article 22 Systemsicherheit

1 Die Kommission trifft nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit.

2 Die zuständigen Behörden treffen geeignete organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit.

3 Die in Absatz 1 und 2 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen werden so konzipiert, dass a) die Sicherheit, Integrität, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Kontinuität der verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleistet sind; b) alle im Besitz der Kommission und der zuständigen Behörden befindlichen personenbezogenen Daten vor jeglicher unbefugten oder unrechtmäßigen Form der Verarbeitung, der Veränderung, des Verlusts, der Verwendung, der Offenlegung oder des Zugriffs geschützt sind; c) die Offenlegung personenbezogener Daten oder der Zugriff darauf für andere als die gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Empfänger beschränkt ist.

4 Die Kommission und die zuständigen Behörden unterrichten und unterstützen einander bei kritischen Sicherheitsvorfällen, die den CBAM-Betriebskontinuitätsplan aktivieren, wenn ein solcher Vorfall mit einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 einhergeht.

5 Die Kommission bewertet regelmäßig die Komponenten des CBAM-Registers und analysiert die Sicherheit und Integrität dieser Komponenten sowie die Vertraulichkeit der in diesen Komponenten verarbeiteten Daten.

Article 23 Datenspeicherfrist

1 Werden personenbezogene Daten für die Zwecke von Artikel 18 verarbeitet, so bewahren die zuständigen Behörden und die Kommission die Daten nur so lange auf, wie es für die Erfüllung des jeweiligen Zwecks notwendig ist, höchstens aber sieben Jahre ab der Erfassung der personenbezogenen Daten im CBAM-Register.

2 Unbeschadet von Absatz 1 werden im CBAM-Register gespeicherte Daten, die Gegenstand eines anhängigen Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens sind, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. Gerichtsverfahrens gespeichert und ausschließlich für die Zwecke des betreffenden Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens verwendet.

Article 24 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. Dezember 2024.

Relations

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